10 Cg 2002.345-38
Art 270 f EO § 274 Abs 1 ZPO
Eidesstattliche Erklärungen einer Partei sind jedenfalls im Rechtssicherungsverfahren kein geeignetes Bescheinigungsmittel. Als Partei ist hiebei iS des formellen Parteibegriffes derjenige anzusehen, der den Sicherungsantrag stellt oder gegen den er gerichtet ist. Urkundliche Angaben von nicht verfahrensbeteiligten Dritten können im Bescheinigungsverfahren verwertet werden, auch wenn diese am Prozessergebnis wirtschaftlich beteiligt sind.
§§ 472 Z 4, 483 f, 494 ZPO
Die Auslegung ist nur dann eine (revisible) Rechtsfrage, wenn ausschliesslich der Text der Urkunde zu beurteilen ist. Hingegen ist es dem OGH verwehrt, die Glaubwürdigkeit des Inhalts schriftlicher Erklärungen zu überprüfen, die die Vorinstanzen ihren Bescheinigungsannahmen zugrunde legten.
§ 480 ZPO
Auch der OGH ist, von Änderungen der Rechtslage abgesehen, an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgedrückte Rechtsansicht gebunden.
Art 602 f ZGB § 14 ZPO
Ungeachtet der (ursprünglichen) Eigentumsgemeinschaft ist es einem Erben gestattet, sowohl auf Teile seines Erbteils als auch auf seinen Anspruch zu verzichten bzw diese auf andere Erben zu übertragen. In einem solchen Falle ist die prozessuale Mitwirkung dieses Erben bei der Geltendmachung eines erbrechtlichen Anspruches gegen Dritte nicht erforderlich. Es besteht auch keine einheitliche (notwendige) Streitgenossenschaft, die in der Regel nur vorläge, wenn bei Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht.
Art 16, 17 PGR Art 17, 18 ZGB §§ 877, 1431 f ABGB Art 62 Abs 2 OR
Die Handlungsunfähigkeit wirkt absolut, gleichgültig, ob sie der Vertragspartner kannte oder nicht, oder ob das ungültige Geschäft für den Handlungsunfähigen zum Vorteil gereichte oder nicht. Die Rechtshandlungen eines Handlungsunfähigen sind für die Rechtsordnung nicht relevant und können daraus keine Wirkungen entspringen. Zahlungen eines Handlungsunfähigen können aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden.
1). Vorauszuschicken ist, dass der OGH mit dieser Rechtssache bereits befasst war, mit B vom 17.07.2003, 10 Cg 2002.345-27 die dort angefochtene Rekursentscheidung des OG vom 16.01.2003 aufhob und dem Rekursgericht die neuerliche E über das Rechtsmittel der Sicherungswerberin gegen den B des LG vom 23.10.2002 auftrug.
Hinsichtlich des Vorbringens der Streitteile, des Verfahrensganges und bisherigen E der Vorinstanzen sowie der hier massgeblichen Tat- und Rechtsfragen kann sohin zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf den den Parteien bekannten B des OGH vom 17.07.2003 Bezug genommen und daran angeknüpft werden.
2). Der für die nunmehrige E relevante Sachverhalt sowie das Prozessgeschehen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Sicherungsgegnerin ist eine von einem liechtensteinischen Treuhandbüro gegründete und seit dem 13.12.1999 hinterlegte Stiftung, deren Zweck laut Stiftungsurkunde darin besteht, "Zuwendungen an die in einem Reglement vom Stiftungsrat genannten Begünstigten vorzunehmen". Dieses Reglement findet sich nicht bei den Stiftungsakten. Die Sicherungsgegnerin wurde anlässlich ihrer Gründung mit einem Stiftungskapital von CHF 30 000.- ausgestattet, welcher Betrag bei der Bank N mit dem Sitz in Basel Anfang Dezember 1999 einbezahlt wurde.
