1 Vr 301/98-60
§ 241 Abs 1 StPO
Beschwerdeberechtigt sind nur jene Personen, die sich durch einen B oder eine Verfügung als beschwert erachten, also die Personen, die durch den angefochtenen B in rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt werden.
Liegt in einer Strafsache keine E vor, die in irgendein Recht des Bf eingreift, so fehlt es diesem an der Beschwer und damit auch der Rechtsmittelbefugnis.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung kann in dritter Instanz nicht mehr behandelt werden, wenn der Revisionsbeschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Rechtsrüge ausgeführt oder dazu Stellung genommen hat.
Beim LG in Vaduz ist eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten NK wegen Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 12, 165 StGB anhängig, wobei dem Beschuldigten von der StA zur Last gelegt wird, seit dem 04.07.1996 die Herkunft der aus dem Verbrechen des NP stammenden Gelder durch Übertragung von USD 4 115 292.33 an Dritte verschleiert zu haben.
Im Rahmen der Strafuntersuchung wiederholte die StA am 09.11.1998 im Hinblick auf die am 02.11.1998 kundgemachte Änderung der Strafprozessordnung den Antrag, zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung eine Sperre und Beschlagnahme der Kontoguthaben und Vermögenswerte von mindestens USD 115 292.33 der NN Ltd sowie jener der Firma RR Treuunternehmen auf einem Konto der XY Bank anzuordnen.
Diesen Antrag wies das LG mit B vom 10.12.1998 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich die Massnahmen nach § 97a StPO nur gegen den Täter selbst richten könnten. Auf Grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse stehe aber nicht fest, dass die in diesem Verfahren Verdächtigten wirtschaftlich und/oder rechtlich Berechtigte der NN Ltd seien und wie sie allenfalls an der Geldwäscherei mitgewirkt hätten. Ferner, dass hinsichtlich der Vermögenswerte der RR Treuunternehmen (insbesondere auf dem Konto Nr 000.000.000) die Gefahr bestehe, dass Vermögenswerte nicht involvierter, unbeteiligter Klienten dieser Firma betroffen sein könnten.
Gegen diesen B erhob die StA Beschwerde an das OG.
Mit B vom 27.01.1999 gab das OG der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen B auf und trug dem Untersuchungsrichter auf, unter Abstandnahme von dem geltend gemachten Abweisungsgrund neuerlich über den diesbezüglichen Antrag der StA zu entscheiden. Das Beschwerdegericht erachtete den gegründeten Verdacht, dass die in Untersuchung gezogenen Personen als Geldwäscher aufgetreten seien, für gegeben, ebenso dass es sich bei dem Betrag von USD 115 292.-, den der Beschuldigte NK angeblich als Rückzahlung einer Schuld für die NN Ltd zurückbehalten hatte, um den Rest der aus dem Verbrechen des NP herrührenden Vermögensbestandteile handle, durch die sich die in diesem Verfahren Verdächtigten unrechtmässig bereichert haben. Zur Verfestigung dieser Verdachtsmomente bzw zu deren Ausschliessung sei es daher angezeigt, zur Sicherung der Abschöpfung der unrechtmässigen Bereicherung, zu dessen Ausgleichung die Verdächtigten nach § 20a StGB zu Gunsten des Staates verpflichtet werden können, die beantragten Massnahmen nach § 97a StPO anzuordnen, zumal die Befürchtung nicht von der Hand gewiesen werden könne, dass andernfalls die Einbringung des entsprechenden Geldbetrages gefährdet oder wesentlich erschwert werden könnte.
Nur der StA wurde eine Ausfertigung dieses Beschlusses zugestellt, nicht jedoch zB der NN Ltd oder deren Rechtsvertreter. Trotzdem erhob die NN Ltd gegen diesen B des OG Revisionsbeschwerde zum OGH.
Der OGH hat die Revisionsbeschwerde zurückgewiesen.
Nach § 241 Abs 1 StPO sind nur jene Personen beschwerdeberechtigt, die sich durch einen B oder eine Verfügung als beschwert erachten, also die Personen, die durch den anzufechtenden B in rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt werden (JBl 1993, 798; Bertel, Grundriss des österreichischen Strafprozessrechts, Rz 986). So heisst es zB in § 113 ö StPO: "Jeder, der sich beschwert erachtet".
