1 Cg 2003.13-23
§§ 82, 232 ZPO
Zum notwendigen Inhalt einer Klageschrift gehört ein bestimmtes Begehren, worunter der Antrag der klagenden Partei auf Fällung eines U mit bestimmtem Inhalt zu verstehen ist. Bei Geldbeträgen bedeutet dies die genaue Benennung der Geldsumme, und zwar auch dann, wenn die Festlegung der Höhe dem Ermessen des Richters überlassen werden soll. Bei der Ableitung mehrerer Geldforderungen aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt ist zwar eine Aufgliederung im Urteilsbegehren selbst nicht erforderlich, doch müssen in der Klagserzählung und deren Bestandteilen die einzelnen Beträge ziffernmässig aufgegliedert sein. Im Sinne der auch für den liechtensteinischen Rechtsbereich geltenden Substantiierungstheorie müssen die rechtserzeugenden Tatsachen, auf die die klagende Partei ihren Anspruch gründet, vollständig und knapp vorgebracht werden. Die Vorlage von Urkunden allein vermag die erforderlichen Prozessbehauptungen nicht zu ersetzen.
Dem Bestimmtheitserfordernis wird auch dadurch Rechnung getragen, dass die klagende Partei in ihrem Klagsvorbringen auf Urkunden hinweist, die den Inhalt des Begehrens ausreichend umschreiben, und diese Urkunden zugleich mit der Klage vorlegt. Auch dadurch 'wird der beklagten Partei die Möglichkeit gegeben, sich durch Einsicht in die Urkunden entsprechend zu informieren. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist ua, dass diese Urkunden in der Klage entweder ausdrücklich als Beweismittel bezeichnet oder als für das eigene Tatsachenvorbringen wesentliche Grundlage genannt werden.
§§ 396, 397, 399, 232 ZPO
Eng im Zusammenhang mit den Inhaltserfordernissen einer Klage steht die Frage der Schlüssigkeit des Klagebegehrens, die auch auf einer Unvollständigkeit des Sachvorbringens beruhen kann. Rechtlich schlüssig ist ein Klagebegehren immer dann, wenn das Sachbegehren der klagenden Partei materiell rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Der Schlüssigkeit des Klagebegehrens kommt vor allem bei der Fällung eines Versäumnisurteiles Bedeutung zu. Das Gericht hat vor Fällung eines echten Versäumnisurteiles die Klage einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und das Klagebegehren in Form eines negativen Versäumnisurteiles abzuweisen, wenn das Sachvorbringen - trotz eines Verbesserungsversuches - unvollständig ist oder wenn bei zwar vollständigem Vorbringen das Begehren rechtlich daraus nicht abgeleitet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn schon in der Klage die Grundtatsachen zur Ableitung der Anspruchshöhe fehlen.
1. Mit der am 16.01.2003 beim LG überreichten Klage beantragte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, einer im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Aktiengesellschaft, zur Zahlung von CHF 35 700.88 samt 5 % Zinsen seit 24.06.2002.
Die Klägerin brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sie bei der Beklagten als Buchhaltungskraft zu einem monatlichen Bruttolohn von CHF 4500.-(13-mal jährlich) zuzüglich einer Kilometergeldpauschale von CHF 250.- pro Monat sowie eines monatlichen Zuschusses zu den Krankenversicherungskosten von CHF 86.- beschäftigt gewesen sei. Das Dienstverhältnis sei von der Beklagten per 30.09.2002 aufgekündigt worden. Die Klägerin habe während der gesamten Laufzeit des Dienstverhältnisses keinerlei Lohnsteuer oder sonstige Lohnabrechnungen erhalten und seien auch die Monatslöhne seit Februar 2002 offen. Die Klägerin habe von Dritten die Lohnabrechnung erstellen lassen. Aus dieser Abrechnung ergebe sich die Höhe des Anspruches der Klägerin. Im Hinblick auf die abzuführende Lohnsteuer der Klägerin sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin während der Dauer des Dienstverhältnisses in Zizers/Schweiz wohnhaft gewesen sei. Ausdrücklich nicht geltend gemacht werde der Betrag, der in der Lohnabrechnung für Februar bis September 2002 als "Erstattung Auslagen lt Beleg" (CHF 163.90) bezeichnet sei. Sohin errechne sich der Anspruch der Klägerin mit CHF 35 700.88 zuzüglich 5 % Zinsen seit 24.06.2002 (mittlerer Zins).
