1 CG 2002.310-108
Art 270 f, 291 EO
Beim Provisorialverfahren handelt es sich um ein summarisches Eilverfahren. Sein Zweck ist es, der Vereitelung der Durchsetzung eines sicherungsfähigen Anspruches zuvorzukommen. Zahlreiche Verfahrensbesonderheiten tragen dem Eilzweck und dem Bestreben Rechnung, das Sicherungsverfahren rasch durchzuziehen und das Hauptverfahren (den Rechtfertigungsprozess), in dem definitiv über den Bestand eines bescheinigten Anspruches abgesprochen wird, ehestmöglich in die Wege zu leiten. Das Einschränkungsverfahren nach Art 291 EO stellt einen Annex zum Sicherungsverfahren dar.
Art 275, 277, 291 EO Art 567 Abs 1 PGR
Einer Verbandsperson, deren gesamte Vermögenswerte durch eine EV blockiert sind, sind über Antrag die für die laufende Verwaltung sowie die zur Rechtsverteidigung benötigten Mittel freizugeben. Der Einschränkungsantrag an das Verfügungsgericht muss keine ziffernmässige Quantifizierung des Kostenaufwandes enthalten. Das Verfügungsgericht hat bei Vorliegen der Voraussetzungen die EV insoweit einzuschränken, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erfordern.
Die ziffernmässige Bestimmung des Kostenaufwandes hat analog dem Art 567 Abs 1 PGR im Rechtsfürsorgeverfahren zu erfolgen. Das Gericht hat hiebei als Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten sachlich indiziert sind und aus einer zweckentsprechenden, notwendigen und ökonomischen Rechtsverteidigung resultieren.
Der Drittschuldner ist berechtigt, gegen Vorlage von mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen Kostenbestimmungsbeschlüssen des Gerichts die darin ausgewiesenen Kosten an die Stiftungsorgane auszufolgen.
Der Rechtfertigungsprozess, das Sicherungs- und Einschränkungsverfahren sollen und können nicht mit in der Regel zeit- und kostenaufwändigen Kostenbestimmungsanträgen befrachtet und dadurch verzögert werden.
Art 291 EO
Die Einschränkung und Aufhebung eines Sicherungsbotes ist mit Zustimmung des Sicherungswerbers jederzeit möglich.
1). Über Antrag der Sicherungswerberin erliess das Erstgericht zur Sicherstellung der bescheinigten Ansprüche der Sicherungswerberin Drittverbote gemäss den Art 275 Abs 1 lit c EO, mit denen den beiden Sicherungsgegnerinnen, zwei Familienstiftungen liechtensteinischen Rechts, die Verfügung über deren gesamte Vermögenswerte bei der Bank L untersagt wurde.
Das Verfügungsgericht nahm zusammengefasst als bescheinigt an, dass der Sohn der Sicherungswerberin MB nach dem Tod seines Vaters (und Ehegatten der Sicherungswerberin) SM unter Verletzung der ihm von seinen Eltern eingeräumten Befugnisse zur treuhändigen Verwaltung ein Geldvermögen in der Grössenordnung von ca USD 21 000 000.- auf Konten von ihm und seiner Ehegattin RB transferiert, sodann zum Grossteil bar behoben und auf Konten der in seinem Auftrag am 15.07.1999 (Erstsicherungsgegnerin) bzw 13.09.1999 (Zweitsicherungsgegnerin) treuhänderisch gegründeten Sicherungsgegnerinnen einbezahlt habe. Die bei den Sicherungsgegnerinnen erliegenden Vermögenswerte gehörten, so führte das Erstgericht aus, einschliesslich des Erbteiles der Sicherungswerberin nach ihrem Ehegatten SM zu insgesamt 3/4 der Sicherungswerberin und seien die Sicherungsgegnerinnen in diesem Umfange ungerechtfertigt bereichert worden.
