1 CG. 2007.288
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. iur. Thomas Hasler sowie Dr. iur. Marie-Theres Frick und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A. wider die Beklagte B. [eine Unfallversicherungs-Gesellschaft] wegen CHF 125'000.00 (Leistungen nach dem UVersG), infolge Revision des Klägers vom 16.04.2010 (ON 94) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.02.2010 (ON 93), womit der Berufung des Klägers vom 28.09.2009 (ON 83) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.08.2009 (ON 78) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.02.2010 (ON 93) wird bestätigt.
II. Der Kläger ist schuldig der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 5'279.20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Klage vom 26.10.2007 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm aus den beiden Unfällen ab Oktober 2002 eine Unfallrente (Invalidenrente) von mindestens 40% und eine Integritätsentschädigung von mindestens 57% zu bezahlen. Hinzu kam ein Begehren auf Ersatz der Prozesskosten.
2. Mit Urteil vom 28.08.2009 (ON 78) wies das Fürstliche Landgericht die Klage (vorstehende Ziff.1) ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
3. Aufgrund zugelassener und aufgenommener Beweise (ON 78, S.4 f.) und deren Würdigung (ON 78, S.9 unten ff.) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) den nachstehend zusammengefassten Sachverhalt als erwiesen fest (ON 9, S.6 ff.). Im Folgenden werden medizinischen Fachausdrücken gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1. Am 25.09.2000 erlitt der Kläger einen ersten Unfall (Arbeitsunfall).
3.1.1. Während er mit Gipserarbeiten beschäftigt war, stürzte er vom obersten Tritt einer drei Tritte hohen, nicht korrekt aufgestellten Trittleiter aus einer Höhe von rund 0.6 m. Dabei schlug er mit dem Kopf auf einen Betonboden auf. Durch den Aufprall erlitt er eine Commotio cerebri [Gehirnerschütterung] sowie eine Rissquetschwunde am Hinterkopf. Zudem war ihm drei bis vier Minuten unmittelbar nach dem Sturz "schwarz vor den Augen", so dass er am Boden liegen bleiben musste. Allerdings erlitt er durch den Sturz keine Amnesie [näher bestimmte quantitative Gedächtnisstörung mit zeitlich oder inhaltlich definierter Erinnerungsbeeinträchtigung].
3.1.2. Noch am gleichen Tag begab sich der Kläger ins Spital nach C. Dort konnten bei ihm die erwähnte Gehirnerschütterung und die Rissquetschwunde am Hinterkopf diagnostiziert werden. Der Kläger gab an, "flimmernde Doppelbilder" zu sehen und Kopfschmerzen zu haben.
3.1.3. Wegen der erlittenen Gehirnerschütterung wurde er bis zum 27.09.2000 stationär in das Spital C. aufgenommen. Bei seinem Austritt hatte er ausser leichten Kopfschmerzen keinerlei Beschwerden mehr. Am 27.09.2000 wurde er deshalb ohne Schmerzmedikation in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen.
3.1.4. Von seinem Hausarzt wurde er bis zum 19.11.2000 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Danach nahm er seine Tätigkeit als Gipser bei der D.-AG vollumfänglich und im Wesentlichen - mit Ausnahme einer milden Angstsymptomatik wegen eines allfälligen erneuten Sturzes - beschwerdefrei wieder auf. Die Rissquetschwunde am Hinterkopf verheilte folgenlos.
3.1.5. Ursächlich auf diesen ersten Unfall zurückzuführen, bestanden beim Kläger über den 15.11.2000 keine weiter andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, durch die seine Arbeits- oder Erwerbstätigkeit eingeschränkt wurde, weder physischer noch psychischer Art.
3.2. Am 21.09.2001 erlitt der Kläger einen zweiten Unfall (Autounfall: Auffahrunfall).
3.2.1. Er hielt den von ihm gelenkten Personenwagen gegen 18.05 Uhr auf guter, trockener und ebener Strasse etwa 1 m vor einem Fussgängerstreifen an, um einem Kind zu ermöglichen, die Fahrbahn zu überqueren. Der hinter ihm fahrende Fahrzeuglenker bemerkte dies zu spät. Trotz eingeleiteter Bremsung konnte er nicht mehr rechtzeitig anhalten. Er prallte mit der Vorderseite seines Wagens frontal auf das Heck des vom Kläger gelenkten Personenwagens. Allerdings kam es zu keinem Kopfauf- oder -anprall des Klägers, der sich mit aufrechtem Oberkörper und gerade nach vorn gerichtetem Blick angegurtet auf dem Fahrersitz befand. Knochenverletzungen, Prellungen und Ähnliches erlitt der Kläger nicht.
3.2.2. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Personenwagens des Klägers lag zwischen 8.8 und 13.0 km/Std., das heisst: Der Personenwagen des Klägers wurde wegen der Kollision kurzfristig zwischen 8.8 und 13.0 km/Std. schneller. Auf dieses Fahrzeug wirkte somit eine mittlere Beschleunigung von 16.7 bis 36.3 m/s2 ein. Dies entsprach einer Beschleunigung, wie sie beispielsweise bei einem Anstoss eines Autoscooters auf einen zweiten stehenden Autoscooter (auf Jahrmärkten) öfters auftritt, oder der zwei- bis vierfachen Beschleunigung, wie sie bei einer Vollbremsung aus langsamer Rückwärtsfahrt entsteht.
