1 CG.2002.32
§§ 6 Abs 1, 2; 17 f; 31; 35; 158 ZPO
Bei Bedenken gegen die Prozessfähigkeit (Geschäftsfähigkeit) einer Partei oder eines Nebenintervenienten insbesondere auch zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes ist diese Prozessfähigkeit auch dann zu überprüfen, wenn die Partei bzw der Nebenintervenient während des anhängigen Rechtsstreites verstorben ist, zumal eine prozessunfähige Person keine gültige Prozessvollmacht erteilen konnte.
§ 6 Abs 2 ZPO
Die Prozessunfähigkeit der Partei oder eines Nebenintervenienten kann auch nach ihrem Tode saniert werden; insbesondere sind der gesetzliche Vertreter des Nachlasses oder die Erben berechtigt, allenfalls nichtige Prozesshandlungen des Verstorbenen zu ratihabieren.
In der gegenständlichen Rechtssache hat der OGH über die von der Beklagten sowie von der Nebenintervenientin erhobenen Revisionen gegen das Berufungsurteil des OG vom 24.01.2007 zu entscheiden. Die Nebenintervenientin erklärte erst im Stadium des Revisionsverfahrens ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten, wobei ihre anwaltlichen Vertreter zum Nachweis ihrer Bevollmächtigung eine - offenbar - Kopie der auf sie lautenden Vollmachtsurkunde iS des § 31 ZPO vom 20. (oder 22.)02.2007 in Vorlage brachten.
Mit B vom 03.10.2007 setzte der OGH das Revisionsverfahren aus und erteilte dem Erstgericht den aus dem Spruch näher ersichtlichen Auftrag, neben der Prozessfähigkeit des Klägers auch die der Nebenintervenientin zu überprüfen. Hinsichtlich der verschiedenen gegen die Prozessfähigkeit der am 25.10.1907 geborenen Nebenintervenientin sprechenden erheblichen Bedenken, gegen die nach dem Vorbringen des Klägers seit Juni 2001 in Italien ein Entmündigungsverfahren anhängig ist sowie in Bezug auf die Kriterien der allenfalls auch nach liechtensteinischem Recht zu beurteilenden Prozessfähigkeit kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den B vom 03.10.2007 verwiesen werden.
Im fortgesetzten Verfahren erstattete der Sachverständige Dr O nach persönlicher Untersuchung des Klägers ein Gutachten, mit dem die Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers als ausgeräumt gelten können.
Im Übrigen ergab sich, dass die Nebenintervenientin am 18.07.2007 verstorben ist. In ihrem Schriftsatz vom 23.11.2007 verwiesen die Nebenintervenientenvertreter ua darauf, dass der Tod ihrer Mandantin gemäss den §§ 35 Abs 1 iVm 155 Abs 1 ZPO zu keiner Unterbrechung des Verfahrens führe, da die Nebenintervenientin anwaltlich vertreten gewesen sei.
Das Erstgericht legte nunmehr die Akten mit dem Beifügen vor, dass ein Vorgehen nach § 6 Abs 2 ZPO (Beseitigung des Mangels der Prozessfähigkeit) auch hinsichtlich der Nebenintervenientin als nicht mehr erforderlich erachtet werde, zumal die Nebenintervenientin mittlerweile verstorben sei.
Dieser Rechtsmeinung kann nicht beigepflichtet und muss der Auftrag vom 03.10.2007 hinsichtlich der Nebenintervenientin hiemit wiederholt werden.
Wie schon im B vom 03.10.2007 näher dargelegt, hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens bei begründeten Bedenken gegen die Prozessfähigkeit auch der Nebenintervenientin diese zu prüfen und bei deren Fehlen die zur Sanierung des Mangels dieser Prozessvoraussetzung nötigen Schritte in die Wege zu leiten (vgl auch Fasching Zivilprozessrecht2 Rz 353). Die von der Nebenintervenientin im Feber 2007 erteilte Prozessvollmacht und deren nunmehriges Ableben stehen dieser notwendigen Prüfung nicht entgegen, zumal die Nebenintervenientin im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung eine gültige Prozessvollmacht gar nicht erteilen konnte (vgl Schubert in Fasching/Konecny2 § 6a Rz 3 mwN). Sowohl ihre Beitrittserklärung als auch die Revision müssten diesfalls ungeachtet des nachfolgenden Todes der Nebenintervenientin und bei Fehlschlagen einer Sanierung gemäss den §§ 6 und 7 ZPO zurückgewiesen werden (vgl SZ 42/190).
Das Erstgericht wird deshalb im fortzusetzenden Verfahren durch alle zweckdienlichen Massnahmen, insbesondere auch durch Erhebung des Standes bzw Ausganges des (allfälligen) Entmündigungsverfahrens in Italien, Einholung der dort erstatteten Gutachten sowie eines gerichtsärztlichen - nunmehr - Aktengutachtens (zur Auswertung der im Akt erliegenden und noch einzuholenden Befunde) die Prozessfähigkeit der Nebenintervenientin zu klären haben.
Die Frage der Sanierbarkeit einer (allfälligen) Prozessunfähigkeit der Nebenintervenientin zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung auch nach ihrem Tode bedarf im gegenwärtigen Verfahrensstadium keiner abschliessenden Beantwortung. Der gesetzliche Vertreter des Nachlasses oder die Erben sind jedenfalls berechtigt, allenfalls nichtige Prozesshandlungen der Verstorbenen zu ratihabieren (vgl SZ 41/101; 8 Ob 40/76; RS0035275).