Bei der Sicherungswerberin handelt es sich um die Schwester des am 30.09.2000 an seinem Wohnsitz in Deutschland verstorbenen EG (im Folgenden auch: Erblasser), eines am 30.06.1914 geborenen Schweizer Staatsbürgers. Auf Grund seines notariellen Testamentes vom 04.09.1997 ist neben der Sicherungswerberin zu gleichen Teilen auch deren Schwester UW zur Erbschaft berufen. Letztere hat die Erbschaft zugunsten ihrer beiden Töchter BL und UB ausgeschlagen. Infolge dieser Erbausschlagung sind auf Grund des Erbscheines des Amtsgerichtes M vom 16.01.2001 die genannten Nichten des Erblassers zu je 25 % auf Grund des Testamentes vom 04.09.1997 erbberechtigt nach EG. Diese Nichten haben ihre aus der Erbberechtigung resultierenden Ansprüche wider die Sicherungsgegnerin, soweit sie Gegenstand dieses Rechtsstreites sind, an die Sicherungswerberin mit Zessionsvereinbarung abgetreten.
Am 27.12.1999 hat EG von seinem Konto bei der Bank N CHF 3 456 414.05 bar behoben und denselben Betrag daraufhin auf das Konto der Sicherungsgegnerin bei derselben Bank einbezahlt. Mitanwesend war damals ein gewisser O, auf den noch zurückzukommen ist.
3). Mit dem gegenständlichen Sicherungsantrag begehrte die Sicherungswerberin den Erlass eines Sicherungsbotes des Inhalts, der Sicherungsgegnerin zur Sicherung des Anspruches der Sicherungswerberin von CHF 3 486 414.05 sA zu verbieten, über ihre sämtlichen Vermögenswerte, insbesondere über die ihr gegenüber der Bank N zustehenden geldwerten Ansprüche und Rechte, insbesondere über die dort deponierten Beträge und Wertschriften zu verfügen sowie die Herausgabe derselben zu verlangen.
Zusammengefasst berief sich die Sicherungswerberin primär auf eine (rechtsgeschäftliche) Handlungsunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Zahlung vom 27.12.1999, der auch wenige Tage zuvor das Stiftungskapital der Sicherungsgegnerin zugeführt habe.
Das LG nahm von der Anhörung der Sicherungsgegnerin Abstand und wies mit B vom 23.10.2002 den Sicherungsantrag vor allem mit der Begründung ab, dass die Sicherungswerberin nicht (hinreichend) bescheinigt habe, dass EG vor seinem Ableben, insbesondere am 27.12.1999, handlungsunfähig gewesen sei.
4). Mit der nunmehr angefochtenen und nach dem Aufhebungsbeschluss des OGH vom 17.07.2003 ergangenen E vom 21.08.2003 erliess das OG in Stattgebung des Rekurses der Sicherungswerberin die begehrte EV zur Sicherung ihres Anspruchs auf Bezahlung von CHF 3 486 414.05 sA und machte deren Vollzug gem Art 283 Abs 3 EO vom Erlag einer Sicherheitsleistung von CHF 150 000.- durch die Sicherungswerberin abhängig.
Das Rekursgericht ging auf Grund zahlreicher im Einzelnen angeführter urkundlicher Bescheinigungsmittel in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Zahlungen von zuerst CHF 30 000.- (auf das Stiftungskapital) und nachfolgend der CHF 3 456 414.05 an die Sicherungsgegnerin aus dem Vermögen des EG stammten. Unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des LG sei zudem weiter bescheinigt:
O war als Hausmeister und Gärtner beim Erblasser beschäftigt und wurde mit diesem am 01.06.1998 auch ein Arbeitsvertrag geschlossen, laut dem O (auch) als Betreuer angestellt wurde. O erhielt aus dem Vermögen seines "Arbeitgebers" ua auf Grund eines Testamentes vom 04.09.1997 ua in Form einer Immobilie in M und Bargeld Vermögenswerte in der Gesamthöhe von DEM 1 756 593.-.
EG baute in den letzten Lebensjahren geistig und körperlich stark ab und wurde je länger je mehr von O beeinflusst und gelenkt. Letzterer verstand es, sich für EG unentbehrlich zu machen und von anderen Personen zu isolieren. Dies führte dazu, dass nicht mehr EG sagte, was der Angestellte O zu tun hatte, sondern O bestimmte das Handeln seines Arbeitgebers. So liess es sich der vormals aufrechte, selbstbewusste und gegenüber Untergebenen korrekt aber distanziert auftretende EG im Spätsommer/Herbst 1999 von O gefallen, dass dieser ihm gegenüber einen rüden und herrischen Ton anschlug und ihn duzte. Es entwickelte sich ein Abhängigkeitsverhältnis, das bis zur Hörigkeit von EG gegenüber O führte.
