10 Cg 128/00-41
§ 24 JN Art 1, 270 EO
Die inländische Gerichtsbarkeit ist als selbständige Prozessvoraussetzung anzusehen, die vor der Prüfung der Zuständigkeit zu klären ist. Ihr Fehlen ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Die Amtswegigkeit erstreckt sich allerdings nur auf Umstände, aus denen hervorgeht, dass die Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist. Für deren positives Vorliegen ist in Ermangelung einer § 24 JN entsprechenden Regelung die klagende Partei und/oder der Sicherungswerber behauptungs- und beweispflichtig, wobei das Vorbringen bereits im verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu erfolgen hat und im Rekurs nicht nachgetragen werden kann.
Art XV EGZPO § 50 JN
Der Gerichtsstand des Vermögens setzt ein vom Klagsanspruch verschiedenes und von der E über den Rechtsbestand des Klagsanspruches selbst unabhängiges Vermögen voraus; die von der beklagten Partei auf Grund einer Manifestationsklage allenfalls vorzulegenden Kontounterlagen, Kontoauszüge und Überweisungsbelege bilden weder den Streitgegenstand iS des § 50 Abs 1 JN noch stellen sie ein Vermögen nach dieser Gesetzesstelle dar.
§53 Abs 3 JN
Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit kann durch eine Zuständigkeitsvereinbarung (Prorogation) eines liechtensteinischen Gerichts nicht saniert werden. Auch die Einbringung eines Rekurses im Provisorialverfahren, in dem der Mangel der inländischen Jurisdiktion nicht gerügt wird, kann das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit nicht überbrücken.
§§ 415, 416, 483 ZPO
Jedes Instanzgericht ist an seine Entscheidung, soweit sie nicht nur prozessleitender Natur ist, gebunden und kann diese selbst dann nicht aufheben, wenn sich beispielsweise nachträglich ihre Nichtigkeit herausstellt. Bis zur Rechtskraft einer E kann ein auch von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund nur auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels von der Rechtsmittelinstanz wahrgenommen werden.
1). Im Rahmen der vorliegenden E ist lediglich die Frage zu beurteilen ob der von den Sicherungswerberinnen am 19.04.2000 eingebrachte Provisorialantrag und die am 24.05.2000 beim LG eingebrachte Rechtfertigungsklage auf Grund der bisher vorliegenden Verfahrensergebnisse mangels Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit zurückzuweisen sind.
Bei der Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Prozesshandlungen der Gerichte und der Parteien ist deshalb nur auf diesen Gesichtspunkt abzustellen und erübrigt sich ein näheres Eingehen auf den übrigen Inhalt der Prozessvorbringen der Streitteile und der bisher gefällten gerichtlichen Entscheidungen.
2). Die beiden in Berlin wohnhaften Sicherungswerberinnen zu 1) und 2) sind ebenso wie der Erstsicherungsgegner (ihr Bruder), der ebenfalls seinen Wohnsitz in Berlin hat, zu je 1/6 des Nachlasses Erben nach ihrem Vater SB, der am 03.12.1998 in Berlin verstorben ist. Die in Berlin ansässige Zweitsicherungsgegnerin ist die Ehegattin des Erstsicherungsgegners. Der restliche halbe Nachlass nach SB (im Folgenden auch Erblasser) fiel an die nicht verfahrensbeteiligte erblasserische Witwe GB.
Mit der Behauptung, der Erstsicherungsgegner sei ab Mai 1994 vom Erblasser mit der Verwaltung des auf verschiedenen Schweizer Banken angelegten Vermögens in der Grössenordnung von zuletzt USD 25 Mio beauftragt worden, begehrten die Sicherungswerberinnen mit Antrag vom 19.04.2000 die Erlassung eines Drittverbotes gem Art 277 Abs 1 lit g EO in Ansehung der von den Sicherungsgegnern nunmehr bei der L Bank gehaltenen Vermögenswerte, die vom Erblasser stammten. Auf Grund von Strafverfahren in Deutschland und in der Schweiz habe sich ergeben, dass das gesamte Vermögen des Erblassers an die L Bank überwiesen worden sei. Die Sicherungsgegner weigerten sich, über das Vermögen Auskunft zu erteilen. Die Zuständigkeit der inländischen Gerichte stütze sich auf § 50 JN (Gerichtsstand des Vermögens). Die Sicherungsgegner verfügten nämlich über Vermögenswerte im Inland, die bei der L Bank deponiert seien.
