1 CG. 2004.274
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
R e c h t s s a c h e
der Klägerin A. wider die Beklagte B. (eine schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft in der Schweiz) wegen CHF 100'000.00 s.A., infolge Revision der Klägerin vom 27.08.2008 (ON 81) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.06.2008 (ON 75), womit der Berufung der Klägerin vom 14.01.2008 (ON 66) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 30.11.2007 (ON 62) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Revision wird keine Folge gegeben.
II. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 3'534.40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Klage vom 27.04.2001 (ON 1) beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr CHF 100'000.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr die Verfahrenskosten zu ersetzen.
2. Mit Urteil vom 30.11.2007 (ON 62) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren ab.
3. Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 62, S.3) und deren Würdigung (ON 62, S.12 ff.) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 62, S.3 ff.):
3.1. C. war der Ehemann der Klägerin. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der D.-Lebensversicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: D.). C. schloss mit D. eine temporäre Todesfallversicherung ab mit einem versicherten Kapital von CHF 100'000.00. Die Todesfallversicherung sollte am 01.10.1995 zu laufen beginnen und am 01.10.2005 enden. Für Einzelheiten zur Versicherungspolice kann auf die entsprechenden Feststellungen im Urteil des Fürstlichen Landgerichts (ON 62, S.3 unten f.) verwiesen werden.
3.2. In der Versicherungspolice werden näher bestimmte (allgemeine) Versicherungsbedingungen und näher bestimmte besondere Regelungen für temporäre Todesfallversicherungen als Bestandteil des Vertrags bezeichnet. Daraus interessierten folgende Bestimmungen (aufgrund der Beilagen 2 und 3 überprüft und, soweit erforderlich, berichtigt):
Ziff.1 der Versicherungsbedingungen H.117.2, Ausgabe 02.1992:
Welches sind unsere Leistungen?
Wir zahlen das garantierte Kapital aus bei Tod des Versicherten während der Vertragsdauer. Bei abnehmender Versicherungssumme bestimmt sich der auszuzahlende Betrag aufgrund der Versicherungssumme bei Vertragsbeginn und der in der Police aufgeführten jährlichen Abnahme...
Ziff.6 der allgemeinen Versicherungsbedingungen H.100.2, Ausgabe 02.1992:
6.1. Grobe Fahrlässigkeit
Wir verzichten auf das uns gemäss Versicherungsvertragsgesetz zustehende Recht, die Leistungen zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Begünstigte das befürchtete Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat.
6.2. Selbstmord
Bei Selbstmord oder Tod des Versicherten infolge eines Selbstmordversuches während der Dauer der provisorischen Deckung oder vor Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten, Wiederinkraftsetzung oder Erhöhung der Versicherung zahlen wir nur den entsprechenden Betrag des Inventar-Deckungskapitals aus...
3.3. Die Prämien der Versicherung wurden regelmässig bezahlt.
3.4. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin über die Rechte aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag verfügen kann, nachdem ihr diese durch die ursprünglich begünstigte Bank E. abgetreten wurden.
3.5. Im Dezember 1996 geriet C. in Geldschwierigkeiten. Die Hintergründe hierfür konnten nicht zuverlässig festgestellt werden. Am 02.12.1996 unterzeichnete er jedenfalls einen Darlehensvertrag, mit dem er ein Darlehen von F. aufnahm. Er verpflichtete sich, dieses Darlehen bis zum 09.12.1996, 16.00 Uhr, zurückzubezahlen.
3.6. Bis zum 09.12.1996 spitzten sich die Geldschwierigkeiten offenbar derart zu, dass C. Selbstmord erwog. Am 09.12.1996, gegen 14.00 Uhr, rief er G., einen Bekannten, an. Diesem gegenüber erklärte er, er sei jetzt fertig und möge nicht mehr; ihm verleide alles, und er mache Schluss. G., der eben mit dem Auto unterwegs war, ersuchte C., sich erneut bei ihm zu melden.
3.7. Am 09.12.1996, gegen 15.30 Uhr, rief C. ein zweites Mal G. an. Erneut teilte er diesem mit, er möge nicht mehr; der Kampf sei beendet; er bringe sich um. G. forderte C. auf, sich mit ihm zu treffen. Das Treffen fand statt. Im Gespräch eröffnete C. dem G., dass er wegen des Darlehens für F. in Not sei; F. brauche seinerseits das Geld dringend. Für den Selbstmord habe er bereits eine Flasche Bailey's und Schlaftabletten gekauft.
