1 KG 2004.20-181
Der Vertrag des Rechtsanwaltes mit seinem Klienten ist ein Bevollmächtigungsvertrag.
Eine Aufkündigung des Vertrages durch den RA ist nur wirksam, wenn sie im Innenverhältnis gegenüber seiner Partei erfolgt und im Aussenverhältnis dem Gericht angezeigt wird. Die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses im Innenverhältnis ist ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft.
Im Strafverfahren ist dem Beschuldigten die Ladung zur Schlussverhandlung persönlich zuzustellen, nicht jedoch im objektiven Verfallsverfahren. Hier genügt die Zustellung an seinen Rechtsvertreter.
Mit Schriftsatz vom 17.09.2004 stellte die StA vor dem gem § 356 Abs 2 StO iVm § 20b Abs 2 StGB zuständigen Land- als Kriminalgericht im objektiven Verfallsverfahren betreffend die Vermögenswerte des Verfallsbeteiligten NN den Antrag, sämtliche Vermögenswerte des NN bei der X-, der Y- sowie der Z-Bank, alle Vaduz, auf bestimmten Konten gem § 20b Abs 2 StGB zu Gunsten des Landes Liechtenstein für verfallen zu erklären.
Diesen Verfallsantrag stellte das Gericht dem Vertreter des NN, den Rechtsanwälten AA, die seit dem Jahre 1991 NN anfänglich im Strafrechtshilfeverfahren sowie später im gegenständlichen Einziehungs- bzw Verfallsverfahren freiwillig vertreten, am 30.09.2004 zu. Ein Einspruch wurde nicht erhoben.
In der Folge legte das Land- als Kriminalgericht die Schlussverhandlung auf den 18.01.2005 fest und verfügte die Ladung des NN über dessen Vertreter. Diese Ladung wurde von den Rechtsvertretern des NN am 29.10. 2004 entgegengenommen.
Mit Schriftsatz vom 09.12.2004 teilten die Rechtsvertreter des NN dem Gericht mit, dass sie trotz intensiven Bemühungen und unter Einschaltung des amerikanischen Anwaltes keinen Kontakt mehr zu NN halten bzw herstellen konnten, und dass es auch im Bekannten- und Familienkreis niemanden gebe, der den derzeitigen Aufenthaltsort des NN kennen würde. Sollte bis Ende Jahr der Kontakt nicht hergestellt werden können, würden die Rechtsvertreter voraussichtlich das Mandat niederlegen.
Am 29.12.2004 teilten die Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass sie mit sofortiger Wirkung die Vollmacht niederlegen.
Das Land- als Kriminalgericht setzte hierauf die Schlussverhandlung auf unbestimmte Zeit ab und brach mit B 03.01.2005 das Verfahren bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Verfallsbeteiligten NN ab.
Begründet wurde dieser B wie folgt:
"Gemäss Verfallsantrag vom 17.09.2004 begehrt die Liechtensteinische StA den Verfall der vom Betroffenen NN bei der X-, Y- und Z-Bank gehaltenen Vermögenswerte gem § 20b Abs 2 StGB zu Gunsten des Landes Liechtenstein. Der derzeitige Aufenthaltsort bzw eine ladungsfähige Anschrift des Verfallsbeteiligten NN ist nicht bekannt. So konnte ihm weder der Verfallsantrag der Liechtensteinischen StA vom 17.09.2004 noch die Ladung zu der auf den 18.01.2005 anberaumten Schlussverhandlung persönlich, sondern nur über seine bisherigen Rechtsvertreter AA zugestellt werden. Wie bereits erwähnt, ist der derzeitige Aufenthaltsort des Verfallsbeteiligten NN unbekannt. Aus dem gesamten Gerichtsakt ergibt sich keine (aktuelle) ladungsfähige Anschrift des NN. Auch dessen bisherige Rechtsvertreter haben mit Schriftsatz vom 09.12.2004 anher mitgeteilt, dass es ihnen trotz intensiver Bemühungen und unter Einschaltung eines amerikanischen Anwaltes nicht gelungen sei, Kontakt zum Verfallsbeteiligten NN herzustellen. Gemäss Mitteilung des amerikanischen Anwaltes gebe es auch im Bekannten- und Familienkreis niemanden, der den derzeitigen Aufenthaltsort des NN kenne. Aus diesem Grunde haben die frei gewählten bisherigen Rechtsvertreter des NN mit Schriftsatz vom 29.12.2004 anher mitgeteilt, die Vollmacht mit sofortiger Wirkung niederzulegen.