3). Mit B vom 25.04.2000 erliess das LG ohne Anhörung der Sicherungsgegner das beantragte Sicherungsbot hinsichtlich der bei der L Bank gehaltenen Vermögenswerte bis zu CHF 32 Mio und behielt die E über die ebenfalls begehrte Drittschuldneräusserung der L Bank bis zum Erlag der den Sicherungswerberinnen aufgetragenen Sicherheitsleistung von CHF 1 000 000.- vor. Dieser B enthält zur Frage der Zuständigkeit des LG bzw der inländischen Gerichtsbarkeit keine Ausführungen.
4). Innerhalb der mit B vom 25.04.2000 gesetzten Frist brachten die Sicherungswerberinnen eine Rechtfertigungsklage gegen die beiden Sicherungsgegner als beklagte Parteien mit dem Begehren einer sogenannten Stufenklage gem Art XV EGZPO hinsichtlich der auf den Namen der Sicherungsgegner lautenden Konten bei der L Bank ein.
Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sowie zur inländischen Gerichtsbarkeit enthält diese Klage kein Vorbringen.
5). Nach Erlag der Sicherheit durch die Sicherungswerberinnen trug das LG der L Bank mit B vom 08.06.2000 eine Drittschuldnererklärung gem Art 223 EO auf.
6). Die Sicherungsgegner erhoben gegen das Sicherungsbot vom 25.04.2000 neben einem (bislang noch nicht verhandelten) Einspruch gem Art 290 EO den Rekurs mit dem Begehren auf Aufhebung des Sicherungsbotes und Abweisung des Sicherungsantrages. Zur Frage der Zuständigkeit des LG und/oder inländischen Gerichtsbarkeit enthält der Rekurs keine Behauptungen bzw Anträge. Das Gleiche gilt für den Rekurs, den die Sicherungsgegner gegen den B des LG vom 08.06.2000 erhoben.
7). Die L Bank erstattete mit Schreiben vom 27.06.2000 eine Drittschuldneräusserung mit dem Inhalt, dass per 13.06.2000 keine Kontobeziehungen lautend auf den Erstsicherungsgegner und/oder Zweitsicherungsgegnerin bestanden haben.
8). Mit jeweils getrennt ausgefertigten Beschlüssen vom 24.08.2000 gab das OG den Rekursen der Sicherungsgegner aus hier nicht weiter darzustellenden Erwägungen keine Folge.
9). Mit dem weiteren, den Gegenstand des nunmehrigen Revisionsrekursverfahrens bildenden mehrgliedrigen B vom 18.10.2000 hob das LG das Sicherungsbot vom 25.04.2000 auf, erklärte das Verfahren für nichtig und wies den Antrag auf Erlass eines Sicherungsbotes mangels Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Weiters wurde auch die Rechtfertigungsklage aus dem gleichen Grund zurückgewiesen.
Unter Hinweis auf den Inhalt der Drittschuldneräusserung der L Bank vom 27.06.2000 vertrat das LG den Standpunkt, dass der Gerichtsstand des Vermögens gem § 50 JN nicht gegeben sei. Damit seien auch die nach § 24 JN in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen und deshalb sowohl das Sicherungsbot gemäss den §§ 25 JN, 447 ZPO aufzuheben, das gesamte Verfahren für nichtig zu erklären als auch der Sicherungsantrag ebenso wie die Rechtfertigungsklage zurückzuweisen.
10). Gegen diese E erhoben die Sicherungswerberinnen und klagenden Parteien den Rekurs, die sich vollinhaltlich anzufechten erklärten und deren Aufhebung sie begehrten.
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Sicherungsgegnerinnen hätten sich dadurch, dass sie weder im Einspruch noch in den Rekursen den Mangel eines inländischen Vermögens und damit die angeblich fehlende Zuständigkeit gerügt hätten, gem § 104 Abs 3 JN (gemeint: § 53 Abs 3 JN) der Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte unterworfen.
Die für das Rechnungslegungsbegehren der Rechtfertigungsklage erforderlichen Kontounterlagen befänden sich bei der Drittschuldnerin und begründeten ebenfalls den Gerichtsstand nach § 50 JN.
Die L Bank habe "nachweislich" die klagsgegenständlichen Vermögenswerte des Erblassers aus der Schweiz übernommen und könne ein U aus Deutschland in Liechtenstein nicht vollstreckt werden, weshalb ein neuerliches Verfahren hier einzuleiten wäre, was dem Grundsatz der Prozessökonomie widerspräche.
