10 Cg 2001.463-22
Art 283 Abs 1 und 4, 290 Abs 1, 297, 51 EO §§ 483 f ZPO
Bewilligt das Gericht die einstweilige Verfügung gegen Erlag einer Sicherheit, darf mit deren Vollzug einschliesslich der Zustellung an den Gegner der gefährdeten Partei erst nach Erlag der Sicherheit begonnen werden. Mit dem Erlag der Kaution steht fest, dass die Verfügung wirksam ist und sich der Sicherungsgegner beschwert erachten kann, um ein Rechtsmittel dagegen zu erheben. Im Falle einer verfrühten, weil vor dem Erlag der Sicherheit verfügten Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Sicherungsgegner ist diesem dennoch die Rechtsmittellegitimation zuzubilligen, wenn für ihn nicht erkennbar ist, dass die Kaution noch nicht erlegt wurde.
§ 446 Abs 1 Z 9 ZPO
Dieser Nichtigkeitsgrund setzt den völligen Mangel vor Entscheidungsgründen oder eine solche Widersprüchlichkeit im Spruch der E mit der Konsequenz voraus, dass die E nicht überprüft werden kann. Auch eine blosse Scheinbegründung in Gestalt von allgemeinen Wendungen müsste sich auf die gesamte E erstrecken; hingegen genügt es nicht, dass nur einzelne Feststellungen bzw Bescheinigungsannahmen und/oder aber die rechtliche Beurteilung logisch nicht nachvollziehbar begründet sind.
Art 282 Abs 2 lit c, 283 EO § 182 ZPO
Die Behauptungen der gefährdeten Partei im Sicherungsantrag stecken die Grenzen ab, in deren Rahmen zu prüfen ist, ob und inwieweit ein Anspruch besteht und dieser durch die begehrte EV zu sichern ist. Erörterungen des Sachverhalts mit der gefährdeten Partei iS des § 182 ZPO widersprechen dem Wesen des auf Raschheit abgestellten Provisorialverfahrens und kommen nicht in Betracht. Ist schon der Antrag unschlüssig, dann ist er abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen ist.
Der völlige Mangel einer Bescheinigung eines Anspruches kann durch eine Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden und führt zur sofortigen Abweisung des Provisorialantrags.
Entschliesst sich eine gefährdete Partei zur Einbringung des Sicherungsantrages zu einem Zeitpunkt, zu dem sie ihren Anspruch und die diesen begründenden Tatsachen nur mit spärlichen Bescheinigungsmitteln untermauern kann, so ist dennoch allein auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel zu entscheiden und die - verfrühte -Antragstellung mit dem Risiko der Abweisung des Provisorialantrages behaftet.
Art 276 Abs 1, 276 Abs 1 lit b EO Art 292, 341 PGR
Die von der gefährdeten Partei beantragten Sicherungsmittel müssen zur Sicherung des von ihr geltend gemachten Anspruches geeignet sein und nicht etwa nur zur Sicherung eines bei Verletzung dieses Anspruches sich allenfalls ergebenden Schadenersatzanspruches. Demnach darf also eine einstweilige Verfügung nur in jenem Umfang bewilligt werden, als es zur Erreichung des Sicherungs- bzw Regelungszwecks unbedingt erforderlich ist.
Die einstweilige Verfügung muss sich auch immer im Rahmen des Hauptanspruches halten. Zugunsten einer gefährdeten Partei dürfen solche Massnahmen keinesfalls bewilligt werden, auf die sie auch bei siegreicher Durchsetzung ihres Hauptanspruches kein Recht hätte.
Nur der Generalversammlung der Aktionäre steht das Recht zu, auf die Geschäftsführung des Verwaltungsrates Einfluss zu nehmen. Auf Grund seiner Eigenschaft als einzelner Aktionär hat der Gesellschafter gegen den Verwaltungsrat weder Anspruch auf Entfaltung einer bestmmten Tätigkeit für die Gesellschaft noch einen solchen auf Unterlassung bestimmter Geschäftsführungs- und/oder Vertretungstätigkeiten.
Ein Sicherungsantrag, der unter Behauptung der Nichtigkeit (Rechtsunwirksamkeit) der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern auf bestimmte Handlungs- und Unterlassungsgebote gegenüber diesem Verwaltungsrat abzielt, dient nicht der Sicherung des Hauptanspruches, geht über diesen hinaus und zielt damit auf ein Ergebnis ab, auf das die gefährdete Partei auch im Falle des Durchdringens mit ihrer Rechtfertigungsklage kein Recht hat.
Art 3, 258, 276, 277 Abs 1 lit e EO § 232 ZPO
Die Bestimmtheitserfordernisse für Unterlassungsgebote sind zwar gelockert, aber doch generell unerlässlich. Immer muss eine Verhaltensweise, deren Unterlassung aufgetragen werden soll, so formuliert sein, dass im Falle einer Unterlassungsexekution zweifelsfrei beurteilt werden kann, ob das Verhalten des Verpflichteten gegen den Titel verstösst oder nicht.
Das an Organe einer AG gerichtete Verbot von Handlungen, "durch welche die Geltendmachung von Forderungen der Gesellschaft erschwert, durch welche behängende Rechtsstreitigkeiten und Verfahren entgegen dem Interesse der Aktionäre beeinflusst werden sowie das Verbot solcher Handlungen, durch welche über Vermögenswerte der Gesellschaft in einer die Gesellschaft schädigenden bzw den Interessen der Aktionäre zuwiderlaufenden Art und Weise verfügt wird", entspricht nicht den Bestimmtheitserfordernissen. In einem solchen Fall müsste nämlich im Falle einer Exekution stets erst in einem Impugnationsprozess gem Art 19 EO geprüft werden, ob eine Massnahme des Organs gegen die einstweilige Verfügung verstösst.
Art 178 Abs 4, 268, 323, 341, 343 PGR Art 501 SR § 75 Abs 2 SchlTPGR
Der Titel einer Inhaberaktie stellt eine Sache dar, was zur Folge hat, dass zur Übertragung der Rechte die sachenrechtlichen Bestimmungen über die Übertragung von Fahrniseigentum massgebend sind. Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Zur Übertragung von Inhaberaktien genügt der blosse Übergang des Besitzes am Aktientitel und bedarf es nur der Übergabe dieses Titels.
Aus dieser Rechtsnatur einer Inhaberaktie folgt, dass ein Inhaberaktionär erst durch die Vorweisung des Titels als Mitglied der Gesellschaft und damit auch zur Ausübung seiner Rechte legitimiert ist. Umgekehrt ist, vom Fall einer statutengemässen Hinterlegung der Aktien abgesehen, von der Gesellschaft ohne Vorweisung der Aktien niemand zur Generalversammlung und Ausübung des Stimmrechtes zuzulassen.
Der Rechtsnatur und formlosen Übertragbarkeit einer Inhaberaktie entsprechend muss ein solcher Aktionär, um an einer Generalversammlung teilnehmen zu können, seine Mitgliedschaft sowohl materiell als auch formell nachweisen. Das formelle Stimmrecht steht ihm nur dann zu, wenn er sich als Inhaber ordnungsgemäss legitimieren kann, was, von Ausnahmefällen abgesehen, ausschliesslich durch den Besitz des Titels zu erfolgen hat. Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist zur Prüfung der Legitimation der Inhaberaktionäre verpflichtet.
Art 178 Abs 4, 279 Abs 1 Z 8 (aF: Z 4) PGR
Überlassen die Statuten einer Aktiengesellschaft dem Verwaltungsrat das Recht, die Art und Weise zu bestimmen, auf die sich die (Inhaber-)Aktionäre legitimieren müssen, um an der Generalversammlung teilzunehmen und an deren Beschlussfassungen mitzuwirken, und ordnet der Verwaltungsrat anlässlich der Einberufung zur Generalversammlung ausdrücklich an, dass die Aktionäre verpflichtet sind, ihre Aktien bei der Generalversammlung vorzulegen, so steht jenem Inhaberaktionär kein Anfechtungsanspruch gem Art 178 Abs 4 PGR gegenüber der Gesellschaft zu, der sich - aus jedenfalls nicht von der Gesellschaft und ihren Organen zu vertretenden Gründen - nicht im Besitz des Aktientitels befand.
Ein solcher Anfechtungsanspruch hätte einen von den Organen der Gesellschaft zu vertretenden gesetz- und/oder statutenwidrigen Ausschluss des Aktionärs von der Teilnahme und Abstimmung bei der Generalversammlung zur Voraussetzung.
Art 178 Abs 1, 179 Abs 1 PGR
Das Anfechtungsrecht ua eines Aktionärs hinsichtlich eines Generalversammlungsbeschlusses erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat ab der Beschlussfassung seine Absicht, die Klage zu erheben, ankündigt und spätestens binnen einem weiteren Monat die Klage einbringt.
Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist jedenfalls als Ankündigung der eigentlichen Anfechtung zu werten. Diesem Antrag hat dann binnen einem weiteren Monat die Klage zu folgen.
Art 284 Abs 1 lit i, 284 Abs 2 EO
Das Gericht, das eine EV erlässt, hat darin von Amts wegen die Zeit festzulegen, für welche die Verfügung getroffen wird. Wird der Sicherungsantrag noch vor Einbringung der Klage gestellt, so ist bei Bewilligung der EV eine Frist für die Einbringung der Rechtfertigungsklage festzusetzen. Zweck dieser Bestimmungen ist es, die gefährdete Partei unter Androhung der Aufhebung der EV zu zwingen, die zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches notwendige Klage in möglichst kurzer Frist anzubringen, damit die durch die EV geschaffene Lage unverzüglich einer Klärung zugeführt wird.
Die Klagseinbringung ist dem Verfügungsgericht unaufgefordert nachzuweisen.
Art 3 f, 8 Abs 4 RATG
Die Bestimmung des Art 8 Abs 4 RATG schafft keine Abhilfe für den Fall, bei dem eine gefährdete Partei im Provisorialverfahren eine Bescheinigung des Streitgegenstandes schlechthin unterlassen hat. Ein Bewertungsverfahren nach dieser Gesetzesstelle durch das Rekursgericht ist schon deshalb nicht möglich, weil dieses keine Erhebungen anstellen und/oder den Streitwert mit den Parteien erörtern kann.
Eine Bewertung hat deshalb nach den Bestimmungen der Art 3 f RATG zu erfolgen.
§ 269 ZPO
Die Offenkundigkeit einer Tatsache setzt voraus, dass der Richter diese Tatsache kennt, ohne dass sie von einer Partei behauptet werden und/oder der Richter erst in ein Register (Grundbuch, Öffentlichkeitsregister) oder andere Unterlagen (Akten) Einsicht nehmen muss.
Art 6 LV
Die deutsche Sprache ist die Staats- und Amtssprache in Liechtenstein. Demnach müssen nicht nur alle Schriftsätze, sondern auch alle in einem Verfahren vorgelegten Urkunden in deutscher Sprache verfasst bzw mit einer deutschen Übersetzung versehen sein. Auf fremdsprachige Eingaben und/oder Urkunden kann schon zur Sicherstellung der Überprüfbarkeit einer gerichtlichen E im Instanzenzug auch nicht im Rahmen eines Provisorialverfahrens Bedacht genommen werden. Erforderlichenfalls ist ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen.
1). Im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein ist unter H X/X seit dem 03.02.1993 die Sicherungsgegnerin, eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts mit dem Sitz in Vaduz und einem Grundkapital von CHF 50 000.-, eingetragen. Das Grundkapital ist eingeteilt in 40 voll einbezahlte Inhaberaktien zu je CHF 1250.-.
Bei der Generalversammlung am 04.12.2001 in Vaduz demissionierte der bisherige - alleinige - Verwaltungsrat G. An seiner Stelle wurden vier neue Verwaltungsräte jeweils mit einem im Einzelnen geregelten Kollektivzeichnungsrecht zu dreien bestellt. Die Eintragung dieser Beschlüsse im Öffentlichkeitsregister erfolgte am 13.12.2001.
2). Mit Schriftsatz vom 10.12.2001 begehrten die Sicherungswerber, zwei in Griechenland wohnhafte griechische Staatsbürger, zur Rechtfertigung der vom LG am 7.12.2001 erlassenen vorläufigen Anordnung gem Art 272 Abs 1 und 4 EO die Erlassung eines Amtsbefehles gemäss den Art 276 EO, 979 Abs 3 PGR dahin, dass dieser Rechtsstreit im Öffentlichkeitsregister bei der Löschung des G als Verwaltungsrat sowie bei der Eintragung der vier neuen Verwaltungsräte angemerkt werde (Pkt 1). Ferner möge - wörtlich - den Organen der Sicherungsgegner bei eigener Haftung verboten werden, in irgendeiner Weise Handlungen zu setzen, durch welche die Geltendmachung sowie die Exekution von Forderungen der Gesellschaft erschwert bzw vereitelt werde, durch welche hängige Rechtsstreitigkeiten und Verfahren entgegen dem Interesse der Aktionäre beeinflusst werden, durch welche die Vollmacht gegenüber RA K widerrufen werde, durch welche über Vermögenswerte der Gesellschaft verfügt werde und schliesslich das Verbot solcher Handlungen, welche Interessen der Gesellschaft sowie der Aktionäre zuwiderliefen (Pkt 2).
Zur Begründung dieses Sicherungsantrages brachten die Sicherungswerber zusammengefasst vor:
Die Sicherungsgegnerin sei vom - im Jahre 1996 verstorbenen - Vater der Sicherungswerber CA und einem NC gegründet worden, wobei der Vater der Sicherungswerber Hälfteeigentümer der Gesellschaft gewesen sei und damit 20 Aktien der Sicherungsgegnerin gehalten habe. Die Sicherungswerber hätten als einzige Nachkommen dessen gesamtes Vermögen, insbesondere auch die Anteile an der Sicherungsgegnerin zu gleichen Teilen erworben.
Kurz nach Gründung der Sicherungsgegnerin seien die Inhaberaktien, die ursprünglich bei der X-Anstalt als Repräsentantin aufbewahrt werden hätten sollen, nach Griechenland zu Handen eines Beraters und Mitarbeiters des NC für die Durchführung eines Kreditgeschäftes geschickt worden. Seither seien sämtliche Aktien in Griechenland durch NC zurückbehalten worden. Von Seiten der X-Anstalt sei sowohl der Mitarbeiter als auch der Genannte mehrmals aufgefordert worden, die Aktien wieder zurückzustellen. Diese Bemühungen seien jedoch erfolglos geblieben. Somit seien die Aktien durch NC in Griechenland entgegen der Vereinbarung mit dem Vater der Sicherungswerber und der X-Anstalt widerrechtlich gehalten worden.
Es sei in der Folge jedoch immer unbestritten geblieben, dass das Eigentum an der Hälfte der Inhaberaktien den Sicherungswerbern zukomme. Dies sei durch NC auch mehrmals bestätigt worden. Als Grund für die Vorgangsweise des NC "müsse folgende Annahme getroffen werden":
Die Sicherungsgegnerin halte zahlreiche Beteiligungen an griechischen Gesellschaften, sämtliche Vermögenswerte jedoch ausschliesslich treuhänderisch für die Sicherungswerber. NC habe somit keinen Anspruch auf irgendwelche Vermögenswerte der Sicherungsgegnerin. Die Anteile an den verschiedenen griechischen Gesellschaften stünden alle im wirtschaftlichen Eigentum der Sicherungswerber.
Nichtsdestotrotz sei die Sicherungsgegnerin durch NC dazu benutzt worden, für dessen Geschäfte zur Verfügung zu stehen. Seit der Gründung der Sicherungsgegnerin hätten die Sicherungswerber nicht mehr die Möglichkeit, die Geschäfte der Sicherungsgegnerin zu kontrollieren, da die Aktien durch NC nicht vorgelegt worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass NC einen Grossteil der Vermögenswerte der Sicherungsgegnerin, die ja gesamthaft den Sicherungswerbern zustünden, gezielt zu verschleiern versuche. So weise der Geschäfts- und Revisionsbericht des Jahres 1999 als Trust Funds über CHF 23 Mio auf, ohne darüber nähere Angaben zu machen. Dies weise ua darauf hin, dass es sich hierbei um Vermögenswerte der Sicherungsgegnerin handle, die jedoch vor den Sicherungswerbern versteckt werden sollten. Bisher seien den Sicherungswerbern niemals Kontoauszüge bzw andere Informationen zur Verfügung gestellt worden. Auf Grund dessen habe NC die letzten Jahre mit allen Mitteln versucht, eine Generalversammlung zu verhindern, was ihm auch gelungen sei.
Folglich könne festgehalten werden, dass die Sicherungsgegnerin ausschliesslich Vermögenswerte der Sicherungswerber verwalte und NC keinerlei Anspruch auf diese habe.
Per 04.12.2001 sei erstmals seit der Gründung im Jahre 1993 eine ordentliche Generalversammlung der Aktionäre abgehalten worden. Die Sicherungswerber seien durch den einzigen Verwaltungsrat G geladen worden. Im Vorhinein habe NC mitgeteilt, dass er die Inhaberaktien zur Generalversammlung mitbringen werde.
Am 04.12.2001 hätten sich der Erstsicherungswerber, der von seiner Schwester, der Zweitsicherungswerberin bevollmächtigt worden sei, und NC bei der X-Anstalt zur Abhaltung der Generalversammlung getroffen. Dabei habe sich Folgendes ereignet: Von Seiten des NC seien lediglich 50 %, also 4 Aktien-Zertifikate zu je 5 Aktien vorgelegt worden. NC habe weiters behauptet, dass dies seine Aktien seien und er die Aktien der Sicherungswerber nicht mitgebracht habe.
Gemäss den Statuten der Sicherungsgegnerin bedürfe es zur Abhaltung einer Generalversammlung der Anwesenheit von mindestens 50 % des Aktienkapitals. Diese sei somit gegeben gewesen. In der Folge sei der Erstsicherungswerber aufgefordert worden, die Generalversammlung zu verlassen, da er sich nicht als Aktionär habe ausweisen können. Im weiteren Verlauf seien nach Angaben von G durch den einzigen anwesenden Aktionär (gemeint NC) die im Sicherungsantrag im Einzelnen genannten Beschlüsse gefasst worden. Ua sei der bisherige Verwaltungsrat G "abgewählt worden bzw habe demissioniert". Durch NC seien die Herren S, H, A und K in den Verwaltungsrat gewählt worden. Es liege auf der Hand, dass diese Verwaltungsräte allein die Interessen von NC vertreten würden, da sämtliche Personen von diesem beauftragt worden seien bzw in einem Naheverhältnis zu diesem stünden. Weiters habe NC vom Verwaltungsrat G verlangt, dass dieser die Vollmacht des RA K widerrufen solle. Dies habe G jedoch nicht gemacht, da er sich der Konsequenzen dieses Beschlusses bewusst gewesen sei.