3.2.3. Die Reparaturkosten für den am Personenwagen des Klägers entstandenen Sachschaden betrugen rund CHF 1'600.00.
3.2.4. Kurz vor dem Aufprall hatte der Kläger das Bremsgeräusch (Reifenquitschen) des hinter ihm herannahenden Personenwagens gehört. Er befürchtete, sein Personenwagen könnte wegen des Aufpralls nach vorn geschoben werden und das Kind verletzen, das den Fussgängerstreifen überquerte. Deshalb betätigte er die Bremse des eigenen Personenwagens.
3.2.5. Unmittelbar nach diesem Auffahrunfall verspürte der Kläger Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS [Halswirbelsäule]. Noch am gleichen Tag begab er sich deshalb ins Spital nach E. Dort klagte er über Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Schulterbereich sowie über eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, jedoch über keine weiteren Beschwerden: insbesondere nicht über Schwindel, Benommenheit/Verwirrtheit, Bewusstlosigkeit oder Übelkeit/Erbrechen. Begleitverletzungen am Kopf (Bluterguss, Prellung, Schwellung oder Ähnliches) konnten keine festgestellt werden. Ossäre [Knochen betreffende] Verletzungen konnten im Röntgenverfahren ebenfalls nicht festgestellt werden.
3.2.6. Der zuständige Arzt des Spitals in E. diagnostizierte beim Kläger eine Distorsion der HWS und verschrieb ihm ein Schmerzmittel. Auf Wunsch händigte er ihm eine Halskrause aus. Zudem empfahl er ihm eine Nachkontrolle beim Hausarzt. Dieser diagnostizierte beim Kläger ein HWS-Distorsionstrauma, schrieb ihn zu 100% arbeitsunfähig und verordnete ihm Schmerzmittel sowie eine Halskrause. Nach dem Auffahrunfall vom 21.09.2001 war der Kläger nie mehr berufstätig. Von seinem Hausarzt wurde er vorerst bis März 2002 und danach für unbestimmte Zeit zu 100% arbeitsunfähig geschrieben.
3.3. In den Tagen und Wochen nach dem Auffahrunfall klagte der Kläger bei seinem Hausarzt trotz konservativer Behandlung (mit Schmerzmitteln und Salben) über eine Zunahme der Schmerzen im Kopf-, Schulter-, Nacken-, Brustwirbelsäulen- und Rückenbereich, verbunden mit Schwäche- und Schwindelgefühlen und -anfällen. Dieses Schmerzempfinden des Klägers samt den damit einhergehenden Begleiterscheinungen nahm nie mehr ab. Sie dauern bis heute an, so dass von einer Schmerzchronifizierung auszugehen ist. Organisch nachweisbare (objektivierbare) Funktionsausfälle als Folge des am 21.09.2001 erlittenen HWS-Distorsionstraumas lassen sich beim Kläger allerdings nicht feststellen.
3.4. Kurze Zeit nach dem Auffahrunfall setzte beim Kläger eine psychische Entwicklung im Sinn einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung ein und nachfolgend eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Tendenz zu sekundärer depressiver Entwicklung. Diese wurde dadurch begünstigt, dass dem Kläger relativ kurze Zeit nach dem Auffahrunfall von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde. Nebst medikamentöser Behandlung durch die den Kläger behandelnden Hausärzte hielt sich der Kläger zweimal stationär in Kliniken auf. Der erste stationäre Aufenthalt, den der Kläger jedoch am 14.01.2002 bereits nach sechs Tagen aus eigenem Antrieb abbrach, fand auf Veranlassung seines Hausarztes in der Klinik F. statt. Diese Klinik diagnostizierte bei ihm eine "somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Entwicklung". Der zweite stationäre Aufenthalt fand vom 13.08.2002 bis zum 05.09.2002 zwecks "stationärer Neurorehabilitation" in der Klinik G. statt. Diese Klinik sah in ihrem Austrittsbericht den Schwerpunkt der Betreuung des Klägers ebenfalls in einer "psychologisch/psychiatrischen Unterstützung".
3.5. Ursächlich auf den Auffahrunfall vom 21.09.2001 zurückzuführen, bestanden, soweit feststellbar, beim Kläger keine physischen (körperlichen, insbesondere orthopädischen oder neurologischen) Beeinträchtigungen mehr, die einen Einfluss auf die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit des Klägers gehabt hätten. Allenfalls war er über den 21.09.2002 hinaus als Folge des erlittenen HWS-Distorsionstraumas einige Zeit noch funktional im Sinn einer Restbeschwerde insofern in der Beweglichkeit seiner HWS eingeschränkt, als bei ihm belastungsabhängig, insbesondere bei Arbeiten über Kopf, "Extrembewegungen" nicht möglich waren. Im Lauf der Zeit trat jedoch eine Besserung ein. Seit geraumer Zeit liegen keine relevanten Restbeschwerden mehr vor.
4. Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht die Klage (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt (ON 78, S.11 ff.):
4.1. Von seinem ersten Unfall (Arbeitsunfall) vom 25.09.2000 sei der Kläger ganz genesen. Nach rund drei Monaten habe er seine Arbeit wieder zu 100% aufgenommen. Aus dem ersten Unfall resultiere demnach keine Invalidität (in näher ausgeführtem Sinn: ON 78, S.12). Abzustellen sei demnach auf den zweiten Unfall (Auffahrunfall). Dabei sei lediglich die zu diesem Zeitpunkt beim Kläger allenfalls noch bestehende, vom ersten Unfall herrührende milde Angstsymptomatik einzubeziehen.
