10 C 1998/000585
Art 226 Abs 1 PGR (alt [bis 31.12.2000 geltende Fassung]) iVm Art 1 Abs 3 und Art 2 Abs 2 PGR
Anerkennung unechter (rechtspolitischer Lücken): Wo sich der Gesetzgeber offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass eines Gesetzes gewandelt haben, so dass sich eine Rechtsnorm unter legislativpolitischem, realistischem oder ethischem Gesichtspunkt als krass unvollkommen erweist, stellt deren Anwendung einen Rechtsmissbrauch dar.
Soweit der Richter nach der Regel entschieden hat, die er als Gesetzgeber aufgestellt hätte, setzt die Abkehr von entsprechenden Präjudizien ähnliche sachliche Gründe voraus, wie sie vorausgesetzt werden, damit sich die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen rechtfertigt.
Nicht schon das (abstrakte) Gesetz vermag die tatsächliche (konkrete) Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sondern erst seine konstante (in vergleichbaren Fällen gleichförmige) Anwendung.
"Gesetz" und "Gesetzeswortlaut" sind zu unterscheiden. Der Gesetzeswortlaut ist nur ein, wenn auch ein gewichtiges Auslegungselement. Das Gesetz erschliesst sich indes unter Umständen erst nach Berücksichtigung weiterer, insbesondere systematischer, historischer und teleologischer Auslegungselemente.
1. Mit Klage vom 14.12.1998 beantragte die Klägerin, die Beklagten zu ungeteilter Hand zu verpflichten, ihr DEM 50 000.- samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr näher bestimmte Verfahrenskosten zu ersetzen. Die Forderung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin bei der Anstalt A den Betrag von DEM 50 000.- angelegt hatte. Nachdem die Zahlung der vereinbarten Rendite ins Stocken geraten war, verlangte sie vergeblich die Rückzahlung ihres Guthabens. Die Klage richtete sich gegen die Beklagten als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte der A; der Erstbeklagte war ausserdem deren Liquidator.
2. Mit U vom 25.05.2000 gab das LG dem Klagebegehren statt und verpflichtete die Beklagten, der Klägerin im Sinn der gestellten Anträge den Betrag von DEM 50 000.- samt näher bestimmten Zinsen und Kosten zu bezahlen.
3. Das U des LG beruhte auf folgenden Feststellungen:
3.1. Dr K, dem der Beklagte durch F vorgestellt worden war, kaufte im Jahr 1993 die Anstalt A; Dr K erhielt für ein Jahr eine Generalvollmacht, um für die A aufzutreten. Der Erstbeklagte E1 war vom 13.02.1991 bis zum 22.09.1994 Verwaltungsrat der A. Danach, vom 22.09.1994 bis zum 15.01.1996, und später, vom 27.11.1997 bis zum 16.04.1998, war er Liquidator der A.
3.2. Die Geschäftstätigkeit der A überliess der Erstbeklagte seinem Sohn, dem Zweitbeklagten, E2. Ihm war bekannt, dass die A in Vaduz ein Büro unterhielt, und zwar in den Räumen des Büros von F. Von diesem wiederum wussten beide Beklagten, dass er vorbestraft war. Der Erstbeklagte kümmerte sich in keiner Weise um die Geschäfte der A. Er leistete lediglich dann als Verwaltungsrat Unterschriften, wenn sein Sohn, der Zweitbeklagte, nicht anwesend war.
3.3. Der Zweitbeklagte war vom 13.08.1993 bis zum 22.09.1994 Verwaltungsrat der A. Er wusste, dass die A Kreditbeschaffungsverträge abschliessen sollte. Zu Beginn ihrer Tätigkeit sah er den Entwurf eines entsprechenden Vertrags. Dr K und F erklärten ihm, dass lediglich Kredite vermittelt würden und Dr K hierfür eine Kommission erhalte. Der Zweitbeklagte wusste auch, dass Dr K Fremdgelder akquirierte, die auf das Konto der A einbezahlt werden sollten.