Zwar ist die Verhandlung und E in Abwesenheit eines Betroffenen auch im objektiven Verfallsverfahren möglich, allerdings nur dann, wenn ihm die Ladung zur Schlussverhandlung ordnungsgemäss zugestellt werden konnte. Falls jedoch einem Betroffenen respektive seinem Vertreter nicht einmal die Ladung zur öffentlichen Schlussverhandlung zugestellt werden kann, ist das Verfahren in sinngemässer Anwendung des § 283 StPO abzubrechen. Es besteht keine Möglichkeit, den Verfall im gegenständlichen Verfahren auch gegenüber dem derzeit an einem unbekannten Ort sich aufhaltenden Betroffenen NN auszusprechen.
Dass das Verfahren bei unbekanntem Aufenthalt des Verfallsbeteiligten bis zu dessen künftiger Entdeckung oder Auffindung in entsprechender Anwendung des § 283 StPO abzubrechen ist, ergibt sich auch aus folgendem Umkehrschluss: Die Fälle, in denen über einen Antrag der Liechtensteinischen StA auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren auch ohne Anhörung der Beteiligten entschieden werden kann, sind in § 356a Abs 1 StPO abschliessend aufgezählt. Demnach kann ohne Anhörung des Beteiligten in einem selbständigen Verfahren über eine von der Liechtensteinischen StA beantragte Einziehung vom Einzelrichter (!) nur dann entschieden werden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes CHF 2000.- nicht übersteigt, oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist, und weiter, sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist. Aus dieser Regelung in § 356a Abs 1 StPO kann e contrario geschlossen werden, dass eine E in einem selbständigen Verfahren jedenfalls nur dann ohne Anhörung des Betroffenen ergehen kann, wenn es sich erstens um einen Antrag auf Einziehung gem § 26 StGB handelt, und zweitens eine E in einem selbständigen Verfallsverfahren jedenfalls nur dann in Frage kommt, wenn der Wert des von der Einziehung respektive Verfall bedrohten Gegenstandes bzw Vermögenswertes CHF 2000.- nicht übersteigt, war im gegenständlichen Fall nicht zutrifft.
Das gegenständliche objektive Verfallsverfahren ist daher bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Verfallsbeteiligten NN in sinngemässer Anwendung des § 283 StPO abzubrechen. Gleichzeitig ist der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein der Auftrag zu erteilen, den Verfallsbeteiligten NN international zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben."
Den Auftrag zur weltweiten Aufenthaltsermittlung konnte die Landespolizei gemäss Schreiben vom 13.01. 2005 nicht ausführen, "da dem Verfahren kein Straftatbestand im Inland zugrundeliegt oder NN nicht in einem inländischen Strafverfahren als Beschuldigter oder Zeuge geführt wird".
