1 EG 1999.136
Art 68 EheG
Soweit Einnahmen eines Ehegatten im Hinblick auf allfällig geschuldeten Ehegattenunterhalt iS von § 273 ZPO geschätzt werden, handelt es sich um rechtliche Beurteilungen, die der Revision zugänglich sind.
In diesem Zusammenhang: Abgrenzung zwischen Rechts- und Beweisrügen.
Amortisationsverpflichtungen fallen im Hinblick auf allfällig geschuldeten Ehegattenunterhalt ausser Betracht.
Im Hinblick auf allfällig geschuldeten Ehegattenunterhalt bedeutet der Anspannungsgrundsatz, dass der pflichtigen Person ein höheres Erwerbseinkommen angerechnet wird als sie tatsächlich erzielt, wenn dessen Erzielung möglich und zumutbar erscheint, insbesondere, wenn sich die pflichtige Person weigert, eine zumutbare und auch mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Wesentlich ist dabei die objektive Leistungsfähigkeit der pflichtigen Person; aus welchem Grund sie tatsächlich ein geringeres Erwerbseinkommen erzielt - insbesondere, ob schuldhaft oder nicht - ist dabei nicht wesentlich. Allfällig geschuldeter Ehegattenunterhalt kann nicht dadurch umgangen werden, dass die pflichtige Person Vermögenswerte zunächst einem Dritten verschenkt, der sie dann zu gegebener Zeit dem Schenker zurückschenkt.
§ 472 Z 4 ZPO
Unter dem (allein geltend gemachten) Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung kann der OGH Feststellungen, gegen deren Zustandekommen er Bedenken hegt, nicht überprüfen.
1. Mit Klage vom 12.08.1999 beantragte die Klägerin, die zwischen ihr und dem Beklagten (in näher bestimmtem Sinn geschlossene und beurkundete) Ehe zu scheiden. Der Beklagte sollte verpflichtet werden, der Klägerin ab Rechtskraft des ScheidungsU einen monatlichen Unterhalt im Betrag von CHF 1500.00 zu bezahlen, und zwar bis zum 5. eines jeden Monats bei sonstiger Exekution. Ferner sollte der Beklagte verpflichtet werden, der Klägerin die Hälfte des ehelichen Vermögenszuwachses im Betrag von CHF 136 666.00 binnen einer gerichtlich zu bestimmenden Frist bei sonstiger Exekution zu bezahlen und ihr die Hälfte der ihm aus der beruflichen Vorsorge zustehenden Leistungen binnen einer ebenfalls gerichtlich zu bestimmenden Frist zu bezahlen bzw zu übertragen. Hinzu kam ein Antrag auf Kostenersatz.
2. Mit U des LG vom 21.01.2001 wurde die Ehe der Parteien geschieden und das Bd der Ehe mit Rechtskraft des U als gelöst erklärt. Eine von den Parteien hinsichtlich der Nebenfolgen der Ehescheidung geschlossene Teilvereinbarung wurde gerichtlich genehmigt. Die Vereinbarung betraf den Hausrat, die Aufteilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge und die Zuteilung der ehelichen Wohnung. Der Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin ab 01.03.2001 bis 31.07.2009 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 750.00 im Voraus zu bezahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft des U fällig gewordenen Beträge binnen 4 Wochen, die künftig fällig werdenden Beträge am 1. eines jeden Monats, sohin letztmals am 01.07.2009. Der Beklagte wurde ferner verpflichtet, der Klägerin bis spätestens 30.08.2001 einen Betrag von CHF 65 000.00 zu bezahlen.
3. Das U des LG beruhte auf folgenden Feststellungen:
3.1. Die Parteien schlossen am 10.07.1971 die Ehe. Die Ehe ist in näher bestimmtem Sinn beurkundet. Die Klägerin ist liechtensteinisch/schweizerische Doppelbürgerin, geboren 1946; sie arbeitet als Verkäuferin. Der Beklagte ist liechtensteinischer Staatsbürger, geboren 1945; er arbeitet als Geschäftsführer der Garage K AG in Schaan. Die gegenständliche Ehe ist für beide Parteien die erste Ehe. Ihr entstammen drei gemeinsame Kinder: S, geb 1971, T geb 1974, und M geb 1979. Ehepakte wurden keine errichtet.
3.2. Bereits mit Klage vom 06.02.1998, damals noch unter der Geltung des "alten Eherechts", hatte die Klägerin die Trennung der Ehe begehrt. Mit U des LG vom 13.10.1998 (zu 10 C 1998.00067) wurde die Ehe aus beiderseitigem Verschulden der Parteien getrennt. Der Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt im Betrag von CHF 800.00 zu bezahlen. Gegen dieses U hatten beide Parteien Berufung zum OG erhoben. An der Berufungsverhandlung vom 01.04.1999 zog die Klägerin im Hinblick auf das an diesem Tag in Kraft getretene "neue Eherecht" und im Einverständnis mit dem Beklagten ihre Ehetrennungsklage zurück. Mit B vom gleichen Tag erklärte das OG das Verfahren als durch den Klagerückzug beendet.
3.3. Die mittlerweile rund 55 Jahre alte Klägerin war, abgesehen von einer Ausnahme, während der gesamten Dauer der Ehe bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nie berufstätig. Vielmehr kümmerte sie sich um den Haushalt und die Kinder. Einmal - darin bestand die Ausnahme - war sie für einige Wochen in einer Buchdruckerei angestellt. Weil sie jedoch erneut schwanger wurde, gab sie die Anstellung nach kurzer Zeit wieder auf. Nach der regulären Schulzeit absolvierte die Klägerin ein Haushaltlehrjahr. Dann arbeitete sie im Gastgewerbe. Einen Beruf hat sie nicht erlernt. Nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mit dem Beklagten (30.04.1996) arbeitete sie ab September 1996 während rund 4 Jahren als teilzeitangestellte Verkäuferin und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 2000.00. Seit November 2000 arbeitet sie zu rund 70 % an anderer Stelle, wiederum als Verkäuferin. Dort erzielt sie monatlich brutto CHF 2290.00. Dies entspricht, mit Einschluss des 13. Monatslohns, einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 2100.00 (12 Mal jährlich). Aus psychischen Gründen kann sie nicht zu 100% arbeiten. Ihre Arbeitsfähigkeit liegt jetzt und künftig bei höchstens 70 %.
