1 KG 2006.5-95
Die Überschreitung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Qualifikationsgrenze um ein Vielfaches stellt einen Erschwerungsgrund dar.
Legt der Angeklagte erst unter dem Druck der vorliegenden Beweise entgegen seiner ursprünglichen Verantwortung ein Geständnis ab, so ist dieses Geständnis nicht als Milderungsgrund zu werten.
Begeht ein konzessionierter Treuhänder den Straftatbestand nach § 153 Abs 2 StGB, so ist dieser Umstand sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen als erschwerend zu werten.
Die Revision wurde wegen des Ausspruches über die Strafe ergriffen. Gegenstand des drittinstanzlichen Verfahrens ist daher nur das Strafausmass, so dass sich der OGH bei der Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen und Weiterungen auf den hiefür wesentlichen Sachverhalt beschränkt.
Der Angeklagte NN wurde mit U des Land- als Kriminalgerichtes vom 31.05.2006 wegen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB gem § 153 Abs 2 StGB unter Anwendung von § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Gemäss § 43 Abs 2 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
In rechtlicher Hinsicht sah das Erstgericht den Tatbestand der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB und die Qualifikation des § 153 Abs 2 StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht für gegeben an.
Hinsichtlich der Strafbemessung führte das Erstgericht aus wie folgt:
"Das Verschulden des Angeklagten wiegt insofern schwer, als er seine Untreuehandlungen über einen längeren Zeitraum von jedenfalls mehr als einem Jahr hinweg zu Lasten von zwei von ihm fiduziarisch verwalteten Sitzgesellschaften und durch eine Vielzahl von Einzelhandlungen in einem Gesamtbetrag von rund EUR 136 000.- sowie USD 149 000.- getätigt hat, somit der besonders grosse Schaden iS des § 153 Abs 2 StGB um ein Vielfaches überschritten wurde. Die Schuld des Angeklagten wiegt aber auch deshalb schwer, weil er die ihm zur Last liegenden Untreuehandlungen als konzessionierter Treuhänder begangen hat. Schon aus generalpräventiven Erwägungen ist wegen der Bedeutung des Finanzdienstleistungsplatzes, zu dessen wesentlichen Intermediären auch die Treuhänder zählen, und wegen dessen notwendiger Sauberkeit ein strenger Massstab anzulegen, weil eben insofern der Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und ihrem sozialen Störwert in Liechtenstein ein hoher Stellenwert zukommt (vgl U OGH 06.09.2001 zu KG 2000.13-328; U OGH 09.01.2002 zu KG 2001.8-168; U OGH 04.03.2004 zu KG 2003.5-369; U OGH 06.10.2005 zu KG 2003.7-187). Im Speziellen erschwerend ist weiter zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB zweimal zur Last liegt (§ 33 Z 1 StGB). Mildernd ist beim Angeklagten hingegen dessen bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen (§34 Z 2 StGB), und weiter dessen umfassendes und reumütiges Geständnis (§ 34 Z 17 StGB)."
Das Land- als Kriminalgericht sah die in § 43 Abs 2 StGB verlangten "besonderen Gründe" für gegeben an und erachtete sowohl aus spezial- und auch aus generalpräventiven Gründen den Ausspruch der bedingten Strafnachsicht für gerechtfertigt.
Gegen dieses U erhob die StA Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe, der das OG nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit U vom 13.09.2006 Folge gab, die ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten auf 26 Monate erhöhte und die bedingte Strafnachsicht aus dem angefochtenen U ausschied.
Gegen dieses U der II. Instanz hat der Angeklagte Revision zum OGH wegen des Ausspruches über die Strafe erhoben.
Der OGH gab der Revision des Angeklagten keine Folge.