Der gegen diesen B von der StA erhobenen Beschwerde gab das OG mit B vom 09.02.2005 Folge und hob den B des Land- als Kriminalgerichtes vom 03.01.2005 ersatzlos mit folgender Begründung auf:
"Auszugehen ist davon, dass NN als wirtschaftlicher Inhaber der Bankkonten ein Recht auf die vom Verfall bedrohten Vermögenswerte hat, und dass er deswegen nach § 354 Abs 1 StPO zur Schlussverhandlung zu laden ist. NN hat in der Schlussverhandlung und im nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um die E über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Beschuldigten. Ferner bestimmt § 354 Abs 1 letzter Satz StPO, dass, wenn dem Betroffenen die Vorladung zugestellt wurde, auch in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
Bereits in diesem Satz zeigt sich ein Unterschied zum ordentlichen Strafverfahren. In diesem kann nämlich nach § 295 Abs 1 StPO ein Abwesenheitsurteil nur ergehen, wenn dem Angeklagten die Vorladung zur Schlussverhandlung persönlich zugestellt wurde, und wenn der Angeklagte ferner bereits in der Untersuchung vernommen wurde.
Allein aus dem Gesetzestext im Zusammenhang mit der systematischen Betrachtung der beiden Vorschriften ist abzuleiten, dass im objektiven Verfallsverfahren die Vorladung zur Schlussverhandlung an den Verfallsbeteiligten nicht persönlich, das heisst nicht zu eigenen Händen iS des § 37 Abs 1 StPO zugestellt werden muss. Vielmehr genügt die Zustellung der Vorladung zur Schlussverhandlung an dessen Rechtsvertreter iS des § 37 Abs 2 StPO. Dies ist vorliegend am 29. Oktober 2004 erfolgt.
Die am 29.12.2004 vom Rechtsvertreter gegenüber dem Gericht erklärte Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses ist ohne Wirkung, da nach Art 17 Abs 2 RAG bei einer gewillkürten Vertretung wie im vorliegenden Fall die Aufkündigung nur gegenüber dem Vollmachtgeber NN wirksam erklärt werden kann. Das bedeutet, dass die Aufkündigung als sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung auch NN tatsächlich zugegangen sein muss. Da der Rechtsvertreter des NN aber selbst ausführt, keinen Kontakt zu diesem herstellen zu können, ist die Aufkündigung nicht rechtswirksam erklärt worden. Die Mitteilung an das Gericht reicht nicht aus, da nach Art 17 Abs 2 RAG der RA die Kündigung der Vertretung gegenüber "seiner Partei" zu erklären hat. Bei einer gewillkürten Vertretung kann dies nur der Vollmachtgeber und nicht das Gericht sein.
Mangels ordnungsgemässer Aufkündigung des Vertretungsverhältnisses ist auch die Frist von 14 Tagen, während desselben der RA gehalten ist, seine Partei insoweit zu vertreten als nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen, nicht ausgelöst worden. Solange daher der Rechtsvertreter die Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses gegenüber seinem Mandanten nicht erwirken kann, ist von einem aufrechten Vertretungsverhältnis auszugehen.
Die Vorschrift des § 354 Abs 1 StPO, wonach der Verfallsbeteiligte in der Schlussverhandlung die Rechte eines Beschuldigten hat, bedeutet nach Auffassung des OG nicht, dass er in jedem Falle wie ein Beschuldigter im ordentlichen Strafverfahren zu behandeln ist, und dass ihm selbst nach § 37 Abs 1 StPO die Vorladung zur Schlussverhandlung zugestellt werden muss.
Dies hat der OGH in konstanter Rsp zum Ausdruck gebracht. So in der E vom 05.04.2001 zu 11 Rs.2000.143, in welcher dem Verfallsbeteiligten ein Anspruch auf Beigebung eines Armenverteidigers nach § 26 Abs 2 StPO versagt worden ist. Diese Auffassung ist vom StGH ausdrücklich bestätigt worden (vgl E 18.02.2002 zu StGB 2001/26, publ in LES 2004, 168). Ferner in der E 06.05.2003 zu 11 Ur.2002.29-39, publ in LES 2004, 119; oder im B 23.07.2004 zu 14 Ur.2002.384), in welchen E erkannt wurde, dass der Verfall weder eine Strafe noch eine vorbeugende Massnahme darstelle, sondern eine eigenständige vermögensrechtliche Unrechtsfolge sei, auf welche das Rückwirkungsverbot nach § 1 StGB keine Anwendung finde, und somit alle Vermögenswerte, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Taten, aus denen sie stammen, dem Verfall unterliegen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfallsbestimmung nach § 20b Abs 2 StGB (19.12.2000) im Inland befunden haben.