3.4. Der Beklagte ist Alleinaktionär und Verwaltungsrat der Garage K AG und ist dort als Geschäftsführer angestellt. Er erhält offiziell ein jährliches Bruttogehalt von CHF 66 950.00. Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 4700.00 (12 Mal jährlich) und auch dem Einkommen, das der Beklagte versteuert. Tatsächlich erhält er jedoch von der Garage K AG lediglich einen monatlichen Nettolohn von CHF 3300.00 (12 Mal jährlich). Die restlichen rund CHF 1400.00 lässt er (nach seinen eigenen Worten) in der Firma "stehen", das heisst: Die Beträge werden bei der Garage K AG einem auf seinen Namen lautenden Kontokorrent gutgeschrieben und in den Bilanzen der Garage K AG unter den Passiven als "langfristiges Fremdkapital" verbucht. Damit steht dem Beklagten gegenüber seiner eigenen Firma eine entsprechende Forderung zu. Auch in den vergangenen Jahren liess sich der Beklagte nicht den vollen Nettolohn auszahlen. Im Jahr 1997 wurden ihm von der Garage K AG insgesamt CHF 37 476.75, im Jahr 1998 insgesamt CHF 49 560.05 und im Jahr 1999 insgesamt CHF 39 104.85 ausbezahlt. Dies entspricht in den Jahren 1997 bis 1999 einem durchschnittlichen monatlichen Nettolohn um CHF 3500.00. In den Jahren 1994 bis 1996 erhielt er von der Garage K AG einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von CHF 4652.60 ausbezahlt. Dass der Beklagte sich derzeit lediglich ein Nettogehalt von CHF 3300.00 auszahlen lässt, liegt darin begründet, dass die Garage K AG seit mindestens 1996 defizitär wirtschaftet. Sie war auf Ende 1999 überschuldet. Von einer Konkursanmeldung konnte nur deshalb Abstand genommen werden, weil der Beklagte der Garage K AG mit Bezug auf die ihm persönlich gegen die Firma zustehenden Forderungen einen bedingten Schuldenerlass von CHF 110 000.00 gewährte. Aufgrund von Art 45 Abs 1 lit d SteG hat der Beklagte ein höheres Einkommen zu versteuern, als er tatsächlich erzielt. Er ist grundbücherlicher Eigentümer einer näher bestimmten Eigentumswohnung. Bei dieser Eigentumswohnung handelt es sich um die frühere eheliche Wohnung der Parteien. Der Beklagte hat diese Eigentumswohnung an eine gemeinsame Tochter für monatlich CHF 1100.00 vermietet. Mit Ausnahme der Stromrechnungen und der Telefongebühren bezahlt der Beklagte sämtliche Nebenkosten. Diese Eigentumswohnung hat einen Mietwert von mindestens CHF 1400.00.
3.5. Weder der Beklagte noch die Klägerin verfügen über irgendeine private Altersvorsorge in der 3. Säule.
3.6. Der Beklagte hatte die erwähnte Eigentumswohnung mit Kaufvertrag vom 27.02.1974, also während aufrechter Ehe, von seinem Vater für CHF 190 000.00, entsprechend dem damaligen amtlichen Schätzwert, erworben. Diesen Kaufpreis musste er seinem Vater nie bezahlen. Er musste lediglich die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandschulden (Inhaberschuldbrief von rund CHF 130 000.00) zur Rückzahlung übernehmen: als Schuldner gegenüber der kreditierenden Liechtensteinischen Landesbank AG in Vaduz. Die Eigentumsübertragung war als Erbvorbezug gedacht. Ende 1996 haftete diese Grundpfandschuld mit CHF 118 633.60 aus. Auf der Eigentumswohnung lastete Ende 1996 ferner ein vom Beklagten im Jahr 1974 aufgenommenes, mit Grundpfandverschreibung gesichertes zinsloses Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Liechtenstein in der Höhe von CHF 47 000.00, mit einem Restschuldsaldo von CHF 21 620.00. Am 10.02.1997 leistete der Beklagte gegenüber der Liechtensteinischen Landesbank AG für das Jahr 1996 eine Hypothekarzinszahlung von CHF 4267.60 und eine Amortisationszahlung von CHF 922.40, insgesamt somit CHF 5190.00. Bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (30.04.1996) entspricht dies (aufgeteilt auf 12 Monate) einer Amortisationszahlung von CHF 307.45. Mit Zahlung vom 29.08.1996 amortisierte der Beklagte das Wohnbauförderungsdarlehen für das Jahr 1996 mit CHF 1410.00. Bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft entspricht dies einer Amortisationszahlung von CHF 470.00. Der Verkehrswert des gegenständlichen Grundstücks betrug auf den 30.04.1996 CHF 411 000.00. Auf Ende 2000 betrug die hypothekarische Belastung, einschliesslich Wohnbauförderungsdarlehen, rund CHF 130 000.00. Nach dem Erwerb der erwähnten Eigentumswohnung wurde diese noch im Jahr 1974 nach den Wünschen der Parteien um- und ausgebaut. Dabei erbrachte der Beklagte auch Eigenleistungen. Die hiermit zusammenhängenden (Bau-)Kosten wurden vom Vater des Beklagten bezahlt. Welchen Wertzuwachs die Eigentumswohnung dadurch erfahren hat, konnte nicht festgestellt werden.
3.7. Während aufrechter Ehe wurden an der Eigentumswohnung weitere Umbau- und Erneuerungsarbeiten durchgeführt. Insbesondere wurde im Jahr 1988 ein Vordach errichtet, das einen Neuwert von CHF 7000.00 und (Anfang 1997) einen Zeitwert von CHF 6000.00 aufwies. Zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten wurde die Aussenfassade isoliert. In der Wohnung wurde ein Riemen- bzw Parkettboden verlegt. Der Beklagte malte die Küche neu. All dies wurde aus dem Haushaltgeld finanziert. Die Kosten und die allenfalls damit erzielte Wertsteigerung konnten nicht im Einzelnen festgestellt werden.
3.8. Im Jahr 1992 wurde ein (näher bezeichneter) PKW angeschafft. Die Garage K AG hatte offenbar, zumindest im Jahr 1992, eine entsprechende Vertretung in Liechtenstein inne. Die Herstellungsfirma führte im Jahr 1992 eine Aktion durch, bei der auch den Angestellten der Garage K AG beim Kauf eines Neuwagens der betreffenden Marke ein Rabatt von 25 % gewährt wurde. Der Beklagte gab deshalb die Klägerin als Mitarbeiterin der Garage K AG aus. In der Folge wurde der erwähnte PKW zum Preis von CHF 28 649.00 erworben. Gegenüber der Herstellungsfirma trat die Klägerin als Käuferin auf. An sie wurde der Kaufpreis fakturiert, der tatsächlich von der Garage K AG bezahlt wurde. Der PKW wurde von Anfang an auf die Klägerin zugelassen. Sie ist die Halterin dieses Fahrzeugs, das (nach "Eurotax") Ende April 1996 noch einen Wert von CHF 20 670.00 aufwies. Die Klägerin benutzte dieses Fahrzeug seither immer. Beim Auszug aus der ehelichen Wohnung nahm sie es mit und benutzt es noch heute. Falls der Beklagte diesen PKW erhalten würde, würde er ihn für die Garage K AG veräussern, der das Fahrzeug eigentlich gehört. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den PKW der Klägerin geschenkt hat.
3.9. Der Beklagte war während der Dauer der Ehe, soweit feststellbar, nie Halter eines auf ihn persönlich eingelösten bzw zugelassenen PKW. Die von ihm benutzten Fahrzeuge waren jeweils auf die Garage K AG oder eine Drittfirma eingelöst. Im Jahr 1993 hatte der Beklagte ein Motorrad zum Preis von CHF 25 000.00 erworben. Er besitzt es noch heute.
4. Rechtlich beurteilte das LG den wiedergegebenen Sachverhalt wie folgt:
4.1. ... [Negative Abgrenzung: Erörterung nicht mehr streitiger Punkte]. Als noch offene Punkte der Scheidungsfolgen (Art 51 Abs 1 EheG) seien einzig der Ehegattenunterhalt und die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu regeln.
