1 KG 2004.6-107
Ein Begründungsmangel (Unvollständigkeit) liegt dann vor, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Schlussverhandlung angeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht oder die seinen Feststellungen widersprechenden Beweisergebnisse nicht erörtert.
Setzt sich das Gericht über ein Sachverständigengutachten hinweg, so wird dazu eine sehr detaillierte Begründung verlangt.
Mit U vom 15.02.2005 sprach das Land- als Kriminalgericht den Angeklagten lic iur NN des Verbrechens des versuchten betrügerischen Konkurses nach §§ 15, 156 Abs 1 und 2 StGB und des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, die gem § 43 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es legte ihm dabei zur Last, er habe in Vaduz
1. im Zeitraum von Jänner 2000 bis Dezember 2001 wesentliche Bestandteile seines Vermögens
a). dadurch beiseite geschafft, dass er die Vermögenswerte der von ihm im Jänner 2000 gegründeten Einzelfirma «NN, lic iur & MBL-HSG, Generalagentur der Schweizerischen M» in die am 02.03.2001 in das Öffentlichkeitsregister eingetragene X Anstalt einbrachte, um sie unter gleichzeitiger Leugnung seiner Gründerrechte an dieser Anstalt dem exekutiven Zugriff der Gläubiger zu entziehen;
b). dadurch verheimlicht, dass er anlässlich der Tagsatzung zur Ableistung des Offenbarungseides am 20.08.2001 wahrheitswidrig behauptete, er sei nicht Gründerrechtsinhaber dieser Anstalt, er habe im Jahr 2000 keinen Gewinn erzielt und auch sonst keine Einkünfte bezogen, insbesondere auch keine Gelder von der X Anstalt erhalten;
c). dadurch wirklich verringert, dass er sowohl aus der Einzelfirma als auch der X Anstalt unverhältnismässig hohe Privatbezüge in Höhe von mindestens CHF 200 000.- im Jahr 2000 und CHF 350 000.- im Jahr 2001 bezog und für persönliche Zwecke verwendete; und dadurch im angeführten Zeitraum die Befriedigung seiner Gläubiger, insbesondere AA und BB, zu vereiteln oder zu schmälern versucht, wobei er einen CHF 60 000.- übersteigenden, sohin grossen Schaden herbeiführen wollte;
2. am 20.08.2001 vor Gericht im Verfahren EX 2000.3546 einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid falsch geschworen, indem er in der Tagsatzung zur Ableistung des Offenbarungseides angab,
«ich bin nicht Gründerrechtsinhaber der X Anstalt, Gründerrechtsinhaber ist die Schweizerische M, ich bin nicht Begünstigter oder Mitbegünstigter dieser Anstalt»;
«Höhe des Jahresgewinnes 2000: nichts»;
«ich habe keine Bezüge und Provisionen mehr»;
und auf die Frage, ob er «sonstige Einkünfte» habe, mit «nein» antwortete.
Der Angeklagte war vom 01.05.1999 bis 31.12.1999 bei der Schweizerischen M Versicherungsgesellschaft (kurz: M) auf Basis eines Anstellungsvertrages tätig, und zwar zu einem Gehalt von CHF 144 000.- pro Jahr. In dieser Zeit wurde er als Generalagent ausgebildet.
Mit Anfang Jänner 2000 nahm er seine Tätigkeit als Generalagent der M in Liechtenstein auf, für welche Zwecke er sein Einzelunternehmen «NN, lic iur & MBL-HSG, Generalagentur der Schweizerischen M, Vaduz» gründete. Ab diesem Zeitpunkt war er für die M nicht mehr als Angestellter, sondern auf Basis seines Unternehmens als Selbständiger tätig.
Die M gewährte ihm für das erste Jahr seiner Selbständigkeit eine finanzielle Unterstützung von CHF 156 000.-. Weiters kam er mit der M überein, dass diese ihm das gesamte Mobiliar für die Generalagentur in Vaduz mit CHF 300 000.- vorfinanzierte. Diesen Betrag sollte der Angeklagte dann in monatlichen Raten abzahlen. Es handelte sich dabei um ein zinsloses Darlehen, welches für die ersten beiden Jahre vorgesehen war, innerhalb dieses Zeitraumes sollte der Angeklagte das notwendige Eigenkapital aufbauen und in diesem Rahmen seine Privatbezüge auf ein Minimum von CHF 24 000.-jährlich zuzüglich der Beträge für die Rückzahlung der Kreditraten von CHF 36 000.- beschränken.
