1 CG.2003.209
§§ 472 Z 2, 465 Z 2 ZPO
Die in erster Instanz obsiegende Partei ist nicht verpflichtet, die von ihr als unrichtig und/oder für ihren Prozessstandpunkt als nachteilig erachteten erstinstanzlichen Feststellungen in der Beruflingsmitteilung zu rügen. Sie kann diese Beweisrüge in der Revision nachholen, wenn das Berufungsgericht seine vom Erstgericht abweichende rechtliche Beurteilung auf erstinstanzliche Feststellungen stützte.
Betrifft eine solche Beweisrüge für die Lösung der Streitsache relevante Feststellungen, ist ein vom Berufungsgericht nicht verschuldeter Verfahrensmangel gegeben, der die Aufhebung des Berufungsurteils notwendig macht.
§ 472 Z 4 ZPO
Wenn sich eine klagende Partei in ihrer Berufung gegen das klagsabweisende Ersturteil nur mehr auf einzelne (von mehreren) Klagegründe berufen hat, sind vom OGH bei der Erörterung ihrer Revision die übrigen noch in der Klage geltend gemachten und vom Erstgericht verneinten Anspruchsgrundlagen nicht mehr zu prüfen.
Art 111, 185 PGR
Das Wissen organschaftlicher Vertreter einer Verbandsperson ist dieser auch dann zuzurechnen, wenn das Organ sein Wissen ausserhalb seines Tätigkeitsbereiches erlangt hat (privates Wissen). Dies gilt unabhängig davon, in welcher Funktion das Organ tätig zu sein glaubte. Das sinngemäss Gleiche gilt auch für ein rechtsgeschäftliches und organschaftliches Handeln - wie hier - durch die Entgegennahme von für die Verbandsperson bestimmten Zahlungen, wenn diese auf einem Konto des Organs eingehen. Sie gelten als von der Verbandsperson vereinnahmt.
§§ 1295 Abs 1, 1304, 1311 ABGB Art 185 Abs 1 und 2 PGR
Einer Verbandsperson ist das Organhandeln ihres Vertreters im vollen Umfange zuzurechnen. Wenn das Organ mit bestimmten Rechtshandlungen und Zahlungen zur Begleichung privater Schulden die Gesellschaft schädigt, hat sich die Gesellschaft den Schaden selbst zugefügt und besteht schon von diesem Ansatz her - ausser bei einer Kollusion - kein deliktischer Ersatzanspruch gegen Dritte. Für eine Selbstbeschädigung ist eine Verbandsperson selbst verantwortlich, wenn sie über ihre Rechtsgüter (hier Vermögen) verfügen durfte.
Auch eine fahrlässige zum Schaden der Verbandsperson führende Unterlassung eines Dritten führt im Regelfall zu keiner Schadenersatzpflicht gegenüber einer Verbandsperson, die bewusst zu ihrem Nachteil handelte.
§ 1295 ABGB
Eine Verbandsperson ist Trägerin ihres Vermögens, weshalb primär nur sie durch Defraudationen ihres Organs geschädigt sein kann. Der hinter der Verbandsperson stehende wirtschaftliche Berechtigte und/oder Begünstigte wird nur mittelbar geschädigt. Sein Schade "reflektiert" den Schaden der Verbandsperson, mit dem er ident ist. Ihm steht deshalb kein eigener originärer Ersatzanspruch zu.
§ 1311 ABGB Art 2, 9 SPG idF LGBl 2000/213 Art 1 Abs 1 SPV aF Art 111, 180a PGR
Eine Sitzgesellschaft ohne Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit in Liechtenstein unterliegt anders als ihr Organ nicht dem SPG. Beim SPG handelt es sich um ein Strafgesetz, dessen Tatbestände vom Gericht im Analogiewege auf einen davon nicht erfassten Personenkreis (hier Sitzgesellschaften) nicht ausgedehnt werden können.
Ein allenfalls gegen das SPG als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB verstossendes Verhalten des Organs einer Verbandsperson, mit dem das Organ nur eine ihn persönlich und eigenverantwortlich treffende Handlungspflicht (hier Abklärung der Vermögenswerte nach Art 9 Abs 1 SPG) verletzte, ist der Verbandsperson, die nicht dem SPG unterliegt, nicht zuzurechnen und kann deshalb auch keine Grundlage für einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen diese darstellen. Eine der Verbandsperson zuzurechnende Handlung oder Unterlassung muss sich damit auf ihren eigenen gesetzlichen Aufgaben- und Pflichtenkreis beziehen.
§§ 879, 1041, 1431, 1432 ABGB
Eine Verbindlichkeit, die trotz positiver Kenntnis ihrer Nichtexistenz bewusst beglichen wird, kann im Regelfall nicht zurückgefordert werden.
Anders verhält sich die Rechtslage im Falle eines Vertretungsmissbrauchs, wenn das ungetreue Organ und der Dritte absichtlich zum Schaden einer Gesellschaft zusammengewirkt haben (Kollusion) oder wenn das Organ bewusst zum Nachteil seiner Verbandsperson gehandelt hat und der Dritte davon wusste. In einem solchen und ähnlich krassen Fällen wäre eine Zahlung sittenwidrig und könnte kondiziert werden. Grundsätzlich muss einer Verbandsperson und ihrem wirtschaftlichen Hintermann, die ihre Organe selbst auswählen, die aus dieser Vertretung fliessende Gefahr auch von Untreuehandlungen angelastet werden. Es ist in allen Formen der Vertretung und Organschaft im Allgemeinen nicht Sache des Dritten, in die Verhältnisse zwischen dem Vertreter und Vertretenen einzudringen und nachzuprüfen, ob der Vertreter richtig und im Interesse des Vertretenen handelt. Dafür sprechen auch wichtige Interessen der Verkehrssicherheit. Grundsätzlich und von Ausnahmefällen abgesehen ist dem Schutz des Rechtsverkehrs gegenüber der Wahrung der Interessen des Vertretenen den Vorzug zu geben. Davon ausgehend wurde in der Rspr der Missbrauchseinwand über die eigentliche Kollusion auch bei objektiver Evidenz des Missbrauchs der Vertretungsmacht anerkannt. Es besteht aber keine Nachforschungspflicht des Dritten.
1). Da sich die Aufhebung des Berufungsurteiles und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht aus den noch darzustellenden Gründen als unumgänglich erweist, genügt es, im Rahmen der nunmehrigen E die für die Aufhebung relevanten Teile der Prozessvorbringen der Streitteile, der Verfahrensergebnisse, der vorinstanzlichen E sowie die hier massgeblichen Rechtsfragen darzustellen.
2). Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor Sommer 2001 beging LK in seiner damaligen Eigenschaft als Verwaltungsrat der Beklagten, einer Anstalt liechtensteinischen Rechts, zu deren Lasten Untreuehandlungen in Millionenhöhe insbesondere durch unbesicherte Weitergabe von Geldern ua. an einen Herrn L zur Investition in bestimmte Projekte, die im Sommer 2001 bekannt wurden und zur Demission des LK führten. Am 30.01.2002 übernahm der Beklagtenvertreter, ein liechtensteinischer Rechtsanwalt, die Funktion des Verwaltungsrates bei der Beklagten. In dieser Funktion und als Vertreter des wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten AT betrieb der Beklagtenvertreter die Rückzahlung der veruntreuten Vermögenswerte von LK, der am 03.10.2001 und am 13.06.2002 auch anerkannte, der Beklagten USD 3 090 504.- sowie USD 1 355 000.- zu schulden. Die auf Grund eines Zahlbefehles vom 01.03.2002 von der Beklagten eingeleiteten Exekutionsschritte erbrachten nur einen geringen Einbringungserfolg. Das hinsichtlich zweier Liegenschaften des LK eingeleitete Zwangsstrafverfahren wurde über Antrag der Beklagten vom 14.06.2002 gem Art 21 lit f EO eingestellt.
Grund für diese Einstellung war, dass die T AG, eine LK als Alleinaktionär gehörige liechtensteinische Aktiengesellschaft, deren Verwaltungsrat er auch war, am 05.06. und 01.08.2002 von ihrem Konto bei der X-Bank auf das Kanzleikonto des Beklagtenvertreters ebenfalls bei dieser Bank als Rückzahlung auf die vorgenannte Schuld gegenüber der Beklagten USD 2 000 000.- und 1 261 258.-überwiesen hat. Diese Überweisungen und Gutschriftenanzeigen bezeichneten als Zahlungsgrund: "zugunsten der Beklagten, Auftrags LK" und weiters als Auftraggeber "ein Kunde". Unter Berücksichtigung des Einbringungserlöses im Exekutionsverfahren waren damit die Ansprüche der Beklagten gegenüber LK einschliesslich 10 % Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten vollumfänglich getilgt.
Der Beklagtenvertreter überwies die auf seinem Konto eingegangenen Beträge von insgesamt USD 3 261 258.-über Anweisung des AT zum grössten Teil an diesen selbst bzw. an von diesem bezeichnete Gesellschaften und nur zu einem geringen Teil auf Konten der Beklagten bei der Y-Bank. Per 06.08.2003 waren auf diesem Y-Konto noch Guthaben von CHF 69 987.-, USD 26 916.35 und EUR 402 303.- vorhanden.