Bei der Bemessung der Strafe ist gem § 153 Abs 2 StGB von einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren auszugehen. Bei der Bemessung der Strafe innerhalb dieses Rahmens ist gem § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters erste Grundlage. Hiebei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters beruht, inwieweit sie auf äussere Umstände und Beweggründe zurückzuführen war, durch diese auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen hätten können (§ 32 Abs 2 StGB). Im Allgemeinen ist die Strafe aber auch umso strenger zu bemessen, je grösser die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat. Je mehr Pflichten der Täter durch seine Handlungen verletzte, je reiflicher er seine Tat überlegte, je sorgfältiger er sie vorbereitete oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hatte und je weniger Vorsicht gegen die Tat hätte gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als mildernd die Unbescholtenheit des Angeklagten und sein umfassendes und reumütiges Geständnis, als erschwerend das Verschulden des Angeklagten, die Begehung der Untreuehandlungen über einen längeren Zeitraum, deren zweifache Begehung, den besonders grossen Schaden, der die Wertgrenze des § 153 Abs 2 StGB um ein Vielfaches überschreite, sowie die Begehung der Taten als konzessionierter Treuhänder.
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes hat das Erstgericht die besonderen Milderungs- und Erschwerungsgründe im Wesentlichen vollständig erfasst, das Berufungsgericht erachtete jedoch als zusätzlich erschwerend, dass der Angeklagte die Straftaten zu seinem eigenen persönlichen Vorteil ausgeführt habe, nämlich zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und zur Tilgung der Schulden seiner Treuhandgesellschaft AT. Ausserdem betrage der Schaden nicht CHF 300 000.-, sondern mehr als CHF 400 000.-, womit die im § 153 Abs 2 StGB angeführte Wertgrenze um das Achtfache überschritten worden sei. Ein reumütiges Geständnis liege auch nicht vor, da der Angeklagte zunächst die Straftaten geleugnet und erst später seine Verantwortung der drückenden Beweislast angepasst habe. Darüber hinaus seien generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen, da der Angeklagte die Untreuehandlungen als konzessionierter Treuhänder begangen habe, was besonders schwer wiege, so dass die Freiheitsstrafe auf 26 Monate als schuld- und tatangemessen zu erhöhen sei. Damit sei auch die Gewährung der bedingten Strafnachsicht von vornherein ausgeschlossen.
Der OGH tritt diesen Ausführungen des Berufungsgerichtes voll bei. Berücksichtigt man all diese Strafzumessungsgründe und zieht man ferner in Betracht, dass auch bei der Strafbemessung Belange der Spezial-, insbesondere aber auch der Generalprävention zu berücksichtigen sind (EvBl 1983/7, 1984/38), so ist es nach Auffassung des OGH gerade im Hinblick auf die Sauberkeit des Finanzplatzes Liechtenstein unumgänglich, entsprechend der Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und ihres sozialen Störwertes die Strafe zu bestimmen. Auch das Revisionsgericht hält daher bei dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Berufungsgericht verhängte Freiheitsstrafe von 26 Monaten für schuld- und tatangemessen und bewegt sich durchaus im Rahmen der in ähnlich gelagerten Straffällen ausgesprochenen Strafen durch den OGH (s zB KG 2001.8, 1 KG 2003.7 ua).
Daran können auch die Ausführungen in der Revision nichts ändern.
Vorauszuschicken ist, dass sich das OG bei der Strafbemessung richtigerweise vor allem an der Schadenshöhe orientiert und darauf hingewiesen hat, dass der vom Angeklagten zu verantwortende Schaden den Betrag von CHF 400 000.- überschreitet und damit die im § 153 Abs 2 StGB angeführte Qualifikationsgrenze des besonders hohen Schadens um das Achtfache übersteigt. Auch der OGH ist der Ansicht, dass die Höhe des verursachten Schadens und der damit verschuldete Erfolgsunwert sehr wohl massiv zu berücksichtigen sind. Dabei hat das OG auch in Anbetracht der schweren Schuld des Angeklagten das nötige Augenmass gefunden. Die verhängte Freiheitsstrafe entspricht nämlich - entgegen der Ansicht des Angeklagten - durchaus der Spruchpraxis des OGH in ähnlich gelagerten Fällen, wie bereits oben angeführt.
