1 CG.2005.31
Das OG darf ohne Beweiswiederholung ausdrücklich das feststellen, was das LG zuvor tatsächlich festgestellt hat.
Vereinbart ein RA mit seiner Mandantin einen Stundenansatz und erbringt er in der Folge Leistungen, an denen die Mandantin (als Gesprächspartnerin oder Empfängerin) unmittelbar beteiligt ist, so dass sie den Zeitaufwand ohne weiteres überblicken und die Kosten im Wesentlichen abschätzen kann, so bedarf es über die Kosten keiner besonderen Aufklärung.
1. Mit Klage vom 27.01.2005 begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 22 596.00, samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Der Kläger machte geltend, die Beklagte schulde ihm ein entsprechendes Honorar.
2. Mit U vom 09.03.2005 gab das LG dem Begehren des Klägers teilweise statt. Es verpflichtete die Beklagte dem Kläger den Betrag von CHF 14 346.65 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren, gerichtet auf die Bezahlung eines weiteren Betrags von CHF 8249.35 samt näher bestimmten Zinsen, wies es ab. Die Prozesskosten teilte es verhältnismässig.
3. In seinem U stellte das Landgericht folgenden Sachverhalt fest:
3.1. Im Januar 2004 erteilte die Beklagte dem Kläger, einem in Liechtenstein niedergelassenen Rechtsanwalt, ein Mandat im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Ehescheidung. Bei einer Besprechung vom 17.06.2004 vereinbarten die Parteien als Entlohnung des Klägers ein Honorar des Klägers nach Stundenaufwand. Dabei legten sie einen Stundenansatz von CHF 500.00, zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer, zugrunde.
3.2. Mit Schreiben ihres nunmehrigen Rechtsvertreters vom 01.12.2004 kündigte die Klägerin dem Beklagten dieses «Scheidungsmandat» auf.
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3.3. Am 22.07.2004 beantragte die Bank x beim LG den Erlass eines Zahlbefehls wider die Beklagte über CHF 18 000.00 samt näher bestimmten Zinsen. Am 26.07.2004 erliess das LG diesen Zahlbefehl. Die Beklagte erteilte dem Kläger auch in diesem Zusammenhang ein Mandat. Namentlich beauftragte sie ihn, gegen den erwähnten Zahlbefehl Widerspruch zu erheben. Mit Schriftsatz vom 27.08.2004 erhob der Kläger diesen Widerspruch, ohne hierfür tarifgemässe Kosten zu verzeichnen. Anfang 2005 erhob die Bank x beim LG Klage auf Zahlung von CHF 18 000.00 sA; in diesem Verfahren wurde die Beklagte nicht mehr vom Kläger, sondern von ihren nunmehrigen Rechtsvertretern vertreten.
3.5. Beim LG ist ein Ehescheidungsverfahren zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann anhängig. In diesem Verfahren hat die Beklagte ebenfalls die Beklagtenrolle inne und wird von ihren nunmehrigen Rechtsvertretern beraten und vertreten ... In diesem Ehescheidungsverfahren begehrte die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.12. 2004 vom dortigen Kläger die Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Betrag von insgesamt CHF 159 026.15. Darin enthalten war ein Betrag von CHF 22 596.00, der auf der Honorarnote des Klägers vom 03.12.2004 beruhte. Die nunmehrigen Rechtsvertreter der Beklagten prüften die Honorarnote des Klägers, wie er sie im Rahmen des von der Beklagten begehrten Prozesskostenvorschusses berücksichtigte, nie auf ihre inhaltliche Richtigkeit.
3.6. Im erwähnten Ehescheidungsverfahren sind komplexe Sach- und Rechtsfragen mit Bezug auf die Nebenfolgen der Ehescheidung, insbesondere mit Bezug auf die vermögensrechtlichen Nebenfolgen, zu beurteilen.
3.7. Mit Schreiben vom 03.12.2003 stellte der Kläger der Beklagten sein Honorar für die beiden Mandate («Scheidungsmandat sowie «Bankmandat)» im Betrag von CHF 22 596.00 in Rechnung und ersuchte um Überweisung dieses Betrags bis spätestens 10.12.2004 ... Auf ein Schreiben der nunmehrigen Rechtsvertreter der Beklagten vom 10.12.2004 liess der Kläger der Beklagten eine mit dem 11.12.2004 datierte detaillierte Honorarnote zukommen. Darin verzeichnete er im Einzelnen, chronologisch, seine Leistungen mit dem hierfür jeweils geltend gemachten Honorar.