Die T AG war nur deshalb in der Lage, die Überweisungen durchzuführen, weil sich LK Malversationen zum Nachteil der Klägerin, einer liechtensteinischen Trust reg, schuldig machte. LK war nämlich ab dem 01.03.1978 (bis zum 13.06.2003) auch einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat (Treuhänder) der Klägerin, deren Treugeber und wirtschaftlich Berechtigter HK war. Die T AG vertreten durch LK als Verwaltungsrat liess sich von der X-Bank im Juni und im Dezember 02 einen Kontokorrentkredit über letztlich insgesamt CHF 6 318 700.- einräumen, wobei die Klägerin vertreten durch LK als Sicherheit hiefür mit Verpfändungsurkunde und Abtretungserklärung vom 28.05.2002 ihre sämtliche Vermögenswerte verpfändete und abtrat. Unter Ausnützung des Kredits erfolgten sodann die schon genannten Überweisungen auf das Kanzleikonto des Beklagtenvertreters, der von den Malversationen des LK keine Kenntnis hatte.
Als die X-Bank der T AG den Kontokorrentkredit per 23.06.2003 mit sofortiger Wirkung aufkündigte, betrug das Schuldsaldo CHF 2 057 505.- und USD 3 694 789.-.
Der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin HK erlangte von den Manipulationen des LK im Juni 2003 Kenntnis. LK hat sodann mit dem vermittleramtlichen Anerkenntnis vom 11.06.2003 anerkannt, der Klägerin einen Betrag von USD 5,8 Mio sA zu schulden.
Um die Verwertung der zugunsten der X-Bank verpfändeten Wertschriftendepots der Klägerin zu vermeiden, was auf Grund der aktuellen Aktienkurse mit einem hohen Verlust verbunden gewesen wäre, veranlasste HK zum Teil per Kreditaufnahme und zum Teil durch Zahlungen den Ausgleich der Sollsaldi auf den Konten der T AG bei der X-Bank. Per 01.07.2003 wurden insgesamt USD 5 201 618.29 auf diese Konten überwiesen.
Mit Abtretungserklärung vom 14.07.2003 hat die T AG sämtliche Ansprüche aus den dargestellten Vorgängen, insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes, der ungerechtfertigten Bereicherung und der Spurfolge nach dem PGR und TrUG an die Klägerin und HK abgetreten. Eine ebensolche Abtretung aller Ansprüche gegen LK bzw. die Beklagte an die Klägerin erfolgte von Seiten des HK.
3.1). Gestützt auf diesen Sachverhalt begehrte die Klägerin mit ihrer (Rechtfertigungs-)Klage vom 27.08.2003 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von USD 3 261 258.- sA.
Die Klägerin habe einen Vermögensschaden in Höhe von zumindest USD 5,8 Mio erlitten. AT habe offensichtlich früher als HK die Veruntreuung der Gelder durch LK festgestellt und durch seinen RA mit der Drohung von Strafanzeigen sowie Einleitung eines Schuldentriebverfahrens entsprechenden Druck zur Erlangung der Schadensgutmachung ausgeübt.
Die Beklagte sei durch die Überweisungen vom 05.06. und 01.08.2002 zu Lasten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert worden. Die strittigen Überweisungen auf das Konto des Rechtsvertreters der Beklagten und die weitere Überweisung auf deren Konten seien rechtsgrundlos zu Lasten der T AG erfolgt und, nachdem deren Konto wieder ausgeglichen worden sei, zu Lasten der Klägerin. Auf diese sei der Bereicherungsanspruch der T AG kraft Legalzession dadurch übergegangen, dass sie eine Verpflichtung übernommen habe, die einem Dritten oblegen habe, für die sie jedoch als Pfandbestellerin wider Willen gehaftet habe (§1358 ABGB). Darüberhinaus stehe der Klägerin gegen die Beklagte das Spurfolgerecht gem. Art 932a § 30 PGR zu. Der Bereicherung der Beklagten stehe keine angemessene Gegenleistung gegenüber, weshalb sie den Geldbetrag an die Klägerin zurückzuerstatten habe. Davon abgesehen mangle es der Beklagten am guten Glauben. Hiebei sei ihre fahrlässige Unkenntnis einer positiven Kenntnis der Treuhandeigenschaft der Gelder gleichzusetzen. Weder die Beklagte noch deren Vertreter hätten auf Grund der gegebenen Umstände annehmen dürfen, dass es sich bei dem an sie überwiesenen Betrag um Privatvermögen des LK gehandelt habe. Vielmehr hätten sie davon ausgehen müssen, dass, nachdem ihr Geld selbst veruntreut worden sei, ihr Schade wiederum zu Lasten eines anderen Kunden ausgeglichen würde. Die Klägerin habe jedoch auch Anspruch auf Rückzahlung aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Beklagte bzw. deren Vertreter, auf dessen Konto die der Klägerin gehörenden und veruntreuten Gelder überwiesen worden und an die Beklagte weitergeleitet worden seien, hätte es grob fahrlässig unterlassen, die Herkunft der Vermögenswerte zu prüfen. Sie hätten hiemit gegen Art 6 SPV verstossen, bei welcher Bestimmung es sich um ein Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB zugunsten der Klägerin handle. Da die Gelder nicht privat, sondern von einem Konto der T AG überwiesen worden seien, hätte jeder sorgfältige Finanzintermediär Verdacht schöpfen und nähere Abklärungen treffen müssen. Deren rechtswidrige Unterlassung habe den Schaden im Vermögen der Klägerin schuldhaft verursacht.
3.2). Die Beklagte beantragte Klagsabweisung.
Mit den Überweisungen vom 05.06. und 01.08.2002 sei nur eine Schuld des LK gegenüber der Beklagten abgedeckt worden. Es könne keine Rede davon sein, dass sich die Beklagte damit ungerechtfertigt bereichert habe. Weder diese noch der für sie handelnde Verwaltungsrat hätten gewusst, dass die zur Tilgung der Schuld von LK auf dem Kanzleikonto des Beklagtenvertreters gutgeschriebenen Beträge von insgesamt USD 3 261 258 nicht von LK gestammt hätten. Ausweislich der entsprechenden Gutschriftsanzeigen seien die Überweisungen im Auftrag von LK erfolgt. Es habe kein Anlass bestanden, daran zu zweifeln, dass die überwiesenen Summen tatsächlich von LK gestammt hätten. Für die Annahme eines Schadensausgleiches zu Lasten eines anderen Kunden hätten keinerlei Anhaltspunkte bestanden. Vielmehr seien die Beklagte und auch ihr wirtschaftlich Berechtigter zu Recht davon ausgegangen, dass LK die veruntreuten und anderweitig investierten Gelder der Beklagten seinerseits wieder zurückgefordert und dann an die Beklagte überwiesen habe. Die überwiesenen Geldbeträge stammten nachweislich nicht aus dem Vermögen der Klägerin. Damit bestehe keine Grundlage für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Die Gelder seien jedenfalls zum Nutzen des LK und nicht dem der Beklagten verwendet worden. Die Klägerin könne ihr Rückzahlungsbegehren auch nicht auf die von ihr bezeichneten Klagegründe stützen.
4). Mit U vom 21.04.2004 wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Es traf die Feststellungen laut den Seiten 12 bis 21 seines Urteils, deren für die nunmehrige OGH-Entscheidung massgeblicher Inhalt bereits zu Pkt 2) wiedergegeben wurde.
Das Erstgericht befasste sich sodann im Einzelnen und ausführlich mit den von der Klägerin ins Treffen geführten Klagegründen, die es aus Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, allesamt verneinte.
Insbesondere könne die Klägerin ihr Klagebegehren auch nicht auf einen Schadenersatzanspruch gem. Art 6 SPV bzw. Art 9 SPG stützen. Gemäss den Art 185 Abs 1 und 2, 111 Abs 3 und 5 PGR hafte die Beklagte zwar grundsätzlich für widerrechtliche Schädigungen, welche der Beklagtenvertreter als ihr Organ Dritten zufüge. Widerrechtlich handle eine Verbandsperson, wenn das ihr zuzurechnende Organ ein Schutzgesetz gem. § 1311 ABGB übertrete. Nun unterstehe zwar der Beklagtenvertreter dem Sorgfaltspflichtgesetz (Art 2 Abs 1 lit b und c SPG) und stelle die Entgegennahme der streitgegenständlichen USD 3 261 258.- auf dem Kanzleikonto ein unter das SPG fallendes Finanzgeschäft dar. Auch handle es sich bei Art 9 SPG um ein Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB. Allein dies helfe der Klägerin noch nicht weiter. Zur Widerrechtlichkeit müsse nämlich noch der persönliche und sachliche Rechtswidrigkeitszusammenhang hinzukommen. Dem Erfordernis des sachlichen Rechtswidrigkeitszusammenhanges entsprechend müssten Schäden eingetreten sein, welche die übertretene Norm auf Grund ihrer ratio habe verhindern wollen. Entscheidend seien also die durch eine Norm geschützten Interessen. Der sachliche Rechtswidrigkeitszusammenhang sei vorliegend zu verneinen. Auch wenn der Beklagtenvertreter bei der Entgegennahme der Gelder allenfalls Verdacht iS des Art 9 SPG hätte schöpfen müssen - immerhin seien ihm, nach mehrmonatiger Hinhaltetaktik des LK mit stets wechselnder Argumentation, woher die Gelder kommen würden, und nach mehr oder weniger erfolglosen Exekutionsbemühungen, Vermögenswerte in Millionenhöhe überwiesen worden - hätten allfällige Abklärungen bei LK realistischerweise doch nur ergeben können, dass die Gelder von einem Konto der T AG bei der X-Bank überwiesen worden seien und allenfalls noch, dass die T AG bei der X-Bank hiefür einen Kontokorrentkredit eingeräumt erhalten hätte. Spätestens mit diesen Kenntnissen aber hätte der Beklagtenvertreter keine weiteren Abklärungen mehr vornehmen müssen und wohl auch kaum können. Er habe sich insoferne auch darauf verlassen dürfen, dass die X-Bank als ebenfalls dem SPG unterstehende Bank ihrerseits bei der Kreditgewährung an die T AG die erforderlichen Abklärungen vorgenommen habe. Auch bei Vornahme der nach Art 9 SPG zu fordernden Abklärungen hätte der Beklagtenvertreter damit nicht erkennen können, dass LK zwecks Besicherung des der T AG eingeräumten Kredits die Vermögenswerte der Klägerin verpfändet habe. Insoferne fehle es zusätzlich wohl auch am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln des Beklagtenvertreters und dem bei der Klägerin eingetretenen Schaden. Dazu komme eine letzte Erwägung: Der Beklagtenvertreter habe die USD 3 261 258.-nicht als Organ der Beklagten, sondern als RA auf seinem Kanzleikonto in Empfang genommen, sodass die Voraussetzungen des Art 185 Abs 1, 111 Abs 3 PGR für eine Haftung der Beklagten für das Verhalten ihres Organs nicht gegeben seien.
