1 KG 2006.4-239
Im Normalfall reicht die Begutachtung durch einen Sachverständigen aus. Wenn jedoch der Sachverständige in seiner Begutachtung von einem schwierigen und speziellen Fall spricht, so liegt kein Normalfall vor und ist die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen erforderlich.
Die Anordnung der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher darf nur erfolgen, wenn ein Untersuchungsverfahren stattgefunden hat. Dazu bedarf es eines formellen B auf Einleitung eines solchen Untersuchungsverfahrens, der auch dem Verteidiger bzw dem Beschuldigten zuzustellen ist.
Bei der förmlichen Bestellung des psychiatrischen Sachverständigen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Begutachtung auch die Gefährlichkeitsprognose nach § 21 Abs 2 StGB betreffen soll, wovon die Verteidigung in Kenntnis zu setzen ist.
Das Land- als Kriminalgericht verurteilte den Angeklagten NN im zweiten Rechtsgang mit U vom 14.11.2006 wegen Verbrechens der Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslandes nach § 124 Abs 2 StGB und wegen Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 StGB nach § 145 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie gem § 305 Abs 1 StPO zur Bezahlung der Kosten und Gebühren des Strafverfahrens, wobei diese gleichzeitig für uneinbringlich erklärt wurden. Ferner wurde der Angeklagte NN nach § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Gegen dieses U erhob der Angeklagte Berufung wegen materieller und prozessualer Nichtigkeit, unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Strafbemessung und nicht zulässiger Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Das OG erachtete hinsichtlich des letzten Punktes die Nichtigkeitsrüge nach § 220 Z 7 StPO für begründet, gab daher der Nichtigkeitsberufung des Angeklagten mit B vom 14.02.2007 Folge, hob das angefochtene U des Land- als Kriminalgerichtes vom 14.11.2006 auf und verwies die Strafsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen E mit folgender Begründung und unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes an das Erstgericht zurück:
"Nach § 349 Abs 2 StPO darf die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB bei sonstiger Nichtigkeit nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen angeordnet werden. § 340 Abs 2 Z 2 StPO bestimmt näher, dass der Betroffene mindestens durch einen Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen ist.
Nach der österreichischen Rechtsprechung zu § 439 öStPO, der § 340 Abs 2 Z 2 StPO entspricht, gelten für den Beizug von Sachverständigen im Zuge eines Verfahrens über eine Anstaltseinweisung nach § 21 Abs 2 StGB die Regeln der §§ 118 Abs 2 und 134 Abs 1 öStPO uneingeschränkt (vgl Foregger/Fabrizy, StPO8, S 721; Mayerhofer, StPO4, E3 zu § 439). Auf das liechtensteinische Recht übertragen bedeutet dies, dass neben den §§ 349 Abs 2 StPO auch § 87 Abs 1 StPO zu beachten ist.
§ 87 Abs 1 StPO weist aber im Vergleich zu seiner Rezeptionsgrundlage in § 134 Abs 1 ÖStPO einen wesentlichen Unterschied auf. Nach österreichischem Recht ist im Verfahren bei Zweifel über Geistesstörungen oder über Zurechnungsfähigkeit der Beizug nur eines Arztes vorgeschrieben und sind nach § 118 Abs 2 ÖStPO nur dann zwei Ärzte beizuziehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung erforderlich ist. Was im österreichischen Recht die Ausnahme darstellt, ist aber in Liechtenstein die Regel: Nach § 87 Abs 1 StPO ist die Untersuchung des Geistes- und Gemütszustandes des Beschuldigten jederzeit durch zwei Ärzte zu veranlassen.