Das Nichteintreten der hiesigen Gerichte auf die Rechtfertigungsklage stelle einen Verstoss gegen Art 6 MRK und das Recht auf den gesetzlichen Richter dar.
11). Mit dem nunmehr bekämpften B vom 30.11.2000 gab das OG dem Rekurs der Sicherungswerberinnen (einzufügen: und klagenden Parteien) dahin Folge, dass es den erstinstanzlichen B aufhob und die Sache zur neuerlichen E an das LG zurückverwies.
Die Begründung dieser E lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Drittschuldneräusserung der L Bank nehme nicht darauf Bezug, dass im Auftrag des Erstgerichts vom 08.06.2000 laut dessen Punkte 3 bis 5 auch über dem Sicherungsgegner "zukommende Sachen" zu berichten gewesen sei, zu denen ohne weiteres auch Kontounterlagen, Kontoauszüge und Überweisungsbelege gehörten. Das allfällige Vorhandensein solcher Sachen könne im Rahmen einer Klage auf Rechnungslegung und anschliessend Leistung (Stufenklage) durchaus einen Vermögensgerichtsstand begründen.
Das Sicherungsbot vom 25.04.2000 sei der L Bank als Drittschuldnerin bereits am 27.04.2000 zugestellt worden, weshalb sich die Bank auch für den Zeitraum vom 27.04. bis 13.06.2000 hätte erklären müssen.
Das Verfahren sei deshalb in dem Sinne zu ergänzen, dass die Drittschuldnererklärung zum einen obigen Zeitraum umfassen und zum anderen eine Erklärung in Bezug auf Sachen (Kontounterlagen, Kontoauszüge und Überweisungsbelege etc) beinhalten müsse.
12). Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und auf Grund des Rechtskraftvorbehaltes auch zulässige Revisionsrekurs der Sicherungsgegner und beklagten Parteien mit dem Antrag auf Abänderung iS der kostenpflichtigen Abweisung des Rekurses der Sicherungswerberinnen gegen den erstinstanzlichen B.
Die Sicherungsgegnerinnen verfügten in Liechtenstein über keinen ordentlichen Gerichtsstand. Kontounterlagen, -auszüge und Überweisungsbelege stellten kein einer exekutiven Verwertung zugängliches Vermögen dar und könnten den Vermögensgerichtsstand nicht begründen.
Auch hätten sich die Sicherungsgegnerinnen in das Provisorialverfahren nur eingelassen, weil sie daran interessiert gewesen seien, in einem Rechtsmittel ihren Standpunkt zu den grundsätzlichen Vorwürfen mit Argumenten und Beweismitteln darlegen zu können.
13). Die Sicherungswerberinnen stellen sich in ihrer "Revisionsrekursbeantwortung" (richtig: Äusserung zum Revisionsrekurs) den Argumenten der Sicherungsgegner entgegen.
Auch das in Liechtenstein behängende Strafverfahren habe ergeben, dass die Sicherungsgegner über ein ihnen zuzuordnendes Diskretionskonto bei der L Bank Gelder des Erblassers aus der Schweiz nach Liechtenstein gebracht hätten.
Für das Rechtfertigungsverfahren sei die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte gegeben, da die L Bank im Falle des Durchdringens der Sicherungswerberinnen mit ihrer Rechtfertigungsklage die entsprechenden Kontounterlagen auszufolgen habe.
Der Vermögensgerichtsstand sei auch dann nicht zu verneinen, wenn hinsichtlich der Gelder bereits andere Dispositionen getroffen worden seien.
Mittlerweile sei klar, dass die Sicherungsgegner über ihnen zuzurechnende Stiftungen durchaus über Vermögenswerte oder zumindest Anwartschaftsrechte in Liechtenstein verfügten.
14). Dem Revisionsrekurs kommt, freilich nur im Ergebnis, keine Berechtigung zu.
Hiezu ist zu erwägen:
Gemäss § 24 JN (§ 42 öJN) hat das angerufene LG in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens ua dann durch B auszusprechen, wenn die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist.
Diese inländische Gerichtsbarkeit ist nach früherer österreichischer Rechtsprechung und Lehre, die allerdings aus den noch darzulegenden Gründen nach wie vor in Liechtenstein heranzuziehen ist, als selbständige Prozessvoraussetzung anzusehen, die auch getrennt, und zwar vor der Prüfung der Zuständigkeit zu klären ist (JBl 1988, 386; SZ 62/101; EvBl 1991/182 uva).
