1 KG 2005.5-206
§ 226 Abs 1 Z 2 StPO
Enthält eine Beschwerde keine Beschwerdegründe, so ist sie "sofort zu verwerfen".
§ 291 StPO
Das sichere Geleit endet mit der Urteilsfällung I. Instanz. Ein darüber hinausgehendes freies Geleit ist gesetzlich nicht gedeckt und entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers.
Mit der rechtskräftigen Anklageschrift wird dem im Grossherzogtum Luxemburg wohnhaften Angeklagten NN das Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach §§ 12, 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und 2 StGB vorgeworfen.
Zur Schlussverhandlung vom 30.08.2005 ist der Angeklagte nicht erschienen. Sein Verteidiger hat darauf beantragt, dem Angeklagten sicheres Geleit zu gewähren.
Die StA ist diesem Antrag nicht entgegengetreten.
Das zur E über den Antrag berufene OG hat gem § 291 StPO ein Gutachten der Regierung zur Frage eingeholt, ob dem Angeklagten sicheres Geleit zu gewähren ist.
Die Regierung hat sich mit der Erteilung des sicheren Geleits gegenüber NN einverstanden erklärt.
Da keine Umstände vorliegen, die gegen die Gewährung sicheren Geleites für NN sprechen und die persönliche Anwesenheit des Angeklagten der Klärung des Sachverhaltes dient, hat das OG am 26.10.2005 folgenden B gefasst:
Dem Angeklagten NN wird für das Verfahren 1 KG 2005.5 (11 Ur 2001.00235) sicheres Geleit mit der Wirkung erteilt, dass der Angeklagte bis zur Urteilsfällung in I. Instanz von Haft befreit ist.
Das sichere Geleit betrifft nur die strafbaren Handlungen, die Gegenstand der Anklage im Verfahren 1 KG 2005.5 sind.
Es verliert seine Wirkung, wenn der Angeklagte auf eine an ihn ergangene Vorladung ohne genügende Rechtfertigung ausbleibt.
Gegen diesen B erhob der rechtsfreundlich vertretene Angeklagte Revisionsbeschwerde zum OGH, ohne jedoch einen Beschwerdegrund anzuführen. Beantragt wird, dem Angeklagten freies Geleit nicht nur bis zur Urteilsfällung in I. Instanz, sondern bis zur Rechtskraft des U I. Instanz zu gewähren.
Der OGH hat die Beschwerde verworfen.
Gemäss § 238 Abs 1 StPO können alle richterlichen Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht Urteile sind, mittels Beschwerde aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit angefochten werden.
Nach § 222 Abs 5 StPO hat die Berufung ua. die Beschwerdegründe zu enthalten. Enthält die Berufung keine Beschwerdegründe, so ist sie gem § 226 Abs 1 Z 2 StPO "sofort zu verwerfen". § 244 StPO besagt nun, dass diese Bestimmungen über die Berufung und Revision auch auf die Beschwerde entsprechend anzuwenden sind. Eine Beschwerde, die keine Beschwerdegründe enthält, ist daher zu verwerfen.
Dies ist hier der Fall. Die Beschwerde des NN enthält die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit nicht. Sie war daher für eine meritorische Behandlung ungeeignet und gem § 226 Abs 1 Z 2 StPO zu verwerfen.
Aber selbst dann, wenn man inhaltlich auf das Vorbringen in der Beschwerde eingeht, wäre für den Angeklagten nichts gewonnen:
Gemäss § 291 StPO kann einem abwesenden oder flüchtigen Beschuldigten, welcher sich gegen sicheres Geleit vor dem Gericht stellen zu wollen bereit erklärt, dieses Geleit von dem OG nach eingeholtem Gutachten der Regierung allenfalls gegen Sicherheitsleistung mit der Wirkung erteilt werden, dass der Beschuldigte bis zur Urteilsfällung in I. Instanz von der Haft befreit werden soll. Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle endet sohin das sichere Geleit unmissverständlich mit der Urteilsfällung erster Instanz. Ein darüber hinausgehendes freies Geleit ist gesetzlich nicht gedeckt und entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dies deckt sich auch mit der österreichischen (spärlichen) Rechtsprechung und Lehre zu § 419 öStPO, welche Bestimmung fast wörtlich dem § 291 StPO entspricht. Zielsetzung dieser Norm ist, einem im Ausland befindlichen Angeklagten, der die gegen ihn behängende Strafsache "vom Hals haben möchte" und mit einem Freispruch rechnet, die Möglichkeit zu verschaffen, sich dem Gericht zu stellen, ohne ihn der Gefahr der Inhaftierung auszusetzen. Andererseits soll nicht ein bereits in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter diesen Schutz auch noch in Anspruch nehmen können. Dies wäre wohl auch gesellschaftspolitisch nicht rechtfertigbar.
Das ist auch der Grund, weshalb sicheres Geleit zwar im strafgerichtlichen Vorverfahren relativ häufig beantragt wird, während diese gesetzliche Bestimmung im Hauptverfahren kaum eine Rolle spielt, weil dem Angeklagten bei der Abwägung seiner Interessen einerseits die lästige Strafsache (allenfalls eine Ausschreibung mit internationalem Haftbefehl) erledigen zu können, aber andererseits auch mit einer Verhaftung rechnen zu müssen, das Risiko einer Inhaftierung zu gross erscheint (Klaus Schwaighofer, Internationales Strafrecht, S 174, 241, 243; Foregger-Kodek, öStPO5, S 550, 551; Loebenstein). Das sichere Geleit kann daher - wie es § 291 StPO vorsieht - nur bis zur Urteilsfällung in I. Instanz gewährt werden.