4.2. Zum Ehegattenunterhalt: Die Klägerin begehre vom Beklagten einen monatlichen Unterhalt von CHF 1500.00. Der Beklagte lehne einen Unterhaltsanspruch gänzlich ab. Unter dem Gesichtspunkt der nach Art 68 EheG massgebenden Umstände berücksichtigte das LG aufseiten der Klägerin zunächst deren Alter. Zum Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sei sie 50 Jahre alt gewesen; die Ehe mit dem Beklagten habe während rund 25 Jahren bestanden. Die Klägerin habe keinen Beruf erlernt und sei während aufrechter Ehe in keinem nennenswerten Umfang beruflich tätig gewesen; sie habe sich immer um den Haushalt und die drei gemeinsamen Kinder gekümmert. Das LG erinnerte an die festgestellte Erwerbstätigkeit der Klägerin und an die fehlende private Altersvorsorge in der 3. Säule. Erst nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (30.04.1996) habe sie als Folge der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Altersvorsorge aufbauen können. Aufseiten des Beklagten berücksichtigte das LG zunächst ebenfalls dessen Alter. Zum Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sei auch er um 50 Jahre alt gewesen. Er sei Alleinaktionär und Verwaltungsrat der Garage K AG, bei der er auch als Geschäftsführer angestellt sei. Er habe mit seiner Firma ein jährliches Bruttogehalt von CHF 66 950.00 vereinbart, wobei das LG an die festgestellten tatsächlichen Auszahlungen erinnerte. Ebenso erinnerte es an die festgestellte Vermietung der Eigentumswohnung und deren Mietwert. Aufgrund ihres Alters, ihres gesundheitlichen Zustands und ihrer Ausbildung sowie aufgrund des Umstands, dass sie während der 25 Jahre bestehenden Ehe nicht berufstätig gewesen sei, sei es der Klägerin nicht zuzumuten, zu mehr als 70 % berufstätig zu sein und ihren angemessenen Lebensunterhalt vollständig selber zu verdienen; sie leiste ohnehin schon mehr, als ihr aufgrund der geschilderten Umstände eigentlich zumutbar sei. Vom Beklagten dürfe dagegen erwartet werden, dass er - nachdem seine Firma seit mehreren Jahren defizitär wirtschafte - eine andere, allenfalls unselbständige Beschäftigung aufnehme, um ein höheres Einkommen zu erzielen. Es gehe nicht an, dass er an seiner seit Jahren verlustbringenden Firma festhalte und damit im Ergebnis die Bemessungsgrundlage für den Unerhaltsanspruch der Klägerin mindere. Angesichts seines Alters seien seine Aussichten, in der Privatwirtschaft eine besser bezahlte Arbeit zu erhalten, als sehr schlecht einzustufen, ungeachtet des an sich sehr guten inländischen Arbeitsmarktes. Von daher sei es ihm nicht zuzumuten, sich eine andere (unselbständige) Beschäftigung zu suchen. Er müsse sich allerdings anrechnen lassen, dass er aus der Vermietung der ihm gehörenden Eigentumswohnung einen höheren Mietzins erwirtschaften könnte. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin gehe dem Ansinnen des Beklagten, der gemeinsamen Tochter eine günstige Wohngelegenheit zu verschaffen, bei weitem vor; vorsichtig geschätzt, könne er ein zusätzliches Einkommen von mindestens CHF 300.- erzielen. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts sei aufseiten des Beklagten ein monatliches Einkommen von netto CHF 3600.00 zugrunde zu legen, bei der Klägerin ein solches von CHF 2100.00. Aufgrund der konkreten persönlichen Verhältnisse der Parteien erscheine es billig (Art 68 Abs 3 EheG), dass der Beklagte der Klägerin monatlich im Voraus in der Form einer Rente CHF 750.00 bezahle. Damit verbleibe dem Beklagten bei zumutbarer marktgerechter Vermietung seiner Eigentumswohnung monatlich etwa gleich viel wie der Klägerin, um die Lebensunterhaltungskosten zu bestreiten und eine weiter gehende Altersvorsorge aufzubauen. Der Ehegattenunterhalt dürfe aber billigerweise nur so lange dauern, bis er das ordentliche Rentenalter erreicht habe: also bis Ende Juli 2009.
4.3. Zur Aufteilung des Vermögenszuwachses: Unter diesem Gesichtspunkt beurteilte das LG, inwiefern die Klägerin an einer allfälligen Wertsteigerung der Eigentumswohnung teilhabe. Es anerkannte eine solche Teilhabe nur mit Bezug auf Wertsteigerungen, zu denen die Klägerin in irgendeiner Art und Weise beigetragen oder die auch ihr zugute kommen sollten. Als im Jahr 1974 die Eigentumswohnung als künftige eheliche Wohnung umgebaut worden sei, habe der Beklagte Eigenleistungen erbracht; sein Vater habe die Baukosten übernommen. Dies sollte nach den Vorstellungen der Beteiligten beiden Parteien gemeinsam zugute kommen. Gleiches gelte für die festgestellten späteren Umbau- und Erneuerungsarbeiten. Allerdings könne nicht festgestellt werden, wie viel Geld hierfür aufgewendet und welche Wertsteigerung dadurch erzielt worden sei. Ferner habe die Klägerin teil am Vermögenszuwachs, der durch Rückzahlung näher bestimmter Grundpfandschulden von insgesamt CHF 37 550.00 erzielt worden sei: von CHF 25 850.00 durch Rückzahlungen des Wohnbauförderungsdarlehens und von CHF 11 700.00 durch Rückzahlungen des Hypothekarkredits der Liechtensteinischen Landesbank AG. Weil nicht jede gegebene Wertsteigerung im Einzelnen festgestellt werden könne, sei die Aufteilung des Vermögenszuwachses nach Billigkeit vorzunehmen (Art 78 EheG). Dabei sei zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Ehe 25 Jahre gedauert habe. Aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung, ihrer fehlenden beruflichen Erfahrung, ihrer ungenügenden Altersvorsorge und ihrer angeschlagenen Gesundheit stehe die Klägerin nach dieser langen Zeit, während der sie den Haushalt besorgt und die Kinder grossgezogen habe, praktisch vor dem Nichts. Die finanzielle Lage des Beklagten sei auch nicht eben gut. Insgesamt angemessen und billig erscheine eine Ausgleichszahlung von CHF 65 000.00. Der PKW Nissan sei bei der Aufteilung des Vermögenszuwachses nicht zu berücksichtigen. Falls überhaupt, ständen entsprechende Ansprüche der Garage K AG zu. Weil der Beklagte die Ausgleichszahlung voraussichtlich mit Fremdmitteln werde finanzieren müssen, erscheine es angezeigt, die Fälligkeit erst am 01.09. 2001 eintreten zu lassen.
5. Mit B vom 02.03.2001 ergänzte das LG das wiedergegebene U durch den Kostenspruch, wonach die Kosten des Verfahrens gegenseitig aufgehoben wurden.
