1 KG 2004.13-198
Jede Anordnung nach dieser Gesetzesstelle ist zu befristen. Daher ist auch bei Vorliegen einer Anklageschrift oder eines Antrages nach § 356 StPO ein Fristverlängerungsantrag zu stellen. Darüber entscheidet das Erstgericht. Eine Zustimmung des OG ist nicht mehr erforderlich.
Obwohl die grammatikalische Auslegung nicht die einzig richtige und alleinige Auslegungsmethode sein kann, hat sich in der Rechtspraxis der Grundsatz entwickelt, dass zunächst vom Wortlaut der Gesetzesstelle ausgegangen wird; bleibt dieser für sich allein zweifelhaft, wird der Systemzusammenhang, in dem ein Rechtssatz oder -begriff verwendet wird, berücksichtigt und schliesslich über die Entstehungsgeschichte nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gefragt.
Beim LG ist gegen NN ein Strafverfahren wegen Verdachtes der Verbrechen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 und 2 StGB und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB anhängig. Mit B des Untersuchungsrichters des LG vom 15.05.2001 wurden ua die Guthaben des Angeklagten NN bei der X-Bank AG, Vaduz, nach § 97a StPO für die Dauer von zwei Jahren gesperrt. Mit dem B des Untersuchungsrichters vom 07.12.2001 wurde diese Kontosperre auf einen Betrag von EUR 92 432.50 samt Zinsen eingeschränkt.
Über Antrag der StA verlängerte der Untersuchungsrichter mit B vom 06.05.2003 die Kontosperre das erste Mal um ein Jahr, sohin bis zum 15.05.2004. Dieser Fristverlängerung stimmte das OG mit B vom 12.05.2003 zu.
Am 29.09.2003 erhob die StA gegen NN Anklage wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB. Diese Anklageschrift erwuchs nach dem 30.04.2004 unbeeinsprucht in Rechtskraft.
Am 21.04.2004 beantragte die StA in Ergänzung ihrer bisherigen Anklage die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB mit Bezug auf die mit dem vorgenannten B gesperrten Vermögenswerte.
Über weiteren Antrag der StA vom 27.04.2004 verlängerte der Untersuchungsrichter mit B vom 30.04.2004 die Geltungsdauer der Vermögenssperre erneut um ein weiteres Jahr, nämlich bis zum 15.05.2005. Auch dieser Fristverlängerung stimmte das OG mit B vom 10.05.2004 zu.
In der Folge wurde die Schlussverhandlung vor dem Land- als Kriminalgericht auf den 10.11.2004 anberaumt, zu welcher der Angeklagte NN aber nicht erschien. Wie sich nachträglich herausstellte, wurde dem Angeklagten die Ladung zur Schlussverhandlung erst nach dem 10.11.2004, nämlich am 15.11.2004 im Rechtshilfeweg zugestellt.
Noch im November 2004 ersuchte die StA die zuständige spanische Strafverfolgungsbehörde um Übernahme der Strafverfolgung gegen den Angeklagten NN und beantragte am 25.11.2004 vor dem Land- als Kriminalgericht, "zu gegebener Zeit den Ausgang des Verfahrens in Spanien zu erheben und zwischenzeitlich das Verfahren gem § 294 StPO abzubrechen".
Mit B vom 09.12.2004 brach das Land- als Kriminalgericht das Verfahren gem § 294 StPO ab.
Am 29.04.2005 beantragte die StA beim Land- als Kriminalgericht die neuerliche Verlängerung der Kontosperre um ein weiteres Jahr, mit der Begründung, dass einerseits die spanische Behörde die Übernahme der Strafverfolgung bis dato nicht erklärt habe, andererseits aber das Strafverfahren jedenfalls noch längere Zeit anhängig bleiben werde. Da noch keine Judikatur zur Frage der Verlängerung der Kontosperre nach Rechtskraft der Anklageschrift bestehe, werde aus Gründen der Vorsicht der gegenständliche Antrag gestellt.