O war die treibende Kraft für die von EG als Werkzeug durchgeführten Banktransaktionen bei der Bank N ab dem Konto Nr 5673 und die Einzahlung des nämlichen Betrages auf das Konto der Sicherungsgegnerin. Auffällig ist in diesem Zusammenhang noch, dass das Stiftungskonto am 27.12.1999 nach dieser Zahlung einen Stand von CHF 3 486 414.05 aufwies, dh bereits vorher war - offensichtlich zur Gründung - das Stiftungsvermögen von CHF 30 000.- einbezahlt worden, wobei der Umstand, dass sich das Einlagekonto ebenfalls bei der Bank N befand, darauf hinweist, dass auch das Stiftungsvermögen von EG bzw aus dessen Vermögen einbezahlt worden ist.
Diese seine vom LG abweichenden Bescheinigungsannahmen begründete das Rekursgericht ausführlich und im Einzelnen unter Hinweis auf die von der Sicherungswerberin vorgelegten urkundlichen Bescheinigungsmittel, die auf S 13 der Rekursentscheidung aufgelistet sind. Deren Beweis- und Aussagekraft würden von der Sicherungsgegnerin zu Unrecht angezweifelt. Hingegen seien die von der Sicherungsgegnerin - in der Rekursbeantwortung - vorgelegten "Gegenbescheinigungsmittel" nicht geeignet, Zweifel an den Feststellungen aufkommen zu lassen, wonach EG auf Grund seiner geistig beeinträchtigten Gesundheit am 27.12.1999 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Tragweite der damals getätigten Überweisungen auf das Konto der Sicherungsgegnerin zu erfassen.
Ausgehend von diesen Feststellungen sei die nach schweizerischem Recht zu beurteilende Handlungsfähigkeit des EG zu verneinen und habe der Genannte zum fraglichen Zeitpunkt zum einen nicht mehr die Fähigkeit gehabt, Sinn, Nutzen und Wirkungen der Überweisung von über CHF 3 000 000.- zu erkennen. Da ihm die erforderliche Erkenntnisfähigkeit gefehlt habe, spiele das Willensmoment an sich keine Rolle, da letztlich niemand nach freiem Willen etwas wollen könne, was er gar nicht mehr verstehe. Selbst bei Bejahung der intellektuellen Fähigkeit des EG sei seine Urteilsunfähigkeit gem Art 16 ZGB damit begründet, dass er sich dem Willen von O unterworfen habe, weil er sich festgestelltermassen auch in alltäglichen Dingen nach dessen Weisungen gerichtet habe und zu O in den letzten Lebensjahren in einer Art von Hörigkeitsverhältnis gestanden sei.
Auf Grund der Bescheinigung der Handlungsunfähigkeit des "überweisenden" EG sei auch glaubhaft gemacht, dass der Sicherungswerberin ein Rückübertragungsanspruch gegenüber der Sicherungsgegnerin zustehe; dies als Folge der Urteilsunfähigkeit des EG.
Kollisionsrechtlich sei der Sachverhalt nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Es sei zwar richtig, dass gem Art 602 ZGB infolge des Erbganges bei mehreren Erben unter diesen eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft bestehe, bis die Erbschaft geteilt werde. Die Sicherungsgegnerin übersehe aber, dass die beiden Miterbinnen BL und UB die ihnen zusammen mit der Sicherungswerberin gegenüber der Sicherungsgegnerin als Erbinnen zustehenden Rechte mit Zessionsvereinbarung der Sicherungswerberin abgetreten hätten. Dass eine Zession unter Miterben nicht rechtsgültig erfolgen könne, habe die Sicherungsgegnerin zu Recht nicht einmal behauptet.
Da EG die Vermögensdisposition zugunsten der Sicherungsgegnerin im Zustande fehlender Urteilsfähigkeit durchgeführt habe, stünde den Erben das Recht auf Rückforderung der betreffenden Zahlung gem Art 602 ZGB gemeinschaftlich zu, was sie indessen in keiner Weise daran hindere, den betreffenden Anspruch an einen Miterben abzutreten. Ob Gegenstand dieser Abtretung Erbanteile seien oder welche Vereinbarung der Erben untereinander auch immer der Zession zugrunde liege, beeinflusse die Gültigkeit der von den Erben schriftlich getroffenen Zessionsvereinbarung nicht. Auch die Behauptung der Sicherungsgegnerin, die Erben nach EG müssten als notwendige Streitgenossenschaft auftreten, erweise sich als unrichtig.