Die Generalagenturen der Schweizerischen M werden grundsätzlich als Einzelunternehmen geführt. Diese Generalagenturen werden in fünf Regionen unterteilt, die jeweils einem Regionalleiter unterstehen. Es gibt bestimmte Weisungen, was die Annahme, die Geschäftszeichnung sowie die Geschäftsabwicklung betrifft, damit diese im gesamten Bereich gleich ablaufen. Zudem gibt es Weisungen über die Finanzleistungen bzw bestimmte Anforderungsprofile, insbesondere was die Eigenkapitalbildung betrifft. Das Eigenkapital dient einerseits für die Liquidität der Generalagenturen, andererseits damit die Mittel nicht ständig vom Hauptsitz vorgeschossen werden müssen. Während dieser Zeit unterstehen die Generalagenturen auch einer verstärkten Kontrolle. Die Generalagenturen werden durch interne Revisoren geprüft, dies mindestens einmal jährlich.
Aufgrund der Eskalation in dem seit Ende 1998 anhängigen Scheidungsverfahren war der Angeklagte ab der zweiten Hälfte des Jahres 2000 mit ständigen Exekutionen bedroht. So erwirkte die Ex-Gattin des Angeklagten AA am 10.08.2000 aufgrund des rechtskräftig vollstreckbaren B des OG vom 06.07.2000 wegen rückständiger Unterhaltsbeträge in Höhe von ca CHF 56 000.- zu EX 2000.3546 des LG eine Exekutionsbewilligung. Im Februar 2000 erwirkte weiters der Schwiegervater des Angeklagten BB wegen einer offenen Darlehensforderung in Höhe von ca CHF 48 000.- einen Exekutionstitel (EX 2000.137). Sämtliche Exekutionsversuche blieben dabei jedoch erfolglos.
Im Jahre 2000 erwirtschaftete der Angeklagte mit seinem Einzelunternehmen einen ausgewiesenen Jahresgewinn von CHF 214 000.-.
Um seine Vermögenswerte und Bezüge aus seiner Einzelfirma dem Exekutionszugriff zu entziehen, entschloss sich der Angeklagte zur Gründung der X Anstalt rückwirkend auf den 01.01.2001, wobei diese am 02.03. 2001 in das Öffentlichkeitsregister zu Registerzahl H 1075/38 eingetragen wurde. Der Angeklagte war Inhaber der Gründerrechte der X Anstalt und führte unter dem juristischen Mantel dieser Anstalt die Generalagentur der M weiter. Es wurden somit die Aktiven und Passiven des Einzelunternehmens in die X Anstalt eingebracht.
Mit der X Anstalt erwirtschaftete der Angeklagte im Jahr 2001 bis zum Stichtag 31.10.2001 einen ausgewiesenen Jahresgewinn von CHF 323 000.-.
Aufgrund der fortgesetzten Exekutionsanträge hatte der Angeklagte schliesslich am 20.08.2001 vor dem LG Vaduz im Verfahren EX 2000.3546 einen Offenbarungseid zu leisten. Dabei gab er ua wahrheitswidrig an: «Ich bin nicht Gründerrechtsinhaber der X Anstalt, Gründerrechtsinhaber ist die Schweizerische M. Ich bin nicht Begünstigter oder Mitbegünstigter dieser Anstalt»; «Höhe des Jahresgewinnes 2000: nichts»; «Ich habe keine Bezüge oder Provisionen mehr»; auf die Frage, ob er «sonstige Einkünfte» habe, antwortete er mit «nein». Es kann nicht festgestellt werden, dass er auch durch die Aussage «Ich bin als Einzelunternehmer beschäftigt» falsch aussagte.
Er hielt es bei den oben angeführten Angaben jedenfalls ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er vor Gericht einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid falsch schwört. Der Angeklagte schwor diese wahrheitswidrigen Angaben deshalb, um seine Vermögenswerte zu verheimlichen und dadurch die anhängigen Exekutionen zu vereiteln.
Tatsächlich tätigte der Angeklagte aus seinem Einzelunternehmen und der X Anstalt erhebliche Privatentnahmen, nämlich im Jahr 2000 mindestens CHF 200 000.-und im Jahr 2001 mindestens CHF 350 000.-, wodurch sein Vermögen entsprechend verringert wurde.