4.2. Beim zweiten Unfall (Auffahrunfall) seien die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Distorsionstraumas gehörenden physischen Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben. Im Vergleich zur psychischen Problematik seien sie indes mehr oder weniger ganz in den Hintergrund getreten und hätten im Zeitpunkt der Beurteilung (21.09.2002), gesamthaft betrachtet, nur noch eine untergeordnete Rolle gespielt. Bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis habe die psychische Situation die vom Kläger empfundenen Schmerzen massgeblich beeinflusst. Entsprechend habe der Hausarzt den Kläger zur psychiatrischen Abklärung in die Klinik F. eingewiesen, nachdem sich die Schmerzen nicht gebessert, sondern fortschreitend entwickelt hätten, obwohl keine organisch nachweisbaren (objektivierbaren) Funktionsausfälle vorgelegen hätten. Schon im Januar 2002 habe die Klinik F. beim Kläger eine "somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Entwicklung" diagnostiziert. In diesem Sinn habe das ursprünglich durch das HWS-Distorsionstrauma geprägte Beschwerdebild in eine psychische Überlagerung umgeschlagen, die schliesslich eindeutig dominiere.
4.3. Im gegenständlichen Fall sei deshalb nicht auf die "Schleudertrauma-Praxis" des schweizerischen Bundesgerichts abzustellen, sondern auf die vom schweizerischen Bundesgericht entwickelte "Adäquanzrechtsprechung" wie sie mit Bezug auf die psychischen Gesundheitsschädigungen entwickelt und vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof übernommen worden sei. Danach seien bei Unfällen aus dem mittleren Bereich (näher bezeichnete: ON 78, S.14) objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall zusammenhängen würden, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 78, S.13 [2. Abschnitt]) f.).
4.4. Als Lenker des von ihm geführten Personenwagens habe der Kläger vor einem Fussgängerstreifen angehalten und eine frontale Heckauffahrkollision erlitten. Dabei sei die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) seines Personenwagens zwischen 8.8 und 13.0 km/Std. gelegen. Nach den Feststellungen (vorstehende Ziff.3.2.2) habe auf den Personenwagen eine mittlere Beschleunigung von 16.7 bis 36.3 m/s2 eingewirkt. Dies entspreche einer Beschleunigung, wie sie beispielsweise bei einem Anstoss eines Autoscooters auf einen zweiten stehenden Autoscooter (auf Jahrmärkten) öfters auftrete. Durch die Auffahrkollision habe der Kläger ein HWS-Distorsionstrauma erlitten, im Übrigen jedoch keine (körperlichen) Verletzungen. Unter dem Gesichtspunkt des "augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften" und nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs sei der vom Kläger erlittene Auffahrunfall zweifelsfrei den mittleren Unfällen im Grenzbereich zu leichten Unfällen zuzuordnen. Die von der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts entwickelten (zuvor im Einzelnen erwogenen: ON 78, S.14) Kriterien müssten deshalb gehäuft und auffällig erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden könne. Dabei seien allein die physischen, nicht aber die psychischen Komponenten zu berücksichtigen.
4.5. Nach den Feststellungen (vorstehende Ziff.3.2.1) habe sich der Auffahrunfall bei Tageslicht auf guter, trockener und ebener Strasse im Rahmen einer alltäglichen Verkehrssituation ereignet. Die Kollisionsgeschwindigkeit sei relativ gering gewesen. Ausser dem Kläger, der neben dem HWS-Distorsions-trauma keinerlei Verletzungen erlitten habe, sei niemand in Mitleidenschaft gezogen worden. Es sei nur eher geringfügiger Sachschaden an den beiden beteiligten Unfallfahrzeugen entstanden.
4.6. Von dramatischen Begleitumständen oder von einer besonderen Eindrücklichkeit könne nicht schon deswegen gesprochen werden, weil im Zeitpunkt der Kollision ein Kind den Fussgängerstreifen überquert habe. Beim HWS-Distorsionstrauma, wie es der Kläger erlitten habe, habe es sich auch nicht um eine Verletzung gehandelt, aus der regelmässig psychische Folgen resultieren würden.
4.7. Eine Zerrung oder Verstauchung der HWS sei nicht PER SE eine schwere oder besondere Verletzung. Andere Verletzungen habe der Kläger nicht erlitten.
4.8. Abgesehen von zwei kurzfristigen stationären Klinikaufenthalten, sei der Kläger nur gelegentlich bei seinen Hausärzten ambulant behandelt worden. Die Behandlungen seien weder besonders belastend noch invasiv gewesen. Offensichtlich seien ihm im Wesentlichen lediglich Analgetika verschrieben worden.
4.9. Den (angesichts der bestehenden Problematik besonders wichtigen) stationären Aufenthalt in der Klinik F. habe der Kläger nach sechs Tagen abgebrochen. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sei demnach nicht erfüllt.