Wenn die Sicherungsgegnerin bestreite, dass HO ihr Begünstigter und EG ihr wirtschaftlicher Stifter sei, so sei dies für das Rechtssicherungsverfahren nicht von Bedeutung. Bescheinigt sei nämlich die Überweisung von CHF 3 486 414.05 von Seiten des EG im Zustande der Urteilsunfähigkeit; davon ausgehend sei der Rückübertragungsanspruch der Sicherungswerberin unabhängig davon zu bejahen, in welchem Verhältnis O und EG zur Sicherungsgegnerin stünden bzw gestanden seien.
Die Urteilsunfähigkeit des EG habe gem Art 18 ZGB zur Folge, dass er durch seine Überweisung von CHF 3 486 414.05 an die Sicherungsgegnerin keine rechtliche Wirkung herbeizuführen vermocht habe; eine gesetzliche Ausnahme von dieser Regel sei von der Sicherungsgegnerin nicht einmal behauptet worden. Daraus folge, dass die Sicherungsgegnerin, die durch eine solche Handlung (ohne rechtliche Wirkung) einen Vermögenswert erhalten habe, diesen dem Berechtigten, nämlich der Sicherungswerberin, zurückzuerstatten habe.
5). Die Rekursentscheidung wird von der Sicherungsgegnerin mit einem fristgerecht erhobenen und zulässigen Revisionsrekurs bekämpft, der unter Geltendmachung einer Verfahrens-, Beweis- und Rechtsrüge im primären Antrag mündet, den B des OG iSd Wiederherstellung des Beschlusses des LG vom 23.10.2002 abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag, jeweils mit Kostenfolgen, gestellt.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung stellt die Sicherungswerberin den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf ihr Vorbringen ist, soweit angezeigt, bei der Erörterung des Revisionsrekurses zurückzukommen.
Die nunmehrige Rekursentscheidung und das ihr zugrunde liegende Verfahren halten den Angriffen des Revisionsrekurses jedenfalls im Ergebnis stand.
Hiezu hat der Senat erwogen:
6.1). Die Sicherungsgegnerin erblickt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zunächst darin, dass das Rekursgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung - auch - die eidesstattlichen Erklärungen der Sicherungsgegnerin (gemeint wohl: Sicherungswerberin) und die Blg H und I berücksichtigt habe. Nach dem Wortlaut des § 274 Abs 1 ZPO seien als Bescheinigungsmittel alle Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien zulässig. Dieser Ausschluss müsse auch für eidesstattliche Erklärungen der Parteien gelten, die nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung über den blossen "Behauptungswert" hinaus keinen eigenständigen Beweiswert hätten. Auch BL sei Erbin nach EG und ungeachtet der Abtretung ihrer Ansprüche als Prozesspartei zu betrachten.
Der Sicherungsgegnerin ist zuzustimmen, dass der Standpunkt des Rekursgerichtes, wonach eidesstattliche Erklärungen auch von Parteien ohne weiteres zulässig seien, in dieser Form nicht richtig ist. Ausgehend vom obigen Wortlaut des § 274 Abs 1 ZPO vertritt die vom Senat gebilligte österreichische Rechtsprechung und der überwiegende Teil der österreichischen Lehre die Auffassung, dass eidesstättige Erklärungen, die von einer Partei selbst stammen, für sich allein kein geeignetes Bescheinigungsmittel darstellen (Rechberger in Rechberger KommZPO2 Rz 3 zu § 274; JBl 1979, 548; EvBl 1977/203 mwN; Schumacher in RdW 1986, 333).
Im vorliegenden Fall hat die Sicherungswerberin ihr Vorbringen aber nicht nur auf die Erklärung der Sicherungswerberin, sondern, wie zu Pkt 4 wiedergegeben, auf eine Vielzahl von anderen urkundlichen Erklärungen von Auskunftspersonen gestützt, denen das Rekursgericht entsprechende Glaubwürdigkeit beimass und die für sich allein eine tragfähige Grundlage für die Bescheinigungsannahme darstellen. Tatsächlich kommt der eidesstattlichen Erklärung der Sicherungswerberin Blg I, wie sich auch aus der Begründung der Rekursentscheidung ergibt, für die hier relevanten Feststellungen über die Handlungsunfähigkeit des Erblassers nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl JBl 1986, 583 [584], 4 Ob 158/99k; 6 Ob 512/95).