2.1). Mit Schriftsatz vom 02.07.2003 begehrten die Sicherungsgegnerinnen die Einschränkung des Sicherungsbotes vom 27.09.2002 dahin, dass ihnen, ihrem Verwaltungskurator und den zukünftig zu bestellenden Stiftungsräten gestattet werde, über die bei der L-Bank gehaltenen Vermögenswerte so weit zu verfügen, als dies zur Deckung der Kosten der Verwaltungskuratel sowie der Kosten der Rechtsverteidigung im gegenständlichen Verfahren erforderlich sei; sie stellten den Antrag, das gegenüber der Drittschuldnerin verfügte Leistungs- bzw Zahlungsverbot in diesem Umfange einzuschränken.
Mit dem Sicherungsbot sei das gesamte Vermögen der Stiftungen deren Verfügungsgewalt entzogen worden und damit deren Handlungsfähigkeit im gegenständlichen Verfahren nicht mehr gegeben. Die Beklagten seien nicht mehr in der Lage, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, was einem Entzug auf Wahrung ihres rechtlichen Gehörs gleichkomme. Seit Bestellung des Verwaltungskurators seien bereits erhebliche Verwaltungskosten aufgelaufen. Die Kosten des Vorgängers des derzeitigen Kurators seien bereits bestimmt worden. Der nunmehrige Verwaltungskurator werde diese Kostenbestimmung beim Pflegschaftsgericht demnächst beantragen. Auch entstünden im gegenständlichen Verfahren Prozesskosten, die zumindest vorschussweise von den Sicherungsgegnerinnen zu bezahlen seien. Die Antragstellung gründe sich auf einschlägige - zitierte - Erkenntnisse des StGH und des OGH.
2.2). Die Sicherungswerberin beantragte, diesen Einschränkungsantrag zurück- bzw abzuweisen.
Die Sicherungsgegnerinnen hätten mit keinem Wort vorgetragen, welche Kosten für die ordentliche Geschäftsführung und Verwaltung tatsächlich veranschlagt werden müssten. Es sei auch zu bedenken, dass das gegenständliche Verfahren gemäss rechtskräftigem B vom 28.11.2002 bis zur rechtskräftigen E im Verfahren zu 5 CG 2002.92 des LG unterbrochen worden sei, womit derzeit auch keine anwaltlichen Kosten anfallen könnten. Zudem verfügten die Sicherungsgegnerinnen derzeit über keine Stiftungsräte, sodass auch insoferne keine Kosten entstehen könnten. Im Übrigen sei spätestens seit der endgültigen E in dem bis zum StGH geführten Verfahren 4 CG 2000.230 des LG klar, dass das Klagebegehren zu Recht bestehe. Es sei deshalb für die Sicherungswerberin schleierhaft, wie trotz Vorliegens eindeutiger Präjudize die Stiftungsgelder der Sicherungsgegnerinnen nach wie vor durch eine Flut von Schriftsätzen und Verwaltungshandlungen geschmälert werden dürften, obwohl eigentlich klar sein müsse, dass deren Vermögenswerte keinesfalls für den aufgestellten Stiftungszweck zu verwenden sei. Es sei weiters zu bedenken, dass die für die Verwaltung der Sicherungsgegnerinnen notwendigen Beträge nicht gefährdet seien, da dem gerichtlich bestellten Verwaltungskurator gemäss Bestellungsbeschluss im Verfahren 6 NP 2003.10 durch das Land Liechtenstein sein Honorar garantiert werde. Diesbezüglich treffe das Land Liechtenstein eine entsprechende Haftung.
2.3). Mit B vom 17.07.2003 wies das Erstgericht den Einschränkungsantrag der Sicherungsgegnerinnen ab.