Auch diese Auffassung ist ausdrücklich vom StGH in mehreren E bestätigt worden (so StGH 2003/76 vom 29.06.2004; StGH 2003/44 vom 17.11.2003).
Bei der Verfallsanordnung handelt es sich - wie der OGH es im B vom 23.07.2004 zu 14 Ur.2002.384-328 ausdrückte - nicht um eine staatliche Massnahme, die eine missbilligende Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten darstellt, sondern um die Einziehung von Vermögenswerten, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurden, wobei nach § 20c StGB der Verfall ausgeschlossen ist, wenn an die betreffenden Vermögenswerte Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an einer strafbaren Handlung, an der kriminellen Organisation oder an der terroristischen Vereinigung nicht beteiligt sind, oder wenn sein Zweck durch andere rechtliche Massnahmen erreicht wird. Dies nähert aber das objektive Verfallsverfahren dem zivilgerichtlichen Verfahren an, in welchem die Vorladung zur Streitverhandlung (ausser im Falle der Parteibefragung) an den Vertreter der Partei ausreicht.
Schliesslich kann es auch nicht der Wille des Gesetzgebers sein, dass es wie im vorliegenden Fall in der Hand des Verfallsbeteiligten liegt, eine Schlussverhandlung und somit ein U über den Verfall dadurch zu vereiteln, dass er kurz vor der Schlussverhandlung "untertaucht", sodass mangels einer ladungsfähigen Adresse diesem die Ladung zur Schlussverhandlung nicht zugestellt werden kann. Dabei würde auf Grund der neueren Rsp des OGH (B 03.06.2004, 14 Ur.2002.17-87; B 23.07.2004, 14 Ur.2002.384-328) zudem die Gefahr bestehen, dass die Sperre der Vermögenswerte nach einer gewissen Zeitdauer aufzuheben wäre, wenn im abgebrochenen Verfahren nach Erhebung des Verfallsantrages keine weiteren Erhebungen mehr möglich und tunlich sind, sodass der Betroffene über diesen Umweg wieder frei über die Vermögenswerte verfügen könnte.
Gegen diesen B erhob NN Revisionsbeschwerde zum OGH wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit.
Beantragt wird die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Drei wesentliche Gründe haben nach Ansicht des OG zur Aufhebung des erstinstanzlichen B geführt, weil
1). das Vollmachtsverhältnis zwischen NN und seinem RA Dr AA nach wie vor aufrecht ist;
2). die Ladung zur Schlussverhandlung dem Verfallsbeteiligten NN nicht persönlich zugestellt werden muss, sondern die Zustellung an seinen Rechtsvertreter genügt und
3). durch das Untertauchen des Verfallsbeteiligten die Gefahr besteht, dass nach einer gewissen Zeitdauer die Sperre der Vermögenswerte aufgehoben wäre.
Dies wird vom Revisionsbeschwerdeführer als unrichtig bekämpft.
Zu Punkt 1) vermeint der Vertreter des Revisionsbeschwerdeführers im Wesentlichen, dass er nicht "ewig" an ein Vertragsverhältnis gebunden werden könne, wenn er keinen Kontakt zu seinem Mandanten habe. Im Falle eines solchen unvorhergesehenen und unvermeidlichen Hindernisses für die weitere Auftragsausübung sei ein Ausnahmefall gegeben, der eine einseitige Auflösung ermögliche.
Dazu hat der OGH Folgendes erwogen:
Art 17 Rechtsanwaltsgesetz lautet:
1). Der RA ist verpflichtet, das ihm anvertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen. Er ist für die Nichtvollziehung verantwortlich.
