1 CG.2006.71
Art 552 Abs 1, 553 Abs 2, 555 Abs 2, 3 PGR
Der Stiftungszweck einer Familienstiftung muss sich aus der Stiftungsurkunde bei deren Auslegung nach dem Willensprinzip hinreichend deutlich ergeben. Dem Willensprinzip entsprechend können zur Ermittlung des Stifterwillens auch ausserhalb der Stiftungsurkunde liegende Umstände, vor allem auch der Inhalt des Gründungsgesprächs berücksichtigt werden. Das damit gefundene Auslegungsergebnis muss jedoch noch einen hinreichenden Anhaltspunkt in den Statuten haben. Der stiftungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz soll verhindern, dass die Organe der Stiftung deren Willensbildung wie bei einer körperschaftlich organisierten Verbandsperson beherrschen.
Art 552 Abs 1, 553 Abs 2 und 3 PGR
Wenn der Zweck der Stiftung in der Stiftungsurkunde allgemein als (gemischte) Familienstiftung festgelegt ist und für den Stiftungsrat aufgrund der dem Stiftungserrichtungsgeschäft vorangegangenen Besprechungen und Aufträge klar sein muss, welche Familien und/oder Angehörige als sogenannte präsumtive Destinatäre begünstigt werden sollen, muss der Begünstigte in der Stiftungsurkunde weder namentlich angeführt noch individuell bezeichnet werden. Vielmehr genügt dessen Konkretisierung erst in den Beistatuten.
Art 552 Abs 1 PGR Art 80 ZGB
Der Art 80 ZGB sieht anders als die liechtensteinische Regelung die Widmung eines Vermögens "für einen besonderen Zweck" vor. Auch damit wird nach herrschender schweizerischer Lehre lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Zweck einer Stiftung einen minimalen Grad an Bestimmtheit aufweisen und den Stiftungsorganen, deren Wirken nicht vollständig in ihr Belieben gestellt werden darf, mindestens Anhaltspunkte geben muss, was sie mit dem Stiftungsvermögen und dessen Erträgen anzufangen haben.
Art 559 Abs 4, 565 Abs 1, 566 Abs 2 PGR
Auch dem Stiftungsrat kann in der Stiftungsurkunde ein Statutenänderungsrecht eingeräumt werden. Dieses Änderungsrecht umfasst auch begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts.
Art 552 ff, 552 Abs 4, 932a PGR § 78 TrUG
Die Begünstigtenstellung einer Person kann durch ein späteres Beistatut jedenfalls dann widerrufen werden, wenn den Begünstigten kein rechtlich durchsetzbarer (klagbarer) Anspruch gegen die Stiftung eingeräumt wurde.
Da es dem Stifter freisteht, ob er überhaupt eine Stiftung errichtet oder wen er als Begünstigten einsetzt, muss es ihm auch überlassen bleiben, nach seinem Gutdünken eine Begünstigtenregelung zu beseitigen.
Art 106, 568 PGR §§ 1, 155 ZPO
Eine aufgelöste (aufgehobene), ansonsten vermögenslose Stiftung, die in einem Rechtsstreit obsiegt und Anspruch auf Ersatz ihrer Prozesskosten hat, ist nicht vollbeendet und damit weiterhin als Rechtsperson existent.
Die beklagte Familienstiftung wurde im Jahr 2000 im Auftrag eines US-Bürgers fiduziarisch errichtet. Beim Gründungsgespräch mit einem schweizerischen RA erklärte der Auftraggeber, dass er zwecks Nachfolgeregelung seine bei einer schweizerischen Bank befindlichen Vermögenswerte in die Stiftung einbringen wolle; er und seine beim Gründungsgespräch anwesende Lebensgefährtin (die spätere Klägerin, die den Auftraggeber drei Monate nach der Stiftungserrichtung heiratete) sollten Erstbegünstigte sein, wobei sich der Auftraggeber jedoch das Recht auf jederzeitige Änderung der Begünstigtenregelung vorbehielt. Schon beim Gründungsgespräch unterfertigte der Auftraggeber (im Folgenden auch: wirtschaftlicher Stifter) den Entwurf des (späteren) Beistatuts. Der Zweck der Stiftung wurde in den Statuten vom 26.06.2000 unter Verwendung der verba legalia des Art 553 Abs 2 ("... zum Zwecke der Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung ...") als der einer gemischten Familienstiftung definiert; laut den Statuten war der Stiftungsrat berechtigt, in den Beistatuten Begünstigte zu bestimmen und diese Beistatuten auch wieder abzuändern.
Im Beistatut vom 26.06.2000 wurden der Auftraggeber und seine (damalige) Lebensgefährtin gemeinsam zu Erstbegünstigten bestellt, wobei nach dem Tod eines Teiles die Begünstigtenrechte auf den überlebenden Teil übergehen sollten. Dieses Beistatut war nach einer ausdrücklichen Bestimmung nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abänder- oder widerrufbar.