Ein bezwecktes Ziel des geschilderten Vorgehens des Angeklagten (Einbringung der Vermögenswerte der Einzelunternehmung in die X Anstalt unter gleichzeitiger Leugnung seiner Gründerrechte an dieser Anstalt, Entnahme der genannten Beträge für private Zwecke, Leisten eines falschen Offenbarungseides) war, seine Vermögenswerte dem exekutiven Zugriff der AA und des BB zu entziehen, wobei diesen ein CHF 60 000.- übersteigender Schaden entstanden wäre.
Die X Anstalt wies zum Stichtag 20.08.2001 einen Ertragswert von CHF 1 937 000.- sowie einen Substanzwert in Höhe von rund CHF 110 000.- auf.
Als er auf Anordnung der M im November 2001 die Vermögenswerte der X Anstalt wieder in die Einzelfirma einbringen musste und ihm schliesslich im Dezember 2001 die Eröffnung des Konkursverfahrens drohte, beglich er sowohl die offenen Forderungen der AA als auch des BB in der bis dahin aufgelaufenen Gesamthöhe von ca CHF 160 000.-. Dabei verwendete er zweckwidrig die damals auf den Konti der M bei der LLB AG in Vaduz und der Kantonalbank in Buchs befindlichen Vorschüsse für die Löhne und Provisionen seiner Mitarbeiter per Jänner 2002. Dies führte dazu, dass er die Lohnzahlungen und übrigen Aufwendungen der Generalagentur nur mit einem weiteren Vorschuss der M durchführen konnte. Aufgrund dieser Verfehlung wurde dann auch das Vertragsverhältnis von der M aufgelöst."
Diese Feststellungen traf das Erstgericht auf Grund der Verantwortung des Angeklagten, der Aussagen der Zeugen BH, NR, DW, IK und BP sowie des Inhaltes des Sachverständigengutachtens .
Der gegen dieses U vom Angeklagten erhobenen Berufung gab das OG Folge und sprach den Angeklagten von den ihm in der Anklage zur Last gelegten strafbaren Handlungen gem § 207 Z 3 StPO frei. Das OG hat auf Grund einer Beweiswiederholung durch Vernehmung des Angeklagten und der beiden Zeugen BH und NR eigene Feststellungen getroffen und danach den Vorsatz des Angeklagten iS der ihm zur Last gelegten Delikte verneint.
Gegen das Berufungsurteil erhob die StA Revision zum OGH, der dieser Folge gab, das angefochtene U aufhob und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und E an das Berufungsgericht zurückverwies.
In der vorliegenden Revision wird zunächst der Revisionsgrund der prozessualen Nichtigkeit nach §§ 234, 219, 220 Z 3 StPO geltend gemacht und dazu vorgebracht, das Erstgericht habe unter ausführlicher und vollständiger Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse, insbesondere unter Bedachtnahme auf das schriftlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen samt Ergänzungsgutachten und mündlicher Erörterung in der Schlussverhandlung und nach Einvernahme sämtlicher Zeugen, insbesondere auch der Zeugen BP, IK und DW nachangeführte entscheidende Tatsachen festgestellt:
NN hat
1. wesentliche Vermögenswerte der von ihm im Jänner 2000 gegründeten Einzelfirma «NN, lic iur & Co MBL HSG Generalagentur der Schweizerischen M» in die am 02.03.2001 in das Öffentlichkeitsregister eingetragene X Anstalt eingebracht, um sie unter gleichzeitiger Leugnung seiner Gründerrechte an dieser Anstalt dem exekutiven Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen;
2. im Jahre 2000 mit seinem Einzelunternehmen einen ausgewiesenen Jahresgewinn von CHF 214 000.- erwirtschaftet;
3. die X Anstalt rückwirkend auf den 01.01.2001 gegründet und war am 20.08.2001 Inhaber der Gründerrechte der X Anstalt, mit welcher er die Generalagentur M, also die Versicherungsgeschäfte seiner Einzelfirma weiterführte;
4. die Aktiven und Passiven des Einzelunternehmens in die X Anstalt eingebracht;
5. mit der X Anstalt im Jahre 2001 bis zum Stichtag 31.10.2001 einen ausgewiesenen Jahresgewinn von CHF 323 000.- erwirtschaftet;
6. entgegen seinen Angaben anlässlich der Tagsatzung zur Ablegung des Offenbarungseides am 20.08.2001 aus seinem Einzelunternehmen und der X Anstalt erhebliche Privatentnahmen getätigt, nämlich im Jahr 2000 mindestens CHF 200 000.- und im Jahr 2001 mindestens CHF 350 000.-;
7. hat es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er einen Eid falsch schwört, als er angab:
a). Ich bin nicht Gründerrechtsinhaber der X Anstalt, Gründerrechtsinhaber ist die Schweizerische M. Ich bin nicht Begünstigter oder Mitbegünstigter dieser Anstalt;
b). Höhe des Jahresgewinnes 2000: nichts;
c). ich habe keine Bezüge und Provisionen mehr;
d). sonstige Einkünfte: nichts;
8. mit den unrichtigen Angaben den Zweck verfolgt, seine Vermögenswerte dem exekutiven Zugriff der AA und des BB zu entziehen, wobei diesen ein CHF 60 000.- übersteigender Schaden entstanden wäre;
9. war wirtschaftlich Begünstigter der X Anstalt, die zum Stichtag 20.08.2001 einen Ertragswert von CHF 1937 000.- sowie einen Substanzwert von CHF 110 000.- aufwies.