3.4. Auf Anweisung von Dr K bezogen die Beklagten vom Konto der A Bargeld, das sie auch an Dr K und F weitergaben. Im Zeitraum vom 02.03.1993 bis zum 31.03.1994 bezogen sie vom Konto der A DEM 2 417 630.- und gaben dieses Geld vor allem an F weiter.
3.5. B war über die einzelnen Geschäfte informiert und wurde deshalb als Liquidator eingesetzt. In dieser Funktion wirkte er vom 22.09.1994 bis zum 16.04.1998.
3.6. Die A führte keine ordnungsgemässe Buchhaltung.
3.7. Gemäss B des LG vom 16.04.1998 wurde am 16.04.1998 über das Vermögen der A das Konkursverfahren eröffnet.
3.8. Die Klägerin übergab B den Betrag von DEM 50 000.- bar auf die Hand. Hierfür erhielt sie eine Quittung und den Verwaltungsvertrag ("Verwaltungsvertrag und Vollmacht") ausgehändigt, beides datiert vom 05.02.1994. Den Verwaltungsvertrag unterzeichnete sie. Der Anlagebetrag der Klägerin floss der A zu: jedoch nicht auf ein Konto mit Hinweis auf die Klägerin.
3.9. Nach § 3 des Dokuments "Verwaltungsvertrag und Vollmacht" war die A verpflichtet, das Verwaltungsgut (dh den von der Klägerin einbezahlten Betrag von DEM 50 000.-) unverzüglich in bankmässige Sicherheiten (Wertpapiere, Bankschuldverschreibungen erstklassiger Banken oder sonstige erstklassige Sicherheiten) zu investieren, sodass - bei vorrangiger Wahrung des Sicherheitsaspektes - grösstmöglicher Gewinn erwirtschaftet wird. Nach Punkt 3.4 stehen aus dem erwirtschafteten Gewinn der Klägerin als Geschäftsherrin mindestens 12 % pa zu. Nach Punkt 1.4 sollte die A (als Verwalterin) für die Klägerin (als Geschäftsherrin) ein eigenes Konto errichten, und zwar so, dass die Verwalterin das Konto als Treugut behandelt und in keinem Zeitpunkt - "auch nicht für eine logische Sekunde" - wirtschaftliche Eigentümerin des Treugutes wird.
3.10. Die Klägerin erhielt Zinsen von monatlich DEM 500.-. Über einen Zeitraum von rund drei Jahren, also bis Ende 1996/Anfang 1997 erhielt sie insgesamt Zinsen von rund DEM 17 000.-. Die Zinszahlungen wurden ihr monatlich bar von B übergeben. Dieser erhielt das Geld für die Auszahlungen zunächst von Dr K und später, als dieser nicht mehr tätig war, von F. F übergab auch dem Bruder von B Geld für die Auszahlungen an die Klägerin. Die Zinsen erhielt die Klägerin, ungeachtet des Umstands, dass der von ihr einbezahlte Betrag nicht, wie vereinbart, in bankmässige Sicherheiten angelegt wurde.
3.11. Am 30.09.1997 erstattete die Klägerin gegen F und gegen die Verantwortlichen der A in Liquidation Strafanzeige. Zugleich schloss sie sich als Privatbeteiligte dem Strafverfahren an.
3.12. Im Konkurs der A hatte die Klägerin eine Forderung von DEM 61 766.65 angemeldet. Davon bestritt der Masseverwalter einen Betrag von DEM 6870.82; den Restbetrag von DEM 54 895.83 anerkannte er.
3.13. Mit Schreiben vom 10.03.1999 teilte der Masseverwalter der Klägerin mit, dass die Konkursmasse auf die Geltendmachung von Haftungs- und Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber den früheren Organen der Gesellschaft, den beiden Beklagten (E1 und E2), zu Gunsten der Gläubiger verzichte bzw den Gläubigern die Ansprüche im Umfang der jeweils anerkannten Forderung abtrete.