3.8. Der Kläger hatte sämtliche in seiner detaillierten Honorarnote verzeichneten Leistungen tatsächlich erbracht.
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3.14. Der Kläger erstellte für die Beklagte nie eine Zwischenabrechnung für sein Honorar. Während des aufrechten Mandatsverhältnisses informierte er die Beklagte auch nie über den Betrag, auf den sich sein Honorar mittlerweile belief. Wohl verlangte er wiederholt einen Kostenvorschuss, ohne hierfür einen konkreten Betrag zu nennen. Die Beklagte leistete denn auch nie einen Kostenvorschuss. Erstmals bei einer Besprechung vom 19.11.2004, also wenige Tage vor Auflösung des Mandatsverhältnisses, nannte der Kläger hinsichtlich seines mittlerweile aufgelaufenen Honorars einen Betrag von rund CHF 20 000.00.
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5. Einer gegen den abweisenden Teil des U des LG erhobenen Berufung des Klägers vom 01.04.2005 gab das OG mit U vom 22.06.2005 Folge. Es änderte das angefochtene U dahin gehend ab, dass die Beklagte iS des Klagebegehrens verpflichtet wurde, dem Kläger den Betrag von CHF 22 596.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen.
6. In tatsächlicher Hinsicht «verbreiterte» das OG die «Sachverhaltsgrundlage», indem es aufgrund der vom Kläger vorgelegten Honorarnote vom 11.12.2004 feststellte, dass - mit Ausnahme des Betrags von CHF 1000.00, der für den Entwurf zu einer Ehescheidungsklage in Rechnung gestellt wurde - von den insgesamt 82 verzeichneten Einzelleistungen allein deren 55 unmittelbar mit der Beklagten (Konferenzen, Telefonate) geführt oder an sie adressiert waren (Briefe, Faxe). Im Übrigen hatte es im Berufungsverfahren beim wiedergegebenen Sachverhalt sein Bewenden, nachdem das OG eine Beweisrüge des Klägers abgewiesen hatte.
7. In rechtlicher Hinsicht wich das OG von der erstgerichtlichen Beurteilung ab, [ua] mit folgenden Erwägungen:
7.1. Ob der Kläger gegenüber seiner Mandantin die ihm obliegenden Aufklärungspflichten, insbesondere die Pflicht, sie über die entstehenden Kosten aufzuklären, verletzt habe, hänge wesentlich davon ab, wie weit die Beklagte selber die vom Kläger erbrachten Leistungen gekannt habe. Die Beklagte habe die Dauer der Konferenzen und Telefonate gekannt; den Aufwand des Klägers für die an sie adressierten Schriftstücke habe sie abschätzen können. Aufgrund des vereinbarten Honorars nach Stundenaufwand sei sie deshalb jederzeit über die Höhe des zu erwartenden Honorars informiert gewesen. Hätte die Beklagte über die Höhe des Honorars Aufschluss gewünscht, so hätte sie sich diesen aufgrund der ihr bekannten Informationen zumindest in groben Zügen ohne weiters selber verschaffen können: umso mehr, als die Beklagte dem Kläger den Auftrag erteilt habe, im Hinblick auf die beabsichtigte Einleitung des Ehescheidungsverfahrens und der damit verbundenen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung die Vermögenswerte ihres Ehegatten zu erheben. Dass dies ohne vertiefte Befragung der Beklagten nicht möglich sein würde, leuchte ein und erkläre auch die Vielzahl der mit der Beklagten geführten Telefonate. Im Übrigen habe das LG festgestellt, dass der Kläger sämtliche in seiner detaillierten Honorarnote verzeichneten Leistungen tatsächlich erbracht habe; dagegen habe nicht festgestellt werden können, dass einzelne der in dieser Honorarnote verzeichneten Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht erforderlich oder für die Beklagte wertlos gewesen wären. Deshalb erweise sich die vom Fürstlichen LG vorgenommene Kürzung des Honorars des Klägers um ein Drittel als nicht gerechtfertigt.
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8. Gegen das U des OG richtete sich die Revision der Beklagten vom 31.08.2005.
12. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens brachte die Beklagte vor, das OG habe den vom LG festgestellten Sachverhalt im wiedergegebenen Sinn ergänzt. Im Berufungsverfahren seien jedoch keine neuen Beweise aufgenommen wurden. Damit habe das OG den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 467 ZPO) verletzt.