Das OG habe diese wesentlichen Beweisergebnisse vollständig übergangen, sich damit überhaupt nicht auseinander gesetzt und trotzdem zu diesen Feststellungen konträre wesentliche Feststellungen getroffen. Da das Berufungsgericht die bezüglichen Beweismittel und Beweisergebnisse ignoriert habe, habe es auch keine vollständigen Erwägungen zur subjektiven Tatseite anstellen können.
Der Angeklagte hielt dem in seiner Gegenäusserung zur Revision entgegen, dass das Berufungsgericht keine Beweisergebnisse übergangen habe. Die Rügen der Revisionswerberin betreffen überdies nicht entscheidende Tatsachen, das Sachverständigengutachten samt Ergänzungsgutachten sei unbrauchbar, da sich der Sachverständige mit den vertraglichen Rahmenbedingungen eines Generalagenturvertrages nicht auskenne. Der Angeklagte habe nämlich versucht, nicht seine Vermögenswerte, sondern jene der Schweizerischen M Versicherungsgesellschaft zu schützen.
Der OGH hat dazu erwogen:
Dem Angeklagten ist vorweg zuzustimmen, dass ein Begründungsmangel iS des angezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht schon dann gegeben ist, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen, wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse erörtert und darauf untersucht, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen (JUS 6/2670). Dem Gericht ist aufgetragen, die Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen (EvBl 1972/17). Es genügt daher eine zusammenfassende Aufzählung der Beweismittel und es ist nicht nötig, bei jeder Tatsachenfeststellung das entsprechende Beweismittel anzuführen (EvBl 1971/243). Unvollständigkeit iS des § 220 Z 3 StPO (§ 281 Abs 1 Z 5 öStPO) liegt jedoch dann vor, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Schlussverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht oder die seinen Feststellungen widersprechenden Beweisergebnisse nicht erörtert (siehe Foregger-Fabrizy, Strafprozessordnung, 8. Auflage, § 281 öStPO, Rz 43; Bertel-Venier, Strafrecht, 6. Auflage, Rz 869; SSt 23/7). Das Beweisverfahren ist vollständig aufzuarbeiten und darzutun, wieso gerade diese und nicht die gegenteiligen Feststellungen getroffen wurden, das Gericht hat alle erhobenen Beweise zu berücksichtigen. Wenn also das Gericht Beweisergebnisse, die in der Schlussverhandlung hervorgekommen sind, übergangen hat, begründet dies Nichtigkeit nach § 220 Z 3 StPO (s Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren, Rz 62 S 33, und Rz 84 S 151).
Überträgt man diese rechtstheoretischen Ausführungen auf die vorliegende Strafsache, so sind bei der Prüfung der Frage, ob Nichtigkeit nach § 220 Z 3 StPO vorliegt oder nicht, drei Punkte massgebend und zu klären:
1). Hat das Berufungsgericht wichtige, in der Schlussverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen;
2). handelt es sich dabei um Beweisergebnisse über entscheidende Tatsachen und
3). können diese Einfluss auf die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur subjektiven Tatseite haben.