Über schriftliche Weisung des Auftraggebers erliess der Stiftungsrat im Juni 2003 ein neues Beistatut, in dem nur mehr der Auftraggeber als alleiniger Begünstigter bezeichnet und der Stiftungsrat künftig den Weisungen des Neffen des Auftraggebers unterworfen wurde. Begründet wurde diese schriftliche Weisung vom Neffen, der als Bote fungierte, damit, dass die Ehe des Auftraggebers mit der Klägerin schlecht laufe und die Klägerin ihren ehelichen Pflichten nicht nachkomme.
Der Auftraggeber verstarb im April 2004; hierauf wurde das Stiftungsvermögen über Weisung des Neffen auf ein ausländisches Bankkonto überwiesen und an diverse Familienangehörige des Auftraggebers verteilt. So dann stellte der Stiftungsrat mangels Stiftungsvermögens die Aufhebung der Stiftung fest und fasste einen solchen B, worüber das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eine entsprechende Amtsbestätigung ausstellte.
Mit ihrer im Frühjahr 2006 beim LG eingebrachten und gegen die aufgehobene Stiftung gerichteten Stufenklage nach Art XV EGZPO verlangte die Klägerin unter Behauptung ihrer weiterhin aufrechten, nunmehr alleinigen Begünstigtenstellung die Rechnungslegung sowie Auszahlung des Stiftungsvermögens. Ihre "Abberufung" als Begünstigte habe sowohl den Statuten als auch dem Stiftungszweck widersprochen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie wendete vor allem ein, dass die Entziehung der Begünstigung der Klägerin statutenkonform erfolgt sei.
Das LG gab mit einem Teilurteil dem Feststellungs- und Rechnungslegungsbegehren der Klägerin statt. Dies zusammengefasst mit folgender Begründung:
Die Zweckumschreibung der Stiftung in den Statuten sei unzureichend gewesen, da demnach jede beliebige Person auf dieser Welt als Begünstigter in Frage gekommen wäre. Greifbare Konturen habe der Stiftungszweck erst im Zusammenhang mit dem ersten Beistatut vom 26.06.2000 angenommen, in dem die Begünstigten namentlich genannt worden seien. Damit sei der Stifterwille aber unveränderlich geworden. Die statutarischen Bestimmungen dahin, dass der Stiftungsrat die Begünstigten benennen und diesen die Begünstigung auch wieder entziehen könne, seien unwirksam. Auch das zweite Beistatut sei deshalb unwirksam und die Klägerin alleinige Begünstigte der Beklagten.
In Stattgebung der Berufung der beklagten Stiftung wies das OG das Klagebegehren ab. Zwar sei der Stiftungszweck nach zutreffender Ansicht des Erstgerichtes unzureichend gewesen, weil danach alle Familien der Welt und deren Angehörige als Begünstigte in Betracht gekommen wären. Dieser Befund führe allerdings zur Unwirksamkeit bereits des ersten Beistatuts und sei damit die Klägerin nie rechtswirksam als Destinatärin bestellt worden.
Das OG stützte die Klagsabweisung überdies auf eine Alternativbegründung: Zur Klagsabweisung gelange man auch dann, wenn der in den Statuten festgehaltene Zweck der Stiftung als ausreichend bestimmt angesehen werde. In diesem Fall habe nicht nur das erste, sondern auch das zweite Beistatut Bestand und wäre der Klägerin - mit dem zweiten Beistatut - die Begünstigung rechtswirksam entzogen worden. Auch diese Rechtsauffassung führe zur Abweisung des Klagebegehrens.
Der OGH gab der Revision der Klägerin - im Ergebnis - keine Folge.
Vorweg ist festzuhalten, dass der OGH im Falle einer wie hier gesetzmässigen Ausführung der Rechtsrüge den Sachverhalt nach allen Richtungen hin zu prüfen und in diesem Rahmen auch nicht gerügte Rechtsmängel wahrzunehmen und auf bisher nicht erörterte Bestimmungen und rechtliche Aspekte Bedacht zu nehmen hat (Fasching Komm IV 322).
Die Klägerin stützt ihre Begünstigtenstellung und damit ihr Klagebegehren auf das - von beiden Streitteilen als rechtswirksam anerkannte - (erste) Beistatut der Beklagten vom 26.06.2000. Diese Begünstigtenstellung wurde ihr allerdings durch das (zweite) Beistatut vom 18.06.2003 entzogen.
