1 Cg 363/99-28
Gesetz vom 15.04.1936 betreffend den Nachlassvertrag, LGBl 1936/8 § 1444 ABGB
Das Gesetz betreffend den Nachlassvertrag lehnt sich eng an die Bestimmungen des schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (chSchKG) an.
Ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag - nach österreichischer Diktion: aussergerichtlicher Ausgleich - ist im Gegensatz zum gerichtlichen Nachlassvertrag, der dem öffentlichen Recht untersteht, ein Vertrag des Privatrechts. Er besteht aus der Summe von Schulderlassverträgen des Schuldners mit seinen Gläubigern, die gegenseitig bedingt sind. Er ist für die nicht zustimmenden Gläubiger nicht verbindlich.
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger bedarf ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag grundsätzlich der Zustimmung aller Gläubiger und darf ein um den teilweisen Verzicht auf seine Forderung angegangener Gläubiger ohne gegenteilige Information durch den Schuldner nach redlicher Verkehrsanschauung davon ausgehen, dass alle anderen Hauptgläubiger den gleichen Verzicht leisten.
Sofern alle entsprechend informierten Gläubiger damit einverstanden sind, kann auch der aussergerichtliche Nachlassvertrag für verschiedene Gläubigerkategorien verschiedene Regelungen zB dahin enthalten, dass Gläubiger mit kleinen Forderungen vollständig befriedigt werden und andere Gläubiger ab einem bestimmten Betrag auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten.
§§ 870, 1444 ABGB
Ein arglistiges Verhalten iSd § 870 ABGB kann auch in einem Schweigen liegen, wenn ein Teil in einem Irrtum befangen ist und der andere Teil zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, stattdessen aber den Irrtum bewusst ausnützt. Eine solche Täuschung ist beachtlich, wenn sie für eine rechtsgeschäftliche Verfügung kausal war.
Eine Aufklärungspflicht muss nicht eigens in einem Gesetz normiert sein. Sie ist dann zu bejahen, wenn ein Vertragsteil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine entsprechende Aufklärung erwarten durfte.
Ein Schuldner, der einen aussergerichtlichen Nachlass anstrebt, in dem ein anderer Hauptgläubiger eine Sonderbehandlung erfährt und insbesondere keinen Forderungsverzicht leisten soll, muss die anderen Gläubiger hievon in Kenntnis setzen. Unterlässt er dies, so kann der Nachlass vom verzichtenden Gläubiger bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 870 ABGB wegen List angefochten werden, wenn er auch beweisen kann, dass er in Kenntnis des wahren Sachverhaltes keinen Nachlass gewährt hätte.
§§ 572, 901, 1380 f, 1444 ABGB
Ein unentgeltlicher Forderungsverzicht im Rahmen eines aussergerichtlichen Nachlasses stellt keinen Vergleich dar.
Der Umstand, dass ohne teilweisen Forderungsverzicht durch einen Gläubiger das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden wäre und der Gläubiger durch seinen Verzicht sicherstellen konnte, dass der nicht nachgelassene Teil seiner Forderung einbringlich bleibt, stellt keine Gegenleistung des Schuldners dar und macht den Nachlass nicht zu einem entgeltlichen Rechtsgeschäft.
Wenn der unentgeltliche Forderungsverzicht vom Gläubiger in der irrigen - im konkreten Fall sogar vom Schuldner hervorgerufenen - Annahme gewährt wird, dass alle anderen (Haupt-)Gläubiger einen ebensolchen Verzicht leisten, kann der Nachlass auch wegen Motivirrtums angefochten werden, wenn dieser kausal war. Ein solcher Motivirrtum bedarf weder der Kenntnis des Schuldners geschweige, dass das Motiv diesem vom Gläubiger bekannt gegeben wurde. Es muss auch nicht das einzige Motiv des Gläubigers gewesen sein.
1). Gegenstand des Rechtsstreites ist die Frage, ob der Kläger, der mit Schreiben vom 05.12.1997 seine Darlehensforderungen gegenüber der Beklagten, einer Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts, in Höhe von CHF 112 044.40 auf die Hälfte, sohin CHF 56 022.20 reduzierte (dieser Betrag wurde am 01.02.1999 bezahlt), nunmehr auch diesen nachgelassenen Teil der Forderung von der Beklagten zu fordern berechtigt ist, weil er im März 1999 erfuhr, dass ein anderer Gläubiger der Beklagten, nämlich die Stiftung MJ (im Folgenden auch: Stiftung), ihrerseits Minderheitsaktionärin der Beklagten und mit einer Darlehensforderung in Höhe von CHF 300 000.- auch deren Hauptgläubigerin, keinen Nachlass von 50 % ihrer Forderung gewährt hatte.
2). Die für das Revisionsverfahren bedeutsamen Feststellungen des LG lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger hatte der Beklagten mit Verträgen und Zusatzvereinbarung vom 28.05.1993, 26.07.1993 und 01.04.1997 - die Beklagte war zunächst als Anstalt im Öffentlichkeitsregister eingetragen und wurde im Herbst 1996 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt - zwei mit einem bestimmten Zinssatz zu verzinsende Darlehen in Höhe von insgesamt CHF 110 000.- eingeräumt, welche am 31.03. und 30.06.1993 sowie am 01.04.1997 zur Auszahlung gelangten. Hinsichtlich der Summe von CHF 100 000.- übernahmen DD (seit 04.10.1996 Verwaltungsrat der Beklagten mit Kollektivzeichnungsrecht) und RN (vom 30.06.1996 bis 27.06.1997 geschäftsführender Verwaltungsratsvorsitzender der Beklagten mit Kollektivzeichnungsrecht) die Haftung als Bürgen. Per 05.12.1997 betrug die Forderung des Klägers einschliesslich offener Zinsen CHF 112 044.40.