6. Gegen dieses U erhoben beide Parteien Berufung: die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.03.2001, der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.03.2001. Mit U vom 31.10.2001 gab das OG der Berufung des Beklagten keine Folge. Der Berufung der Klägerin gab es teilweise Folge: Es verpflichtete den Beklagten bei sonstiger Exekution, der Klägerin ab 01.03.2001 bis 31.07.2009 einen Unterhaltsbetrag von CHF 1200.00 in näher bestimmtem Sinn monatlich im Voraus zu bezahlen. Die Kosten beider Verfahren teilte es verhältnismässig.
7. In tatsächlicher Hinsicht erörterte das OG die mit der Berufungsschrift des Beklagten neu gelegten Urkunden und nahm sie als weitere Beilagen zum Akt. Weitere Beweise nahm es nicht auf. Neues Vorbringen erachtete es für nicht entscheidungswesentlich.
8. In rechtlicher Hinsicht standen für das OG folgende Erwägungen im Vordergrund:
8.1. Zum Ehegattenunterhalt:
8.1.1. Nach den vom LG berücksichtigten (näher bezeichneten) Beweismitteln betrage der monatliche Bruttolohn CHF 2290.00 und der monatliche Nettolohn CHF 1900.00, der 13 Mal pro Jahr ausbezahlt werde. Umgerechnet auf den Kalendermonat ergebe dies CHF 2060.00, und nicht CHF 2100.00.
8.1.2. Gehe man davon aus, dass der Beklagte für die Zahlung des Anteils am Vermögenszuwachs von CHF 65 000.00 Fremdkapital aufnehmen müsse, so ergebe sich bei 3 3/4 % Zins für erste Hypotheken ein Betrag von jährlich CHF 2437.50 oder monatlich rund CHF 200.00. Der Zinssatz für nachrangige Hypotheken brauche nicht berücksichtigt zu werden, weil nach der vom Beklagten gelegten Bankauskunft erste Hypotheken bis 2/3 des Verkehrswerts (Marktwerts) gegeben würden. Angesichts des Verkehrswerts der gegenständlichen Eigentumswohnung und des festgestellten Schuldenstands erreiche ein neuer Kredit die kritische Grenze nicht.
8.1.3. Den Mietwert der gegenständlichen Eigentumswohnung habe das LG zutreffend zumindest mit CHF 1400.00 veranschlagt; der fachkundige Zeuge P habe erklärt, der Mietwert der Wohnung betrage rund CHF 1500.00
8.1.4. Weil die (näher erörterten) Abzugsposten betreffend Unterhalt und Abschreibung nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten zu beziffern seien, werde der dem Beklagten aus der Vermietung der Wohnung anzurechnende Betrag mit monatlich CHF 700.00 bestimmt (§ 273 ZPO). In diesem Betrag seien die Verzinsung des Kredits über CHF 65 000.00, die Verzinsung der auf der Eigentumswohnung lastenden Bankschuld und die Abschreibung bzw die Unterhaltskosten enthalten. Ferner werde von einem realisierbaren monatlichen Mietzins von CHF 1500.00 ausgegangen.
Für nicht annehmbar erachtete es das OG, dass sich der Beklagte aus seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3300.00 anrechnen lassen wolle. Dieses Einkommen liege weit unter dem Einkommen des von seiner Firma angestellten Mechanikers, der monatlich um CHF 4000.00 netto verdiene. Auch für einen selbständig erwerbenden Unterhaltspflichtigen gelte der Anspannungsgrundsatz. Im Verfahren sei in keiner Weise dargelegt worden, dass der Geschäftsgang bei vergleichbaren Garagen im Fürstentum Liechtenstein allgemein rückläufig sei. Von daher liege es nahe, dass der Beklagte als Geschäftsführer nicht jene Aktivität an den Tag lege, wie er dies aufgrund des Anspannungsgrundsatzes tun müsste. Der Beklagte vermiete Geschäftsräume seiner eigenen Firma für einen Jahresmietzins von CHF 26 400.00 bzw einen Monatsmietzins von CHF 2200.00. Zusammenfassend gelangte das OG zur Überzeugung, dass dem Beklagten aufgrund möglicher Einkünfte als Geschäftsführer und als Vermieter von Geschäftsräumen monatlich CHF 4000.00 netto anzurechnen seien. Dieser Betrag liege weit unter den in den Jahren 1994 bis 1996 bezogenen Beträgen von monatlich rund CHF 4650.00: zumal in jenen Beträgen der Mietzins für Geschäftsräume nicht eingeschlossen war.
8.1.6. Zusammen mit dem Ertrag aus der Vermietung der Eigentumswohnung (unter Berücksichtigung der erörterten Abzugsposten) von CHF 700.00 habe sich der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4700.00 anrechnen zu lassen.
8.1.7. Diesem Nettoeinkommen stehe das Arbeitseinkommen der Klägerin von CHF 2060.00 gegenüber.
8.1.8. Den Ausgleichsbetrag von CHF 65 000.00 könne die Klägerin mindestens teilweise zinsbringend anlegen; sie habe allerdings eine Reserve für die Zeit nach Beendigung der Unterhaltsleistungen des Beklagten anzulegen und zusätzliche Kosten der Einrichtung des eigenen Haushalts zu tragen. Ermessensweise werde der Vermögensertrag auf monatlich CHF 100.00 festgelegt.
8.1.9. Bei einer Verpflichtung zu einem monatlichen Ehegattenunterhalt von CHF 1200.00 verbleibe dem Beklagten ein Betrag von CHF 3500.00 (CHF 4700.00 [Einkommen als Geschäftsführer und Vermieter], abzüglich CHF 1200.00 [Ehegattenunterhalt]), wogegen die Klägerin über ein Einkommen von CHF 3360.- (CHF 2060.00 [Arbeitseinkommen], zuzüglich CHF 100.00 [Vermögensertrag] und CHF 1200.00 [Ehegattenunterhalt]) verfüge.
8.1.10. Das OG stützte diese Regelung des Ehegattenunterhalts auf Art 68 Abs 1 bis 3 EheG. Die vom Beklagten im Berufungsverfahren gelegten Arztberichte erachtete das OG für nicht wesentlich, um den Ehegattenunterhalt zu bestimmen. Die vom LG angeordnete Befristung des Ehegattenunterhalts erachtete das OG für nicht angefochten.
8.2. Zur Aufteilung des Vermögenszuwachses:
8.2.1. Im Hinblick auf die Aufteilung des Vermögenszuwachses sei es nicht wesentlich, ob der Beklagte die gegenständliche Eigentumswohnung vor oder nach der Erstellung des vollständigen Ausbaus vom Vater geschenkt erhalten habe. Wesentlich sei vielmehr, dass die Eigentumswohnung während der Ehe ausgebaut worden und zumindest insofern dem Beklagten nicht geschenkt wurde, als er beim Ausbau Eigenleistungen erbrachte. Der Zeuge P habe den Wert dieser Eigenleistungen auf rund ein Drittel der Baukosten geschätzt. Der Beklagte habe in seiner Berufung vortragen lassen, dass die im Grundbuch eingetragene Schätzung aus dem Jahr 1974 (CHF 190 000.00) lediglich die Baukosten für die Gewährung des Wohnbauförderungsdarlehens umfasse. Das OG veranschlagte deshalb die Eigenleistungen, die der Beklagte während aufrechter Ehe (vor erfolgter Schenkung) erbracht hatte, auf rund CHF 63 000.00. Weitere Kritik an den erstgerichtlichen Feststellungen in diesem Zusammenhang erachtete das OG für nicht berechtigt.