Damit hängt die E in diesem Rechtsstreit primär von der Frage ab, ob das zweite Beistatut rechtswirksam zustandekam. Beide Vorinstanzen verneinten dies mit der wesentlichen Begründung, der Zweck der Beklagten als (gemischte) Familienstiftung habe in Art 5 der Statuten keinen ausreichend bestimmten Niederschlag gefunden, da mit der dort enthaltenen Formulierung (... Angehörige einer oder bestimmter Familien ...) alle Familien dieser Welt gemeint sein konnten. Die Zweckbestimmung einer Stiftung könne nicht an die Stiftungsorgane und an von diesen zu erlassende Beistatuten delegiert werden. Eine solche Delegation sei jedoch in den Art 10 und 11 der Statuten der Beklagten erfolgt, weshalb diese nichtig seien. Damit sei auch das auf einer nichtigen statutarischen Grundlage beruhende Beistatut vom 18.06.2003 unwirksam. Im Unterschied zum Erstgericht folgerte das Berufungsgericht (im Rahmen seiner "primären" Erwägungen) anders als das Erstgericht aus diesem Befund, das ausgehend von der Nichtigkeit der Art 10 und 11 der Statuten auch das erste Beistatut vom 26.06.2000 keine Rechtswirksamkeit habe entfalten können und die Klägerin damit zu keinem Zeitpunkt als Begünstigte der Beklagten bestellt worden sei.
Der OGH vermag diesen Rechtsauffassungen nicht beizupflichten.
Vorrangig ist zu untersuchen, ob im Art 4 der Statuten der Beklagten eine hinreichend bestimmte Zweckbestimmung zu erblicken ist. Die Parteien (mit konträren Schlussfolgerungen) und insbesondere auch das Erstgericht stützen sich bei ihrer Argumentation auf die (nicht veröffentliche) E des OGH vom 17.07.2003 zu 1 CG.2002.262, welche mit U des StGH vom 18.11.2003 zu StGH 2003/65 (publiziert in Jus & News 2003, 281) aufgehoben wurde.
Hiebei ist klarzustellen, dass sich die der zitierten E zugrundeliegende Zweckbestimmung der dort als Klägerin auftretenden Stiftung laut Art 5 der Statuten insoweit von jener im gegenständlichen Fall unterschied, als sich dort der Stiftungszweck auf die Anlage und Verwaltung von beweglichem Vermögen aller Art, das Halten von Beteiligungen und anderen Rechten sowie die Durchführung der damit zusammenhängenden Geschäfte beschränkte und der Stiftungsrat statutarisch ermächtigt wurde, die Stiftungsbegünstigten zu bestimmen. Davon ausgehend vertrat der OGH die Auffassung, dass sich der Stiftungszweck schon aufgrund der Statuten einer Familienstiftung - bei Auslegung des Stiftungserrichtungsgeschäftes nach dem Willensprinzip - hinreichend deutlich ergeben müsse, um von den Stiftungsorganen dauerhaft (erstarrt) vollzogen zu werden. Den oben wiedergegebenen Statuten könne nun aber nicht einmal minimal entnommen werden, wie das iS von Art 5 der Statuten anzulegende und zu verwaltende Stiftungsvermögen verwendet oder nach welchen zumindest rudimentären Kriterien der Kreis der Begünstigten gezogen werde. Bei einer solchen Stiftung handle es sich demnach um eine Familienstiftung, deren Zweck sich in Zuwendungen an nach dem Ermessen des Stiftungsrates zu benennende Begünstigte erschöpfe. Damit sei die Rechtspersönlichkeit einer derartigen Familienstiftung zu verneinen. Der OGH hielt in seinem B vom 17.07.2003 auch ausdrücklich fest, dass sich die Frage, ob eine Umschreibung des Stiftungszwecks den vom Gesetz geforderten Minimalinhalt aufweise, um als Essentiale des Stiftungserrichtungsaktes und damit als hinreichend bestimmte Willensäusserung des Stifters gelten zu können, immer nur fallbezogen beantworten lasse.
Im gegenständlichen Fall ist der Zweck der Beklagten nach Art 4 ihrer Statuten ua "auf die Ausrichtung von Beiträgen zur Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, die Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer Familien oder zu ähnlichen Zwecken" ausgerichtet. In den Art 10 und 11 der Statuten wird der Stiftungsrat ermächtigt, die Stiftungsbegünstigten zu bestimmen sowie Reglemente und Beistatuten zu erlassen, in denen Begünstigte bestimmt sowie der Umfang und die Art und Weise ihrer Begünstigung geregelt wird. Der Art 13 der Statuten räumt dem Stiftungsrat ein - nicht näher konkretisiertes - Statutenänderungs- und Auflösungsrecht hinsichtlich der Stiftung ein.