4.10. Eine ärztliche Fehlbehandlung des Klägers sei nicht ersichtlich.
4.11. Unmittelbar nach seinem Auffahrunfall sei der Kläger zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Ursächlich auf das Unfallereignis vom 21.09.2001 zurückzuführen, hätten bei ihm allerdings spätestens ab dem 21.09.2002 keine physischen Beeinträchtigungen mehr bestanden, die einen wesentlichen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt hätten. Es lasse sich nicht zuverlässig beurteilen, inwiefern die bis zu diesem Zeitpunkt bestandene Arbeitsunfähigkeit auf die physischen Folgen des Unfalls oder auf die bereits kurze Zeit nach dem Unfall einsetzende psychische Fehlentwicklung zurückzuführen sei. Zudem wäre dieses Kriterium im Sinn der neueren "Schleudertrauma-Praxis" insofern zu präzisieren, als es dabei auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung zu ihrer Überwindung ankäme. Solche Anstrengungen habe der Kläger nicht unternommen, im Gegenteil: Er habe sich gegen die (bei ihm besonders indizierte und von allen mit seinem Fall befassten medizinischen Instanzen für notwendig erachtete) psychiatrische Behandlung gesträubt. Dies offenbare sich darin, dass er den Aufenthalt in der Klinik F., der sich namentlich zu Beginn des einsetzenden ungünstigen Verlaufs als zweckmässig erwiesen hätte, bereits nach wenigen Tagen wieder abgebrochen und in der Folge jede ärztliche Behandlung in dieser Richtung abgelehnt habe.
4.12. Die Kriterien der "körperlichen Dauerschmerzen" sowie des "schwierigen Heilungsverlaufs" seien beim Kläger zwar erfüllt. Hierfür müsse jedoch die bereits kurze Zeit nach dem Unfall einsetzende psychische Fehlentwicklung verantwortlich gemacht werden. Sie habe die somatischen Einschränkungen von Anfang an überlagert und diese zusehends in den Hintergrund gedrängt.
4.13. Insgesamt seien die Kriterien, aufgrund deren die Adäquanz bejaht werden könnte, weder auffällig noch gehäuft erfüllt. Die Adäquanz wäre übrigens auch bei Anwendung der Kriterien nach der neusten "Schleudertrauma-Praxis" des schweizerischen Bundesgerichts zu verneinen.
5. Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.08.2009 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Berufung des Klägers vom 28.09.2009 (ON 83) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 25.02.2010 (ON 93) keine Folge und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
6. In tatsächlicher Hinsicht hatte es im Berufungsverfahren beim Sachverhalt, wie ihn das Fürstliche Landgericht als erwiesen festgestellt hatte (vorstehende Ziff.3) sein Bewenden. Denn in der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 25.02.2010 (ON 91, S.2) beschloss das Fürstliche Obergericht, keine Beweise aufzunehmen. Eine Beweisrüge des Klägers erachtete es für nicht berechtigt (ON 93, S.7 ff. [5.1]).
7. In rechtlicher Hinsicht standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 93, S.12 ff. [5.2]):
7.1. Eine für die Unfallversicherung wesentliche Invalidität oder Schädigung der Integrität könne nur dann angenommen werden, wenn ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden vorliege. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 93, S.14 ff.) erörterte das Fürstliche Obergericht die Begriffe des natürlichen und des adäquaten Kausalzusammenhangs.
7.2. Nach den (zuvor zusammengefassten: ON 93, S.15 [4. Abschnitt] f.) Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts lägen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zum Teil vor, träten aber im Vergleich zur psychischen Problematik in den Hintergrund. Deshalb sei zu beurteilen, ob nach den Grundsätzen, wie sie für Unfälle mit psychischen Folgeschäden gelten würden, ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 93, S.16 [4. Abschnitt] f.), fasste das Fürstliche Obergericht die hierzu entwickelte Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zusammen, auf die auch das Fürstliche Landgericht abgestellt hatte.
7.3. Zutreffend weise der Kläger darauf hin, dass es nicht erforderlich sei, sämtliche von der Rechtsprechung vorgeschlagenen Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nach den konkreten Umständen könne für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit ein einziges Kriterien genügen. Zum einen treffe dies zu, wenn es sich um einen schwereren Unfall im mittleren Bereich oder um einen Grenzfall zu einem schweren Unfall handle. Zum andern könne im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sei, beispielsweise eine auffallend lange physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit als Folge eines schwierigen Heilungsverlaufs. Komme keinem Einzelkriterium besonderes oder ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssten mehrere unfallbedingte Kriterien herangezogen werden. Handle es sich um einen mittleren Unfall im Grenzbereich zu leichten Unfällen, so müssten die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien gehäuft und auffällig erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden könne.
7.4. Mit Erwägungen und Hinweisen auf die Rechtsprechung, auf die je verwiesen werden kann (ON 93, S.18 [2. Abschnitt] f.), bestätigte das Fürstliche Obergericht die erstgerichtliche Beurteilung, wonach der zweite Unfall des Klägers, der gegenständliche Auffahrunfall, den mittleren Unfällen im Grenzbereich zu leichten Unfällen zuzuordnen sei und wonach die massgebenden Kriterien deshalb gehäuft oder auffällig erfüllt sein müssten, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte.
8. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.02.2010 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richtete sich die Revision des Klägers vom 16.04.2010 (ON 94) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass der Klage stattgegeben wird. Hinzu kam ein Antrag auf Ersatz der Prozesskosten.
9. In ihrer Revisionsbeantwortung vom 17.05.2010 (ON 96) beantragte die Beklagte, die Revision des Klägers (vorstehende Ziff.8) kostenpflichtig abzuweisen.