2). Der RA ist berechtigt, seiner Partei die Vertretung zu kündigen, in welchem Falle er gehalten ist, die Partei noch durch 14 Tage von der Zustellung der Kündigung an gerechnet insoweit zu vertreten, als es nötig ist, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen.
3). Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Partei den Auftrag widerruft.
Der Vertrag des RA, der zum Personenkreis des § 1003 ABGB gehört, mit seinem Klienten ist ein Bevollmächtigungsvertrag nach §§ 1002 ff ABGB, dh Auftrag gekoppelt mit Vollmacht (RZ 1995/58). Er unterliegt sowohl den Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung als auch jenen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag (EvBl 1972/124). Sowohl nach § 1021 ABGB als auch nach Art 17 Abs 2 RAO kann der Machthaber, hier der RA, die Vollmacht gegenüber seiner Partei aufkündigen. Damit diese Aufkündigung rechtswirksam ist, hat sie daher im Innenverhältnis gegenüber seiner Partei zu erfolgen und im Aussenverhältnis ist diese erfolgte Aufkündigung dem Gericht anzuzeigen. Die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses im Innenverhältnis zwischen Machtgeber und Machthaber ist als ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft zu qualifizieren (s Strasser in Rummel, Rz 7 zu § 1020 öABGB). Erst mit dem Zugehen der Kündigung an den Machtgeber wird diese rechtswirksam (Rz 8 zu § 1020 öABGB). Auch Art 17 Abs 2 RAO spricht davon, dass die Aufkündigung des RA "seiner Partei" gegenüber zu erfolgen hat. Im Aussenverhältnis ist bei der Anzeige der Kündigung mitzuteilen, dass die Vollmacht rechtsgültig gekündigt wurde, dass also diese dem Machtgeber auch tatsächlich zugegangen ist (Fasching § 36 öZPO, Rz 24).
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter des Revisionsbeschwerdeführers angegeben, keinen Kontakt zu NN zu haben, sodass davon auszugehen ist, dass die Kündigung diesem nicht zugegangen ist, daher nicht rechtswirksam erfolgte. Es besteht daher noch immer ein aufrechtes Vertragsverhältnis zwischen NN und seinem gewillkürten Rechtsvertreter. Da das OG diese Rechtsfrage auch in diesem Sinne gelöst hat, ist daran nichts auszusetzen.
Daran können auch die Argumente des Rechtsvertreters des Revisionsbeschwerdeführers, vor allem er könne nicht ewig an den Bevollmächtigungsvertrag gebunden werden, nichts ändern. Es kommt nicht selten vor, dass bei einer längeren Abwesenheit des Machtgebers ein RA mit der Verwaltung, Erledigung der Rechtsgeschäfte des Machtgebers bei einer längeren Abwesenheit oder unbekannten Aufenthaltes desselben betraut wird. Gerade das ist oft Sinn eines solchen Bevollmächtigungsvertrages. Darüber hinaus könnte das gewillkürte Vertretungsverhältnis auch zeitlich befristet werden (§§ 1006, 1007 ABGB). Im vorliegenden Fall bieten die gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls keine Handhabe, den Vertreter des Machtgebers von den ihm obliegenden vertraglichen Rechten und Pflichten (§§ 1009 ff ABGB) zu befreien.
Zu Punkt 2) vermeint der Rechtsvertreter des Revisionsbeschwerdeführers, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes dem Verfallsbeteiligten NN die Ladung zur Schlussverhandlung so wie dem Beschuldigten im Strafverfahren persönlich zuzustellen sei. Wenn dies nicht möglich sei, sei eben das Verfahren iS des erstgerichtlichen B bis zur Auffindung des Verfallsbeteiligten abzubrechen.