Die Sicherungsgegnerinnen hätten nicht vorgetragen, welche ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen ihrer notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erforderlich und welche Kosten hiefür zu veranschlagen seien. Sie hätten auch nicht angeführt, inwiefern im gegenständlichen Verfahren derzeit weitere Kosten anfallen könnten, zumal dieses Verfahren rechtskräftig unterbrochen worden sei. Schon insofern sei der Einschränkungsantrag deshalb als völlig unbestimmt abzuweisen. Es könne nicht angehen, ganz generell nur die Einschränkung eines Sicherungsbotes insoweit zu beantragen, als dies zur Deckung der Kosten der Verwaltungskuratel und der Rechtsverteidigung erforderlich sei. Eine solche Regelung sei völlig unpraktikabel, weil diesfalls bei jeder Disposition über die gesperrten Vermögenswerte nicht zuletzt auch aus der Sicht der Drittschuldner eine Diskussion darüber entbrennen würde, ob nun die zugrundeliegenden Leistungen effektiv Kosten der Verwaltungskuratel oder zur Rechtsverteidigung erforderlich gewesen seien. Auch insoferne habe ungeachtet der Rechtsprechung des StGH ein Antrag auf Einschränkung eines Sicherungsbotes anzugeben, inwiefern im Einzelnen genau, für welche Handlungen und in welchem Betrage jeweils die Einschränkung des Sicherungsbotes begehrt werde. Dazu komme, dass sich gem Art 39 Abs 3 LVG der Kostenersatzanspruch des gem § 278 Z 4 ABGB von Amts wegen bestellten Kurators primär gegen das Land Liechtenstein richte, ungeachtet des Umstandes, dass sich das Land Liechtenstein seinerseits gemäss dieser Bestimmung beim "Pflegebefohlenen" schadlos halten könne. Insoferne sei der vom OG im B vom 05.09.2002 zu 2 NP 2002.55-14 vertretenen Rechtsansicht nicht zuzustimmen, dass es einen zwecklosen Umweg darstelle, zunächst das Land Liechtenstein zur Begleichung der Kuratorkosten zu verpflichten und erst dann diese Kosten im Regressweg beim Pflegebefohlenen einzubringen. Eine derartige Interpretation des Art 39 Abs 3 LVG widerspreche dessen klaren Wortlaut. Aber selbst ausgehend von dieser Rechtsansicht sei zu erwägen, dass das OG im zitierten B auch festgehalten habe, dass der Kurator seine Kosten erst dann direkt aus dem Stiftungsvermögen entnehmen könne, wenn diese durch das Gericht bestimmt worden seien. Insoferne sei den Sicherungsgegnerinnen entgegenzuhalten, dass sie selbst eingeräumt hätten, die Bestimmung der Kosten ihres nunmehrigen Verwaltungskurators erst demnächst zu beantragen. Schlussendlich sei auch zu erwägen, dass im Verfahren 4 CG 2000.230 des LG ein von der Sach- und Rechtslage her identer Rechtsstreit durch alle Instanzen bis zum StGH des Fürstentums geführt worden sei und somit ein Präjudiz vorliege, das Geltung auf für das gegenständliche Verfahren habe, nämlich insofern, als sämtliche sich auch hier stellenden Tatsachen- und Rechtsfragen bereits rechtskräftig entschieden worden seien. Es sei unverständlich, wie angesichts dieses Präjudizes nach wie vor eine Vielzahl gleich gelagerter Verfahren geführt würden und dadurch das Vermögen der Sicherungsgegnerinnen immer weiter geschmälert werde.
3). Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 11.08.2004 gab das OG - im zweiten Rechtsgang - dem Rekurs der Sicherungsgegnerinnen Folge und änderte den erstinstanzlichen B dahin ab, "dass dem Antrag der Sicherungsgegnerinnen auf Einschränkung des Sicherungsbotes vom 03.07.2003 stattgegeben werde".
Die Sicherungswerberin wurde überdies schuldig erkannt, den Sicherungsgegnerinnen zu Handen des Verwaltungskurators die mit insgesamt CHF 5202.- bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Das Rekursgericht begründete seine E zusammengefasst wie folgt:
Der StGH habe mit der E vom 05.07.1997 zu StGH 1997/3 und ihm folgend der OGH mit E vom 05.10.1999 (LES 2000, 37) sowie weiteren im Einzelnen zitierten Erkenntnissen die in Art 291 EO genannten Aufhebungsund Einschränkungsgründe ausdehnend interpretiert, wobei diese Judikatur in nachstehenden Rechtssätzen ihren Niederschlag gefunden habe:
"Eine Stiftung, deren gesamte Vermögenswerte durch ein Sicherungsbot blockiert sind, ist im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in ihrer Existenz gefährdet und im Recht auf wirksame Beschwerdeführung beeinträchtigt. Die prozessuale Handlungsfähigkeit der Stiftung muss auch wirtschaftlich sichergestellt werden, weshalb die Stiftung in der Lage sein muss, die Vertretungskosten ihres Rechtsfreundes auf dessen Verlangen vor Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens zu begleichen oder zumindest vorschussweise abzudecken. Das Verfügungsverbot ist deshalb über Antrag bei entsprechender Bescheinigungslage dahin einzuschränken, dass der Stiftung eine Disposition über ihre Vermögenswerte insoweit gestattet wird, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erfordern".