4. In rechtlicher Hinsicht erinnerte das LG an Art 223 Abs 1 PGR als Haftungsgrundlage und an den für die Geschäftsführung geltenden Sorgfaltsmassstab. Fallbezogen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1. Der Masseverwalter der in Konkurs geratenen A. habe einen Teil der von der Klägerin angemeldeten Forderungen anerkannt. In diesem Umfang sei ein Schaden der Klägerin festgestellt.
4.2. Nach Art 182 Abs 2 PGR habe die Verwaltung das Unternehmen der Verbandsperson mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern; sie hafte für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung. Überlasse ein Verwaltungsrat die Geschäftsführung einem andern, so komme ihm eine Überwachungspflicht zu. Zumindest habe er sich über die Geschäftsführung in regelmässigen Zeitabständen und in grösseren Zügen zu informieren, Rapporte und nötigenfalls ergänzende Auskünfte zu verlangen und in zweifelhaften Fällen sogleich Abklärungen zu veranlassen oder selber vorzunehmen. Für eine redliche Gebarung im Geschäftsverkehr sei Sorge zu tragen.
4.3. Der Erstbeklagte (E1) habe sich um die Geschäfte der A in keiner Weise gekümmert. Zwar habe er gewusst, dass die Gesellschaft über Büroräume verfüge und dass die A irgendwelche Geschäftstätigkeit entfalte, da er ja immer wieder Unterschriften leisten musste, wenn sein Sohn, der Zweitbeklagte (E2), nicht zur Verfügung stand. Dennoch habe er kein Interesse gezeigt, die von der A ausgehende Geschäftstätigkeit näher zu betrachten. Hätte er dies getan, so wäre ihm zunächst aufgefallen, dass man Verträge abschliesst und das aufgrund dieser Verträge einbezahlte Geld nicht vereinbarungsgemäss verwendet.
4.4. Der Zweitbeklagte (E2) habe gewusst, dass sich die Gesellschaft mit Finanzgeschäften befasste. Auch er wäre als Verwaltungsrat gehalten gewesen, diese Geschäfte näher zu prüfen. Die A habe ihre Geschäftstätigkeit erst mit ihrem neuen Eigentümer, dem Gründerrechtsinhaber Dr K, aufgenommen. Beide Verwaltungsräte hätten deshalb Nachforschungen darüber betreiben müssen, welche Geschäfte der von ihnen Bevollmächtigte Dr K betreibt: umso mehr, als dieser sein Büro in den Räumen von F hatte, von dem sie wussten, dass er einschlägig vorbestraft war. Ihre Untätigkeit und ihre unkritische Haltung hätten dazu geführt, dass mit der Klägerin der Verwaltungsvertrag abgeschlossen worden sei, aufgrund dessen sie den Betrag von DEM 50 000.- einbezahlt habe. Zwar habe sie Renditen ausbezahlt erhalten, doch sei der Betrag nicht vereinbarungsgemäss verwendet worden. Dies habe schliesslich auch zum Schaden geführt.
4.5. Aufgrund dieser Pflichtwidrigkeiten würden beide Beklagte als Verwaltungsräte für den entstandenen Schaden im Sinn von § 1302 ABGB und Art 226 Abs 2 PGR solidarisch haften.
4.6. Die Einrede der Verjährung sei nicht berechtigt; denn die Verjährungsfrist beginne erst mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Die Klägerin mache keinen eigenen Schadenersatzanspruch geltend, sondern jenen der A gegenüber den Organträgern. Deshalb sei für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die zur Vertretung der A befugten Organträger die pflichtwidrige Untätigkeit der Beklagten und der damit verbundene Schaden hätten erkennen können. Ob die Beklagten selber als Verwaltungsräte bzw der Erstbeklagte als Liquidator den Schaden der A erkannt hätten, habe sich nicht feststellen lassen. Der Schaden, welcher der A zugefügt worden sei, stehe deshalb nach den Feststellungen erst mit der Anerkennung der eingeklagten Forderung durch den Masseverwalter fest, dh: Erst mit dem in der allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 01.10.1998 erstatteten Bericht seien auch die Schädiger bekannt gewesen. An diesem Tag habe die Verjährung zu laufen begonnen, weshalb die Ansprüche der Klägerin noch nicht verjährt seien.