10. Art.91 UVersG enthält besondere Bestimmungen über Einsprachen und Klagen, nicht aber über das weitere Verfahren. Hierüber gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gerichtsorganisations- und des Zivilprozessgesetzes (OGH, Urteil vom 07.12.2006 zu 8 CG.2004.318, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 223 Erw.10). Danach erwies sich die Revision als zulässig (§ 471 Abs.1 ZPO und Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.474 f. ZPO; ON 93 [Empfangsbe-stätigung] und ON 94 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 476 Abs.1 und 2 ZPO; ON 95 [Empfangsbestätigung] und ON 96 [Eingangsvermerk]).
11. Als Revisionsgrund machte der Kläger (ON 94, S.2 ff.) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
11.1. Die Zuordnung von Auffahrunfällen zu den mittleren Unfällen im Grenzbereich zu leichten Unfällen, möge generell zutreffen. Bei mehreren Unfällen der gleichen versicherten Person sei jedoch eine gegenseitige Beeinflussung zu berücksichtigen. Ein vorangegangener Unfall könne bei der versicherten Person trotz oberflächlicher Genesung gesundheitliche Spuren und eine Vorschädigung hinterlassen. Dies gelte auch hier, zumal die beiden Unfälle lediglich ein Jahr auseinander gelegen seien und die gleiche Körperregion (Kopf-/ Nackenbereich) betroffen hätten. Deshalb könne nicht abschliessend verneint werden, dass der erste Unfall beim Kläger (allenfalls versteckte) Verletzungen hinerlassen habe. Insofern müsse der erste Unfall bei der Beurteilung der Schwere des zweiten Unfalls miteinbezogen werden. Dieser sei deshalb als mittlerer Unfall einzustufen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien müssten somit nicht besonders gehäuft oder auffällig erfüllt sein. Es genüge, dass eine Mehrheit von ihnen erfüllt sei.
11.2. Abgesehen davon, seien die erwähnten Kriterien ohnehin, und zwar fast durchgehend, besonders gehäuft und auffällig erfüllt. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 94, S.4 ff.), legte der Kläger dar, inwiefern dies seiner Meinung zutreffe.
12. Die Beklagte (ON 96, S.2 ff.) widersetzte sich dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff.11). Mit ihren Einwendungen bestätigte sie die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
13. Zur Revision und zur Revisionsbeantwortung (vorstehende Ziff.11 und Ziff.12) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14. Der Kläger begehrte eine Unfallrente (Invalidenrente) und eine Integrationsentschädigung (vorstehende Ziff.1). Nach Art.18 Abs.1 UVersG (? Art.18 Abs.1 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 20.03.1981 über die Unfallversicherung [CH-UVG; Systematische Sammlung des Bundesrechts {SR} 832.20]) hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge Unfalls zu mindestens 10% invalid ist. Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art.24 Abs.1 UVersG (? Art.24 Abs.1 CH-UVG) Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.
15. Mit den gesetzlichen Ausdrücken "infolge Unfalls" (Art.18 Abs.1 UVersG) bzw. "durch den Unfall" (Art.24 Abs.1 UVersG) wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Invalidität bzw. einer dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. auf eine Integritätsentschädigung eingeführt. Zum Verständnis dieses aus der schweizerischen Rezeptionsvorlage übernommenen, im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Rechtsbegriffs hat sich das Fürstliche Obergericht (ON 93, S.13 f.) zutreffend an schweizerischer Lehre und Rechtsprechung orientiert, insbesondere an der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht, in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006 das Eidgenössische Versicherungsgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw.19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen neueren Entscheidungen bestätigt (beispielsweise: OGH, Urteil vom 03.09.2009 zu Sv.2008.4 oder Beschluss vom 01.10.2010 zu 8 AG.2009.5).
16. Übereinstimmend und zutreffend bezogen sich sowohl die Untergerichte (ON 78, S.13 ff., und ON 93, S.15 ff.) als auch die Parteien (ON 94, S.3, und ON 96, S.2 unten f.) denn auch auf die schweizerische Lehre (stellvertretend: Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz.58 ff. zu Art.4 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (stellvertretend: BGE 115 V 133, präzisiert in: BGE 134 V 109), wie sie der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 07.12.2006 zu 8 CG.2004.318 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 223) auf liechtensteinische Verhältnisse übertragen und mit Urteil vom 05.02.2009 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 213) bestätigt hat. Danach gilt, soweit hier wesentlich, Folgendes:
16.1. Ist, wie hier festgestellt (ON 78, S.7 f. [2.2]), dass eine versicherte Person ein Schleudertrauma (HWS-Distorsion) erlitten hat, so muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen vorliegen (BGE 127 V 102 Erw.5b, bb S.103).
16.2. Liegen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen teilweise vor, treten sie aber, wie hier ebenfalls festgestellt (ON 93, S.8 unten f.), im Vergleich zur psychischen Problematik in den Hintergrund, so ist zu beurteilen, ob nach den Grundsätzen, wie sie für Unfälle mit psychischen Folgeschäden gelten, ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (BGE 127 V 102 Erw.5b, bb S.103).
16.3. Nach diesen Grundsätzen wird zunächst zwischen banalen bis leichten und schweren Unfällen unterschieden. Dazwischen liegen die mittleren Unfälle. Bei den mittleren Unfällen lässt sich die Frage, ob zwischen dem Unfall und psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses beantworten. Vielmehr sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfallereignis zusammenhängen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Solche Umstände können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung mit dem Unfallereignis zu einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu führen oder diese zu verstärken.
16.4. Zu den objektiv erfassbaren Umständen (vorstehende Ziff.16.3) gehören (mit den Präzisierungen, wie sie das schweizerische Bundesgericht in seinem Urteil vom 19.02.2008 (BGE 134 V 109 Erw.10 S.126 ff., bes. Erw.10.3 S.130; hierzu: Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.61 [S.88 oben] zu Art.4 CH-ATSG) vorgenommen hat:
-. besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses;
-. die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
-. fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
-. erhebliche Beschwerden;
-. ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-. schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-. erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
16.5. Der Einbezug sämtlicher objektiver Umstände in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit neben dem Unfallereignis ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft zunächst zu, wenn es sich um einen mittleren Unfall im schwereren Bereich oder im Grenzbereich zu schweren Unfällen handelt. Dies trifft für alle mittleren Unfälle zu, wenn ein Umstand in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem einzelnen Umstand besonderes oder ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere Umstände herangezogen werden. Solche Umstände müssen umso gehäufter und auffälliger erfüllt sein, je mehr sich ein mittlerer Unfall dem Grenzbereich zu leichten Unfällen nähert.
16.6. Aufgrund der Würdigung des Unfalls, zusammen mit Umständen der wiedergegebenen Art, lässt sich der adäquate Kausalzusammenhang bejahen oder verneinen, ohne dass nach weiteren Ursachen geforscht zu werden braucht, welche die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit möglicherweise mit begünstigt haben könnten. Wird der adäquate Kausalzusammenhang in solchem Sinn bejaht, so darf er nicht deswegen wieder verneint werden, weil die betroffene versicherte Person mit ihrer besonderen Prädisposition ausserhalb der durch die erwähnten Umstände objektivierten weiten Bandbreite liegt. Andernfalls würde von dieser versicherten Person zu Unrecht verlangt, dem Unfall grösseren psychischen Widerstand entgegenzusetzen, als dies von einer der erwähnen Bandbreite angehörenden versicherten Person erwartet wird (zum Ganzen: BGE 115 V 133 Erw.6 S.138 ff., präzisiert in: BGE 134 V 109 Erw.6 ff. S.116 ff.; OGH, Urteile vom 07.12.2006 zu 8 CG 2004.318, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 223 Erw.20.1, und vom 05.02.2009 zu 2 CG.3006.314, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 313 Erw.17.3).
17. Zutreffend brachte der Kläger vor (ON 94, S.4 oben), dass ein Auffahrunfall, wie er ihn erlitten hatte, in der Regel den mittleren Unfällen im Grenzbereich zu leichten Unfällen zugeordnet wird (OGH, Urteil vom 15.02.2009 zu 2 CG.2006.314, auszugsweise veröffentlicht in LES 2009 213 Erw.17.9 und dort zitierte Rechtsprechung).
17.1. Soweit der Kläger jedoch Nachwirkungen des ersten Unfalls (Arbeitsunfalls) geltend machte, entfernte er sich von den Feststellungen. Hat eine Person mehrere Unfälle erlitten, so ist die Adäquanz je getrennt zu prüfen, wobei immerhin die gegenseitige Beeinflussung mitberücksichtigt werden kann (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.61 [S.87 Mitte] zu Art.4 CH-ATSG). Ursächlich auf diesen ersten Unfall zurückzuführen, bestanden nach den Feststellungen (ON 78, S.5 [1.1 am Ende]; vorstehende Ziff.3.1.5) beim Kläger über den 15.11.2000 keine weiter andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, durch die seine Arbeits- oder Erwerbstätigkeit eingeschränkt wurde, weder physischer noch psychischer Art.
17.2. Die dem Kläger attestierte Beschwerdefreiheit wurde einzig relativiert durch eine allenfalls milde Angstsymptomatik wegen eines allfälligen neuerlichen Sturzes (ON 78, S.6 [1.1 am Ende]), die auch - zutreffend, jedoch ohne entscheidungswesentlichen Einfluss - in die rechtliche Beurteilung einbezogen wurde (ON 93, S.12 [2. Abschnitt am Ende]). Dagegen vermittelten die Feststellungen keine Anhaltspunkte, wonach der Kläger "trotz oberflächlicher Genesung gesundheitliche Spuren einer Vorschädigung hinterlassen haben" könnte (ON 94, S.4 oben).
17.3. Wie die Untergerichte zutreffend erwogen, handelte es sich beim entscheidungswesentlichen zweiten Unfall (Auffahrunfall) um eine objektiv eher geringfügige Auffahrkollision, die den mittleren Unfällen im Grenzbereich zu leichten Unfällen zuzuordnen war.
18. Besonders dramatische Begleitumstände erblickte der Kläger (ON 94, S.4) darin, dass er den zweiten Unfall innerhalb eines Jahres erlitten habe und ihm seine Arbeitsstelle nur einige Monate nach dem zweiten Unfall gekündigt worden sei. Letzteres sei für ihn auch insofern dramatisch, als die "Jobchancen eines 50jährigen Handwerkers aus dem Kosovo gemeinhin nicht als gut bezeichnet werden" könnten, mit näher ausgeführten Auswirkungen, auf die verwiesen werden kann (ON 94, S.4 unten f.).