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14. Hierzu hat der OGH [ua] erwogen:
14.1. Nach § 472 Z 2 ZPO (§ 503 Z 2 öZPO) kann die Revision begehrt werden, weil das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war. Der gerügte Verfahrensmangel muss sich abstrakt eignen, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert zu haben. Ein Revisionswerber muss deshalb nicht die konkrete Nachteiligkeit des gerügten Verfahrensmangels nachweisen. Er muss jedoch aufzeigen, inwiefern der gerügte Verfahrensmangel abstrakt geeignet war, das ihm, dem Revisionswerber, nachteilige Ergebnis verursacht zu haben, es sei denn solche Erheblichkeit des Verfahrensmangels sei offenkundig. Gewöhnlich wird der Revisionswerber behaupten müssen, welches Ergebnis ohne den gerügten Verfahrensmangel hätte erzielt werden können (Hans W Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S 947, Rz 1908, iVm S 893, Rz 1765; Alfons Zechner in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen [2. A Wien 2005] Rz 123 zu § 503 öZPO, mit Hinweisen; Rudolf Stohanzl, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 15. Wien 2002] E 23 und E 24 zu § 503 öZPO).
14.2. Nach § 467 Abs 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner E die in den erstgerichtlichen Prozessakten und im erstgerichtlichen U festgestellten, durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht berührten Ergebnisse der Verhandlung und Beweisführung zugrunde zu legen, soweit diese nicht durch die Berufungsverhandlung selbst eine Berichtigung erfahren. Dem Berufungsgericht ist es nach dieser Bestimmung verwehrt, aufgrund des Aktes und ohne Beweiswiederholung unklare Feststellungen im erstgerichtlichen U richtig zu stellen und damit zu modifizieren. Geschieht dies dennoch, so kann dies unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt werden (U des OGH vom 06.09.2001 zu 9 Cg 14/2000-136, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2002, 37, 38 [rechte Spalte] mit Hinweisen).
14.3. Im gegenständlichen Fall stellte das LG fest, dass der Kläger sämtliche in seiner detaillierten Honorarnote im Einzelnen verzeichneten Leistungen tatsächlich erbracht hatte. Betreffend diese Leistungen stützte sich das LG auf die Honorarnote des Klägers vom 11.12.2004. Darin verzeichnete der Kläger - wie schon ein erster flüchtiger Blick offenbart - überwiegend Telefonate und Konferenzen «mit Partei», ferner Briefe und Faxe «an Partei»: Ersteres also mit der Beklagten, Letzteres an die Beklagte. Die unbekämpft gebliebene Feststellung, wonach der Kläger sämtliche in seiner Honorarnote verzeichneten Leistungen tatsächlich erbracht hatte, setzte die Feststellung der in dieser Honorarnote verzeichneten Leistungen voraus. Auch wenn das LG die in der Honorarnote verzeichneten Telefonate und Konferenzen mit der Beklagten sowie die Briefe und Faxe an die Beklagte nicht ausdrücklich feststellte, so musste es sie doch tatsächlich festgestellt haben; andernfalls hätte es nicht feststellen können, der Kläger habe sämtliche in der Honorarnote verzeichneten Leistungen erbracht, also auch die darin verzeichneten Telefonate und Konferenzen mit der Beklagten geführt und die darin verzeichneten Briefe und Faxe versandt.
14.4. Das OG «verbreiterte» die «Sachverhaltsgrundlage» nur insofern, als es aufgrund der detaillierten Honorarnote des Klägers feststellte, dass von den insgesamt 82 angeführten Einzelleistungen allein deren 55 unmittelbar mit der Beklagten (Konferenzen, Telefonate) geführt oder an sie adressiert waren (Briefe, Faxe). Damit wiederholte es lediglich ausdrücklich eine Feststellung, die das LG zuvor tatsächlich getroffen haben musste, um feststellen zu können, der Beklagte habe sämtliche der vom OG bezeichneten 82 angeführten Einzelleistungen tatsächlich erbracht.
14.5. Im Berufungsverfahren wurden somit weder neue Feststellungen getroffen noch unklare Feststellungen des LG richtig gestellt und damit modifiziert. Um ausdrücklich erneut festzustellen, was das LG tatsächlich bereits festgestellt hatte, bedurfte es keiner Beweiswiederholung. Die Beklagte vermochte in ihrer Revision denn auch nicht aufzuzeigen, welche andern Feststellungen hätten getroffen werden sollen oder welches andere Ergebnis hätte erzielt werden können, wenn im Berufungsverfahren die vom LG bereits festgestellte (wenn auch im U nicht ausdrücklich wiederholte) Honorarnote des Klägers erneut verlesen worden wäre. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
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15. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte die Beklagte [ua] vor:
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15.2. Das LG habe dem Kläger zu Recht vorgeworfen, seine Aufklärungspflicht als RA verletzt zu haben, und deshalb das Honorar um ein Drittel gekürzt. Während der Dauer der Mandatsbetreuung, die bereits im Januar 2004 begonnen habe, habe der Kläger sie, die Beklagte, nicht über die Höhe des Honorars aufgeklärt: nicht einmal anlässlich der Konferenz vom 17.06.2004. Dort sei es lediglich um die Höhe des Stundenansatzes gegangen; der Kläger habe sich zu keiner Aufklärung bequemt. Dass sie, die Beklagte, am 19.11.2004 «aus allen Wolken gefallen» sei, liege auf der Hand. Für sie sei bis zu jenem Zeitpunkt nichts getan worden, was sie weitergebracht hätte. Die gesamte Tätigkeit des Klägers habe ausschliesslich aussergerichtliche Leistungen, wie Telefonate und Besprechungen, umfasst.