5. Einer gegen das wiedergegebene U des LG erhobenen Berufung der Beklagten vom 26.06.2000 gab das OG mit U vom 29.03.2001 keine Folge.
5.1. In tatsächlicher Hinsicht knüpfte das OG an die Feststellungen des LG an. Eine Beweisrüge betreffend den Zeitpunkt, in welchem die Klägerin die Pflichtwidrigkeiten und die dadurch bewirkten Schädigungen erfahren hatte, wies es ab. Neues Vorbringen erachtete es für unbegründet. Damit hatte es bei den wiedergegebenen Feststellungen des LG sein Bewenden.
5.2. In rechtlicher Hinsicht standen zwei Gesichtspunkte im Vordergrund.
5.2.1. Zunächst hatte das OG das Verschulden der Beklagten und ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin zu beurteilen. Es bestätigte die rechtliche Beurteilung des LG, wonach den beiden Beklagten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Die Klägerin dagegen treffe kein Mitverschulden: Wer im Lauf eines Jahres unkontrolliert über DEM 1 Mio. auszahle, wäre nicht dadurch zu einer verbesserten Kontrolltätigkeit angehalten worden, wenn der Betrag von DEM 50 000- auf ein Bankkonto der A einbezahlt, statt an einen Mitarbeiter der A bar übergeben worden wäre. Unhaltbar sei das Vorbringen, wonach der Vertrag mit der Klägerin nicht rechtsgültig zustande gekommen sein soll, weil er seitens der A nicht von einer vertretungsbefugten Person unterzeichnet worden sei. Denn durch die Entgegennahme des Betrags von DEM 50 000.- gemäss dem mit der Klägerin (allenfalls durch eine nicht vertretungsbefugte Person) abgeschlossenen Vertrag habe die A eben diesen Vertrag anerkannt.
5.2.2. Sodann hatte das OG die Verjährungseinrede zu beurteilen. Die Beklagten hatten geltend gemacht, nach Art 226 Abs 1 PGR beginne die Verjährung mit der Handlung zu laufen, auf die der Schaden zurückzuführen sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Schaden zu diesem Zeitpunkt schon bekannt sei. Die besondere Bestimmung von Art 226 Abs 1 PGR gehe der allgemeinen Bestimmung von § 1489 ABGB vor. Das OG anerkannte zwar, dass Art 226 Abs 1 PGR nach seinem Wortlaut den Beginn der Verjährungsfrist mit der Handlung ansetze, auf die der Schaden zurückzuführen ist, unabhängig davon, ob der Geschädigte den Schaden und den Schädiger kenne. Es erachtete diese Bestimmung jedoch angesichts der kurzen Verjährungsfrist für offensichtlich unbefriedigend, sodass ihre Anwendung einem Rechtsmissbrauch gleichkäme. Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber Verwaltungsräten wären bei Anwendung von Art 226 Abs 1 PGR ohne sinngemässe Ergänzung durch § 1489 ABGB in aller Regel verjährt, bevor ein Geschädigter überhaupt Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger hätte. Die schadensbegründende Handlung oder Unterlassung eines Verwaltungsrats lasse sich bei Geschäften, wie sie hier vorliegen würden, zeitlich kaum einordnen. Denn es habe sich dabei im Wesentlichen um Anlagebetrügereien gehandelt, die über die A, deren Verwaltungsräte die Beklagten gewesen seien, vornehmlich zwischen Anfang März 1993 und Ende März 1994 begangen worden seien. Daran ändere nichts, dass die Klägerin nach den Feststellungen noch bis Ende 1996/Anfang 1997 Zinszahlungen erhalten habe. Die schädigende Handlung der Verwaltungsräte falle deshalb auf einen Zeitpunkt, in welchem die betrügerischen Handlungen von Dr K, B und F durch die Verwaltungsräte nicht verhindert wurden; die Verjährung wäre somit unter Umständen schon eingetreten gewesen, als die Klägerin noch vertragskonform Zinszahlungen erhielt. Die Anwendung einer derartigen Verjährungsregel sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich.