5.1). Das Ersturteil wurde von der Klägerin und der X-Bank als Nebenintervenientin auf deren Seite mit Berufung bekämpft. In ihrer Berufungsbeantwortung stellte die Beklagte den Antrag, den Rechtsmitteln keine Folge zu geben.
Auf die von LK als (seinerzeitige) Nebenintervenientin sowohl im erst- als auch zweitinstanzlichen Verfahren eingebrachten Schriftsätze ist nicht weiter Bedacht zu nehmen, da seine Nebenintervention mit Rekursentscheidung des OG vom 01.04.2004 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Der dagegen gerichteten Beschwerde des LK gab der StGH mit U vom 29.11.2004 keine Folge.
Damit steht fest, dass das LK am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt ist.
5.2). Die Klägerin, die in ihrer Berufung das Ersturteil seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärte, schränkte unmittelbar nach dieser Anfechtungserklärung ihre Klage "aus prozessökonomischen Gründen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Ausdehnung auf die Zahlung von CHF 69 967.-, USD 26 916.35 und EUR 402 303.- sA (umgerechnet und insgesamt: CHF 647 897.-) ein. Nur in dieser Höhe hätten auf Grund des Sicherungsbotes vom 28.07.2003 Beträge (gemeint: Kontoguthaben der Beklagten) sichergestellt werden können."
Auch die Nebenintervenientin "übernahm" nach ihrer vollumfänglichen Anfechtungserklärung die durch die Klägerin erfolgte Einschränkung des Verfahrens auf einen Streitwert von - umgerechnet - CHF 647.898.- und behielt sich gleichfalls die Ausdehnung auf den vollen Klagsbetrag vor.
Die Beklagte replizierte in ihrer Berufungsbeantwortung dahin, dass die von der Nebenintervenientin vorgenommene Klagseinschränkung von vorneherein wirkungslos, jene der Klägerin jedoch zulässig sei. Allerdings sei der Vorbehalt der jederzeitigen Klagsausdehnung unbeachtlich, weil eine solche Ausdehnung im Berufungsverfahren gem § 453 Abs 2 ZPO als Klagsänderung jedenfalls unzulässig sei.
6.1). Das Berufungsgericht, das diese Klagseinschränkung bei der Berufungsverhandlung am 11.11.2004 nicht weiter relevierte, gab mit dem nunmehr angefochtenen U vom gleichen Tag den Berufungen der Klägerin und der Nebenintervenientin Folge und änderte das Ersturteil iS der Stattgebung des - eingeschränkten - Klagebegehrens ab.
In Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung verpflichtete es die Klägerin, der Beklagten 70 % der mit CHF 97412.50 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, sohin CHF 68 188.50 zu ersetzen.
Im Übrigen wurde die Beklagte zur Zahlung der näher bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens an die Klägerin sowie der Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz an die Nebenintervenientin verpflichtet.
6.2). Nach einer wörtlichen Wiedergabe des Ersturteils sowie sämtlicher Rechtsmittelschriftsätze der Beteiligten befasste sich das Berufungsgericht mit den von der Klägerin und der Nebenintervenientin erhobenen Verfahrens- und Beweisrügen und erachtete diese für nicht berechtigt bzw. nicht relevant.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei jedoch die Rechtsrüge der Klägerin begründet.
Von zentraler Bedeutung sei, ob die Beklagte von der Herkunft der auf das Kanzleikonto des Beklagtenvertreters überwiesenen USD 3 261 258.- (grob)fahrlässig keine Kenntnis gehabt habe. Entgegen dem Erstgericht halte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die erstinstanzlichen Feststellungen von Bedeutung, wonach LK seinem Geldgeber AT und dessen Rechtsvertretern diverse, immer wieder wechselnde Stories aufgetischt habe, wie er die Rückerstattung der Gelder der Beklagten zu bewerkstelligen beabsichtige. Ebenfalls von Bedeutung sei die dahingehende Feststellung, dass AT und seine Rechtsvertreter bezüglich der Verwendung der Vermögenswerte der Beklagten nicht näher nachgeforscht hätten, da es AT im Wesentlichen nur darauf angekommen sei, dass seine Gelder an ihn zurückfliessen würden. Für die rechtliche Beurteilung seien weiters die Feststellungen betreffend den Antrag der Beklagten auf Erlass des Zahlbefehles gegen LK von Bedeutung sowie bezüglich der gegen diesen geführten Exekutionen.
Aus diesen Feststellungen ergebe sich nämlich, dass an Fahrnissen nur zwei ältere PKWs mit einem Schätzwert von insgesamt CHF 10 500.- und an Bankguthaben CHF 154 987.- gepfändet worden seien. Den Gegenstand des Exekutionsverfahrens hätten sodann zwei Liegenschaften des LK gebildet, wobei das Exekutionsverfahren aber auf Grund der festgestellten Zahlung von USD 2 000 000.- im Juni 2002 eingestellt worden sei.
Ausgehend von diesen Feststellungen erblicke das Berufungsgericht im passiven Verhalten der Beklagten bzw. ihres Organs in Bezug auf das Woher der ihr zugeflossenen Gelder eine eindeutige Verletzung des Sorgfaltspflichtgesetzes. Klar sei dabei, dass die Beklagte ihre Abklärungen nicht einfach auf die Person des LK hätte beschränken dürfen, nachdem dieser in Bezug auf das gegenständliche Geschäft die Beklagte über Monate hingehalten habe und dies mit immer neuen Stories. Da LK der Beklagten auf ihre Anfragen bezüglich der Herkunft des Geldes keine völlig plausible Antwort gegeben habe, hätte die Beklagte LK auf Art 9 Abs 2 SPG hinweisen und ihm klar machen müssen, dass sie nunmehr die Stabsstelle FIU bzw. die StA informieren müsse. Dass sie dies nicht getan habe, lasse sich ohne weiteres mit der erstgerichtlichen Feststellung begründen, dass es ihr bzw. dem hinter ihr stehenden AT im Wesentlichen nur darauf angekommen sei, dass seine Gelder wieder an ihn zurückfliessen.
Die Beklagte bzw. ihr Vertreter hätten sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass die X-Bank als ebenfalls dem SPG unterstehende Bank ihrerseits bei der Kreditgewährung an die T AG die erforderlichen Abklärungen vorgenommen habe. Der Nebenintervenientin sei nämlich beizupflichten, dass sie bei der Kreditgewährung an die T AG keine Abklärungen gem Art 9 SPG zu treffen gehabt habe, da ja keinerlei Anzeichen dafür gegeben gewesen seien, dass die T AG die gewährten Kreditmittel für eine strafbare Handlung verwenden würde. Demgegenüber habe die Beklagte das SPG verletzt, weil sie in Bezug auf die Herkunft der von LK beschafften Geldmittel hätte Bedenken haben müssen. Sie hätte sich vergewissern müssen, ob LK ua. von L die ihm zustehenden Geldmittel zurückerhalten habe oder ob LK auf andere unbedenkliche Weise zu Geldmitteln gekommen sei. Die Beklagte habe sich indes über ihre Sorgfaltspflicht hinweggesetzt, weil sie bzw. AT nur daran interessiert gewesen sei, die Gelder zurückzubekommen. Zwischen der von der Beklagten durch Unterlassung begangenen Sorgfaltspflichtverletzung, die eindeutig ein widerrechtliches Handeln (durch Unterlassung) darstelle, und dem bei der Klägerin eingetretenen Schaden bestehe der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang. Das festgestellte Verhalten bzw. die festgestellte Unterlassung der Beklagten sei generell geeignet gewesen, den bei der Klägerin eingetretenen Schaden herbeizuführen.
Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes könne nicht dazu führen, dass Art 185 Abs 1 und 111 Abs 3 PGR deswegen nicht anwendbar seien, weil die Gelder auf das Rechtsanwaltskonto des Beklagtenvertreters geflossen seien. Da der Beklagtenvertreter im Zeitpunkt des Geldflusses nicht nur rechtsfreundlicher Vertreter der Beklagten, sondern auch deren Verwaltungsrat gewesen sei, seien die Voraussetzungen der zitierten Gesetzesbestimmungen für eine Haftung des Beklagten für das Verhalten ihres Organs gegeben.
An dieser rechtlichen Beurteilung könne auch nichts ändern, dass der Beklagtenvertreter von AT mit der Hereinbringung der von LK vermittleramtlich anerkannten Schuld mandatiert worden sei und dass er die im eingeleiteten Exekutionsverfahren erzielten Erlöse sowie die streitgegenständlichen Überweisungen als RA von AT in Empfang genommen habe. Der Umstand, dass die betreffenden Gelder auf ein Rechtsanwaltskonto geflossen seien, könne nichts daran ändern, dass der Beklagtenvertreter auch Organ der Beklagten gewesen sei und er auf Grund der ihm bekannten finanziellen Situation des LK die Herkunft der Geldmittel vor Entgegennahme durch die Beklagte zwingend hätte prüfen müssen. Dass die Herkunft der Geldmittel angesichts des festgestellten Verhaltens des LK zweifelhaft gewesen sei, liege auf der Hand.
Es erübrigten sich Ausführungen darüber, ob die Sorgfaltspflichtgesetzgebung den Finanzintermediären Verbote oder nur Verhaltensgebote auferlege, da die Verletzung der Abklärungspflicht betreffend die Herkunft der Vermögenswerte (Art 9 Abs 1 SPG) evident sei.
Soweit sich die Beklagte in Bestreitung ihrer Schadenersatzpflicht auf den fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang bzw. den Schutzzweck der zitierten Gesetzesstelle berufe, sei dies zweifellos nicht zu beanstanden. Die Beklagte übersehe dabei aber, dass ein Geldwäscherei-Tatbestand vorliege. Sie habe sich nämlich insofern - objektiv betrachtet - an einer Geldwäscherei beteiligt, weil sie aus einer Untreuehandlung des LK zum Nachteil der T AG Gelder aus einer Geldwäscherei-Vortat entgegengenommen habe. Es sei ihr vorzuwerfen, dass sie bei dieser Entgegennahme die Herkunft der Vermögenswerte nicht geprüft habe, obwohl sie dies hätte tun müssen.
Gemäss den Art 185 Abs 1 und 3 PGR könne sich niemand auf eine Unkenntnis berufen, die die Folge seines schuldhaften, fahrlässigen oder leichtfertigen Verhaltens sei. Die Berufung auf den an sich vorhandenen guten Glauben sei nicht nur bei Kenntnis eines Rechtsmangels, sondern bereits beim blossen Kennensollen eines solchen nicht mehr möglich. Der Sachverhalt sei der Beklagten bereits bei der Entgegennahme der Gelder bekannt gewesen.
6.3). Zur Begründung seiner Kostenentscheidung verwies das Berufungsgericht auf die erfolgte Klagseinschränkung. In Bezug auf die Kostentragung für das erstgerichtliche Verfahren bedeute dies, dass die Klägerin auf Grund ihres Obsiegens im Umfange des Berufungsinteresses von CHF 647 897.60 in etwa mit 15 % obsiegt habe und mit ca. 85 % unterlegen sei. Sie müsse deshalb der Beklagten 70 % der erstinstanzlichen Prozesskosten ersetzen.
7.1). Gegen den sie belastenden Kostenzuspruch an die Beklagte für das erstinstanzliche Verfahren richtet sich der fristgerecht erhobene Kostenrekurs der Klägerin, mit dem sie anstelle ihrer Kostenersatzpflicht den Zuspruch ihrer gesamten Kosten erster Instanz in Höhe von CHF 155 842.08 anstrebt.
Für die Feststellung der Kostenersatzansprüche sei der Prozesserfolg in den einzelnen - hier zwei - Verfahrenslagen gesondert zu beurteilen. Im erstinstanzlichen Verfahren habe die Klägerin hypothetisch zu 100 % obsiegt, zumal ihrem Prozessstandpunkt dem Grunde und der Höhe nach im zweitinstanzlichen Verfahren Rechnung getragen worden sei. Die Klagseinschränkung unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Klagsausdehnung sei erfolgt, weil sich herausgestellt habe, dass die Beklagte als Sitzgesellschaft über finanzielle Mittel nur in Höhe des eingeschränkten Betrages verfüge. Diese Einschränkung sei nicht auf von der Klägerin zu vertretende Umstände zurückzuführen, sei es doch gerichtsnotorisch, dass bei Sitzgesellschaften über die sichergestellten Beträge hinaus nichts vorzufinden sei und eine Exekution im Inland vorab als erfolglos einzustufen sei.
Das Klagebegehren sei bis zur und auch nach der Einschränkung berechtigt gewesen, sodass auch eine allfällige Überklagung ausgeschlossen sei. Zudem sei die Klägerin mit den noch aufrechten Anträgen im Berufungsverfahren durchgedrungen.
In ihrer Rekursbeantwortung stellt die Beklagte den Antrag, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.
7.2). Das Berufungsurteil wird hinsichtlich seiner E über die Hauptsache vollumfänglich von der Beklagten mit Revision bekämpft, in der sie eine Mängel-, Aktenwidrigkeits- und Rechtsrüge ausführt und den Antrag stellt, dieses iS einer Bestätigung des Ersturteils abzuändern. Hilfsweise wird die Aufhebung des Berufungsurteiles und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung und neuerlichen E an das Berufungsgericht begehrt.
In jeweiligen Revisionsbeantwortungen stellen die Klägerin und die Nebenintervenientin den Antrag, der Revision keine Folge zu geben. Zu den darin enthaltenen Ausführungen ist, soweit relevant, bei der Erörterung der Revision Stellung zu nehmen.
In formaler Hinsicht ist zur überaus weitwendigen Revisionsbeantwortung der Klägerin festzuhalten, dass sich diese - durch den ausdrücklichen Hinweis auf § 475 Abs 2 ZPO in § 476 Abs 3 ZPO - darauf beschränken sollte, ohne Weitläufigkeiten die geltend gemachten Revisionsgründe zu widerlegen und allenfalls auch rechtliche Gesichtspunkte darzulegen, die aus anderen als den bereits vom Berufungsgericht erläuterten Gründen für die Richtigkeit des Berufungsurteiles sprechen. Gesetzmässig ist auch die Stellungnahme zu einer Rechtsrüge der Revision nur, wenn dieser der nicht strittige und festgestellte Sachverhalt zugrundeliegt. Die der Revisionsbeantwortung der Klägerin vorangestellten "grundsätzlichen" Bemerkungen sind damit ebensowenig prozessordnungsgemäss wie der Versuch, aus einem auf Grund diverser Beweismittel abgeleiteten "Wunschsachverhalt" rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen. Zu alldem erübrigt sich ein Eingehen durch den OGH (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 IV § 507 Rz 19).
8). Zur Revision der Beklagten:
8.1). Zum Revisionsgrund des § 472 Z 2 ZPO: Die Beklagte rügt zunächst für die E des Berufungsgerichtes wesentliche Feststellungen im Ersturteil, wozu sie auf Grund ihres Obsiegens in erster Instanz gem stRsp des OGH im Berufungsverfahren nicht verpflichtet gewesen sei; sie könne diese Rügen im Revisionsverfahren nachholen.
Bei richtiger Beweiswürdigung hätte sich nämlich ergeben, dass der Beklagtenvertreter die streitgegenständlichen Überweisungen als RA des wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten, nämlich des AT auf seinem Kanzleikonto entgegengenommen habe. Die anderslautende Feststellung im Ersturteil, die allein auf der Aussage des Beklagtenvertreters beruhe, sei zudem aktenwidrig.
Es sei auch unrichtig, dass LK immer wieder wechselnde Stories aufgetischt habe, wie er die Rückzahlung bzw. Rückführung der Gelder der Beklagten bewerkstelligen wolle. Tatsächlich habe LK die - in der Revision näher bezeichneten - Erklärungen und Rückzahlungsmöglichkeiten aufgezeigt.
Verfehlt sei auch die Feststellung, dass AT und sein Rechtsvertreter bezüglich der Herkunft der Gelder nicht näher nachgeforscht hätten, weil es ihnen im Wesentlichen nur um den Rückfluss ihrer Gelder gegangen sei.
8.2). Soweit die Revisionswerberin in weiterer Folge Feststellungsmängel des Berufungsgerichtes reklamiert, sind diese richtigerweise der Rechtsrüge zuzuordnen, wobei allerdings die unrichtige Bezeichnung des Revisionsgrundes nicht schadet.
In diesem Zusammenhang vermisst die Beklagte insbesondere Feststellungen dahin, welche Unterlassungen sie bzw. ihr RA begangen habe, welche finanzielle Situation des LK ihnen bekannt gewesen sei sowie darüber, dass der Beklagtenvertreter auf Grund der Erklärungen verschiedener Personen davon ausgegangen sei, dass an ihn jene Gelder überwiesen worden seien, die Herr L dem LK zwischenzeitig zurückerstattet habe.
