10 Cg 128/00-70
§§ 40 f, 41, 51 ZPO
Die Kostenersatzregelung der ZPO ist öffentlich-rechtlicher Natur und grundsätzlich vom Erfolgsprinzip bestimmt. Erwägungen des Schadenersatzrechtes kommen nicht zum Tragen.
Eine Ausnahme vom Erfolgshaftungsgrundsatz stellt ua die Bestimmung des § 51 ZPO im Falle der Nichtigerklärung eines Verfahrens dar.
Die Pflicht zum Ersatz der Kosten eines nichtigen Verfahrens trifft die klagende Partei ua dann, wenn es ihr zum Verschulden zugerechnet werden kann, dass sie das Verfahren trotz vorhandenen Nichtigkeitsgrundes eingeleitet und/oder fortgeführt hat bzw auf die beklagte Partei bezogen, sich diese in die Verhandlung eingelassen hat, ohne die ihr bekannte (oder bekannt sein müssende) Nichtigkeit geltend zu machen.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Verschulden gravierend ist. Es genügt leichte Fahrlässigkeit. Sobald die Partei oder ihr Vertreter den Nichtigkeitsgrund bei gehöriger Sorgfalt und zumutbarer Rechtskenntnis, die bei einem RA gesetzlich vorausgesetzt wird, kennen muss und trotzdem das Verfahren einleitet oder fortführt, trifft sie die Kostenersatzpflicht.
Ein Verschuldensvorwurf muss einer klagenden Partei auch dann gemacht werden, wenn sie bei unzureichender Information über einen die inländische Gerichtsbarkeit begründenden Gerichtsstand des Prozessgegners die Klage oder einen Sicherungsantrag einbringt bzw es unterlässt, zweckdienliche Erkundigungen anzustellen oder auch dann, wenn sie trotz entsprechender Einwendungen ihres Gegners oder im Verfahren hervorgekommener Umstände, die auf einen Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit schliessen lassen, den Rechtsstreit fortsetzt.
Analoges gilt für die beklagte Partei oder einen Sicherungsgegner. Diese treffen die Kosten, wenn sie sich in Kenntnis der Unzulässigkeit des Rechtsweges in die Sache oder Sacherörterung einlassen, ohne den Nichtigkeitsgrund im Streit zu relevieren und ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten.
Art 297, 51 EO § 178 ZPO
Ziel des Zivilprozesses ist die E auf möglichst vollständiger und richtiger Tatsachengrundlage. Die Parteien haben zur Erreichung dieses Zweckes die relevanten Umstände wahrheitsgemäss und vollständig anzugeben. Es ist unzulässig, Wesentliches zu verschweigen oder einfach etwas "ins Blaue hinein" zu behaupten.
Wenn die beklagte Partei eine offenkundig unrichtige Prozessbehauptung der klagenden Partei, auf welche die inländische Gerichtsbarkeit gestützt wird (hier: Vermögenswerte und Kontoverbindung der Beklagten bei einer liechtensteinischen Bank) nicht bestreitet, sondern aus welchen prozesstaktischen Erwägungen auch immer unwidersprochen lässt, ist auch ihr ein Verschulden an der späteren Nichtigerklärung des Verfahrens anzulasten.
Mit ihrem Provisorialantrag vom 19.04.2000 und der späteren Rechtfertigungsklage verfolgten die beiden in Deutschland wohnhaften Klägerinnen und Sicherungswerberinnen (im Folgenden nur: Sicherungswerberinnen) erbrechtliche Ansprüche nach ihrem verstorbenen Vater gegenüber den ebenfalls in Deutschland wohnhaften beklagten Parteien und Sicherungsgegnern (im Folgenden: Sicherungsgegner). Der Erstsicherungsgegner (Bruder der Sicherungswerberinnen) habe erblasserisches Vermögen in der Grössenordnung von USD 25 000 000.- auf das Konto der liechtensteinischen Bank überwiesen. Die Zuständigkeit des angerufenen liechtensteinischen Gerichtes wurde auf § 50 JN (Gerichtsstand des Vermögens) gestützt. Die Sicherungswerberinnen beriefen sich dabei auf eine ihnen zugegangene Information eines schweizerischen Staatsanwaltes, laut der die Sicherungsgegner im Juli 1999 die Vermögenswerte der liechtensteinischen Bank übertragen hätten.
Im nachfolgenden weitwendigen Rekurs- und Einspruchsverfahren bis zum OGH stellten die Sicherungsgegner zunächst lediglich in Abrede, dass die auf dem "angeblichen" liechtensteinischen Konto erliegenden Gelder zum Nachlass des Erblassers gehörten. Die Zuständigkeit des LG und damit die inländische Gerichtsbarkeit wurde nicht bestritten.