8.2.2. Das OG pflichtete dem Beklagten insofern bei, als die Aufteilung des Vermögenszuwachses (Art 78 EheG) eine Aufteilungsmasse (Art 74 EheG) voraussetze. Das U des LG lasse hinreichend deutlich erkennen, dass von einer Aufteilungsmasse von CHF 130 000.00 und einem Aufteilungsschlüssel 1:1 ausgegangen werde.
8.2.3. Die Aufteilungsmasse selber sei nach § 273 ZPO festzulegen, da der Beweis über deren Höhe nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten zu erbringen sei. Das LG habe nämlich zutreffend erkannt, dass sich ein einigermassen eindeutiger Betrag nur mit Bezug auf die Amortisationen feststellen lasse; diesen Anteil (CHF 18 787.45 zugunsten der Klägerin) habe der Beklagte in seiner Berufung denn auch anerkannt.
8.2.4. Das LG habe dargelegt, an welchen Wertsteigerungen die Klägerin teilhabe. Es stehe fest, dass die Baukosten, die vor der schenkungsweisen Übergabe der Eigentumswohnung an den Beklagten angefallen seien, einen Wert von CHF 190 000.00 gehabt hätten. Ferner stehe fest, dass der Beklagte im Umfang eines Drittels Eigenleistungen erbracht und für die Errichtung des Vordachs, die Verlegung des Riemen- bzw Parkettbodens und für die Isolation der Aussenfassade insgesamt CHF 42 203.15 aufgewendet habe.
8.2.5. Die Eigenleistungen, die bei der Erstellung und beim Ausbau der Eigentumswohnung anfielen, hätten sich somit auf rund CHF 63 000.00 belaufen. Mit diesen Eigenleistungen sei ein Wert geschaffen worden, der auf den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (30.04.1996) mit restlich CHF 40 000.00 festgesetzt werden könne.
8.2.6. Bei den Kosten für die Errichtung eines Vordachs, die Verlegung des Riemen- bzw Parkettbodens und die Isolation der Aussenfassade handle es sich zum grösseren Teil um wertvermehrende (nicht werterhaltende) Investitionen. Deren restlichen Mehrwert bezifferte das OG in Anwendung von § 273 ZPO mit CHF 30 000.00.
8.2.7. Berücksichtige man schliesslich die vom Beklagten vorgebrachte Forderung gegenüber seiner eigenen Firma von CHF 283 282.00 (per 31.12.1995) mit rund CHF 22 500.00, so lasse sich eine Aufteilungsmasse von rund CHF 92 500.00 feststellen. Darin sei die aus der Amortisation der Grundpfandschulden resultierende Aufteilungsmasse von CHF 37 574.90 nicht berücksichtigt.
8.2.8. Zu dieser Aufteilungsmasse habe die Klägerin durch ihre offensichtlich klaglose Haushaltführung und Erziehung der drei Kinder in einer Weise beigetragen, welche die Beiträge beider Parteien als gleichwertig erscheinen lasse. Soweit der Beklagte in der Zeit vor der schenkungsweisen Übergabe der Eigentumswohnung in seiner Freizeit Eigenleistungen erbracht habe, sei dies nur möglich gewesen, weil sich die Klägerin voll auf die Haushaltführung und die Erziehung des Kindes S konzentrierte; denn hierfür wäre der Beklagte aufgrund seiner Freizeitarbeit kaum zur Verfügung gestanden.
8.2.9. Abschliessend erörterte das OG weitere Einwendungen des Beklagten, die es - wie die Rechtsrüge des Beklagten überhaupt - für nicht stichhaltig erachtete.
9. Gegen dieses U richtete sich die Revision des Beklagten vom 11.12.2001 mit den Anträgen, das angefochtene U dahin gehend abzuändern, dass dem Begehren der Klägerin auf Zusprechung von Ehegattenunterhalt im Betrag von monatlich CHF 523.30 stattgegeben, im Mehrbetrag jedoch abgewiesen wird; dass das Begehren der Klägerin auf Ausgleichszahlung aus Vermögenszuwachs im Betrag von CHF 46 212.55 abgewiesen wird. Hinzu kamen Kostenanträge. In ihrer Revisionsbeantwortung vom 11.01.2002 beantragte die Klägerin, der Revision des Beklagten keine Folge zu geben, das angefochtene U zu bestätigen und den Beklagten zum Ersatz der verzeichneten Kosten zu verpflichten.
10. Als einzigen Revisionsgrund nannte der Beklagte (Revisionswerber) unrichtige rechtliche Beurteilung. Zur Begründung unterschied er zwischen Ehegattenunterhalt und Aufteilung des Vermögenszuwachses und brachte hierzu im Wesentlichen vor:
10.1. Zum Ehegattenunterhalt:
10.1.1. Das OG habe die Einnahmen des Beklagten aus der Vermietung der Eigentumswohnung an seine Tochter nicht richtig beurteilt. Aus dem näher bezeichneten Schreiben der Verwaltungs- und Privat-Bank AG ergebe sich, dass es einer dritten Hypothek bedürfte, um das zur Ausgleichszahlung am Vermögenszuwachs erforderliche Darlehen von CHF 65 000.00 zu besichern. Amortisationszahlungen auf den Bankdarlehen seien ebenso abzuziehen wie (kumulativ) Gebäudeabschreibungen und Gebäudeunterhalt. Dadurch ergäben sich (im Einzelnen näher bezifferte) Gesamtaufwendungen von CHF 22 478.60 oder, umgerechnet auf 12 Monate, von monatlich CHF 1873.20. Selbst wenn man für die Eigentumswohnung Bruttomieteinnahmen von monatlich CHF 1500.00 annehmen wollte, ergäbe sich nach Abzug der monatlichen Aufwendungen ein Verlust.
10.1.2. Das OG habe das Erwerbseinkommen des Beklagten nicht richtig beurteilt. Weder das OG noch die Klägerin würden ihm vorwerfen, er erziele schuldhaft kein höheres Einkommen, als er dies tatsächlich erziele. Mangels entsprechender Feststellungen sei die Anspannung auf ein höheres Einkommen zu Unrecht erfolgt. Man könne dem Beklagten deshalb lediglich ein monatliches Netto-Einkommen von CHF 3300.00 anrechnen. Zu Unrecht habe das OG den Umstand nicht berücksichtigt, dass der Beklagte an Darmkrebs erkrankt und deshalb zu 100 % arbeitsunfähig sei.
10.1.3. Das OG behaupte ohne irgendeine Begründung, dass sich der Beklagte Einnahmen aus der Vermietung von Geschäftsräumen von CHF 26 400.00 anrechnen lassen müsse, obwohl diese von seiner Arbeitgeberin nicht bezahlt werden könnten. Auch in diesem Punkt werde er auf ein Einkommen aus nicht realisierbaren Mieteinnahmen angespannt. Wiederum vermöge ihm das OG nicht nachzuweisen, dass er schuldhaft unterlasse, Mieteinnahmen zu erzielen.