Das Land- als Kriminalgericht wies mit B vom 13.05.2005 den Antrag der StA mit folgender Begründung ab:
"Wie die StA richtig erkannt hat, ist die Frage, ob eine gestützt auf § 97a StPO im Untersuchungs- bzw Vorerhebungsverfahren getroffene vorläufige Anordnung nach Rechtskraft der Anklageschrift weiter zu befristen ist, oder ob eine solche vorläufige Anordnung nach Rechtskraft der Anklageschrift unbefristet gilt, weder in der StPO ausdrücklich geregelt noch existiert hiezu bis anhin eine Judikatur. Nach hier vertretener Rechtsansicht entfällt nach Rechtskraft der Anklageschrift eine Befristung bzw gelten nach Rechtskraft der Anklageschrift vorläufige Anordnungen, welche gestützt auf § 97a StPO im Untersuchungs-/Vorerhebungsverfahren getroffen worden sind, unbefristet fort. Massgeblich ist insofern die Bestimmung des § 97a Abs 4 StPO. Diese Bestimmung lautet wie folgt: "Das Gericht hat die Dauer, für welche die Anordnung (nach § 97a Abs 1 StPO) getroffen wird, zu befristen. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Sind seit der erstmaligen Anordnung zwei Jahre vergangen, ohne dass Anklage erhoben oder Antrag im selbständigen objektiven Verfahren nach § 356 StPO gestellt wurde, so sind weitere Fristverlängerungen für jeweils ein weiteres Jahr nur mit Zustimmung des OG zulässig." Diese Bestimmung wurde mit dem am 02.11.1998 in Kraft getretenen Gesetz vom 22.10.1998 über die Abänderung der Strafprozessordnung, LGBl 1998/174, in die StPO eingeführt. Sie hat im Jahre 2000 eine für die Beantwortung der sich gegenständlich stellenden Rechtsfrage unwesentliche Änderung erfahren (vgl Gesetz vom 25.10.2000 über die Abänderung der Strafprozessordnung, LGBl 2000/257). Es kann daher zur Auslegung dieser Gesetzesbestimmung auf die ursprünglichen Gesetzesmaterialien zum Gesetz vom 22.10.1998 über die Abänderung der Strafprozessordnung, LGBl 1998/174, zurückgegriffen werden. Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser StPO-Novelle ergibt sich nun zweifelsfrei, dass es der Wille des historischen Gesetzgebers war, dass eine auf § 97a Abs 1 StPO gestützte vorläufige Anordnung nach (rechtskräftiger) Anklageerhebung bzw nach (rechtskräftigem) selbständigem Antrag im objektiven Verfahren nach § 356 StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens bzw bis zum rechtskräftigen Abschluss des objektiven Verfahrens gem § 356 StPO unbefristet weiter gelten soll. Dem Gesetz vom 22.10.1998 über die Abänderung der Strafprozessordnung, LGBl 1998/174, liegt der Bericht und Antrag der Regierung des Fürstentums Liechtenstein an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein über die Abänderung der Strafprozessordnung (Verfahrensvorschriften für die Abschöpfung der Bereicherung), Nr 93/98, zugrunde. Dieser Bericht wurde am 22.10.1998 im Landtag in erster und zweiter Lesung beraten. Aus dem entsprechenden Landtagsprotokoll ergibt sich zweifelsfrei, dass es der Wille des historischen Gesetzgebers war, dass eine weitere Befristung einer auf § 97a Abs 1 StPO gestützten vorläufigen Anordnung zu entfallen hat, sobald die StA entweder Anklage erhoben oder Antrag im objektiven Verfahren gem § 356 StPO gestellt hat (vgl Landtagsprotokoll vom 22.10.1998 über die erste und zweite Lesung zur Abänderung der Strafprozessordnung [Verfahrensvorschriften für die Abschöpfung der Bereicherung; Nr 93/1998], S 2592 ff, insbesondere S 2597 bis 2599 und S 2604 f). Auch der Wortlaut von § 97a Abs 4 StPO, mithin eine grammatikalische Auslegung, spricht deutlich für die hier vertretene Rechtsansicht. Aus der Wendung, dass, falls seit der erstmaligen Anordnung einer Massnahme nach § 97a Abs 1 StPO zwei Jahre vergangen sind, "ohne dass Anklage oder im objektiven Einziehungsverfahren Antrag auf Verfallserklärung gestellt wurde", weitere Fristverlängerungen für jeweils ein weiteres Jahr nur mit Zustimmung des OG zulässig sind, kann nämlich nur der Umkehrschluss gezogen werden, dass, falls