6. Mit Revision vom 23.05.2001 beantragten die Beklagten, das U des OG vom 29.03.2001 dahin gehend abzuändern, dass der Berufung gegen das U des LG Folge gegeben und das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen wird. In ihrer Revisionsbeantwortung vom 13.06.2001 beantragte die Klägerin, der Revision keine Folge zu geben, das angefochtene U des OG zu bestätigen und die Beklagten zu näher bestimmtem Kostenersatz zu verpflichten.
7. ... [Prüfung und Bejahung der Eintretensvoraussetzungen]
8. Als Revisionsgrund nannten die Beklagten (nunmehr als Revisionswerber) unrichtige rechtliche Beurteilung. Sie brachten vor, die geltend gemachte Schadenersatzforderung sei verjährt, und begründeten dies im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Nach Art 226 Abs 1 PGR in der hier noch massgebenden Fassung verjähre die Haftung für organschaftliches Fehlverhalten in zwei Jahren ab der Handlung, auf die der Schaden zurückzuführen ist. Das OG erachte diese Bestimmung für unbefriedigend. Deshalb sehe es sich zur Lückenfüllung contra legem veranlasst: indem es § 1489 ABGB sinngemäss ergänzend anwende. Ein solcher Analogieschluss setze jedoch eine Gesetzeslücke voraus, wie sie hier fehle.
8.2. Soweit das OG in diesem Zusammenhang Rechtsmissbrauch annehme, verkenne es diesen Begriff. Rechtsmissbrauch setze ein bestehendes Recht voraus, das im konkreten Einzelfall jedoch ausschliesslich zu jemandes Nachteil geltend gemacht werde. Für die Geltendmachung der Verjährung bestehe jedoch immer sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches Interesse. Nur dort, wo sich der Gesetzgeber über bestimmte Tatsachen offenkundig geirrt habe oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass eines Gesetzes gewandelt hätten, könne ein genereller Rechtsmissbrauch angenommen werden. Diese Voraussetzungen seien hier jedoch nicht erfüllt. Zudem sei die Frage des Rechtsmissbrauchs stets im konkreten Einzelfall zu klären; das Gesetz selber könne nicht generell rechtsmissbräuchlich sein.
8.3. In einem U vom 05.04.2001 (zu 1 C 1998/585) habe der OGH in einem gleichgelagerten Fall die Rechtsansicht vertreten, dass eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzen würde, nachdem Art 226 Abs 1 PGR inzwischen im Sinn der bisherigen Rechtsprechung geändert worden sei. Mit den Sachargumenten habe sich der OGH in jenem U überhaupt nicht befasst. Damit habe er sich darüber hinweggesetzt, dass
dem Gesetzestext absolute Vorherrschaft gegenüber allen andern Rechtsquellen zukomme;
andere Rechtsquellen erst beizuziehen seien, wenn das Gesetz eine Lücke aufweist;
vom klaren Gesetzestext nur abgewichen werden dürfe, wenn der Text nicht den wahren Sinn der betreffenden Bestimmung wiedergibt;
Gewohnheitsrecht nur entstehen könne, wenn sich dem Gesetz keine Vorschrift entnehmen lässt;
eine Gesetzeslücke nicht leichthin angenommen werden dürfe;
Lehre und Überlieferung keine eigentlichen Rechtsquellen, sondern - im Sinn einer Berücksichtigungspflicht - nur Wegweiser sein könnten;
ein Präjudiz immer nur in ähnlicher und nicht in gleicher Weise wie eine gesetzliche Norm angewendet werden dürfe;
keine unbedingte Befolgungspflicht von Präjudizien bestehe;
Präjudizien nur in bestimmten Grenzen zu befolgen seien;
nachzuweisen sei, dass dem Sinn des Gesetzes mit einer neuen Auslegung besser entsprochen werde;
von Präjudizien abzuweichen sei, wenn damit nach allgemeinen Auslegungsregeln offensichtlich dem Willen des Gesetzes besser entsprochen wird;
in erster Linie das Gesetz Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit garantiere;
die Befolgung einer bestimmten Praxis nicht vertretbar sei, wenn diese Praxis nur deswegen befolgt wird, weil sie als solche konstatiert worden ist;
die Praxis in den Gedankenprozess lediglich inhaltlich einzubeziehen, ihr aber nur insofern zu folgen sei, als man aufgrund aller Beurteilungskriterien ebenfalls zum selben Ergebnis gelangt;
das wichtigste Kriterium der "Verbindlichkeit eines Präjudizes" dessen inhaltliche Qualität sei und
die Mitberücksichtungspflicht nicht eine absolute Befolgungspflicht bedeute.