Gemäss den Art 552 Abs 1 und 555 Abs 2 PGR bedarf die Stiftungserrichtung ua der Widmung eines Vermögens für einen "bestimmt bezeichneten Zweck, wobei als solcher auch Familienzwecke in Betracht kommen". Die Stiftung soll "den Zweck oder Gegenstand" der Stiftung enthalten. Die Familienstiftung ist eine "reine", wenn das Stiftungsvermögen dauernd zum Zweck der Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder bestimmter mehrerer Familien oder zu ähnlichen Zwecken verbunden ist. Sie ist eine "gemischte", wenn ein derart gewidmetes Vermögen ausserhalb oder ergänzend auch ausserhalb der Familie liegenden kirchlichen oder sonstigen Zwecken dienen soll (Art 553 Abs 2, 3 PGR).
Die Umschreibung des Zwecks einer Stiftung bereits in der Stiftungsurkunde zählt, wie der OGH in zahlreichen E zum Ausdruck brachte, zu den essentialia negotii des Stiftungserrichtungsgeschäftes und muss dem Willen des Stifters selbst entstammen (LES 1998, 97; LES 1991, 91 uva). Der Zweck begleitet die Stiftung für die Dauer ihres Bestandes und ist der Disposition aller an der Stiftung beteiligten Personen insbesondere auch des Stiftungsrates entzogen. Mit der Festlegung eines konkreten Stiftungszwecks bestimmt der Stifter die Leitlinien, wozu und auf welche Art und Weise das Stiftungsvermögen eingesetzt werden soll.
Dieser stiftungsrechtliche sogenannte "Bestimmtheitsgrundsatz" soll verhindern, dass die Organe der Stiftung deren Willensbildung wie bei einer körperschaftlich organisierten Gesellschaft beherrschen (vgl Dominique Jakob, Schutz der Stiftung [2006] S 49 mwN). Der Stiftungszweck ist so konkret zu umschreiben, dass er Richtschnur für das Handeln der Stiftungsorgane sein kann (vgl auch Bösch aaO 202; Cerha/Eiselsberg/Kirschner/Knirsch in ecolex spezial 34; N Arnold, PSG-Komm² §1 Rz 11).
Nach stRsp des OGH und insoweit auch herrschender Lehre in Liechtenstein hat die Auslegung der Stiftungsur- kunde als einseitiges, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft nach dem Willensprinzip zu erfolgen. Diesem Willensprinzip entsprechend können zur Ermittlung des Stifterwillens auch ausserhalb der Stiftungsurkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. Das damit gefundene Auslegungsergebnis muss jedoch noch irgendeinen Anhaltspunkt in den Statuten haben. Im Falle einer wie hier fiduziarischen Stiftungserrichtung ist bei der Auslegung einer Stiftungsurkunde massgebend auf den Willen des wirtschaftlichen Stifters und auf den von ihm erteilten Auftrag zur bzw die Begleitumstände der Stiftungserrichtung abzustellen (LES 2000, 240; LES 2002, 101; Bösch aaO 493 f, 758 f; Quaderer, Die Rechtsstellung der Anwartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen Familienstiftung [1999] S 45 f).
Diese Auslegungskriterien sind auch auf die Zweckbestimmung einer Familienstiftung und damit auf die Frage zu übertragen, ob der Stiftungszweck ausreichend konkret festgelegt wurde.
Im Lichte der aufgezeigten Rechtslage und auch Rsp vertritt der Senat die Auffassung, dass es einer namentlichen Bezeichnung des begünstigten Familienkreises schon in der Stiftungsurkunde nicht bedarf, wenn der Zweck der Stiftung als (wie hier: gemischte) Familienstiftung festgelegt ist und für den Stiftungsrat aufgrund der dem Stiftungserrichtungsgeschäft vorangegangenen Besprechungen und Aufträge klar sein muss, um welche Familien es sich handelt. Der ratio des Bestimmtheitsgebotes, nämlich eine Richtschnur für das Handeln der Stiftungsorgane zu sein, wird auch in einem solchen Fall entsprochen.