Zum Beweis dafür wurde ua eine Abrechnung der Brutto-/Nettobezüge von Februar bis September 2002 angeboten und als Beilage E der Klage beigeschlossen. Diese Abrechnung weist einen Bruttogehaltsanspruch von CHF 39 000.- aus, von dem die - genau aufgeschlüsselten - Lohnsteuer- sowie Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht wurden. Zuzüglich der Fahrtkosten und des Arbeitgeberzuschusses für die Krankenversicherung errechnet sich in dieser Beilage der (Netto-)Lohnanspruch der Klägerin mit CHF 35 700.88 sowie unter Hinzurechnung der vorhin erwähnten CHF 163.90 (Auslagenerstattung) ein Betrag von CHF 35 864.78 (Beilage E).
Der persönlich zur Streitverhandlung am 26.02.2003 geladene Verwaltungsrat der Beklagten blieb unentschuldigt von diesem Termin fern. Über Antrag der Klägerin erliess das LG ein dem Klagebegehren stattgebendes Versäumnisurteil gemäss den §§ 396 und 398 ZPO.
2. Gegen dieses Versäumnisurteil erhob die Beklagte die auf eine Rechtsrüge gestützte Berufung mit dem Antrag, das Ersturteil iS der Abweisung der Klage wegen Unschlüssigkeit abzuändern. Das Vorbringen der Klägerin in der Klage sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin begehre darin Lohnzahlungen für die Monate Februar bis September 2002 sowie eine anteilige Gratifikation für 2002 in Höhe von CHF 35 700.88. Der Klage sei nicht zu entnehmen, in welcher Weise die Klägerin auf diesen Betrag komme. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, welche Abzüge in welcher Höhe die Klägerin vom geltend gemachten Bruttolohn von CHF 4500.- pro Monat gemacht und wie sie schlussendlich den Forderungsbetrag berechnet habe. Der Forderungsbetrag sei die Summe von mehreren Teilforderungen und das Ergebnis einer objektiven Klagshäufung.
Zwar sei der Klage eine Beilage angefügt, welche als Berechnungsnachweis dienen solle, jedoch entbinde dies nach stRsp die Klägerin nicht davon, ihr Begehren in der Klage entsprechend vorzutragen. Insbesondere wäre sie verpflichtet gewesen, in der Klage darzulegen, wie sie die einzelnen Monatslöhne, die anteilige Gratifikation und daraus abgeleitet die gesamte Forderungssumme berechnet habe. Der Verweis auf Beweisurkunden sei ungenügend und unzulässig. Das Nämliche gelte für das Vorbringen zum Zinsbegehren der Klägerin; diese verlange unter Punkt 5 ihrer Klage einen mittleren Zins seit dem 24.06.2002. Was dies bedeuten solle bzw wie sich der Beginn des Zinslaufes für die klagende Partei errechne bzw warum dieser gerade am genannten Datum beginnen solle, sei nicht nachzuvollziehen. Auf dieser Basis hätte das LG dem Antrag auf Fällung eines Versäumnisurteiles nicht nachkommen dürfen, weil das Klagebegehren sowohl in Bezug auf die geltend gemachte Forderung als auch in Bezug auf das Zinsenbegehren unschlüssig sei. Im Falle eines unschlüssigen Klagebegehrens sei nach stRsp ein abweisendes (negatives) Versäumnisurteil zu fällen, so auch im gegenständlichen Fall.
