10 C 154/99
§§ 163, 155, 158, 190 ZPO; Art 18 KO
Eine Unterbrechung des Verfahrens hat zur Folge, dass alle Gerichtshandlungen mit Ausnahme des im § 163 Abs 3 ZPO geregelten Falles unzulässig und auch alle Prozesshandlungen einer Partei oder eines Beteiligten gegenüber der anderen Partei rechtlich bedeutungslos sind; im Falle des Todes, des Eintrittes der Prozessunfähigkeit einer Partei oder der Konkurseröffnung über ihr Vermögen tritt die Unterbrechungswirkung mit dem die Unterbrechung auslösenden Ereignis ein. Bei einer anfechtbaren Unterbrechung (Aussetzung) nach § 190 ZPO beginnt die Unterbrechungswirkung erst mit Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses.
§§ 163 Abs 3, 192 Abs 2, 483 ZPO
Die Bestimmung des § 163 Abs 3 ZPO (Verkündung der nach Schluss einer mündlichen Verhandlung zu erlassenden Entscheidung) kann auf das Rechtsmittelverfahren über einen Rekurs, über den in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht analog angewendet werden. Im Falle eines zulässig erhobenen Rekurses sind die Akten nach Eintritt der Unterbrechung vom Rekursgericht vorerst unerledigt dem LG zurückzustellen. Eine dennoch ergangene Rekursentscheidung ist nichtig und kann von der dadurch beschwerten Partei angefochten werden.
§§ 492, 18 Abs 3 ZPO
Der Rekurs gegen die Zurückweisung der Nebenintervention schiebt die Vollstreckbarkeit dieser E -entgegen der allgemeinen Regel, dass Rekurse nicht die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Beschlusses hemmen - bis zur Rechtskraft, also der Bestätigung durch das Rekursgericht hinaus; der Rekurswerber ist in diesem Falle nicht beschwert, wenn die Untergerichte seine Anträge, seinen Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, übergangen haben.
Über Antrag des Sicherungswerbers und Klägers - die Rechtfertigungsklage wurde am 21.05.1999 beim LG überreicht - erliess das LG am 22.04.1999 ein Sicherungsbot, mit dem der Sicherungsgegnerin, einer Stiftung liechtensteinischen Rechts, zur Sicherung der vom Kläger behaupteten Forderung auf Zahlung von USD 460 579.36 sA als nach dem Ableben der GD (zu Lebzeiten Erstbegünstigte der Sicherungsgegnerin mit einem Anteil von 45 % am gesamten Stiftungsvermögen) ua verboten wurde, über die bei ihr befindlichen Vermögenswerte in der genannten Höhe zu verfügen.
Mit Schriftsatz vom 10.05.1999 erklärten die Nebenintervenienten ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten im Wesentlichen mit der Begründung, sie seien pflichtteilgeschützte Erben der Stifterin der "möglicherweise nicht rechtsgültig errichteten Beklagten" Frau GD, deren Vermögen sich zum Grossteil in der Stiftung befinde. Die Nebenintervenienten hätten ihre Ansprüche bereits beim LG entsprechend geltend gemacht und hätten ein rechtliches Interesse an der Teilnahme am gegenständlichen Verfahren.
Der Kläger stellte seinerseits den Antrag, die Nebenintervenienten nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hiefür nicht vorlägen und die Nebenintervenienten am gegenständlichen Rechtsstreit weder ein wirtschaftliches noch rechtliches Interesse hätten.
Mit Schriftsatz vom 21.05.1999 beantragte die Beklagte die Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Ausgang des präjudiziellen Rechtsstreits.
Der Kläger sprach sich gegen diese Unterbrechung aus.