Demzufolge ist es in der öLehre - bei freilich gegenüber dem liechtensteinischen Recht präziser Regelung im Gesetz; siehe die §§ 5, 9 Abs 1 Z 3, 9 Abs 2 öPSG - schon nach den öGesetzesmaterialien nicht strittig, dass in der Stiftungsurkunde mit einer sehr vagen Umschreibung des Begünstigtenkreises das Auslangen gefunden und die Individualisierung der Begünstigten entweder durch den Stifter oder durch den Stiftungsvorstand erst in der sogenannten Stiftungszusatzurkunde vorgenommen werden kann. Die Regierungsvorlage zum öPSG BGBl 1993/694 - RV 1132 BlgNR 18 GP 21 524 - führt in diesem Zusammenhang wörtlich aus: "Die Bestimmung des Begünstigten steht in der Regel in engem Zusammenhang mit dem Stiftungszweck. Der Stifter muss den Begünstigten nicht konkret oder nach objektiven Merkmalen individualisierbar bezeichnen, es genügt eine allgemeine Umschreibung, auch nach nicht objektivierbaren Wertungen. In solchen Fällen muss der Stifter jedoch eine Regelung für die Konkretisierung des Begünstigten treffen und eine Stelle bezeichnen, der die Feststellung des Begünstigten obliegt. Der Stifter könnte etwa als auswählende Stelle ein Kollegium von Ordinarien berufen, das unter mehreren Studenten den "Besten" auszuwählen hat. Es ist dem Stifter unbenommen, für diesen Fall auch ein eigenes Stiftungsorgan einzurichten oder diese Aufgabe dem Stiftungsvorstand zu übertragen. Das Stiftungsorgan müsste sich erforderlichenfalls fachmännisch beraten lassen." (Löffler in Doralt/Nowotny/Kalss [Hrsg] PSG § 9 Rz 34, 39; G Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang [Hrsg] Privatstiftung, 156; Arnold aaO § 5 Rz 21; vgl auch § 13 Abs 1 Z 5 der in Liechtenstein geplanten Totalrevision des Stiftungsrechtes, wonach die namentliche Bestimmung der Begünstigten auch in der Zusatzurkunde erfolgen kann).
Entgegen der - auf keine gesetzliche Regelung in Liechtenstein gestützten - Ansicht von Bösch (aaO S 267 f), der für die hinreichende Bestimmtheit bzw Individualisierbarkeit der Begünstigten einer Familienstiftung fordert, dass "zumindest ein Familienmitglied in der Zweckbestimmung der Stiftungsurkunde namentlich erwähnt wird", war es nach dem Dafürhalten des Senats unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht erforderlich, die Angehörigen "einer oder mehrerer Familien- schon in Art 4 der Statuten konkret zu bezeichnen, da sich der Destinatärkreis respektive die begünstigten Familien durch Auslegung der Statuten im voraufgezeigten Sinne zweifelsfrei ermitteln liessen.
Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes erklärte der Auftraggeber der Stiftungserrichtung und damit der sogenannte wirtschaftliche Stifter beim Gründungsgespräch am 07.06.2000, dass er "zwecks Nachfolgeregelung die Einbringung seiner Vermögenswerte in eine Stiftung wünsche und die Stiftung so ausgestaltet sein sollte, dass er und die - damals noch nicht mit ihm verheiratete - Klägerin Erstbegünstigte der Stiftung seien; dem Auftraggeber sollte jedoch weiter das Recht zur jederzeitigen Änderung der Begünstigtenregelung bzw des Beistatuts vorbehalten bleiben.
Im gesamten Kontext der Stiftungserrichtung war damit für den Stiftungsrat klargestellt, dass mit den in Art 4 der Statuten zu unterstützenden Familien bzw Angehörigen nur die Familien des Auftraggebers und/oder die der Klägerin gemeint sein konnten. Nur die Genannten und/oder deren Angehörige kamen damit für den Stiftungsrat als sogenannte präsumtive Destinatäre in Betracht, denen auch ein Klagerecht auf Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Destinatärkreis zugestanden wäre (vgl LES 2005, 46; Quaderer aaO 144; BGE 50 II 415 f; BGE 61 II 296).
Der Standpunkt der Vorinstanzen, dass vom Art 4 der Statuten jede Familie auf dieser Welt erfasst sein konnte, wird damit wohl dessen Wortlaut nicht aber den hier anzuwendenden Auslegungskriterien gerecht. Nach Auffassung des Senats wurden mit der hier erfolgten, auch dem Gesetzeswortlaut des Art 553 Abs 2 PGR entsprechenden Zweckbestimmung iZm dem Gründungsgespräch für den Stiftungsrat die Aufgabe und das Ziel der Tätigkeit der Beklagten hinreichend klar und vollziehbar vorgegeben.
Damit im Einklang steht im Übrigen auch die - freilich in einem anderen Zusammenhang vertretene - Auffassung von Bösch, wonach sich der Destinatärkreis bei einer fiduziarisch errichteten Familienstiftung "regelmässig aus den Familienangehörigen des wirtschaftlichen Stifters zusammensetzt" (Bösch aaO 736).
Zur Rezeptionsvorlage des Art 552 Abs 1 PGR, nämlich Art 80 ZGB bleibt anzumerken, dass diese nicht einen "bestimmt bezeichneten Zweck", sondern die Widmung des Vermögens "für einen besonderen Zweck" vorsieht. Damit wird auch nach herrschender chLehre -lediglich - zum Ausdruck gebracht, dass der Zweck einer Stiftung einen minimalen Grad an Bestimmtheit aufweisen und den Stiftungsorganen, deren Wirken nicht vollständig in ihr Belieben gestellt werden darf, mindestens Anhaltspunkte geben sollte, was sie mit dem Stiftungsvermögen anzufangen haben (BSK ZGB I - Harold Grüninger Art 80 N 13, 15 je mwN).