8.3). Zur Rechtsrüge (§ 472 Z 4 ZPO):
Zu Unrecht habe das OG eine Verletzung des Sorgfaltspflichtgesetzes auf Seiten der Beklagten konstatiert und darauf gem § 1311 ABGB deren Haftung für die Klagsforderung gestützt.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes unterliege die Beklagte als Sitzgesellschaft gem Art 2 SPG nicht diesem Gesetz, woran auch der Umstand nichts ändere, dass der Beklagtenvertreter in seiner Eigenschaft als RA und Treuhänder diesem Gesetz unterliege. Auch habe der Beklagtenvertreter das Sorgfaltspflichtgesetz nicht verletzt, weil für ihn aus mehreren Gründen keine Verdachtsmomente bestanden hätten. Er habe von der Rückzahlung der Gelder durch L und von entsprechenden Abklärungen der X-Bank gem Art 9 SPG ausgehen dürfen. Auch hätte die Bank dem Beklagtenvertreter im Falle einer Rückfrage über die Herkunft der Gelder schon auf Grund des Bankgeheimnisses keine weiteren Auskünfte erteilt. Die Beklagte könne gem Art 111 Abs 1 PGR aus Sorgfaltspflichtverletzungen des Beklagtenvertreters, die diesem nicht als Organ, sondern als RA des wirtschaftlich Berechtigten allenfalls vorzuwerfen seien, nicht haftbar gemacht werden.
Das Sorgfaltspflichtgesetz stelle überhaupt kein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB dar. Es diene nicht dem Schutz von Personen vor Untreuehandlungen, sondern ausschliesslich der Prävention von Geldwäsche und organisierter Kriminalität.
Selbst bei Annahme einer dem Sorgfaltspflichtgesetz widersprechenden Unterlassung von Seiten der Beklagten fehle der sachliche und der persönliche Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Schaden der Klägerin.
Im Übrigen sei weder der Beklagtenvertreter noch die Beklagte iS der Art 3 Abs 2, 185 Abs 1 PGR bösgläubig gewesen, weil man von der Herkunft der streitgegenständlichen Gelder aus einer Geldwäscherei-Vortat nichts gewusst habe.
Eine Haftung der Beklagten bestehe somit weder gem § 1311 ABGB noch aus einem anderen Rechtsgrund. Da das Berufungsgericht auf diese Rechtsgründe nicht eingegangen sei, verweise die Beklagte auf ihre diversen Vorbringen in erster und zweiter Instanz. Hiezu hat der Senat erwogen:
9). Zutreffend macht die Revisionswerberin geltend, dass sie auf Grund ihres Obsiegens in erster Instanz nicht verpflichtet war, die von ihr als unrichtig und für ihren Prozessstandpunkt als nachteilig erachteten erstinstanzlichen Feststellungen in der Berufungsmitteilung zu rügen. Vielmehr kann sie diese Beweisrügen in der Revision nachholen, wenn das Berufungsgericht seine vom Erstgericht abweichende rechtliche Beurteilung - wie hier - auf erstinstanzliche Feststellungen stützt.
Da der OGH als reine Rechtsinstanz zu Beweisfragen nicht Stellung nehmen kann, hat die nunmehr geltend gemachte Beweisrüge der Beklagten eine, vom Berufungsgericht nicht verschuldete, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zur Folge und muss das Berufungsurteil aufgehoben werden (LES 1999, 196 mwN; LES 1981, 62 ua).
Die Urteilsaufhebung erweist sich hier auch deshalb als unvermeidbar, weil die zu Pkt 8.1) zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungsrügen nicht nur für die Beurteilung des, wie noch auszuführen sein wird, Schadenersatzanspruches der Klägerin (der jedenfalls zu verneinen ist), sondern auch der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe der Kondiktion und des Spurfolgerechts von Belang sind.
Das Berufungsurteil muss deshalb aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen E an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird sich das OG nicht nur mit den Beweisrügen der Beklagten, sondern auch mit jenen in den Berufungsschriften der Klägerin und der Nebenintervenientin auseinanderzusetzen haben, die es ausgehend von seiner vom OGH nicht geteilten Rechtsansicht für nicht relevant erachtete. Wenn die Klägerin die diesbezüglichen Feststellungsrügen in ihrer Revisionsbeantwortung wörtlich wiederholt und die "Nachholung" dieser Feststellungen durch den OGH begehrt, ist darauf zu verweisen, dass dies dem Senat als reine Rechtsinstanz von vorneherein verwehrt ist. Von Relevanz sind jedoch nur die für die Beurteilung eines allfälligen bereicherungsrechtlichen Anspruches sowie eines allfälligen Spurfolgerechtes entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente, da sich, wie zu Pkt 13 noch auszuführen sein wird, das fortzusetzende Verfahren auf diese beiden Rechtsgründe zu beschränken hat (§ 465 Abs 2 ZPO).
10). Die vom Berufungsgericht bejahte Haftung der Beklagten nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten wegen Verstosses gegen das SorgfaltspflichtG (SPG) hält einer Überprüfung nicht stand.
11). Vorweg gilt es festzuhalten, dass die von der T AG überwiesenen Gelder entgegen der Meinung der Revisionswerberin schon nach dem Verwendungszweck der beiden Überweisungen ungeachtet ihrer Platzierung auf dem Konto des Beklagtenvertreters der Beklagten nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich zuzuordnen sind.
Soweit die Revisionswerberin immer wiederkehrend versucht, hinsichtlich der Person ihres Vertreters zwischen dessen Positionen als Organ, Rechtsfreund der Beklagten sowie des AT zu differenzieren, ist ihr iS der zutreffenden Rechtsansicht der Nebenintervenientin entgegenzuhalten, dass dessen Kenntnisse und möglicher Erkenntnishorizont auch bei der Beurteilung eines Bereicherungsanspruches "nicht nach dem Belieben des Hutträgers" beurteilt werden können. Nach Auffassung des Senats, der insoweit der in Österreich herrschenden Rechtsprechung folgt, ist das Wissen organschaftlicher Vertreter einer Verbandsperson dieser schlechthin zuzurechnen, also auch dann, wenn das Organ mit einer Angelegenheit konkret nicht befasst war oder wenn dieses sein Wissen ausserhalb seines Tätigkeitsbereiches (privates Wissen) erlangt hat. Dies gebietet schon das Anliegen der möglichsten Gleichstellung von Verbandspersonen mit natürlichen Personen: Wie beim Menschen sein gesamtes Wissen zu berücksichtigen ist, unabhängig davon, woher er es bezogen hat, muss bei der Verbandsperson, die ja selbst keine Kenntnisse besitzt, ein vergleichbarer subjektiver Massstab angelegt werden, der darin besteht, das konkrete Wissen des Organs heranzuziehen, gleichgültig, in welcher Funktion dieser tätig zu sein glaubt (vgl Iro in ÖBA 2001, 1 f [4 f, 10 f je mwN]).
Das sinngemäss Gleiche muss gem Art 111 Abs 3 PGR für ein rechtsgeschäftliches organschaftliches Handeln und damit die Entgegennahme der für die Beklagte bestimmten Überweisungen gelten, die auf dem Konto ihres Rechtsfreundes und Organs eingingen und deshalb als von der Beklagten vereinnahmt zu gelten haben.
Soweit das Klagebegehren auf Schadenersatz gestützt wird, besteht es allerdings nicht zu Recht.
12.1). Die Klägerin beruft sich nicht nur auf einen eigenen (originären) Schadenersatzanspruch, sondern auch auf einen solchen der T AG und des HK, welche an sie abgetreten wurden.
Dabei übersieht die Klägerin, dass die schadensverursachenden Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, nämlich die Belastung ihrer Vermögenswerte mit Verpfändungsurkunde und Abtretungserklärung vom 28.05.2002 sowie die beiden Überweisungen durch sie selbst und die T AG erfolgten, da beiden Gesellschaften das Organhandeln des LK als ihres einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrates zuzurechnen ist.
LK fungierte auch bei den Überweisungen vom 05.06. und 01.08.2002 vom Kto 0772543 der T AG als vertretungsbefugtes und geschäftsführendes Organ dieser Gesellschaft gemäss den Art 341 f PGR (hinsichtlich der Klägerin als Treuhänderrat oder Treuhänder iS der §§ 50 f TrUG), weshalb diese der Gesellschaft gem Art 111 Abs 3 und 6 PGR (Art 55 Abs 2 und 3 ZGB) einschliesslich der damit erfolgten Schadenszufügung zuzurechnen sind. Der OGH hat bereits in seinem U vom 05.06.2003, 6 C 451/97, einlässlich dargelegt, dass juristische Personen für alle Handlungen einzustehen haben, die bei objektiver Würdigung in den Rahmen der jeweiligen Organbefugnisse fallen bzw. mit diesen in einem funktionellen Zusammenhang stehen. Unmassgeblich ist, ob im konkreten Fall eine Kompetenzüberschreitung oder deliktische Handlung vorliegen. Ausgehend von diesen Grundsätzen erklärte das Schweizerische Bundesgericht beispielsweise eine jP verantwortlich für eine durch Fälschung der Unterschrift des Präsidenten erfolgte Aufnahme eines Darlehens durch den Sekretär dieser jP, "weil Geldgeschäfte dieser Art nach den Statuten im Rahmen der Organkompetenz des Sekretärs lagen" (BGE 48 II 1; BGE 121 III 69 E 4a; U OGH vom 05.06.2003, 6 C 451/97 E 15 mwN; vgl auch LES 2003, 128; 1999, 122). Im Lichte dieser Rechtslage kann mit Fug nicht bezweifelt werden, dass die Kreditaufnahmen, Verpfändungen und Überweisungen durch den uneingeschränkt geschäftsführungs-vertretungsbefugten und über das Konto zeichnungsberechtigten LK der Klägerin und der T AG zuzurechnen sind.
