10 Cg 2002.345-23
Art 297, 51, 283 Abs 3, 286 Abs 1 EO §§ 57 f, 471 f ZPO
Der OGH hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Provisorialverfahren die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten gemäss den §§ 57 f ZPO nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren, gleichgültig, ob die gefährdete Partei oder ihr Gegner ein solches Rechtsmittel erhebt. Das Schutzbedürfnis des Rechtsmittelgegners hat gegenüber den Erfordernissen eines möglichst raschen, den Erfolg des Hauptverfahrens sichernden E über einen Provisorialantrag in den Hintergrund zu treten. Dem Kautionsantrag der gefährdeten Partei steht überdies die Bestimmung des Art 286 Abs 1 EO entgegen.
§§ 57 f, 471 f ZPO
Jedenfalls im Revisionsrekursverfahren ist über einen Kautionsantrag einer Partei im Regelfall ohne Einholung einer Gegenäusserung des Rechtsmittelwerbers zu entscheiden, es sei denn, der OGH hält nähere Aufklärungen und/oder eine Stellungnahme für erforderlich, weil sich die Entscheidungsgrundlagen nicht aus dem Akt ergeben.
Das LG hat mit B vom 23.10.2002 den Antrag der Sicherungswerberin auf Erlassung eines Sicherungsbotes beinhaltend im Wesentlichen ein Verfügungsverbot der Sicherungsgegnerin über ihre Vermögenswerte, insbesondere jene gegenüber einer namentlich genannten Schweizer Bank, aus hier nicht darzustellenden Erwägungen abgewiesen.
Dem dagegen von der Sicherungswerberin erhobenen Rekurs gab das OG mit dem nunmehr angefochtenen B vom 16.01.2003 Folge und erliess in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses das beantragte Sicherungsbot.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin mit dem sinngemässen Antrag auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Dieser Revisionsrekurs wurde der Sicherungswerberin "zur Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen" zugestellt.
Binnen offener Frist und ausdrücklich auch "vor Erstattung der aufgetragenen Revisionsrekursbeantwortung" stellte die Sicherungswerberin mit Schriftsatz den Antrag, der Sicherungsgegnerin, bei der es sich um eine hinterlegte Familienstiftung und damit um eine sogenannte Sitzgesellschaft handle, gem § 57a ZPO eine Sicherheitsleistung in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe aufzutragen. Zugleich wurde die Revisionsrekursbeantwortung erstattet.
Die Sicherungswerberin begründet ihren Kautionsantrag zusammengefasst wie folgt:
Sie verkenne nicht, dass der OGH mit B vom 05.08.1999, 1 C 282/96 (einzufügen: mittlerweile publiziert in LES 2000, 27) festgehalten habe, dass im Provisorialverfahren die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für die Kosten einer der Sicherungswerberin freigestellten Äusserung zu einem Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin nicht in Betracht komme. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt im dortigen Verfahren sei jedoch völlig anders gelagert als hier:
Im gegenständlichen Verfahren sei der Sicherungswerberin die Äusserung zum Revisionsrekurs nicht "freigestellt", sondern vielmehr aufgetragen worden.
Auch die übrigen Erwägungen des OGH träfen hier nicht zu: Das OG, das seinerseits aus Anlass des streitgegenständlichen Rekursverfahrens der Sicherungs- und Rekurswerberin eine Kaution auferlegt habe, habe mit dem nunmehr bekämpften B das Sicherungsbot erlassen. Auch habe die Sicherungswerberin zugleich mit dem Kautionsantrag die Revisionsrekursbeantwortung eingebracht, so dass die in der OGH-E besonders betonte Eilbedürftigkeit des Provisorialverfahrens hier der Auferlegung der Kaution nicht entgegenstehe. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Sicherungswerberin im Falle des Obsiegens sowohl im Revisionsrekursverfahren als auch im anschliessenden Hauptverfahren keine Möglichkeit habe, die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung von der Sicherungsgegnerin im Inland einbringlich zu machen, da die Sicherungsgegnerin im Hauptverfahren nicht verpflichtet werden könne, eine aktorische Kaution für die Kosten der Sicherungswerberin zu erbringen.