8.4. Mit seiner unbesehen übernommenen alten Rechtsprechung hätte sich der OGH schon deswegen inhaltlich auseinandersetzen müssen, weil das OG in zwei Urteilen eben diese Rechtsprechung für unhaltbar erklärt habe. Es gehe nicht an, mit dem Hinweis auf Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der gegenständlichen Verjährungsfrage zu verweigern.
8.5. Durch die Änderung von Art 226 Abs 1 PGR habe der Gesetzgeber nicht eine frühere Rechtsprechung bekräftigt, sondern die bisherigen Verjährungsbestimmungen dahin gehend geändert, dass der Beginn der Verjährung für Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber Organen einer juristischen Person neu festgelegt wurde.
Der Gesetzgeber habe nicht die Rechtsprechung zu bestätigen oder nicht zu bestätigen, sondern für die Zukunft gültige Gesetze zu schaffen, nach denen sich die Rechtsprechung zu richten habe. Etwas anderes verkenne die Bedeutung der Gewaltenteilung.
9. ... [Vorbringen der Klägerin, mit dem sich diese der Revision widersetzte].
10. Hierzu hat der OGH erwogen:
11. Beide Untergerichte waren in tatsächlicher Hinsicht von Pflichtwidrigkeiten der Beklagten ausgegangen, ohne Feststellungen zu treffen, die auf eine absichtliche Schadenszufügung schliessen lassen. Gleiches galt für ihre Beurteilung in rechtlicher Hinsicht: indem sie je den Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist im Sinn der damaligen Fassung von Art 226 Abs 1 PGR erörterten, nicht aber die zehnjährige, wie sie bei absichtlicher Schadenszufügung in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Die Klägerin focht die untergerichtliche Beurteilung bisher weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an. Ihr Vorbringen in der Berufungsmitteilung vom 09.11.2000 betraf den Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist. Das OG hatte deshalb keinen Anlass, sich mit der bei absichtlicher Schadenszufügung geltenden zehnjährigen Verjährungsfrist zu befassen und hierfür, gegebenenfalls, Feststellungen zu treffen (§ 432 Abs 1 ZPO). Soweit die Klägerin deshalb jetzt geltend macht, die Beklagten hätten nicht nur eine fahrlässige, sondern auch absichtliche Schadenszufügung zu verantworten, erscheint ihr Vorbringen als im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung (§ 473 Abs 2 ZPO).
12. Die Beklagten brachten zutreffend vor, dass sich das von ihnen zitierte U des OGH vom 05.04.2001 (zu 1 C 1998/586) auf einen gleichgelagerten Fall bezog. Nach dem Sachverhalt, der dem zitierten U zugrunde lag, hatte ein Anleger, ähnlich wie hier die Klägerin, bei der A einen Betrag von DEM 50 000.- angelegt; unter ähnlichen Umständen, wie sie hier vorlagen, war jener Anleger zu Schaden gekommen. Vorrangig war hier zu beurteilen, ob die von den Beklagten geübte, vorstehend wiedergegebene Kritik dazu veranlasse, die Verjährungsfrage, die sich hier wie dort gleich stellte, anders zu beantworten, als es im zitierten U geschah.