10.1.4. Das OG habe den Vermögensertrag der Klägerin nicht richtig beurteilt: nämlich auf der unzutreffenden Grundlage, sie müsse eine Reserve für die Zeit nach Beendigung der Unterhaltsleistungen des Beklagten anlegen und Kosten für die Einrichtung eines eigenen Haushalts tragen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung (iS näher ausgeführter Berechnungen) müsse sich die Klägerin einen monatlichen Vermögensertrag von CHF 643.55 anrechnen lassen.
10.2. Zur Aufteilung des Vermögenszuwachses:
10.2.1. Die Eigenleistungen an der gegenständlichen Eigentumswohnung von CHF 63 000.00 habe der Beklagte während aufrechter Ehe unentgeltlich für seinen Vater erbracht. Im Jahr 1974 habe sein Vater ihm die Eigentumswohnung geschenkt. Nach Art 75 Abs 1 lit a EheG seien Vermögenswerte nicht aufzuteilen, die einem Ehegatten von Dritten geschenkt worden seien.
10.2.2. Nach Auffassung des OG sei es nicht wesentlich, ob die Garage K AG oder der Beklagte die Kosten für die Errichtung des Vordachs, für die Verlegung des Riemen- bzw Parkettbodens und für die Isolation der Aussenfassade übernommen habe. In unrichtiger rechtlicher Beurteilung nehme es an, es könne durch die Aktiengesellschaft auf den Beklagten als Alleinaktionär gegriffen werden. Der Beklagte habe jedoch die Garage K AG als Vorbezug auf seine Erbschaft geschenkt erhalten. Weder diese Garage noch deren Erträge seien aufteilungspflichtig.
10.2.3. Bei den von der Garage K AG getätigten Investitionen handle es sich nicht um eheliche Ersparnisse, sondern um Kapital der Garage K AG. Selbst wenn es sich jedoch um eheliche Ersparnisse handeln sollte, wären sie nach Art 84 EheG nicht mehr zu berücksichtigen.
10.2.4. Selbst wenn man der unrichtigen Auffassung folgen sollte, dass die Klägerin an der Wertsteigerung teilhaben sollte, wie sie die Eigentumswohnung als Folge der Um- und Ausbauarbeiten erfahren haben soll, so müsste die latente Grundstückgewinnsteuer von CHF 34 136.60 abgezogen werden.
10.2.5. Zutreffend habe das OG festgehalten, dass der Beklagte per 31.12.1995 eine Forderung von CHF 183 282.00 gegen die Garage K AG habe. Unrichtig sei jedoch, wenn es diese Forderung heranziehe, um den der Klägerin zugesprochenen Betrag von CHF 65 000.00 zu rechtfertigen. Denn diese Forderung lasse sich nicht mehr realisieren. Unter dem Titel des Vermögenszuwachses seien nur realisierbare Forderungen zu berücksichtigen.
11. Die Klägerin widersetzte sich diesem Vorbringen. Im Wesentlichen bestätigte und ergänzte sie die Erwägungen des OG; dies wurde, soweit angezeigt, bei der Beurteilung der Revision berücksichtigt.
12. Zur Revision des Beklagten und zur Revisionsbeantwortung der Klägerin hat der OGH erwogen:
13. [Prüfung und Bejahung der Eintretensvoraussetzung].
14. Die Revision betraf beide Gegenstände des angefochtenen Urteils: den Ehegattenunterhalt und die Aufteilung des Vermögenszuwachses. Das zur Begründung erstattete Vorbringen erwies sich jedoch, ungeachtet, wie man es im Einzelnen beurteilt, insofern als nicht konsistent, als die vom Beklagten vertretenen Standpunkte nicht durchwegs nebeneinander Bestand haben können. Der Beklagte bekämpfte beispielsweise den Ehegattenunterhalt: unter anderem mit dem Vorbringen, das OG habe seine Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung an seine Tochter unrichtig beurteilt. In seiner eigenen Berechnung veranschlagte er die Verzinsung und Amortisation eines Bankdarlehens von CHF 65 000.00. Dieses Bankdarlehen braucht er jedoch von vornherein nur aufzunehmen, wenn er der Klägerin eine entsprechende Ausgleichszahlung für den Vermögenszuwachs schuldet. Dies wiederum bekämpfte er unter dem Gesichtspunkt der Aufteilung des Vermögenszuwachses. Welches der Haupt- und welches der Eventualstandpunkt sein soll, ergab sich aus der Revision nicht. Auf ähnliche Ungereimtheiten war am gegebenen Ort zurückzukommen.
15. Zum Ehegattenunterhalt:
15.1. Das OG hat die Einnahmen des Beklagten aus der Vermietung der Eigentumswohnung an seine Tochter nicht im Einzelnen berechnet, sondern in Anwendung von § 273 ZPO festgesetzt. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen, selbst mit Übergehung eines von der Partei gebotenen Beweises, den Betrag einer streitigen Forderung nach freier Überzeugung festsetzen, wenn feststeht, dass eine Partei eine Forderung zu stellen hat, der Beweis über den streitigen Betrag der Forderung aber gar nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten zu erbringen ist. Beide Untergerichte - das LG konkludent, das OG ausdrücklich - sind davon ausgegangen, die Voraussetzungen für die Anwendung von § 273 ZPO seien erfüllt. Das LG nahm an, der Beklagte könne aus der Vermietung der Eigentumswohnung an seine Tochter "ein zusätzliches Einkommen von vorsichtig geschätzt monatlich mindestens CHF 300.00 erzielen". Das OG nahm an, die Abzugsposten betreffend Unterhalt bzw Abschreibung seien nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten nachzuweisen, weshalb dem Beklagten aus der Vermietung der Eigentumswohnung an seine Tochter ein Betrag von monatlich CHF 700.00 anzurechnen sei. Hier wie dort handelt es sich um Schätzungen nach Ermessen ("freier Überzeugung"), jedoch zugleich um rechtliche Beurteilungen, die unter dem Revisionsgrund von § 472 Z 4 ZPO der Revision zugänglich sind (Hans W Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S 458, Rz 871; Walter H Rechberger in: ders, Kommentar zur ZPO [2. A Wien 2000] Rz 5 zu § 273 ZPO; Rudolf Stohanzl [Hrsg] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [GMA 6, 15. A Wien 2002] E 9 zu § 273 ZPO, mit Hinweisen). Für die meisten Positionen, die der Beklagte seiner Berechnung der Aufwendungen zugrunde legt, fehlen indes Feststellungen. Die Bedingungen, zu denen der Beklagte die Ausgleichszahlung für den Vermögenszuwachs allenfalls fremd finanzieren muss, hat das OG durch Würdigung einer (näher bezeichneten) neu zum Akt genommenen und erörterten Beilage ermittelt. Was der Beklagte hiergegen vorbrachte, zielte auf erneute Würdigung dieser Urkunde, wie dies im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist. Amortisationsverpflichtungen im Besonderen fallen, wie das OG zutreffend erkannte, im vorliegenden Zusammenhang ausser Betracht. In einem U vom 