Anklage erhoben oder im objektiven Verfahren gem § 356 StPO Antrag auf Verfallserklärung gestellt wurde, weitere Fristverlängerungen jedenfalls nicht erforderlich sind. Dies hat nach hier vertretener Rechtsansicht auch für den Fall zu gelten, dass das inländische Verfahren nach Rechtskraft der Anklageschrift abgebrochen wird, weil eine ausländische Behörde um Übernahme der Strafverfolgung ersucht worden ist. Falls eine Übernahme der Strafverfolgung durch die ersuchte ausländische Behörde erfolgt, wird entweder ein im ersuchten Staat gefälltes Erkenntnis mit Bezug auf die im Inland gem § 97a StPO gesperrten Vermögenswerte im Rechtshilfeweg zu vollstrecken sein oder, falls ein solches Erkenntnis im ersuchten Staat nicht ergeht, wird in einem objektiven Verfahren gem § 356 StPO über die Abschöpfung oder den Verfall dieser Vermögenswerte zu entscheiden sein. Falls eine Übernahme der Strafverfolgung durch den ersuchten Staat nicht erfolgt, wird das inländische Verfahren fortzusetzen sein und mit Bezug auf die von der vorläufigen Anordnung nach § 97a Abs 1 StPO betroffenen Vermögenswerte -allenfalls in einem objektiven Verfahren nach § 356 StPO abgesondert - zu entscheiden sein."
Dieser B wurde sowohl vom Angeklagten als auch von der StA mit Beschwerde zum OG bekämpft, welches mit B vom 15.06.2005 der Beschwerde des Angeklagten Folge gab, den angefochtenen B aufhob und dem Erstgericht auftrug, nach Rechtskraft dieses B über den Antrag der StA vom 29.04.2005 allenfalls nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. Die Beschwerde der StA wurde abgewiesen.
Das Beschwerdegericht leitete aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 97a Abs 4 StPO Folgendes ab:
"Das Gericht erster Instanz hat die Dauer einer Anordnung nach § 97a StPO zu befristen. Diese Frist kann auf Antrag vom LG allein verlängert werden, und zwar bis insgesamt zwei Jahre seit der erstmaligen Anordnung. Sind seit der erstmaligen Anordnung zwei Jahre vergangen, ohne dass Anklage erhoben oder Antrag im selbständigen objektiven Verfahren nach § 356 StPO gestellt wurde, sind weitere Fristverlängerungen für jeweils ein weiteres Jahr durch das LG zulässig; diese weiteren Fristverlängerungen bedürfen aber nunmehr der Zustimmung des OG. Daraus ist abzuleiten, dass nach Ablauf von zwei Jahren seit der erstmaligen Anordnung jede weitere Fristverlängerung für ein weiteres Jahr zu beantragen ist, und dass nach erfolgter Anklageerhebung oder Stellung eines Antrages nach § 356 StPO die weiteren Fristverlängerungen nicht mehr der Zustimmung des OG bedürfen, sondern allein vom LG bewilligt werden können. Somit ist auch nach erfolgter Anklageerhebung oder Stellung eines Antrages nach § 356 StPO vor Ablauf der Geltungsdauer der Anordnung ein weiterer Fristverlängerungsantrag zu stellen und hat das LG materiell darüber zu entscheiden, ob die beantragte Fristverlängerung berechtigt ist.
Dies deckt sich auch mit der vom Gesetzgeber mit der Gesetzesnovelle LGBl 1998/174 verfolgten Intention, nämlich zu verhindern, dass das LG im Vor- oder Rechtshilfeverfahren Vermögenswerte beschlagnahmt, um in weiterer Folge das Verfahren nicht mehr weiter zu betreiben, sodass die Vermögenssperren während Jahren aufrecht bleiben, ohne dass die zu ihrer Rechtfertigung notwendigen und erforderlichen Abklärungen getroffen worden wären. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber im Vor- und Rechtshilfeverfahren mit dem Erfordernis der Zustimmung durch das OG eine "Kontrolle" eingeführt, derer es im Erkenntnisverfahren nicht mehr bedarf.
Der vom Erstgericht gezogene Umkehrschluss, nämlich dass mit der Anklageerhebung weitere Fristverlängerungen nicht erforderlich sind, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung. Darüber hinaus ist der Wortlaut des § 97a Abs 4 StPO klar und eindeutig, sodass sich die weitere Auslegung der Bestimmung nach dem Willen des historischen Gesetzgebers erübrigt.