Zusammenfassend vertritt der Senat somit die schon der OGH-E LES 1990, 105 f zugrundeliegende Rechtsansicht, dass das Erfordernis der Bestimmtheit des Zwecks bereits dann erfüllt ist, wenn dieser Zweck - zweiaktig -in den Statuten allgemein als (gemischte) Familienstiftung umschrieben und erst im Beistatut konkret (namentlich) festgelegt wird.
Ausgehend von diesem Zwischenbefund war somit der Stiftungsrat der Beklagten zur namentlichen Bezeichnung der Begünstigten (erst) in Beistatuten berechtigt.
Damit ist das (erste) Beistatut vom 26.06.2000 als rechtswirksam zu betrachten, was zwischen den Streitteilen auch nicht strittig ist. Der Stiftungsrat war gemäss den Art 10, 11 und 13 der Statuten der Beklagten befugt, die Begünstigten namentlich zu bezeichnen und hierüber Reglemente insbesondere auch über den Umfang sowie die Art und Weise der Begünstigung zu erlassen.
Strittig und prozessentscheidend ist jedoch die Rechtswirksamkeit des zweiten Beistatuts vom 18.06.2003. Mit diesem Beistatut wurde die Begünstigung der Klägerin widerrufen und verblieb als einziger Begünstigter der Auftraggeber der Stiftung mit einem Weisungsrecht in Bezug auf durchzuführende Ausschüttungen. Für den Fall seines Ablebens wurde seinem Neffen ein umfassendes Weisungsrecht eingeräumt. Ob dieses Weisungsrecht als Begünstigteneinsetzung zu interpretieren ist, wie die Beklagte in erster Instanz geltend machte, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil auch der Genannte zur Familie des (wirtschaftlichen) Stifters und damit zu dem in den Statuten bestimmten Personenkreis zählte und der Stiftungszweck grundsätzlich auch im Falle seiner zusätzlichen Bestellung zum Destinatär gewahrt geblieben wäre.
Zu prüfen ist allerdings, ob die Begünstigtenstellung der Klägerin mit und aufgrund des zweiten vom Stiftungsrat erlassenen Beistatuts vom 18.06.2003 rechtswirksam widerrufen wurde. Dieses zweite Beistatut änderte das erste vom 26.06.2000 ab und ist damit vorerst auf die Frage einzugehen, ob der Stiftungsrat zu dieser Änderung der Beistatuten aufgrund seiner Organstellung berechtigt war.
Gemäss Art 559 Abs 4 PGR ist ua die nach Inhalt der Stiftungsurkunde vorbehaltene Abänderung der Urkunde oder des Statuts jederzeit zulässig. Der Gesetzeswortlaut lässt offen, wer zur Ausübung der in der Stiftungsurkunde vorbehaltenen Abänderung des Statuts berechtigt ist. Dies gilt unter Bedachtnahme auf die Regelung der Art 565, 566 Abs 2 PGR grundsätzlich auch für das Beistatut, bei dem es sich nach der Rsp des OGH um ein gegenüber den Statuten rangniedrigeres Zusatzdokument, welches die Bestimmungen der Stiftungsurkunde nur ausführen, ihnen aber nicht widersprechen darf, handelt (LES 2004, 67 ua).
Der OGH vertrat in seiner E LES 2002, 42 f die dort näher begründete Rechtsansicht, dass es sich bei dem in der Stiftungsurkunde eingeräumten Statutenänderungsrecht um ein höchstpersönliches, kein der rechtsgeschäftlichen Übertragung und/oder Vererbung zugängliches Recht des Befugnisträgers handelt, welches der Stifter (wenn es ihm nach den Statuten zukommt) nicht von seiner Person und seiner Stellung abspalten und losgelöst von dieser Rechtsposition weiter übertragen oder vererben kann. In der selben E führte der OGH in Bezug auf eine fiduziarisch errichtete Stiftung zudem aus, dass der Stifterwille und damit auch das als Gestaltungsrecht anzusehende Statutenänderungsrecht nur gemeinsam vom fiduziarischen Stifter und vom originären Stifter ausgeübt werden darf (LES 2002 [52]).
Zur Frage, ob sich nur der Stifter solche Gestaltungsrechte vorbehalten kann oder ob diese auch Dritten insbesondere den Stiftungsräten in den Statuten eingeräumt werden können, nahm der OGH in dieser E - mangels Relevanz für den Anlassfall - nicht abschliessend Stellung (LES 2002 [53]; vgl auch LES 2002, 100).
Diese Frage ist aber bedeutsam für die E im gegenständlichen Verfahren. Die (rechtliche) Stifterin räumte nämlich dem Willen des Auftraggebers und wirtschaftlichen Stifter entsprechend den Stiftungsräten in den Art 10, 11 und 13 der Statuten inhaltlich die Befugnis ein, die Stiftungsbegünstigten in Beistatuten zu bezeichnen und diese Beistatuten - einstimmig - auch wieder abzuändern.
Ausgehend vom Gesetzeswortlaut der Art 559 Abs 4 PGR sowie Art 565 Abs 1 und 566 Abs 2 PGR, wonach auch Organe oder Dritte Statutenänderungen vornehmen können, kann das Statutenänderungsrecht nach Auffassung des Senats in der Stiftungsurkunde grundsätzlich auch dem Stiftungsrat eingeräumt werden. Dies muss selbstverständlich auch für begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts gelten (vgl Heiss/Lorenz in Aktuelle Themen zum Finanzplatz Liechtenstein [2004] 123 f [132 f mwN]; Bösch aaO 629 f; N Arnold aaO § 3 Rz 43; § 33 Rz 60).
Der Stiftungsrat war somit aufgrund der Statuten legitimiert, die Begünstigungsregelungen in den Beistatuten zu ändern. Damit ist die Frage zu erörtern, ob sich aus der der Klägerin im Beistatut vom 26.06.2000 eingeräumten Begünstigtenstellung inhaltliche Schranken der Änderungsbefugnis des Stiftungsrates dahin ergeben, dass der Klägerin die (Mit-)Destinatärinnenstellung nicht mehr entzogen werden konnte.
Nach insoweit einhelliger öLehre, der sich der OGH bei vergleichbarer Rechtslage in Liechtenstein anschliesst, kann die Begünstigtenstellung einer Person durch ein (späteres) Beistatut jedenfalls dann gänzlich beseitigt werden, wenn diesem Begünstigten kein rechtlich durchsetzbarer (klagbarer) Anspruch gegen die Familienstiftung eingeräumt wurde (vgl Arnold aaO § 33 Rz 43 mwN; Gröss in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechtes S 205 f [225 f]; Dominique Jakob aaO 167 f).
Auf einen solchen klagbaren Anspruch kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen. Ob ein solcher besteht, ist durch Auslegung der Stiftungsurkunde und hier des Beistatuts vom 26.06.2000 zu ermitteln. Nach der auf die Bestimmungen des Art 552 Abs 4 PGR iVm den §§ 78 und 98 TrUG gestützten Rechtsprechung des OGH ist ein Rechtsanspruch des Begünstigten nur dann zu bejahen, wenn dieser als sogenannter Begünstigungsberechtigter anzusehen und nach den Statuten und Beistatuten jegliches Ermessen des Stiftungsrates ua hinsichtlich der Höhe und auch des Zeitpunkts der Bezugsberechtigung ausgeschlossen ist (LES 2004, 67; vgl auch LES 2002, 94; Müller/Bösch in Richter-Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechtes [2007] S 1063 f Rn 129 f; Bösch aaO 535).
Eine solche Rechtsposition kam der Klägerin indes nach den Statuten der Beklagten und deren Beistatuten vom 26.06.2000 nicht zu, wurden doch darin einerseits die an die Klägerin auszurichtenden Stiftungsleistungen weder nach Höhe und Zeitpunkt bestimmt. Andererseits waren die Stiftungsräte zu Änderungen der Beistatuten im Allgemeinen und der Begünstigungsregelungen im Besonderen ermächtigt und insoweit - entsprechend dem ersten Beistatut vom 26.06.2000 - nur an die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers gebunden, die hier sogar in der Form einer Weisung vorlag. Damit konnte auch die Begünstigung der Klägerin gesetzes- und statutenkonform entzogen werden. Auf - allenfalls - dieser Entziehung entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen mit der Beklagten oder deren rechtlichen oder wirtschaftlichen Stifter kann und hat sich die Klägerin nicht berufen (vgl C Nowotny in JBl 2003, 778 [782]; N Arnold aaO § 33 Rz 43 mwN).
Mit diesem Ergebnis steht auch die in der Revision zitierte E des OGH LES 2000, 94 f nicht in Widerspruch. Darin konnte die Frage offen gelassen werden, ob der Stifter der Stiftungsverwaltung das Recht einräumen kann, die Begünstigtenregelung zu modifizieren, zumal beide Parteien die Prämisse einer rechtswirksamen Einräumung dieser Befugnis an den Stiftungsrat unterstellt hatten (LES 2002 [100]; Bösch aaO 638). Auch die Auffassung von Bösch, dass sich die Entziehung einer Begünstigung am Stifterwillen zu orientieren hat und daraus - anders als nach dem öPSG und der herrschenden österreichischen Lehre (vgl N Arnold aaO Rz 43) -keine Änderung des Stiftungszwecks resultieren darf, könnte an der Zulässigkeit und Wirksamkeit des Widerrufs der Begünstigung der Klägerin nichts ändern. Mit dem Auftraggeber als verbleibenden Destinatär (und seinem Neffen als Instruktionsberechtigten) blieb der Stiftungszweck gewahrt. Auch wurde die Begünstigung der Klägerin vom Stiftungsrat nicht nur ausgehend vom mutmasslichen Stifterwillen, sondern in Befolgung einer ausdrücklichen Weisung des wirtschaftlichen Stifters entzogen, sodass diese Massnahme keiner sachlichen Rechtfertigung bedurfte (Bösch aaO S 638).