Die Wahrnehmung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit als gewichtigstes Prozesshindernis hat nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 24 JN von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen. Die Amtswegigkeit erstreckt sich allerdings nach der zitierten Gesetzesstelle nur auf Umstände, aus denen hervorgeht, dass eine Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist. Für das positive Vorliegen der inländischen Jurisdiktion fehlt eine § 24 JN entsprechende Regelung.
Daraus folgt zum einen, dass es allein Sache einer klagenden Partei und/oder des Sicherungswerbers ist, bereits im verfahrenseinleitenden Schriftsatz die Voraussetzungen für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Zum anderen ist es einem Kläger und/oder Sicherungswerber schon wegen des Neuerungsverbotes verwehrt, erst im Rekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss weitere zuständigkeitsbegründende Tatsachen vorzutragen (LES 1998, 339; öRZ 1996/25 mwN).
Nun haben die Sicherungswerberinnen nur in ihrem Provisorialantrag, nicht aber in der Rechtfertigungsklage die inländische Gerichtsbarkeit damit begründet, dass die Sicherungsgegner über Vermögenswerte im Inland verfügten, die bei der L Bank deponiert seien und die Zuständigkeit der inländischen Gerichte gem § 50 JN begründeten.
Schon aus diesem verfahrensrechtlichen Grund war es unzulässig, dass das Rekursgericht seine Erwägungen auf Kontounterlagen der L Bank als angebliche Sachen und damit Vermögen iS des § 50 JN abstellt. Solche Sachen könnten im Übrigen von vorneherein nicht den Vermögensgerichtsstand begründen, setzt doch dieser ein vom Klagsanspruch verschiedenes und von der E über den Rechtsbestand des Klagsanspruches selbst unabhängiges Vermögen, mit anderen Worten, den Bestand eines Vermögens unabhängig vom Prozessausgang voraus. Daher sind erst auf Grund des Ausganges des durchzuführenden Prozesses sich allenfalls ergebende Ansprüche (hier auf Vorlage der Kontounterlagen) von vorneherein nicht zur Begründung des Gerichtsstandes nach § 50 JN geeignet (Simotta in Fasching ZPG2 Rz 22 zu § 99 mwN).
Dazu kommt, dass sich eine allfällige Vorlagepflicht von Originalbelegen im Rahmen einer Rechnungspflicht nach Art XV EGZPO nur in der Gewährung der Einsichtnahme in diese Urkunden erschöpft, weshalb auch aus diesem Grunde solche Urkunden mangels eines Verfügungsrechtes des Manifestationsklägers kein Vermögen darstellen können (LES 2000, 123).
Zuallerletzt stellen die für eine Rechnungslegung erforderlichen Kontounterlagen, Kontoauszüge und Überweisungsbelege auch deshalb kein Vermögen iS des § 50 JN dar, da sie als solche wirtschaftlich nicht verwertbar sind (vgl Fasching ZPR2 Rz 311).
Solche Unterlagen bilden auch nicht den mit einer Stufenklage "in Anspruch genommenen Gegenstand" iS des § 50 JN. Gegenstand einer Stufenklage nach Art XV EGZPO ist zum einen die Vermögensangabe und / oder Rechnungslegung sowie Eidesleistung und daran anknüpfend die Leistung und Zahlung. Die zur Vermögensangabe/Rechnungslegung allenfalls erforderlichen Belege sollen dem Kläger nur die Möglichkeit bieten, die Angaben des Beklagten durch Einsicht in die Belege zu überprüfen. Diese Belege sind deshalb nicht der in der Klage durch die klagende Partei in Anspruch genommene Gegenstand bzw Streitgegenstand (vgl Simotta aaO Rz 76 zu § 99 JN; EvBl 1963/422; ÖBl 1982, 24).
Die in Ansehung dieser Kontounterlagen vom Rekursgericht dem LG erteilten Ergänzungsaufträge haben deshalb ersatzlos zu entfallen. Wohl aber wird sich die L Bank, das sei schon an dieser Stelle vorausgeschickt, darüber zu erklären haben, ob die Sicherungsgegner bei ihr mit Stichtag vom 19.4.2000 (Zeitpunkt der Einbringung des Provisorialantrages) über Bankguthaben und/oder andere Vermögenswerte verfügten.