RA K führe im Namen der Sicherungsgegnerin in Griechenland und auch in den USA mehrere Gerichtsverfahren gegen NC, da dieser gezielt gegen die Interessen der Sicherungsgegnerin und somit auch gegen die Interessen der Sicherungswerber gehandelt habe bzw handle. Anzuführen sei, dass bisher sämtlichen Klagen bzw Anträgen von RA K stattgegeben worden sei und sich diese Verfahren nunmehr im zweitinstanzlichen Prozessstadium befänden. Durch den Entzug der Vollmacht des genannten Rechtsanwaltes würde diesem somit die Prozesslegitimation entzogen werden, was für die Sicherungsgegnerin und somit auch für die Sicherungswerber verheerende Auswirkungen hätte, da sämtliche Prozesse mangels Legitimation zum Nachteil der Sicherungsgegnerin beendet werden würden und dadurch den Sicherungswerbern ein immenser Schade entstünde. Weiters werde angemerkt, dass die zuständige StA in Griechenland die Einleitung strafrechtlicher Schritte gegen NC auf Grund dessen Vorgehensweise prüfe.
Es sei zu befürchten, dass die Beschlüsse der Generalversammlung (einzufügen: vom 04.12.2001) durch das Öffentlichkeitsregister eingetragen würden. Dies hätte zur Folge, dass der neue Verwaltungsrat die Vollmacht von RA K entziehen könne und werde. "Die Folgen dieses Entzuges der Vollmacht wären für die Sicherungswerber aber auch für die Sicherungsgegnerin ein unwiederbringlicher Schade", da, wie ausgeführt, die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber NC vereitelt bzw erheblich erschwert werden würde.
Materiellrechtlich seien die Beschlüsse der Generalversammlung vom 04.12.2001 nicht gültig zustande gekommen. Obwohl alle Personen sich über die Aktionärseigenschaft des Erstsicherungswerbers im Klaren gewesen seien, sei diesem die Teilnahme an der Generalversammlung verweigert worden. Durch dieses Vorgehen seien die persönlichen Mitgliedschaftsrechte der Sicherungswerber missachtet worden. Der Ausschluss des Erstsicherungswerbers sei daher ungesetzlich und folglich auch sämtliche Beschlüsse in der Generalversammlung vom 04.12.2001 nichtig bzw ungültig. Die Beschlüsse der Generalversammlung widersprächen des weiteren auf das Gröbste dem Gebot von Treu und Glauben des Art 2 PGR. Obwohl sich alle Anwesenden einschliesslich des Verwaltungsrates G bewusst gewesen seien, dass NC im Besitze der Inhaberaktien der Sicherungswerber sei, sei die Generalversammlung ohne diese (gemeint: die Sicherungswerber) durchgeführt worden.
Die Tatsache, dass sich der Verwaltungsrat G in der Folge geweigert habe, die Vollmacht von RA K zu widerrufen, beweise, dass sich auch dieser des Umstandes bewusst gewesen sei, dass dadurch die Sicherungswerber unrechtmässig in ihren Rechten beschränkt würden. Dennoch habe G die Generalversammlung durchgeführt, obwohl diese aus den genannten Gründen wegen Verletzung der Mitgliedschaftsrechte der Sicherungswerber und des Gebotes von Treu und Glauben nicht rechtmässig gewesen sei. Die Eintragung der neuen Verwaltungsräte erfolge somit auf Grund eines ungültig zustande gekommenen Beschlusses der Generalversammlung. Das gleiche gelte für die Löschung des Verwaltungsrates G.
Auf Grund des "Vorgebrachten" würden die Beschlüsse der Generalversammlung durch die Sicherungswerber gerichtlich angefochten werden und hätten diese somit einen Anspruch auf deren Nichtig- bzw Ungültigerklärung.
Bis zum Vorliegen einer endgültigen E durch das LG müssten zur Sicherung der Rechte der Sicherungswerber aber auch der Rechte der Sicherungsgegnerin und zur Sicherung des jetzigen Zustandes mittels einstweiliger Verfügung die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden. Damit seien die Voraussetzungen für ein Sicherungsbot, mit welchem dieser Rechtsstreit im Öffentlichkeitsregister angemerkt werde sowie den Organen der Sicherungsgegnerin verboten werde, Handlungen zu setzen, die den Interessen der Sicherungswerber widersprächen, insbesondere die Vollmacht des RA K zu widerrufen, gegeben.
Ohne Erlass der einstweiligen Verfügung sei es sehr wahrscheinlich, dass die gerichtliche Verfolgung oder die Verwirklichung der Ansprüche der Sicherungsgegnerin gegenüber von NC, insbesondere durch die Veränderung des jetzigen Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde. Es bestehe die begründete Befürchtung, dass ohne Erlass der einstweiligen Verfügung den Sicherungswerbern ein unwiederbringlicher Schade bzw ein sonstiger gravierender Nachteil entstehen werde.
Ziel von NC sei es, die durch die Sicherungsgegnerin Herrn RA K "gewährte" Vollmacht zu entziehen. Dies werde durch die Eintragung der neuen Verwaltungsräte ermöglicht.
Auf Grund der Tatsache, dass die neuen Verwaltungsräte nur durch NC ernannt werden hätten können und das Verhalten von NC betreffend die Vorlage der Aktien ganz offensichtlich dem Gesetz sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, sei durch eine einstweilige Verfügung die Entstehung unwiederbringlichen Schadens zu verhindern. Das durch NC aber auch durch den Verwaltungsrat G gesetzte Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz.
Den Sicherungswerbern lägen genügend Beweise und auch Bestätigungen von NC vor, die belegten, dass sie Anspruch auf 50 % der Inhaberaktien der Sicherungsgegnerin hätten. Somit sei NC verpflichtet, die Inhaberaktien der Sicherungswerber herauszugeben, da er diese nie rechtsgültig erworben habe.
Ziel von NC sei es, die gegen ihn laufenden Prozesse in Griechenland und in anderen Staaten auf diese Art und Weise zu beeinflussen, indem der neue Verwaltungsrat der Sicherungsgegnerin die Vollmacht des RA K widerrufe. Dadurch werde ein beträchtlicher unwiederbringlicher Schade für die Sicherungsgegnerin und in der Folge für die Aktionäre entstehen.
Die Voraussetzungen der Art 979 Abs 3 PGR und 276 EO für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung seien gegeben.
Zur Bescheinigung des zu sichernden Anspruches und der den Sicherungswerbern drohenden Gefahr wurde ein Konvolut von ausschliesslich englischsprachigen Urkunden vorgelegt, von denen datumsmässig die letzte vom 20.11.2001 (Einladung zur Generalversammlung vom 20.11.2001 an die Sicherungswerber) stammt. Unterlagen über die Geschehnisse und Beschlussfassungen bei dieser Generalversammlung wurden nicht vorgelegt. Eine Bewertung des Sicherungsbegehrens erfolgte durch die Sicherungswerber nicht.
3). Mit B vom 13.11.2001 (richtig: 13.12.2001) hob das LG ohne Einholung einer Äusserung der Sicherungsgegnerin die mit dem Sicherungsantrag inhaltsgleiche vorläufige Anordnung vom 07.12.2001 auf. Ferner wurden sämtliche eingangs des Pkt 2 wörtlich wiedergegebenen Sicherungsanträge der Sicherungswerber abgewiesen.
Das LG nahm ua als bescheinigt an, dass der Verwaltungsrat G die Sicherungswerber zur Generalversammlung auf den 04.12.2001 nach Vaduz geladen habe und die Sicherungswerber Inhaberaktionäre der Sicherungsgegnerin seien.
Welche Beschlüsse am 04.12.2001 bei der Generalversammlung gefasst worden seien, könne nicht festgestellt werden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, ob die Abberufung des Verwaltungsrates G und die Neubestellung der oben genannten Verwaltungsräte beschlossen worden seien.
Dem Sicherungsantrag fehle es an Bestimmtheit iS des Art 3 EO, weshalb er abzuweisen sei. So sei zunächst unbestimmt, wem gegenüber ein Unterlassungsverbot ausgesprochen werden solle. Der Antrag spreche nur von den Organen der Sicherungsgegnerin, ohne das Organ selbst genau zu bezeichnen. Hier wäre zumindest anzuführen gewesen, dass die begehrten Verbote gegenüber dem Verwaltungsrat auszusprechen seien. Aber auch dies wäre nicht ausreichend gewesen, da der Organträger zu benennen sei. Hier sei kein Adressat angeführt worden. Es sei nicht klar, ob nun ein "Unterlassungsverbot" (gemeint wohl Unterlassungsgebot bzw Handlungsverbot) gegenüber dem alten Verwaltungsrat G oder dem von den Sicherungswerbern behaupteten neu bestellten Verwaltungsräten ausgesprochen werden solle. Insbesondere mangle es hier auch an der Feststellung, dass überhaupt neue Verwaltungsräte bestellt worden seien. Stehe dies nicht fest, so gehe die Befürchtung der Sieherungswerber von vorneherein ins Leere, dass der neue Verwaltungsrat die an den Rechtsvertreter der Sicherungsgegnerin erteilte Vollmacht widerrufen werde.