3.8. Nach einiger Zeit verliess C. das Büro von G. Nach wie vor äusserte er, Schluss machen zu wollen. Er forderte G. auf, niemandem etwas zu sagen. Nachdem G. allein war, telefonierte er mit H., einem weiteren Bekannten von C. Diesen forderte er auf, zu ihm zu kommen, was gegen 19.00 Uhr auch geschah. G. teilte H. seine Wahrnehmungen in Bezug auf C. mit und dass dieser ihm gegenüber erwähnt habe, eine Flasche Bailey's und Schlaftabletten besorgt zu haben.
3.9. Während des Gesprächs zwischen G. und H. rief C. erneut bei G. an. Nunmehr teilte er mit, er habe ein schönes Plätzchen gefunden, um zu sterben; den ersten Schluck habe er bereits genommen. G. forderte C. auf, sich mit H. in Verbindung zu setzen. Dies tat C. indes nicht mehr.
3.10. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, im Verlauf des 09.12.1996 fuhr C., in der Absicht, Selbstmord zu begehen, mit seinem Personenwagen zum Parkplatz X. in Y. Zu einem nicht mehr zuverlässig feststellbaren Zeitpunkt, davor oder auf dem Parkplatz, verfasste er an seine Gattin folgenden Abschiedsbrief (aufgrund der Beilage 1, ON 1 zu 10 VR 83/97, überprüft und, soweit erforderlich, berichtigt):
Lieber Spatz
Ich kann nicht mehr (Scheissgeld!!!!). Ich liebe euch alle ungemein. Du machst es sicher gut. Ciao...".
3.11. Bereits bevor er auf den Parkplatz X. fuhr (oder erst dort), nahm C., in der Absicht, Selbstmord zu begehen, ein metaqualonhaltiges Schlafmittel, höchstwahrscheinlich Toquilone, ein. Wie viele Tabletten es waren, liess sich nicht feststellen. Geht man davon aus, dass C. Toquilone einnahm, so handelte es sich um 5 bis 10 Tabletten. Ob die eingenommene Dosis ausgereicht hätte, seinen Tod herbeizuführen, liess sich nicht zuverlässig feststellen. 10 Tabletten Toquilone entsprechen 2.5 g, 20 Tabletten entsprechen 5 g Metaqualon. In der Literatur finden sich Fälle beschrieben, bei denen nach Einnahme von 3 und 7.5 g Metaqualon ein komatöser Zustand eintrat. Nach 8 bis 20 g, oral eingenommen, führt Metaqualon zum Tod. Als C. aufgefunden worden war, liess sich in seinem Blut ein Gehalt von 30 mg/l Metaqualon nachweisen. Bei dieser Menge besteht eine 50%ige Wahrscheinlichkeit, dass die Dosis zum Tod geführt hätte.
3.12. Ausser Metaqualon nahm C. eine unbestimmte Menge Alkohol der Marke Bailey's zu sich. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt verliess er, bereits unter dem Einfluss des eingenommenen Schlafmittels, sein Fahrzeug und stieg geradewegs in den rund 50 m nördlich von seinem auf dem Parkplatz X. abgestellten Personenwagen entfernt gelegenen Weiher. Es liess sich nicht feststellen, dass er zwischenzeitlich seine Selbstmordpläne aufgegeben hätte. Im Weiher ertrank er, etwa 10 m vom Ufer entfernt, im etwa 1.2 m tiefen Wasser. Der Tod trat zwischen dem 09.12.1996, 23.00 Uhr, und dem 10.12.1996, 02.16 Uhr ein. Eine Tötungshandlung, an der andere Personen beteiligt gewesen wären, kann ausgeschlossen werden.
3.13. Es ist anzunehmen, dass C. im Zeitpunkt, als er den Weiher betrat, stark durch Metaqualon beeinträchtigt war. Wohl konnte er noch gehen; seine zentralen und kognitiven Fähigkeiten waren indes bestimmt stark beeinträchtigt. Ebenso beeinträchtigt war er in seinen planerischen Fähigkeiten und in der Fähigkeit, die Folgen seines Handelns abzuschätzen. Dass er im fraglichen Zeitpunkt jedoch zurechnungsunfähig war, liess sich nicht sicher feststellen. Es kann sein, dass die Bewusstlosigkeit wegen seines beeinträchtigten Zustands im Wasser plötzlich eintrat. Dagegen liess sich nicht mit völliger Sicherheit feststellen, dass C. das Geschehen, wie es sich letztlich abspielte, nämlich den Ertrinkungstod, plante. Denkbar ist, dass er plötzlich bewusstlos wurde und deswegen ertrank.