Am 23.06.1999 fand beim LG die erste Tagsatzung statt, bei der ua über die Unterbrechung des Verfahrens und die Zulassung der Nebenintervention verhandelt wurde. Am Ende dieser Tagsatzung verkündete der Erstrichter zunächst den Beschluss, wonach der Antrag auf Zulassung der Nebenintervention zurückgewiesen werde. Mit dem sodann verkündeten B wurde das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen E im weiteren Rechtsstreit unterbrochen. Die Nebenintervenienten beantragten eine Beschlussausfertigung hinsichtlich ihrer Nichtzulassung, der Kläger bezüglich des Unterbrechungsbeschlusses.
Das LG fertigte beide Beschlüsse aus und verfügte am 23.06.1999 deren Zustellung an die Streitteile. Diese Zustellungen erfolgten allesamt am 28.06.1999.
Der Unterbrechungsbeschluss erwuchs sodann mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Hingegen erhoben die Nebenintervenienten fristgerecht Rekurs gegen die Zurückweisung ihres Zulassungsantrages - in der schriftlichen Beschlussausfertigung wurden sie auch zum Ersatz der mit CHF 13 071.90 bestimmten Verfahrenskosten an den Kläger verpflichtet -mit dem sinngemässen Antrag auf entsprechende Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses und der Überbindung der Kostenersatzpflicht auf den Kläger. Dieser Rekurs wurde am 12.07.1999 zur Post gegeben und langte am 13.07.1999 beim LG ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 26.08.1999 wies das OG diesen Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerber selbst zu tragen hätten, zurück. Seine Begründung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Unterbrechungsbeschluss sei inzwischen rechtskräftig geworden und das gegenständliche Verfahren damit als unterbrochen anzusehen. Die von einer Partei während der Unterbrechung vorgenommenen Prozesshandlungen seien der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Somit habe das Gericht einen während der Unterbrechung eingebrachten Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, widrigenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Rekurs der Nebenintervenienten, der unter Ausführung einer Rechtsrüge im sinngemässen Antrag mündet, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und die Nebenintervention zuzulassen. Der Eventualantrag lautet auf Aufhebung der Rekursentscheidung und Anweisung an das OG, den Rekurs materiell zu behandeln.
In seiner Revisionsrekursbeanwortung beantragt der Kläger, dem Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Die Revisionsrekurswerber vertreten in ihrem Rechtsmittel, soweit für die vorliegende E von Bedeutung, den Standpunkt, der Unterbrechungsbeschluss sei frühestens am 13.07.1999, somit einen Tag nach der am 12.07.1999 erfolgten Postaufgabe ihres Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluss rechtskräftig geworden. Auch sei der Unterbrechungsbeschluss bei der ersten Tagsatzung erst nach dem B über die Zurückweisung der Nebenintervention (im Folgenden auch: Nebeninterventionsbeschluss) ergangen. Damit aber hätte das OG den Rekurs gem § 163 Abs 3 ZPO in Behandlung ziehen müssen.
In materieller Hinsicht hätten die Nebenintervenienten aus verschiedenen im Rekurs im einzelnen dargelegten Erwägungen entgegen der Auffassung des LG sehr wohl ein rechtliches Interesse an ihrer Beteiligung im Rechtsstreit.
Der Kläger tritt in seiner als Revisionsrekursbeantwortung bezeichneten Gegenäusserung dieser Argumentation entgegen. Der bei der Tagsatzung am 23.06.1999 "ausgesprochene" Unterbrechungsbeschluss sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und hätten sich die Wirkungen dieser Unterbrechung somit ab dem 23.06. 1999 entfaltet. Der Rekurs der Nebenintervenienten sei somit während der Unterbrechungsphase eingebracht und zu Recht vom Rekursgericht zurückgewiesen worden. Während der Dauer der Unterbrechung seien mit Ausnahme der Schöpfung von Urteilen, die noch vor Eintritt der Unterbrechung gem § 193 ZPO vorbehalten worden seien, alle Gerichtshandlungen und somit auch eine meritorische E über den Rekurs unzulässig. Auch habe die Rechtsmittelfrist gegen den Neheninterventionsbeschluss noch gar nicht zu laufen begonnen. Im übrigen hätten die Nebenintervenienten am Ausgang des gegenständlichen Verfahrens kein rechtliches Interesse.