Das LG verfügte die Zustellung des Schriftsatzes der Sicherungswerberin an den Vertreter der Sicherungsgegnerin.
Die Sicherungsgegnerin erstattete nunmehr unaufgefordert eine Gegenäusserung zum Kautionsantrag mit dem Begehren, diesen kostenpflichtig zurück- bzw abzuweisen.
Sowohl der Kautionsantrag der Sicherungswerberin als auch die Gegenäusserung der Sicherungsgegnerin hiezu müssen als prozessual unzulässig zurückgewiesen werden.
Der OGH judiziert in stRsp, dass im Verfahren zur Erlassung, Aufhebung und Einschränkung einstweiliger Verfügungen - kurzum im Provisorialverfahren - die Auferlegung einer Prozesskostensicherheit gegenüber welcher Partei auch immer aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die unterinstanzliche E nicht in Betracht kommt (LES 2000, 27; vgl auch B des OGH vom 09.06.1999, 1 C 282/96 ua).
Der Vorsitzende des Rekurssenates des OG hat diese Rechtsprechung nicht beachtet, wenn er im gegenständlichen Verfahren mit B vom 10.12.2002 ohne weitere Begründung der Sicherungswerberin aus Anlass ihres Rekurses gegen den erstinstanzlichen B eine Kaution auftrug. Dieser B wurde nicht bekämpft und gelangte damit nicht zur Überprüfung durch den OGH.
Die für die zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung massgeblichen Erwägungen wurden in der E LES 2000, 27 wie folgt zusammengefasst:
Beim Rechtssicherungsverfahren nach den Art 270 f EO handelt es sich - abweichend ua vom Exekutionsverfahren - um ein besonderes Eilverfahren, das beschleunigt und vereinfacht durchzuführen ist und dem Gläubiger zu einer möglichst raschen E verhelfen soll, die den Erfolg des Hauptverfahrens sichert. Mit dem Sinn und Zweck dieses Provisorialverfahrens stünden eine Kautionspflicht der Parteien und Rechtsmittelwerber iS der §§ 56 f ZPO und die damit verbundenen Verfahrensverzögerungen (der Kautionserlag eröffnet eine neue Frist zur Beantwortung des Rechtsmittels; Rekursmöglichkeit gegen Kautionsbeschlüsse; Fristverlängerungsanträge etc) in Widerspruch. Aus diesen Erwägungen wurden in der - bei vergleichbarer Gesetzeslage analog heranzuziehenden - österreichischen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass beispielsweise die Bestimmungen über die Verbesserungsmöglichkeiten von Schriftsätzen und die Anleitungspflichten im Verfahren über einstweilige Verfügungen nicht zur Anwendung kommen.
Dazu kommt, dass sich ein Streitverfahren und das Provisorialverfahren über einstweilige Verfügungen schon deshalb grundlegend unterscheiden, weil die einstweilige Verfügung in aller Regel vor Einleitung eines Rechtsstreites beantragt wird und der Antragsgegner damit gar keine Gelegenheit hat, einen Antrag auf Erlag einer Sicherheit für Verfahrenskosten zu stellen. Aus der Sicht des Gegners der gefährdeten Partei besteht auch kein schutzwürdiges Interesse an der Auferlegung einer aktorischen Kaution, zumal die nach Art 283 EO erforderlichenfalls auch von Amts wegen aufzuerlegende Sicherheitsleistung nach Abs 3 leg cit auch diese Funktion erfüllt. Im Falle der hier antragstellenden Sicherungswerberin ist schliesslich zu berücksichtigen, dass diese gem Art 286 Abs 1 EO ohnedies vorläufig und unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz die Kosten des Rechtsicherungsverfahrens selbst zu tragen hat.