Für die hier vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung spricht auch die Gesetzessystematik.
Auch die Untersuchungshaft ist im Vorverfahren befristet. So darf nach § 138 Abs 2 StPO die Dauer der bloss aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr verhängten Untersuchungshaft 2 Monate, die Dauer der auch oder ausschliesslich aus einem anderen Grunde verhängten Untersuchungshaft 6 Monate nicht übersteigen, wobei das OG auf Antrag wegen besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfanges der Untersuchung bestimmen kann, dass die bloss aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr verhängte Haft bis zu 3 Monaten, die auch oder ausschliesslich aus einem anderen Grunde verhängte Haft bis zu einem Jahr, wenn es sich aber um ein Verbrechen handelt, das nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens 10 Jahren bedroht ist, bis zu 2 Jahren dauern darf. Darüber hinaus bestimmt § 138 Abs 2 letzter Satz StPO ausdrücklich, dass die zeitliche Beschränkung der auch oder ausschliesslich aus einem anderen Grunde als dem der Verdunkelungsgefahr verhängten Untersuchungshaft entfällt, sobald die Schlussverhandlung vor dem Strafgericht angeordnet worden ist.
Eine vergleichbare Bestimmung über den Entfall der zeitlichen Beschränkung einer Anordnung nach § 97a StPO fehlt in der StPO. Aus diesem Grunde kann nicht angenommen werden, dass mit der Anordnung der Schlussverhandlung die im Vorverfahren befristete Anordnung nach § 97a StPO in eine unbefristete umgewandelt wird. Mangels anders lautender Gesetzesbestimmung bleibt die Anordnung nach § 97a StPO auch im Erkenntnisverfahren befristet, wobei eine Fristverlängerung über Antrag zulässig ist.
Im Übrigen ist der Grund für den Entfall der zeitlichen Beschränkung bei der Untersuchungshaft, nämlich die Anordnung der Schlussverhandlung, nicht mit der Einschränkung nach § 97a Abs 4 3. Satz StPO gleichzusetzen. Die Erhebung der Anklage oder die Stellung eines Antrages im selbständigen, objektiven Verfahren nach § 356 StPO bedeutet nicht, dass damit auch schon die Schlussverhandlung anberaumt wurde. Abgesehen davon, dass dies Sache des erkennenden Gerichtes bzw dessen Präsidenten ist, ist gegen die Anklageschrift bzw den Antrag nach § 356 StPO Einspruch nach §§ 165 ff StPO an das OG zulässig und kann erst nach Rechtskraft der Anklageschrift die Schlussverhandlung anberaumt werden.
Aus diesen Gründen hätte das Erstgericht den Antrag der StA vom 29.04.2005 nicht mit der Begründung abweisen dürfen, dass nach Rechtskraft der Anklageschrift eine Befristung entfällt bzw die im Vorverfahren getroffenen Anordnungen weiter, nämlich bis zur rechtskräftigen Erledigung der Strafsache fortdauern. Die Abweisung des Erstgerichtes stellt in Wirklichkeit eine Zurückweisung dar, da das Erstgericht aufgrund irriger Rechtsauffassung die Antragstellung für eine Verlängerung der Kontosperre für entbehrlich gehalten hat. Aus diesem Grunde hat das Erstgericht den Antrag einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Hiebei wird sich das Erstgericht im zweiten Verfahrensgang damit zu beschäftigen haben, weshalb die Verlängerung der Kontosperre im Allgemeinen und im Hinblick auf die Abbrechung des Verfahrens nach § 294 StPO im Besonderen erforderlich sein soll."
Gegen diesen B erhob die StA Revisionsbeschwerde zum OGH.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge, hob beide B der Vorinstanzen auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen E unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH an das Erstgericht zurück.
