1 KG 2001.5-149
§ 309 Abs 2 StPO
Wird in einer Verfallssache die Freigabe von Vertretungskosten aus den beschlagnahmten Geldern beantragt und ist dies dem Grunde nach aufgrund der E des StGH 2001/33 unbestritten, so handelt es sich bei dem Streit über die Höhe der Vertretungskosten um einen reinen Kostenstreit, der vom OG endgültig entschieden wird.
Mit B vom 16.06.2000 verfügte das LG zur Sicherung des Anspruches auf Einziehung bzw Verfall nach § 96 StPO (alt) die Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte mehrerer natürlicher und juristischer Personen auf deren Konten bei der X Bank AG, insbesondere auf dem Konto der N Foundation mit der Nummer 346.058 und trug den Organen der N Foundation sowie der X Bank AG auf, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das den eingangs erwähnten Personen Geschuldete bei eigener Haftung nicht zu zahlen noch sonst irgend etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Am 12.09.2003 hat die Verfallsbeteiligte N Foundation den Antrag gestellt, von ihren bei der X Bank AG, 9490 Vaduz, auf dem Konto Nr 346.058 gehaltenen und gesperrten Vermögenswerten (Bankguthaben) einen Betrag von CHF 5653.10 freizugeben, und zwar zum Ausgleich der mittlerweile entstandenen Vertretungskosten.
Nachdem die Antragstellerin über Aufforderung des LG ihren Antrag detaillierte, fasste das LG am 05.11.2003 folgenden Beschluss:
Von den gesperrten Vermögenswerten der N Foundation bei der X Bank AG, 9490 Vaduz, wird ein Betrag von CHF 721.95 zur Begleichung der mit der rechtsfreundlichen Vertretung der N Foundation angefallenen Kosten freigegeben. Die X Bank AG, 9490 Vaduz, wird sohin ermächtigt, zu diesem Zwecke bis zum Betrage von CHF 721.95 nach Anweisung der N Foundation über die gesperrten Vermögenswerte zu verfügen.
Diesen Beschluss begründete das LG wie folgt:
«Dem Grunde nach hat die N Foundation unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des StGH des Fürstentums Liechtenstein Anspruch darauf, dass ihr von ihren gesperrten Vermögenswerten jedenfalls so viel belassen wird, dass sie die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung bestreiten kann. Unklar und gesetzlich nicht geregelt ist, wie die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung durch einen RA im selbständigen Verfallsverfahren nach § 356 StPO zu bestimmen sind. Nach Ansicht des gefertigten Gerichtes kommt hier der N Foundation als Verfallsbeteiligter gem § 20 Abs 2 StGB insofern im Ergebnis die gleiche Stellung zu wie einem Beschuldigten/Angeklagten im Strafverfahren. Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der tarifmässigen Rechtsanwaltskosten ist daher Art 11 Z 9 RATG zu entnehmen. Da dem gegenständlichen selbständigen Verfallsverfahren nach liechtensteinischem Verständnis ein Verbrechen des im Ausland strafrechtlich verfolgten AA zugrunde liegt, nämlich das Verbrechen nach Art 20 Abs 1 lit a bis c BMG, hat Bemessungsgrundlage insofern ein Betrag von CHF 20 000.- gem Art 11 Z 9 lit c RATG zu sein. Das Gericht geht weiter davon aus, dass die Vertretungshandlungen des Rechtsvertreters der N Foundation, wie sie im Schriftsatz vom 15.10.2003 angeführt und vorstehend wiedergegeben worden sind, auch tatsächlich erbracht worden sind und diese Vertretungshandlungen für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung und Verteidigung der N Foundation auch erforderlich gewesen sind. Unter Bedachtnahme auf eine Bemessungsgrundlage von CHF 20 000.- gem Art 11 Z 9 lit c RATG sind diese Leistungen daher tarifmässig wie folgt zu honorieren:
Das Schreiben vom 07.01.2003 an die S AG gem Art 1 TP 6 RATVO mit CHF 66.-; das Faxschreiben an Prof BR vom 07.01.2003 sowie die Schreiben an die S AG vom 31.03.2003 und vom 30.06.2003 nach Art 1 TP 6 RATVO ebenfalls jeweils mit CHF 66.-; die Besprechung vom 30.04.2003 mit dem Stiftungsrat OO und der bei der S AG für die N Foundation zuständigen Sachbearbeiterin, Frau BB, in der Dauer von 1 Stunde nach Art 1 TP 8 Abs 1 RATVO mit CHF 270.-; die Eingabe an das gefertigte Gericht vom 30.04.2003 nach Art 1 TP 1 RATVO mit CHF 72.-; das Telefonat mit Frau BB vom 25.06.2003 nach Art 1 TP 8 Abs 2 RATVO mit CHF 54.-. Unter weiterer Berücksichtigung der Mehrwertsteuer in Höhe von 7,6 % und der angesprochenen Barauslagen für Briefporti, Fotokopien, Telefonate und Faxspesen im ersten Halbjahr 2003 in Höhe von CHF 11.80 ist daher von den gesperrten Vermögenswerten der N Foundation bei der X Bank AG, 9490 Vaduz, ein Betrag von insgesamt CHF 721.95 zwecks Begleichung der Vertretungskosten der N Foundation freizugeben.»
Gegen diesen B erhob die N Foundation Beschwerde an das OG, der das OG mit B vom 10.03.2004 teilweise Folge gab und den angefochtenen B des LG abänderte, dass er neu zu lauten hat: «Von den gesperrten Vermögenswerten der N Foundation bei der X Bank AG, 9490 Vaduz, wird ein Betrag von CHF 1789.30 zur Begleichung der mit der rechtsfreundlichen Vertretung der N Foundation angefallenen Kosten freigegeben. Die X Bank AG, 9490 Vaduz, wird sohin ermächtigt, zu diesem Zweck bis zum Betrag von CHF 1789.30 nach Anweisung der N Foundation über die gesperrten Vermögenswerte zu verfügen.»
Dazu führte das OG aus wie folgt:
«Erstmals in der wegleitenden E vom 18.02.2002 zu StGH 2001/33 und später in weiteren, gleichlautenden E (so vom 18.11.2002, StGH 2001/52) hat der StGH des Fürstentums Liechtenstein die Auffassung vertreten, dass eine wirksame Ausübung des in Art 43 LV gewährleisteten Beschwerderechtes voraussetze, dass derjenige, der die Mittel zur Beiziehung und Vertretung durch eine rechtskundige Person nicht besitze, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen staatliche Hilfe erlangen könne. Aus diesem Grunde - aber auch zur Existenzsicherung der juristischen Person - seien daher auch bei Anordnung strafrechtlicher Sicherungs- und Einziehungsmassnahmen entsprechende Regelungen in der zu erlassenden Verfügung zu treffen. Daher dürfe der Bf im Rahmen des Sicherungsverfahrens nicht sämtlicher finanzieller Mittel beraubt werden. Vielmehr seien ihm aus den beschlagnahmten Vermögenswerten die Mittel zur Verfügung zu stellen, die er zur notwendigen Verteidigung braucht und die nicht die Grenzen des nach Art 2 Abs 3 RATG bei der Entgegennahme von Honoraren durch den RA im Rahmen der Strafverteidigung Zulässigen überschreiten.
Ferner hat der StGH die Auffassung vertreten, dass nur natürliche Personen Anspruch auf Armenverteidigung nach § 26 Abs 2 StPO haben, nicht aber juristische Personen. Diese Auffassung ist zu hinterfragen, da der verfallsbedrohten Stiftung nach § 354 Abs 1 StPO im selbständigen (objektiven) Verfallsverfahren ausdrücklich die Rechte einer Beschuldigten eingeräumt werden, so dass nach Auffassung des Beschwerdegerichtes auch kein Grund erkennbar ist, warum einer (vorläufig) mittellosen Stiftung in diesem Verfahren nicht auch ein Armenverteidiger nach § 26 Abs 2 StPO beigegeben werden kann.
Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass die Freigabe von beschlagnahmtem Vermögen bzw die Einschränkung des Sicherungsbotes und die Gewährung der Armenverteidigung nach § 26 Abs 2 StPO das gleiche Ziel verfolgen, nämlich jener Person, die ausserstande ist, ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, vorläufig auf Kosten des Staates einen für sie unentgeltlichen Verteidiger beizugeben, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse der zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Ist dem aber so, so ersetzt die Einschränkung des Verfügungsverbotes bei einer verfallsbedrohten Stiftung die bei natürlichen Personen unter den gleichen Voraussetzungen mögliche Armenhilfe. Aus diesem Grunde hat sich die Einschränkung des Verfügungsverbotes nach § 97a StPO auf jene Verteidigerkosten zu beschränken, die der Verteidiger dann erhalten würde, wenn er die Verteidigung im Rahmen der Verfahrenshilfe bei einer natürlichen Person inne hätte. Aus diesem Grunde gebührt dem Vertreter einer verfallsbedrohten Stiftung nur eine Vergütung nach den für RA geltenden Tarifansätzen.
Für eine Anwendung der zwischen der verfallsbedrohten Stiftung und dem Rechtsvertreter vereinbarten Entlohnung findet sich daher grundsätzlich kein Platz. Gerade weil das Verfügungsverbot nur im Hinblick auf die ordentliche Verwaltung der Stiftung und die notwendige und zweckmässige Verteidigung im Verfallsverfahren eingeschränkt werden darf, ist der Rechtsvertreter der verfallsbedrohten Stiftung im Verfallsverfahren gleich zu behandeln wie der nach § 26 Abs 2 StPO bestellte Armenverteidiger einer natürlichen Person, und zwar auch in Bezug auf die allenfalls von ihm einverlangten Kostenvorschüsse. Aus diesem Grunde kann es nicht angehen, dass der Betroffenen erlaubt wird, ihre Rechtsvertretungskosten frei aus eigenen Mitteln zu begleichen.
Würde man dies erlauben, liefe die im LGBl 2000/256 eingeführte Neuregelung des Systems der vermögensrechtlichen Anordnungen, wie sie gerade bei dem Verfall von Vermögenswerten, die entweder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden oder aus Straftaten herstammen oder für die mangels eines sonstigen Inlandsbezuges keine inländische Gerichtsbarkeit besteht und die keine Fiskaldelikte darstellen, in § 20b StGB vorgesehen ist und die damit verfolgte Zielsetzung, wonach sich Straftaten nicht lohnen dürfen, Gefahr, auf der Strecke zu bleiben.
Die Vorschrift des Art 2 Abs 3 RATG, wonach die Entgegennahme von Honorar durch einen RA im Rahmen einer Strafverteidigung nicht als Geldwäscherei iS des § 165 Abs 2 StGB rechtswidrig ist, sofern das Honorar nicht offensichtlich unangemessen hoch ist und nicht offensichtlich einer zweckwidrigen Verteidigung dient, ist vorliegend auch nicht als Obergrenze anzuwenden, da sie sich schon nach ihrem Regelungsort nur auf die freie Entgeltsvereinbarung beziehen kann. Dies ist aber gerade aus obigen Gründen für den Fall der Einschränkung des Verfügungsverbotes nicht anzuwenden.
Wie das OG im B vom 11.06.2003 zu 6 UVE 8/97, 4 UR 2001.96, KG 2001.10 ausgeführt hat, sind nach stRsp der ordentlichen Gerichte wie auch des StGH Rechtsanwaltsleistungen in einem Strafverfahren, sohin auch in einem objektiven Verfallsverfahren, nach TP 4 zu entlohnen, soweit nicht TP 1 bzw die TP 6 bis 9 Anwendung finden. Was die Anwendung von TP 4 betrifft, sind die Ansätze für Verbrechen nach TP 4 II lit c der Berechnung zugrundezulegen, da das Verfahren vor dem Kriminalgericht stattfindet. Das bedeutet aber nur, dass in diesem Falle das «Doppelte der im Abschnitt I Z 1 Bst b festgesetzten Entlohnung sowie in Entsprechung dazu die im Abschnitt I Z 2 bis 5 festgesetzte Entlohnung» geschuldet ist. Entgegen der Ansicht des LG ist aber dort, wo in TP 4 I Z 2 auf die subsidiäre Anwendung der TP 1 und 3 verwiesen wird, von dem jeweiligen Gegenstandswert auszugehen, das ist vorliegend der Betrag von CHF 110 647.03, der bei der X Bank AG vorläufig gepfändet wurde, und nicht nach dem in Art 11 Z 9 lit c RATG für Verbrechen vorgesehenen Streitwert von CHF 20 000.-.
Weshalb vorliegend der Rechtsvertreter der N Foundation von allem Anfang an von einem Gegenstandswert von CHF 1 Million zur Anwendung gebracht hat, ist für das OG nicht nachvollziehbar. Dies deswegen, weil mit dem B vom 16.06.2000 nur die im Inland gelegenen Vermögenswerte der N Foundation vorläufig beschlagnahmt wurden und diese per 30.03.2001 ein Guthaben in Höhe von CHF 110 647.03 aufgewiesen haben. Nur dieser Betrag kann im gegenständlichen Verfahren als Gegenstandswert angenommen werden. Nicht dazugezählt werden dürfen jene Vermögenswerte, die der N Foundation bei der EB AG in Feldkirch in Flöhe von ca USD 1 Million zustehen, zumal diese mit B des LG vom 16.06.2000 nicht beschlagnahmt wurden und auch die N Foundation in ihrem Antrag davon ausgegangen ist, dass mit dem B vom 16.06.2000 nur die im Inland gelegenen Vermögenswerte der N Foundation bei der X Bank AG beschlagnahmt wurden und dass bezüglich anderer Vermögenswerte - nota bene die Bankguthaben bei der EB AG in Feldkirch - die Organe von dem Verfügungsverbot nicht betroffen waren, so dass es ihnen weiterhin möglich gewesen ist, Verbindlichkeiten der Bf gegenüber Dritten, wie etwa gegenüber ihren Rechtsvertretern, zu bezahlen. Schliesslich hat das Landesgericht Feldkirch am 04.07.2003 die einstweilige Verfügung nicht über Ersuchen und somit stellvertretend für das liechtensteinische Gericht erlassen, sondern selbständig in dem von ihm zur dortgerichtlichen GZ 27 Ur 123/03k eröffneten Strafverfahren gegen AA wegen Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 öStGB.
Hiebei erscheint die Auffassung des Rechtsvertreters nicht unbedenklich, dass die Organe der N Foundation trotz des Sicherungsbotes weiterhin berechtigt waren, die Kosten der weiteren Administration der N Foundation sowie die Kosten der Vertretung ihrer Interessen in dem hg anhängigen Verfahren über das Konto bei der EB AG in Feldkirch zu seinen Gunsten auszugleichen. Dies deswegen, weil er mit der Übernahme der Vertretung der N Foundation am 02.07.1996 auch die Interessenvertretung des wirtschaftlichen Gründers und Erstbegünstigten der N Foundation, nämlich AA, übernommen hat, der in dem B des LG ausdrücklich als Person aufgeführt ist und ferner davon auszugehen ist, dass er bereits in diesem Zeitpunkt, jedenfalls aber später bei der ersten Geltendmachung von Entlohnungsansprüchen davon Kenntnis erlangt hat, dass bereits am 14.02.1996 ein Betrag von USD 986 121.- vom Konto der N Foundation bei der X Bank AG auf das Konto Nr 300.511-47623 der N Foundation bei der EB AG in Feldkirch überwiesen worden ist. Bezüglich dieses Betrages hat ebenso der Verdacht bestanden, dass er aus den Betäubungsmittelgeschäften des AA und seiner Genossen herstammt.
Nach Art 23 Abs 2 RATG gebührt bei Entlohnung von Leistungen, die unter die TP 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die TP 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen ein Einheitssatz, wobei dieser nach Art 23 Abs 4 RATG bei einem Streitwert von über CHF 15 000.- 40 % der Verdienstsumme, ausschliesslich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen beträgt. Diese im Verhältnis zum Prozessgegner geltende Regelung ist in Bezug des Rechtsanwaltes zu der von ihm vertretenen Person nach Art 23 Abs 3 RATG insofern durchbrochen worden, als in diesem Falle der RA statt des Einheitssatzes die einzelnen in den Absätzen 1 und 2 angeführten Nebenleistungen verrechnen kann.
Von dieser Möglichkeit hat der Rechtsvertreter der N Foundation berechtigterweise mit der im Antrag geltend gemachten Rechnungslegung Gebrauch gemacht, wobei das LG irrtümlich die Entlohnungsansprüche des Rechtsvertreters unter Übernahme der dort verzeichneten Leistungen und unter der Annahme, dass sie auch tatsächlich erbracht wurden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Verteidigung der N Foundation erforderlich waren, auf der Bemessungsgrundlage von CHF 20 000.- gem Art 11 Z 9 lit c RATG nach TP 6, TP 8 und TP 1 unter Bedachtnahme auf die Mehrwertsteuer von 7,6 % und die angesprochenen Barauslagen in Höhe von CHF 11.80 mit insgesamt CHF 721.95 festgelegt hat.
Bei richtiger Betrachtung hätte das LG die Entlohnung für die Leistungen der Verteidigung der N Foundation wie folgt festsetzen müssen:
Für das Schreiben vom 07.01.2003 an die S AG gem TP 6 mit CHF 236.-; das Faxschreiben vom 07.01.2003 an Prof BR sowie die Schreiben vom 31.03.2003 und vom 30.06.2003 an die S AG nach TP 6 jeweils mit CHF 236.-; die Besprechung vom 30.04.2003 mit dem Stiftungsrat OO und der Sachbearbeiterin BB in der Dauer von 1 Stunde nach TP 6 mit CHF 354.-; das Telefonat mit der Sachbearbeiterin BB vom 25.06.2003 nach TP 8 mit CHF 195.- und schliesslich für die Eingabe an das Gericht vom 30.04.2003 nach TP 1 mit CHF 159.-. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer in Höhe von 7,6 % und der angesprochenen Barauslagen in Höhe von CHF 11.80 ergibt dies zusammen einen Betrag von CHF 1789.30.
Aus diesem Grunde ist in teilweiser Stattgebung der Beschwerde der angefochtene B des LG dahin abzuändern, dass von den gesperrten Vermögenswerten insgesamt ein Betrag von CHF 1789.30 freigegeben wird.
Da somit eine Disformentscheidung I. und II. Instanz vorliegt, findet das Weiterzugsverbot des § 238 Abs 3 StPO keine Anwendung. Im Übrigen handelt es sich dabei - entgegen der Auffassung des OGH im B vom 04.09.2003 zu 6 UVE 8/97, 4 Ur 2001.96, KG 2001.10 -nicht um einen Kostenstreit, auf den die Rechtsmittelbeschränkung des § 309 Abs 2 StPO anzuwenden ist, sondern um eine Einschränkung des Sicherungsbotes und betrifft somit den Umfang des Verfügungsverbotes.»
Diesem B fügte das OG daher folgende Rechtsmittelbelehrung bei:
«Gegen diesen B ist die Revisionsbeschwerde binnen 14 Tagen ab Zustellung an den OGH zulässig.»
Dieser B wurde sowohl von der StA als auch von der N Foundation mit Revisionsbeschwerde bekämpft. Als Beschwerdegründe wurden jeweils Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend gemacht. Während die StA die Wiederherstellung des erstinstanzlichen B beantragte, begehrte die N Foundation nach wie vor den Zuspruch des geltend gemachten Kostenbetrages von CHF 5653.10.
Der OGH hat beide Revisionsbeschwerden als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Antrag vom 12.09.2003 hat die verfallsbeteiligte N Foundation den Antrag gestellt, von ihren bei der X Bank AG, 9490 Vaduz, auf dem Konto Nr 346.058 gehaltenen und gesperrten Vermögenswerten (Bankguthaben) einen Betrag von CHF 5653.10 freizugeben, und zwar zum Ausgleich der mittlerweile entstandenen Vertretungskosten.
Das OG hat deswegen die Ansicht vertreten, dass es im gegenständlichen Fall nicht um einen Kostenstreit geht, auf den die Rechtsmittelbeschränkung des § 309 Abs 2 StPO anzuwenden wäre, sondern um eine Einschränkung des Sicherungsbotes, somit den Umfang des Verfügungsverbotes betreffe. Dies wäre an sich von vornherein richtig, stünde nicht mittlerweile aufgrund der E des StGH des Fürstentums Liechtenstein vom 18.02.2002, StGH 2001/33, der sich die beiden Vorinstanzen anschliessen mussten, dem Grunde nach fest, dass die geltend gemachten Vertretungskosten aus den gesperrten Vermögenswerten der N Foundation bei der X Bank AG freizugeben sind. Der OGH hätte sich daher nur mehr, wie auch das LG und auch das OG, mit der Höhe der geltend gemachten Kosten zu befassen. Es liegt somit nur mehr ein Streit im Kostenpunkt vor, der entgegen der Ansicht des OG von diesem gem § 309 Abs 2 StPO endgültig zu entscheiden ist.
Zur Veranschaulichung und zum Vergleich sei Folgendes Beispiel angeführt:
Der Beschuldigte wurde freigesprochen. Sein gewählter Verteidiger oder auch Armenverteidiger legt Kostennote und beantragt, gem § 306 Abs 1 StPO den Kostenersatz dem Land Liechtenstein aufzuerlegen. Das LG trägt dem Land Liechtenstein den Kostenersatz auf, aber in geringerem Ausmass als in der beantragten Höhe. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren geht es dann nur mehr um die Höhe der Kosten: Waren die verzeichneten Leistungen des Verteidigers zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, ist die Bemessungsgrundlage richtig, stimmen die geltend gemachten TP uÄ. Es kann in diesem Fall kein Zweifel darin bestehen, dass es sich um einen Kostenstreit handelt, der gem § 309 Abs 2 StPO vom OG endgültig zu entscheiden ist.
Nicht anders ist es im vorliegenden Fall. Die Kostenersatzpflicht durch die beschlagnahmten Vermögenswerte steht aufgrund der zitierten StGH-Entscheidung, der sich die beiden Vorinstanzen angeschlossen haben, fest. Im Beschwerde- und Revisionsbeschwerdeverfahren geht es genauso wie im vorangeführten Beispiel nur mehr um die Höhe der zustehenden Kosten, nämlich über die Höhe der Bemessungsgrundlage, über die TP und ob die verzeichneten Leistungen gerechtfertigt und notwendig waren. Ein Unterschied zum vorangeführten Beispiel ist nicht zu erkennen. Es geht also auch hier nur um den Streit im Kostenpunkt und nicht (mehr) darum, ob diese Kosten von den gesperrten Vermögenswerten freizugeben sind oder nicht. Diese Frage ist längst geklärt. Logischerweise hat also auch hier das OG gem § 309 Abs 2 StPO endgültig zu entscheiden.
Anders wäre es auch nicht zu verstehen, dass der Verteidiger mit seinen Kostenansprüchen nicht zum OGH gelangen kann, während der Vertreter eines anderen Verfahrensbeteiligten, der eine wesentlich schwächere Position im Strafverfahren hat als der Beschuldigte, sehr wohl betreffend die Höhe seines Kostenersatzanspruches den OGH anrufen könnte. Dies kann nicht iS des Gesetzgebers sein, der mit der Schaffung der Bestimmung des § 309 Abs 2 StPO seinen Willen deutlich zum Ausdruck brachte, dass sich der OGH nicht auch noch mit Nebensächlichkeiten wie Kostenfragen im Detail zu befassen hat.
Der OGH sieht daher keine Veranlassung, von seiner bereits zu KG 2001.00010-275 am 04.09.2003 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht abzugehen.