Auch die einzelnen zu verbietenden Handlungen entsprächen nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art 3 EO. Gerade die beantragten "Unterlassungsverbote" wie Handlungen zu unterlassen, durch welche die Geltendmachung sowie die Exekution von Forderungen der Gesellschaft erschwert bzw vereitelt würden oder das Verbot, Rechtsstreitigkeiten und Verfahren entgegen den Interessen der Aktionäre zu beeinflussen, über die Vermögenswerte der Gesellschaft zu verfügen und Handlungen zu untersagen, die den Interessen der Gesellschaft sowie der Aktionäre zuwiderliefen, seien inhaltlich so weit gefasst und nicht konkretisiert, dass eine Exekution gar nicht möglich sei. Dies würde einem Entzug der Geschäftsführung gleichkommen, was möglicherweise gewollt, jedoch auf diese Weise rechtlich nicht erlangt werden könne.
Der Sicherungsantrag sei deshalb abzuweisen.
4). Gegen den B vom 13.12.2001 erhoben die Sicherungswerber den Rekurs, wobei sie auch diesem Rechtsmittel eine Vielzahl überwiegend in englischer Sprache abgefasster Urkunden und Beilagen beischlossen. Auch im Rekurs wurde der Streitwert nicht beziffert.
In ihrer "Rekursbeantwortung" stellte die Sicherungsgegnerin die Anträge, dem Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben und, im Hinblick darauf, dass sie Vermögenswerte von ca CHF 24 Mio halte, den Streitwert in dieser Höhe zu bestimmen.
5). Mit der nunmehr angefochtenen E vom 07.03.2002 gab der erste Senat des OG dem Rekurs - inhaltlich zum überwiegenden Teil Folge und erliess die von den Sicherungswerbern begehrten Anordnungen mit der Einschränkung, dass der Sicherungsgegnerin anstelle des allgemein formulierten Verfügungsverbotes über die Vermögenswerte der Gesellschaft "nur solche Handlungen verboten wurden, durch welche über Vermögenswerte der Gesellschaft in einer die Gesellschaft schädigenden bzw den Interessen der Aktionäre zuwiderlaufenden Art und Weise verfügt werde" (Pkt 1.1 und 1.2 des Tenors). Den Sicherungswerbern wurde eine Sicherheitsleistung von CHF 50 000.- aufgetragen und der Vollzug der Verfügung vom Erlag dieser Sicherheit abhängig gemacht (Pkt 2). Schliesslich wurden der Antrag der Sicherungsgegnerin, den Streitwert mit CHF 24 Mio zu bestimmen, zurückgewiesen und die Kosten des Rekursverfahrens zu weiteren Verfahrenskosten erklärt (Punkte 3 und 4 des Tenors).
Ungeachtet der angeordneten Sicherheitsleistung verfügte der Vorsitzende sogleich die Zustellung seines Beschlusses auch an die Sicherungsgegnerin, welche am 11.03.2002 erfolgte. Die Kaution wurde von den Sicherungswerbern, das kann vorweggenommen werden, am 26.03.2002 erlegt.
Das Rekursgericht übernahm ausdrücklich die Bescheinigungsannahmen des LG dahin, dass die Sicherungswerber Inhaberaktionäre der Sicherungsgegnerin seien und diese zur Generalversammlung auf den 04.12.2001 geladen worden seien.
Auf Grund des Vorbringens in der Rekursbeantwortung sei überdies davon auszugehen, dass an der Generalversammlung vom 04.12.2001 genau jene Beschlüsse gefasst worden seien, gegen die sich der Sicherungsantrag richte.
Als bescheinigt dürfe auch gelten, dass die Sicherungswerber zur Generalversammlung nicht zugelassen worden seien. Dies räume die Sicherungsgegnerin in der Rekursbeantwortung unumwunden ein. Als bescheinigt gelten dürfe in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsrat G gem Art 7 Abs 3 der Statuten der Sicherungsgegnerin die Sicherungswerber zur Generalversammlung hätte zulassen dürfen. In diesem Zusammenhang sei anzufügen, dass die Sicherungsgegnerin zu Recht bemerke, dass Deutsch die Amtssprache in Liechtenstein sei. Dies brauche allerdings nicht dazu zu führen, dass ein Gericht Bescheinigungsmittel in einer anderen Sprache unbeachtet lasse. Vielmehr dürften auch fremdsprachige Bescheinigungsmittel berücksichtigt werden. Der Sicherungsgegnerin stehe es jedenfalls nicht zu, die Zurückweisung solcher Bescheinigungsmittel zu beantragen, nachdem sie offensichtlich ihre eigenen Statuten in der englischen Sprache abgefasst habe.
Auf Grund der von den Sicherungswerbern im erstinstanzlichen Verfahren gelegten Urkunden dürfe der von ihnen geltend gemachte Anspruch als bescheinigt gelten. Das gleiche gelte in Bezug auf die Gefährdung, da die "Aussperrung" der Sicherungswerber von der Generalversammlung vom 04.12.2001 und die anlässlich dieser Generalversammlung beschlossene Auswechslung des Verwaltungsrates eine Gefährdung indiziere. Dies gelte umsomehr, weil unter den Aktionären - dies sei ebenfalls bescheinigt - eine Pattsituation bestehe, dh es seien zwei Parteien von Aktionären vorhanden, die beide über die Hälfte der Aktien verfügten. "Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung (Erfahrungssatz), dass bei solchen Pattverhältnissen die Gefahr gross sei, dass die eine Seite die andere über den Tisch zu ziehen versuche".
Das Unterlassungsverbot gegenüber den "Organen" der Sicherungsgegnerin sei hinreichend durch die von den Sicherungswerbern vorgelegten Statuten bestimmt, deren Art 4 drei Organe vorsehe. Es seien letztlich jene Personen gemeint, die formell als Verwaltungsräte an der Generalversammlung am 04.12.2001 bestellt worden seien. Wenn G als Verwaltungsrat demissioniert habe oder abberufen worden sei, werde sich eben der Amtsbefehl nicht gegen ihn richten. Nachdem auf Grund des Vorbringens der Sicherungsgegnerin in der Rekursbeantwortung feststehe, dass die von den Sicherungswerbern im Sicherungsantrag angeführten vier Personen neu zu Verwaltungsräten bestellt worden seien, sei klar, dass diese mit dem Adressat "die Organe" gemeint seien.
Das Rekursgericht halte auch jene Ausführungen des LG für nicht zutreffend, dass die Wahl neuer Verwaltungsräte nicht als bescheinigt gelten könne. Vielmehr sei es bereits im Zeitpunkt des Sicherungsantrages (10.12.2001) wahrscheinlich gewesen, dass die vier namentlich erwähnten Personen zu Verwaltungsräten bestellt worden seien. Somit gehe aber auch die Befürchtung der Sicherungsweber nicht ins Leere, dass diese neuen Verwaltungsräte die an den Rechtsvertreter K erteilte Vollmacht widerrufen könnten. Anzufügen sei dazu, dass sich die im Zeitpunkt der Antragstellung vielleicht noch "etwas dünne" Bescheinigung im Rekursverfahren verdichtet habe, nachdem die Sicherungsgegnerin mit keinem Wort bestritten habe, dass die vier erwähnten Personen anlässlich der Generalversammlung am 04.12.2001 zu neuen Verwaltungsräten bestellt worden seien.
Das OG hielt unter Hinweis auf die E des OGH LES 1998, 326 die dem neuen Verwaltungsrat zu verbietenden einzelnen Handungen mit einer schon erwähnten Einschränkung für ausreichend bestimmt.
Sehr konkret sei das Verbot, die gegenüber RA K erteilte Vollmacht zu widerrufen. Zu weit gehe lediglich das Verbot von Handlungen, durch welche über Vermögenswerte der Gesellschaft verfügt werde. Es könne den Organen in der Tat nicht verboten werden, die laufenden Kosten der Sicherungsgegnerin zu bezahlen. Aus diesem Grunde sei der Sicherungsantrag in der Weise zu beschränken, dass den Organen solche Handlungen in Bezug auf die Vermögenswerte der Gesellschaft verboten würden, welche die Gesellschaft schädigten oder den Interessen der Aktionäre zuwiderliefen. Verboten würden somit Handlungen, durch welche die Gesellschaft geschädigt werde bzw welche den Interessen der Aktionäre zuwiderliefen. Damit werde in Bezug auf die Gesellschaft gesagt, dass schädigende Handlungen ihr gegenüber verboten seien und dass damit in Bezug auf die Gesellschaft der Begriff "den Interessen zuwiderlaufen" durch den Begriff der "schädigenden Handlung" ersetzen worden sei.
Da das OG jedenfalls auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogen den von den Sicherungswerbern behaupteten Anspruch nicht für ausreichend bescheinigt halte, sei gem Art 283 Abs 1 EO eine Sicherheitsleistung zu "verfügen" gewesen. Hingegen sei "angesichts der Konstellation bei der Sicherungsgegnerin" die Gefahr als bescheinigt anzusehen, dass die Interessen der Sicherungswerber als Aktionäre der Sicherungsgegnerin eindeutig gefährdet seien.
Hinsichtlich des Streitwertfestsetzungsantrages der Sicherungsgegnerin wies das OG auf die Bestimmung des Art 8 RATG hin. Daraus ergebe sich, dass es dem OG an der Zuständigkeit bezüglich der Festsetzung des Streitwertes fehle.
6). Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der am 26.03.2002 bei Gericht eingebrachte und von den Sicherungswerbern beantwortete Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin, die ihn vollinhaltlich wegen "Nichtigkeit infolge von Scheinbegründungen", wesentlicher Verfahrensmängel sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklärt und primär dessen Abänderung iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Dazu kommt ein Antrag auf Kostenzuspruch auf der Basis eines Streitwertes von CHF 24 Mio.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragten die Sicherungswerber die Bestätigung der Rekursentscheidung mit der Modifikation einer zeitlichen Beschränkung insofern, als die erlassene einstweilige Verfügung für die Zeit bis 14 Tage nach rechtskräftigem Abschluss des zu Cg X/X LG Vaduz bereits eingeleiteten Rechtfertigungsverfahrens zu befristen sei. Auch möge der Streitwert mit CHF 50 000.- festgesetzt werden.