In ihrer Berufungsmitteilung stellte die Klägerin den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Mit dem nunmehr angefochtenen U gab das OG nach Durchführung einer Berufungsverhandlung der Berufung keine Folge. Nach einem Hinweis auf die §§ 396 und 232 ZPO erläuterte das Berufungsgericht die Inhaltserfordernisse eines ordnungsgemässen Klagsvorbringens und Klagebegehrens, welches die Voraussetzung für ein echtes Versäumnisurteil sei. Bei Unvollständigkeit des Sachvortrages sei das Klagebegehren auch im Säumnisfall der beklagten Partei wegen Unschlüssigkeit abzuweisen.
Von einer solchen Unschlüssigkeit könne hier mit Rücksicht auf den zu Punkt 1 wiedergegebenen Klagsinhalt aber nicht gesprochen werden, zumal bei der Berechnung der Klagsforderung nicht nur auf das eigentliche Klagsvorbringen, sondern auch auf die von der klagenden Partei zum Nachweis ihrer Behauptungen vorgelegten Beweismittel Bedacht zu nehmen sei. Es würde einem überspitzten Formalismus gleichkommen, würde man von der Klägerin, die ohne RA aufgetreten sei, die bis ins letzte Detail gehende Begründung in der Klagserzählung verlangen.
Das Gleiche gelte sinngemäss auch für das Zinsenbegehren, wobei nach dem Klagsvorbringen kein Zweifel bestehen könne, dass sich die Klägerin mit dem Begriff "mittlerer Zins" vertan habe. Bei richtiger Betrachtung habe sie nämlich den mittleren Verzug gemeint, den sie aus Gründen der Vereinfachung ihrem Klagebegehren zugrundegelegt habe. Aus diesem Grunde beginne auch der Zinsenlauf nicht bereits am 25.02.2002 mit dem Fälligwerden der ersten Lohnforderung, sondern erst nach der Hälfte der acht Monate ausstehenden Lohnforderungen, somit mit dem 25.06.2002 (gemeint: 24.06.2002), nunmehr aber auf die Gesamtsumme der ausstehenden Beträge. Dieses Begehren stelle ein zulässiges Minus gegenüber den zu den jeweiligen Endterminen zur Zahlung fällig werdenden Zinsbegehren dar.
3. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und auch zulässige Revision der Beklagten, die es wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und dessen Abänderung iS der Abweisung des Klagebegehrens begehrt.
In ihrer Revisionsbeantwortung beantragte die Klägerin, der Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben. Auf ihr Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
4. Die Revision ist nicht berechtigt. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revisionswerberin in jeder Hinsicht stand.
4.1. Die Revisionswerberin beharrt auf ihrem Standpunkt, wonach das Klagsvorbringen nicht den Schlüssigkeitserfordernissen iS der Substantiierungstheorie gerecht werde.
Die streitgegenständliche Klage erfülle nicht die vom Berufungsgericht dargelegten Schlüssigkeitserfordernisse.
Die Klägerin begehre in der Klage Lohnzahlungen für die Monate Februar bis September 2002, eine anteilige Gratifikation für 2002, Kilometergeldentschädigung sowie einen Zuschuss zur Krankenversicherung in der Gesamthöhe von CHF 35 700.88. Der Klage sei hingegen nicht zu entnehmen, in welcher Weise die Klägerin den Klagsbetrag berechne. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, welche Abzüge in welcher Höhe die Klägerin vom geltend gemachten Bruttolohn von CHF 4500.- pro Monat gemacht habe und wie sie schlussendlich den Forderungsbetrag berechnet habe; es sei auch nicht zu erkennen, welche Teile der Gesamtforderung in welcher Höhe auf die geltend gemachten Rechtsgründe zurückzuführen seien. Der Forderungsbetrag sei aber offensichtlich die Summe von mehreren Teilforderungen und das Ergebnis einer objektiven Klagshäufung. Dies verlange aber von der klagenden Partei, dass diese die einzelnen Teilforderungen in der Klage darlege, damit das erkennende Gericht beurteilen könne, welche Forderungen von der klagenden Partei begehrt würden und auch schlussendlich zugesprochen werden könnten. Dies umso mehr, weil die klagende Partei ihre Gesamtforderung auf verschiedene Rechtsgrundlagen stütze, Forderungen auf Lohn, Gratifikation, Kilometerpauschalen sowie Zuschüsse zur Krankenversicherung. Weiters sei diese substantiierte Darstellung auch deshalb erforderlich, weil dem U entnommen werden müsse, welche Teilbeträge von der Rechtskraft des U umfasst würden und welche nicht, um dem Grundsatz "ne bis in idem" nachkommen zu können. Das Nämliche gelte für das Vorbringen zum Zinsbegehren der Klägerin; diese verlange unter Punkt 5 ihrer Klage einen mittleren Zins seit dem 24.06.2002. Auf dieser Basis hätte das LG dem Antrag auf Fällung eines Versäumnisurteiles nicht nachkommen dürfen, weil das Klagebegehren der Klägerin sowohl in Bezug auf die geltend gemachte Forderung als auch in Bezug auf das Zinsbegehren unschlüssig sei (LES 1998, 236 f).
Zwar sei der Klage eine Beilage angefügt, welche als Berechnungsnachweis dienen solle, jedoch entbinde dies nach stRsp die Klägerin nicht davon, ihr Begehren in der Klage entsprechend vorzutragen. Massgebend sei ausschliesslich das tatsächliche Vorbringen der klagenden Partei in ihrer Klage und nicht der Inhalt der zum Beweis angebotenen Urkunden. Auch wenn die klagende Partei ohne RA aufgetreten sei, was einzig ihrer eigenen Risikosphäre zuzuordnen sei, könne dies nichts an den dargelegten formellen Erfordernissen ändern und stelle keinen überspitzten Formalismus dar, zumal das schlüssige Vorbringen einer Klage auch in anderen Zivilverfahren ohne Einschränkung verlangt werde. Im Falle eines unschlüssigen Klagebegehrens sei nach stRsp ein abweisendes (negatives) Versäumnisurteil zu fällen.
4.2. Der Senat kann diesen Ausführungen jedenfalls im Ergebnis nicht beipflichten.
Zum notwendigen Inhalt einer Klage gehört gem § 232 ZPO (§ 226 öZPO) ein bestimmtes Begehren, das ist der Antrag der klagenden Partei auf Fällung eines U mit bestimmtem Inhalt. Bei Geldbeträgen bedeutet dies die genaue Benennung der Geldsumme, und zwar auch dann, wenn die Festlegung der Höhe dem Ermessen des Richters überlassen werden soll. Bei der Ableitung mehrerer Geldforderungen aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt ist zwar eine Aufgliederung im Urteilsbegehren selbst nicht erforderlich, doch müssen in der Klagserzählung und deren Bestandteilen die einzelnen Beträge ziffernmässig aufgegliedert sein (Fasching Komm III 26; EvBl 1961/149). Im Sinne der auch für den liechtensteinischen Rechtsbereich geltenden Substantiierungstheorie müssen die rechtserzeugenden Tatsachen, auf die die klagende Partei ihren Anspruch gründet, vollständig und knapp vorgebracht werden (Fasching aaO 36). Richtig ist auch, dass die Vorlage von Urkunden allein die erforderlichen Prozessbehauptungen nicht ersetzen kann. Eine lückenhaft oder unzureichend begründete Klage oder ein unbestimmtes Begehren kann allerdings erst nach erfolglosem Verbesserungsversuch durch das LG zur Abweisung führen (vgl JBl 1970, 623). Eng im Zusammenhang mit den Inhaltserfordernissen einer Klage steht die Frage der Schlüssigkeit des Klagebegehrens, die auch auf einer Unvollständigkeit des Sachvorbringens beruhen kann. Rechtlich schlüssig ist ein Klagebegehren immer dann, wenn das Sachbegehren der klagenden Partei materiell rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (6 Ob 640/84). Der Schlüssigkeit des Klagebegehrens kommt vor allem bei der Fällung eines Versäumnisurteiles Bedeutung zu. Das Gericht hat vor Fällung eines echten Versäumnisurteiles die Klage einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und das Klagebegehren in Form eines negativen Versäumnisurteiles abzuweisen, wenn schon das Sachvorbringen - trotz Verbesserungsversuches - unvollständig ist oder wenn bei zwar vollständigem Vorbringen das Begehren rechtlich nicht daraus abgeleitet werden kann. Das gilt auch dann, wenn in der Klage schon die Grundtatsachen zur Ableitung der Anspruchshöhe fehlen (vgl Fasching III 621 f).