Zu Punkt 1): Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen ausschliesslich auf Grund der Verantwortung des Angeklagten, der Aussagen der Zeugen PH und NR und der Auskunft der Steuerverwaltung getroffen. Mit keinem Wort erwähnt und daher auch nicht befasst und auseinander gesetzt hat sich das Berufungsgericht jedoch mit den im erstinstanzlichen Verfahren vernommenen Zeugen DW, IK und BP, auch nicht mit dem Inhalt des Konkursaktes, ebenso nicht mit dem Sachverständigengutachten, obwohl bei Auswertung des Beweisverfahrens besonders auf Sachverständigengutachten einzugehen ist, und zwar vor allem dann, wenn es diesem nicht folgt. Setzt sich das Gericht über ein solches Gutachten hinweg, so wird nach ständiger Rechtsprechung eine sehr detaillierte Begründung verlangt (Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren, S 153, Rz 93; RZ 1982/24; SSt 55/44). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das Sachverständigengutachten nicht einmal erwähnt, geschweige denn begründet, warum es diesem nicht gefolgt ist. Damit liegt jedoch Unvollständigkeit iS des § 220 Z 3 StPO vor, so dass iS obiger rechtlichen Erwägungen ein Aufhebungsgrund gegeben ist.
Zu Punkt 2) war zu überprüfen, ob die mit Stillschweigen übergangenen Beweismittel Tatsachen hervor brachten, die für die rechtliche Beurteilung, insbesondere für die subjektive Tatseite, ob versuchter betrügerischer Konkurs oder eine falsche Beweisaussage vor Gericht vorliegen, entscheidend sein können. Entscheidend sind Tatsachen, wenn sie Einfluss auf die Subsumtion haben, also das zur Klärung der Schuldfrage massgebliche Strafgesetz betreffen (Beitel, Strafprozessrecht5, RN 857; Platzgummer, Grundzüge8, 195; EvBl 1995/161; § 270 Abs 2 Z 4 und 5 öStPO).
Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung nicht nur mit der Verantwortung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen H und R eingehend befasst, sondern die Verantwortung des Angeklagten vor allem auch auf Grund der Aussagen der Zeugen K, W, P und des Inhaltes des Sachverständigengutachtens widerlegt.
Gerade auf Grund der Aussagen dieser drei vom OG übergangenen Zeugen ist das Erstgericht zu seinen Feststellungen hinsichtlich der Gründerrechte der X Anstalt, der Einbringung der Vermögenswerte durch den Angeklagten, über dessen Stellung bei der X Anstalt usw gelangt und auf Grund des Sachverständigengutachtens zu den Feststellungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung des Angeklagten an der X Anstalt, bezüglich des Jahresgewinnes 2001, hinsichtlich der Privatentnahmen des Angeklagten, dessen Motiv für die Gründung der X Anstalt und die Einbringung der Vermögenswerte von seiner Einzelfirma in die X Anstalt und hinsichtlich des Wissens des Angeklagten über all dies anlässlich der Ablegung des Offenbarungseides. Dies sind Beweisergebnisse, die einen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung haben können, jedoch vom OG tatsächlich mit Stillschweigen übergangen wurden. Das OG hätte zulässigerweise andere, von jenen des Erstgerichtes abweichende Feststellungen nur dann treffen dürfen, wenn es auch die bezüglichen drei Zeugen und den Sachverständigen einvernommen hätte und sich dann mit diesen von seinen Feststellungen erheblich abweichenden Beweisergebnissen auseinander gesetzt hätte, zumal diese Beweismittel und -ergebnisse einen wesentlichen Einfluss auf die E der Schuldfrage haben können, insbesonders auch zur Begründung der subjekiven Tatseite (Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe, S 151, Rz 85). Aus den vom OG übergangenen Beweisergebnissen lässt sich nämlich iS des Punktes 3) durchaus das Wissen des Angeklagten über seine Rechte und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der X Anstalt ableiten, ebenso sein Motiv für die Einbringung der Vermögenswerte von seiner Einzelfirma in die X Anstalt sowie über seine Verheimlichungen anlässlich der Ablegung des Offenbarungseides, anders als es das OG beurteilt hat, ableiten.
Damit liegt aber der Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 3 StPO vor, so dass es allein schon deshalb zur Aufhebung des Berufungsurteiles im Rahmen der erfolgten Anfechtung kommen muss. Es erübrigte sich daher, auf die weiteren geltend gemachten Revisionsgründe einzugehen.
Das Berufungsgericht wird sich daher im zweiten Rechtsgang im aufgezeigten Sinne mit allen Beweisergebnissen zu befassen haben.