Damit haben sich aber beide Gesellschaften den Schaden selbst zugefügt und besteht schon von diesem Ansatz her kein deliktischer Ersatzanspruch. Ein solcher würde iS des § 1295 Abs 1 ABGB die Zufügung des Schadens durch einen (anderen) "Schädiger" voraussetzen. Auch aus der Bestimmung des § 1311 S 1 folgt, dass jeder das Risiko für seine Handlungen und seine Güter selbst zu tragen hat. Für eine "Selbstschädigung" ist damit auch eine Verbandsperson selbst verantwortlich, soweit sie -wie hier - über ihre Rechtsgüter verfügen durfte.
Die Klägerin und die T AG haben ihre sie schädigenden Handlungen gem Art 185 Abs 1 und 2 PGR in Kenntnis dessen gesetzt, dass mit den Kreditmitteln die Schuld des LK gegenüber der Beklagten getilgt wird. Die Beklagte, die beide Geldüberweisungen entsprechend deren Widmung vereinnahmte, handelte schon wegen der Einwilligung der beiden Gesellschaften (volenti non fit injuria) nicht rechtswidrig und kommt auch aus diesem Grund der Grundsatz der Selbstverantwortung für einen selbst herbeigeführten Schaden zum Tragen.
Selbst wenn man auf Seiten der Beklagten eine fahrlässige zum Schaden der Klägerin führende Unterlassung (hier nach dem SPG) unterstellte, würde die Schadenersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin und der T AG, die bewusst zu ihrem Nachteil handelten, gem § 1304 ABGB zur Gänze entfallen (vgl JBl 1992, 327 mwN).
Ebensowenig wie ein Dieb geltend machen kann, dass der Bestohlene ihn durch die schlechte Verwahrung der Juwelen zum Dieb gemacht habe, können sich damit die Klägerin und die T AG auf eine Haftung der Beklagten berufen. Umgelegt auf den vorliegenden Fall: Die Klägerin, die über ihre Vermögenswerte frei verfügen durfte und diese willentlich zur Besicherung eines der T AG eingeräumten Kredits verpfändete, damit letztere mit den Kreditmitteln ebenso bewusst eine private Schuld des LK gegenüber der Beklagten tilgt, hat gegenüber der Beklagten auch dann keinen deliktischen Schadenersatzanspruch, wenn diese eine ihr nach dem SPG bzw. der SPV obliegende Meldung versäumt hätte.
Aber auch HK kann aus den Vorgängen keine eigenen Schadenersatzanspruch ableiten, selbst wenn ihm - was nicht feststeht und offenbar in Ermangelung eines Beistatuts der Klägerin auch nicht der Fall war - die Rechtstellung eines Begünstigten der Klägerin zugebilligt würde.
Die Klägerin und nicht HK war gemäss den §§ 1 f TrUG Trägerin ihres Vermögens, weshalb primär nur sie durch die Verpfändung ihres Vermögens für einen fremden Kredit und durch die Zahlung einer fremden Schuld unmittelbar geschädigt sein konnte. Das Gleiche gilt für die T AG.
Durch die kriminellen Manipulationen des LK wurde die Klägerin deshalb unmittelbar und HK mittelbar geschädigt. Der Senat hat bereits in seiner E LES 2002, 162 [170] - im insoweit gleich zu beurteilenden Fall der möglichen Schädigung einer Stiftung - darauf hingewiesen, dass bei Schädigung einer Verbandsperson nur dieser, nicht aber dem einzelnen Begünstigten ein eigener Ersatzanspruch zusteht.
Dessen Schaden "reflektiert" nur den Schaden der Verbandsperson, mit dem er ident ist, und ist auf Grund ihrer juristischen Selbständigkeit nur die Verbandsperson als unmittelbar (direkt) Geschädigte selbst und nicht auch ein Begünstigter und/oder wirtschaftlich Berechtigter befugt, vom Schädiger deliktisch Ersatz zu verlangen (vgl auch LES 2001, 42 f; SZ 67/238 mwN; Dittrich-Tades, ABGB 36. Auflg (2003) § 1295 E 828, 866, 888, 894, 895, 896, 897).
Dass LK als Delinquenten kein Schadenersatzanspruch zusteht, den er an die Klägerin abtreten konnte, bedarf keiner weiteren Begründung.
Die Gutheissung der Klage aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes erweist sich schon aus diesen Erwägungen als nicht haltbar.
12.2). Nach Auffassung des Senats kann aber der dem Beklagtenvertreter als Organ und/oder RA zum Vorwurf gemachte Verstoss gegen das SPG auch deshalb nicht der Beklagten zugerechnet werden, weil diese als Verbandsperson mit einem eigenen Rechte- und Pflichtenkreis diesem Gesetz nicht unterliegt.
Gemäss Art 2 des SPG in der hier massgebenden aF unterstehen diesem Gesetz die auf dem Finanzdienstleistungssektor im Fürstentum Liechtenstein tätigen Personen und Gesellschaften. Der Abs 1 dieser Gesetzesstelle zählt die betroffenen Berufsgruppen ua. bewilligungspflichtige Banken und Versicherungsgesellschaften sowie sogenannte Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte und Treuhänder auf. Der Art 2 Abs 2 SPG idF des LGBL 2000/213 enthält eine Generalklausel für alle Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, diese anzulegen oder zu übertragen.
Die mit LGBl 2003/238 und zuletzt LGBl 2005/5 erfolgten Revisionen des SPG haben ebenso wie die Änderung der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV; LGBl 2005/6) bei der Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhaltes schon gem § 5 ABGB ausser Betracht zu bleiben.
Als Finanzgeschäft gilt nach Art 1 Abs 1 SPV idF des LGBl 2000/236 ua. die Tätigkeit als Organ einer sogenannten Sitzgesellschaft. Diese ursprünglich mit der Verordnung zum SPG LGBl 1997/64 eingeführte (inhaltsgleiche) Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut auch Rechtsagenten in den Geltungsbereich des SPG einbezog, wurde mit E des StGH vom 02.04.1998, StGH 1997/32, als gesetz- und verfassungswidrig aufgehoben, weil sie in einem wesentlichen Regelungsbereich über das Gesetz hinausging (LES 1999, 16).
Wie dem immer sei:
Auch ausgehend vom Wortlaut des Art 1 Abs 1 SPV und unter der Annahme, dass diese Bestimmung durch Art 2 SPG gedeckt wäre, ergibt sich, dass die Beklagte selbst als reine Sitzgesellschaft ohne Entfaltung einer eigenen geschäftlichen Tätigkeit in Liechtenstein anders als ihr Organ dem SPG nicht unterlag.
Die Klägerin und Nebenintervenientin verkennen nicht diese Gesetzeslage, meinen aber zusammengefasst, dass das SPG und die hiezu ergangene Verordnung genau jene Personen umfasst, die typischer- und zwischenzeitig auch notwendigerweise (Neufassung des Art 180a PGR) liechtensteinische Sitzgesellschaften verwalten. Dabei sei es eines der wichtigsten Anwendungsbereiche des SPG, jegliche Geldwäsche auch unter Verwendung von Sitzgesellschaften zu bekämpfen. Ausgehend vom Wortlaut des Art 1 Abs 1 SPV und auf Grund des Umstandes, dass die Tätigkeiten der Organe einer Sitzgesellschaft expressis verbis als Finanzgeschäft iS des Art 1 Abs 1 SPV qualifiziert würden, sei die Unterstellung einer Sitzgesellschaft unter die Generalklausel von Art 2 Abs 2 SPG gar nicht mehr erforderlich (Breuer, Die Bekämpfung der Geldwäsche, ex iure Verlagsanstalt, Vaduz 2003 S 197).
Der OGH vermag dieser Ansicht nicht beizupflichten. Die von den Revisionsgegnern gewünschte Auslegung des Art 2 SPG in der hier massgeblichen Fassung, die durch die Einbeziehung der vom Gesetzeswortlaut nicht erfassten Sitzgesellschaften in den Kreis der Finanzintermediäre einer Umdeutung dieses Gesetzes gleichkäme, verbietet sich schon aus dem strafrechtlichen Analogieverbot, wonach das Gericht zum Nachteil einer Partei keinen neuen Straftatbestand schaffen oder keinen bestehenden Tatbestand derart erweitern darf, dass damit die Strafbarkeit einer Person (hiezu zählt gem Art 111 Abs 4 PGR auch eine Verbandsperson), die vom Gesetzeswortlaut eindeutig nicht erfasst ist, begründet wird. Beim SPG handelt es sich um ein Strafgesetz (vgl BGE 95 IV 68 [73]; BGE 116 IV 134 [136] je mwN).