Der Revisionsrekurs ist teilweise und insoweit begründet, als die Rekursentscheidung ersatzlos aufzuheben ist. Dies aus nachstehenden Erwägungen:
Eine Unterbrechung des Verfahrens hat gem § 163 ZPO zur Folge, dass alle Gerichtshandlungen - mit Ausnahme der noch zu erörternden Fällung der E nach Alps 3 leg cit - unzulässig und auch alle Prozesshandlungen einer Partei oder eines Beteiligten, welche die Streitsache betreffen, gegenüber der anderen Partei rechtlich bedeutungslos sind.
Nun haben das Rekursgericht und der Kläger nicht darauf Bedacht genommen, dass diese prozessualen Folgen erst mit dem Eintritt der Unterbrechung bzw mit anderen Worten zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Unterbrechungswirkung eingetreten ist. Dieser Zeitpunkt ist verschieden, je nachdem, ob die Unterbrechung ex lege eintritt, ohne dass es hiezu eines Beschlusses des Richters bedarf. Es sind dies insbesondere die Fälle der Unterbrechung eines Rechtsstreites wegen des Todes oder des Eintrittes der Prozessunfähigkeit einer Partei (§§ 155, 158 ZPO) oder der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Prozesspartei (Art 18 KO). In diesen Fällen tritt die Unterbrechungswirkung mit dem die Unterbrechung auslösenden Ereignis ein und ist ein diesbezüglicher B des Gerichtes nur deklarativ. Anders verhält sich die Sachlage aber im hier vorliegenden Fall der auch als Aussetzung des Verfahrens bezeichneten Unterbrechung gem § 190 ZPO. Eine solche Unterbrechung (Aussetzung) ist gemäss den §§ 192 Abs 2, 483 ZPO mit Rekurs anfechtbar, wobei die 14-tägige Rekursfrist mit dem Tage der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen beginnt. Die Unterbrechung und damit ihre verfahrensrechtlichen Auswirkungen treten bei einem anfechtbaren Unterbrechungsbeschluss also erst mit dessen Rechtskraft, somit nach fruchtlosem Verstreichen der Rekursfrist oder mit der Bestätigung durch das Rekursgericht ein.
Die Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses erfolgte hier am 28.06.1999 und endete die 14-tägige Rekursfrist dagegen am 12.07.1999 um 24 Uhr. Noch vor Ablauf dieser Frist wurde der Rekurs der Nebenintervenienten zur Post gegeben. Dieses Rechtsmittel wurde damit noch vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung - die Postaufgabe ist massgebend - eingebracht und war damit entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht unzulässig.
Bis hierher kann also der Argumentation der Nebenintervenienten gefolgt werden, wobei allerdings der Zeitpunkt und die Reihenfolge der Verkündung des Unterbrechungs- und Nebeninterventionsbeschlusses bei der ersten Tagsatzung irrelevant sind.
Nicht beizupflichten ist den Revisionsrekurswerbern aber dahin, dass das Rekursgericht über ihren Rekurs analog dem § 163 Abs 3 ZPO meritorisch hätte entscheiden müssen. Zwar wurde von einem Teil der älteren österreichischen Rechtsprechung (SZ 49/135; EvBl 1982/119) und Fasching (KommzZPO II 795; ders in ZPR Rz 598) die Ansicht vertreten, dass eine in nicht Öffentlicher Sitzung zu fällende E über ein vor Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachtes Rechtsmittel zulässig sei. Die überwiegende neuere Rechtsprechung (EvBl 1968/244; 1978/57; SZ 56/32; SZ 59/45; RZ 1992/21) lehnte diese Auffassung als dem Gesetz widersprechend ab. Der OGH schliesst sich dieser neueren österreichischen Rechtsprechung vor allem aus der Erwägung an, dass die Bestimmung des § 163 Abs 3 ZPO (wonach "durch die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden E nicht gehindert wird") als einzige Ausnahme von der sonstigen Regel der Unzulässigkeit einer gerichtlichen E während der Unterbrechung nicht ausdehnend und damit auch nicht auf das Rechtsmittelverfahren über einen Rekurs analog interpretiert werden kann, in dem ja keine mündliche Verhandlung, sondern nur eine nicht-öffentliche Sitzung stattfinden kann. Die Unterbrechung des Verfahrens verbietet vielmehr mangels Vorliegens der im § 163 Abs 3 ZPO normierten Ausnahme eine auf jegliche Sachentscheidung gerichtete Gerichtstätigkeit und damit auch eine meritorische Rekursentscheidung (vgl Rechberger/Simotta, Grundriss des Österr Zivilprozessrechtes 4. Auflg. Rz 349 mwN; Gitschthaler in Rechberger KommzZPO Rz 4 zu § 163; RZ 1992/21; ecolex 1992, 557 uva).