7.1). Im Rahmen ihrer Nichtigkeitsrüge bekämpft die Sicherungsgegnerin die Bescheinigungsannahmen der Aktionärsstellung der Sicherungswerberin, hinsichtlich deren "Aussperrung" von der Generalversammlung am 04.12.2001 und der vom Rekursgericht aus einem "Erfahrungssatz" abgeleiteten Gefahr, wonach bei einer Pattstellung zwischen zwei Aktionären mit je der Hälfte der Aktien eine Seite die andere über den Tisch zu ziehen versuche. Dafür fehlten jegliche Verfahrensergebnisse. Die blossen Annahmen bzw leeren Worthülsen machten die Rekursentscheidung nichtig.
In der Rekursentscheidung sei auch keine Frist enthalten, für welche die einstweilige Verfügung erlassen worden sei. Dies begründe einen Verfahrensmangel.
Das Rekursgericht habe entgegen der stRsp des OGH, wonach ein erstinstanzlicher B nur auf Grund der zu diesem Zeitpunkt bestandenen Sach- und Aktenlage überprüft werden könne, dem Neuerungsverbot zuwider auf das Vorbringen in der Rekursbeantwortung Bedacht genommen und trotz Fehlens jeglicher Bescheinigungsmittel Feststellungen über die Beschlüsse bei der Generalversammlung am 04.12.2001 getroffen. Für die auf die Pattstellung zwischen den Aktionären gestützte Gefährdung fehle jede Grundlage. Die Sicherungsanträge und damit auch der B des OG seien nicht hinreichend bestimmt iS des Art 3 EO, weil darin nur von den - nicht identifizierbaren - Organen der Sicherungsgegnerin die Rede sei und die der Sicherungsgegnerin verbotenen Handlungen nur vage umschrieben seien. Die Sicherungswerber hätten jedenfalls weder ihren Anspruch noch die Gefährdung ihrer Rechtspositionen ausreichend bescheinigt.
Zu Unrecht habe das OG auch den Antrag der Sicherungsgegnerin, den Streitwert mit CHF 24 Mio zu bestimmen, zurückgewiesen. Aus Art 8 Abs 4 RATG ergebe sich keine ausschliessliche Zuständigkeit des LG für die Festsetzung des im Sicherungsantrag nicht bezifferten Streitwertes. Gemäss der OGH-E LES 1999, 348 hätte das Rekursgericht entweder den erstinstanzlichen B aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das LG zurückverweisen oder aber selbst die Bewertung des Streitgegenstandes vornehmen müssen. Das Streitinteresse betrage im Hinblick auf die vom Sicherungsbot betroffenen Vermögenswerte der Sicherungsgegnerin CHF 24 Mio.
7.2). Die Sicherungswerber treten diesem Rekursvorbringen vollinhaltlich entgegen und vertreten den Standpunkt, dass der OGH die vom Rekursgericht unterlassene Befristung des Sicherungsbotes selbst mit 14 Tagen nach Abschluss des mittlerweile schon eingeleiteten Rechtfertigungsverfahrens nachholen könne.
Im Übrigen bekämpfe die Sicherungsgegnerin unzulässigerweise nur die Beweiswürdigung des Rekursgerichtes, das im Übrigen die nicht bekämpfte Feststellung der Aktionärseigenschaft der Sicherungswerber aus dem erstinstanzlichen B übernommen habe. Über die zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung als bescheinigt anzusehende Sachlage hinaus könne ein Rekursgericht auch amtsbekannte sowie von den Parteien zugestandene Tatsachen berücksichtigen. Eine solche Tatsache sei die mittlerweile aus dem Öffentlichkeitsregisterakt ersichtliche Neubestellung des Verwaltungsrates der Sicherungsgegnerin. Dabei handle es sich um keine Neuerungen, weil sie bereits im Sicherungsantrag vorgetragen worden seien.
Die einstweilige Verfügung sei hinreichend bestimmt, weil die Frage, wer Organ der Sicherungsgegnerin sei, anhand des Öffentlichkeitsregisters und der Statuten der Sicherungsgegnerin zum jeweiligen Zeitpunkt problemlos nachvollziehbar sei. Zu diesen Organen zähle auch die Generalversammlung, die sich an die einstweilige Verfügung zu halten habe. Das Verbot, gewisse Handlungen zu setzen, sei ja nur "bei eigener Haftung" der Organe und nicht "bei sonstiger Ungültigkeit derartiger Handlungen" ausgesprochen worden. Angesprochen seien damit solche Handlungen, welche die Interessen der Sicherungswerber schädigten, weshalb der amtierende Verwaltungsrat jede Unsicherheit über seine Haftung dadurch beseitigen könne, dass er die Zustimmung der Sicherungswerber zu einzelnen Traktanden einhole. Mit der Formulierung der "etwas dünnen" Bescheinigung des Sicherungsantrages habe das Rekursgericht nur zum Ausdruck bringen wollen, dass diese durch die schliesslich auferlegte Sicherheitsleistung habe ausgeglichen werden können.
Schliesslich gehe auch die Streitwertbekämpfung fehl, weil die Sicherungswerber im Rechtsstreit nur ihre Aktionärsrechte gesichert wissen wollen und die Aufhebung der bei der Generalversammlung gefassten Beschlüsse in keiner Weise auf die Vermögensrechte der Sicherungsgegnerin gerichtet sei. Daraus resultiere gem Art 11 Z 7 RATG ein Streitwert von CHF 50 000.- in Höhe des Grundkapitals der Gesellschaft.
8). Der Senat hat erwogen:
8.1). Gemäss Art 283 Abs 4 EO (§ 390 Abs 3 öEO) darf im Falle der Auferlegung einer Sicherheit mit dem Vollzug der Verfügung erst begonnen werden, wenn der Erlag der Sicherheit nachgewiesen ist. Das bedeutet, dass die einstweilige Verfügung vor dem Erlag der Kaution nicht wirksam wird. Unter dem "Vollzug" der Verfügung ist auch deren Zustellung an den Gegner der gefährdeten Partei zu verstehen, so dass diese vor Erlag der Sicherheit nicht hätte stattfinden dürfen (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2, 194 mwN; ÖBA 1999, 57 f).
Einem Sicherungsgegner, dem die einstweilige Verfügung zugestellt wird, bevor die der gefährdeten Partei auferlegte Sicherheit erlegt worden ist, würde damit die Beschwer für deren Anfechtung fehlen (ÖJZ-LSK 2002/43 = 4 Ob 178/01g).
Allerdings liess die vom Rekursgericht entgegen dem Gesetz verfügte Zustellung seiner E an die Sicherungsgegnerin nicht erkennen, dass die Kaution noch nicht erlegt wurde und damit das ganze Sicherungsbot noch unwirksam ist. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin als zulässig anzusehen ist. Da die Sicherheit schliesslich vor der nunmehr zu fällenden E des OGH tatsächlich erlegt wurde, ist die Beschwer der Sicherungsgegnerin auch bezogen auf diesen Zeitpunkt zu bejahen und damit auf den Revisionsrekurs inhaltlich einzutreten (König aaO Rz 2, 198).
8.2). Der Sicherungsgegnerin ist vorweg einzuräumen, dass die Rekursentscheidung mehrere gravierende Mängel formal- und materiellrechtlicher Natur aufweist, auf die noch zurückzukommen sein wird.
Allerdings erfüllen diese Mängel nicht die Qualifikation einer Nichtigkeit iS des § 446 ZPO. Der hier in Betracht zu ziehende Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 9 ZPO würde nach stRsp des OGH den völligen Mangel von Entscheidungsgründen oder eine Widersprüchlichkeit im Spruch der E mit der Konsequenz voraussetzen, dass die E nicht überprüft werden kann. Auch eine blosse Scheinbegründung in Gestalt von allgemeinen Wendungen müsste sich auf die gesamte E erstrecken; hingegen genügt es nicht, dass nur einzelne Feststellungen bzw Bescheinigungsannahmen und/oder aber die rechtliche Beurteilung logisch nicht nachvollziehbar begründet ist.
Solche Mängel liegen hier nicht vor und werden im Revisionsrekurs auch nicht aufgezeigt. Die zur Rekursentscheidung führenden Erwägungen des OG können zwar vom Senat nicht geteilt, aber immerhin noch nachvollzogen werden. Die Nichtigkeitsrüge war sohin zu verwerfen.
8.3). Der Revisionsrekurs ist berechtigt, soweit er sich gegen die vom OG erlassene einstweilige Verfügung richtet. Dies schon aus der Erwägung, dass die Sicherungswerber den von ihnen behaupteten und zu sichernden Anspruch in keiner Weise bescheinigt haben. Der völlige Mangel einer Bescheinigung des Anspruches kann aber durch eine Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden (vgl RZ 1981/18; SZ 42/135; 8 Ob 605/84 ua).
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
8.4). Gemäss Art 282 Abs 2 lit c EO (vgl § 389 Abs 1 öEO) hat die gefährdete Partei den zu sichernden Anspruch genau zu bezeichnen. Ist schon der Antrag unschlüssig, dann ist er abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre. Erörterungen des Sachverhaltes mit einem Sicherungswerber iS des § 182 ZPO würden dem Wesen des auf Raschheit abgestellten Provisorialverfahrens widersprechen und kommen deshalb nicht in Frage.