Die sogenannte "Beschwer" stellt eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für jedwedes Rechtsmittelverfahren, sei es im Bereiche der Zivilgerichtsbarkeit, sei es im Bereich der Strafgerichtsbarkeit, dar und müsste beim Fehlen dieser Beschwer ein dennoch erhobenes Rechtsmittel der Zurückweisung verfallen. Die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Rechtsmittelerhebung liegt dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene E beeinträchtigt wurde, also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen E hat (vgl hiezu Fasching, aaO, IV, S 13, Anm 10). Dabei ist allerdings zwischen einer formellen Beschwer und einer materiellen Beschwer zu unterscheiden. Die formelle Beschwer fehlt, wenn dem Rechtsmittelwerber jegliches Rechtsschutzbedürfnis von vorneherein abzusprechen ist, wenn also die angefochtene gerichtliche E in keiner Weise Rechte des Rechtsmittelwerbers berührt. In so einem Falle ist das erhobene Rechtsmittel - wie oben bereits ausgeführt - aus formellen Gründen zurückzuweisen. Wird jedoch grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers bejaht, also die formelle Beschwer für gegeben angesehen, so ist inhaltlich darauf einzugehen und zu prüfen, ob das Rechtsmittel materiell berechtigt ist oder nicht (Harbich, Der Beschluss im Strafprozess und seine Begründung; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens, 8. Auflage, S 211 ff; JBl 1993/669).
Im vorliegenden Fall billigt die StA in ihrer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde der Rechtsmittelwerberin kein Rechtsschutzbedürfnis zu. Der OGH teilt diese Rechtsansicht.
Das LG hat mit B vom 10.12.1998 den Antrag der StA auf Beschlagnahme der Kontenguthaben und Vermögenswerte der NN Ltd bei der XY Bank, Vaduz, abgewiesen. Auf Grund der Beschwerde der StA mit gleichzeitig modifiziertem Antrag hat das OG mit dem jetzt angefochtenen B den erstinstanzlichen B aufgehoben und dem LG eine neuerliche E über den Antrag der StA aufgetragen. Es liegt daher in diesem Verfahren keine Entscheidung, also nichts vor, das in irgendein Recht der NN Ltd eingreift; durch die E des OG wurde also die Rechtsmittelwerberin durch nichts in ihrem Rechtsschutzinteresse beeinträchtigt, hat also gegenüber der angefochtenen E kein Bedürfnis auf Rechtsschutz, da in diesem Verfahren davon auszugehen ist, dass eine E über den nun wieder offenen Antrag der StA nicht ergangen ist und auch sonst nicht in Rechte der NN Ltd, etwa zB durch Abweisung eines ihrer Anträge, eingegriffen wurde.
Wenn nun das LG sozusagen im zweiten Rechtsgang über den abgeänderten Antrag der StA entschieden hat, so wird der NN Ltd die Beschwer in diesem Fall nicht abzusprechen und über die von ihr bereits erhobene Beschwerde vom OG zu entscheiden sein. Weshalb diese Vorgangsweise nach Meinung der Rechtsmittelwerberin ungesetzlich sein soll, bleibt unerfindlich.
Da es sohin der Revisionsbeschwerdeführerin am Rechtsschutzbedürfnis mangelt, war die vorliegende Revisionsbeschwerde "mangels Beschwer" bereits aus formellen Gründen zurückzuweisen (Fasching, aaO, IV, S 19, sowie die E des OGH vom 30.07.1995, 3 C 95/82-36, LES 1986, 79 ff, insbesondere 81 ff ua, zuletzt die E vom 02.09.1996, 3 C 281/95-53, S 24 ff).
Auch erscheint es mehr als fraglich, ob die vorliegende Revisionsbeschwerde im Hinblick auf die Bestimmung des § 235 Abs 3 StPO iVm § 244 StPO und die bisherige Rechtsprechung des OGH (s zB 8 Vr 428/91-441) überhaupt zulässig ist. Auf Grund obiger Ausführungen betreffend die mangelnde Beschwer der Revisionsbeschwerdeführerin war es jedoch entbehrlich, auf diese Problematik näher einzugehen.