Wenn es ausgehend vom Primat des Stifterwillens (auch des wirtschaftlichen Stifters) dem Stifter frei steht, ob er überhaupt eine Familienstiftung errichtet oder wen er als Begünstigten (hier jedenfalls ohne Rechtsanspruch) einsetzt, muss es ihm auch frei stehen, nach seinem Gutdünken eine Begünstigtenregelung zu widerrufen. Die dem zweiten Beistatut vom 18.06.2003 zugrundeliegende Weisung des Auftraggebers entsprach feststellungsgemäss seinem freien Willen. Damit bedurfte es auch nicht der Aufnahme der von der Beklagten für ihre Behauptung angebotenen Beweise, die Klägerin habe ihre ehelichen Pflichten aufs Gröbste verletzt.
Mit den vorstehenden Ausführungen wurde bereits zu allen rechtlich relevanten Einwendungen der Revisionswerberin Stellung genommen. Der Prozessstandpunkt der Klägerin ist im Übrigen schon deshalb nicht schlüssig, weil in logischer Konsequenz der von der Klägerin selbst behaupteten Unbestimmtheit des Stiftungszweckes laut den Statuten schon die Nichtigkeit des ersten Beistatuts vom 26.06.2000 unterstellt werden müsste, das allein vom Stiftungsrat erlassen wurde. Dass das erste Beistatut zeitgleich mit den Statuten erlassen wurde, ist irrelevant; auch das Argument der Klägerin, das erste Beistatut habe dem Willen des wirtschaftlichen Stifters entsprochen, schlägt nicht durch, zumal auch das zweite Beistatut vom 18.06.2003 vom Willen des wirtschaftlichen Stifters gedeckt war. Letzteres ist schliesslich für die Art 10, 11 und 13 der Statuten zu konstatieren, wonach mit Zustimmung des wirtschaftlichen Stifters auch Beistatutenänderungen hinsichtlich der Begünstigung möglich sein sollten.
Auf die von der Klägerin behauptete überraschende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes iZm der Unwirksamkeit schon des ersten Beistatuts und dem daraus abgeleiteten Verfahrensmangel ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil der OGH diese Rechtsauffassung nicht teilt.
Das zweite Beistatut vom 18.06.2003 führte entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht zu einem Widerruf oder, wie schon dargelegt, zu einer völligen Zweckänderung der Beklagten iS des Art 559 Abs 4 PGR.
Da der Klägerin somit mit dem Beistatut vom 18.06.2003 die Begünstigung rechtswirksam entzogen wurde, bleibt kein Raum für Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte. Ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes wäre der Beklagten im Übrigen durch die Ausschüttung ihres gesamten Vermögens an den Neffen des Auftraggebers auch kein Schade erwachsen, da sie ihr Vermögen, unterstellt man die Rechtswirksamkeit nur des ersten Statuts vom 26.06.2000, ohnehin an die Klägerin entsprechend deren Klagebegehren hätte ausschütten müssen. Nicht die Beklagte, sondern die Klägerin wäre also in diesem Fall als unmittelbar geschädigt anzusehen und hätte die Klägerin allfällige Schadenersatzansprüche gegen die Stiftungsräte persönlich zu richten (Gröss aaO 244; vgl LES 2001, 41 f).
Von alldem abgesehen würde ein Schadenersatzanspruch eine Klage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, welche nur der Ermittlung der Schadenssumme dient, nicht rechtfertigen (LES 2006, 191; LES 2007, 302).
Das in allen Punkten unberechtigte Klagebegehren wurde deshalb vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen und muss damit der Revision der Klägerin ein Erfolg versagt bleiben.
Auf die Frage der Vollbeendigung der Beklagten und damit das Erlöschen ihrer Rechtspersönlichkeit und Parteifähigkeit, worauf sich die Beklagte schon vor Einlassung in den Rechtsstreit berief, muss bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht mehr zurückgekommen werden. Allein das Obsiegen der Beklagten im gegenständlichen Verfahren und ihr damit verbundener Kostenersatzanspruch steht ihrer Vollbeendigung entgegen (vgl Fink in Fasching/Konecny II/2 § 155 Rz 14 f insbesondere 25).