25.05.2001 hatte das Schweizerische Bundesgericht zu Art 125 ZGB (= Art 68 EheG) den Fall zu beurteilen, dass eine Amortisationsverpflichtung entstanden war, weil der Unterhaltsschuldner ohne Erhöhung des Grundpfandkredits nicht imstande gewesen wäre, seine scheidungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Das Bundesgericht erkannte, dass eine derartige vom Unterhaltsschuldner zusätzlich eingegangene Darlehensverpflichtung nicht gleichermassen den Interessen beider Ehegatten dient: "Sie wurde vielmehr begründet, um ihm [dem Unterhaltsschuldner] zu ermöglichen, seine ... [scheidungsrechtliche] Verpflichtung ... zu erfüllen und liegt daher in seinem unmittelbaren Interesse als leistungspflichtiger Schuldner ... [Müsste] die Tilgungsrate im Grundbedarf des ... [Unterhaltsschuldners] berücksichtigt werden, [so] hiesse [dies] letztlich, die ... [Unterhaltsberechtigte] indirekt an der Bezahlung ihres ... [scheidungsrechtlichen] Guthabens zu beteiligen, fiele doch ... der ihr ... zustehende Unterhaltsbeitrag entsprechend geringer aus ... (BGE 127 III 289 E 2b, mit Hinweisen). Es mag schliesslich zutreffen, dass ein Gebäude irgendwann einmal seinen Wert verliert. Betriebswirtschaftlich betrachtet schliesst deshalb regelmässiger und zweckmässiger Gebäudeunterhalt Gebäudeabschreibungen nicht aus. Darum handelte es sich hier jedoch nicht. Das OG hatte zu beurteilen, welchen Betrag sich der Beklagte im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt aus der Vermietung der Eigentumswohnung an seine Tochter anrechnen lassen muss. Wenn es dabei nicht zuliess, dass der Beklagte Gebäudeabschreibung und Gebäudeunterhalt kumulativ vom Mietertrag abziehe, so brachte es damit zum Ausdruck, dass sich durch regelmässigen und zweckmässigen Unterhalt kurz- und mittelfristig entscheidungswesentliche wirtschaftliche Wertverminderungen vermeiden lassen: dass sich deshalb hierfür kein besonderer, den Ehegattenunterhalt vermindernder Abzug rechtfertigt. In ihren funktionalen Zusammenhang gerückt - als Gesichtspunkt der Schätzung eines Mietertrags im Hinblick auf die Bemessung des Ehegattenunterhalts - hielt die vom Beklagten angefochtene Beurteilung der Einnahmen des Beklagten aus der Vermietung der Eigentumswohnung an seine Tochter einer revisionsgerichtlichen Beurteilung ohne weiteres stand.
15.2. Das OG hat auch das anrechenbare Erwerbseinkommen des Beklagten nicht im Einzelnen berechnet, sondern nach dem Anspannungsgrundsatz festgelegt. Es stellte fest, dass der in der Firma des Beklagten angestellte Mechaniker netto um CHF 4000.00 verdient und vermisste schlüssige Anhaltspunkte dafür, weshalb der Beklagte bei angemessener Anspannung nicht wenigstens ein ebenso hohes Einkommen sollte erzielen können. Beim Entscheid, ob ein Ehegattenunterhalt zu leisten sei und, gegebenenfalls, in welcher Höhe und wie lange, ist nach Art 68 Abs 2 lit e EheG unter anderem das Einkommen der Ehegatten zu berücksichtigen. Art 68 Abs 2 lit e EheG entspricht Art 125 Abs 2 Z 5 ZGB. Nach der hierzu ergangenen Lehre und Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen auszugehen. Unter Umständen kann der pflichtigen Person indes auch ein höheres Erwerbseinkommen angerechnet werden, wenn dessen Erzielung möglich und zumutbar erscheint, insbesondere wenn sich die pflichtige Person weigert, eine zumutbare und auch mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (Ingeborg Schwenzer in: dies. [Hrsgl Praxiskommentar Scheidungsrecht [Basel/Genf/München 2000] Rz 16 zu Art 125 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht [Zürich 1999] Rz 47 ff zu Art 125 ZGB). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt in ähnlichem Zusammenhang auf die objektive Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab, um damit die nicht massgebenden subjektiven Faktoren auszuschliessen (BGE 121 III 297). Zwar hat das OG dem Beklagten nicht vorgeworfen, schuldhaft kein höheres Einkommen zu erzielen. Schuldhafte (böswillige) Verweigerung oder Verminderung der zumutbaren Anspannung ist ein typischer Fall, bei dessen Vorliegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens angezeigt erscheint, aber nicht der einzige. Entscheidend ist vielmehr, welches Einkommen zu erzielen dem Unterhaltsschuldner bei objektiver Betrachtung möglich und zumutbar erscheint; aus welchem Grund ein Unterhaltsschuldner tatsächlich ein geringeres Einkommen erzielt, ist nicht wesentlich (Sutter/Freiburghaus, Rz 47 und 48 zu Art 125 ZGB). Das OG rechnete dem Beklagten ein Einkommen an, wie dieser es dem in seiner Garage beschäftigten Mechaniker bezahlt. Zusätzlich orientierte es sich an seinen Bezügen zwischen 1994 und 1996. Dies ist insofern ein objektiver Anhaltspunkt, als es in der Tat besonderer, ebenfalls objektiver Gründe bedürfte, weshalb der Beklagte jetzt deutlich weniger verdient. Für solch objektive Gründe fehlen untergerichtliche Feststellungen. Es steht offenbar zum Teil im Belieben des Beklagten, welche Beträge er sich als Lohn auszahlt und welche er stehen lässt. Dass er -nicht nur hier - bald den Standpunkt der Garage K AG, bald den Standpunkt eines bei ihr angestellten Geschäftsführers einnimmt, hat ohne Einfluss auf den Ehegattenunterhalt zu bleiben. Soweit der Beklagte das von ihm im Berufungsverfahren eingereichte und dort erörterte Arztzeugnis anders gewürdigt haben möchte, zielt er auf eine im Revisionsverfahren unzulässige Überprüfung der Beweiswürdigung. Nach den massgebenden rechtlichen Gesichtspunkten und den hier gegebenen Umständen hielt die vom Beklagten angefochtene Beurteilung seines Erwerbseinkommens einer revisionsgerichtlichen Beurteilung wiederum stand.
15.3. Das OG hat beiläufig darauf hingewiesen, dass der Beklagte seiner Firma Geschäftsräume vermiete. Dieser Hinweis war Bestandteil zur Erwägung des anrechenbaren Erwerbseinkommens des Beklagten und sollte veranschaulichen, dass sich seine wirtschaftliche Erwerbslage nicht auf das von ihm aus seiner Firma bezogene monatliche Nettoeinkommen von CHF 3300.00 beschränkt. Nachdem die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von CHF 4400.00, wie dargelegt, einer revisionsgerichtlichen Beurteilung standhält, kam dem Hinweis auf die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu.
15.4. Das OG hat den Vermögensertrag der Klägerin wiederum nicht im Einzelnen berechnet, sondern in Anwendung von § 273 ZPO festgesetzt. Es berücksichtigte dabei, dass die Klägerin angesichts der festgestellten fehlenden privaten Vorsorge eine Reserve für die Zeit nach Beendigung der Unterhaltsleistungen des Beklagten anzulegen und für die zusätzlichen Kosten der Einrichtung des eigenen Haushaltes aufzukommen habe. Beides entspricht untergerichtlichen Feststellungen. Danach verfügen weder der Beklagte noch die Klägerin über irgendeine private Altersvorsorge in der 3. Säule; die Klägerin wohnt nicht mehr in der früheren ehelichen Wohnung. Dass sie unter diesen Umständen einen ihr zugesprochenen Betrag tendenziell so anlegt, dass sich das Kapital vermehrt, und nicht, solange sie arbeiten kann, möglichst hohe Erträge anstrebt, ist so wenig zu beanstanden wie die Selbstverständlichkeit, dass ein eigener Haushalt während einiger Zeit noch Anschaffungen erfordert. Dass der Beklagte den zum Ausgleich des Vermögenszuwachses geschuldeten Betrag fremd finanzieren muss, ist für die Festsetzung des mutmasslichen Vermögensertrags der Klägerin nicht wesentlich. Für die vom Beklagten vorgetragene Ertragsberechnung bedürfte es untergerichtliche Feststellungen, wie sie hier nicht getroffen wurden.
16. Zum Vermögenszuwachs:
16.1. Das OG hat den Wert der Eigenleistungen des Beklagten beim Ausbau der Eigentumswohnung mit CHF 63 000.00 beziffert. Der Beklagte bekämpfte nicht diesen Betrag, wohl aber dessen rechtliche Beurteilung als Vermögenszuwachs. Die Eigenleistung habe er unentgeltlich für seinen Vater erbracht, der ihm später die Eigentumswohnung (samt diesen Eigenleistungen) geschenkt habe; nach Art 75 Abs 1 lit a EheG unterlägen sie nicht der Aufteilung. Dies überzeugt in zweifacher Hinsicht nicht. Zunächst wurde die Eigentumswohnung nach untergerichtlichen Feststellungen "nach den Wünschen der Streitteile (Parteien] um- und ausgebaut". Auch wenn diese Eigenleistungen sachenrechtlich dem Vater des Beklagten als Eigentümer zustehen mochten, so sollten sie doch den beiden Ehegatten zugute kommen: zunächst tatsächlich, nach der Schenkung auch rechtlich. Vor allem aber wurden sie während aufrechter Ehe erbracht. Dies wiederum war nach zutreffender untergerichtlicher Beurteilung nur möglich, weil die Klägerin den Beklagten insofern entlastete, als sie sich nach untergerichtlichen Feststellungen immer um den Haushalt und die Kinder kümmerte. Die vom Beklagten vorgetragene Rechtsauffassung böte Raum, um Vermögenswerte nach Belieben von der Aufteilung auszunehmen: indem sie zunächst einem Dritten verschenkt werden, der sie dann zu gegebener Zeit dem Schenker zurückschenkt. Solches entspricht so wenig dem Sinn von Art 75 Abs 1 lt a EheG, wie es dem Sinn der inhaltlich vergleichbaren Bestimmung, Art 198 Z 2 ZGB, entspräche (hierzu: Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar II, 1, 3, 1 [Bern 1992] N 36 ff zu Art 198 ZGB; Heinz Hausheer, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I [Basel/ Frankfurt am Main 1996] N 23 ff zu Art 198 ZGB).
Bereits im Berufungsverfahren hatte der Beklagte vorgebracht, die Errichtung des Vordachs, die Verlegung des Riemen- bzw Parkettbodens und die Isolation der Aussenfassade seien nicht von ihm, sondern von der Garage K AG übernommen worden. Dieses Vorbringen widerspricht untergerichtlichen Feststellungen, wonach das Vordach, die Verlegung des Riemen- bzw Parkettbodens und die Isolation der Aussenfassade aus dem Haushaltgeld finanziert wurden. Darauf war im Revisionsverfahren nicht mehr zurückzukommen. Beiläufig sei immerhin angemerkt, dass der Beklagte auch hier teils den Standpunkt der Garage K AG, teils ihres Geschäftsführers einnimmt. Beim Erwerbseinkommen sollte dieser Standpunkt, bei Investitionen in die eheliche Wohnung jener Standpunkt gelten. Zu Recht waren die Untergerichte darauf bedacht, dass als Folge solcher Ungereimtheiten der Anspruch der Klägerin auf ihren Anteil am Vermögenszuwachs nicht unbillig geschmälert wird.
16.3. Was der Beklagte zu Art 84 EheG vorbrachte, war nicht nachzuvollziehen. Nach seiner Ansicht hat das OG diese Bestimmung "überhaupt nicht richtig verstanden". Aus dem Revisionsvorbringen geht indes schlicht nicht hervor, inwiefern hier nach Massgabe von Art 84 EheG eine Benachteiligung auszugleichen wäre. Der OGH forscht nicht amtswegig danach.
16.4. Die Rüge, wonach vom Vermögenszuwachs die latente Grundstückgewinnsteuer von CHF 34 136.60 abgezogen werden müsste, zielt sowohl an der gesetzlichen Regelung der Grundstückgewinnsteuer als auch an den untergerichtlichen Feststellungen vorbei. Als Vermögenszuwachs berücksichtigte das OG Eigenleistungen des Beklagten beim Ausbau der Eigentumswohnung sowie die Errichtung des Vordachs, die Verlegung des Riemen- bzw Parkettbodens und die Isolation der Aussenfassade. Es stellte fest, dass es sich - im Rahmen der hierfür eingesetzten Beträge - um wertvermehrende Investitionen handle. Wertvermehrende Investitionen fallen als Anlagekosten beim steuerbaren Grundstückgewinn ausser Betracht (Art 64 Abs 1 und Art 65 SteG), wie das OG zutreffend erkannte.
16.5. Dass das OG von der auch vom Beklagten anerkannten Forderung gegen die Garage K (CHF 283 282.00) mit weniger als 10% (CHF 22 500.00) in die Aufteilungsmasse einbezog, hält revisionsgerichtlicher Prüfung stand: umso mehr, als der Beklagte auch in diesem Zusammenhang bald den Standpunkt der Garage K AG, bald den Standpunkt ihres angestellten Geschäftsführers einnahm.
16.6. Im Übrigen wollte das OG mit der Berücksichtigung der beanstandeten Position lediglich veranschaulichen, dass die vom LG vorgenommene Aufteilung des Vermögenszuwachses insgesamt angemessen erscheint. Der OGH billigt dieses Ergebnis, auch wenn er Bedenken an seinem Zustandekommen nicht unterdrücken kann: etwa, wenn das OG mit teilweise erheblich abweichenden Erwägungen und eigenen Befunden, die nur zum Teil auf eigenen neuen Feststellungen oder Beweisaufnahmen beruhen, die vom LG vorgenommene Aufteilung des Vermögenszuwachses bestätigte. Die Problematik wäre allenfalls unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzugreifen gewesen. Bei diesem Hinweis muss es sein Bewenden haben, nachdem der Beklagte ausdrücklich als einzigen Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung (§ 472 Z 4 ZPO) geltend gemacht hatte.