Die Behauptungen der gefährdeten Partei im Sicherungsantrag stecken damit die Grundlagen ab, in deren Rahmen zu prüfen ist, ob und inwieweit ein Anspruch besteht und dieser durch die begehrte einstweilige Verfügung zu sichern ist (Kodek in Angst KommzEO Rz 5 zu § 389 mwN).
Im vorliegenden Fall behaupten die Sicherungswerber einen Anspruch auf Nichtig- bzw Ungültigerklärung der Beschlüsse der Generalversammung der Sicherungsgegnerin vom 04.12.2001 und davon abgeleitet Unterlassungsgebote gegenüber den Organen der Gesellschaft. Dies, weil den Sicherungswerbern die Teilnahme an der Generalversammlung gesetzwidrig verweigert und dadurch ihre Mitgliedschaftsrechte missachtet worden seien.
Obwohl dem bis zur Generalversammlung alleinigen Verwaltungsrat G und auch dem Mitaktionär NC bekannt gewesen sei, dass die Sicherungswerber Inhaberaktionäre der Sicherungsgegner seien und G gem Art 7 Abs 3 der Statuten der Gesellschaft auch die Möglichkeit gehabt hätte, die Sicherungswerber als Aktionäre anzuerkennen, seien diese zur Generalversammlung nicht zugelassen worden, weil sie sich nicht als Aktionäre hätten ausweisen können. Letzteres sei allein darauf zurückzuführen gewesen, dass NC entgegen seiner Zusage zur Generalversammlung nur seine eigenen Aktien und nicht jene der Sicherungswerber mitgebracht habe.
Es liege auf der Hand, so führten die Sicherungswerber weiter aus, dass die neu und nicht rechtswirksam bestellten Verwaltungsräte allein die Interessen des NC vertreten würde, woraus die im Sicherungsantrag im Einzelnen dargestellte Gefährdung ihrer Interessen und damit auch jener der Gesellschaft resultiere und ein unwiederbringlicher Schade drohe.
Dieser von den Sicherungswerbern geltend gemachte Anspruch ist somit primär ein Anfechtungsanspruch des einzelnen Aktionärs gem Art 178 Abs 4 PGR (vgl Art 706 chOR) auf Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses mit der Behauptung, ihnen sei die Teilnahme an der Versammlung bzw an der Abstimmung entgegen dem Gesetz und den Statuten "verunmöglicht" worden.
Gerade ein solcher Anspruch wurde im vorliegenden Fall nicht bescheinigt.
Die Sicherungswerber missverstehen nämlich ebenso wie das Rekursgericht das Wesen einer Inhaberaktie gem Art 323 PGR (Art 683 chOR) und das damit verbundene Stimmrecht des Aktionärs.
Der Titel einer Inhaberaktie stellt eine Sache dar, was zur Folge hat, dass zur Übertragung der Rechte die sachenrechtlichen Bestimmungen über die Übertragung von Fahrniseigentum massgebend sind. Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Zur Übertragung von Inhaberaktien genügt der Übergang des Besitzes am Aktientitel und bedarf es nur der Übergabe dieses Titels (Art 501 SR; § 75 Abs 2 SchlTPGR; Rony Frick, Die Aktienarten nach liechtensteinischen Aktienrecht [1977] 97 mwN).
Aus dieser Rechtsnatur einer Inhaberaktie folgt, dass ein "Inhaberaktionär" erst durch die Vorweisung des Titels als Mitglied der Gesellschaft und damit auch zur Ausübung seiner Rechte legitimiert ist. Umgekehrt ist, vom hier nicht behaupteten Fall einer statutengemässen Hinterlegung der Aktien abgesehen (vgl Art 268, 341, 343 PGR), von der Gesellschaft ohne Vorweisung der Aktien niemand zur Generalversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes zuzulassen (Art 323 PGR; vgl Art 683 OR; Burgi in ZK V (b/1) N 2 zu Art 683).
Der Rechtsnatur und der formlosen Übertragbarkeit einer Inhaberaktie entsprechend muss ein solcher Aktionär, um an der Generalversammlung teilnehmen zu können, seine Mitgliedschaft sowohl materiell als auch formell nachweisen. Das formelle Stimmrecht steht ihm nur dann zu, wenn er sich als Inhaber ordnungsgemäss legitimieren kann, was, von hier nicht behaupteten Ausnahmefällen abgesehen, eben ausschliesslich durch den Besitz des Titels zu erfolgen hat. Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft im Allgemeinen und hier G als alleiniger Verwaltungsrat der Sicherungsgegnerin im Besonderen war schon aus diesen Erwägungen zur Prüfung der Legitimation der Sicherungswerber nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Da die Sicherungswerber zugestandenermassen nicht über ihre Titel verfügten, wurden sie ausgehend vom eigenen Vorbringen zu Recht von der Generalversammlung ausgeschlossen (vgl Bürgi aaO N 15 f zu Art 688).
Der Verwaltungsrat G handelte damit durchaus dem Gesetz und auch den vorliegenden Statuten gemäss.
Auf Grund der Bestimmung des Art 279 Abs 1 Z 4 PGR aF (vgl Art 626 OR) haben die Statuten einer Aktiengesellschaft ua Bestimmungen über das Stimmrecht der Aktionäre und deren Beschlussfassung zu enthalten. Eine solche Bestimmung findet sich hier in Art 7 Abs 3 der - freilich nur in englischer Fassung vorgelegten - Statuten der Sicherungsgegnerin, die sinngemäss besagt, dass der Verwaltungsrat die Art und Weise zu bestimmen hat, auf die sich die Aktienbesitzer legitimieren müssen, um an der Generalversammlung teilzunehmen zu können.
Die Sicherungswerber übersehen nun, dass der Verwaltungsrat G in den von ihnen selbst vorgelegten Einladungen (ebenfalls in englischer Sprache) vom 20.11.2001 Blg S und T ausdrücklich anordnete, dass die Sicherungswerber verpflichtet sind (obliged), ihre Aktien bei der Generalversammlung vorzulegen, um an dieser teilzunehmen.
Die Sicherungswerber räumen ein, dass sie diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Die Ursache dafür, nämlich die Nichteinhaltung der diesbezüglichen Zusage durch NC, die Inhaberaktien der Sicherungswerber zur Generalversammlung mitzubringen, kann keinesfalls der eine eigene Rechtspersönlichkeit bildenden Sicherungsgegnerin und/oder ihren Organen zugeordnet und angelastet werden. Nicht die Sicherungsgegnerin, sondern NC hat damit, sollten die Behauptungen der Sicherungswerber zutreffen, das Mitgliedschaftsrecht der Sicherungswerber verletzt. G als Organ der Gesellschaft war angesichts der skizzierten Rechtslage und seiner Auflage in den Einladungen Blg S und T verpflichtet, die Sicherungswerber von der Teilnahme an der Generalversammlung auszuschliessen.
Dem inhaltlich auf Art 178 Abs 4 PGR gestützten Anfechtungsanspruch der Sicherungswerber und den daraus abgeleiteten Folgerungen, dem angeblich nicht gültig bestellten neuen Verwaltungsrat einzelne Verwaltungshandlungen zu verbieten, fehlt damit ausgehend vom Antragsvorbringen von vorneherein die rechtliche Grundlage.
Dabei muss an dieser Stelle schon mangels jeglicher Bescheinigung durch die Antragsteller nicht abschliessend geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der "wirkliche" Aktieneigentümer und damit "besser Berechtigte" ohne seine Mitwirkung gefasste Beschlüsse der Generalversammlung anfechten kann (vgl BGE 53 II 47 E 3; 81 II 541; 72 II 292 mwN). An einem solchen Rechtsstreit müsste gem den §§ 11 f ZPO im vorliegenden Fall jedenfalls auch NC beteiligt sein, wenn er das im Sicherungsantrag behauptete Verhalten setzte. Der mit dem gegenständlichen Antrag geltend gemachte Anspruch würde jedenfalls einen von den Organen der Sicherungsgegnerin zu verantwortenden gesetz- und/oder statutenwidrigen Ausschluss der Sicherungswerber von der Teilnahme und Abstimmung an bzw bei der Generalversammlung voraussetzen. Diese Voraussetzung liegt hier ausgehend vom bisherigen Vorbringen im Sicherungsantrag nicht vor, da, um es zu wiederholen, G zu Recht die Legitimation der Sicherungswerber prüfte und nur NC, der sich als Besitzer von Inhaberaktien ausweisen konnte, und nicht die Sicherungswerber, die ihre Inhaberschaft an den Aktien nicht unzweifelhaft nachweisen konnten, zur Generalversammlung und Abstimmung zuliess. Auf das hinsichtlich des Aufbewahrungsortes der Aktien sowie der angeblichen Zusagen des G im Vorfeld der Generalversammlung vom 04.12.2001 gegenüber dem Provisorialantrag geänderte Vorbringen der Sicherungswerber in ihrer Rechtfertigungsklage vom 31.01.2001, Cg X/X, ist im Rahmen dieser E nicht einzugehen.
Allein aus diesem Grunde muss der Sicherungsantrag abgewiesen werden.