3.14. Nach dem Tod von C. forderte die Bank E. die D. auf, den Versicherungswert von CHF 100'000.00 zu bezahlen. Erst mit Schreiben vom 22.04.1997 teilte die Bank E. mit, dass sie die Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin abgetreten habe. Mit Scheiben vom 21.04.1997 (aufgrund der Beilage 16 überprüft und, soweit erforderlich, berichtigt) wandte sich die Klägerin an D. (Rechtsvorgängerin der Beklagten; vorstehende Ziff.3.1):
"... Auch ich möchte sie bitten, obige Police noch nicht abzuschliessen, da die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Meine Überzeugung ist, dass mein Mann keinen Suizid begangen hat, sondern dass er ermordet wurde.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir schriftlich bestätigen könnten, dass ich, A., derzeitlich die Begünstigte obiger Versicherung bin. Gleichzeitig bitte ich auch um eine Abrechnung der Prämienrückerstattung und des Deckungskapitals. Besten Dank im Voraus für ihre Bemühungen...".
3.15. Am 30.04.1997 schrieb D. zurück (aufgrund der Beilage D überprüft und, soweit erforderlich, berichtigt):
"... Gerne bestätigen wir, dass die Verpfändung der Police aufgehoben ist...
Damit wir uns zur Frage der Versicherungsleistung abschliessend äussern können, erwarten wir das Ergebnis der polizeilichen Abklärungen...".
3.16. Am 24.09.1997 schrieb D. an die Klägerin (aufgrund der Beilage 18 überprüft und, soweit erforderlich, berichtigt):
"... Mit Ihrem Brief vom 21.04.1997 haben Sie uns gebeten, obige Police noch nicht abzuschliessen, weil die polizeilichen Ermittlungen noch liefen.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns mitteilen würden, ob die Abklärungen in der Zwischenzeit abgeschlossen werden konnten. Sollte es sich dabei um keinen Freitod handeln, bitten wir Sie weiter, uns - auf Ihre Kosten - die entsprechenden Unterlagen beizubringen.
Sollte uns der Nachweis nicht innert 3 Wochen zugehen, werden wir Ihnen die vertraglich geschuldete Leistung in der Höhe des Deckungskapitals erbringen...".
3.17. Am 28.09.1997 antwortete die Klägerin (aufgrund der Beilage 19 überprüft und, soweit erforderlich, berichtigt):
"... Ich muss Ihnen leider mitteilen, dass die polizeilichen Ermittlungen am Ableben meines Mannes C. noch nicht abgeschlossen sind. Nach wie vor bin ich, und nicht nur ich, davon überzeugt, dass es sich nicht um einen Freitod handelt...".
3.18. Am 15.01.1999 schrieb Dr. I. als bevollmächtigter Vertreter der Klägerin an D. (aufgrund der Beilage 23 überprüft und, soweit erforderlich, berichtigt):
"... Wir wären Ihnen ausserordentlich dankbar, wenn Sie uns den Stand der Versicherungsabhandlung nach dem Tod des Ehemannes von Frau A., Herrn C., aus der oben genannten Police mitteilen könnten. Von besonderem Interesse ist für uns, an welche Voraussetzungen Sie im konkreten Fall die Auszahlung der Versicherungssumme binden...".
3.19. Mit Schreiben vom 25.01.1999 antwortete D. (aufgrund der Beilage F überprüft und, soweit erforderlich, berichtigt):
"... Damit wir zu dieser Angelegenheit Stellung nehmen können, müssen wir den Polizeirapport abwarten. Dieser wurde schon mehrere Male angefordert, letztmals am 21. Dezember 1998...".
3.20. Am 06.05.1999 schrieb der Vertreter der Klägerin an D. (aufgrund der Beilage 25 überprüft und, soweit erforderlich, berichtigt):
"... Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 25.01.1999. Darin hatten Sie mir mitgeteilt, dass Sie erst eine Stellungnahme abgeben können, nachdem Sie den Polizeirapport erhalten haben.
Dazu kann ich Ihnen mitteilen, dass auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Fürstentums Liechtenstein vom 13.01.1998 der zuständige Untersuchungsrichter seine Nachforschungen aufgrund von § 283 Strafprozessordnung... eingestellt hat...