Dem Revisionsbeschwerdeführer ist zunächst zuzustimmen, dass dem Beschuldigten im Strafverfahren die Vorladung zur Schlussverhandlung selbst, dh persönlich zuzustellen ist (§ 37 Abs 1 StPO). Gemäss § 295 Abs 1 StPO kann in Abwesenheit des Beschuldigten nur dann verhandelt werden, wenn dieser bereits in der Untersuchung vernommen worden ist und ihm die Vorladung zur Schlussverhandlung persönlich zugestellt worden ist. Nach § 354 Abs 1 StPO haben Personen, die ein Recht auf die vom Verfall bedrohten Vermögenswerte haben, die Rechte des Beschuldigten. Wenn dem Betroffenen die Vorladung zugestellt wurde, kann auch in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. Dabei fällt auf, dass im Gegensatz zu den §§ 37 und 295 StPO im § 354 Abs 1 StPO das Wort "persönlich" oder "selbst" nicht vorkommt. Das Beschwerdegericht hat daraus den Schluss gezogen, dass der Gesetzgeber nicht verlange, dass die Vorladung zur Schlussverhandlung im objektiven Verfallsverfahren an einen Verfallsbetroffenen nicht persönlich zugestellt werden muss, sondern dass die Zustellung an seinen Rechtsvertreter ausreicht. Der OGH teilt diese Rechtsansicht, da im objektiven Verfallsverfahren nach stRsp und Lehre die strengeren Voraussetzungen der §§ 37, 295 StPO über die Zulässigkeit eines Abwesenheitsurteiles bloss für den Beschuldigten, nicht jedoch für sonstige Beteiligte iS des § 354 Abs 1 StPO gelten (s Foregger/Fabrizy, öStPO 8. Auflage, Rz 4 zu § 444 öStPO). Der Verfallsbeteiligte ist zur Schlussverhandlung nur vorzuladen, wenn dies ausführbar ist, ansonsten genügt die Zustellung der Vorladung an seinen Rechtsvertreter. Ein unbedingter Anspruch auf Vorladung kommt dem Verfallsbeteiligten nicht zu. So hindert eine misslungene Vorladung weder die Schlussverhandlung noch die Urteilsfällung in Abwesenheit des Verfallsbeteiligten (Mayerhofer, StPO, 4. Auflage, Rz 35, 36 zu § 79 öStPO). Auch Fuchs/Tipold räumen im Wiener Kommentar ein, dass die Zustellung an den Vertreter des Verfallsbeteiligten ausreicht (s Rz 30 zu § 20 b öStGB). Dass der Verfallsbeteiligte nicht wie ein Beschuldigter zu behandeln ist, ergibt sich daraus, dass der Verfall nach stRsp des OGH eine selbständige vermögensrechtliche Unrechtsfolge ist (s zB OGH 05.04.2001, 11 Rs 2000.143; 2004,78-119 ua).
Damit steht aber im vorliegenden Fall fest, dass die am 29.10.2004 und jetzt zur Schlussverhandlung am 19.04. 2005 erfolgte Zustellung der Vorladung an den Rechtsvertreter des Verfallsbeteiligten genügt.
Auch zu Punkt 3) ist die Argumentation des OG zutreffend. Wäre das objektive Verfallsverfahren über einen längeren Zeitraum abgebrochen, so müsste nach stRsp des OGH und auch des StGH des Fürstentums Liechtenstein (s zB OGH 23.07.2004, 14 Ur 2002.384-328) die Vermögenssperre wieder aufgehoben werden. Der Verfallsbeteiligte könnte sich daher dem Verfall seiner Vermögenswerte dadurch leicht entziehen, indem er einige Zeit - wie sich das OG ausdrückt - "untertaucht". Dies kann nicht iS des Gesetzgebers sein. Die Beispielsfolgen könnten jedes Verfallsverfahren ad absurdum führen. Dem Beschwerdegericht ist auch darin beizupflichten, dass im objektiven Verfallsverfahren die vom Erstgericht herangezogene Bestimmung des § 283 StPO (Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige) nicht zum Tragen kommt.