Der Revisionswerber bestreitet, die Straftaten zu seinem eigenen Vorteil ausgeführt zu haben, er habe in keinem Moment in Schädigungsabsicht gegenüber seinen Klienten gehandelt, sondern habe nur seinen finanziellen Engpass überbrücken und die Gelder seinen Klienten baldmöglichst wieder zufliessen lassen wollen. Damit entfernt sich der Revisionswerber eindeutig von den vom Erstgericht getroffenen und vom OG übernommenen Feststellungen und widerspricht sogar seiner eigenen Verantwortung. So hat der Angeklagte rund CHF 300 000.-zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und zur Tilgung der Schulden seines Treuunternehmens AT verwendet (s Aussage des Angeklagten in der Schlussverhandlung vom 31.05.2006). Auch steht auf Grund seiner eigenen Verantwortung fest, dass er von den Geldern der Geschädigten sich einen Monatslohn von CHF 4000.- "genehmigte". Damit steht aber zweifelsfrei fest, dass der Angeklagte die Untreuehandlungen sehr wohl zu seinem eigenen persönlichen Vorteil begangen hat, was vom Berufungsgericht zu Recht als erschwerend berücksichtigt wurde. Dazu kommt, dass bisher vom Angeklagten keine Rückzahlungen an die Geschädigten stattgefunden haben, so dass von einer Schadensgutmachung oder einer bloss vorübergehenden Schädigung entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht die Rede sein kann.
Nach Ansicht des Revisionswerbers hat das Berufungsgericht sein Geständnis zu Unrecht nicht als Milderungsgrund gewertet. Er sei stets bemüht und aufrecht gewesen, zur vollständigen Wahrheitsfindung beizutragen und habe auch schon vor der Untersuchungsrichterin reumütig und offen seine Tathandlungen gestanden. Er habe auch keine Verschleierungshandlungen gesetzt.
Auch dieses Vorbringen trifft nicht zu. So hat das OG zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte zunächst jegliche strafbare Handlung im Zusammenhang mit der X AG geleugnet und erst bei seiner letzten Einvernahme vor der Untersuchungsrichterin am 19.04.2006 auch die zu Lasten der X AG getätigten strafbaren Handlungen zugestanden hat. Zuvor hatte er nach Aufdeckung der strafbaren Handlungen zu Lasten der Y AG beteuert, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begangen hätte. Auch noch anlässlich seiner Einvernahme durch die Landespolizei am 01.02.2006 bestritt der Angeklagte den dringenden Verdacht, dass er zu Lasten der X AG weitere Untreuehandlungen gesetzt hätte. Er beteuerte vielmehr, dass er sich bei dem zum Nachteil der X AG getroffenen Verfügungen um ein ihm zugestandenes Darlehen des wirtschaftlich Berechtigten gehandelt hätte. In weiterer Folge nahm er unmittelbar nach der Einvernahme durch die Landespolizei Kontakt mit dem wirtschaftlich Berechtigten der X AG auf und versuchte diesen dazu zu bewegen, ihm eine falsche Darlehensbestätigung zur Verschleierung seiner strafbaren Handlungen zu erteilen. Hiebei versprach er dem wirtschaftlich Berechtigten sogar die unverzügliche Rückzahlung der Gelder. Lediglich durch die weiters durchgeführten Erhebungen, nämlich die Einvernahme des Rechtsanwaltes H, der ehemaligen Sekretärin des Angeklagten sowie auf Grund der schliesslich am 06.03.2006 durchgeführten Hausdurchsuchung und der Auswertung der sichergestellten Unterlagen konnte der Sachverhalt eindeutig geklärt werden. Noch am 06.03.2006 behauptete NN unverändert, dass die von ihm durchgeführten Verfügungen zum Nachteil der X AG ausschliesslich den ihm angeblich vom wirtschaftlich Berechtigten zur Verfügung gestellten Darlehensbetrag betroffen hätten.