Am 05.12.1997 hat der Kläger auf die Hälfte seiner Forderung gegenüber der Beklagten mit nachfolgender schriftlicher Erklärung verzichtet:
GB war bei der Generalversammlung der Beklagten vom 27.06.1997 zu deren Verwaltungsratsvorsitzenden bestellt worden. Der Genannte war auch Stiftungsrat der von ihm und seiner Frau errichteten Stiftung MJ.
Der Gläubigerverzicht des Klägers hatte folgende Vorgeschichte:
Jedenfalls im Laufe der zweiten Hälfte des Jahres 1997 war die Beklagte überschuldet und zahlungsunfähig. Es bestanden Aussenstände in Höhe von insgesamt rund CHF 500 000.- bis 600 000.-. Um die Konkursanmeldung zu vermeiden, wurden von der beklagten Partei Wege und Mittel zur Sanierung gesucht. Ua wurde versucht, bei den Gläubigern - mit Ausnahme der Kleingläubiger - einen allgemeinen 50 %igen Forderungsverzicht zu erreichen. Hiebei wurde auch der Kläger von der Beklagten angegangen, ob er nicht bereit sei, auf die Hälfte seiner Darlehensforderung zu verzichten. Diesbezüglich haben DD und GB den Kläger im November 1997 aufgesucht. Der Kläger hat bei diesem Gespräch seine Einwilligung in einen Forderungsverzicht verweigert.
In der Folge wurde der Kläger wiederholt von den Zeugen DD und RN aufgefordert, doch eine 50 %ige Verzichtserklärung betreffend seine Darlehensforderungen abzugeben. Hiebei wurde dem Kläger erklärt, dass ohne seinen Forderungsverzicht der Konkurs der Beklagten unausweichlich sei.
Auf den 05.12.1997, 16 Uhr wurde eine ausserordentliche Generalversammlung der Beklagten anberaumt, bei der über das "Sein oder Nichtsein" entschieden werden sollte. Bis zum 05.12.1997 lag noch keine Verzichtserklärung des Klägers vor; wohl aber lagen Verzichtserklärungen anderer Gläubiger im Umfange von rund CHF 193 700.- vor.
Ohne entsprechenden Forderungsverzicht des Klägers hätte über die beklagte Partei das Konkursverfahren eröffnet werden müssen.
Am 05.12.1997 haben D und N auf Briefpapier der Beklagten dem Kläger ein Telefax mit folgenden wesentlichen Inhalt gesandt, nachdem sie diesem unmittelbar zuvor erneut telefonisch mitgeteilt hatten, dass ohne eine 50 %ige Verzichtserklärung seinerseits das Konkursverfahren unausweichlich sei:
In diesem Telefax sind mit Ausnahme der Stiftung und des Klägers alle Gläubiger mit wesentlichen Forderungen und die von diesen abgegebenen Forderungsverzichte aufgeführt.
Schliesslich liess sich der Kläger erweichen und hat er kurz vor Beginn der ausserordentlichen Generalversammlung die gegenständliche Verzichtserklärung (Blg F) unterzeichnet, in der Annahme, dass sämtliche Gläubiger auf die Hälfte ihrer Forderung verzichtet hätten.
Auf Grund der abgegebenen Forderungsverzichte wurde an der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 05.12.1997 deren Sanierung beschlossen, und zwar einerseits insbesondere durch Erhöhung des Gesellschaftskapitals um CHF 150 000.- durch Ausgabe von 3000 Inhaberaktien zum Nominale und Ausgabepreis von je CHF 50.-, wobei die hiefür erforderlichen Mittel von der Stiftung aufgebracht wurden, und andererseits durch die Umwandlung der Namensaktien in Inhaberaktien. Weiters hat die Stiftung zugunsten der Beklagten auch noch eine Defizitgarantie für die kommenden zwei Jahre abgegeben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger von den Zeugen DD und RN oder von Herrn GB erklärt wurde, dass nur bei einem Verzicht aller Gläubiger auf 50 % ihrer Forderungen der Konkurs der Beklagten abwendbar sei.
Die Stiftung war zum hier relevanten Zeitpunkt bis 05.12.1997 als Inhaberin von 188 Stück Inhaberaktien Minderheitsaktionärin der Beklagten. Diese Stiftung hat der Beklagten im Juni 1997 ein Darlehen in Höhe von rund CHF 300 000.- zur Finanzierung der Produktion neuer CDs gewährt. Dieses Darlehen haftete am 05.12.1997 noch aus und ist im Übrigen bis zum heutigen Tag noch nicht zurückbezahlt. Die Stiftung hat ihrerseits nicht auf die Hälfte ihrer Darlehensforderung gegenüber der Beklagten verzichtet.
Der Kläger hat von dieser Darlehensforderung anlässlich seines "Gläubigerverzichtes" vom 05.12.1997 nichts gewusst; insbesondere wurde diese Forderung von den Zeugen GN und DD, welchen diese Forderung bekannt war, sowie von Herrn GB, dem Kläger gegenüber nicht erwähnt, als er um den Verzicht auf seine Darlehensforderungen angegangen wurde.
Von dieser Forderung hat der Kläger erst im März 1999 anlässlich eines Gesprächs mit dem Zeugen RN in einer anderen Angelegenheit Kenntnis erlangt. Wenn der Kläger Kenntnis von dieser Darlehensforderung und vom Umstand, dass die Stiftung keinen Forderungsverzicht abgab, Kenntnis gehabt hätte, hätte er seinerseits auf die Hälfte seiner Darlehensforderungen ebenfalls nicht verzichtet.
Hinsichtlich der "zweiten" Hälfte der vom Kläger der Beklagten gewährten Darlehen, bezüglich welcher der Kläger keinen Verzicht abgegeben hatte, hat die Beklagte, nach Einleitung eines Schuldentrieb- und Rechtsöffnungsverfahrens durch den Kläger, diesem am 01.02.1999 Zahlung einschliesslich der bis dahin aufgelaufenen Zinsen geleistet.
3). Mit der am 19.11.1999 beim LG überreichten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von CHF 56 022.20 sA.
Die Geschäftsleitung bzw der Verwaltungsrat der Beklagten habe es als Voraussetzung für die erfolgreiche Sanierung bezeichnet, dass sämtliche Gläubiger auf die Hälfte ihrer Forderungen verzichten würden. Die diversen Gläubiger seien in diesem Sinne von der Geschäftsleitung der Beklagten angegangen worden, wobei die Argumentation dahin gelautet habe, dass entweder alle Gläubiger einen Forderungsverzicht in Höhe von 50 % leisten würden oder die Sanierung der Beklagten als gescheitert angesehen werden müsse. Vor der Generalversammlung vom 05.12.1997 sei dem Kläger eindringlichst dargelegt worden, dass er der einzige Gläubiger sei, der den Forderungsverzicht noch nicht unterzeichnet habe und dass bei Fehlen seiner Unterschrift die Sanierung nicht zustande kommen könne. Der Kläger habe sich deshalb sprichwörtlich in letzter Minute dazu bewegen lassen, auf die Hälfte seiner Darlehensforderungen zu verzichten. Er habe dies in der festen Annahme getan, dass auch alle anderen Gläubiger einen ebensolchen Verzicht geleistet hätten.
Im März 1999 habe der Kläger erfahren, dass die Stiftung ihrerseits auf die Darlehensforderung von CHF 300 000.- keinen Verzicht geleistet habe und diese Forderung auch nach der Generalversammlung vom 05.12.1997 im vollen Betrage in der Zwischenbilanz der Beklagten aufgeführt worden sei.
Der Kläger sei von Seiten der Organe der Beklagten in die Irre geführt worden, zumal er bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes keinen Verzicht geleistet hätte. Die Verzichtserklärung vom 05.12.1997 sei deshalb ungültig bzw für den Kläger nicht verbindlich.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung.
Sie sei nach dem 18.11.1997 überschuldet gewesen, weshalb die Sanierung in die Wege geleitet worden sei. Anlässlich der Generalversammlung vom 05.12.1997 sei das Sanierungskonzept mit grosser Stimmenmehrheit beschlossen worden. Man habe auch den Kläger angegangen, einen 50 %igen Forderungsnachlass zu gewähren. Hiebei sei ihm die finanzielle Situation der Beklagten im Detail dargelegt und erklärt worden, dass gleichzeitig versucht werde, bei weiteren Gläubigern einen ebensolchen Forderungsnachlass zu erwirken. Zugleich habe Herr GB dem Kläger erläutert, dass die Stiftung die erforderliche Kapitalerhöhung allein vornehmen und sie darüberhinaus eine zweijährige Existenzgarantie für die Beklagte abgeben werde. Ohne Verzicht des Klägers hätte ein Insolvenzverfahren beantragt werden müssen. Unmittelbar vor der Eröffnung der ausserordenlichen Generalversammlung vom 05.12.1997 habe RN die vom Kläger an diesem Tag unterfertigte definitive Forderungsverzichtserklärung über CHF 56 022.20 überbracht. Auf Grund dieses Verzichts sei es dann möglich gewesen, das beschlossene Sanierungskonzept auch zu verwirklichen.
Dem Kläger sei bekannt gewesen, welche Gläubiger auf ihre Forderungen zum Teil verzichtet hätten.
4). Mit U vom 16.03.2001 gab das LG dem Klagebegehren vollinhaltlich Folge.
Es würdigte den zu Punkt 2) wiedergegebenen Sachverhalt, soweit er für das Revisionsverfahren noch von Belang ist, rechtlich wie folgt:
Der Kläger fechte seine Verzichtserklärung vom 05.12.1997 wegen Irrtums an. Anfechtungsvoraussetzung nach § 871 ABGB sei ein beachtlicher, wesentlicher und für den Vertragsschluss kausaler Irrtum, der vom anderen Teil veranlasst worden sei oder diesem offenbar auffallen habe müssen oder rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Ob es sich beim Irrtum des Klägers um einen grundsätzlich beachtlichen Geschäftsirrtum oder einen grundsätzlich unbeachtlichen (blossen) Motivirrtum handle, könne dahingestellt bleiben, weil es sich beim streitgegenständlichen Gläubigerverzicht vom 05.12.1997 um ein unentgeltliches Geschäft handle, bei dem auch ein Motivirrtum beachtlich sei. Der Kläger habe es jedenfalls zur Bedingung seines Verzichts gemacht, dass sämtliche Gläubiger auf die Hälfte ihrer Forderung verzichteten. Dieser Irrtum sei wesentlich, weil der Kläger bei Kenntnis der wahren Sachlage festgestelltermassen den Verzicht nicht abgegeben hätte. Der Irrtum sei auch durch die Beklagte veranlasst worden, was auch durch eine Nichtaufklärung bei bestehender Aufklärungspflicht möglich sei.
Nach Ansicht des Gerichtes habe gegenüber dem Kläger im konkreten Fall eine Aufklärungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Forderung der Stiftung bzw des Umstandes bestanden, dass diese Stiftung keinen Forderungsverzicht abgebe. Man habe erklärt, dass für den Fall, dass der Kläger nicht verzichte, der Konkurs angemeldet werden müsse. Dies habe zwar festgestelltermassen den Tatsachen entsprochen. Allerdings sei dem Kläger eine Aufstellung jener Gläubiger übermittelt worden, welche einen Forderungsverzicht erklärt hatten, wobei in dieser Aufstellung von der Forderung der Stiftung mit keiner Silbe die Rede gewesen sei. Durch dieses Schreiben und die vorangegangenen Gespräche sei beim Kläger der Eindruck erweckt worden, dass alle Gläubiger, zumindest all jene mit namhaften Forderungen, ihrerseits auch einen Forderungsverzicht abgegeben hätten. Es hätte deshalb nach Ansicht des Gerichts von einem redlichen Geschäftspartner erwartet werden dürfen und müssen, dass er den Kläger von der Forderung der Stiftung in Kenntnis setze; dies insbesondere auch deshalb, weil der Konkurs der Beklagten ja nur abgewendet habe werden können, weil der Kläger auf die Hälfte seiner Forderung verzichtet hatte. Um dasselbe Ergebnis zu erzielen, hätte die Stiftung, deren Forderung die gesamten übrigen verzichteten Forderungen um rund die Hälfte überstiegen habe, aber nur auf rund 1/6 ihrer eigenen Forderung gegenüber der Beklagten verzichten müssen.
An dieser Aufklärungspflicht ändere auch nichts, dass die Stiftung ihrerseits tatsächlich in keinem Fall bereit gewesen wäre, auf einen Teil ihrer Forderung zu verzichten, weil sie in der Folge die erforderlichen Mittel zur Sanierung der Beklagten (Kapitalerhöhung/Defizitgarantie) eingeschlossen habe und daher der Forderungsverzicht des Klägers für die Abwendung des Konkursverfahrens effektiv unabdingbar gewesen sei. Ausserdem habe der Kläger auf eine zu Recht bestehende Forderung in erheblichem Umfange verzichtet und er sei quasi der Retter der Beklagten gewesen. Umsomehr hätte er erwarten dürfen, über sämtliche relevanten Umstände, insbesondere über alle gegen die Beklagte bestehenden Forderungen aufgeklärt zu werden.
Der Kläger habe somit seinen Verzicht vom 05.12.1997 zu Recht wegen Irrtums nach § 871 ABGB angefochten. Diese Verzichtserklärung werde mit Wirkung ex tunc aufgelöst und sei dem Klagebegehren stattzugeben, zumal die Beklagte gegen die Höhe und Fälligkeit der Klagsforderung substanziell nichts eingewendet habe.
5). Der gegen dieses U gerichteten, nur auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Berufung der Beklagten gab das OG mit dem nunmehr angefochtenen U vom 15.11.2001 keine Folge.
Hiebei stellte es nachstehende, für das Revisionsverfahren relevante Erwägungen an:
Es sei unerheblich, ob bei einem aussergerichtlichen Forderungserlass, der auf Grund freiwillig getroffener Vereinbarungen beruhe, dem Gläubiger ein Rechtsanspruch zukomme, über die sonstigen Gläubiger detalliert informiert zu werden. Entscheidend sei nur, ob die Informationen betreffend die Gläubiger dem Verzichtenden eine irrtumsfreie E ermöglichten.
Irrelevant sei weiter, ob der Kläger im Falle eines Konkursverfahrens weniger als 50 % seiner Forderung erhalten hätte und damit schlechtergestellt gewesen wäre als bei Abgabe der Verzichtserklärung. Dass der Kläger die Hälfte seiner Forderung, auf die er nicht verzichtet habe, ausbezahlt bekommen habe, habe mit der Frage, ob anlässlich seiner Verzichtserklärung ein relevanter Irrtum vorgelegen sei, nichts zu tun.
Im Sinne der Auffassung des LG sei unstrittig, dass bei unentgeltlichen Geschäften auch der Motivirrtum relevant sei.
In Bezug auf die rechtlich relevante und auch adäquat ursächliche Veranlassung des Irrtums des Klägers durch die Beklagte habe das LG als entscheidendes Argument angeführt, dass der Konkurs auch dadurch hätte abgewendet werden können, wenn anstelle des Klägers die Stiftung in Bezug auf ihre Forderung von rund CHF 300 000.- auf einen Anteil von rund CHF 56 000.- verzichtet hätte.
Durch das festgestellte Zusammenspiel von Information (Liste der verzichtenden Gläubiger mit einer Verzichtssumme von rund CHF 193 000.-; Unausweichlichkeit des Konkurses ohne Verzicht des Klägers) und Nichtinformation (Forderung der Stiftung und deren Ablehnung eines Verzichtes) habe die Beklagte soviel zur Entstehung des Irrtums des Klägers beigetragen, dass ihr Vertrauen auf die Erklärung nicht schutzwürdig sei.
Die Behauptung der Beklagten, die Anmeldung des Konkurses sei ohne seinen Verzicht unausweichlich, erweise sich angesichts der erstinstanzlichen Feststellungen als Halbwahrheit, da selbstverständlich der entsprechende Teilverzicht der Stiftung zum gleichen Ergebnis geführt hätte wie der Verzicht des Klägers. Am Ergebnis, dass die Beklagte dem Kläger eine Halbwahrheit aufgetischt habe, ändere sich auch nichts, dass die Stiftung einen Beitrag zur Sanierung der Beklagten durch Bereitstellung von Mitteln zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals und durch Leistung einer Defizitgarantie erbracht habe.
Die Beklagte habe somit durch eine als Halbwahrheit zu qualifizierende Information und durch Verletzung der verkehrsüblichen Aufklärungspflicht den Irrtum adäquat ursächlich bzw durch Verletzung der Aufklärungspflicht herbeigeführt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten habe das LG auch nicht näher darlegen müssen, auf Grund welcher gesetzlicher Normen eine Aufklärungspflicht bestanden habe. Es habe sich ebenso wie das OG mit dem Hinweis darauf beschränken dürfen, dass die Beklagte dem Kläger eine Halbwahrheit unterbreitet und hinsichtlich der anderen "Hälfte der Wahrheit" in Verletzung der Aufklärungspflicht geschwiegen habe.
Der Berufung sei somit keine Folge zu geben.
6). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige, auf eine Rechtsrüge gestützte Revision der Beklagten mit dem Begehren, die unterinstanzlichen U iS einer vollumfänglichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
In seiner Revisionsbeantwortung stellte der Kläger den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
7). Die Beklagte bekämpft in ihren Revisionsausführungen zunächst die Ansicht des Berufungsgerichtes, sie habe durch das festgestellte Zusammenspiel von Information und Nichtinformation so viel zur Entstehung des Irrtums des Klägers beigetragen, dass ihr Vertrauen auf die Erklärung nicht schutzwürdig sei. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht den weiteren Schluss gezogen, dass die Angaben der Beklagten gegenüber dem Kläger, die Anmeldung des Konkurses sei ohne seinen Verzicht unausweichlich, sich als Halbwahrheit erwiesen, da der entsprechende Teilverzicht der Stiftung zum gleichen Ergebnis geführt hätte wie jener des Klägers.
Diese Schlussfolgerungen könnten sich nicht auf die erstinstanzlichen Feststellungen stützen. Das LG sei nämlich davon ausgegangen, dass ohne entsprechenden Forderungsverzicht des Klägers über die Beklagte das Konkursverfahren hätte eröffnet werden müssen. Es habe weiter die Negativfeststellung dahin getroffen, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger erklärt worden sei, dass nur bei einem Verzicht aller Gläubiger auf 50 % ihrer Forderungen der Konkurs abwendbar sei. Es sei schliesslich im Ersturteil eindeutig festgestellt worden, dass dem Kläger eine Liste mit Namen und Beträge jener Gläubiger vorgelegen sei, welche einen Gläubigerverzicht abgegeben hätten und sich der Betrag dieser Gläubigerverzichte auf CHF 193 737.15 belaufen habe.
Sowohl das LG wie auch das Berufungsgericht hätten übersehen, dass nur bei "Vorlage" einer gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Gläubigerverzichtes durch die Stiftung ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten gesehen werden könne; nur im Falle eines solchen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens könne davon gesprochen werden, dass der verfahrensgegenständliche Irrtum beim Kläger durch die Beklagte veranlasst worden sei bzw dieser hätte auffallen müssen.
Die lapidaren Ausführungen des OG dahin, die Beklagte habe dem Kläger gegenüber die andere Hälfte der Wahrheit in Verletzung ihrer Aufklärungspflicht verschwiegen, stelle eine Leerbegründung dar, da auch das OG ganz offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, näher darzutun, auf Grund welcher gesetzlichen Norm eine Aufklärungspflicht bestanden haben solle.
Das LG sei unrichtigerweise davon ausgegangen, dass es sich beim Gläubigerverzicht des Klägers um ein unentgeltliches Geschäft handle. Hiebei habe es einerseits die Feststellung übersehen, dass ohne die Abgabe des Gläubigerverzichtes durch den Kläger das Konkursverfahren eröffnet worden wäre und andererseits die Feststellung, dass der Kläger die andere Hälfte seiner Forderung, auf die er nicht verzichtet habe, mittlerweile von der Beklagten bezahlt erhalten habe. Unter diesen Voraussetzungen könne der abgegebene Gläubigerverzicht nicht als unentgeltliches Geschäft angesehen werden, da der Kläger damit immerhin sichergestellt habe, dass die Hälfte seiner Forderung einbringlich geblieben sei und auch einbringlich gemacht werden habe können.
Die Beklagte habe den vom LG festgestellten Irrtum des Klägers nicht durch aktives Tun veranlasst. Das Berufungsgericht habe ebensowenig wie das LG konkret dargelegt, woraus sich die Aufklärungs- bzw Sorgfaltspflichten der Beklagten ableiten liessen bzw inwieweit diese Aufklärungspflicht verkehrsüblich gewesen wäre.
Der Motivirrtum, in dem sich der Kläger befunden habe, sei jedenfalls nicht darauf zurückzuführen, dass dieser von der Beklagten veranlasst worden sei oder dieser hätte auffallen müssen.
Auch der Hinweis der Untergerichte auf die Möglichkeit eines teilweisen Forderungsverzichtes der Stiftung gehe fehl. Es handle sich hiebei um eine reine Spekulation, die zudem in krassem Widerspruch zu den erstinstanzlichen Feststellungen stehe, wonach der Konkurs ohne den Gläubigerverzicht des Klägers zu eröffnen gewesen wäre.
Es könne wohl nicht so sein, dass einer der Gläubiger bei Abgabe einer Verzichtserklärung eine Mentalreservation vornehme und zuwarte, ob letztlich eine erfolgreiche Sanierung der Gesellschaft durch andere erfolge, um dann im Nachhinein diesen Mentalvorbehalt zum Anlass zu nehmen, die abgegebene Verzichtserklärung als irrtümlich erfolgt anzufechten, um in der Folge einen Teil des Erfolges der Sanierung für sich in Anspruch zu nehmen. Eine solche Vorgangsweise sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich und allein schon aus diesem Grunde nicht schutzwürdig.
Der Senat vermag sich der Argumentation der Beklagten jedenfalls im Ergebnis nicht anzuschliessen:
Auszugehen ist davon, dass der Kläger im Rahmen eines - nach österreichischer Diktion - aussergerichtlichen Ausgleiches und nach liechtensteinischem Recht eines aussergerichtlichen Nachlassvertrages auf die Hälfte seiner Darlehensforderungen verzichtete.
Der gerichtliche Nachlassvertrag findet im Gesetz vom 15.04.1936 betreffend den Nachlassvertrag LGBl 1936/8 seine Regelung. Dieses Gesetz lehnt sich eng an die diesbezüglichen Bestimmungen des schweizerischen Schuldbetreibungs- und KonkursG an, so dass nach stRsp bei seiner Auslegung die schweizerische Judikatur und Lehre zu Rate zu ziehen ist (Stotter, Die liechtensteinische Konkursordnung [1983] S 89 f).
Es ist nun nach schweizerischer Rechtsprechung und Lehre unbestritten, dass der aussergerichtliche Nachlassvertrag im Gegensatz zum gerichtlichen Nachlassvertrag, der dem SchKG und damit dem öffentlichen Recht untersteht, ein Vertrag des Privatrechts ist und den Bestimmungen des Obligationenrechtes unterliegt. Die Bestimmungen des SchKG finden auf den aussergerichtlichen Nachlassvertrag keine Anwendung, es sei denn, die beteiligten Parteien erklärten diese als analog anwendbar (BGE 50 II 503 f mwN).
Der aussergerichtliche Nachlassvertrag besteht aus einer Summe von Schulderlassverträgen des Schuldners mit seinen Gläubigern iS von Art 115 OR, die gegenseitig bedingt sind.
Während der gerichtliche Nachlassvertrag als gerichtliche Sanierung Zwangswirkung gegenüber allen Nachlassgläubigern entfaltet, ist der aussergerichtliche Nachlassvertrag für die nicht zustimmenden Gläubiger nicht verbindlich. Deshalb müssen beim aussergerichtlichen Nachlassvertrag auch sämtliche Gläubiger erfasst werden und zustimmen.
Der aussergerichtliche Nachlassvertrag kann, wie der gerichtliche Nachlassvertrag, als Prozent- oder Liquidationsvergleich ausgestaltet werden. Die Gleichbehandlung der nicht gesicherten und nicht privilegierten Gläubiger ist anzustreben, aber nicht Bedingung für den aussergerichtlichen Nachlassvertrag. Dieser kann, sofern alle Gläubiger damit einverstanden sind, für verschiedene Gläubigerkategorien verschiedene Regelungen enthalten, so zB dass Gläubiger mit kleinen Forderungen vollständig befriedigt und nur solche mit Forderungen ab einem bestimmten Betrag auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten (Guggisberg in A Staehelin/Bauer/D Staehelin, KommzBG über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG III N 22 zu Art 314).
Inhaltlich gleich stellt sich die Rechtslage auch in Österreich dar. Das gerichtliche Verfahren zur Sanierung von Schuldnern vor allem durch Verzicht der Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderung ist in Österreich allerdings in der Ausgleichsordnung (AO) geregelt. Auch in Österreich steht es einem Schuldner aber frei, im Krisenfall ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens mit seinen Gläubigern ein Übereinkommen abzuschliessen, das ihn von einem Teil seiner Schulden befreit. Dies stellt einen sogenannten aussergerichtlichen Ausgleich dar, worunter eine Vielheit voneinander unabhängiger, wirtschaftlich aufeinander abgestimmter paralleler Übereinkommen des Schuldners mit seinen Gläubigern zu verstehen ist, die gleich wie in der Schweiz schon dem das Ausgleichsrecht beherrschenden Grundgedanken der Gleichbehandlung aller Gläubiger zufolge in der Regel unter der Bedingung stehen, dass eine allseitige oder doch zumindest weitreichende Übereinstimmung der Gläubiger in Bezug auf einen Nachlass ihrer Forderungen vorliegt. Auch nach österreichischem Recht ist somit grundsätzlich die Zustimmung aller (Haupt-)Gläubiger erforderlich (EvBl 1991/25; 3 Ob 62/90; Bartsch-Heil, Grundriss des Insolvenzrechtes 4. Auflg Rz 56).
Dem Schulderlass nach Art 115 OR entspricht nach liechtensteinischem bürgerlichen Recht die Entsagung (Verzicht, Erlass) gem § 1444 ABGB (ident mit § 1444 öABGB). Insoweit ist also auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung zurückzugreifen.
Nun kann die Rechtsnatur des vom Kläger abgegebenen Verzichts auf die Hälfte seiner Darlehensforderungen vorerst dahingestellt bleiben. Gleichgültig, ob dieser nun als Vergleich iS der §§ 1380 f ABGB oder als unentgeltliches bzw als entgeltliches Rechtsgeschäft beurteilt wird, kann ein solcher Verzicht in jedem Fall gem § 870 ABGB wegen List, also dann angefochten werden, wenn sich der Verzichtende in einem Irrtum befand, der vom Schuldner arglistig herbeigeführt wurde (vgl Bydlinski in Klang2 W/2, 636; Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II 12. Auflg 106; vgl ÖBA 1991/263 mit Anm Bydlinski; EvBl 1947/275; EvBl 1974/288 mwN).
Unter einer List iS des § 870 ABGB ist die bewusste Täuschung zu verstehen, die als "zivilrechtlicher Betrug" allerdings keine Schädigungsabsicht des Überlistenden voraussetzt. Hiebei kann das arglistige Verhalten auch in einem Schweigen liegen, wenn ein Teil (hier der Kläger) in einem Irrtum befangen ist und der andere zur Aufklärung verpflichtet wäre, stattdessen aber den Irrtum bewusst ausnützt. Eine solche Täuschung ist dann beachtlich, wenn sie für die Erklärung des Irrtums kausal war (Rummel in Rummel KommzABGB3 Rz 1 f zu §§ 869, 870; Gschnitzer in Klang aaO 111; Bydlinski in JBl 1980, 393; ecolex 1996, 15; JBL 1996, 174; SZ 41/33; JBl 1971, 304).
Der öOGH hat in zahlreichen E zum Ausdruck gebracht, dass arglistig iSd § 870 ABGB ua auch derjenige handelt, der einen anderen in seinem Entschluss, ein Rechtsgeschäft überhaupt oder doch mit einem bestimmten Inhalt vorzunehmen, durch eine mittels Verschweigung wahrer Tatsachen gewollte Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bewusst mit dem Ziel beeinträchtigt, dass dadurch sein rechtsgeschäftlicher Wille beeinflusst wird oder doch beeinflusst werden könnte (SZ 53/108). Eine bewusste Täuschung ist dann zu bejahen, wenn der Vertragspartner ua durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in Irrtum geführt oder in einem schon vorhandenen Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt wird (JBl 1982, 36; JBl 1990, 175; JBl 1992, 450; ÖBA 1996, 382 ua). Für die Beurteilung, ob List vorliegt, ist es somit grundsätzlich irrelevant, ob der Irrtum des Vertragspartners vorsätzlich positiv durch Vorspiegelung falscher oder irreführender Tatsachen erregt wurde oder ob vorsätzlich Tatsachen verschwiegen wurden, also ein fremder Irrtum wissentlich geduldet wurde (EvBl 1996/8).
Auch ein durch List veranlasster Motivirrtum berechtigt zur Anfechtung eines entgeltlichen Verzichts, wenn er für diesen kausal war (EvBl 1967/437).
Nun ist der Beklagten zwar einzuräumen, dass keine allgemeine Aufklärungspflicht der Vertragsteile in Bezug auf alle Hintergründe und Umstände eines aussergerichtlichen Verzichts besteht. Eine solche Aufklärungspflicht muss aber nicht eigens in einem Gesetz normiert sein. Sie ist dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (MGAdABGB 35. Auflg. E 21 f zu § 870).
Ausgehend von diesen Kriterien liegen im vorliegenden Fall nach Überzeugung des Senates alle Voraussetzungen für die Anfechtung des Forderungsverzichtes gem § 870 ABGB durch den Kläger vor. Er befand sich bei Abgabe seiner Verzichtserklärung Blg F festgestelltermassen in der irrigen Annahme, dass sämtliche Gläubiger auf die Hälfte ihrer Forderungen verzichteten und wusste nichts davon, dass dies in Bezug auf die Stiftung, einer anderen Hauptgläubigerin der Beklagten, tatsächlich nicht der Fall war.
Abzustellen ist hiebei auf das Wesen eines aussergerichtlichen Nachlassvertrages, der, wie dargestellt, grundsätzlich der Zustimmung aller Hauptgläubiger bedarf und alle diese erfassen muss. Die Forderungsverzichte der Gläubiger sind im Normalfall gegenseitig insoferne bedingt, als bei Ablehnung auch nur eines einzigen (Haupt-)Gläubigers auch die Zustimmung der anderen ihre Rechtswirksamkeit verliert. Eine unterschiedliche Behandlung der (Haupt-)Gläubiger setzt in der Regel eine entsprechende Information an die "benachteiligten" Gläubiger durch den Schuldner und deren Zustimmung hiezu voraus.
Das Einverständnis aller Hauptgläubiger mit einem 50 %igen Forderungsnachlass wurde aber auf eine der Beklagten zurechenbare Weise durch das Schreiben vom 05.12.1997 vorgetäuscht, in dem die Forderungssumme der Gläubigerverzichte mit CHF 193 737.15 mitgeteilt und ausdrücklich die gegenseitige Abhängigkeit aller Verzichte der Gläubiger dadurch angesprochen wurde, dass "im Falle der Ablehnung des Verzichts durch den Kläger alle anderen Verzichte hinfällig wären".
Deutlicher konnte die Beklagte damit die Gleichbehandlung aller (Hauptgläubiger nicht zum Ausdruck bringen. Einen Schuldner, der einen privaten (aussergerichtlichen) Nachlass anstrebt, trifft jedenfalls gegenüber seinen Gläubigern, die er um einen Verzicht angeht, eine Aufklärungspflicht dann, wenn ein anderer Hauptgläubiger eine Sonderbehandlung erfährt und insbesondere keinen Forderungsverzicht leisten soll. Ein Nachlasswerber muss also nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs alle anderen Gläubiger hievon informieren, umsomehr, als ja die Ungleichbehandlung einzelner Gläubiger als dem auch einem aussergerichtlichen Nachlass immanenten Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufend einen Umstand darstellt, bei dessen Kenntnis ein anderer Gläubiger, hier der Kläger, mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Verzicht ablehnen wird.
Zusammenfassend dringt der Kläger mit seinem Anfechtungsbegehren deshalb schon gem § 870 ABGB durch und erweist sich die dagegen ankämpfende Revision schon aus diesen Überlegungen als nicht zielführend.
Völlig zu Recht hat das LG den hier angefochtenen Verzicht als unentgeltliches Rechtsgeschäft qualifiziert und auch die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung bejaht.
Zwar hat der öOGH in seiner E zu 3 Ob 62/90 den aussergerichtlichen Ausgleich - obiter dictum - dem Vergleich iS der §§ 1380 f ABGB zugeordnet, wobei allerdings auch er in der Folge nur einen Verzicht nach § 1444 ABGB unterstellte (ÖBA 1991/263 mit insoweit zutreffender Kritik von Bydlinski).
Nach Ansicht des Senates verbietet sich im vorliegenden Fall die Annahme eines Vergleichs schon deshalb, weil ja zwischen den Streitteilen über den Bestand und/oder die Höhe der Darlehensforderungen des Klägers nie ein Streit vorlag, der durch den Verzicht hätte bereinigt werden sollen (MGA des ABGB aaO E 2f zu § 1380).
Nun könnte ein (teilweiser) Schulderlass eines Gläubigers grundsätzlich auch mit einer Gegenleistung des Schuldners entgeltlich verknüpft werden. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Nachlass rechtlich von dieser Gegenleistung des Schuldners abhängig ist (Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundslagen des verpflichtenden Rechtsgeschäfts 14 f; ders in ZAS 1976, 126 [129]; vgl Rummel aaO Rz 29 zu § 859).
Eine so zu verstehende Gegenleistung für den 50 %igen Forderungsverzicht des Klägers hat die Beklagte ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen nicht übernommen.
Entgegen der Meinung der Beklagten kann der Umstand, dass ohne die Abgabe des Forderungsverzichtes durch den Kläger das Konkursverfahren über die Beklagte eröffnet worden wäre und der Kläger durch den Verzicht sicherstellen habe können, dass die Hälfte seiner Forderung einbringlich blieb und auch - wenngleich erst nach gerichtlicher Geltendmachung - tatsächlich einbringlich gemacht werden konnte, nicht als eine die Entgeltlichkeit begründende Gegenleistung im oben dargestellten Sinn angesehen werden. Der Verzicht des Klägers selbst stand nicht unter der Anforderung einer Gegenleistung der Beklagten. Dass die Darlehensgeschäfte zwischen den Streitteilen ein entgeltliches Rechtsverhältnis darstellten, ändert nichts daran, dass der Verzicht des Klägers auf die Hälfte seiner Forderung ein unentgeltliches Geschäft war und ist, aus welchen Erwägungen und mit welchen Erwartungen immer sich der Kläger dazu bereit fand. Die Darlehensgeschäfte und der streitgegenständliche Forderungsverzicht gem § 1444 ABGB haben hinsichtlich der Frage der Entgeltlichkeit nichts miteinander zu tun (Bydlinski in ZAS aaO 129).
Der Kläger hat, der oben dargelegten Rechtsnatur eines aussergerichtlichen Nachlassvertrages entsprechend, die Verzichtserklärung in der Annahme unterfertigt, dass sämtliche Gläubiger auf ihre Forderungen ebenso anteilig verzichten. Tatsächlich war dies nicht der Fall. Der Kläger befand sich damit in einem sogenannten Motivirrtum (Irrtum im Beweggrund), der sich auf jene Punkte erstreckte, die ausserhalb des Geschäftsinhaltes (hier des Verzichts) liegen (Koziol-Welser aaO I 132; JBl 1975, 318; EvBl 1975/205). Ein solcher Motivirrtum kann ebenso wie bei letztwilligen Verfügungen auch bei unentgeltlichen Leistungen - hier dem Verzicht - gemäss den §§ 572, 901 ABGB geltend gemacht werden, zumal insbesondere bei unentgeltlichen Geschäften das Vertrauen des Empfängers einer Erklärung ganz allgemein nur schwächer geschützt wird (JBl 1976, 648; JBl 1989, 446). Voraussetzung der Anfechtung ist nur, dass der Motivirrtum kausal war. Es bedarf weder der Kenntnis des Partners (hier der Beklagten) vom Motiv, geschweige, dass dieses bekanntgegeben wurde. Es muss auch nicht das einzige Motiv gewesen sein (EvBl 1955/289; Welser in Rummel aaO Rz 3 zu §§ 570 f; Rummel aaO Rz 9 zu § 901).
Im Übrigen wurde bereits ausgeführt, dass der Motivirrtum in jedem Fall auch dann einen Anfechtungsgrund darstellt, wenn ihn, wie hier, der Erklärungsempfänger (die Beklagte) gem § 870 ABGB arglistig herbeigeführt oder ausgenützt hat (vgl SZ 54/7).
Ausgehend auch von diesen Überlegungen erweist sich die Anfechtung der Verzichtserklärung nach den Irrtumsregeln als begründet. Im Sinne der schon zur Bestimmung des § 870 ABGB wiedergegebenen Judikatur durfte der Kläger auf Grund seines in ein aussergerichtliches Nachlassverfahren eingebetteten Forderungsverzichts davon ausgehen, dass alle Hauptgläubiger einen gleichen Verzicht leisten und wäre es die Pflicht der Beklagten gewesen, den Kläger über die tatsächliche Situation aufzuklären. Damit hat die Beklagte aber den Irrtum des Klägers auch iS des § 871 ABGB veranlasst, was, wie ausgeführt, gar keine Voraussetzung für die erfolgreiche Irrtumsanfechtung wäre. Eine solche Veranlassung setzt im Übrigen weder eine absichtliche noch fahrlässige Irreführung voraus. Es genügt vielmehr jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten. Kann der Verzichtende, wie hier, nach redlicher Verkehrsanschauung bzw nach Treu und Glauben auf das Vorhandensein gewisser, den Schuldnachlass betreffender Umstände rechnen, solange ihm nicht das Gegenteil vom anderen Vertragsteil mitgeteilt wird, so begründet eben schon die Unterlassung dieser Mitteilung eine Veranlassung des Irrtums. Es wurde bereits mehrfach erwähnt, dass der Kläger nach redlicher Verkehrsanschauung davon ausgehen durfte, dass dem aussergerichtlichen Nachlass alle Hauptgläubiger zustimmen.
Der Kläger verstand diesen generellen Forderungsverzicht aller Gläubiger und insbesondere auch der Stiftung (hätte er von deren Forderungen in der Grössenordnung von ca CHF 300 000.- gewusst) als Bedingung seines eigenen Verzichts. Der Motivirrtum des Klägers rechtfertigt deshalb die Rückforderung des Klägers, ohne dass die Beklagte diese Bedingung anerkennen oder dieser Bedingung hätte zustimmen müssen (Gschnitzer in Klang aaO 333; EvBl 1974/29). Der hier für sich allein die Stattgebung des Klagebegehrens rechtfertigende Motivirrtum iS der §§ 901, 572 ABGB setzte im Übrigen, wie dargelegt, seine "Veranlassung" durch die Beklagte gem § 871 ABGB gar nicht voraus.
Für die Annahme der schliesslich von der Beklagten ins Treffen geführten Mentalreservation iS des § 869 ABGB auf Seiten des Klägers, worunter der geheime Vorbehalt zu verstehen ist, das Erklärte (hier den Verzicht) nicht zu wollen, fehlt jeder Anhalt in den Feststellungen des LG und im Übrigen auch im unterinstanzlichen Vorbringen der Beklagten. Die diesbezügliche, ohnedies unberechtigte Einrede ist deshalb schon wegen des Neuerungsverbotes im Revisionsverfahren unbeachtlich. Auch kann die Vorgangsweise jedenfalls des Klägers keinesfalls als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.
Der Revision war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.