Damit ist beschlussmässig festgestellt, dass C. einem bislang unbekannten Täter zum Opfer gefallen ist, dieser Täter derzeit jedoch nicht ausfindig gemacht werden kann. Sowohl die F.L. Staatsanwaltschaft als auch der zuständige Untersuchungsrichter sind somit zum Schluss gelangt, dass nicht mehr von einem Suizid des C. ausgegangen werden kann.
Der Anspruch meiner Mandantin gegenüber Ihrer Gesellschaft auf Bezahlung der gesamten Lebensversicherung ist daher gegeben. Darf ich Sie vor diesem Hintergrund um Überweisung der Versicherungssumme... bitten. Für den Eingang Ihrer Zahlung merke ich mir den 04.06.1999 vor...".
3.21. Mit Schreiben vom 14.05.1999 antwortete D. (aufgrund der Beilage 26 überprüft und, soweit erforderlich, berichtigt):
"Zur Prüfung des Anspruches bitten wir Sie, uns eine Kopie der Einstellungsverfügung zuzustellen, aus der klar hervorgeht, dass Herr C. einem Verbrechen zum Opfer gefallen ist.
Bitte richten Sie Ihre Korrespondenz in dieser Sache direkt an unseren Hauptsitz in Zürich...".
3.22. Am 09.12.1999 schrieb der Vertreter der Klägerin an D. (aufgrund der Beilage 27 überprüft und, soweit erforderlich, berichtigt):
"... Wie Ihnen bereits im Schreiben vom 06.05.1999 mitgeteilt wurde, ist das Verfahren zur Ermittlung einer Täterschaft in der Morduntersuchung zum Nachteil von +C. vorerst ergebnislos abgebrochen worden...
Wie Sie aus beiliegendem Schreiben des zuständigen Untersuchungsrichters ersehen können, wird in diesem sowohl die Tatsache der Morduntersuchung nach § 75 StGB wie auch das Faktum der vorerst vorgenommenen Einstellung des Verfahrens bis zur Ermittlung der Täterschaft bestätigt. Wie ich aus einem meinerseits durchgeführten Gespräch mit dem zuständigen Untersuchungsrichter zudem bestätigt erhielt, geht dieser inzwischen davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Fall um ein Fremdverschulden handelt. Diese Meinung beruht auf den vielfältigen Erhebungen, die viele Ungereimtheiten mit der ursprünglich zu Beginn aufgrund eines Abschiedsbriefs ins Auge gefassten Selbstmordtheorie zu Tage gefördert haben. Unglücklicherweise scheint es dabei der Täterschaft gelungen zu sein, durch die Selbstmordthese die Polizeibehörden davon abzuhalten, alle Spuren mit der für eine Morduntersuchung notwendigen Sorgfalt aufzunehmen. Spuren, die sich heute nur noch schwer rekonstruieren lassen. Wie erwähnt, reichen die aufgenommenen Beweise jedoch aus, um nunmehr eindeutig von einem Fremdverschulden ausgehen zu können.
Wie Sie aus den obigen Ausführungen entnehmen können, ist der Anspruch von Frau A. auf Bezahlung der gesamten Lebensversicherung begründet...".
3.23. Mit Schreiben vom 22.12.1999 erwiderte D. (aufgrund der Beilage H überprüft und, soweit erforderlich, berichtigt):
"... Ihren Ausführungen, dass der Anspruch nun aufgrund des mitgelieferten Anhanges vollumfänglich begründet ist, können wir uns nicht anschliessen. Nach wie vor benötigen wir einen amtlichen, schriftlichen Nachweis (z.B. Untersuchungsrichter), dass Herr C. einem bislang unbekannten Täter zum Opfer gefallen ist, resp. dass ein Suizid ausgeschlossen werden muss...".
3.24. Bisher erbrachte die Beklagte keine Todesfallleistung.
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt (ON 62, S.15 ff.):
4.1. Die Leistungsansprüche der Klägerin seien nach dem zwischen C. und D. abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu beurteilen. Nach dem Inhalt der Police seien auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen H 100.1 01.02 der D. Vertragsinhalt geworden. Nach Punkt 6.2 dieser allgemeinen Versicherungsbedingungen werden bei Selbstmord oder Tod des Versicherten infolge eines Selbstmordversuchs während der Dauer der provisorischen Deckung oder vor Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten, Wiederinkraftsetzung oder Erhöhung der Versicherung nur der entsprechende Betrag des Inventar-Deckungskapitals ausbezahlt. Die Beklagte habe sich auf diese Ausschlussklausel berufen.