Der Umstand, dass sich das Rekursgericht ua auch -hinsichtlich der Erklärung der Sicherungswerberin - auf ein nicht geeignetes Bescheinigungsmittel stützte, hatte deshalb keinen Einfluss auf das Verfahrensergebnis und muss der Verfahrensrüge schon aus diesem Grund ein Erfolg versagt bleiben (vgl Delle Karth in ÖJZ 1993, 12 f; JBl 1986, 583).
Entgegen der Meinung der Sicherungsgegnerin beziehen sich diese Erwägungen aber ausschliesslich auf Erklärungen von Parteien, nicht aber die von Zeugen und anderen Auskunftspersonen, auch wenn diese ein wirtschaftliches oder rechtliches Interesse am Verfahrensausgang haben. Massgebend ist nach dem Prozessrecht der sogenannte formelle Parteibegriff und ist als Partei eines Provisorialverfahrens ausschliesslich die Person anzusehen, die den Rechtsschutzantrag stellt oder gegen die er gerichtet ist (Fasching ZPR2 Rz 319; vgl LES 2003, 151; LES 2003, 142).
Demnach ist ein nicht verfahrensbeteiligter Dritter auch bei wirtschaftlicher Beteiligung am Prozessergebnis immer nur als Zeuge zu befragen und können somit auch dessen urkundliche Angaben im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens durchaus verwertet werden (vgl auch SZ 41/111).
6.2). Unbehelflich für den Standpunkt der Sicherungsgegnerin sind auch deren Ausführungen zu Pkt 1.3, worin sie sich gegen die Berücksichtigung der Aktennotiz des Notars und Rechtsanwaltes R Blg F wenden. Die in dieser Aktennotiz festgehaltenen Gespräche mit Dr V und den Eheleuten F seien von den Genannten nicht unterzeichnet worden und hätten nach Meinung der Sicherungsgegnerin auch nicht berücksichtigt werden dürfen.
Der Revisionsrekurswerberin ist zu erwidern, dass das Verfahren zur Glaubhaftmachung eben summarischer Natur ist und die Beweisaufnahme nicht an die Förmlichkeiten eines Beweisverfahrens im Prozess gebunden ist. Als Bescheinigungsmittel kommt daher jedes taugliche Beweisstück mit der eben genannten Ausnahme der eidesstattlichen Erklärung einer Partei, insbesondere auch urkundliche Angaben von Zeugen in Betracht, die ihrerseits naturgemäss wiederum auch auf Gesprächen mit Dritten fussen und diese wiedergeben können. Das Unmittelbarkeitsgebot gilt insoweit für das Provisorialverfahren eben nicht.
Davon ausgehend konnte und durfte sich das Rekursgericht durchaus auch auf die Aktennotiz Blg F stützen, die es, das sei nur nebenbei bemerkt, einer eingehenden und durchaus überzeugenden Würdigung unterzog.
Verfehlt sind schliesslich alle weiteren Rügen der Sicherungsgegnerin unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die sich inhaltlich gegen die Auffassung des OG wenden, wonach der von der Sicherungsgegnerin erst in der Rekursbeantwortung vorgelegten Bestätigung des Dr P keine hinreichende Beweiskraft zukomme.
Die Sicherungsgegnerin übersieht zunächst, dass das Provisorialverfahren in erster Instanz einseitig und damit ohne Anhörung der Sicherungsgegnerin geführt wurde und sie auch keinen prozessualen Anspruch auf Anhörung vor der E hatte. Der erstinstanzliche B war vom Rekursgericht daher ausschliesslich auf der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Behauptungs- und Sachverhaltsgrundlage zu überprüfen und damit auf die erst mit der Rekursbeantwortung vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht Bedacht zu nehmen. Diese hätten von der Sicherungsgegnerin in einem allfälligen Einspruch, für den das Neuerungsverbot nicht gilt, vorgelegt werden können (LES 1998, 297). Auf die Bestätigung Dris P war deshalb gar nicht Bedacht zu nehmen.
Das Rekursgericht setzte sich im Übrigen im Detail mit dem Schreiben Dris P auseinander und begründete im Einzelnen, warum daraus keine Schlussfolgerungen abgeleitet werden können.
Mit ihren Erörterungen zur Beweiskraft der einzelnen Bescheinigungsmittel und der darauf gestützten Verfahrensrüge unternimmt die Sicherungsgegnerin den in dritter Instanz unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Rekursgerichtes anzufechten.