Ausgehend von diesen Kriterien ist der Beklagten zwar darin beizupflichten, dass sich die gegenständliche Klage aus mehreren Abrechnungspositionen (Lohn, Kilometergeld, Zuschuss zu den Krankenversicherungskosten) zusammensetzt, wobei vom Bruttolohnanspruch auch die Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen werden. Um Klarheit zu schaffen, welche Positionen streitanhängig wurden, war grundsätzlich auch eine Bezifferung der einzelnen Posten der Abrechnung nötig.
Diesem Erfordernis der Bestimmtheit kann freilich, was die Beklagte übersieht, auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die klagende Partei in ihrem Klagsvorbringen auf Urkunden hinweist, die den Inhalt des Begehrens ausreichend umschreiben und diese Urkunden zugleich mit der Klage vorlegt (vgl Stohanzl MGA der JN-ZPO15 E 69 f zu § 226 ZPO).
Ein solcher Hinweis auf Urkunden auch in einer Klage ist in § 82 ZPO (§ 82 öZPO) ausdrücklich vorgesehen, der die Bestimmungen der §§ 77 und 81 ZPO ergänzt und dem Beklagten die Möglichkeit verschafft, sich durch Einsicht in die Urkunden entsprechend zu informieren (Fasching Komm II 536). Unabdingbare Voraussetzung dafür ist freilich ua, dass diese Urkunden in der Klage entweder ausdrücklich als Beweismittel bezeichnet oder als für das eigene Tatsachenvorbringen wesentliche Grundlage genannt werden (WR 551 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf das gegenständliche Klagsvorbringen und die Abrechnung Beilage E zweifellos vor, wurde doch in der Klagserzählung sowohl darauf Bezug genommen als auch die Beilage E als Beweismittel angeboten und vorgelegt. Für die Beklagte und Revisionswerberin musste es deshalb völlig unzweifelhaft sein, welche Beträge die Klägerin begehrt, wie sich diese zusammensetzen und im Detail errechnen. Von einer Unschlüssigkeit des Klagsvorbringens kann deshalb keine Rede sein, ganz abgesehen davon, dass eine solche, wie dargelegt, erst nach erfolglosem - hier nicht stattgefundenem - Verbesserungsversuch zur Abweisung der Klage hätte führen können.
Das Gleiche gilt iS der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes auch für das Zinsenbegehren von 5 % seit 24.06.2002. Die in der Klage hiefür verwendete Formulierung (mittlerer Zins) ist zwar offenkundig missverständlich. Bei der Interpretation auch des Klagsvorbringens ist aber nicht am starren Wortlaut festzuhalten, sondern die Absicht der klagenden Partei zu erforschen. Ein offenkundig missverständlicher Wortgebrauch ist schon wegen des Vorranges der Sacherledigung durch das Gericht entsprechend zu interpretieren und klarzustellen (vgl LES 1992, 121). Genau dies ist von Seiten des LG auch geschehen, wenn es ausgehend von den eingeklagten acht Monatsentgelten die von der Klägerin begehrten - von der Beklagten nicht bestrittenen - 5 % Zinsen ab der Fälligkeit der Hälfte der Klagsforderung nunmehr aber berechnet von der Gesamtforderung zusprach. Diese Fälligkeit und damit der Verzug der Beklagten wurde inhaltlich in den Rechtsmittelschriften nicht bekämpft.
Der Revision war sohin ein Erfolg zu versagen und erübrigt sich damit ein Eingehen auf die in der Revisionsbeantwortung behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit der Vorgangsweise und der Prozessführung der Beklagten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Aufgrund der der Klägerin mit B vom 27.08.2003 gewährten Verfahrenshilfe auch nach § 64 Abs 1 Z 1 ZPO hat diese die von ihr verzeichnete anteilige Entscheidungsgebühr allerdings nicht zu entrichten.