Nun hat der erkennende Senat bereits in seinen E LES 1998,339 und 1999,46 zu den Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit Stellung genommen und dabei die einschlägige österreichische Lehre und Rechtsprechung referiert. Demnach ist von der sogenannten "Indikationentheorie" auszugehen, die allerdings mittlerweile für den österreichischen Zivilprozess auf Grund des Beitrittes Österreichs zum sogenannten Brüsseler bzw Lugano-Abkommen sowie durch die mit der WGN 1997 neu geschaffene Bestimmung des § 27 a öJN ausdrücklich beseitigt wurde (vgl Mayr in Rechberger Komm II Rz 1, 3 zu § 27 a JN; Matscher in Fasching aaO Rz 5 zu § 27a JN).
Hingegen ist in Liechtenstein die Gesetzeslage die gleiche gebliehen und ist deshalb für den hiesigen Rechtsbereich an der Indikationentheorie trotz ihrer Unschärfen festzuhalten (vgl Delle-Karth in LJZ 2000, 44; JBl 1993, 666).
Nach dieser Indikationentheorie ist die inländische Gerichtsbarkeit dann zu bejahen, wenn eine berücksichtigungswürdige Inlandsbeziehung des Verfahrensgegenstandes oder der Parteien vorliegt. Diese kann entweder in einer Ortsgebundenheit der Parteien oder einer Ortsbezogenheit des Streitgegenstandes gelegen sein. Haben die beklagten Parteien Vermögen im Inland, so sind ohne weitere Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien die Voraussetzungen für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit noch nicht erfüllt (SZ 65/141 = JBl 1993, 666 [mit Anm von Pfersmann]).
Eine solche zusätzliche Inlandsbeziehung könnte zB durch die Staatsangehörigkeit und/oder den Wohnsitz zumindest eines der Streitteile geschaffen sein. Eine andere Möglichkeit bestünde darin, dass sich der Rechtsstreit auf gerade jenes Vermögen bezieht, das sich im Inland befindet (vgl JBl 1993, 666).
Im vorliegenden Fall ist für die Sicherungsgegner und Beklagten abgesehen von den im Sicherungsantrag behaupteten, derzeit noch nicht geklärten Vermögenswerten in Liechtenstein kein allgemeiner Gerichtsstand begründet und weisen auch die Sicherungswerberinnen und klagenden Parteien nach ihren Wohnsitz- und Lebensverhältnissen überhaupt keine Inlandsbeziehung auf. Auch wird der Klagsanspruch aus einem Sachverhalt ohne jede Inlandsbeziehung abgeleitet (JBl 1993, 666 mit Anm Pfersmann).
Entgegen der Meinung der Sicherungswerberinnen wurde die inländische Gerichtsbarkeit auch nicht dadurch begründet, dass die Sicherungsgegner in ihren Rekursen im Rahmen des Provisorialverfahrens keine diesbezügliche Einrede erhoben. Nach der Bestimmung des § 53 Abs 3 JN wird das an sich unzuständige LG "insoweit, als dasselbe durch Übereinkommen zuständig gemacht werden kann, auch dadurch zuständig, dass der Beklagte, ohne rechtzeitig die Einwendung der Unzuständigkeit erhoben zu haben, in der Hauptsache mündlich verhandelt".
Nun kann aber der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit von vorneherein nicht durch eine Zuständigkeitsvereinbarung (Prorogation) eines liechtensteinischen Gerichtes saniert werden (EvBl 1947/510; SZ 23/293; ZfRV 1970, 136; siehe auch Glosse Pfersmann in JBl 1993, 666). Die "rügelose" Einbringung eines Rekurses im Rahmen eines Sicherungsverfahrens kann schon deshalb das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit nicht überbrücken, ganz abgesehen davon, dass die Erhebung des Rekurses "kein mündliches Verhandeln in der Hauptsache" darstellt.
Aus diesen Überlegungen ergeben sich für das gegenständliche Verfahren nachstehende Konsequenzen:
Das LG hat mit dem vom OG aufgehobenen B vom 18.10.2000 sein eigenes Sicherungsbot vom 25.04.2000 aufgehoben, das Verfahren für nichtig erklärt und den Sicherungsantrag zurückgewiesen.