4.2. Nach den Feststellungen habe letztlich offenbleiben müssen, ob der eingetretene Erfolg in seiner konkreten Gestalt die Folge eines Unfalls gewesen sei. Es sei nämlich denkbar, dass C. den Ertrinkungstod beim Betreten des Weihers nicht einkalkuliert habe: indem er nach der Einnahme von Schlaftabletten den kalten Weiher betreten habe und, für sich selber überraschend, wegen plötzlich aufgetretener Bewusstlosigkeit zusammengebrochen, unter Wasser geraten und ertrunken sei. Bei einem reinen Unfallgeschehen hätte die Beklagte die Leistung zu erbringen. Im gegenständlichen Fall jedoch habe C. in Selbstmordabsicht metaqualonhaltige Tabletten zu sich genommen. Dass er beim Betreten des Weihers seine Selbstmordabsichten aufgegeben habe, habe sich nicht feststellen lassen. Sein Tod sei deshalb jedenfalls infolge eines Selbstmordversuchs eingetreten, und zwar vor Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten der Versicherung. Die Beklagte sei demnach nicht zur Leistung verpflichtet.
5. Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) gerichteten Berufung der Klägerin vom 14.01.2008 (ON 66) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 05.06.2008 (ON 75) keine Folge. In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) sein Bewenden. Denn in der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 05.06.2008 (ON 71, S.2) beschloss das Fürstliche Obergericht, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. In rechtlicher Hinsicht standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
5.1. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 75, 32 ff. [8]), und unter Hinweis auf erstgerichtliche Feststellungen erachtete das Fürstliche Obergericht den Beweis für den Tod von C. als Folge eines Selbstmordes mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für erbracht.
5.2. Ob C. beim Betreten des Weihers zurechnungsunfähig gewesen sei, sei angesichts der festgestellten Selbstmordabsicht nicht wesentlich. Er habe nicht nur eine Begründung hierfür angegeben, sondern sich auch über die Art und Weise der Selbsttötung geäussert. Den entsprechenden Plan habe er, wie ebenfalls festgestellt, auch ausgeführt. Es liege "in der Natur der Sache" dass C. bei der Ausführung des Selbstmordplans seine Urteilsfähigkeit schrittweise verlieren würde.
5.3. Einer Feststellung, wonach C. durch einen Selbstmord gestorben sei, bedürfe es nicht. Festzustellen sei eine bestimmte Handlungsweise oder ein bestimmtes Vorgehen; ob darin ein Selbstmord oder ein Tod infolge eines Selbstmordversuchs liege, beruhe auf rechtlicher Qualifikation.
5.4. Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 75, S.37 ff. [11]), verwarf das Fürstliche Obergericht die Hypothese, wonach es sich im gegenständlichen Fall um einen demonstrativen Selbstmordversuch gehandelt habe, mit dem jemand nicht sich töten, sondern auf sich aufmerksam machen will, in der Hoffnung, rechtzeitig gerettet zu werden. Ebenso verwarf es die von der Klägerin vorgebrachten allgemeinen Lebenserfahrungen, die Zweifel am Selbstmord erwecken sollten.
5.5. Insgesamt kann auf das angefochtene Urteil verweisen werden. Auf Einzelheiten wäre zurückzukommen, soweit das Revisionsvorbringen hierzu veranlassen sollte.
6. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.5) richtete sich die Revision der Klägerin vom 27.08.2008 (ON 81), mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin CHF 100'000.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kamen Kostenanträge.
7. In ihrer Revisionsbeantwortung vom 26.09.2008 (ON 83) beantragte die Beklagte, der Revision keine Folge zu geben, das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Klägerin zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu verpflichten.
8. Die Revision erwies sich als zulässig (§ 471 Abs.1 ZPO und § 1 Abs.1 Bst.c GOG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 222 ff. und 474 f. ZPO sowie Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 75 [Empfangsbestätigung] und ON 81 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art. 476 Abs.1 und 2 ZPO; ON 82 [Empfangsbestätigung] und ON 83 [Eingangsvermerk]).
9. Als Revisionsgrund machte die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
9.1. Aus Gründen, auf die verwiesen werden kann (ON 81, S.2 [2]), sei der vom Fürstlichen Landgericht festgestellte Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) für die rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache uneingeschränkt massgebend.