7). Letzteres gilt vollinhaltlich auch für den Rekursgrund der "unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Würdigung von Bescheinigungsurkunden".
Die Sicherungsgegnerin fordert darin vom OGH eine Umwürdigung der Bescheinigungs- und Gegenbescheinigungsmittel iS ihrer Behauptung, dass EG bis zu seinem Tod weder geistig verwirrt noch eingeschränkt testierfähig gewesen sei.
Dem ist gemäss stRsp entgegenzuhalten, dass es dem OGH als Rechtsinstanz a priori verwehrt ist, die Bescheinigungsannahmen des Rekursgerichtes zu überprüfen und umzuwürdigen. Vielmehr ist das Höchstgericht an den vom Rekursgericht festgestellten Sachverhalt gebunden und ist die Frage der Glaubhaftmachung der behaupteten Umstände durch die Sicherungswerberin ausschliesslich eine Sache der vom OGH nicht zu überprüfenden Beweiswürdigung (vgl LES 2001, 135 uva).
Die von der Sicherungsgegnerin in diesem Zusammenhang zitierte vermeintlich gegenteilige Judikatur des OGH (in seiner früheren Besetzung) zur Umwürdigung von Urkundenbeweisen wurde vom Senat bereits vor längerer Zeit dahin präzisiert, dass es dem Höchstgericht immer verwehrt ist, die Glaubwürdigkeit des Inhaltes schriftlicher Erklärungen zu überprüfen, die die Vorinstanzen ihren Bescheinigungsannahmen zugrunde legten (LES 1998, 317 [319]; LES 2003, 36).
Die Rekursausführungen befassen sich ausschliesslich mit der Frage der Glaubwürdigkeit der von den Streitteilen vorgelegten schriftlichen Erklärungen. Darauf ist vom OGH nicht weiter einzugehen.
8.1). In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Sicherungsgegnerin gegen die rechtlichen Schlussfolgerungen des Rekursgerichtes, wonach EG zum einen nicht mehr die Fähigkeit hatte, Sinn, Nutzen und Wirkungen der Geldüberweisungen an die Sicherungsgegnerin zu erkennen und ihm damit die erforderliche Einsichts- und damit Handlungsfähigkeit fehlte. Selbst bei Bejahung dieser intellektuellen Fähigkeit sei aber die Urteilsunfähigkeit gemäss Art 16 ZGB auch darin begründet, dass EG zu O in den letzten Lebensjahren in einer Art Hörigkeitsverhältnis gestanden sei und sich auch in alltäglichen Dingen nach dessen Weisungen gerichtet habe. O habe das Handeln des EG bestimmt. Auf Grund der so als bescheinigt anzunehmenden Handlungsunfähigkeit des EG sei auch davon auszugehen, dass der Sicherungswerberin ein Rückübertragungsanspruch gegen die Sicherungsgegnerin zustehe.
Den diese rechtliche Würdigung bestreitenden Rekursausführungen ist vorweg entgegenzuhalten, dass sich das Rekursgericht mit dieser seiner Rechtsauffassung genau an jene rechtlichen Vorgaben hielt, die der OGH bereits in seinem Aufhebungsbeschluss vom 17.7.2003 formulierte. Zusammenfassend brachte der Senat darin zum Ausdruck, dass die Urteilsfähigkeit sowohl ein intellektuelles Moment, nämlich die Fähigkeit, den Sinn und den Nutzen sowie die Wirkungen eines bestimmten Verhaltens einsehen und abwägen zu können, als auch ein Willensmoment, nämlich die Fähigkeit, gemäss der Einsicht und nach freiem Willen handeln zu können, enthält. Wenn eine Willensschwäche, so führte der OGH aus, oder Beeinflussbarkeit das normale Mass übersteigt und das Verhalten im Hinblick auf die Persönlichkeit des Handelnden nicht mehr adäquat erscheint bzw eine Person unfähig wird, dem Einfluss einer Drittperson zu widerstehen, könne eine solche Willenserklärung dieser Person nicht mehr zugerechnet werden.
An diese seine Rechtsauffassung ist auch der OGH gem § 480 ZPO (§ 511 öZPO) gebunden (Stohanzl MGA der ZPO 15. Auflg E 1 f zu § 511; LES 2000, 44). Die zum Teil gegenteiligen Ausführungen im Revisionsrekurs können deshalb von vorneherein nicht zielführend sein und erübrigt sich ein Eingehen darauf im Detail.