18.1. Mit solchem Vorbringen zielte der Kläger am angesprochenen Kriterium vorbei. Die dramatischen Begleitumstände haben sich, wie die besondere Eindrücklichkeit, auf den Unfall zu beziehen: Damit das entsprechende Kriterium erfüllt ist, muss es sich um einen Unfall unter besonders dramatischen Begleitumständen handeln (Eidgenössisches Versicherungsgericht [seit 2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht] Urteil [U 282/05] vom 13.02.2006 Erw.1.1 und Erw.2.2.2).
18.2. Der gegenständliche Auffahrunfall ereignete sich, weil der Kläger in einer übersichtlichen Situation (Tageslicht sowie gute, trockene und ebene Strasse) seinen Personenwagen richtigerweise angehalten hatte, um einem Kind zu ermöglichen, auf dem Fussgängerstreifen eine Strasse zu überqueren; ein hinter ihm fahrender Autolenker hatte den angehaltenen Personenwagen zu spät bemerkt.
18.3. Wie das Fürstliche Landgericht zutreffend erwog (ON 78, S.15) und das Fürstliche Obergericht nicht in Frage stellte (ON 93, S.18 unten f.), war dies im Rahmen einer alltäglichen Verkehrssituation geschehen.
19. Die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen erblickte der Kläger (ON 94, S.5 [2. Abschnitt]) darin, dass der Auffahrunfall ein lebenswichtiges Organ, die HWS, betroffen habe; hypothetisch erwog er, was hätte passieren können, wenn die HWS "noch schwerer verletzt worden" wäre und schloss daraus, wie "ernsthaft, gefährlich und folgenschwer" seine erlittenen Verletzungen einzustufen seien (ON 94, S.5 [2. Abschnitt]).
19.1. Mit solchem Vorbringen zielte der Kläger erneut am angesprochenen Kriterium vorbei. Die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen beurteilen sich insbesondere nach ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Entwicklungen auszulösen. Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können.
19.2. Solch besondere Umstände (vorstehende Ziff.19.1) können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (zum Ganzen: BGE 134 V 109 Erw.10.2.2 S.127 f.). Entsprechende Feststellungen zu den vom Kläger erlittenen Verletzungen konnten nicht getroffen werden.
19.3. Auf das von einer Verletzung betroffene Organ und dessen hypothetische Empfindlichkeit, wie dies der Kläger geltend machte (ON 94, S.5 [2. Abschnitt]), kommt es bei der Beurteilung der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung nicht an.
20. Die fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung erblickte der Kläger (ON 94, S.5 f.) darin, dass er sich nach der unmittelbaren Nachbehandlung der von den beiden Unfällen herrührenden Verletzungen auch in den vergangenen acht Jahren dauernd in ärztlicher Behandlung befunden habe. Die fortlaufende und belastende ärztliche Behandlung habe bereits am 25.09.2000 begonnen und sei am 21.09.2001 fortgesetzt worden. Von den Gesundheitsbeschwerden seien fast alle Organe und Extremitäten betroffen. Die Beschwerden seien derart vielfältig, dass auch die entsprechende jahrelange ärztliche Behandlung den Kläger ausserordentlich belaste.
20.1. Für sein Vorbringen verwies der Kläger auf Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts (ON 78, S.7 unten f. [2.2]), wonach er unmittelbar nach dem Auffahrunfall Schmerzen im Schulterbereich sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS verspürt habe.
20.2. Festgestellt wurde zwar, dass sich der Kläger im Spital in E. über die erwähnten Schmerzen beklagt hatte. Festgestellt wurde aber auch, dass er sich nicht über weitere Beschwerden beklagt hatte, insbesondere nicht über Schwindel, Benommenheit/Verwirrtheit, Bewusstlosigkeit, Übelkeit/ Erbrechen oder Begleitverletzungen am Kopf. Solche Beschwerden konnten ebenso wenig festgestellt werden wie ossäre Verletzungen. Damit aber fehlten schlüssige Anhaltspunkte für die geltend gemachte fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung.
20.3. Die festgestellte ärztliche Behandlung (ON 78, S.8 [1. Abschnitt]) bestand darin, dass dem Kläger ein Schmerzmittel und auf entsprechenden Wunsch eine Halskrause ausgehändigt wurde. Gleiches verordnete der Hausarzt, bei dem sich der Kläger zur Nachkontrolle eingefunden hatte. Hinzu kamen zwei festgestellte stationäre Aufenthalte in den Kliniken F. und G., deren erster der Kläger bereits nach sechs Tagen abbrach (ON 78, S.9 [1. Abschnitt]). Für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung vermitteln die Feststellungen wiederum keine schlüssigen Anhaltspunkte.
21. Die erheblichen Beschwerden erblickte der Kläger (ON 94, S.6 [2. Abschnitt]) darin, dass er in den Wochen und Tagen nach dem Auffahrunfall über eine Zunahme der Schmerzen im Kopf-, Schulter-, Nacken-, Brustwirbelsäulen- und Rückenbereich geklagt habe, die mit Schwäche- und Schwindelgefühlen einhergegangen seien. Seither hätten diese Beschwerden nicht mehr abgenommen.