Diese seit Einführung der alten Strafprozessordnung im Jahre 1914 (LGBl 1914/3) geltende Bestimmung (§ 78 Abs 1 StPO alt) ist im Jahre 1988 mit dem gleichen Wortlaut in das neue Recht übernommen worden. Bei dieser Gelegenheit sind die Vorschriften der §§ 340 ff StPO aus dem österreichischen Recht (§ 429 ff ÖStPO) rezipiert worden. Zum Verhältnis der bestehenden oder der neu rezipierten Vorschriften führt der Bericht und Antrag der Regierung Nr 22/88 vom 31.05.1988, Seite 23, ua aus, dass für den Sachverständigenbeweis "nach dem geltenden Verfahrensrecht" in der Regel zwei Sachverständige vorgeschrieben seien. Die Beiziehung nur eines Sachverständigen stelle die Ausnahme dar; so könne aus Zweckmässigkeits- oder Kostenersparnisgründen auch ein Sachverständiger bestellt werden. Dessen ungeachtet hält die Regierung im Ergebnis fest, dass "in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise ein zweiter Sachverständiger beigezogen (wird). Diese Praxis hat sich bewährt und sollte auch im Gesetz einen entsprechenden Niederschlag finden".
Aus diesen Gründen hätte das Erstgericht nach § 349 Abs 2 StPO einen zweiten Sachverständigen beiziehen müssen, zumal Gründe, die den Beizug bloss eines Sachverständigen rechtfertigen würden, nicht geltend gemacht wurden und auch nicht erkennbar sind".
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde der StA gegen diesen B keine Folge.
Die Revisionsbeschwerdeführerin vermeint, dass der vom Angeklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 7 StPO nicht gegeben sei, da durch das Erstgericht im Rahmen der Schlussverhandlung keine Verfahrensvorschrift verletzt worden sei, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibe. Die Beiziehung nur eines Sachverständigen zur Prüfung der Frage der Unterbringung des Verdächtigen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach S 21 Abs 1 oder Abs 2 StGB sei auch in Liechtenstein die Regel, womit das Erstgericht der Bestimmung des § 349 Abs 2 StPO durchaus entsprochen habe. Im Übrigen habe das OG den Bericht der Fürstlichen Regierung an den Landtag vom 31.05.1988, Nr 22/88, falsch interpretiert, da nach diesem Bericht die Bestellung nur eines Sachverständigen zweckmässig sei.
Mit diesen Ausführungen ist jedoch die StA nicht in der Lage, die vom OG vertretene Rechtsansicht zu diesem Punkt zu erschüttern. Dies aus folgenden Erwägungen:
Zunächst seien die grundsätzlichen materiellen und prozessualen Vorschriften für die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeführt:
Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Zustandes begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde (§ 21 Abs 1 StGB).
Einem Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher muss ein Untersuchungsverfahren gegen den Betroffenen vorangehen, für das zB folgende Besonderheiten gelten:
Der Betroffene ist mindestens durch einen Sachverständigen auf dem Gebiete der Psychiatrie zu untersuchen.
Der Untersuchungsrichter kann zu jeder Vernehmung des Betroffenen einen oder zwei Sachverständige beiziehen (§ 340 Abs 2 Z 2 und 3 StPO).
Die Anordnung der Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs 2 und 23 StGB vorgesehenen Anstalten darf nur erfolgen, wenn ein Untersuchungsverfahren stattgefunden hat (§ 346 Abs 1 StPO).
Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter darf bei sonstiger Nichtigkeit überdies nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen angeordnet werden (§ 349 Abs 2 StPO). Auch nach § 87 Abs 1 StPO ist die Untersuchung des Geistes- und Gemütszustandes des Beschuldigten jederzeit durch zwei Ärzte zu veranlassen.
Der OGH hat auch den Antrag der Regierung Nr 22/88 vom 31.05.1988 an den Liechtensteinischen Landtag zur Schaffung einer neuen Strafprozessordnung eingeholt. Daraus ergibt sich, dass in der Regel zwei Sachverständige vorgeschrieben seien, dass die Beiziehung nur eines Sachverständigen die Ausnahme darstelle, doch könne aus Zweckmässigkeits- oder Kostenersparnisgründen auch ein Sachverständiger bestellt werden. Dessen ungeachtet hält die Regierung im Ergebnis fest, dass in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise ein zweiter Sachverständiger beigezogen werden kann. Diese Praxis hat sich bewährt und sollte auch im Gesetz einen entsprechenden Niederschlag finden.
Es war daher zu prüfen, ob diese gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten wurden oder nicht. Dabei teilt der OGH im Wesentlichen die Auffassung des OG, dass dies nämlich nicht der Fall ist.