9.2. Bereits im Berufungsverfahren habe die Klägerin gerügt, dass das Fürstliche Landgericht bei seiner rechtlichen Würdigung auf einen Sachverhalt zurückgegriffen habe, auf den sich die Beklagte nicht gestützt habe, um das Klagebegehren abzuwehren, und zu dem sie auch kein Vorbringen erstattet habe. Die Beklagte habe lediglich behauptet, C. habe Selbstmord begangen. Es genüge nicht, Punkt 6.2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu zitieren, um schlüssig und nachvollziehbar zu behaupten, in welcher Art und Weise C. einen Selbstmordversuch begangen habe, der zu seinem Tod geführt habe.
9.3. Aus Gründen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 81, S.3 f. [3]), handle es sich bei der Frage, ob C. Selbstmord begangen habe oder infolge eines Selbstmordversuchs gestorben sei, nicht um eine Rechts-, sondern um eine reine Tatfrage. Das Fürstliche Obergericht entferne sich vom erstgerichtlich festgestellten Sachverhalt, wenn es annehme, C. habe Selbstmord begangen. Solches habe das Fürstliche Landgericht (in näher ausgeführtem Sinn) nicht festgestellt und auch nicht feststellen können. Ob C. seinen Selbstmordplan, sich durch die Einnahme von Tabletten das Leben zu nehmen, beim Betreten des Weihers aufgegeben habe, sei für die rechtliche Beurteilung nicht wesentlich. Denn nach den Feststellungen sei er ertrunken, nicht an der Einnahme von Tabletten gestorben.
9.4. Ein Lebensversicherer trage die Beweislast dafür, dass eine versicherte Person infolge eines Selbstmordes aus dem Leben geschieden sei. In jedem Versicherungsfall sei grundsätzlich die Unfreiwilligkeit des Todes zu vermuten. Der Lebensversicherer habe diese Vermutung zu widerlegen. Aus der Negativfeststellung, es lasse sich nicht feststellen, ob C. bei Betreten des Weihers seine Selbstmordabsicht aufgegeben habe, würden die Untergerichte der Klägerin den Beweis für fehlende Selbstmordabsichten ihres Gatten aufbürden.
9.5. Der Ertrinkungstod könnte (in näher ausgeführtem Sinn) nur dann als absichtlich herbeigeführter Tod gewertet werden, wenn C. einen derartigen Entschluss hätte fassen können. Die Untergerichte hätten seine Urteilsfähigkeit indes nicht festgestellt, obwohl sie wesentlich gewesen wäre. Denn aus den Feststellungen ergebe sich, dass er nicht urteilsfähig gewesen sei.
9.6. Mit abschliessendem Vorbringen, auf das erneut verwiesen werden kann (ON 81, S.9 [2. Abschnitt]), rügte die Klägerin, dass das Fürstliche Obergericht Argumente verwende, die vom Fürstlichen Landgericht nicht festgestellt worden seien; damit veranschaulichte sie das ihres Erachtens "unsachliche Vorgehen" des Fürstlichen Obergerichts.
10. Die Beklagte widersetzte sich dem Vorbringen der Klägerin (vorstehende Ziff.9) unter Hinweis auf die erstgerichtlichen Feststellungen. Das Beweisverfahren habe eindeutig ergeben, dass sich die Beklagte zu Recht auf die Ausschlussklausel nach Punkt 6.2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen habe. Selbstmord sei auf einen Erfolg gerichtet: auf den Tod, nicht auf eine bestimmte Todesart. Welche der auf diesen Erfolg gerichtete Vorkehr schliesslich zum Tode führe, sei nicht wesentlich. Vorsorglich erneuerte die Beklagte ihre Verjährungseinrede. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
11. Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
12. Wie die Klägerin zutreffend vorbrachte (vorstehende Ziff.9.1) war und ist der vom Fürstlichen Landgericht festgestellte Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) für die rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache uneingeschränkt massgebend. Ob die Beklagte, soweit sie die Beweislast traf, diesen Sachverhalt im Einzelnen behauptet und ob das Fürstliche Landgericht bei der Feststellung des Sachverhalts den Verhandlungsgrundsatz in jeder Hinsicht zutreffend beachtet habe (vorstehende Ziff.9.2), war im Revisionsverfahren nicht zu beurteilen.
13. Unzutreffend nahm die Klägerin an, bei der Frage, ob "Selbstmord" bzw. "Tod des Versicherten infolge eines Selbstmordversuchs" vorliege, handle es sich um eine reine Tatfrage (ON 81, S.4 f. [3]; vorstehende Ziff.9.3). Tatsächlich feststellen lassen sich ein bestimmtes Geschehen, das den Tod einer Person zur Folge hat, sowie der Tod selber; tatsächlich feststellen lassen sich bestimmte Absichten und Begleitumstände. Ob das festgestellte Geschehen, der festgestellte Tod, die festgestellten Absichten und die festgestellten Begleitumstände einem Selbstmord oder einem Selbstmordversuch im Sinn von Punkt 6.2 der festgestellten allgemeinen Versicherungsbedingungen H.100.2, Ausgabe 02.1992 (vorstehende Ziff.3.2) gleichkommen, beruht auf wertender Beurteilung: insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Qualifikation der vorsätzlichen Herbeiführung des versicherten Ereignisses im Sinn von Art.22 Abs.1 VersVG.
14. Unter dem skizzierten Gesichtspunkte (vorstehende Ziff.13) war aus dem wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) namentlich an folgende Feststellungen zu erinnern:
Im Dezember 1996 geriet C. in Geldschwierigkeiten... Bis zum 09.12.1996 spitzten sie sich offenbar so zu, dass C. Selbstmord erwog.
Am 09.12.1996 gegen 14.00 Uhr, erklärte C. dem G. telefonisch, ihm verleide alles und er mache Schluss. Um 15.30 Uhr bestätigte er ihm gegenüber telefonisch, er möge nicht mehr, der Kampf sei beendet, er bringe sich um.
Im persönlichen Gespräch erörterte C. mit G. seine Geldschwierigkeiten und teilte ihm mit, er habe bereits eine Flasche Bailey's und Schlaftabletten für den Selbstmord gekauft.
Gegen 19.00 Uhr (während des Gesprächs zwischen G. und H.) teilte C. dem G. telefonisch mit, er habe ein schönes Plätzchen gefunden, um zu sterben; den ersten Schluck habe er schon genommen.
Am 09.12.1996, vor oder auf dem Parkplatz X. in Y., verfasste C. den festgestellten Abschiedsbrief an seine Gattin.
Bereits bevor C. auf den Parkplatz X. fuhr (oder erst dort), nahm er, in der Absicht, Selbstmord zu begehen, ein metqualonhaltiges Schlafmittel ein.
Bei der im Blut von C. nachgewiesenen Menge Metaqualon besteht eine 50%ige Wahrscheinlichkeit, dass die Dosis zum Tod geführt hätte.
Neben der Einnahme von Metaqualon nahm C. eine unbestimmte Menge Alkohol der Marke Bailey's ein.
Unter dem Einfluss des eingenommenen Schlafmittels verliess C. stehend seinen Personenwagen und stieg geradewegs in den um 50 m entfernten Weiher.
Es liess sich nicht feststellen, dass C. zwischenzeitlich seine Selbstmordpläne aufgegeben hatte.
Im rund 1.2 m tiefen Wasser ertrank C.
15. Nach den zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen (vorstehende Ziff.14) hatte C. seine Selbstmordabsicht nicht nur mehrfach ausdrücklich erklärt, sondern sie auch mehrfach ausdrücklich mit Geldschwierigkeiten motiviert. Anders als die Klägerin vorgebrachte, wurde nicht lediglich festgestellt, C. habe beabsichtigt, "sich durch die Einnahme von Tabletten... zu töten" (ON 81, S.5 [2. Abschnitt]). Festgestellt wurde vielmehr, er habe (im festgestellten Sinn mehrfach) erklärt, sich umzubringen; er habe bereits eine Flasche Bailey's und Schlaftabletten für den Selbstmord gekauft, und er habe von beidem auch eingenommen. Festgestellt wurde ferner, er habe für sein Vorhaben ein schönes Plätzchen gefunden. Festgestellt wurde schliesslich, negativ, es habe sich nicht feststellen lassen, dass er seine Selbstmordabsicht zwischenzeitlich (vor Betreten des Weihers) aufgegeben habe. Anders als die Klägerin vorbrachte, bekundete das Fürstliche Landgericht mit dieser Negativfeststellung keine Ungewissheit, ob (ON 81, S.8 oben) C. seine Selbstmordabsicht aufgeben habe, sondern die Gewissheit, dass (ON 62, S.7 [2. Abschnitt] er sie nicht aufgegeben hatte. Wie die Beklagte zutreffend einwendete, war es für die wertende Beurteilung der Selbstmordabsicht und ihrer Verwirklichung nur wesentlich, ob sich C., wie festgestellt, das Leben nehmen wollte und dies, wie ebenfalls festgestellt, den gegebenen Umständen entsprechend schliesslich auch tat. Ob er sich das Geschehen, wie es sich letztlich abspielte - nämlich den Ertrinkungstod unter dem Einfluss von Metaqualon und Alkohol - im Einzelnen vorstellte und dies auch genau so plante, konnte nicht mit völliger Sicherheit festgestellt werden (ON 62, S.7 unten f.), war indes auch nicht wesentlich. Namentlich Personen, die besonders auf den Erfolg ihres Selbstmordes bedacht sind, neigen erfahrungsgemäss dazu, mehrere Todesarten miteinander zu verbinden, etwa indem sie sich vor einem Abgrund oder im Wasser erschiessen oder indem sie eine tödliche Dosis Schlafmittel einnehmen und sich danach einen Plastiksack über den Kopf stülpen, um gleichsam im Schlaf zu ersticken. Die spezifische Todesursache, wie sie rechtsmedizinisch schliesslich ermittelt wird, vermag weder an der Selbstmordabsicht noch an deren Verwirklichung etwas zu ändern.