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17. Hierzu hat der OGH [ua] erwogen:
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17.3. Soweit die Beklagte ... rügte, der Kläger habe seine Aufklärungspflicht als RA verletzt, war zunächst an § 1009 Abs 1 (1. Satz) ABGB (= § 1009 Abs 1 [1. Satz] öABGB) zu erinnern. Danach ist der Gewalthaber verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäss emsig und redlich zu besorgen und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Zur Pflicht, «das Geschäft ... emsig und redlich zu besorgen», gehört die Pflicht zur Aufklärung und Beratung, insbesondere für Rechtsanwälte als Gewalthaber (Peter Apathy in: Michael Schwimann [Hrsg] Praxiskommentar zum [ö]ABGB, Bd 5 [2. A Wien 1997] Rz 4 zu § 1009 öABGB, mit Hinweisen). Dabei soll der Gewalthaber so handeln, wie dies der Machtgeber bei verständiger Würdigung der Geschäftslage mit den Kenntnissen eines sorgfältigen Gewalthabers täte (Apathy, Rz 3 zu § 1009 öABGB, mit Hinweis). Lehre und Rechtsprechung haben die Aufklärungspflichten des Rechtsanwalts näher konkretisiert. Im Vordergrund steht die (näher erörterte) Aufklärung über die Rechtslage sowie über die Chancen und Risiken einer bestimmten Rechtsverfolgung, mit dem Zweck, den Klienten vor sinnlosen Prozesskosten zu schützen (Rudolf Strasser in: Peter Rummel [Hrsg] Kommentar zum [ö]ABGB, 1. Bd [3. A Wien 2000] Rz 10 zu § 1009 öABGB, mit Beispielen aus der österreichischen Rechtsprechung; Dittrich/Tades, öABGB [MGA 35. A Wien 1999] E 14 ff zu § 1009 öABGB). Die hier interessierende Aufklärung über aufgelaufene Kosten wird in der zitierten Lehre und Rechtsprechung zwar nicht vorrangig thematisiert, drängt sich jedoch auf, wenn der RA als Gewalthaber bei verständiger Würdigung der Geschäftslage annehmen muss, sein Klient als Machtgeber sei hierüber nicht hinreichend informiert.
17.4. Im gegenständlichen Fall stellte das LG fest, dass die Parteien bei einer Besprechung vom 17.06.2004 als Entlohnung des Klägers ein Honorar des Klägers nach Stundenaufwand vereinbart und dabei einen Stundenansatz von CHF 500.00, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer, zugrunde gelegt hatten. Ferner stellte das LG (nicht ausdrücklich, aber tatsächlich) sämtliche in der detaillierten Honorarnote des Klägers verzeichneten Leistungen fest, ebenso (ausdrücklich), dass der Kläger diese Leistungen tatsächlich erbrachte.
17.5. Das OG, das die vom Kläger verzeichneten, vom LG tatsächlich festgestellten Leistungen, nunmehr ausdrücklich feststellte, erwog zutreffend, dass es sich fast durchwegs um Leistungen handelte, an denen die Beklagte (als Gesprächspartnerin oder Empfängerin) unmittelbar beteiligt war. Die Beklagte vermochte deshalb den ihr im Wesentlichen bekannten oder doch abschätzbaren Zeitaufwand ohne weiteres zu überblicken und anhand des vereinbarten Stundenansatzes die auflaufenden Kosten im Wesentlichen abzuschätzen. Die festgestellten Konferenzen, Telefonate, Briefe und Faxe als solche waren offenbar notwendig; denn es konnte ausdrücklich nicht festgestellt werden, dass einzelne der in der detaillierten Honorarnote verzeichneten Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -Verteidigung nicht erforderlich oder für die Beklagte wertlos waren.
17.6. Unter den skizzierten Umständen hätte die von der Beklagten vermisste Aufklärung nur darin bestehen können, den ihr im Wesentlichen bekannten oder doch abschätzbaren Zeitaufwand mit dem vereinbarten Stundenansatz zu multiplizieren. Dass der Kläger dies nicht tat, begründet keine Verletzung seiner Aufklärungspflicht: jedenfalls keine Verletzung, die eine Kürzung des Honorars zu rechtfertigen vermöchte, wie es sich aufgrund der verbindlich festgestellten Leistungen des Klägers zum verbindlich festgestellten Stundenansatz ergibt. Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.