13. Im zitierten U begründete der OGH, dass sich die Verjährungsfrage nach Art 226 Abs 1 PGR beurteile, und zwar in der Fassung, wie sie vor dem 31.12.2000 gegolten hat. Danach steht die Haftung aus Verantwortlichkeit bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen (Art 218 ff PGR) unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag und verjährt in zehn, und wenn es sich nicht um wissentlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung handelt, in zwei Jahren, die mit der Handlung, auf die der Schaden zurückzuführen ist, zu laufen beginnen.
14. Im zitierten U anerkannte der OGH die Existenz unechter (rechtspolitischer) Lücken. Er stützte sich dabei auf schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu Art 1 Abs 2 und zu Art 2 Abs 2 ZGB, die wörtlich mit Art 1 Abs 3 und Art 2 Abs 2 PGR übereinstimmen: "Wo sich der Gesetzgeber offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder sich die Verhältnisse seit Erlass eines Gesetzes gewandelt haben, so dass die Vorschrift unter legislativpolitischem, realistischem oder ethischem Gesichtspunkt nicht bzw nicht mehr befriedigt, stellt deren Anwendung einen Normmissbrauch dar ... Dazu gehört, dass es sich um krasse Fälle von Unvollkommenheiten handelt" (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar I/l, Einleitung [Bern 1962, Nachdruck 1966] N.294 und 296 zu Art 1 ZGB; ähnlich: Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch [11. A Zürich 1995] S 43 f).
15. Im zitierten U hat es der OGH unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit abgelehnt, auf seine langjährige Rechtsprechung zurückzukommen, wonach die Verjährungsfrist nach Art 226 Abs 1 PGR (alt) erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu welchem der Geschädigte den Eintritt des Schadens und die Person des Schädigers soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden kann. Diese seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung wurde noch in einem U vom 05.03.1998 (zu 2 C 1995/95) ausdrücklich bestätigt und veröffentlicht (LES 1998, 246). Ferner hat sie längst Eingang in die Literatur gefunden, ohne dort auf substanzielle Kritik zu stossen (Norbert Seeger, Die Verantwortlichkeit gemäss Art 218 bis 228 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts [Abhandlungen zum schweizerischen Recht 504; Diss Bern 1987] S 140 f). Mit dieser Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn stimmt der seit dem 31.12.2000 geltende Wortlaut von Art 226 Abs 1 PGR (LGBl 2000/279) überein.
16. In ihrer Revision kritisierten die Beklagten das zitierte U mit den (in vorstehender Z 8.3) wiedergegebenen Thesen, die als solche durchaus zutreffen mögen, aber dem konkreten Problem, mit dem sich der OGH zu befassen hatte, wenig gerecht werden.
16.1. Nach Art 1 Abs 3 PGR (= Art 1 Abs 2 ZGB) soll "der Richter" unter den dort genannten Voraussetzungen "nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde (Rechtsfindung)". Für den OGH bestand durch die während Jahrzehnten immer wieder bestätigte, mehrfach veröffentlichte und in der Literatur verbreitete Praxis zu Art 226 Abs 1 PGR (alt) eine Regel, die "der Richter" - dh der OGH in früherer personeller Zusammensetzung - iS von Art 1 Abs 3 PGR aufgestellt hatte. Weil beim Aufstellen einer Regel des Richters "der Gesetzgeber" Leitbild sein soll, wird nach schweizerischer Lehre angenommen, dass ein Abgehen von Präjudizien (die richterliche Regeln enthalten) aus ähnlichen sachlichen Gründen in Betracht kommt wie bei den Gesetzen deren Änderung oder Aufhebung (Oscar Adolf Germann, Richterrecht III. 1, in: Probleme und Methoden der Rechtsfindung [2. A Bern 1967] S 256 ff). Sachliche Gründe in diesem Sinn bestanden für den OGH umso weniger, als eben jene Regel, die nach der erwähnten Praxis während langer Zeit gegolten hat, kraft entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch künftig gelten soll. Gewiss hat der Gesetzgeber nicht, wie die Beklagten einwendeten, die Rechtsprechung zu bestätigen. Die Rechtsprechung soll und wird jedoch nicht ohne Not von einer vor Jahrzehnten begründeten (U vom 09.11.1973 zu GZ J 628/332, S 12, zitiert bei Seeger, S 141), bis in die jüngste Zeit bestätigten Praxis in einem Zeitpunkt abrücken, da eben der Gesetzgeber sich deren Inhalt zu eigen gemacht hat.
16.2. Nicht schon das (abstrakte) Gesetz vermag tatsächliche (konkrete) Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, wie die Beklagten annahmen, sondern erst seine konstante (in vergleichbaren Fällen gleichförmige) Anwendung.
16.3. In ihren kritischen Thesen stellten die Beklagten "das Gesetz" unbesehen dem Wortlaut des Gesetzes gleich. Der Wortlaut ist jedoch nur ein Auslegungselement, wenn auch ein besonders gewichtiges. Daneben gibt es systematische, historische und teleologische Auslegungselemente (stellvertretend: Ernst A Kramer, Juristische Methodenlehre [Bern und München 1998] S 39 ff, II). Namentlich das teleologische Element war hier nicht ohne Bedeutung: Mit Art 218 ff PGR statuierte der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen. Diese Bestimmungen vermögen ihren Zweck nur dann zu erfüllen, wenn die darin vorgesehene Verantwortlichkeit, falls sie sich aktualisiert, auch tatsächlich geltend gemacht werden kann. Dies wäre nach der im angefochtenen U skizzierten Konstellation hier nicht der Fall. Danach wurden die schädigenden Anlagebetrügereien von Anfang März 1993 bis Ende März 1994 begangen, wogegen noch Ende 1996/Anfang 1997- nicht zuletzt wegen der Untätigkeit der Beklagten - die Anlage der Klägerin scheinbar vertragskonform verzinst wurde und von daher kein Anlass bestand, sich um die (bei wörtlichem Verständnis von Art 226 Abs 1 PGR [alt]) demnächst eintretende oder schon eingetretene Verjährung von Verantwortlichkeitsansprüchen zu kümmern.
16.4. Und schliesslich ganz konkret, unabhängig von den in der Revision aufgeworfenen Problemen zum Gesetz, zum Gesetzgeber, zur Gewaltenteilung und zur Präjudizienbindung im Allgemeinen: Die den Beklagten vorgeworfene Pflichtwidrigkeit ermöglichte oder erleichterte Dr K, B und F die in den untergerichtlichen Urteilen erwähnten Anlagebetrügereien. Diese Sachlage war und ist nicht geeignet, noch kurzfristig von einer gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, die den Verjährungsbeginn für Verantwortlichkeitsansprüche so verstand, dass diese nicht schon verjährt waren, bevor sich die Verantwortlichkeitsfrage überhaupt stellte. In seinem U vom 05.03.1998 (zu 2 C 1995/95) hatte der OGH ausgeführt, eine Abweichung von der mehr als 25 Jahren praktizierten Judikatur würde zu nicht sachgerechten, den Bestrebungen des liechtensteinischen Gesetzgebers nach einer Verschärfung des Verantwortlichkeitsrechts für Verbandsorgane diametral zuwider laufenden Ergebnissen führen (LES 1998, 146, 250, rechte Spalte unten). Dem war und ist - mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Änderung von Art 226 Abs 1 PGR und das heute vorherrschende Verständnis im angesprochenen Bereich -bezogen auf den vorliegenden Fall nichts beizufügen.