1 Ur 134/99-48
§ 28 ZPO § 44 Abs 1 öStPO
Auch im Strafprozess ist die Bevollmächtigung bei der ersten vorzunehmenden Prozesshandlung durch eine Urkunde darzutun. Es bleibt dem pflichtgemässen Ermessen des Gerichtes überlassen, in welcher Weise es sich die Überzeugung vom Vorliegen oder Fehlen eines Vollmachtsverhältnisses verschafft. Die Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens einer Vollmacht ist daher nicht gesetzwidrig.
Die RA Dr GN und Dr AM haben eine Anwaltssozietät errichtet. In einem liechtensteinischen Strafverfahren gegen mehrere ausländische Staatsbürger wegen Verdachtes des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB fasste der Untersuchungsrichter des LG gemäss § 97a StPO iVm § 20a StGB einen Beschluss, wonach ua dem liechtensteinischen RA Dr GN verboten wurde, Verfügungen jeglicher Art über die Guthaben auf einem bestimmten Konto bei einer liechtensteinischen Bank vorzunehmen.
Diesen B hat RA Dr GN, vertreten durch seinen Rechtsanwaltspartner Dr AM, mit Beschwerde bekämpft. Das OG wies jedoch diese Beschwerde als unzulässig zurück, da Dr GN nicht ordnungsgemäss vertreten war. Vielmehr hätte er - wenn er schon nicht persönlich als Bf auftreten wollte - seinem in der Kanzleigemeinschaft tätigen Partner Dr AM Vertretungsvollmacht erteilen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen.
Von Dr GN wird die Zurückweisung seiner Beschwerde durch das OG bekämpft. Dr GN und Dr AM haben seit 01.10.1999 eine Anwaltssozietät errichtet, was auch gerichtsbekannt sei. Nach Art 10 RAG sei jeder Gesellschafter für die Sozietät vertretungsberechtigt, eine Vollmachtsvorlage daher nicht notwendig. Überdies wäre das OG gehalten gewesen, den Bf zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aufzufordern, falls eine solche überhaupt notwendig sei.
Der OGH hat der Revisionsbeschwerde keine Folge gegeben.
Die liechtensteinische Strafprozessordnung enthält keine prozessualen Vorschriften darüber, in welcher Form ein Verteidiger, Bevollmächtigter zu bestellen ist. Auch für die Frage der Bevollmächtigung kann daher iS der stRsp des OGH auf die liechtensteinischen zivilprozessrechtlichen Bestimmungen und (oder) auf die österreichische Strafprozessordnung zurückgegriffen werden. § 28 ZPO besagt, dass Advokaten und sonstige Bevollmächtigte bei der ersten von ihnen vorzunehmenden Prozesshandlung eine Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun haben. Nach § 44 Abs 1 öStPO ist die Bevollmächtigung des gewählten Verteidigers durch eine schriftliche Vollmacht oder durch eine mündliche Erklärung des Beschuldigten darzutun. Nach stRsp des öOGH ist die Bevollmächtigung ordentlich und sofort nachzuweisen (ÖJZ 1981 Nr 66). Das Gericht hat zwar die Berechtigung des Bevollmächtigten zum Einschreiten von Amts wegen zu prüfen, es bleibt jedoch seinem pflichtgemässen Ermessen überlassen, in welcher Weise es sich die Überzeugung vom Vorliegen oder Fehlen eines Vollmachtsverhältnisses verschafft (öOGH vom 04.05.1983, 11 Os 59, 60/83).
Im gegenständlichen Fall lag zum Zeitpunkt der E des Beschwerdegerichtes keine auf den für Dr GN einschreitenden RA Dr AM lautende Vollmacht vor. Dies ergab eine vom OG iS obiger Ausführungen vorgenommene amtswegige Prüfung. Auf Grund des amtsbekannten Sozietätverhältnisses zwischen Dr GN und Dr AM, welches die Annahme eines Vollmachtsverhältnisses als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt, wäre es zwar nicht unbillig gewesen, Dr AM zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aufzufordern, wenn jedoch das Beschwerdegericht den strengeren Standpunkt eingenommen und das Fehlen der Vollmacht zum Anlass gemacht hat, die Beschwerde des Dr GN zurückzuweisen, so ist diese Vorgangsweise iS obiger grundsätzlicher Ausführungen durchaus durch das dem Gericht zustehende Ermessen gedeckt. Auch die vom 18. Revisionsbeschwerdeführer herangezogene Bestimmung des Art 10 RAG kann daran nichts ändern. Es trifft zwar zu, dass nach Abs 1 Z d dieser Gesetzesstelle jeder Gesellschafter allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein muss. Dies betrifft jedoch die Vertretung und Geschäftsführung der Rechtsanwaltssozietät an sich, nicht aber die Vertretung seines Rechtsanwaltspartners. In der Zurückweisung der Beschwerde kann daher keine Unangemessenheit oder Ungesetzlichkeit erblickt werden.