8.5). Der Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin wäre inhaltlich aber auch aus mehreren anderen, im Rechtsmittel im Wesentlichen zutreffend aufgezeigten Gründen berechtigt:
8.5.1). Das OG unterliess die gem Art 284 Abs 1 lit i EO (§ 391 Abs 1 öEO) notwendige Zeitbestimmung. Auch fehlt die hier nach Art 284 Abs 2 EO (§ 391 Abs 2 öEO) unerlässliche Setzung einer Frist für die Einbringung der Rechtfertigungsklage. Eine solche Rechtfertigungsklage verfolgt den Zweck, die gefährdete Partei unter Androhung der Aufhebung der EV zu zwingen, die zur Geltendmachung des behaupteten Anspruchs notwendige Klage in möglichst kurzer Frist anzubringen, damit die durch die EV geschaffene Lage unverzüglich einer Klärung zugeführt wird (SZ 24/240; SZ 51/13). Die Klagseinbringung ist dem Verfügungsgericht unaufgefordert nachzuweisen (SZ 24/240).
Dem OGH wäre es schon wegen des in dritter Instanz geltenden Neuerungsverbotes verwehrt, auf das erstmals in der Revisionsrekursbeantwortung erstattete Vorbringen der Sicherungswerber Bedacht zu nehmen, wonach sie ohnehin bereits beim LG Vaduz zu Cg X/X eine Rechtfertigungsklage eingebracht haben.
8.5.2). Der OGH hat in zahlreichen E klargestellt, dass das Rekursverfahren auch im Rechtssicherungsverfahren nach der EO vom strikten Neuerungsverbot beherrscht ist und für die Rekursentscheidung solche Behauptungen bzw solche Beweismittel irrelevant sind und unberücksichtigt bleiben müssen, welche bei der Erlassung der E erster Instanz noch nicht vorgetragen bzw vorgelegt waren. Ein Verstoss des Rekursgerichtes gegen dieses Neuerungsverbot führt als Verfahrensmangel zur Aufhebung der Rekursentscheidung, weil es ja der dadurch belasteten Partei verwehrt ist, die solcherart und unzulässigerweise nachgetragenen Bescheinigungsannahmen vor dem OGH zu bekämpfen (vgl nur LES 1998, 297; LES 2000, 26).
Angesichts dieser stRsp des OGH ist es nicht verständlich, dass das Rekursgericht Bescheinigungsannahmen auf Grund einer Rekursbeantwortung nachholt und von einer "dünnen Bescheinigung" ausgeht, die sich im Rekursverfahren "verdichtet" habe.
Auch die Bescheinigungslage kann im Rekursverfahren, in dem der erstinstanzliche B ausschliesslich auf Grund der Aktenlage zur Zeit seiner Erlassung zu überprüfen ist, keine Veränderung erfahren.
Entgegen der Meinung der Revisionsrekursgegnerin kann die erst am 13.12.2001 erfolgte Eintragung der Generalversammlungsbeschlüsse der Sicherungsgegnerin vom 04.12.2001 im Öffentlichkeitsregister auch nicht als gerichtskundig iSd § 269 ZPO angesehen werden (LES 2001, 199 und 203). Der Umstand, dass ein Register (Öffentlichkeitsregister, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig iS der zitierten Gesetzesstelle sind. Die Offenkundigkeit erfordert demnach eben, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne dass sie von einer Partei behauptet werden oder er erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen muss (vgl Stohanzl MGA ZPO 15. Auflg. E 4 und 21 zu § 269). Diese Kriterien treffen auf die im Zuge eines Rechtsstreites vorgenommene Eintragung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft im Öffentlichkeitsregister nicht zu.
8.5.3). Gemäss Art 179 Abs 1 PGR erlischt das Anfechtungsrecht ua eines Aktionärs hinsichtlich eines Generalversammlungsbeschlusses ua dann, wenn er nicht während eines Monats seit der Beschlussfassung seine Absicht, die Klage zu erheben, ankündigt und spätestens binnen einem weiteren Monat nach der Beschlussfassung die Klage beim Richter anbringt.
Analog Art 178 Abs 1 PGR kann eine Anfechtung ua auch mit dem Antrag auf Erlassung eines Rechtsbotes gegen die Verbandsperson erfolgen. Daraus ist zu folgern, dass auch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung jedenfalls als Ankündigung der eigentlichen Anfechtung, nämlich der Anbringung der Klage auf Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses iS einer Rechtfertigungsklage zur einstweiligen Verfügung zu werten ist, dem dann gem Art 179 Abs 1 PGR binnen einem weiteren Monat die Klage selbst zu folgen hat (vgl B des OGH vom 30.09.1997, 1 C 301/96-23).
Im Lichte des bereits erörterten und in Art 178 Abs 5 PGR ausdrücklich vorgesehenen Sicherungsbotes bestand für die Sicherungswerber keine Veranlassung, den gegenständlichen Sicherungsantrag einzubringen, solange sie keine konkrete Kenntnis vom Inhalt der anzufechtenden Beschlussfassung der Generalversammlung hatten geschweige in der Lage waren, diese entsprechend zu bescheinigen.
Wenn sich eine gefährdete Partei wie hier die Sicherungswerber dennoch zu einem Provisorialantrag entschliessen und diesen eben nur mit "dünnen" bzw spärlichen - hier überhaupt fehlenden - Bescheinigungsmitteln untermauern, so ist dennoch allein auf Grund dieser Bescheinigungsmittel zu entscheiden und eben die verfrühte Antragstellung mit dem Risiko der Abweisung der EV wegen mangelnder Bescheinigungskraft der vorhandenen Bescheinigungsmittel verbunden (vgl JBl 1978, 424; 1979, 548).
8.5.4). Gemäss Art 6 LV ist die deutsche Sprache die Staats- und Amtssprache. Dementsprechend müssen nicht nur alle Schriftsätze, sondern auch alle vorgelegten Urkunden in deutscher Sprache verfasst bzw mit einer deutschen Übersetzung versehen sein (vgl Fasching Komm II 536).
Auch dieser Grundsatz kann entgegen der Meinung des Rekursgerichtes schon zur Sicherstellung der Überprüfbarkeit der gerichtlichen E nicht relativiert werden. Vielmehr ist der Mangel der Deutschsprachigkeit einer Urkunde von Amts wegen zu berücksichtigen, so dass der Hinweis des Rekursgerichtes auf die angeblich der Sicherungsgegnerin zuzurechnende Fassung der Statuten in englischer Sprache nicht nachvollziehbar ist.
8.5.5). Auch bei einer einstweiligen Verfügung nach Art 276 Abs 1 lit b EO (vgl § 381 Z 2 öEO) gilt der Grundsatz, dass die beantragten Sicherungsmittel zur Sicherung des von der gefährdeten Partei geltend gemachten Anspruches geeignet sein müssen und nicht etwa nur zur Sicherung eines bei Verletzung dieses Anspruches sich allenfalls ergebenden Schadenersatzanspruches (Neumann-Lichtblau3 II S 1187; SZ I/74; 2 Ob 861/53; 6 Ob 93/94).
Mit anderen Worten ausgedrückt darf also eine einstweilige Verfügung nur in jenem Umfange bewilligt werden, als es zur Erreichung des Sicherungs- bzw Regelungszwecks unbedingt notwendig ist (SZ 66/21; NZ 1999, 221).
Davon ausgehend hätte sich im vorliegenden Fall, bei dem die Sicherungswerber die Nichtigkeit der Bestellung des vierköpfigen Verwaltungsrates der Sicherungsgegner behaupten, der angeblich (und gänzlich unbescheinigt) allein die Interessen des NC vertreten soll, in erster Linie ein Sicherungsbot gem Art 178 Abs 5 PGR angeboten. Im Falle eines gesetz- oder statutenwidrigen Ausschlusses von Aktionären wäre nämlich der Generalversammlungsbeschluss von allem Anfang an unwirksam und hängt diese Unwirksamkeit auch nicht vom gerichtlichen Feststellungsurteil ab (vgl BGE 115 II 473 E b; Burgy in ZK V b/2 N 8, 10, 15, 16 zu Art 706 OR).
Auch unter diesem Blickwinkel waren die von den Sicherungswerbern beantragten Sicherungsmittel, wonach einem ungültig bestellten Verwaltungsrat der Gesellschaft gewisse Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen verboten werden sollen, von vorneherein nicht zielführend und schlüssig.
Gemäss den Art 292, 341 PGR (Art 646, 708 OR) zählen zu den Rechten eines einzelnen Aktionärs neben den vermögensrechtlichen Ansprüchen vor allem das Stimmrecht bei Generalversammlungsbeschlüssen und damit die Möglichkeit, an der Wahl bzw Abberufung der Mitglieder der Verwaltung mitzuwirken. Hingegen werden die Rechte insbesondere auf die Einflussnahme auf die Geschäftsführung von der Generalversammlung der Aktionäre ausgeübt, sofern das Gesetz eine Ausnahme nicht vorsieht. Auf Grund seiner Eigenschaft als einzelner Aktionär hat der Gesellschafter gegen den Verwaltungsrat weder Anspruch auf Entfaltung einer bestimmten Tätigkeit für die Gesellschaft noch einen solchen auf Unterlassung bestimmter Geschäftsführungs- und/oder Vertretungstätigkeiten.
Auch unter diesem Gesichtspunkt müssen die vom Rekursgericht den Organen der Sicherungsgegnerin auferlegten Handlungsverbote als verfehlt bezeichnet werden, welche mit der gesetzlichen und statutarischen Kompetenz der Generalversammlung der Sicherungsgegnerin kollidieren und insoweit auch die Rechte der anderen Aktionäre der Sicherungsgegnerin, die in das Verfahren ja nicht einbezogen sind, missachten.