Die Anlassverfahren des StGH und auch des OGH hätten ausschliesslich Fallkonstellationen betroffen, bei denen es der geklagten Familienstiftung infolge der Blockierung ihrer gesamten Vermögenswerte durch ein Sicherungsbot unmöglich gemacht worden sei, die zur Sicherung ihrer eigenen Existenz (Bezahlung der jährlichen Unkosten wie Steuern etc) notwendigen Kosten aufzubringen und die zur Abwehr der nach ihrem Standpunkt unberechtigten Ansprüche der Sicherungswerberin notwendigen Gerichtsgebühren und anwaltlichen Vertretungskosten zu bezahlen.
Diese Fallkonstellationen seien mit der gegenständlichen absolut vergleichbar, wobei der Umstand, dass vorliegend die Sicherungsgegnerinnen nicht durch ihre satzungsmässig bestellten Organe, sondern von dem vom Pflegschaftsgericht bestellten Verwaltungskurator vertreten würden, ohne Bedeutung sei. In dem einen wie im anderen Falle könne nämlich die prozessuale Handlungsfähigkeit der Sicherungsgegnerinnen wirtschaftlich nur dadurch sichergestellt werden, dass die Stiftungen in die Lage versetzt werden, die Vertretungskosten ihres Rechtsfreundes auf dessen Verlangen vor Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens zu begleichen oder zumindest vorschussweise abzudecken. Ob der Rechtsfreund freiwillig gewählt oder wie hier auf Grund der Demission der bisherigen Stiftungsräte von Amts wegen vom Gericht nach § 278 Z 4 ABGB ein Verwaltungskurator bestellt worden sei, sei ohne Bedeutung, da jeweils anwaltliche Vertretungskosten anfielen. Dies unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass bei einer gewillkürten Vertretung die Kosten im Rechtssicherungsverfahren, bei einer Bestellung eines Verwaltungskurators die Kosten hingegen im Pflegschaftsverfahren zu bestimmen seien.
In beiden Fällen sei mit der zitierten Rechtsprechung der Höchstgerichte davon auszugehen, dass eine Einschränkung des Sicherungsbotes in Bezug auf die für die Aufrechterhaltung der Stiftungen notwendigen Verwaltungs- und Vertretungskosten im gegenständlichen Passivprozess dem Grunde nach auch im gegenständlichen Verfahren zulässig sei. Dies umsomehr, als die Bestellung zum Verwaltungskurator primär auf Kosten der Stiftungen erfolgt sei und nur subsidiär, wenn nämlich die Kosten von den Stiftungen nicht einbringlich gemacht werden könnten, das Land Liechtenstein für die Kosten einzustehen habe. Aus diesem Grunde hätte das Erstgericht das Sicherungsbot von Beginn an mit der Einschränkung erlassen müssen, dass vom Drittverbot jene Kosten ausgenommen seien, die die ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erforderten.
Nach Auffassung des Rekursgerichtes hätten die Sicherungsgegnerinnen im jetzigen Verfahrensstadium auch nicht geltend zu machen, welche Handlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erforderlich seien und welche Kosten im Einzelnen damit verbunden sein würden. Dies sei vom OGH auch nie verlangt worden. Von einer solchen Voraussetzung sei umsomehr abzusehen, als die jeweiligen Vertretungs- und Verwaltungskosten nicht vom Streitrichter, sondern vorliegend vom Pflegschaftsrichter zu bestimmen gewesen wären. Dies sei von Seiten des früheren Kurators der Sicherungsgegnerinnen bereits geschehen. Auch habe der jetzige Verwaltungskurator angekündigt, demnächst beim Pflegeschaftsgericht die Bestimmung seiner Kosten zu beantragen. Nach Meinung des Rekursgerichtes sei es weder dem vormaligen noch dem derzeitigen Verwaltungskurator zuzumuten, weiterhin ohne Kostendeckung als Kurator und Rechtsvertreter der Sicherungsgegnerinnen im gegenständlichen Rechtsstreit tätig zu sein.
Sobald die Kosten vom Pflegschaftsgericht bestimmt worden seien, werde es Sache des Kurators sein, beim LG die betragsmässige Einschränkung des Sicherungsbotes zu beantragen. Eine solche E der Höhe nach sei in jedem Falle unentbehrlich. Nur so könne nämlich die Rechtssicherheit gegenüber der Sicherungswerberin und dem Drittschuldner geschaffen werden. Nach Auffassung des Rekursgerichtes würde es dem Schutzgedanken der Sicherungswerberin widersprechen, wenn der Kurator ohne weitere Beschlussfassung des Streitgerichtes die für die Verwaltung und Vertretung der Sicherungsgegnerinnen im gegenständlichen Verfahren anfallenden Kosten einfach aus dem Stifungsvermögen entnehmen könne.
Dem Rekurs sei deshalb Folge zu geben und stütze sich der Kostenzuspruch der Sicherungsgegnerinnen auf die Bestimmungen der Art 297, 51 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.
4). Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der Sicherungswerberin, die sie wegen Nichtigkeit sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung ihrem gesamten Umfange nach anzufechten erklärt und primär deren Abänderung iS der Wiederherstellung der erstinstanzlichen E begehrt. Ein Eventualantrag ist - im Ergebnis inhaltsgleich - auf die Abweisung des Einschränkungsantrages vom 02.07.2003 gerichtet. Den Sicherungsgegnerinnen seien jedenfalls die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung stellen die Sicherungsgegnerinnen den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf ihr darin erstattetes Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung des Revisionsrekurses zurückzukommen sein.
5.1.1). Die Revisionsrekurswerberin behauptet eine Widersprüchlichkeit der Rekursentscheidung (und beruft sich dabei offenkundig auf deren Nichtigkeit iSd § 446 Abs 1 Z 9 ZPO), die darin gelegen sei, dass einerseits ein ziffernmässig bestimmter Einschränkungsantrag für entbehrlich erachtet werde, zumal der Kurator die entsprechende betragsmässig Einschränkung des Sicherungsbotes - einzufügen: beim Pflegschaftsgericht - beantragen werde müssen. Im Widerspruch dazu sei aber in der Rekursentscheidung selbst die Einschränkung des Sicherungsbotes schon insoweit erfolgt, als dies zur Deckung der Kosten der Verwaltungskuratel sowie der Kosten der Rechtsverteidigung im gegenständlichen Verfahren erforderlich sei.
5.1.2). Die Nichtigkeitsrüge geht fehl:
Zunächst übersieht die Sicherungswerberin, dass der Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 9 ZPO (§ 477 Abs 1 Z 9 öZPO) nicht einen Widerspruch in den Entscheidungsgründen, sondern im Spruch selbst im Auge hat (Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 117 zu § 477). Ein solcher Widerspruch wird im Rechtsmittel gar nicht behauptet. Aber auch von einer eine Nichtigkeit begründenden mangelhaften Begründung der Rekursentscheidung kann keine Rede sein, zumal eine solche nur vorläge, wenn die E gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (Stohanzl aaO E 118). Auch dies ist hier nicht der Fall.
Zum anderen folgt schon aus der vom Rekursgericht zitierten einschlägigen Rechtsprechung des StGH und des OGH, dass weder der Antrag auf Einschränkung eines Sicherungsbotes noch der B des Verfügungsgerichtes eine ziffernmässige Quantifizierung des zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht überschaubaren notwendigen Geschäftsführung- und Vertretungsaufwandes enthalten muss (LES 2000, 37 [39] ua). Auch ist die Begründung des Rekursgerichtes in den von der Sicherungswerberin monierten Punkten 14 und 15 seiner E durchaus schlüssig und in keiner Weise widersprüchlich, auch wenn sie, worauf noch zurückzukommen sein wird, in Bezug auf nicht vom Gericht bestellte Stiftungsorgane zu modifizieren ist. Konform mit der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erachtete das OG im derzeitigen Verfahrensstadium eine ziffernmässige Präzisierung des für die Verwaltung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwandes für entbehrlich. Der Verwaltungskurator habe aber in der Folge beim hiefür zuständigen Pflegschaftsgericht die Bestimmung seiner Kosten zu beantragen. Mit diesem Kostenbestimmungsbeschluss des Pflegschaftsgerichtes sei sodann im gegenständlichen Verfahren auch die betragsmässige Einschränkung des Sicherungsbotes geltend zu machen.
Von einer Nichtigkeit der Rekursentscheidung kann aus all diesen Gründen keine Rede sein.
5.2.1). Im Rahmen ihrer Rechtsrüge vertritt die Sicherungswerberin zusammengefasst zunächst unter Hinweis auf die schon zitierte OGH-Entscheidung LES 2000, 37 den Standpunkt, dass diese anders als im vorliegenden Fall einen gewillkürten Organwalter einer Stiftung betroffen habe. Der OGH habe darin ua sinngemäss ausgeführt, dass es zunächst im pflichtgemässen Ermessen der Stiftungsorgane liege, zu beurteilen, ob seine Entnahmen durch ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erforderlich seien. Bei späteren Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien seien diese einer gerichtlichen Klärung zuzuführen (LES 2000, 37 [39, 40]).
Im gegenständlichen Verfahren aber, so folgert die Sicherungswerberin, trete ein gerichtlich bestellter Verwaltungskurator als Organ der Sicherungsgegnerinnen auf. Die Frage, ob und in welchem Umfange dessen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw ordentlichen Verwaltung aufgewendet worden seien, sei allein vom LG (gemeint: im Pflegschaftsverfahren) zu beurteilen, welches den Kostenersatzanspruch des Kurators dem Grunde und der Höhe nach festsetze. Somit könne ein Honoraranspruch eines gerichtlich bestellten Kurators gegenüber der von ihm verwalteten Stiftung vor der Kostenbestimmung durch das Pflegschaftsgericht gar nicht bestehen. Eine pauschale Einschränkung des Sicherungsbotes sowie die freie Verfügung des Kurators über das Stiftungsvermögen seien somit weder zulässig noch geboten und widersprächen diese auch dem Rechtschutzinteresse der Sicherungswerberin.
Im Hinblick auf die subsidiäre Haftung des Landes Liechtenstein für die Kosten eines gerichtlich bestellten Verwaltungskurators für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben aus dem Vermögen der von ihm verwalteten Verbandsperson sei es den Organen der Sicherungsgegnerinnen auch zumutbar, zunächst ohne Kostendeckung bzw Vorschüsse tätig zu werden und erst nach erfolgter Abrechnung und Kostenbestimmung durch das Pflegschaftsgericht Kostenersatz anzusprechen.
Das gegenständliche Verfahren sei mit B vom 28.11.2002 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 5 Cg 2002.92 des LG unterbrochen worden, sodass zur Zeit keinerlei Kosten anfallen könnten. Ungewiss sei ausserdem, ob es nach Abschluss des zitierten Rechtsstreites zur Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens komme oder ob nicht allenfalls auf Grund dessen Ausganges von der einen oder anderen Partei andere Lösungsmöglichkeiten bevorzugt würden. Eine Einschränkung des Sicherungsbotes für Kosten, welche zur Zeit keinesfalls anfallen könnten und deren Anfall in Zukunft aber auch ungewiss sei, stehe mit den Sicherungsfunktionen des Rechtssicherungsverfahrens geradezu im Widerspruch und sei daher nicht möglich.
5.2.2). Der Senat hat zu dieser Rechtsrüge erwogen:
Der OGH hat in der von der Revisionsrekurswerberin zutreffend zitierten E LES 2000, 37 [39, 40]) zusammengefasst die - für den dortigen Anlassfall nicht entscheidungsrelevante - Auffassung vertreten, dass es nach Einschränkung eines Sicherungsbotes hinsichtlich der für die ordentliche Verwaltung im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Rechtsvertretung auflaufenden Kosten den Organen der Stiftung möglich sei, entsprechende Entnahmen nach pflichtgemässem Ermessen vorbehaltlich einer späteren gerichtlichen Klärung im Streitfalle zu tätigen und es damit keines zweiten ziffernmässigen Einschränkungsantrages im Rechtssicherungsverfahren bzw eines diesbezüglichen neuerlichen B des Verfügungsgerichtes bedürfe.
Dieser Ansicht hält das Rekursgericht freilich bezogen auf den Fall eines gerichtlich bestellten Kurators die durchaus überzeugende Erwägung entgegen, dass der Kurator zuerst beim hiefür zuständigen Pflegschaftsgericht die Bestimmung seiner Kosten beantragen müsse. Sodann habe der Kurator beim LG - gemeint im Rechtssicherungsverfahren - die entsprechende betragsmässige Einschränkung des Sicherungsbotes zu begehren. Eine solche E durch das Verfügungsgericht sei im Interesse der Rechtssicherheit gegenüber der Sicherungswerberin und der Drittschuldnerin wie überhaupt zum Schutze der Sicherungswerberin unentbehrlich.
Im Falle einer wie hier gem § 279 Z 4 ABGB angeordneten Verwaltungskuratel ergibt sich die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes zur Festsetzung der Entlohnung des Kurators ohne weiteres aus den Bestimmungen der §§ 282 Abs 1 iVm 266 ABGB (§§ 266 öABGB aF; vgl auch § 282 öABGB). Daraus folgt, dass für Personen, die auf Grund eines Gerichtsbeschlusses für Verbandspersonen tätig sind, der Entlohnungsanspruch auch vom bestellenden Gericht zu bemessen ist.
Der zutreffende Hinweis des Rekursgerichtes auf die Erfordernisse der Rechtssicherheit und des Rechtschutzes insbesondere für die Sicherungswerberin, die durch das Sicherungsbot ja ein auflösend bedingtes Pfandrecht am "blockierten" Vermögen der Sicherungsgegnerinnen erworben hat, muss allerdings und entgegen der Auffassung der Sicherungswerberin gleichermassen für frei gewählte bzw sogenannte gewillkürte Organe einer Verbandsperson zum Tragen kommen. Der gegenständliche Einschränkungsantrag der Sicherungsgegnerinnen vom 02.07.2003 hatte ja nicht nur die Sicherstellung der Kosten des zu diesem Zeitpunkt noch im Amt befindlichen Kurators zum Gegenstand, sondern stellte ausdrücklich auch auf die Kosten der zukünftig zu bestellenden Stiftungsräte ab.
Mit dem gegenständlichen Sicherungsbot wurde das gesamte Vermögen der Sicherungsgegnerinnen ihrer Verfügungsgewalt entzogen, sodass ihre prozessuale Handlungsfähigkeit im gegenständlichen Verfahren, gleichgültig, ob sie nun durch einen gerichtlich bestellten Kurator oder durch gewillkürte Organwalter vertreten sind, nicht mehr gegeben ist. Sowohl in dem einen wie auch anderen Fall sind die Sicherungsgegnerinnen ausserstande, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, wenn ihren Organen nicht die zur Deckung der Kosten ihrer Rechtsverteidigung erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Dabei geht es entgegen der Meinung der Sicherungswerberin nicht um die Frage, ob es einem Verwaltungskurator zumutbar ist, auf Vorschüsse auf sein Honorar zu verzichten bzw im Hinblick auf die subsidiäre Haftung des Landes Tirol auf die Begleichung seiner Kosten mehr oder weniger lange Zeit zuzuwarten. Immerhin wäre der Verwaltungskurator auch legitimiert, einen anderen RA mit der Vertretung der Sicherungsgegnerinnen im gegenständlichen Verfahren zu betrauen. Entscheidend ist allein, dass auch einer durch einen Verwaltungskurator vertretenen Stiftung die zur Sicherung ihrer Existenz und Rechtsverteidigung erforderlichen Mittel belassen werden müssen. Auch die Auffassung der Sicherungswerberin, nach dem rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss vom 28.11.2002 könnten den Sicherungsgegnerinnen keine weiteren Rechtsverteidigungskosten mehr erwachsen, wird durch die zeitlich nachfolgenden Anträge und Rechtsmittelschriften der Sicherungsgegnerinnen freilich im Rahmen des von der Unterbrechung nicht betroffenen Rechtssicherungsverfahrens eindrücklich widerlegt, zu denen die Sicherungsgegnerinnen grundsätzlich legitimiert waren.