Es verstiess damit gegen den fundamentalen Grundsatz des Zivilprozessrechtes, wonach jedes Instanzgericht an seine Entscheidung, soweit sie nicht nur prozessleitender Natur ist, gebunden ist und diese auch dann nicht aufheben kann, wenn sich beispielsweise ihre Nichtigkeit herausstellt (SZ 8/352; MietSlg 30.746; Rechberger in Rechberger aaO Rz 2 zu § 416). Bis zur Rechtskraft einer E kann ein auch von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund nur auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden. Für den Fall des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit sieht § 24 Abs 2 JN die Nichtigerklärung einer gerichtlichen E "auf Antrag des Landesverwesers" (Regierung bzw VBI gem Art 170 Abs 3 LGBl 1922/24) vor (vgl Fasching KommzZPO 270).
Das Rekursgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht den B des LG vom 18.10.2000, soweit er sich auf das Provisorialverfahren bezieht, aufgehoben.
Die Sicherungsgegner haben allerdings auch einen Einspruch gegen das Sicherungsbot erhoben, über den gem Art 290 Abs 2 lit c EO mündlich zu verhandeln ist. Im Rahmen dieser Verhandlung wird das LG wie oben aufgezeigt die inländische Gerichtsbarkeit zu prüfen haben. Dazu wird es jedenfalls notwendig sein, auf eine entsprechende Ergänzung der Drittschuldneräusserung der L Bank dahin zu drängen, als darin auch anzuführen ist, ob die Sicherungsgegner zum Zeitpunkt der Einbringung des Provisorialantrages am 19.04.2000 über die im Sicherungsantrag behaupteten Bankkonten und/oder bei der L Bank deponierten Vermögenswerte verfügten. Auch für ein Provisorialverfahren ist nämlich die inländische Gerichtsbarkeit nur dann zu bejahen, wenn die Rechtssache einen entsprechenden Inlandsbezug hat und der Vollstreckungsgegenstand ein solches Naheverhältnis zum Inland aufweist, dass die Provisorialmassnahme im Inland vollzogen werden kann (LES 1999, 46 [47]).
Vom Schicksal des Provisorialantrages wird auch jenes der Rechtfertigungsklage abhängen, deren Einbringung den Sicherungswerberinnen mit B vom 25.04.2000 aufgetragen wurde. Auch wenn diese Klage jedes Vorbringen zur inländischen Zuständigkeit vermissen lässt, durfte diese gemäss den §§ 23, 24 JN schon deshalb nicht a limine zurückgewiesen werden, weil sie in Erfüllung eines Gerichtsauftrages eingebracht wurde. Die Zurückweisung wird allerdings dann unvermeidlich sein, wenn die Sicherungswerberinnen und klagenden Parteien die zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit im Provisorialantrag behaupteten Tatsachen nicht unter Beweis stellen können (vgl LES 1992, 103 [109]).
Es wurde bereits erwähnt, dass der massgebliche Zeitpunkt jener der Anhängigmachung des Sicherungsantrages (19.04.2000) ist und ein nachträglicher Wegfall oder die allfällige Verbringung des Vermögens nach diesem Zeitpunkt auf die inländische Gerichtsbarkeit keinen Einfluss hat (SZ 52/60; JBl 1975, 101; EvBl 1984/33; Fasching KommzZPO I 225).
Somit hat das Rekursgericht im Ergebnis zu Recht den erstinstanzlichen B vom 18.10.2000 auch insoweit aufgehoben, als darin die Rechtfertigungsklage zurückgewiesen wurde.
Die rechtlich verfehlten Ergänzungsaufträge des Rekursgerichtes in Bezug auf Kontounterlagen, Kontoauszüge und Überweisungsbelege, auf die sich die Sicherungswerberinnen im Übrigen zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit im Provisorialantrag auch nie berufen hatten, waren allerdings entsprechend zu korrigieren.
Dem Rekurs muss aus diesen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf die Bestimmungen der Art 286 Abs 1, 297, 51 EO iVm den §§ 40, 41, 50 Abs 1, 52 ZPO. Die Rechtsmittelschriften beziehen sich gleichteilig sowohl auf das Provisorialverfahren als auch die Zurückweisung der Rechtfertigungsklage. In Ansehung dieser Rechtfertigungsklage hängt das Schicksal der Kosten des Revisionsrekursverfahrens von der E in der Hauptsache ab, weshalb insoweit ein Vorbehalt gem § 52 Abs 2 ZPO zu erfolgen hatte. Soweit sich der Revisionsrekurs auf das Provisorialverfahren bezieht, haben die damit unterlegenen Sicherungsgegner dessen Kosten selbst zu tragen, während hinsichtlich der Kosten der Sicherungswerberinnen ein Vorbehalt iSd Art 286 Abs 1 EO zu erfolgen hat.