Nach Lehre und Rechtsprechung muss sich schliesslich eine einstweilige Verfügung auch immer im Rahmen des Hauptanspruches halten; zugunsten einer gefährdeten Partei dürfen solche Massnahmen keinesfalls bewilligt werden, auf die sie auch bei siegreicher Durchsetzung ihres Hauptanspruches kein Recht hätte (Kodek aaO Rz 2 zu § 378).
Der Anspruch der Sicherungswerber ist auf die Feststellung der Nichtigkeit der von der Generalversammlung der Sicherungsgegnerin am 04.12.2001 gefassten Beschlüsse und in eventu auf deren Aufhebung gerichtet, worauf auch das Begehren der am 01.02.2002 beim LG zu Cg X/X eingebrachten Rechtfertigungsklage - an sich völlig zutreffend - lautet. Die mit dem gegenständlichen Provisorialantrag überdies begehrten Handlungs- und Unterlassungsgebote dienen in keiner Weise der Sicherung dieses Hauptanspruches, gehen über diesen hinaus und zielen damit auf ein Ergebnis ab, auf das die Sicherungswerber auch im Falle des Durchdringens mit ihrer Rechtfertigungsklage kein Recht haben.
Die Rekursentscheidung ist auch aus diesen Gründen verfehlt.
8.5.6). Die vom Rekursgericht erlassenen Handlungsverbote entbehren der gemäss den Art 3, 258, 276, 277 Abs 1 lit e EO iVm § 232 ZPO gebotenen Bestimmtheit. Die gegenteilige Auffassung des OG kann sich nicht mit Fug auf die E des OGH LES 1998, 325 stützen. Der Senat brachte in diesem Erkenntnis zusammengefasst zum Ausdruck, dass die Bestimmtheitserfordernisse für Unterlassungsgebote aus den im Einzelnen dargestellten Gründen zwar gelockert, aber doch generell unerlässlich sind (LES 1998, 326).
Immer muss eine Verhaltensweise, deren Unterlassung aufgetragen werden soll, so formuliert sein, das im Falle einer Unterlassungsexekution zweifelsfrei beurteilt werden kann, ob das Verhalten des Verpflichteten gegen den Titel verstösst oder nicht (vgl JBl 1978, 322; ÖBl 1983, 16 uva).
Diesem Erfordernis wird mit Ausnahme des Verbots des Widerrufs der Vollmacht des RA K kein einziges der vom OG ausgesprochenen Unterlassungsgebote gerecht. Die Verbote beschränken sich entgegen dem Vorbringen im Sicherungsantrag ja keineswegs nur auf Forderungen und Rechtspositionen der Sicherungsgegnerin gegenüber NC und müsste im Falle einer Exekution stets erst in einem Impugnationsprozess gem Art 19 EO geprüft werden, ob eine Handlung der Organe der Sicherungsgegnerin eine das gegenständliche Sicherungbot beeinträchtigende Massnahme darstellt (vgl etwa ÖBl 1989, 167).
Hinsichtlich des einzigen konkreten Unterlassungsgebotes betreffend den RA K blieben die Sicherungswerber nicht nur jede Anspruchs- und Gefahrbescheinigung schuldig, sondern ist ihr Vorbringen auch nicht nachvollziehbar insoferne, warum bei Entzug der Vollmacht verbunden mit einem Vertreterwechsel in den Verfahren in Griechenland und in den USA der Sicherungsgegnerin auch die Prozesslegitimation entzogen und der Prozess beendet werden würde.
Auch das gegenüber den Organen der Sicherungsgegnerin erlassene Verbot war insoweit zu unbestimmt. Bereits das LG stellte zutreffend fest, dass die Sicherungswerber nicht einmal definitiv behaupten geschweige bescheinigen konnten, ob nun G als Verwaltungsrat demissioniert habe oder abberufen worden sei. Die Rechtsfolgen einer nichtigen/anfechtbaren Abberufung wären nun natürlich grundverschieden von jenen einer in jedem Falle rechtswirksamen Demission.
Die von den Sicherungswerbern in diesem Zusammenhang angeregte Umdeutung der Unterlassungsgebote dahin, dass der derzeit amtierende Verwaltungsrat zu einzelnen Transaktionen nur die Zustimmung der Sicherungswerber als 50 %-Aktionäre einholen müsse, um einer Haftung aus der einstweiligen Verfügung zu entgehen, deckt sich weder mit dem Wortlaut des Sicherungsbotes und würde überdies den Sicherungswerbern den ihnen als Aktionäre keinesfalls zustehenden Anspruch einräumen, letztlich die Geschäftsführung und Vertretungstätigkeit für die Sicherungsgegnerin inhaltlich zu bestimmen.
9). Die Rekursentscheidung war sohin in Stattgebung des Revisionsrekurses der Sicherungsgegnerin iS der Abweisung des Sicherungsantrages und der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuändern. Damit ist auch die Grundlage für die in Art 979 Abs 3 PGR vorgesehene Streitanmerkung nicht mehr gegeben.
10). Der Revisionsrekurs richtet sich auch ausdrücklich gegen die durch das Rekursgericht verfügte Zurückweisung des Antrages der Sicherungsgegnerin, den Streitwert mit CHF 24 Mio zu bestimmen.
Insoweit ist das Rechtsmittel im Ergebnis nicht begründet:
Die Sicherungswerber haben ihren mit dem Provisorialantrag verfolgten Anspruch nicht bewertet, was bereits das LG hätte veranlassen müssen, einen entsprechenden Verbesserungsauftrag zu erteilen (LES 1999, 348 [350]).
Dies ist allerdings nicht geschehen.
Der Sicherungsgegnerin ist auch einzuräumen, dass sie mangels Anhörung vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung gar keine Gelegenheit hatte, in erster Instanz entsprechende Anträge zur Streitwertfestsetzung zu stellen.
Diese Umstände können allerdings entgegen ihrer Auffassung nicht dazu führen, dass sie nun nach Massgabe des Art 8 Abs 4 RATG (vgl § 7 öRATG) die Möglichkeit hätte, im Rekursverfahren die Festsetzung eines nach ihrer Ansicht angemessenen Streitwertes zu beantragen.
Art 8 Abs 4 RATG räumt dem Beklagten ein Bemängelungsrecht "spätestens bei der ersten Streitverhandlung" nur für den Fall ein, dass er "die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig findet".
Diese Regelung schafft damit von vorneherein keine Abhilfe für den hier vorliegenden Fall, in dem die gefährdete Partei eine Bewertung des Streitgegenstandes schlechthin unterlassen hat. Dazu kommt die Auflage, die Bemängelung habe spätestens bei der ersten mündlichen Streitverhandlung zu erfolgen, die für sich allein ein Bewertungsverfahren gem Art 8 Abs 4 RATG durch ein Rekursgericht ausschliesst, das auch keine Erhebungen iS dieser Gesetzesstelle anstellen bzw den Streitwert mit den Parteien erörtern könnte (vgl 8 Ob A 61/98y ua).
Daher kann in einer Fallkonstellation wie der gegenständlichen eine Bewertung nur nach den Bestimmungen der Art 3 f RATG erfolgen. Dies führt hier zur Anwendung des Art 11 Z 7 RATG, wonach in Öffentlichkeitsregistersachen der Gegenstand mit dem statutarischen Grundkapital der Sicherungsgegnerin, hier also mit CHF 50.000.- zu bemessen ist.
Genau von dieser Bemessungsgrundlage geht im Übrigen die Sicherungsgegnerin selbst in ihrem Einspruch aus, der am gleichen Tag wie der gegenständliche Revisionsrekurs verfasst wurde. Dazu kommt, dass Vermögenswerte der Sicherungsgegnerin in der Grössenordnung von CHF 25 Mio im bisherigen Verfahren in keiner Weise bescheinigt wurden, ganz abgesehen davon, dass, wie bereits mehrfach erwähnt, der zu sichernde Anspruch auf die Aufhebung der bei der Generalversammlung am 04.12.2001 gefassten Beschlüsse gerichtet ist.
Insoweit war also dem Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin keine Folge zu geben.
11). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Art 51, 286 Abs 1, 297 EO, §§ 43 Abs 1, 50, 52 ZPO. Die Sicherungsgegnerin hat einerseits den Sicherungsantrag zur Gänze abgewehrt. Andererseits ist sie mit ihrem bereits in der Rekursbeantwortung gestellten Antrag, den Streitwert mit CHF 24 Mio zu bestimmen sowie ihrem gegen den diesen Antrag abweisenden Teil der Rekursentscheidung gerichteten Revisionsrekurs nicht durchgedrungen.
Nach stRsp des OGH hat bei einem teilweisen Obsiegen des Sicherungsgegners im Provisorialverfahren im Hinblick auf die Bestimmung des Art 286 Abs 1 EO keine Kostenteilung stattzufinden. Ein Sicherungsgegner hat Anspruch auf Ersatz seiner Kosten in jenem Ausmass, in dem er letztlich im Provisorialverfahren erfolgreich war (LES 2001, 204).
Der Misserfolg der Sicherungsgegnerin, der im Ergebnis einen Minderzuspruch von Kosten in Höhe von ca CHF 80 000.- zur Folge hat, ist in etwa gleich wie ihr Obsiegen in Bezug auf die Abwehr des Sicherungsantrages zu veranschlagen, so dass der Sicherungsgegnerin die Hälfte der Kosten ihrer Rekursbeantwortung sowie des Revisionsrekurses zuzuerkennen sind. Diese Kosten gebühren gem Pkt 10 auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von CHF 50 000.-.
Es war somit insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.