Tatsächlich liegen einige prozessuale Mängel vor. Trotz eingehender Durchsicht des Strafaktes konnte der OGH einen formellen B auf Einleitung einer Untersuchung nicht vorfinden. Ein solcher konnte daher auch nicht dem Angeklagten bzw seinem Verteidiger zugestellt werden. Damit wurde der Bestimmung des § 346 Abs 1 StPO nicht entsprochen und eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt (Foregger-Fabrizy, öStPO zu § 429; Foregger-Kodek, ÖStPO, S 618).
Auch erfolgte keine förmliche Bestellung des Sachverständigen Dr Haller, der lediglich schriftlich ersucht wurde, zur Person des NN, zur Frage seiner Zurechnungsfähigkeit sowie zur Frage der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher Stellung zu nehmen. Davon erhielten der Angeklagte und sein Verteidiger keine Kenntnis, womit der OGH in Übereinstimmung mit dem OG der Ansicht ist, dass weder der Verteidiger noch der Angeklagte damit rechnen mussten, dass die Begutachtung auch die nötige Gefährlichkeitsprognose nach § 21 Abs 2 StGB betreffen sollte, zumal sich aus dem Akt ergibt, dass dem Angeklagten bzw seinem Verteidiger die Einsicht in die obzitierten Schreiben des LG nicht möglich war.
Nicht einer Meinung mit dem OG ist jedoch der OGH, dass nämlich nach Ansicht der II. Instanz generell und jedenfalls die Begutachtung durch zwei Sachverständige zu erfolgen habe und dass dies die Regel sei. § 340 Abs 2 Z 2 StPO besagt, dass der Betroffene mindestens durch einen Sachverständigen zu untersuchen ist, gleiches ist auch § 349 Abs 2 StPO zu entnehmen. Dies kann nur bedeuten, dass im Normalfall die Begutachtung durch einen Sachverständigen durchaus genügen kann. Auch die als Rezeptionsgrundlage dienende österreichische Strafprozessordnung spricht im § 131 Abs 1 öStPO nur von der Bestellung eines Sachverständigen im Regelfall. Auch aus dem zitierten Bericht der Regierung an den Liechtensteinischen Landtag vom 31.05.1988 ergibt sich auf Seite 23, dass es aus Zweckmässigkeits- und Kostenersparnisgründen genügen sollte, einen Sachverständigen zu bestellen. Nach all dem wäre im Normalfall die Begutachtung durch einen Sachverständigen durchaus ausreichend.
Ein solcher Normalfall liegt aber nicht vor. Der Sachverständige Dr Haller hat nämlich in seinem Gutachten wörtlich von einer "schwierigen und speziellen Situation" hinsichtlich der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geschrieben. Zutreffend hat das OG auch darauf hingewiesen, dass der Sachverständige weder eine Alternativbegutachtung noch psychologische Testverfahren durchführen habe können. Wenn aber gerade ein so erfahrener und versierter Sachverständiger, eine allgemein anerkannte Grösse auf seinem Fachgebiet, derartiges zum Ausdruck bringt, so drängt es sich geradezu auf, zur Begutachtung einen weiteren zweiten Sachverständigen beizuziehen, wie dies in einem solchen Fall sowohl nach liechtensteinischem als auch nach österreichischem Recht und auch nach dem obzitierten Bericht und Antrag der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 31.05.1988 möglich und geboten ist (§§ 340 Abs 2 Z 2, 349 Abs 2 StPO - mindestens durch einen Sachverständigen; § 87 Abs 1 StPO in Analogie zu § 340 StPO - zwei Ärzte; § 118 Abs 2 ÖStPO, wonach zwei Sachverständige dann beizuziehen sind, wenn es wegen der Schwierigkeit der Begutachtung erforderlich ist; § 134 Abs 1 öStPO - nötigenfalls zwei Ärzte, 12 Os 64/94 vom 05.05.1994; LSK 1986/18; ua).
Auf Grund dieser Ausführungen steht fest, dass Vorschriften verletzt wurden, deren Beachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (s zB § 349 Abs 2 StPO). Das Berufungsgericht hat daher diesen Nichtigkeitsgrund zutreffend angenommen und demnach das Ersturteil aufgehoben.