Diese Judikaturlinie und die sie tragenden verfahrensrechtlichen Erwägungen werden durch die Darlegungen der Sicherungswerberin nicht erschüttert. Der - im Übrigen nebensächliche (vgl LES 2000, 29) - Umstand, dass der Sicherungswerberin im vorliegenden Fall der Revisionsrekurs "zur Revisionsrekursbeantwortung" zugestellt wurde, würde selbst dann, wenn man darin einen Auftrag erblickte, nichts daran ändern, dass der Sicherungswerberin jedenfalls die Einbringung einer Rechtsmittelgegenschrift nur ermöglicht wurde und sie von dieser Möglichkeit ohne verfahrensrechtliche Nachteile nicht Gebrauch machen muss. Die Frage des rechtlichen Gehörs muss nämlich von jener des Kostenersatzanspruches der Partei wohl getrennt werden.
Der OGH verkannte bei seiner Rechtsprechung nicht das grundsätzliche Schutzbedürfnis eines Rechtsmittelgegners auch im Provisorialverfahren, iS der §§ 56 f ZPO nach Möglichkeit eine Sicherstellung auch für die Kosten seiner Äusserung zu einem Rechtsmittel zu erlangen. Dieses Schutzbedürfnis habe aber auf Grund der dargestellten Eigenheiten des Provisorialverfahrens gegenüber dessen Erfordernissen nach einer möglichst raschen, den Erfolg des Hauptverfahrens sichernden E über einen Sicherungsantrag in den Hintergrund zu treten (LES 2000, 29).
Damit kann es nicht entscheidend sein, ob sich nun ein Rechtsmittel gegen einen den Provisorialantrag stattgebenden oder abweisenden B richtet, ob die - sonst kautionspflichtige - Partei über ein entsprechendes Inlandsvermögen verfügt geschweige ob der Kautionswerber seine Sicherstellungsantrag mit der Rechtsmittelgegenschrift verbindet. In jedem Fall kann ein Kautionsantrag, auch wenn er mit der Rechtsmittelgegenschrift verbunden wird, durch die Möglichkeit der Anfechtung des Kautionsbeschlusses, durch Fristverlängerungsanträge mit einem damit verbundenen Bescheingungsverfahren etc zu beträchtlichen Verfahrensverzögerungen führen, die mit der Eilbedürftigkeit des Provisorialverfahrens nicht in Einklang gebracht werden können.
Zuallerletzt ist auf die von der Sicherungswerberin übergangene Erwägung hinzuweisen, dass sie gem Art 286 Abs 1 EO im Provisorialverfahren gar keinen Kostenersatzanspruch hat und schon allein deshalb auch keine Sicherstellung für die ihr im Provisorialverfahren gar nicht zuzusprechenden Kosten verlangen kann.
Der Kautionsantrag der Sicherungswerberin war sohin zurückzuweisen.
Das gleiche Schicksal muss auch der Gegenäusserung der Sicherungsgegnerin zum Kautionsantrag beschieden sein. Nach stRsp des OGH ist jedenfalls im Revisionsrekursverfahren über eine Kautionsantrag im Regelfall ohne Einholung einer Gegenäusserung des Rechtsmittelwerbers zu entscheiden, es sei denn, die dritte Instanz hält nähere Aufklärungen und/oder eine Stellungnahme des Antragsgegners für erforderlich, weil sich die Entscheidungsgrundlagen nicht aus dem Akt ergeben (LES 2002, 234; B des OGH vom 09.06.1999, 1 C 282/96-120 ua).
Die von der Sicherungsgegnerin unaufgefordert erstattete Gegenäusserung, in der deren Zulässigkeit nicht weiter begründet wird, war sohin unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung zurückzuweisen, ohne dass auf ihren Inhalt näher einzugehen wäre.
Die diesbezügliche Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40 ZPO.