Im gegenständlichen drittinstanzlichen Verfahren geht es darum abzuklären, ob nach Vorliegen einer rechtskräftigen Anklageschrift oder Stellung eines Antrages nach § 356 StPO vor Ablauf der Geltungsdauer einer Anordnung nach § 97a Abs 1 StPO ein weiterer Fristverlängerungsantrag zu stellen ist oder ob eine solche Anordnung dann unbefristet weiter gilt. Während das Erstgericht bei Vorliegen einer Anklage oder eines Antrages nach § 356 StPO weitere Fristverlängerungen für nicht erforderlich erachtete und daher den Fristverlängerungsantrag der StA abwies, vertrat das Beschwerdegericht den Standpunkt, dass auch in diesem Fall ein Fristverlängerungsantrag zu stellen sei, über den das LG ohne Zustimmung des OG zu entscheiden habe. Um über diese rechtliche Meinungsverschiedenheit entscheiden zu können, bedarf es der Auslegung der Bestimmung des § 97a Abs 4 StPO idgF (LGBl 2000/257).
Dazu stellt die juristische Methodenlehre eine Reihe von Auslegungsmethoden und logischen Schlussfolgerungen zur Verfügung, die grundsätzlich alle gleichrangig sind. Nach welchen Methoden auszulegen ist, bestimmt sich auch im Strafrecht grundsätzlich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl SSt 13/55; Kunst in JBl 1971, 330). Zur Ermittlung des massgebenden Sinnes einer Rechtsvorschrift (eines Rechtssatzes oder -begriffes) ist daher zunächst der Wortlaut der Gesetzesstelle heranzuziehen (grammatikalische Auslegung), sodann der formale Sinnzusammenhang und die Stellung des Rechtssatzes im Verhältnis zu den übrigen strafrechtlichen Vorschriften (logisch-systematische Auslegung), die Entstehungsgeschichte der betreffenden Bestimmung (historische Auslegung) und schliesslich der Sinn und Zweck des Rechtssatzes "im Gefüge der gegenwärtigen Rechts- und Wertordnung", mithin der "Gegenwartssinn des Gesetzes" (teleologische Auslegung). Bei jedem Auslegungsproblem hat eine wertende Abwägung stattzufinden, welche Methode den Ausschlag gibt. Es muss daher im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination geeignet ist, den wahren Sinn der auszulegenden Norm wiederzugeben. Auslegung ist nämlich ein dialektischer Prozess. Die einzelnen Auslegungsmethoden dürfen nicht mechanisch hintereinander angewendet werden, es ist vielmehr unter gleichzeitiger Heranziehung aller zur Verfügung stehender Methoden in wertender E der Sinn der gesetzlichen Regelung klarzustellen. Die verschiedenen Auslegungsmethoden schliessen daher weder einander aus noch können sie jede für sich allein zur Erkenntnis des Bedeutungsinhaltes einer Norm führen. Sie ergänzen einander vielmehr, wobei ihnen jedoch von Fall zu Fall verschiedenes Gewicht zukommen kann (vgl Leukauf-Steininger, Strafgesetzbuch3, Rz 12 zu § 1).
Obwohl die grammatikalische Auslegung somit nicht die einzig richtige und alleinige Auslegungsmethode sein kann, hat sich in der Rechtspraxis der Grundsatz entwickelt, dass zunächst vom Wortlaut der Gesetzesstelle ausgegangen wird; bleibt dieser für sich allein zweifelhaft, wird der Systemzusammenhang, in dem ein Rechtssatz oder -begriff verwendet wird, berücksichtigt und schliesslich über die Entstehungsgeschichte nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gefragt. Auch die Lehre vertritt die Meinung, dass diese methodische Reihenfolge sich praktisch bewährt hat, sie wohl begründet und darüber hinaus unbedenklich ist, wenn dabei der Zweck der gesetzlichen Regelung stets im Auge behalten wird (vgl Jeschek4 139; Leukauf-Steininger, Strafgesetzbuch3, Rz 13 zu § 1).
Diesen Grundsätzen zufolge ist der massgebende Sinn der hier zu prüfenden Rechtsvorschrift somit zunächst nach seinem Wortlaut zu ermitteln.
§ 97a Abs 4 StPO lautet (LGBl 2000/257):
"Das Gericht hat die Dauer, für welche die Anordnung getroffen wird, zu befristen. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Sind seit der erstmaligen Anordnung zwei Jahre vergangen, ohne dass Anklage erhoben oder Antrag im selbständigen objektiven Verfahren nach § 356 StPO gestellt wurde, so sind weitere Fristverlängerungen für jeweils ein weiteres Jahr nur mit Zustimmung des OG zulässig."
Grundtenor dieses Wortlautes ist, dass jede Anordnung nach § 97a Abs 1 StPO zu befristen ist. Diese Frist kann vom LG verlängert werden. Sind jedoch seit der erstmaligen Anordnung zwei Jahre vergangen, bedarf es dazu der Zustimmung des OG, es sei denn, dass mittlerweile Anklage erhoben oder ein Antrag nach § 356 StPO gestellt wurde. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass dann, wenn eine Anklage oder ein Antrag nach § 356 StPO vorliegt, für die Fristverlängerung nach zwei Jahren die Zustimmung des OG nicht mehr erforderlich ist. Was übrig bleibt ist der Grundtenor dieser Gesetzesbestimmung, nämlich der erste Satz des § 97a Abs 4 StPO: Das Gericht hat die Dauer, für welche die Anordnung getroffen wird, zu befristen. Also auch dann, wenn schon eine Anklage oder ein Antrag nach § 356 StPO vorliegt. Freilich hat dann die Fristverlängerung nicht mehr der Untersuchungsrichter des Landgerichtes, sondern das erkennende Gericht, hier das Land- als Kriminalgericht über Antrag zu beschliessen.
Der OGH kommt daher in Übereinstimmung mit dem OG zum Ergebnis, dass auch bei Vorliegen einer Anklageschrift oder eines Antrages nach § 356 StPO ein Fristverlängerungsantrag zu stellen ist, worüber das LG allein zu entscheiden hat. Dem vom Erstgericht vertretenen gegenteiligen Rechtsstandpunkt, dass nach Anklageerhebung eine weitere Fristverlängerung nicht notwendig ist, kann sich der OGH aus obigen Überlegungen nicht anschliessen, vor allem auch deshalb nicht, weil dem vom Erstgericht nach dem Wortlaut gezogenen Umkehrschluss der Grundtenor des § 97a Abs 4 StPO, dass jede Anordnung nach § 97a Abs 1 StPO zu befristen ist, entgegen steht. Der OGH teilt die Ansicht des Beschwerdegerichtes, dass diese Auslegung nach dem Wortlaut der Gesetzesstelle so eindeutig ist, dass die Heranziehung anderer Auslegungsmethoden entbehrlich ist, zumal die vom Erstgericht angeführten Gesetzesvorlagen und Landtagsprotokolle keineswegs die vom LG gezogenen rechtlichen Schlüsse zulassen. Eine unbefristete Beschlagnahme von Vermögenswerten könnte auch nur schwer mit den Grundsätzen der EMRK im Hinblick auf einen "fair trial" und Schutz des Eigentums in Einklang gebracht werden.
Die Revisionsbeschwerdeführerin weist im Übrigen noch auf folgende formelle Probleme hin: Die StA hat den Antrag auf Fristverlängerung gestellt und gegen dessen Abweisung Beschwerde erhoben. Da das OG zum Schluss gekommen sei, dass die Fristverlängerung zu beantragen sei, hätte es die Beschwerde der StA nicht abweisen dürfen, sondern ihr stattgeben müssen und die unzulässige Beschwerde des Angeklagten mangels Beschwer zurückweisen müssen.
Dies trifft nur zum Teil zu, da das Beschwerdegericht beiden Beschwerden Folge zu geben gehabt hätte. Jener der StA, weil diese inhaltlich Recht hatte (der Fristverlängerungsantrag wurde zu Recht gestellt), jener des Angeklagten, weil er durch den abweisenden B des Erstgerichtes entgegen der Ansicht der StA sehr wohl beschwert war. Die Abweisung des Fristverlängerungsantrages der StA hatte nämlich nach der vom Erstgericht zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht zur Folge, dass dessen Vermögenswerte unbefristet gesperrt bleiben. Das ist sicherlich für den Angeklagten ein Nachteil gegenüber einer nur befristeten Sperre. Dieser formelle Fehler (Abweisung der Beschwerde der StA) muss, obwohl die E des OG materiell richtig ist, in logischer Konsequenz vor allem auch wegen der Kostenfolgen zur Aufhebung sowohl des angefochtenen B des OG als auch jenes des Erstgerichtes und zur Zurückweisung der Strafsache an das Erstgericht zur neuerlichen E unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH führen. Dies hat auch bei einem abgebrochenen Strafverfahren Gültigkeit.
Dem OGH war eine E in der Sache selbst jedoch verwehrt, da ansonsten dem Angeklagten eine Rechtsmittelinstanz entzogen worden wäre.