Auf Grund von Drittschuldnererklärungen der liechtensteinischen Bank stellte sich im Zuge des Verfahrens heraus, dass die Sicherungsgegner am 13.07.1999 tatsächlich Gelder in der Grössenordnung von CHF 14 Mio auf ein bestimmtes Konto der Bank überwiesen hatten. Diese Gelder wurden aber zum Grossteil bereits am 26.07.1999 wiederum abdisponiert und das Konto am 17.09.1999 gelöscht. Auch nach Klarstellung dieser Vorgänge hielten die Sicherungswerberinnen ungeachtet der nunmehr ausdrücklichen Bestreitung durch die Sicherungsgegner am Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes in Liechtenstein und damit der inländischen Gerichtsbarkeit fest.
Mit B vom 07.06.2001 hob das LG das Sicherungsbot auf, erklärte das Provisorialverfahren einschliesslich der Einspruchsverhandlung für nichtig und wies den Sicherungsantrag sowie die Rechtfertigungsklage mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Es verpflichtete die Sicherungswerberinnen gemäss § 51 ZPO zum Ersatz der mit CHF 133 103.45 bestimmten Verfahrenskosten an die Sicherungsgegner. Die Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und Zurückweisung des Sicherungsantrages sowie der Rechtfertigungsklage erwuchsen mangels Anfechtung in Rechtskraft. Hingegen erhoben die Sicherungswerberinnen Rekurs hinsichtlich des ihnen auferlegten Kostenersatzes.
Das OG gab diesem Rekurs dahin Folge, dass es die Verfahrenskosten gegenseitig aufhob. Die von den Beklagten eingebrachten Rechtsmittel ua auch gegen das Sicherungsbot seien gem § 41 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen. Zur Erreichung ihrer prozessualen Ziele hätte es genügt, dass die Sicherungsgegner die Bank veranlassen, die tatsächlichen Geldtransaktionen dem LG mitzuteilen und klarstellen zu lassen, dass am 19.04.2000 keine Bankbeziehung mehr zu den Sicherungsgegnern bestanden habe. Davon ausgehend könnten die Prozesshandlungen und Rechtsmittel der Sicherungsgegner als rechtsmissbräuchlich nicht ersetzt werden.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Sicherungsgegner teilweise und dahin Folge, dass er die Sicherungswerberinnen zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 79 722.76 an die Sicherungsgegner verpflichtete.
Die ZPO geht bei ihrer Kostenersatzregelung grundsätzlich vom Erfolgsprinzip aus: Die vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinen von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen (§ 41 Abs 1 ZPO).
Dieser Kostenersatzanspruch ist als verfahrensrechtlicher Nebenanspruch seiner Natur nach öffentlich-rechtlich (EvBl 1959/22; EvBl 1962/252). Bestimmungen des Schadenersatzrechtes kommen nach herrschender Meinung nicht zum Tragen (Rechberger-Simotta ZPR5, Auflg Rz 297 mwN).
Ginge man allein vom Erfolgsprinzip aus, hätten die Sicherungswerberinnen, deren Antrag auf Erlass eines Sicherungsbotes sowie Rechtfertigungsklage zurückgewiesen wurden, den Sicherungsgegnern ohne weitere Prüfung alle zur Abwehr dieser Rechtsbehelfe notwendigen Kosten zu ersetzen.
Eine Sonderregelung und insoweit auch eine Ausnahme vom Erfolgshaftungsprinzip stellt, wie ua auch die §§ 44, 48 ZPO, die Bestimmung des § 51 Abs 3 ZPO (§ 51 Abs 2 öZPO) dar, wonach die Kosten eines wegen Nichtigkeit aufgehobenen Verfahrens im Allgemeinen gegenseitig aufzuheben sind. Kann es aber zugleich einer der Parteien zum Verschulden zugerechnet werden, dass das Verfahren trotz des vorhandenen Aufhebungs- oder Nichtigkeitsgrundes eingeleitet oder fortgeführt wurde, oder - was hier von vorneherein nicht in Betracht kommt - wenn der Grund der Aufhebung im Verschulden der Partei selbst gelegen ist, so kann dieser Partei auf Antrag oder von Amts wegen der Ersatz der Kosten des aufgehobenen Verfahrens sowie des etwaigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden (§ 51 Abs 1 ZPO).
Die Pflicht zum Ersatz der Kosten eines nichtigen Verfahrens trifft somit eine klagende Partei ua dann, wenn es ihr zum Verschulden zugerechnet werden kann, dass sie das Verfahren trotz vorhandenen Nichtigkeitsgrundes eingeleitet und/oder fortgeführt hat bzw, auf die beklagte Partei bezogen, sich diese in die Verhandlung eingelassen hat, ohne die ihr bekannte (oder bekannt sein müssende) Nichtigkeit geltend zu machen (vgl GlUNF 6404; EvBl 1936/273; EvBl 1957/285).
Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Verschulden gravierend ist. Es genügt leichte Fahrlässigkeit. Sobald die Partei oder ihr Vertreter den Nichtigkeitsgrund bei gehöriger Sorgfalt und zumutbarer Rechtskenntnis (die bei einem RA gesetzlich vorausgesetzt wird) kennen muss und trotzdem das Verfahren einleitet oder fortführt, trifft sie die Kostenersatzpflicht (Fasching Komm II 357).
Ein Verschuldensvorwurf muss einer klagenden Partei auch dann gemacht werden, wenn sie bei unzureichender Information über einen die inländische Gerichtsbarkeit begründenden Gerichtsstand des Prozessgegners die Klage oder einen Sicherungsantrag einbringt bzw es unterlässt, zweckdienliche Erkundigungen anzustellen oder auch dann, wenn sie trotz entsprechender Einwendungen ihres Gegners oder im Verfahren hervorgekommener Umstände, die auf einen Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit schliessen lassen, den Rechtsstreit fortsetzt.
Analoges gilt, wie schon angedeutet, vice versa für die beklagte Partei oder einen Sicherungsgegner. Diese treffen die Kosten, wenn sie sich in Kenntnis der Unzulässigkeit des Rechtsweges in die Sache oder Sacherörterung einlassen, ohne den Nichtigkeitsgrund im Streit zu relevieren und ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten (Fasching aaO 358 mwN).
Im Sinne dieser Kriterien kann zunächst den Sicherungswerberinnen der Vorwurf nicht erspart werden, dass sie in ihrem Provisorialantrag vom 19.04.2000 einfach einen Vermögensgerichtsstand sinngemäss in der Form unterstellten, die Sicherungsgegner verfügten über ein Konto bei der Bank, wiewohl die dieser Behauptung zugrunde liegende Information des Staatsanwaltes B vom BG Zürich nur dahin lautete, der Erstsicherungsgegner habe im Juli 1999 die Vermögenswerte an die genannte Bank übertragen. Die Sicherungswerberinnen mussten sich also auf Grund der ihnen erteilten Auskunft durchaus der Möglichkeit weiterer Transaktionen der Vermögenswerte in der Zeit vom Juli 1999 bis April 2000 bewusst sein und hätten entsprechende Nachforschungen anstellen müssen. Offenbar massen aber die Sicherungswerberinnen der Frage des Gerichtsstandes der in Berlin wohnhaften Sicherungsgegner und damit der inländischen Gerichtsbarkeit wenig Bedeutung zu, was sich auch darin zeigt, dass in der Rechtfertigungsklage in dieser Richtung überhaupt nichts vorgetragen und nicht einmal ein Vermögen der Beklagten in Liechtenstein behauptet wurde.
Umgekehrt musste den Sicherungsgegnern von Anfang bekannt sein, dass ihre von den Sicherungswerberinnen behauptete Kontoverbindung zur Bank nicht mehr besteht. Sie wären nun entgegen der Meinung des Rekursgerichtes und der Sicherungswerberinnen nach prozessrechtlichen Grundsätzen natürlich nicht gehalten gewesen, diese Bank zu veranlassen, dem LG und den Sicherungswerberinnen die vom Diskretionskonto Nr X ausgehenden Geldbewegungen im Detail mitzuteilen und damit das Sicherungsbot und die nachfolgenden Beschlüsse unbekämpft zu lassen. Dies liefe ja auf die Pflicht einer beklagten Partei hinaus, eine aussergerichtliche Lösung der Sache anzustreben, auch um den Preis, dass die gegen sie ergangenen Beschlüsse rechtskräftig werden. Für die Sicherungsgegner bestand auch keinerlei Gewähr, dass die Sicherungswerberinnen im Besitze dieser Informationen von der Fortsetzung des Verfahrens Abstand nehmen. Der oben dargestellte Prozessverlauf beweist im Grunde genau das Gegentei1.
Auf Grund der gemäss den Art 297, 51 EO auch im Provisorialverfahren bestehenden "Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht" gemäss § 178 ZPO ist es aber dem Gegner einer gefährdeten Partei verwehrt, etwas einfach "ins Blaue" zu behaupten oder Wesentliches zu verschweigen (vgl Rechberger-Simotta aaO Rz 270, 571, 646; Fucik in Rechberger KommzZPO2 Rz 1 zu § 178).
Ein solches Verschweigen wesentlicher und auf der Hand liegender Umstände muss aber den Sicherungsgegnern zur Last gelegt werden. Dem Rekursgericht ist beizupflichten, dass die Sicherungsgegner in ihrem Rekurs und Einspruch ua vortrugen, es sei nicht bescheinigt, dass das von den Sicherungswerberinnen behauptete (angeblich bei der Bank 1 befindliche) Vermögen dem Nachlass nach SB zuzuordnen sei. Damit unterstellten sie indirekt eine Kontoverbindung bei der Bank und bestritten nur deren Nachlasszugehörigkeit. Auf Grund der Fakten, die sich nachträglich herausstellten, hätten die Sicherungsgegner aber bereits in ihrem Rekurs und Einspruch klar vortragen können und müssen, dass sie über keine Kontoverbindung mehr verfügen. In dieses Bild einer Verschleierung bzw Verschweigung der tatsächlichen Situation passt auch das Vorbringen im Aufschiebungsantrag, die Sicherungsgegner hätten ein rechtliches Interesse, dass die Drittschuldneräusserung der Bank nur erteilt werde, wenn das Sicherungsbot in Rechtskraft erwachse, widrigenfalls der Zweck des Rekurses vereitelt werde.
Die Sicherungsgegner haben also, obwohl sie wussten, über kein Konto bei der Bank mehr zu verfügen, diese Prozessbehauptung der Sicherungswerberinnen nicht explizit bestritten und damit das offenkundige Fehlen der Zuständigkeit des LG und damit auch der inländischen Gerichtsbarkeit aus welchen prozesstaktischen Gründen immer nicht geltend gemacht, obwohl dies möglich und im Rahmen der Vollständigkeitspflicht auch geboten gewesen wäre.
Für die erste Phase des Verfahrens ist somit das Verschulden an der Nichtigkeit beiden Parteien anzulasten und sind insoweit die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Eine Zäsur zu Lasten der Sicherungswerberinnen trat allerdings mit der Drittschuldneräusserung der Bank vom 27.06.2000 ein, in der das Institut eine Kontoverbindung der Sicherungsgegner per 13.06.2000 verneinte. Diese Auskunft war Grundlage des Beschlusses des LG vom 18.10.2000, mit der das Sicherungsbot aufgehoben, das Verfahren für nichtig erklärt und der Sicherungsantrag sowie die Rechtfertigungsklage zurückgewiesen wurden.
In den nun nachfolgenden Prozesshandlungen namentlich im Rekurs und in der Revisionsrekursbeantwortung vertraten die Sicherungswerberinnen, wie in der OGH-E vom 01.03.2001 im Einzelnen aufgezeigt, zur "Rettung" des Sicherungsbotes und der Rechtfertigungsklage ausnahmslos Rechtspositionen, die sich als unbegründet herausstellten. Diese verfehlte und sich letztlich auch als unbegründet erwiesene Argumentationslinie zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit setzten die Sicherungswerberinnen sogar nach der OGH-E bis einschliesslich der Einspruchsverhandlung am 25.04.2001 fort. Umgekehrt haben die Sicherungsgegner nach Erstattung der Drittschuldneräusserung der Bank auf den Mangel eines Vermögens in Liechtenstein hingewiesen und deshalb nicht mehr zur Nichtigerklärung dieses Verfahrensabschnittes beigetragen. Die Sicherungswerberinnen haben deshalb für den zweiten Verfahrensabschnitt gemäss § 50 Abs 1 ZPO den Sicherungsgegnern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen.
Von dieser Kostenersatzpflicht erfasst ist die Gegenäusserung der Sicherungsgegner zum Rekurs, in der die inländische Gerichtsbarkeit bestritten und auch daraufhingewiesen wurde, dass sie zum Zeitpunkt der Klagseinbringung kein Vermögen in Liechtenstein hätten.
Hinsichtlich des Revisionsrekurses ist auf den rechtskräftigen Kostenspruch in der OGH-E insoweit Bedacht zu nehmen, als die Sicherungsgegner die halben Kosten dieses Rechtsmittels (soweit es sich auf das Provisorialverfahren bezog) selbst zu tragen haben, weil ja der Revisionsrekurs insoweit erfolglos blieb. In Ansehung der Rechtfertigungsklage (und damit der halben Rechtsmittelkosten) muss aber der Revisionsrekurs durchaus als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden, da er dazu führte, die rechtliche und prozessuale Situation klarzustellen und mehrere verfehlte Ergänzungsaufträge des Rekursgerichtes, die zu einer unnützen Verzögerung des Verfahrens geführt hätten, zu korrigieren. Die Sicherungsgegner haben deshalb Anspruch auf Ersatz der halben Kosten des Revisionsrekurses.
Der vorbereitende Schriftsatz der Sicherungsgegner ist schon aus den vom LG genannten - und von den Sicherungsgegnern nicht bekämpften - Gründen nicht zu honorieren.
Zu ersetzen sind von den Sicherungswerberinnen allerdings die Kosten der Einspruchsverhandlung am 25.04.2001.
Damit errechnet sich der Kostenersatzanspruch der Sicherungsgegner wie nachstehend berechnet mit CHF 79 722.76.