21.1. Nach den Feststellungen (ON 78, S.8) hat der Kläger - zunächst noch nicht, wohl aber später - über die erwähnten Beschwerden geklagt. Organisch nachweisbare (objektivierbare) Funktionsausfälle als Folge des am 21.09.2001 erlittenen HWS-Distorsionstraumas liessen sich allerdings nicht nachweisen (ON 78, S.8 [2. Abschnitt am Ende]). Nach den Feststellungen (ON 78, S.9 [2.3]; vorstehende Ziff.3.5) bestanden beim Kläger keine physischen (körperlichen, insbesondere orthopädischen oder neurologischen) Beeinträchtigungen mehr, die einen Einfluss auf die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit des Klägers gehabt hätten.
21.2. Nicht zuverlässig feststellen liess sich, inwiefern die bis zu diesem Zeitpunkt beim Kläger bestandene Arbeitsunfähigkeit auf die physischen Folgen des Auffahrunfalls oder auf die kurze Zeit danach bei ihm einsetzende psychische Fehlentwicklung zurückzuführen sei.
21.3. Das Kriterium der erheblichen Beschwerden präzisiert das frühere Kriterium der Dauerbeschwerden; die Präzisierung erfolgte, weil die bisherige Formulierung schwer fassbar und mit zeitlichen Abgrenzungsproblemen behaftet war. Mit dem früheren Kriterium der Dauerbeschwerden waren körperliche Dauerschmerzen gemeint (Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 20008] S.210, Rz.19). Nach dem präzisierten Kriterium beurteilt sich die Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 Erw.10.2.4 S.128).
21.4. Festgestellt wurde zwar ein näher bezeichnetes subjektives Schmerzempfinden des Klägers. Für glaubhaft erachtet wurde eine Schmerzchronifizierung. Dass die geklagten Schmerzen in auffallender Weise aufgetreten wären, liess sich so nicht feststellen und namentlich nicht irgendwie objektivieren.
21.5. Zutreffend erwog das Fürstliche Landgericht (ON 73, S.17 oben), dass für allfällige erhebliche Beschwerden die bereits kurze Zeit nach dem Unfall beim Kläger einsetzende psychische Fehlentwicklung verantwortlich gemacht werden müsse, welche die somatischen Einschränkungen von Anfang überlagert und zusehends in den Hintergrund gedrängt hätten. Ebenso zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht (ON 93, S.19 oben), dass die Beschwerden des Klägers, wenn überhaupt, allenfalls subjektiv, nicht aber objektiv betrachtet, erheblich gewesen sein mochten.
22. Soweit der Kläger (ON 94, S.6 [3. Abschnitt]) einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geltend machte, war er erneut auf die Feststellungen (ON 78, S.7 ff. [2.2]) und auf die zutreffenden Erwägungen der Untergerichte (ON 78, S.17 [1. Abschnitt] und ON 93, S.19 oben) zu verweisen. Die Erwägungen zum Kriterium der erheblichen Beschwerden (vorstehende Ziff.21) gelten sinngemäss.
23. Soweit der Kläger seine erhebliche Arbeitsunfähigkeit geltend machte (ON 94, S.6, 4. Abschnitt]), stützte er sich auf ein Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 04.02.1991 (BGE 117 V 359 Erw.7 S.368 f.).
23.1. Mit seinem Vorbringen überging der Kläger die Präzisierung die das schweizerische Bundesgericht in seinem Urteil vom 19.02.2008 (BGE 134 V 109 Erw.10.2.7 S.129 f.) vorgenommen hatte. Danach ist nicht mehr die Dauer der Arbeitsunfähigkeit massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern.
23.2. Die nach der wiedergegebenen Präzisierung (vorstehende Ziff.23.1) gebotenen Anstrengungen vermisste das Fürstliche Landgericht bereits deswegen, weil der Kläger sich gegen die bei ihm besonders indizierte psychiatrische Behandlung gesträubt, den zweckmässigen Aufenthalt in der Klinik F. bereits nach wenigen Tagen wieder abgebrochen und jede weitere ärztliche Behandlung in dieser Richtung abgelehnt hatte (ON 78, S.16 unten f.). In richtiger rechtlicher Beurteilung widersprach das Fürstliche Obergericht (ON 93, S.19 oben) dieser Erwägung nicht, ebenso wenig übrigens der Kläger.
23.3. Soweit der Kläger vorbrachte, "jederzeit zu einer neuerlichen Arbeitsaufnahme bereit" gewesen zu sein (ON 94, S.6 unten), legte er nicht dar, inwiefern er ernsthafte Anstrengungen unternommen habe, um die geltend gemachte erhebliche Arbeitsunfähigkeit zu überwinden.
24. Zusammenfassend ergab sich, dass der Kläger mit seinem Auffahrunfall einen mittleren Unfall im Grenzbereich zu leichten Unfällen erlitten hatte (vorstehende Ziff.17). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem gegenständlichen Auffahrunfall und den zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden, jedoch nur teilweise vorliegenden gegenständlichen Beeinträchtigungen würde voraussetzen, dass näher bestimmte objektiv erfassbare Kriterien gehäuft und auffällig erfüllt wären (vorstehende Ziff.16); wie dargelegt (vorstehende Ziff.18 bis Ziff.23), waren sie es nicht. Die Revision erwies sich demnach als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
25. Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis der Beklagten (§ 54 ZPO; ON 96, S.4).
Vaduz, 5. November 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat