1 Cg 2002.310
§§ 17 f ZPO Art 270 f, 291 EO
Der (nicht streitgenössische) Nebenintervenient des Hauptprozesses ist in dieser Funktion nicht legitimiert, in einem damit zusammenhängenden Provisorialverfahren eigene Anträge auf Einschränkung oder Aufhebung einer EV zu stellen und/oder Rechtsmittel zu ergreifen.
Im Provisorialverfahren ist eine Nebenintervention ausgeschlossen.
§§ 190 f ZPO Art 270 f EO Art 20 KO
Eine Unterbrechung des Provisorialverfahrens wegen eines präjudiziellen Rechtsstreits ist mit dem Zweck des Sicherungsverfahrens, einstweilen Rechtschutz zu gewähren, nicht vereinbar und kommt daher abgesehen vom Fall einer Konkurseröffnung grundsätzlich nicht in Betracht.
§ 3 ZPO Art 12 Abs 1 IPRG §§ 1896 f dBGB
Die Bestimmung des § 3 ZPO verweist hinsichtlich der Prozessfähigkeit eines Ausländers auf dessen Heimatrecht. Ein Ausländer, der durch die Behörden seines Heimatstaates voll oder beschränkt entmündigt wurde, ist grundsätzlich auch nach liechtensteinischem Prozessrecht prozessunfähig oder nur beschränkt prozessfähig.
Die E des deutschen Gerichts, mit dem die Betreuung (Entmündigung) eines deutschen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Deutschland angeordnet wurde, ist im Fürstentum Liechtenstein vorbehaltslos anzuerkennen und unterliegt keiner inhaltlichen Überprüfung durch das inländische Gericht.
§§ 1902 f dBGB §§ 51, 53 dZPO §§ 16 f, 69 a Abs 3 dFGG
Der in Deutschland ua für behördliche Angelegenheiten bestellte Betreuer einer schutzbedürftigen Person ist zur Vertretung des Betreuten (Entmündigten) in gerichtlichen Rechtssachen ausschliesslich befugt. Seine Prozesshandlungen sind allein massgebend und ist ein allfälliger Widerspruch des Betreuten verfahrensrechtlich irrelevant. Beschwerden gegen Beschlüsse des deutschen Pflegschaftsgerichtes ua hinsichtlich der Anordnung einer Betreuung haben, soweit sie nichts anderes bestimmen, keine aufschiebende Wirkung.
§§ 471 f, 487, 496 ZPO
Das Rechtsmittel zum OGH ist nur auf die Überprüfung der angefochtenen zweitinstanzlichen E gerichtet. Handelt es sich dabei um eine Formalentscheidung, so beschränkt sich auch die Überprüfungskompetenz des OGH vom Fall der amtswegigen Wahrnehmung einer Nichtigkeit abgesehen nur auf diese. Eine meritorische E ist dem OGH verwehrt.
Der in einem Rechtsmittel gestellte Aufhebungsantrag umfasst nicht den Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
1. Über Antrag der durch ihren Betreuer vertretenen Sicherungswerberin vom 26.09.2002 erliess das LG am 27.09.2002 ein Sicherungsbot, demzufolge den beiden Sicherungsgegnerinnen, zwei Familienstiftungen liechtensteinischen Rechts, jede Verfügung über deren bei der L-Bank gehaltenen Vermögenswerte bis zur Höhe von EUR 1 531 629.95 und CHF 50 250.- (Erstsicherungsgegnerin) bzw EUR 3 044 818.30 und CHF 99750.- (Zweitsicherungsgegnerin) untersagt wurde.
Dieses Sicherungsbot, in dem der Sicherungswerberin die Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens binnen vier Wochen aufgetragen wurde, erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Die Rechtfertigungsklage wurde von der Sicherungswerberin fristgerecht am 21.10.2002 beim LG überreicht und ist der Rechtsstreit hierüber anhängig.
Das Verfügungsgericht nahm zusammengefasst als bescheinigt an, dass der Sohn der Sicherungswerberin MB (im Folgenden auch: Beteiligter) nach dem Tod seines Vaters (und Ehegatten der Sicherungswerberin) SM unter Verletzung der ihm von seinen Eltern eingeräumten Befugnisse zur treuhändigen Verwaltung ein Geldvermögen in der Grössenordnung von ca USD 21 000 000.- auf Konten von ihm und seiner Ehegattin RB transferiert, sodann zum Grossteil bar behoben und auf Konten der in seinem Auftrag am 15.07.1999 (Erstsicherungsgegnerin) bzw 13.09.1999 (Zweitsicherungsgegnerin) treuhänderisch gegründeten Sicherungsgegnerinnen einbezahlt habe. Die bei den Sicherungsgegnerinnen erliegenden Vermögenswerte gehörten, so führte das LG weiter aus, einschliesslich des Erbteiles der Sicherungswerberin nach ihrem Ehegatten SM zu insgesamt 3/4 der Sicherungswerberin und seien die Sicherungsgegnerinnen in diesem Umfange ungerechtfertigt bereichert worden.
2. Bei der am 15.05.1920 geborenen Sicherungswerberin handelt es sich um eine deutsche Staatsbürgerin mit dem Wohnsitz in Berlin.
Mit B des Amtsgerichtes Charlottenburg vom 04.02.2002, GZl 50 XVII B 1229, wurde für die Sicherungswerberin gemäss den §§ 1896f dBGB RA AJ zum Betreuer bestellt und dessen Aufgabenkreis wie folgt festgesetzt: «Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten und Bearbeitung der Post bezüglich der genannten Bereiche».
Unter Bezugnahme auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, laut dessen Aussage die Einrichtung der Betreuung zumindest ua für die Vermögenssorge und die Vertretung vor Behörden und Gerichten notwendig sei, führte das Amtsgericht Charlottenburg aus, dass die Sicherungswerberin «auf Grund ihrer psychischen Krankheit, ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sei, hinsichtlich des obigen Aufgabenkreises ihre Angelegenheiten wahrzunehmen». Es fehle bei der Sicherungswerberin insbesondere die Einsichtsfähigkeit, insoweit sachgerechte E zu treffen und entsprechend zu handeln.
Sowohl die Sicherungswerberin als auch ihr Sohn MB (der Beteiligte) erhoben gegen den B vom 04.02.2002 die Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist beim LG Berlin zum AZ 87 T 88/02 noch anhängig.
Der gegenständliche Sicherungsantrag wurde ebenso wie die Rechtfertigungsklage von der Sicherungswerberin vertreten durch deren «Beistand» (richtig: Betreuer) beim LG überreicht.
3.1. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens langten beim LG mehrere von der Sicherungswerberin eigenhändig verfasste Eingaben ein, mit denen sie die von ihrem Betreuer überreichte Klage zurückzuziehen erklärte. Die Klage sei ohne ihr Wissen und ihren Willen eingebracht worden. Die Sicherungswerberin habe ihr Vermögen ihrem Sohn MB im Jahre 1993 geschenkt. Die Klage ihrer Töchter mit dem Betreuer AJ sei ein Raubzug. Ein sinngemäss gleiches Anliegen deponierte die Sicherungswerberin anlässlich eines Telefonats mit dem LG. Auch mit einer während des Revisionsverfahrens an das «Gericht» adressierten Eingabe brachte die Sicherungswerberin zum Ausdruck, dass sie ihren Sohn nicht klagen «möchte» und jede Klage ihres Betreuers zurückziehe.
3.2. In seiner Äusserung zu diesen Eingaben verwies der Klagsvertreter ua darauf, dass nicht klar sei, ob die Schreiben tatsächlich von der Sicherungswerberin stammten oder von dritter Seite für sie aufgesetzt bzw geschrieben worden seien. Es handle sich um solche von vielen Schreiben der verbeiständeten Sicherungswerberin, welches die tatsächlichen Gegebenheiten und Umstände nicht widerspiegle. Gegen die Bestellung des Betreuers sei zwar Beschwerde erhoben worden, doch komme dieser keine aufschiebende Wirkung zu. Es existiere eine Vielzahl von sich widersprechenden rechtsgeschäftlichen und eidesstattlichen Erklärungen der Betreuten, so dass tatsächlich davon auszugehen sei, dass diese nicht in der Lage sei, rechtlich einzuordnen, welchen Erklärungswert eine von ihr abgegebene Erklärung habe. Dies manifestiere sich auch in einer Vielzahl von Notariatsakten, die allesamt nach dem Tode des SM entstanden seien. Auch dies sei ein Grund dafür gewesen, dass für die Sicherungswerberin ein Betreuer bestellt worden sei. Dieser habe beim Amtsgericht Charlottenburg um eine entsprechende Bestätigung ersucht, wonach er berechtigt sei, die Sicherungswerberin auch in den Gerichtsverfahren in Liechtenstein zu vertreten. Vom deutschen Vormundschaftsgericht sei ihm aber die Auskunft erteilt worden, dass eine gesonderte gerichtliche Bestätigung überflüssig sei und die einschlägigen Bestimmungen des dBGB, nämlich des § 1902 anzuwenden seien, wo festgelegt sei, dass der Betreuer die Betreute in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und aussergerichtlich vertrete.
4.1. Mit dem - nach Einbringung der Rechtfertigungsklage - überreichten Schriftsatz vom 28.10.2002 verkündeten die beiden geklagten Stiftungen dem Sohn der Klägerin MB und dessen Ehegattin RB den Streit mit dem Ersuchen, dem Prozess auf ihrer Seite beizutreten. MB, RB und deren Kinder seien Begünstigte der Stiftungen und hätten Anspruch auf eine dem Stiftungszweck und den Beistatuten entsprechende Verwendung des Stiftungsvermögens. Die «Streitverkündeten» hätten daher ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten, zumal ein klagsstattgebendes U deren Anspruch auf den Klagsbetrag verneinen und in ihre Rechtssphäre eingreifen würde.
4.2. Mit den am 20.11.2002 beim LG eingebrachten Schriftsätzen gaben MB und RB ihre «Beitrittserklärung zu dem anhängigen Verfahren ab». Nach einer Darstellung der Sachlage aus ihrer Sicht stellten die Ehegatten den Antrag, die Klage des Betreuers zurückzuweisen.
4.3. Mit B vom 20.11.2002 wies das LG die Nebeninterventionen der Ehegatten B im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass deren Beitrittserklärungen kein substanziiertes Tatsachenvorbringen entnommen werden könne, aus dem sich ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten ableiten lasse.
Über die von den Nebenintervenienten gegen diesen B erhobenen Rekurse wurde bislang noch nicht entschieden.
5. Am 28.11.2002 fand beim LG - ohne Beteiligung der Nebenintervenienten - eine Streitverhandlung statt, bei der das LG ua den Beweisbeschluss fasste.
Vor Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen E im Rechtsstreit 5 Cg 2002.92 des LG Vaduz unterbrochen. Sowohl der Klagsvertreter als auch der Beklagtenvertreter verzichteten auf Rechtsmittel und Beschlussausfertigung.
6.1. Mit Schriftsatz vom 02.07.2003 begehrten die Sicherungsgegnerinnen die Einschränkung des Sicherungsbotes vom 27.09.2002 dahin, dass ihnen, ihrem Verwaltungskurator und den zukünftig zu bestellenden Stiftungsräten gestattet werde, über die bei der L-Bank gehaltenen Vermögenswerte so weit zu verfügen, als dies zur Deckung der Kosten der Verwaltungskuratel sowie der Kosten der Rechtsverteidigung im gegenständlichen Verfahren erforderlich sei und stellten den Antrag, das gegenüber der Drittschuldnerin verfügte Leistungs- bzw Zahlungsverbot im selben Umfange einzuschränken.
Mit dem gegenständlichen Sicherungsbot sei das gesamte Vermögen der Stiftungen deren Verfügungsgewalt entzogen worden und damit deren prozessuale Handlungsfähigkeit im gegenständlichen Verfahren nicht mehr gegeben. Die Beklagten seien nicht mehr in der Lage, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, was einem Entzug auf Wahrung ihres rechtlichen Gehörs gleichkomme. Seit Bestellung des Verwaltungskurators seien bereits erhebliche Verwaltungskosten aufgelaufen. Die Kosten des Vorgängers des derzeitigen Kurators seien bereits bestimmt worden. Der nunmehrige Verwaltungskurator werde diese Kostenbestimmung beim Pflegschaftsgericht demnächst beantragen. Auch entstünden im gegenständlichen Verfahren Prozesskosten, die zumindest vorerst vorschussweise von den Beklagten zu bezahlen seien. Die Antragstellung gründe sich auch auf einschlägige - zitierte - Erkenntnisse des StGH und des OGH.
6.2. Die Klägerin bzw Sicherungswerberin beantragte, diesen Einschränkungsantrag zurück- bzw abzuweisen.
Die Beklagten hätten mit keinem Wort vorgetragen, welche Kosten für die ordentliche Geschäftsführung und Verwaltung tatsächlich veranschlagt werden müssten. Es sei auch zu bedenken, dass das gegenständliche Verfahren gemäss rechtskräftigem B vom 28.11.2002 bis zur rechtskräftigen E im Verfahren zu 5 Cg 2002.92 unterbrochen worden sei, womit derzeit auch keine anwaltlichen Kosten anfallen könnten. Zudem verfügten die Beklagten derzeit über keine Stiftungsräte, so dass auch insofern keine Kosten entstehen könnten. Im Übrigen sei spätestens seit der endgültigen E in dem bis zum StGH geführten Verfahren 4 Cg 2000.230 klar, dass das Klagebegehren zu Recht bestehe. Es sei deshalb für die Sicherungswerberin schleierhaft, wie trotz Vorliegens eindeutiger Präjudize die Stiftungsgelder der Beklagten nach wie vor durch eine Flut von Schriftsätzen und Verwaltungshandlungen geschmälert werden dürften, obwohl eigentlich klar sein müsse, dass deren Vermögenswerte keinesfalls für den aufgestellten Stiftungszweck zu verwenden seien. Es sei weiters zu bedenken, dass die für die Verwaltung der Beklagten notwendigen Beträge nicht gefährdet seien, da dem gerichtlich bestellten Verwaltungskurator gemäss Bestellungsbeschluss durch das Land Liechtenstein sein Honorar garantiert werde. Diesbezüglich treffe das Land Liechtenstein eine entsprechende Haftung.
6.3. Mit B vom 17.07.2003 wies das LG den Einschränkungsantrag der Sicherungsgegnerinnen ab. Es bewertete dessen «Streitgegenstand» mit CHF 60 000.-.
Die Beklagten hätten nicht vorgetragen, welche ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen ihrer notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erforderlich seien und welche Kosten hiefür zu veranschlagen seien. Sie hätten auch nicht angeführt, inwiefern im gegenständlichen Verfahren derzeit weitere Kosten anfallen könnten, zumal dieses Verfahren rechtskräftig unterbrochen worden sei. Insofern sei der Einschränkungsantrag deshalb als völlig unbestimmt abzuweisen. Es könne nicht angehen, ganz generell nur die Einschränkung eines Sicherungsbotes insoweit zu beantragen, als dies zur Deckung der Kosten der Verwaltungskuratel und der Rechtsverteidigung erforderlich sei. Eine solche Regelung wäre völlig unpraktikabel, weil diesfalls bei jeder Disposition über die gesperrten Vermögenswerte nicht zuletzt auch aus der Sicht der Drittschuldner eine Diskussion darüber entbrennen würde, ob nun die zugrunde liegenden Leistungen effektiv Kosten der Verwaltungskuratel oder zur Rechtsverteidigung erforderlich gewesen seien. Auch insoferne habe ungeachtet der Rechtsprechung des StGH ein Antrag auf Einschränkung eines Sicherungsbotes anzugeben, inwiefern im Einzelnen genau, für welche Handlungen und in welchem Betrage jeweils die Einschränkung des Sicherungsbotes begehrt werde. Dazu komme, dass sich gem Art 39 Abs 3 LVG der Kostenersatzanspruch des gem § 278 Z 4 ABGB von Amts wegen bestellten Kurators primär gegen das Land Liechtenstein richte, ungeachtet des Umstandes, dass sich das Land Liechtenstein seinerseits gemäss dieser Bestimmung beim Pflegebefohlenen schadlos halten könne. Insoferne sei der vom OG im B vom 05.09.2002 zu 2 Np 2002.55-14 vertretenen Rechtsansicht nicht zuzustimmen, dass es einen zwecklosen Umweg darstelle, zunächst das Land Liechtenstein zur Begleichung der Kuratorkosten zu verpflichten und erst dann diese Kosten im Regressweg beim Pflegebefohlenen einzubringen. Eine derartige Interpretation des Art 39 Abs 3 LVG widerspreche dessen klaren Wortlaut. Aber selbst ausgehend von dieser Rechtsansicht sei zu erwägen, dass das OG im zitierten B auch festgehalten habe, dass der Kurator seine Kosten erst dann direkt aus dem Stiftungsvermögen entnehmen könne, wenn diese durch das Gericht bestimmt worden seien. Insoferne sei den Beklagten entgegenzuhalten, dass sie selbst eingeräumt hätten, die Bestimmung der Kosten ihres nunmehrigen Verwaltungskurators erst demnächst zu beantragen. Schliesslich sei auch zu erwägen, dass im Verfahren 4 Cg 2000.230 des LG ein von der Sach- und Rechtslage her identer Rechtsstreit durch alle Instanzen bis zum StGH des Fürstentums geführt worden sei und somit ein Präjudiz vorliege, das Geltung auch für das gegenständliche Verfahren habe, nämlich insofern, als sämtliche sich auch hier stellenden Tatsachen- und Rechtsfragen bereits rechtskräftig entschieden worden seien. Es sei in der Tat unverständlich, wie angesichts dieses Präjudizes nach wie vor eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren geführt würden und dadurch das Vermögen der beklagten Parteien immer weiter geschmälert werde.
6.4. Dieser B vom 17.07.2003 wurde mit Ausnahme der dann erfolgten Streitwertbestimmung von den Sicherungsgegnerinnen mit Rekurs bekämpft, in dem sie eine Rechts- und Aktenwidrigkeitsrüge ausführten.
Ihr Einschränkungsantrag habe sich auf die einschlägige Rechtsprechung auch des OGH gestützt, welche wiederum auf die grundlegende E des StGH vom 05.09.1997 StGH 1997/3 zurückgehe.
Im vorliegenden Fall sei das gesamte Vermögen der Sicherungsgegnerinnen blockiert, so dass eine Deckung weder für die Kosten im gegenständlichen Verfahren noch für jene der Verwaltungskuratel bestehe.
Das LG habe übersehen, dass die Bestellung der Kuratoren in den Verfahren auf Kosten der Sicherungsgegnerinnen erfolgt sei und das Land Liechtenstein - subsidiär - nur insoweit dafür aufzukommen habe, als die Kuratorkosten nicht aus liquiden Mitteln der Stiftungen bezahlt werden könnten.
Die Beklagten seien im Rahmen ihres Einschränkungsantrages auch nicht zur Aufschlüsselung der notwendigen Kosten verpflichtet gewesen, zumal diese Kosten nicht vom Prozess-, sondern vom Pflegschaftsgericht zu bestimmen seien. Die angefochtene E widerspreche den B des OG vom 27.02.2003 zu 1 Cg 2002.382 sowie des LG im Parallelverfahren 10 Cg 2003.64.
Auch die derzeitige Unterbrechung des Rechtsstreites ändere nichts daran, dass jedenfalls zukünftig prozessrechtliche Vertretungskosten anfielen.
Aus prozessökonomischen Gründen sei es nicht sinnvoll, dass ein Kurator jedesmal, wenn eine kleine Zahlung wie etwa an Steuern, Gerichtskosten fällig würden, eine Einschränkung beantragen und das Gericht immer wieder einen Einschränkungsbeschluss fassen müsse.
Dem Kurator sei überdies aufgetragen worden, für die Bestellung der ordentlichen Organe der Beklagten Sorge zu tragen. Dies erfordere, dass auch deren Kosten sichergestellt seien.
Schliesslich sei der rechtskräftige Ausgang des Verfahrens 4 Cg 2000.230 für den gegenständlichen Rechtsstreit schon deshalb nicht bindend, weil dort andere Parteien als die Klägerin aufgetreten seien, die ihre Forderungen auf erbrechtliche Ansprüche gestützt hätten, während die gegenständliche Forderung auch auf bereicherungsrechtliche Ansprüche gegründet werde.
7.1. Auch der Sohn der Sicherungswerberin MB richtete am 29.06.2003 eine Eingabe an das LG mit dem Antrag, das Sicherungsbot vom 27.09.2002 «mindestens auf den ihm gesetzlich zustehenden Erbteil nach seinem verstorbenen Vater einzuschränken und bis zur Klärung über den Rest des Vermögens im gegenständlichen Verfahren den geforderten Betrag freizugeben».
Seinen beiden Schwestern seien im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 4 Cg 2000.230 gegenüber den beiden beklagten Stiftungen deren Erbanteile von insgesamt EUR 459 582.96 zuerkannt worden. Das restliche Stiftungsvermögen sei nicht an den Einschreiter ausgezahlt, sondern vom Betreuer im gegenständlichen Verfahren blockiert worden. Eine solche Blockierung könne nur den «angeblichen Teil» der Sicherungswerberin, nicht aber den Erbteil des MB betreffen.
Der Beteiligte und seine Familienangehörigen verfügten nicht einmal über den notwendigen Lebensunterhalt.
7.2. Die Sicherungswerberin beantragte die Zurückweisung dieses Antrages. Der Antragsteller sei weder Prozesspartei noch am gegenständlichen Sicherungsverfahren beteiligt. Ihm fehle daher die Antragslegitimation.
Sein Anspruch sei auch in materieller Hinsicht nicht berechtigt. Aus den Beistatuten der Beklagten ergebe sich zwar, dass der Antragsteller deren Erstbegünstigter sei. Daraus folge aber nicht, dass er irgendeinen Anspruch auf Ausschüttung aus dem Stiftungsvermögen geltend machen könne. Vielmehr sei der Stiftungsrat mit der Durchführung von Ausschüttungen bestimmt worden. Ein solcher Stiftungsrat existiere bei beiden Stiftungen derzeit nicht. Damit fehle auch dem Antragsteller ein Anspruch.
Der Beteiligte habe bereits ein Vielfaches des ihm zustehenden Erbteiles konsumiert bzw durch seine Aktivitäten verbraucht. So sei durch sein Verhalten das Vermögen in den einzelnen Stiftungen seit dem Tode des Vaters SM nahezu halbiert worden. Es gehe nicht an, dass sich der Beteiligte an den bei den Stiftungen vorhanden Vermögenswerten weiterhin bereichere und die berechtigten Interessen der Klägerin verkürze.
7.3. Mit B vom 17.07.2003 wies das LG den Antrag des Beteiligten zurück.
Der Antragsteller sei offensichtlich nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens. Seine Nebenintervention sei mit B vom 20.11.2002 zurückgewiesen worden. Über den dagegen erhobenen Rekurs sei bis jetzt deshalb noch nicht entschieden worden, weil das gegenständliche Verfahren mit rechtskräftigem B vom 28.11.2002 unterbrochen worden sei.
Es sei deshalb einerseits davon auszugehen, dass dem Beteiligten zumindest derzeit keine Nebenintervenientenstellung zukomme. Andererseits sei zu erwägen, dass dem Nebenintervenienten des Hauptverfahrens im Provisorialverfahren keine Antragslegitimation zukomme.
7.4. Dieser B wurde vom Beteiligten mit Rekurs bekämpft.
Er habe im Jahre 1998 die Sicherungsgegnerinnen treuhänderisch gründen lassen und diese dem Zweck gewidmet, seine Familie abzusichern. Als Erstbegünstigter der Stiftung habe er ein Recht auf direkte Beteiligung am gegenständlichen Verfahren. Die Zurückweisung seines Beitrittes als Nebenintervenient stelle ein Rechtsverweigerung dar.
Die von seinen Schwestern in die Wege geleiteten Strafverfahren gegen ihn und die Stiftungsräte der Beklagten seien mittlerweile allesamt eingestellt worden.
Überhaupt sei das Sicherungsbot zu Unrecht erlassen worden und habe nur dazu gedient, das Vermögen der Stiftungen dem Zugriff des Beteiligten als deren tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten zu entziehen. Durch die Blockierung des Stiftungsvermögens drohten umfangreiche Vermögensnachteile, da es dem Vermögensverwalter untersagt sei, vorteilhafte Umschichtungen im Vermögen durchzuführen.
Es sei auch nicht mehr möglich, die statutarisch zu leistenden Ausschüttungen an den Rekurswerber vorzunehmen, wodurch ihm und seiner Familie beträchtliche Nachteile entstünden.
Der Beteiligte sei auch nicht mehr in der Lage, die Sicherungswerberin, seine Mutter, finanziell zu unterstützen.
Das gegenständliche Verfahren sei gegen den ausdrücklichen Willen der Sicherungswerberin eingeleitet worden. Die Vorgangsweise des Betreuers verletze die Persönlichkeitsrechte des Beteiligten und namentlich den in Art 43 PGR verankerten Schutz seines Namens.
Zumindest sei der Rekurswerber im Ausmass seiner Erbansprüche berechtigt, über die unstrittigen Vermögenswerte der Stiftung ab sofort zu verfügen.
Der Beteiligte sei vom LG zu Unrecht verpflichtet worden, der Sicherungswerberin die Kosten ihrer Gegenäusserung zu seinem Einschränkungsantrag zu ersetzen.
Die einschlägigen Bestimmungen der ZPO über den Kostenersatz (§§ 40, 219, 245) sprächen jeweils nur von den Parteien und treffe auch einen Nebenintervenienten keine Ersatzpflicht. Umsoweniger könne der Rekurswerber als Dritter zur Kostentragung herangezogen werden.
Auch sei die Äusserung der Sicherungswerberin nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, weil sie gegen seinen Einschränkungsantrag nur formalistische Gründe vorgebracht habe. Der Kostenspruch des LG verstosse gegen die guten Sitten und ziele hauptsächlich darauf ab, den Rekurswerber in seiner wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit zu knebeln.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 10.12.2003 gab das OG sowohl dem Rekurs der Sicherungsgegnerinnen als auch jenem des Beteiligten dahin Folge, dass es den bekämpften erstinstanzlichen B aufhob und die diesbezüglichen Anträge des Beteiligten und der Sicherungsgegnerinnen zur Verfahrensergänzung und neuerlichen E an das LG zurückverwies.
Die Rekursentscheidung wurde mit einem Rechtskraftvorbehalt iS des § 495 Abs 2 ZPO versehen.
Das Rekursgericht vertrat den Standpunkt, dass den Rekursen schon aus formellen Gründen iS einer Aufhebung Berechtigung zukomme, ohne auf deren Inhalt näher eingehen zu müssen.
Der Unterbrechungsbeschluss des LG vom 28.11.2002 habe nur das Hauptverfahren und nicht das Sicherungsverfahren betroffen. Die Anträge auf Einschränkung des Sicherungsbotes seien deshalb zulässig gewesen. Auch bei gegenteiliger Auffassung sei darauf Bedacht zu nehmen, dass die Unterbrechungswirkung des § 190 ZPO erst mit Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses eintrete. Im derzeitigen Verfahrensstadium könne diese Rechtskraft nicht verlässlich beurteilt werden, weil die Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin (Sicherungswerberin) und damit der Rechtsmittelverzicht ihres Vertreters bei der Streitverhandlung am 28.11.2002 nicht ausreichend geklärt sei.
Die erstinstanzlichen Beschlüsse seien schon gemäss § 6 ZPO zur Prüfung eines allfälligen Mangels der Prozessfähigkeit und der gesetzlichen Vertretung auf Seiten der Klägerin bzw einer etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung aufzuheben.
Die Sicherungswerberin habe mehrfach erklärt, die gegenständliche Klage und damit wohl auch den Sicherungsantrag zurückziehen zu wollen.
Aus dem von RA AJ vorgelegten Betreuerausweis ergebe sich nicht, dass der Sicherungswerberin nach deutschem Recht die Prozessfähigkeit mangle und diese gänzlich oder auch beschränkt geschäftsunfähig sei. Aus einem nachträglich vorgelegten Gutachten ergebe sich nur, dass bei der Sicherungswerberin ein leichter demenzieller Prozess vorliege. Die Vorlage des Beschlusses über die Bestellung eines Betreuers, der überdies angefochten worden sei, stelle daher keinen rechtlich verbindlichen Staatsakt dar, aus dem die Geschäftsunfähigkeit der Sicherungswerberin verbindlich abzuleiten sei. Zwar ergebe sich aus § 51 d ZPO, dass ein Betreuer iS der §§ 1896 f dBGB in dem vom Vormundschaftsgericht festzulegenden Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten sei, und zwar auch vor Gericht. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass eine im Widerspruch zu diesem Betreuer abgegebene Prozesserklärung des Betreuten rechtlich völlig irrelevant sei. Im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 1812 sowie 1819 bis 1822 dBGB und dem auch im deutschen Betreuungsrecht massgeblichen Grundsatz grösstmöglicher Selbstbestimmung des Betreuten müsse insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Einleitung und Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe, die nicht vorliege.
Auch aus dem dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreis «Vermögenssorge» folge nicht eindeutig, dass er zur Führung des gegenständlichen Prozesses legitimiert sei, so dass auch diesbezüglich eine Klarstellung durch das zuständige deutsche Vormundschaftsgericht erforderlich erscheine. Durch die Führung des gegenständlichen Prozesses, der nach dem unstrittigen Vorbringen beider Teile wirtschaftlich den Sohn der Sicherungswerberin betreffe, werde neben dem Vermögensaspekt auch die familienrechtliche und persönliche Sphäre der Betreuten tangiert. Der Bereich der Vermögenssorge umfasse nicht auch den Bereich von Unterhaltsangelegenheiten. Damit sei abklärungsbedürftig, ob der Aufgabenbereich «Vermögenssorge» auch die Führung aktiver Verfahren gegen liechtensteinische Stiftungen umfasse, die wirtschaftlich dem Sohn der Klägerin und dessen Familie zuzuordnen seien.
Die mehrmals erfolgte Willenserklärung der Sicherungswerberin mache es jedenfalls erforderlich, dass das LG das zuständige Vormundschaftsgericht in Berlin-Charlottenburg um eine Klarstellung ersuche, ob dieses die Einleitung bzw Fortsetzung des Verfahrens trotz des mehrfach bekundeten gegenteiligen Willens der Betreuten genehmige und ob der Aufgabenkreis des Betreuers auch die Führung dieses Verfahrens mitumfasse.
Unabhängig von der nach deutschem Recht zu beurteilenden Frage der Geschäftsfähigkeit der Sicherungswerberin und der Vertretungsbefugnis des Betreuers sei für den gegenständlichen Fall auch § 3 ZPO zu beachten. Demnach sei ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangle, vor den inländischen Gerichten als prozessfähig zu behandeln, wenn ihm nach inländischem Recht diese Prozessfähigkeit zukomme. Insofern machten daher die Eingaben der Sicherungswerberin auch die gesonderte Prüfung ihrer Prozessfähigkeit nach liechtensteinischem Recht erforderlich.
All diese Vorfragen seien für die E sowohl über den Rekurs der Sicherungsgegnerinnen als auch jenen des Beteiligten von Bedeutung, so dass die erstinstanzlichen Beschlüsse aufzuheben seien, ohne dass es derzeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Rekursausführungen bedürfe. In Bezug auf den Rekurs des Beteiligten sei überdies daraufhinzuweisen, dass dessen Rekurs und der seiner Ehegattin RB gegen die Zurückweisung ihrer Nebenintervention bislang keiner geschäftsordnungsgemässen Behandlung zugeführt worden sei.
9.1. Gegen die Rekursentscheidung vom 10.12.2003 richtet sich der Revisionsrekurs der Sicherungswerberin, die sie mit einer Rechtsrüge ihrem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und deren Aufhebung sowie Zurückverweisung der Rechtssache an das OG zur neuerlichen E unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH begehrt.
9.2. Sowohl die Sicherungsgegnerinnen als auch der Beteiligte erstatteten Revisionsrekursbeantwortungen mit den Anträgen, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Der Beteiligte überreichte überdies noch einen weiteren Schriftsatz beinhaltend einen Nachtrag/Ergänzung zu seiner Rechtsmittelgegenschrift.
10. Die Sicherungswerberin vertritt zusammengefasst den Standpunkt, dass die vom Rekursgericht geäusserten Zweifel an der Prozesslegitimation ihres Betreuers unberechtigt seien. Der Betreuer sei gerade zur aussergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung der Sicherungswerberin befugt und verpflichtet.
Genau dies habe der OGH in dem eine andere liechtensteinische Stiftung des Beteiligten betreffenden B vom 03.10.2002, 5 Cg 2002.92, zum Ausdruck gebracht und ausführlich begründet.
Die gegenständliche Klage habe nach der hier massgeblichen deutschen Rechtslage auch keiner Bewilligung durch das zuständige Vormundschaftsgericht in Berlin bedurft.
Zu Unrecht habe sich das Rekursgericht auf die Bestimmung des § 3 ZPO berufen. In Sachen Betreuung der Klägerin sei materielles deutsches Recht anzuwenden und der liechtensteinische Richter nicht befugt, die Frage der Notwendigkeit einer Betreuung und damit einhergehend die Diskussion über die Prozess- und Postulationsfähigkeit einer deutschen Pflegebefohlenen noch einmal aufzurollen.
Bei der angefochtenen E handelt es sich um eine grundsätzliche Frage der Prozesslegitimation und sei dieser als Zwischenstreit mit der Konsequenz anzusehen, dass auch über die Kostenfrage (gemeint offenbar: iS eines Zuspruches der Kosten des Revisionsrekurses an die Sicherungswerberin) abzusprechen sei.
11. Der Revisionsrekurs wurde fristgerecht erhoben, ist gem § 495 Abs 2 ZPO zulässig und auch berechtigt.
11.1. Vorweg ist die vom LG verneinte und vom Rekursgericht ohne Erörterung bejahte Verfahrenslegitimation des Beteiligten MB im Sicherungsverfahren zu prüfen.
Sein zu 7.1 im Einzelnen wiedergegebener Antrag zielte ebenso wie jener der Sicherungsgegnerinnen auf eine Einschränkung des Sicherungsbotes gem Art 291 EO (§ 399 öEO) ab.
MB war und ist nicht Partei des Provisorialverfahrens, da der Sicherungsantrag nicht von ihm gestellt und auch nicht gegen ihn, sondern gegen zwei Stiftungen gerichtet wurde, deren wirtschaftlich Begünstigter er sein soll. Letzteres ergibt sich freilich nicht aus dem Akt und wurden im bisherigen Verfahren auch keine Statuten und Beistatuten der Sicherungsgegnerinnen vorgelegt.
Nach ständiger Judikatur des OGH ist der Begünstigte einer Familienstiftung, der eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, nicht Träger deren Vermögens und hat auch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen einen (klagbaren) Anspruch auf Ausschüttung von Stiftungsleistungen (vgl LES 2002, 41; LES 2002, 94; LES 2002, 163; LES 1998, 332 ua).
Im Falle einer - offenbar wie hier - fiduziarischen Errichtung einer Familienstiftung kommt zwischen dem Auftraggeber (bzw Treugeber oder wirtschaftlich Berechtigten; nach früherer Diktion: wirtschaftlicher Stifter) und der vom Treuhänder errichteten Stiftung grundsätzlich kein direktes Rechtsverhältnis zustande (vgl B des OGH vom 02.10.2003, 4 Cg 2001.319-85 S 24). Daraus folgt, dass der Beteiligte durch das gegenüber den Sicherungsgegnerinnen ausgesprochene Verfügungsverbot in seiner Rechtsposition nicht unmittelbar betroffen ist und allfällige eigene Ansprüche nur von Rechten der Sicherungsgegnerinnen ableiten könnte.
Als sogenannter «Dritter» und durch eine EV allenfalls mittelbar und wirtschaftlich Betroffener kommen MB, selbst wenn man einen Eingriff in seine Rechtssphäre durch das Sicherungsbot unterstellte (was hier dahingestellt bleiben kann), nur beschränkte prozessuale Rechte zu. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass ein am Provisorialverfahren nicht beteiligter Dritter auch im Falle eines unmittelbaren gesetzwidrigen Eingriffs in seine Rechtssphäre jedenfalls nicht legitimiert ist, ua einen Aufhebungs- und/oder Einschränkungsantrag nach Art 291 EO zu stellen (LES 2003, 142 [143 f mwN]). Dies folgt schon aus der Erwägung, dass auch die Bestimmung des Art 287 Abs 1 EO (§ 394 Abs 1 öEO) den aus einer EV resultierenden Schadenersatzanspruch ausschliesslich auf den Sicherungsgegner beschränkt, worunter nur diejenige Person zu verstehen ist, die vom Sicherungswerber als Gegner bezeichnet und dadurch in das Sicherungsverfahren einbezogen wurde (vgl auch SZ 70/153; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügungen Komm [2000] Rz 5 vor § 378 mwN). Der Beteiligte war jedoch nicht Partei des Sicherungsverfahrens.
MB kann seine Verfahrenslegitimation aber auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass über seinen Beitritt als Nebenintervenient im Hauptprozess bislang noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde (Pkt 4.2 und 4.3).
Zum einen bezog sich dieser Beitritt als Nebenintervenient nur auf das Hauptverfahren. Als Nebenintervenient des Hauptverfahrens ist MB gemäss den §§ 17 f, 19 ZPO (§§ 17 f, 19 öZPO) die - wie hier - selbständige Geltendmachung von Ansprüchen grundsätzlich untersagt, wozu kommt, dass die Nebenintervention im Hauptverfahren nur zum Zweck des Obsiegens der Hauptpartei in diesem Verfahren zulässig ist. Damit aber hat eine EV sowie deren allfällige Einschränkung oder Aufhebung nichts zu tun und ist der Nebenintervenient schon aus diesem Grunde zur Stellung eigener Anträge sowie zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Provisorialverfahren nicht befugt (vgl König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren² Rz 3/61 mwN).
Der schon erwähnte Zweck einer Nebenintervention, nämlich die Hauptpartei bei der Erwirkung eines für sie günstigen Urteils zu unterstützen, kann somit nur im Hauptverfahren zum Tragen kommen und schliesst die Legitimation des Nebenintervenienten aus, im Rahmen eines Sicherungsverfahrens selbst Anträge zu stellen oder für die Hauptpartei zu handeln. Im Provisorialverfahren ist eine Nebenintervention deshalb überhaupt ausgeschlossen. Schon gar nicht kann jemand auf Grund seiner Position als Nebenintervenient des Hauptverfahrens die Sicherung eigener Ansprüche betreiben oder, wie hier der Beteiligte, die Einschränkung einer EV in Verfolgung eigener Forderungen beantragen (EvBl 1996/124; SZ 24/50; Zechner aaO Rz 9 vor § 378 mwN).
Das LG hat den Einschränkungsantrag des Beteiligten sohin zu Recht zurückgewiesen und erweisen sich die vom Rekursgericht für notwendig erachteten Ergänzungsaufträge schon aus diesem Grunde als entbehrlich.
Dem Beteiligten fehlt damit die eine Verfahrensvoraussetzung bildende Prozesslegitimation, was als Nichtigkeitsgrund vom OGH auch ohne darauf abzielende Rüge im Revisionsrekurs aufzugreifen war (LES 2002, 302; RIS-Justiz RS 0005849).
Das LG hat den Beteiligten schliesslich zu Recht zum Ersatz der Kosten der Sicherungswerberin für deren Äusserung zu seinem Einschränkungsantrag verpflichtet.
Entgegen seiner Meinung hat der Beteiligte auch als Dritter des Sicherungsverfahrens durch seine Antragstellung einen Zwischenstreit ausgelöst, dessen Kosten er gemäss den Art 297, 51 EO iVm den §§ 50, 41 ZPO zu tragen hat. Der OGH hat bereits mehrfach erkannt, dass es sich bei einem solchen Zwischenstreit zwischen dem Sicherungswerber und einem Dritten um einen solchen handelt, der vom U des Rechtfertigungsprozesses nicht erfasst wird und erfasst werden kann. Über Kostenersatzansprüche zwischen der Partei des Sicherungsverfahrens und einem Dritten ist deshalb nach Massgabe der allgemeinen Bestimmungen der EO bzw ZPO zu erkennen (LES 1987, 166 [171]; LES 2003, 149 [150]).
Auch die E hinsichtlich der Kosten der Rechtsmittelverfahren findet ihre Stütze in den Bestimmungen der Art 297, 51 EO iVm den §§ 50, 41 ZPO.
Allerdings hat die Sicherungswerberin ihre Kosten sowohl in der Rekursbeantwortung als auch im Revisionsrekurs überhöht verzeichnet. Das LG hat in seinem B vom 17.07.2003 unter sinngemässer Anwendung des Art 8 Abs 4 RATG den Streitwert auch hinsichtlich des Antrages der Beteiligten mit CHF 60 000.- festgesetzt. Diese - nach der zitierten Gesetzesstelle ohnehin unanfechtbare - E wurde von der Sicherungswerberin nicht bekämpft und gilt die Bemessungsgrundlage damit auch für das Rekurs- und Revisionsrekursverfahren. Die Kosten der Rekursbeantwortung errechnen sich deshalb richtigerweise mit insgesamt CHF 1829.52.
Für den Revisionsrekurs der Sicherungswerberin, mit dem die Rekursentscheidung in Ansehung beider Revisionsrekursgegner angefochten wurde, ist gemäss den B des LG ein Streitwert von insgesamt CHF 120 000.- zu unterstellen. Auch beträgt die auf den Beteiligten entfallene aliquote Entscheidungsgebühr nur CHF 350.-(Art 24 Abs 1 und 3 GebG). Die Kosten des Revisionsrekurses errechnen sich damit mit insgesamt CHF 3825.-, wovon die Hälfte, somit CHF 1912.68 auf den Beteiligten entfällt. Dazu kommt die anteilige Entscheidungsgebühr von CHF 350.-. Die von der in Deutschland wohnhaften Sicherungswerberin verzeichnete Mehrwertsteuer wird von dieser nicht geschuldet (B des OGH vom 29.03.2004, 2 Cg 2001.52).
Der Kostenersatzanspruch der Sicherungswerberin gegenüber dem Beteiligten für die beiden Rechtsmittelverfahren beträgt deshalb insgesamt CHF 4092.20.
Die fehlende Prozesslegitimation des Beteiligten hat schliesslich zur Folge, dass auch dessen Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen war, deren Ergänzung überdies auch deshalb, weil nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels auch dem Rechtsmittelgegner eine Ergänzung seiner Eingabe verwehrt ist.
11.2. Der Revisionsrekurs der Sicherungswerberin ist aber auch insoweit berechtigt, als er sich gegen die Ergänzungsaufträge des Rekursgerichtes in Bezug auf die Prüfung der Prozessfähigkeit der Sicherungswerberin sowie auf das Vorliegen einer allfälligen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung wendet.
11.2.1. Dem Rekursgericht ist eingangs zwar darin beizupflichten, dass der das Hauptverfahren betreffende, auf Grund des Rechtsmittelverzichtes der Parteien rechtskräftige Unterbrechungsbeschluss vom 28.11.2002 die E über den Einschränkungsantrag der Sicherungsgegnerinnen nicht hinderte.
Dieser Einschränkungsantrag betrifft das Provisorialverfahren. Die Unterbrechung eines Provisorialverfahrens wegen - wie hier - Präjudizialität eines anderen Rechtsstreites ist mit dem Zweck des Provisorialverfahrens, einstweiligen Rechtschutz zu gewähren bzw bei Vorliegen der Voraussetzungen eine EV gem Art 291 EO aufzuheben oder einzuschränken, nicht vereinbar.
Nur die Verwirklichung eines Tatbestandes wie beispielsweise des einer Konkurseröffnung und die daraus folgende Verfahrensunterbrechung ex lege unterbricht auch das auf das Massevermögen bezogene Sicherungsverfahren. Ist hingegen das Verfahren über den Hauptanspruch aus anderen Gründen unterbrochen, so stellt eine solche Unterbrechung von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen kein Hindernis für die weitere Durchführung des Provisorialverfahrens, die Einschränkung einer EV oder die E über Rechtsmittel im Sicherungsverfahren, dar (Zechner aaO 108 f; 4 Ob 17/89; 4 Ob 316/76; König aaO Rz 3/62).
Davon bestünde nur dann eine Ausnahme, wenn sich ein Unterbrechungsbeschluss - anders als hier - ausdrücklich auch auf das Provisorialverfahren bezieht, was hier nicht der Fall ist (4 Ob 17/89).
11.2.2. Das Rekursgericht und die Sicherungsgegnerinnen missinterpretieren die Bestimmung des § 3 ZPO (§ 3 öZPO).
Nach deren Wortlaut genügt es, dass ein Ausländer nach liechtensteinischem Recht oder nach dem Prozessrecht des Staates, dem er angehört, prozessfähig ist. Die Prozessfähigkeit eines Ausländers ist demnach nach der für ihn günstigeren Norm seines Heimatstaates oder des liechtensteinischen Rechts zu beurteilen (RIS Justiz RS 0035226). Wer also nach liechtensteinischem Verfahrensrecht als natürliche Person prozessfähig ist, bleibt dies auch dann, wenn dies sein Heimatrecht nicht zuliesse (Burgstaller in Burgstaller, Internat. Zivilverfahrensrecht [2000] Rz 1,11 mwN).
Nach überwiegender Lehrmeinung ist die Bestimmung des § 3 ZPO iVm jener des Art 12 Abs 1 IPRG (§ 12 öIPRG; vgl auch Art 16 IPRG bzw § 15 öIPRG) primär als Verweisung auf das Internationale Privatrecht und damit auf die Geschäftsfähigkeit (Prozessfähigkeit) nach dem Heimatrecht aufzufassen. Ein Ausländer, der durch die Behörden seines Heimatstaates voll oder beschränkt entmündigt wurde, ist grundsätzlich auch nach liechtensteinischem Prozessrecht prozessunfähig oder beschränkt prozessfähig (vgl Schubert in Fasching Zivilprozessgesetze Komm² Rz 2 zu § 3 ZPO; Schwimann in Rummel KommABGB² Rz 2 und 3 zu § 12 IPRG).
Anders verhält es sich, wenn die Zuständigkeit liechtensteinischer Gerichte für vormundschaftsgerichtliche Massnahmen hinsichtlich eines Ausländers gegeben wäre, was hier jedoch gemäss den §§ 23 SchTPGR iVm §§ 57 f JN (vgl §§ 110 f öJN) schon mangels eines Wohnsitzes oder Aufenthaltes der Sicherungswerberin in Liechtenstein nicht der Fall ist (vgl ZfRV 1996/49).
Das - zuständige - deutsche Gericht hat wegen der geistigen Schutzbedürftigkeit der Klägerin deren Betreuung angeordnet und für sie einen Betreuer bestellt. Diese Betreuung ist einer Entmündigung iS der §§ 270 f ABGB gleichzusetzen und in Liechtenstein grundsätzlich und vorbehaltlos anzuerkennen. Eine inhaltliche Überprüfung dieser Massnahme, wie sie offenbar dem Rekursgericht vorschwebt, steht den liechtensteinischen Gerichten keinesfalls zu (vgl Mähr, Das internationale Zivilprozessrecht Liechtensteins [2002] 73 f; Frick, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer E in Zivilsachen [1992] 298 f [312]; Schwimann aaO Rz 2 und 3 zu § 15 IPRG; Kralik in ZfRV 1970, 161; Böhm in FS Fasching 109 f je mwN).
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vertretungsbefugnis des Betreuers der Klägerin und dessen Rechtsstellung ausschliesslich nach deutschem Sach-und Prozessrecht zu beurteilen sind.
11.2.3. Für die Sicherungswerberin wurde vom deutschen Pflegschaftsgericht ein Betreuer ua mit dem Aufgabenkreis «Vermögenssorge und behördliche Angelegenheiten» bestellt.
Entscheidend ist hier die Kompetenz des Betreuers hinsichtlich der behördlichen Angelegenheiten. Unter diese und damit die gesetzliche Vertretung der Sicherungswerberin fällt gemäss den §§ 1902 dBGB und 51 dZPO insbesondere die Vertretung des Betreuten vor Gericht. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Betreuter geschäftsfähig ist oder nicht (Beck'scher KurzkommZPO 60. Auflg Rz 12 zu § 51; MdR 1991, 97; vgl auch B des OGH vom 03.10.2002, 5 Cg 2002.92-38 S 21).
Ergänzend und alle Zweifel ausräumend zu dieser Rechtslage sieht die Bestimmung des § 53 dZPO vor, dass der Betreute in einem Rechtsstreit, den der Betreuer in seinem Namen führt, einer nicht prozessfähigen Person gleichsteht (vgl auch Schwab in Münchner-KommzBGB Rz 9 zu § 1902; NJW 1988, 49).
Damit hat ein im Gerichtsverfahren durch einen Betreuer vertretener Betreuter gegenüber diesem im Prozess kein Widerspruchsrecht und haben die Prozesshandlungen des Betreuers immer und ausnahmslos den Vorrang (NJW 1988, 51).
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ist die Vertretungsmacht des Betreuten nur in den vom Gesetz genannten Fällen der §§ 1904 f BGB eingeschränkt, zu denen jedenfalls die gerichtliche Vertretung nicht zählt. Das deutsche Recht bindet auch nur für ganz bestimmte Angelegenheiten das wirksame Handeln des Betreuers an eine gerichtliche Genehmigung. Die gegenständliche Prozessführung unterliegt keinem solchen sogenannten «Genehmigungsvorbehalt» (Schwab aaO Rz 20 f, 42 zu § 1902).
Auch die Sicherungsgegnerinnen setzen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung dieser Rechtslage nur gegenteilige, nicht näher begründete Behauptungen iS der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes entgegen. Ihr Schriftsatz enthält im Übrigen zum weit überwiegenden Teil - rechtlich ohnedies nicht relevante - Neuerungen, auf die einzugehen dem OGH verwehrt ist.
Auch der Einwand der Sicherungsgegnerinnen, das Betreuungsverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, zumal über die Rechtsmittel der Sicherungswerberin und des Beteiligten noch nicht entschieden sei, ist nicht zielführend.
Gemäss den §§ 16, 24 und insbesondere 69a Abs 3 dFGG wurde der B des Amtsgerichtes vom 04.02.2002 mit der Bekanntmachung an den Betreuer und der Ausstellung des Betreuerausweises wirksam und erzeugte damit die darin verfügten und zuvor dargestellten Rechtswirkungen. Beschwerden haben und hatten keine aufschiebende Wirkung (vgl Keidel, Freiwillige Gerichtsbarkeit 8. Auflg Rz 7 f zu § 16; Rz 1 zu § 24).
Aus alldem folgt, dass auf die persönlichen Eingaben der Sicherungswerberin, in denen sie sich gegen die vorliegende Klagsführung aussprach, jedenfalls derzeit nicht Bedacht genommen werden kann. Die Sicherungswerberin ist vielmehr schon gemäss § 53d ZPO einer nicht prozessfähigen Person gleichzuhalten und besteht die gesetzliche Vertretungsmacht und damit das Prozessführungsrecht des Betreuers gegenüber dem Gericht ohne Rücksicht darauf, ob nun die Sicherungswerberin damit einverstanden ist oder nicht (vgl Schwab aaO Rz 10 f).
11.2.4. Die vom Rekursgericht für erforderlich erachtete Klärung der Frage, ob die gegenständliche Klagsführung und der Provisorialantrag einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung durch das deutsche Gericht bedürfen und ob der Aufgabenbereich des Betreuers auch das vorliegende Verfahren umfasst, erweist sich damit als entbehrlich. Das Gleiche gilt für die vom Rekursgericht geforderte Prüfung der Prozessfähigkeit der Sicherungswerberin nach liechtensteinischem Recht.
Die Ergänzungsaufträge des Rekursgerichtes waren deshalb nicht berechtigt und steht der bislang unterbliebenen meritorischen Erledigung des Rekurses der Sicherungsgegnerinnen kein formales Hindernis entgegen. In Stattgebung des Revisionsrekurses war sohin der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen meritorischen E an das OG zurückzuverweisen.
Eine Sachentscheidung ist dem OGH schon deshalb verwehrt, weil die Sicherungswerberin in ihrem Rechtsmittel nur einen Aufhebungsantrag stellte, der nach stRsp einen Abänderungsantrag nicht umfasst (vgl EvBl 1968/241 ua).
Die E in der Sache selbst wäre dem Senat aber auch deshalb nicht möglich, weil eine solche durch das Rekursgericht bislang nicht erfolgte und sich die Überprüfungskompetenz des OGH aussschliesslich auf die hier bekämpfte Formalentscheidung und die darin allein behandelte Frage der Prozessvoraussetzungen gemäss den §§ 6 ZPO zu beschränken hat. Jedes Rechtsmittel kann nur auf die Überprüfung der angefochtenen E gerichtet sein (vgl EvBl 1975/297; 5 Ob 121/92). Von diesem Grundsatz ist nur insoweit eine Ausnahme zu machen, als der OGH von Amts wegen eine Nichtigkeit - wie hier die fehlende Verfahrenslegitimation des Beteiligten -wahrzunehmen hat (RS 0005849).
11.2.5. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf die Bestimmungen der Art 297, 51 EO iVm §§ 50, 52 ZPO.
Dem von der Sicherungswerberin begehrten Kostenzuspruch steht nicht nur die Bestimmung des Art 286 Abs 1 EO, sondern auch der Umstand entgegen, dass die Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin, wie sie selbst einräumt, ohne diesbezüglichen Einwand der Sicherungsgegnerinnen vom Rekursgericht amtswegig aufgegriffen wurde und insoweit kein von den Sicherungsgegnerinnen ausgelöster Zwischenstreit vorliegt.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.