Wenn die Nebenintervenientin im Übrigen rechtspolitische Bedenken gegen eine derartige Gesetzesinterpretation ins Treffen geführt und auf Missbrauchsmöglichkeiten hinweist, ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass es nicht Sache der Rechtsprechung ist, eine allenfalls als unbefriedigend empfundene gesetzliche Regelung zu korrigieren und damit an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und - wie hier - einen neuen strafrechtlichen Tatbestand - hier zu Lasten einer Sitzgesellschaft - rechtsfortbildend zu schaffen, dessen Normierung ausschliesslich dem Gesetzgeber oblegen wäre (vgl SZ 70/263 uva.). Zum anderen sollte schon die eigene straf- und damit auch zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Organe einer Sitzgesellschaft verhindern, dass sich ein dem SPG unterliegendes Organ der Sitzgesellschaft an einer Geldwäsche beteiligt und die so gewaschenen Beutegelder anfechtungsfest bei dieser Gesellschaft deponiert. Nur insoweit kann dem von der Nebenintervenientin zitierten Autor dahin beigepflichtet werden, dass die Unterstellung von Sitzgesellschaften unter die Generalklausel von Art 2 Abs 2 SPG nicht erforderlich ist (Breuer aaO 197).
Faktum ist jedoch, dass der liechtensteinische Gesetzgeber Sitzgesellschaften, die im Übrigen gem Art 180a Abs 1 PGR in der bis zur Revision LGBl 2003/23 geltenden Fassung auch durch ein nicht dem SPG unterliegendes Organ wie einem RA oder Treuhänder, sondern auch durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten werden konnten, nicht als sogenannte Finanzintermediäre einstuft.
Als Zwischenergebnis gilt es damit festzuhalten, dass, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannte, die Beklagte nicht den Bestimmungen des SPG unterliegt. Die in der Revisionsbeantwortung der Klägerin genannte Richtlinie 2002/1 der Stabsstelle für Sorgfaltspflichten richtete sich an alle dem SPG unterstellte Personen (Finanzintermediäre), zu denen die Beklagte nicht zählt.
Daran anknüpfend stellt sich die Frage, ob der Beklagten ein allfälliger - von diesem vehement bestrittener - Verstoss ihres Verwaltungsrates und Rechtsanwaltes gegen das SPG zugerechnet werden könnte und sie diesfalls deliktisch zum Schadenersatz verpflichtet wäre. Auch dies ist zu verneinen.
Auch unter Zugrundelegung der Prämisse, dass es sich bei der Bestimmung des Art 9 Abs 1 SPG in der hier massgeblichen Fassung um ein Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB (§ 1311 öABGB) handelt, dessen Schutzzweck sich auch auf die Vermögensinteressen desjenigen erstreckt, der durch die Vortat geschädigt wurde - das chBundesgericht bejahte dies hinsichtlich des Straftatbestandes nach Art 305bis StGB in seinem U vom 08.03.2003, 6 S.22/2003; mittlerweile veröffentlicht in BGE 129 IV 322; vgl hiezu auch ZEuP 2/2005 mit Anmerkung von Holger Schmidt) - haftet eine Person für den aus der Übertretung eines Schutzgesetzes resultierenden Schaden nach dem Wortlaut des § 1311 ABGB nur dann, wenn sie selbst dieses Gesetz übertreten hat. Ein Gesetz kann nur von jener Person übertreten werden, an die das Gesetz gerichtet ist.
Selbst unter der Annahme, der Verwaltungsrat und RA der Beklagten habe das SPG übertreten, ist damit zu prüfen, ob die Beklagte für dessen Verhalten zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden kann.
Eine Verbandsperson (juristische Person) haftet im Deliktsbereich nur dann für - hier - Unterlassungen ihrer Organe, wenn sie selbst nach dem Gesetz zu einer Tätigkeit (hier Abklärung der Herkunft der Vermögenswerte nach Art 9 Abs 1 SPG) verpflichtet gewesen wäre. Hingegen kann eine Unterlassung ihres Organs der Verbandsperson dann nicht zugerechnet werden, wenn nur der Organwalter persönlich, und sei es auch in dieser Funktion, eine solche Handlungspflicht verletzte (wie dies beispielsweise bei den gewerberechtlichen Meldevorschriften nach Art 32 f GewO der Fall ist), welche die Verbandsperson selbst nicht getroffen hat. In einem solchen Fall hat das Organ seine gesetzliche Pflicht nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern eben in seinem eigenverantwortlichen Bereich ad personam verletzt. Die "Amtstätigkeit" des Organs und die Schutzgesetzverletzung müssen mit dieser Massgabe sachlich zusammenhängen. Eine ihr zuzurechnende Schutzgesetzverletzung des Verbandsorgans durch Unterlassung muss sich damit auf den Aufgaben- und Pflichtenkreis der Verbandsperson selbst beziehen. MaW: Ein deliktisches Verhalten des Organs ist der Verbandsperson nicht zuzurechnen, wenn das Organ nur - nach dem Schutzgesetz - ihn persönlich treffende Handlungspflichten verletzte und nicht solche der Verbandsperson. In einem solchen Fall hat die Verbandsperson, um es zu wiederholen, eine Schutzvorschrift iS des § 1311 ABGB nicht übertreten und kann damit auch nicht deliktisch zum Schadenersatz herangezogen werden (vgl Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht2 [1991] 241; Ostheim in GS Franz Gschnitzer [1969] 317 f; JBl 1986, 184; SZ 18/150; EvBl 1965/256; ecolex 1993, 168; ecolex 1992, 636; 6 Ob 220/990. Diese Überlegungen finden auch im Wortlaut des Art 111 Abs 4 PGR (... in Ausübung ihrer Vertretungstätigkeit ...) ihre gesetzliche Grundlage.
Der auf die Übertretung des Art 9 Abs 1 SPG gestützte Schadenersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten, die diesem Gesetz nicht unterworfen und grundsätzlich berechtigt war, Forderungen auch exekutionsweise einzutreiben und Zahlungen hierauf entgegenzunehmen, ist deshalb auch aus dieser Erwägung zu verneinen.
13). Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin ist somit zu verneinen.
Die Klägerin hat sich in ihrer Berufung gegen das klagsabweisende Ersturteil - ausser auf Schadenersatz -nur mehr auf die Klagegründe des Bereicherungs- und Spurfolgerechts gestützt und ist auf die übrigen noch in der Klage geltend gemachten und vom Erstgericht verneinten Anspruchsgrundlagen (ua. nach § 1358 ABGB) nicht mehr zurückzukommen. Letztere sind deshalb vom OGH und im fortzusetzenden Verfahren nicht mehr zu prüfen (Kodek in Rechberger KommZPO2 § 503 Rz 5; RIS-Justiz RS 0041570 [T 6]).
Da das Berufungsgericht zum allfälligen Bereicherungs- und Spurfolgeanspruch der Klägerin bislang nicht Stellung nahm (und damit eine rechtliche Beurteilung iS des § 472 Z 4 ZPO fehlt) und überdies mangels Erledigung der Beweis- und Feststellungsrügen der Streitteile im Berufungsurteil auch kein gesichertes Tatsachensubstrat vorliegt, ist dem Senat eine abschliessende rechtliche Beurteilung dieser Klagegründe nicht möglich.
14). Jedenfalls wird der Klägerin im fortgesetzten Berufungsverfahren zunächst Gelegenheit zu geben sein, ihren Zahlungsanspruch, den sie iS einer objektiven Klagenhäufung nicht nur auf voneinander unabhängige Klagegründe stützt, sondern auch aus der Abtretung ebensolcher Ansprüche von Seiten des HK, des LK und der T AG ableitet, iS der vom Senat in ständiger Rechtsprechung geforderten Schlüssigkeits- und Bestimmtheitserfordernisse eines Klagebegehrens substanziiert vorzutragen und zu beziffern. Hiebei wird die Klägerin ua. im Detail darzulegen haben, welche (ziffernmässig bestimmte) Forderung sie aus welchem Klagegrund kraft eigenen Rechts oder aber als Zessionarin, bejahendenfalls nach welcher Person verfolgt (vgl LES 1998, 235; SZ 70/136; EvBl 1988/34).
14.1). Dies gilt gleichermassen für das sogenannte Spurfolgerecht, auf das sich offenbar sowohl HK als auch die Klägerin (siehe jedoch Art 200 Abs 2 PGR) berufen, als auch für die Kondiktionsansprüche, die - zum Teil - zediert wurden.
Das Sachvorbringen der Klägerin vor den Tatsacheninstanzen insbesondere zum Spurfolgerecht ist weder schlüssig noch ziffernmässig hinreichend bestimmt und erschöpft sich im Wesentlichen in der Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Es liegt auf der Hand, dass die von der Klägerin bzw. deren wirtschaftlich Berechtigten HK zur Abdeckung der Kreditkonten bei der X Bank aufgewendeten Mittel keinesfalls unter diesem Rechtsgrund geltend gemacht werden können. Erstmals in der Revisionsbeantwortung beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auch auf einen ihr von HK zedierten Anspruch. Die Klägerin wird also im fortgesetzten Verfahren zuallererst einen stringenten und ziffernmässig bestimmten Tatsachenvortrag nachzuholen haben.