Das Rekursgericht stellte zusammengefasst einen fortgeschrittenen geistigen und körperlichen Abbau des EG in den letzten Lebensjahren und seine stetig zunehmende Beeinflussbarkeit und Lenkung durch O fest, die zur Hörigkeit und dazu führte, dass O das Handeln seines Chefs bestimmte. O sei auch die treibende Kraft für die Überweisungen an die Sicherungsgegnerin gewesen.
Ausgehend von diesen rekursgerichtlichen Feststellungen hat die Sicherungswerberin jedenfalls bescheinigt, dass EG auf Grund seines Geisteszustandes und/oder seiner seelischen Beschaffenheit (Hörigkeitsverhältnis) nicht mehr in der Lage war, seine Geldtransaktionen richtig und vernünftig zu beurteilen und ihm deshalb die Urteilsfähigkeit fehlte (vgl BGE 77 II 100). Entgegen der Meinung der Sicherungsgegnerin bedurfte diese rechtliche Würdigung nicht der zusätzlichen Feststellung allfälliger physiologischer Ursachen jedenfalls insoweit nicht, als das Rekursgericht eine Hörigkeit und damit Fremdbestimmung des Erblassers unterstellte.
Die Geldtransaktionen des EG an eine liechtensteinische Stiftung unbekannter Zweckbestimmung und mit unbekanntem wirtschaftlichen Hintergrund ohne Bezug zu EG waren auch seiner Persönlichkeit und seinem Lebenszuschnitt nicht adäquat, worauf der OGH bereits in seinem Aufhebungsbeschluss sinngemäss hinwies, wenn er dort ausführte, dass es die Sicherungsgegnerin bislang unterliess, ihren Auftraggeber, Zweck bzw Begünstigtenkreis offenzulegen. Die Überweisung von mehr als CHF 3 000 000.- durch einen 85-jährigen Schweizer, der in seinen letztwilligen Verfügungen darauf wie überhaupt auf die Sicherungsgegnerin nicht eingeht, begründen unter den gegebenen Umständen eine die Bescheinigung erleichternde Vermutung für das Vorliegen seiner Urteilsunfähigkeit (vgl auch BGE 39 II 197 f; BGE 77 II 99; ZR 1978, 110 f).
Ganz allgemein ist in diesem Zusammenhang auch zu konstatieren, dass im Provisorialverfahren die Anforderungen an die Bescheinigungslast des Anspruchswerbers nicht überspannt werden dürfen, was besonders für den vorliegenden Fall gilt, indem es die Handlungsunfähigkeit eines Verstorbenen posthum zu beurteilen gilt. Die Bescheinigung daraus abgeleiteter Ansprüche kann schon wegen der tatsächlichen Komplexität der Sachlage nur bis zu einem gewissen Grad erfolgen, was im vorliegenden Fall geschehen ist. Das Rekursgericht hat deshalb zu Recht das Sicherungsbot erlassen und der dadurch bedingten Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Sicherungsgegnerin durch die Auferlegung einer entsprechenden Sicherheit Rechnung getragen (vgl SZ 54/189 = EvBl 1982/57).
8.2). Nicht nachvollziehbar und im Ergebnis jedenfalls nicht berechtigt sind jene Ausführungen im Revisionsrekurs, in denen die Sicherungsgegnerin auf ihrem vom Rekursgericht abgelehnten Standpunkt beharrt, dass die Erben des EG, somit auch UB und BL, als notwendige Streitgenossen hätten auftreten müssen und der Sicherungswerberin deshalb die Aktivlegitimation fehle.
Beide Erbinnen haben ihre umfassenden (Anfechtungs-)Ansprüche gegen die Sicherungsgegnerin laut der vom LG im Einzelnen festgestellten Zessionsvereinbarung an die Sicherungswerberin abgetreten. Entgegen der Behauptung der Revisionsrekurswerberin bezieht sich diese Zessionsvereinbarung völlig unmissverständlich auf die Erbteile nach EG und die daraus resultierenden Ansprüche gegen die Sicherungsgegnerin.
Gemäss Art 602 Abs 2 ZGB kann der einzelne Erbe einer Erbengemeinschaft für sich allein über Nachlasswerte verfügen (BGE 99 II 26). Ungeachtet der (ursprünglichen) Eigentumsgemeinschaft ist es aber einem Erben auch durchaus gestattet, sowohl auf Teile seines Erbteiles (wie hier) als auch auf seinen Anspruch überhaupt zu verzichten bzw diese auf einen anderen Erben (hier die Sicherungswerberin) zu übertragen. In einem solchen Fall ist selbstverständlich die prozessuale Mitwirkung eines Erben bei der Geltendmachung eines Anspruches, auf den er verzichtet oder den er abgetreten hat, nicht erforderlich (BGE 51 II 270; BGE 116 Ib 450; vgl Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch 12. Auflg S 670 mwN).
Überhaupt verkennt die Sicherungsgegnerin das nach liechtensteinischem Prozessrecht (§ 14 ZPO = § 14 öZPO) zu beurteilende Institut der einheitlichen Streitpartei. Eine solche einheitliche (notwendige) Streitgenossenschaft liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn bei Nichterfassung aller Beteiligter die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen zu besorgen ist (Stohanzl MGA der ZPO 15. Auflg E 1 f zu § 14).
Warum sich nun die Miterbinnen UB und BL auch in ihrer Eigenschaft als Zedenten der prozessrechtlichen Anfechtungsansprüche an die Sicherungswerberin am gegenständlichen Provisorialverfahren beteiligen müssen, geschweige aus welchem Grund ihre Nichtbeteiligung am Sicherungsverfahren unlösbare Verwicklungen durch verschiedene E heraufbeschwören soll, wird von der Revisionsrekurswerberin nicht dargetan und ist auch unerfindlich, zumal der zu sichernde Anspruch nach dem Inhalt der Zessionsvereinbarung allein der Sicherungswerberin zusteht.
8.3). Nach den Bescheinigungsannahmen des Rekursgerichtes hat EG von seinem Konto bei der schweizerischen Bank CHF 3 456 414.05 bar behoben und diesen Betrag ebenso wie bereits zuvor das Stiftungsvermögen von CHF 30 000.- auf ein Konto der Sicherungsgegnerin einbezahlt.
Der OGH hat bereits in seinem Aufhebungsbeschluss vom 17.07.2003 festgehalten, dass das Fehlen der Urteilsfähigkeit bzw die Handlungsunfähigkeit des EG zum Zeitpunkt dieser Überweisungen die Nichtigkeit dieser Rechtshandlungen mit der Folge begründet, dass diese Überweisungen als nicht erfolgt zu betrachten und der Rückforderungsanspruch der Sicherungswerberin als hiezu legitimierte Person zu bejahen sind. Die Handlungsunfähigkeit wirkt gemäss den Art 17, 18 ZGB absolut, gleichgültig, ob sie der Vertragspartner kannte oder nicht, oder ob die ungültige Rechtshandlung dem Handlungsunfähigen zum Vorteil gereichte oder nicht (vgl auch Art 16, 17 PGR und § 877 ABGB).
Der Versuch der Revisionsrekurswerberin, diese Barüberweisungen in eine "Besitzübertragung" des Geldes an die Bank mit Gutschreibung und Schuldanerkenntnis der Bank mit der rechtlichen Korrespondenz umzudeuten bzw aufzuspalten, dass die Sicherungswerberin ihren Rückforderungsanspruch gegen die Bank geltend machen müsse, muss abgesehen von seiner rechtlichen Unhaltbarkeit bereits an der Tatsachenfeststellung scheitern, dass EG das Geld vom Bankkonto abhob und auf das Konto der Sicherungsgegnerin einzahlte. Diese (absolut nichtigen) Überweisungen und nicht die ihnen vorausgegangenen Banktransaktionen rechtfertigen den zu sichernden Anspruch der Sicherungswerberin. Dass jede Rechtshandlung eines Handlungsunfähigen für die Rechtsordnung überhaupt nicht beachtlich ist und daraus keine Wirkungen entspringen können bzw solche Zahlungen auch nach Art 62 Abs 2 OR (vgl auch §§ 1431 f ABGB) aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden können, bestreitet die Sicherungsgegnerin nicht (vgl Tuor aaO 85 f mwN).
Dem unberechtigten Revisionsrekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten der Sicherungswerberin gründet sich auf Art 286 EO, jener über die Kosten der Sicherungsgegnerin auf die Art 51, 297 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, 52 ZPO.