Schliesslich hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Angeklagte noch anfangs Oktober 2005 im Zusammenhang mit den zu Lasten der Y AG begangenen Straftaten Verschleierungshandlungen dadurch gesetzt hatte, dass er für die Zeitperiode vom 31.03.2004 bis 07.10.2005 eine inhaltlich unwahre händische Aufstellung über die Transaktionen auf dem Bankkonto bei der X-Bank AG erstellt und den wirtschaftlich Berechtigten übermittelt hat, um diese offensichtlich im Glauben zu lassen, dass deren Vermögenswerte auf den Bankkonten noch vorhanden waren. Hiebei hat der Angeklagte bei den händisch erstellten Aufstellungen die unbefugten Barabhebungen und Überweisungen bewusst ausgeklammert. Lediglich nach Vorliegen der Strafanzeige und eindeutiger Beweislage auf Grund der schon durch Einvernahme der Bankbeamten und Einholung der Bankunterlagen klar erwiesenen Untreuehandlungen hat der Angeklagte seine strafbaren Handlungen zugestanden.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes ergeben sich vollinhaltlich aus dem Akteninhalt (s zB Anzeigen der Liechtensteinischen Landespolizei ua). Der OGH ist daher in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht der Auffassung, dass der Angeklagte erst unter dem Druck der vorliegenden Beweise von seiner ursprünglich leug- nenden Verantwortung Abstand nahm, womit von einem in § 34 Z 17 StGB angeführten reumütigen Geständnis als Milderungsgrund nicht gesprochen werden kann.
Nach Ansicht des Revisionswerbers sei die Konzessionsniederlegung vom Angeklagten selbst, freiwillig und endgültig geschehen. Dies sei vom OG nicht richtig beachtet worden, dies sei jedoch als Milderungsgrund zu werten. Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, die dazu vom OG angeführten Erwägungen zu widerlegen. Tatsache und wesentlich ist, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Untreuehandlungen Konzessionsinhaber war, diese dann unter dem Druck des Disziplinarverfahrens und des eingeleiteten Strafverfahrens erst am 28.04.2006 zurückgelegt hat. Im Übrigen wäre eine freiwillige Konzessionszurücklegung nach dem Strafgesetzbuch nicht als Milderungsgrund zu werten.
Letztlich vermeint der Revisionswerber, dass er die Tat als konzessionierter Treuhänder begangen habe, weder spezial- noch generalpräventiv als erschwerend ins Gewicht fallen dürfe. Der Tatbestand der Untreue stelle nämlich an sich schon ein Sonderdelikt dar, das eine besondere Vertretungsmacht und ein besonderes verpflichtendes Verhalten des Machthabers erforderlich mache. Wenn man nun dem Angeklagten zur Last lege, dass er die Untreuehandlungen als konzessionierter Treuhänder begangen habe, so komme dies einer doppelten Verwertung straferschwerender Umstände gleich.
Auch diesem Argument kann der OGH nicht folgen.
Der OGH hat in zahlreichen E darauf hingewiesen, dass der Finanzplatz Liechtenstein zu einem grossen Teil von seinem weltbekannten anerkannten und gut funktionierenden Treuhandwesen lebt. Die Untreuehandlungen eines liechtensteinischen Treuhänders wie dem Angeklagten können Zweifel an der Sauberkeit und Korrektheit dieses Treuhandwesens verursachen und das Vertrauen in den Finanzplatz Liechtenstein erschüttern. Der Justiz kommt die Aufgabe zu, auf Missbräuche dieses Vertrauensverhältnisses zwischen einem liechtensteinischen konzessionierten Treuhänder und seinem meist ausländischen Kunden zu reagieren und einen entsprechend strengen Massstab anzulegen. Dieser Auffassung hat sich auch der StGH des Fürstentums Liechtenstein angeschlossen. In Liechtenstein macht es deshalb einen wesentlichen Unterschied, ob ein "einfacher Machthaber", der nicht konzessionierter Treuhänder ist, Untreuehandlungen begeht oder eben diese von einem liechtensteinischen konzessionierten Treuhänder begangen werden. Das OG hat daher zu Recht sowohl aus spezial-, vor allem aber auch aus generalpräventiven Gründen die Tatsache als erschwerend gewertet, dass der Angeklagte als konzessionierter Treuhänder seine Untreuehandlungen begangen hat (1 KG 2003.7 vom 06.10.2005, 1 KG 2003.24 vom 01.04.2004; KG 2001.8 vom 09.01.2002; 1 KG 2005.8 vom 05.10.2006; 8 Vr 17/91, Foregger-Fabrizy, Rz 3 zu §32 öStGB; StGH 2001/60 vom 26.11.2001; StGH 2001/4 ua).
Die in der Revision vorgebrachten Argumente können daher allesamt nicht überzeugen. Der OGH hat an der Strafbemessung durch das OG nichts auszusetzen und erachtet die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von 26 Monaten durchaus für schuld- und tatangemessen.