Dem bisherigen Vorbringen der Klägerin lässt sich im Übrigen auch nicht entnehmen, ob eine "Treuhandurkunde" besteht und insoweit LK seine "Verfügungsberechtigung" iS der Art 912 Abs 3 PGR und/oder § 30 TrUG überschritten hat. Im Öffentlichkeitsregisterakt finden sich insoweit lediglich Statuten der Klägerin, die als deren Zweck "Handels-, Finanz- und Rechtsgeschäfte aller Art insbes. die Beteiligung an anderen Unternehmen" ausweisen (Art 3). Nach Art 6 dieser Statuten ist der Vorstand zu allen nicht dem Treugeber bzw. dessen Rechtsnachfolgern vorbehaltenen E berechtigt. Im gleichen Akt scheinen auch Zessionsurkunden in Bezug auf "Gründerrechte" (?) auf und fungierte LK noch anlässlich seiner Demission am 11.06.2003 als "Inhaber der Gründerrechte der Klägerin". Auch findet die - offenbar von der Klägerin unterstellte - Rechtsposition des HK als ihr Begünstigter zumindest in den bislang vorgelegten Schriftstücken keine Bestätigung.
Erst nach einem entsprechenden Vorbringen der Klägerin und nach Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht wird beurteilt werden können, ob und welcher Person in welchem Umfange allenfalls ein Spurfolgerecht in Ansehung der von der Beklagten zur Befriedigung ihrer Schadenersatzforderung gegenüber LK vereinnahmten Überweisungen zusteht.
14.2). Das bisherige Klagsvorbringen und die unterinstanzlichen Feststellungen reichen aber auch für eine definitive E über einen allfälligen Kondiktionsanspruch der Klägerin nach den §§ 1041, 1431 f ABGB (§§ 1041, 1431 f öABGB) nicht aus.
Der Senat hat bereits in seiner E LES 2004, 224 f bei einem hinsichtlich der Schuldtilgung vergleichbaren Sachverhalt zu den Voraussetzungen des Bereicherungsanspruches Stellung genommen und ua. darauf hingewiesen, dass die bewusste und nicht irrtümliche Zahlung einer "Nichtschuld" durch eine Verbandsperson, der gem Art 111 Abs 2 und 3 PGR das Wissen ihres Organs (hier des LK) zuzurechnen ist, zu keiner Kondiktion berechtigt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom dortigen Anlassfall allerdings dadurch, dass der Beklagten als Empfängerin der Geldüberweisungen zum Zeitpunkt deren Einlangens deren Hintergrund und damit die Untreuehandlungen des Organs der Klägerin und der T AG nicht bekannt waren.
Gemäss § 1432 ABGB (§ 1432 öABGB) kann ua. die Zahlung einer Nichtschuld (trotz Kenntnis) nicht zurückgefordert werden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich im Grunde nur um die Wiederholung des Irrtumserfordernisses des § 1431 ABGB. Grundsätzlich und jedenfalls gilt die - wie hier - positive Kenntnis von einer nicht bestehenden Schuld als Kondiktionsausschlussgrund (vgl Honsell/Mader in Schwimann Praxiskomm2 Rz 1 zu § 1432; Rz 4 f zu § 1431).
Auch bei einem mehrpersonalen Schuldverhältnis -wie hier durch die Zwischenschaltung der T AG und des LK bei den Transaktionen - ist nach überwiegender Rechtsprechung des öOGH, der sich der Senat anschliesst, die Rückforderung nach § 1041 ABGB ausgeschlossen, wenn ua. im Verhältnis zwischen der Mittelsperson und dem Zahlungsempfänger ein zureichender Rechtsgrund vorliegt. In einzelnen E wurde hiezu ausgeführt, dass dem Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB auch der dem Verkürzten (hier der Klägerin) vom Gesetz gegenüber ihrer Mittelsperson eingeräumte (Schaden-)Ersatzanspruch entgegensteht, weshalb das Geld, das sein Vertrauensmann zur Zahlung eigener Schulden verwendete, vom redlichen Empfänger gem § 1041 ABGB nicht zurückverlangt werden kann (Stanzl in Klang2 IV/1 915 bei FN 56; Rummel in Rummel KommABGB3 Rz 10 zu § 1041; vgl JBl 1988, 784; SZ 52/110; RIS-Justiz RS 0020078; vgl auch JBl 2004, 382).
Anders wäre die Rechtslage nur im Falle eines Vertretungsmissbrauchs, wenn das (ungetreue) Organ und der Dritte (die Beklagte) absichtlich zum Schaden seiner Gesellschaft zusammengewirkt haben (Kollusion) oder wenn das Organ bewusst zum Nachteil seiner Verbandsperson gehandelt hat und der "Dritte" davon wusste. In einem solchen und ähnlich krassen Fällen wäre die Zahlung nach § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig und könnte kondiziert werden. Beim Missbrauch der Vertretungsmacht ist auf die Interessenlage dahin abzustellen, dass der Vertretene nicht durch einen ungetreuen Vertreter und der Dritte nicht durch die Ungültigkeit des Ausführungsgeschäftes geschädigt werden sollen. Dabei muss einer Verbandsperson und ihrem wirtschaftlichen Hintermann, die ja ihre Organe selbst auswählen, weitgehend die aus dieser Vertretung fliessende Gefahr auch von Untreuehandlungen angelastet werden. Es ist in allen Formen der Vertretung und Organschaft im Allgemeinen nicht Sache des Dritten, in die Verhältnisse zwischen dem Vertreter und Vertretenen einzudringen und nachzuprüfen, ob der Vertreter richtig und im Interesse des Vertretenen handelt. Dafür sprechen nicht zuletzt auch wichtige Interessen der Verkehrssicherheit. Grundsätzlich und abgesehen von Ausnahmefällen ist dem Schutz des Rechtsverkehrs gegenüber der Wahrung der Interessen des Vertretenen der Vorzug zu geben. Von diesen Überlegungen und Kriterien ausgehend wurde in der öRspr ein Missbrauchseinwand - über die eigentliche Kollusion (arglistiges Zusammenwirken zwischen Vertreter und Dritten) hinaus - auch dann anerkannt, wenn der Missbrauch für jeden Einsichtigen evident war und sich dem Dritten geradezu aufdrängen musste, dass der Vertreter mit Schädigungsvorsatz zum Nachteil des Vertretenen handelte. Nach dieser Judikaturlinie schadet dem Dritten neben positiver Kenntnis auch die "objektive Evidenz" des Missbrauchs. Eine Nachforschungspflicht auf Seite des Dritten besteht aber nicht (vgl GesRZ 1978, 131; SZ 58/123; SZ 60/150; WBl 1996, 288 mwN; Stanzl aaO 857 f; Reich-Rohrwig GmbHR2 2/241 f; vgl die N bei Wilhelm, Die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht [1981]m 103 f; für Dtl. Roth-Altmeppen, GmbHG 3 A [1997], § 37 Rn 36).
Nach Klärung der Sachverhaltsgrundlagen und unter Beachtung dieser Kriterien wird das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang den Kondiktionsanspruch der Klägerin zu beurteilen haben.
15). Das Berufungsgericht wird das Verfahren somit im aufgezeigten Sinne zu ergänzen haben. Erst dann kann abschliessend darüber entschieden werden, ob, bejahendenfalls aus welchem Rechtsgrund und in welcher Höhe die Klagsforderung zu Recht besteht.
Dabei wird, soweit es die von der T AG zedierte Forderung betrifft, zu beachten sein, dass diese Gesellschaft die von ihr geschaffene Rechtsform und formalrechtliche Selbständigkeit als Verbandsperson gegen sich gelten lassen muss und deshalb als Trägerin allfälliger Ansprüche gegenüber der Beklagten anzusehen ist (LES 2001, 139 [145]; LES 2000, 192 [197]).
16). Mit der Aufhebung des Berufungsurteils einschliesslich seiner Kostenentscheidung ist dem Kostenrekurs der Klägerin und der dazu erstatteten Rekursbeantwortung der Boden entzogen und waren die Streitteile insoweit auf den Aufhebungsbeschluss zu verweisen.
Zur Frage, ob nach liechtensteinischem Prozessrecht - die Bestimmung des § 453 ZPO wurde anders als die Rezeptionsgrundlage des § 483 öZPO nicht novelliert -eine Klagseinschränkung im Berufungsverfahren überhaupt möglich ist, muss nicht Stellung genommen werden, weil das Berufungsgericht von der Beklagten unbekämpft nur über das eingeschränkte Klagebegehren entschieden hat (vgl EvBl 1982/13; JBl 1956, 182; Fasching KommlV 172).
Selbst bei Annahme der Zulässigkeit einer Klagseinschränkung im Berufungsverfahren hätte diese aber ohne Zustimmung der Beklagten schon gem § 245 ZPO (§ 237 öZPO) nur unter gleichzeitigem Anspruchsverzicht erfolgen können.
Auch wenn sich die E über den Kostenrekurs der Klägerin auf Grund der Urteilsaufhebung erübrigt, ist doch schon jetzt festzuhalten, dass deren Rekursausführungen verfehlt sind. Tatsächlich ist die Klägerin entsprechend dem für den Kostenersatz geltenden Erfolgsprinzip im Umfange ihrer Klagseinschränkung jedenfalls als unterlegen anzusehen (LES 2001, 221). Auch ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass ihr die Gründe, aus denen die Klagseinschränkung erfolgte, bereits bei der Klagseinbringung bekannt waren.
17). Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 52 ZPO.