Nun wurde der Rekurs der Nebenintervenienten zwar vor Eintritt der Unterbrechungswirkung erhoben, die E des Rekursgerichtes hierüber war aber nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses nicht mehr möglich. Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht boss dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, unzulässig. Eine dennoch ergangene E ist nichtig (RZ 1992/21 ua).
Bei dieser Sachlage hätte das Rekursgericht nach der stRsp und Lehre in Österreich den zulässig erhobenen Rekurs der Nebenintervenienten nicht zurückweisen, sondern die Akten vorerst unerledigt dem LG zurückstellen müssen (Gitschthaler aaO Rz 4 zu § 163 mwN; GesRZ 1983, 222 ua).
Trotz Unterbrechung des Verfahrens ist der Revisionsrekurs der Nebenintervenienten zulässig. Während der Unterbrechung des Verfahrens sind Prozesshandlungen zwar unwirksam, doch kann einer Partei, die sich durch eine trotz erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangene E auch in Form der Zurückweisung ihres Rechtsmittels beschwert erachtet, nicht verwehrt werden, diese E anzufechten, wenn sie damit - wie hier - einen Versstoss gegen § 163 ZPO geltend machen will (vgl SZ 34/124; SZ 43/158; 6 Ob 582/7; Gitschthaler aaO Rz 5 zu § 163).
Dem Rekurs war also teilweise und in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfange Folge zu geben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind gem § 51 Abs 3 ZPO gegenseitig aufzuheben, da die Nichtigkeit der Rekursentscheidung keiner Partei zum Verschulden zugerechnet werden kann bzw von keiner Partei veranlasst wurde. Zum gleichen Ergebnis führen auch die Bestimmungen der §§ 50, 43 Abs 1 ZPO, weil der Angriffs- und Abwehrerfolg der Nebenintervenienten und des Klägers in etwa gleich zu gewichten sind.
Das Rekursgericht wird also nunmehr, wie ausgeführt, die Akten ohne Erledigung des Rekurses der Nebenintervenienten dem LG zurückzustellen haben.
In diesem Verfahrensstadium ist es ohne Relevanz, dass sowohl das LG den mit dem Rekurs ON 18 gestellten Aufschiebungsantrag als auch das Rekursgericht den mit dem Revisionsrekurs verbundenen Antrag der Nebenintervenienten, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründungslos übergangen haben (§ 492 ZPO). Die Nebenintervenienten sind dadurch nicht beschwert, zumal ein Rekurs gegen die Zurückweisung der Nebenintervention entgegen der allgemeinen Regel, dass Rekurse zwar die Rechtskraft der angefochtenen E nicht aber deren Vollstreckbarkeit hemmen, nach der ausdrücklichen Anordnung des § 18 Abs 3 ZPO den Eintritt der im angefochtenen B verfügten Massnahme, hier also die Nichtzulassung der Nebenintervention, bis zur Rechtskraft, also der Bestätigung des angefochtenen Beschlusses hinausschieben (Kodek in Rechberger aaO Rz 1 zu § 524).