16. Im gegenständlichen Fall war zu beurteilen, ob sich die Beklagte zu Recht auf die Ausschlussklausel nach Punkt 6.2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen und den Tod von C. als Selbstmord oder als Tod infolge eines Selbstmordversuchs gewertet habe. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen war es hierfür nicht wesentlich, ob C. seine festgestellte Selbstmordabsicht allein durch die Einnahme Metaqualon und Alkohol verwirklichte oder ob er unter deren Einfluss, ohne die Selbstmordabsicht aufzugeben, am festgestellten "schönen Plätzchen" in den nahe gelegenen Weiher stieg und dort ertrank.
17. Zur Urteilsfähigkeit von C. hatte das Fürstliche Landgericht negativ festgestellt, es könne nicht sicher festgestellt werden, dass C. beim Betreten des Weihers zurechnungsunfähig (urteilsunfähig) war. Einer derartigen (sicheren) Feststellung hätte es indes bedurft, um ihm die Zurechnungsfähigkeit (Urteilsfähigkeit) abzusprechen (Art.15 PGR). Im Übrigen nahm das Fürstliche Landgericht zutreffend an, dass C. beim Betreten des Weihers stark durch das Metaqualon beeinträchtigt war, dass er zwar noch gehen konnte, dass jedoch seine zentralen und kognitiven Fähigkeiten wohl stark beeinträchtigt waren. Die von C. geplante Einnahme von Metaqualon und Alkohol führte, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog, zum allmählichen Verlust der Urteilsfähigkeit. Weil sich indes nicht feststellen liess, dass C. vor Betreten des Weihers seine Selbstmordabsicht aufgegeben hatte, hätte ein - dem geplanten Vorgehen entsprechender - allmählicher Verlust der Urteilsfähigkeit weder an der Selbstmordabsicht noch an deren Verwirklichung etwas zu ändern vermocht.
18. Der Klägerin war durchaus zuzustimmen, dass grundsätzlich die Unfreiwilligkeit des Todes zu vermuten ist. Mit den wiedergegebenen Feststellungen wurde diese Vermutung indes widerlegt.
19. Insgesamt würdigten beide Untergerichte das Vorkommnis vom 09. auf den 10.12.1996 ganzheitlich und zusammenhängend - auch wenn sich dessen Ablauf nicht bis in alle Einzelheiten rekonstruieren liess - eindeutig, nachvollziehbar und überzeugend als Selbstmord (oder als Tod infolge eines Selbstmordversuchs). Die hiergegen gerichtete Revision erwies sich als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war. Anzumerken war, dass die Klägerin aus dem gleichen Vorkommnis bereits im Jahr 2001 ähnliche Forderungen gegen eine andere Lebensversicherungs-Gesellschaft geltend gemacht hatte. Mit Urteil vom 05.06.2003 zu 1 CG.2001.189 bestätigte der Fürstliche Oberste Gerichtshof (wenn auch in teilweise anderer personeller Zusammensetzung) die untergerichtliche Würdigung des Vorkommnisses als Selbstmord. Weder die im gegenständlichen Fall getroffenen Feststellungen noch das Revisionsvorbringen vermittelten hinreichende Anhaltspunkte, um von der damaligen Beurteilung abzurücken.
20. Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und 50 ZPO und auf das zutreffende Kostenverzeichnis der Beklagten (ON 83, S.5).
Vaduz, 7. Mai 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof