10 Cg 128/00
§§ 59 Abs 2, 431 f, 471 f, 483 f ZPO
Jedenfalls im Revisions- bzw Revisionsrekursverfahren ist über einen Kautionsantrag im Regelfall ohne Einholung einer Gegenäusserung des Rechtsmittelwerbers zu entscheiden, es sei denn, die dritte Instanz hält nähere Aufklärungen und/oder eine Stellungnahme für erforderlich, weil sich die Entscheidungsgrundlagen nicht aus dem Akt ergeben.
Voraussetzung jeder Rechtsmittelzulässigkeit ist das Vorliegen eines Rechtschutzbedürfnisses. Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, da es nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Als materielle Beschwer ist eine Beeinträchtigung der materiellen oder prozessualen Rechtstellung des Rechtsmittelwerbers anzusehen. Darunter ist ein prozessualer Nachteil zu verstehen. Der Rechtsmittelwerber muss also durch sein Rechtsmittel eine E erzielen wollen, deren Spruch für ihn günstiger ist als der Spruch der angefochtenen Entscheidung.
Einem Rechtsmittelwerber, dem entgegen einer von ihm erstatteten (unzulässigen) Gegenäusserung eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsmittelgegners im Rekursverfahren rechtskräftig auferlegt wurde, fehlt die Beschwer zur Anfechtung jenes Beschlussteiles, mit dem seine Gegenäusserung zurückgewiesen wurde, weil die Rechtsfolgen auch bei Bejahung der Zulässigkeit seines Antrages und dessen meritorischen Abweisung die gleichen wären.
In dieser Rechtssache haben die in Berlin wohnhaften Sicherungsgegner und beklagten Parteien (im Folgenden nur: Sicherungsgegner) die Rekursentscheidung des OG vom 06.09.2001, mit der anstelle des erstinstanzlichen Kostenzuspruches von CHF 133 103.45 an die Sicherungsgegner die Verfahrenskosten gegenseitig aufgehoben wurden, mit Revisionsrekurs zum OGH angefochten.
Binnen der ihnen für die Gegenäusserung offenen Frist stellten die Sicherungswerberinnen und klagenden Parteien (im Folgenden: Sicherungswerberinnen) gem § 57 Abs 1 ZPO den Antrag, den Revisionsrekurswerbern eine aktorische Kaution von CHF 4978.75 aufzuerlegen, widrigenfalls der Revisionsrekurs über Antrag der Sicherungswerberinnen oder von Amts wegen für zurückgenommen erklärt würde. Dies mit der Begründung, dass die Sicherungsgegner ihren Wohnsitz in Deutschland hätten. Zugleich erstatteten die Sicherungswerberinnen auch eine Gegenäusserung zum Revisionsrekurs.
Der Erstrichter verfügte ohne weiteres Bemerken die Zustellung dieses Schriftsatzes an die Sicherungsgegner.
In ihrer - unaufgefordert - erstatteten Gegenäusserung zum Kautionsantrag vom 18.10.2001 beantragten die Sicherungsgegner dessen Zurück- in eventu Abweisung und verzeichneten dafür Kosten in Höhe von CHF 274.-. Der Antrag auf Auferlegung einer aktorischen Kaution müsse vor Einlassen in die Hauptsache gestellt werden. Dadurch, dass die Sicherungswerberinnen gleichzeitig mit dem Kautionsantrag bereits die Gegenäusserung erstatteten, hätten sie sich in die Hauptsache bereits eingelassen, so dass sie nicht mehr berechtigt seien, die Erledigung des Revisionsrekurses vom Erlag einer Prozesskostensicherheitsleistung abhängig zu machen.
Mit dem mehrgliedrigen B des gem § 59 Abs 2 ZPO zuständigen Vorsitzenden des erkennenden Senates vom 25.10.2001 wurde zum einen diese Gegenäusserung zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Sicherungsgegner deren Kosten selbst zu tragen haben. Der OGH habe bereits in seiner E vom 09.06.1999 zu 1 C 282/96 ausgesprochen, dass eine vom Rechtsmittelwerber unaufgefordert erstattete Äusserung zu einem Kautionsantrag der Gegenseite prozessual nicht zulässig sei, da über einen Antrag auf Sicherheitsleistung jedenfalls im Rechtsmittelverfahren im Regelfall - es sei denn, das Rechtsmittelgericht halte nähere Aufklärungen und/oder eine Stellungnahme für erforderlich - nicht in einem kontradiktorischen Verfahren zu entscheiden sei (§ 59 Abs 2 ZPO).
Zum anderen wurde die von den Sicherungsgegnern zu erlegende Sicherheitsleistung für die den Sicherungswerberinnen im Revisionsrekursverfahren erwachsenden Kosten - unter Abweisung eines Mehrbegehrens - mit CHF 3086.13 sowie für die Gerichtsgebühren mit CHF 980.- bestimmt.
Der OGH setzte sich im Rahmen des hiezu gehörenden Begründungsteiles inhaltlich mit dem Verfristungseinwand der Sicherungsgegner auseinander und erachtete diesen unter Hinweis auf den Wortlaut des § 59 Abs 1 ZPO sowie auf eine Vorentscheidung vom 07.06.2001, 9 Cg 139/00-45, für unbegründet.
Ausschliesslich gegen die Zurückweisung der Gegenäusserung zum Kautionsantrag richtet sich der fristgerecht erhobene Rekurs der Sicherungsgegner mit dem Antrag auf dessen Abänderung dahin, dass die Gegenäusserung nicht zurückgewiesen und deren Kosten zu weiteren Verfahrenskosten erklärt werden.
Die Rechtsmittelbegründung lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Bestimmung des § 79 Abs 2 ZPO (gemeint: § 59 Abs 2 ZPO) nicht entnommen werden könne, dass über Anträge auf Erlag von Sicherheitsleistungen nicht in einem kontradiktorischen Verfahren entschieden werden dürfe. Die Zustellung des Kautionsantrages sei als konkludente Aufforderung zur Erstattung einer Gegenäusserung zu verstehen gewesen. In verschiedenen E habe der StGH darauf hingewiesen, dass die Grundsätze des beiderseitigen Gehörs und eines fairen Verfahrens es verlangten, dass - wo immer dies möglich sei - ein kontradiktorisches Verfahren durchzuführen sei, was insbesondere für letztinstanzliche Verfahren gelte. Vorliegendenfalls handle es sich um eine Prozesskostensicherheitsleistung im Revisionsrekursverfahren. Selbst wenn die Zustellung des Kautionsantrages keine Aufforderung zur Erstattung einer Gegenäusserung darstelle, müsse auch im Revisionsrekursverfahren die Antragsgegnerin wie bei einer entsprechenden Antragstellung in der ersten Tagsatzung die Möglichkeit haben, Einwendungen gegen den Kautionsantrag vorbringen zu können. "Gerade unter dem vom OG hervorgehobenen Aspekt der Verfahrensbeschleunigung" sei es sogar sinnvoll und zielführend, dass bereits der beauftragte Richter bei der Erstentscheidung über die beantragte Sicherheitsleistung wisse, ob gegen diesen Antrag überhaupt Einwendungen erhoben würden und ob diese Einwendungen nur dem Grunde oder nur der Höhe nach oder allenfalls sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erhoben würden. Der angefochtene B sei somit weder durch das Gesetz gedeckt noch prozessökonomisch sinnvoll und widerspreche eindeutig der Rechtsprechung des StGH.
Der Rekurs ist schon mangels Beschwer zurückzuweisen.
Festzuhalten ist, dass jene Teile des angefochtenen Beschlusses vom 25.10.2001, die den Sicherungsgegnern eine Sicherheitsleistung für die Kosten der Gegenseite sowie für die Gerichtsgebühren auferlegen, unangefochten blieben und insoweit in Rechtskraft erwachsen sind. Damit steht bindend fest, dass der Verfristungseinwand der Sicherungsgegner bzw deren Argumentation in der Gegenäusserung zum Kautionsantrag, die Sicherungswerberinnen hätten sich durch ihre Gegenäusserung zum Revisionsrekurs in die Hauptsache eingelassen und damit ihr Recht verloren, die Erledigung des Revisionsrekurses vom Erlag einer Kaution abhängig zu machen, unberechtigt waren. Auf Grund des das prozessuale Kostenrecht beherrschenden Erfolgsprinzips gemäss den §§ 41, 50 ZPO bestünde und besteht damit von vorneherein keine Grundlage mehr für den Zuspruch der Kosten der Gegenäusserung zum Kautionsantrag an die Sicherungsgegner, da diese Gegenäusserung, unterstellte man deren prozessuale Zulässigkeit, jedenfalls erfolglos und damit nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und zweckmässig war. Aus den gleichen Erwägungen fehlt auch eine Handhabe, diese Kosten zu weiteren Verfahrenskosten zu erklären, wie dies im Rekurs beantragt wird.
Tatsächlich haben die Sicherungsgegner die ihnen mit B vom 25.10.2001 auferlegte Kaution von insgesamt CHF 4066.13 mittlerweile erlegt, wie der Gutschriftsanzeige der Liechtensteinischen Landesbank vom 15.11.2001 zu entnehmen ist.
Voraussetzung jeder Rechtsmittelzulässigkeit ist das Vorliegen eines Rechtschutzbedürfnisses. Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, da es nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Als materielle Beschwer ist eine Beeinträchtigung der materiellen oder prozessualen Rechtstellung des Rechtsmittelwerbers anzusehen. Darunter ist ein prozessualer Nachteil zu verstehen. Der Rechtsmittelwerber muss also durch sein Rechtsmittel eine E erzielen wollen, deren Spruch für ihn günstiger ist als der Spruch der angefochtenen Entscheidung.
Im vorliegenden Fall sind die Sicherungsgegner nach Rechtskraft des Kautionsbeschlusses durch die formale Zurückweisung ihrer Gegenäusserung zum Revisionsrekurs schon deshalb nicht mehr beschwert, weil die rechtlichen Auswirkungen auch bei Bejahung der Zulässigkeit dieser Gegenäusserung und der Abweisung ihres darin gestellten Antrages genau die gleichen wären: In jedem Falle bliebe es bei der entgegen ihrem Begehren - rechtskräftig - erfolgten Auferlegung der Sicherheitsleistung und ihrer Verpflichtung, die Kosten dieser Gegenäusserung selbst zu tragen, da es sich bei der Frage, ob die Sicherheitsleistung aufzuerlegen ist, um einen Zwischenstreit iS des § 52 Abs 1 ZPO handelt, dessen kostenrechtliche Ersatzpflicht vom Ausgang der Hauptsache unabhängig ist.
Der Rekurs war sohin mit den Kostenfolgen der §§ 40, 50 ZPO zurückzuweisen.
Damit würde sich ein inhaltliches Eingehen auf die hier rein theoretisch gewordene Frage erübrigen, ob über einen Kautionsantrag in der Rechtsmittelinstanz in einem kontradiktorischen Verfahren zu entscheiden ist. Dennoch soll festgehalten werden, dass die Rekursausführungen keinen Anlass geben, von der E des OGH vom 09.06.1999 zu 1 C 282/96 abzugehen, wonach jedenfalls im Revisions- bzw Revisionsrekursverfahren im Regelfall schon gem § 59 Abs 2 ZPO (wonach sofort mit B zu entscheiden ist) über einen Kautionsantrag ohne Einholung einer Gegenäusserung des Rechtsmittelwerbers zu entscheiden ist, es sei denn, das Revisionsgericht hält nähere Aufklärungen und/oder eine Stellungnahme für erforderlich, weil sich die Entscheidungsgrundlagen nicht aus dem Akt ergeben. Im Verfahren dritter Instanz sind nämlich im Allgemeinen jene Umstände, die die Kautionspflicht einer Partei begründen, aktenkundig und erfolgt die E grundsätzlich in nicht öffentlicher Sitzung, sodass der Verfahrensaufwand bereits im Voraus feststeht. Die Anhörung der rechtsmittelwerbenden Partei zu einem Kautionsantrag der Gegenseite hätte deshalb nur eine weitere Verfahrensverzögerung zur Folge, der - jedenfalls im Regelfall - keine Verbesserung ihres Rechtsschutzes gegenüberstünde, zumal der OGH die Höhe der Sicherheitsleistung ohnehin amtswegig zu prüfen hat. Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann im Übrigen auch dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Antragsgegner im Wege eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfes volles rechtliches Gehör gewährt wird, wie dies zB im Provisorialverfahren oder im bestandrechtlichen Auftragsverfahren nach den §§ 560 f ZPO der Fall ist (vgl im Übrigen Delle-Karth in LJZ 2000, 35 [42] zum prozessverzögernden Effekt des Instituts der aktorischen Kaution). Hier hat jede Partei gem § 59 Abs 2 ZPO die Möglichkeit, den B des Senatsvorsitzenden mit Rekurs zum Kollegium der Rechtsmittelinstanz zu bekämpfen.
Entgegen der Meinung der Rekurswerber kann natürlich auch in der blossen Zustellung des Kautionsantrages, die hier schon wegen der im gleichen Schriftsatz enthaltenen Gegenäusserung zum Revisionsrekurs geboten war, keine konkludente Aufforderung zur Erstattung einer Gegenäusserung erblickt werden.