Der seinerzeitige Hinweis des Senats auf die Möglichkeit der Stiftungsorgane zur Entnahme der für die Rechtsverfolgung der Stiftung notwendigen Kosten nach pflichtgemässem Ermessen vorbehaltlich einer späteren gerichtlichen Klärung im Prozesswege beruhte denn auch zum überwiegenden Teil auf Überlegungen der Prozessökonomie und dem Bestreben, eine Verzögerung des Rechtfertigungsprozesses und des Provisorialverfahrens durch im Instanzenzug jeweils anfechtbare Zwischenentscheidungen des Verfügungsgerichtes über ziffernmässige Einschränkungsanträge nach Art 291 EO hintanzuhalten. Gerade die vorliegende Rechtssache, in der von den nunmehrigen Stiftungsräten den früheren Organen der Sicherungsgegnerinnen Verstösse und Verfügungen über das Stiftungsvermögen entgegen einer auf § 97a StPO gestützten Vermögenssperre zum Vorwurf gemacht und Verantwortlichkeitsansprüche in die Wege geleitet werden, zwingt zum Überdenken der seinerzeit obiter dictum geäusserten Rechtsansicht. Dabei zeigt sich, dass einer Sicherungswerberin, die zugunsten ihrer bescheinigten Ansprüche ein auflösend bedingtes Pfandrecht an den sichergestellten Vermögenswerten der Sicherungsgegnerin erworben hat, mit dem Hinweis auf die spätere Anfechtungsmöglichkeit einzelner Entnahmen im Prozess kein hinreichender Rechtsschutz zuteil wird, was vor allem dann der Fall wäre, wenn das Stiftungsvermögen durch pflichtwidrige Dispositionen der Stiftungsräte ausgezehrt wird. Die Sicherungswerberin wäre dann ungeachtet ihres grundsätzlich unentziehbaren Anspruches auf Erhaltung der als Pfand bestellten Sicherheit (Art 391 SR) auf mit einem mehr oder weniger grossen Einbringlichkeitsrisiko behaftete Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Stiftungsorgane verwiesen.
In Abkehr von seiner früheren Auffassung hält der Senat deshalb dafür, dass auch frei gewählte Organe einer Stiftung ihren Entlohnungsanspruch sowie Barauslagen vorgängig vom Gericht bestimmen lassen müssen, bevor sie entsprechende Entnahmen aus dem durch das Sicherungsbot blockierten Stiftungsvermögen tätigen können bzw vice versa die Bank als Drittschuldnerin nur gegen Vorlage eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses ermächtigt ist, die entsprechenden Gelder auszufolgen.
Der StGH hielt in seinem im Verfahren 4 C 322/96 des LG ergangenen U vom 28.09.1999 in Erwiderung auf die gegen seine Rechtsprechung vorgebrachte verfahrensrechtliche Problematik ua wörtlich fest:
"... Zunächst einmal ist der Beschwerdegegnerin (Sicherungswerberin) darin Recht zu geben, dass die vorzitierte Rechtsprechung des StGH nicht darauf abzielen kann, Missbrauch Tür und Tor zu öffnen. Anliegen des StGH ist es vielmehr, das Recht der Beschwerdeführung nach Art 43 LV nicht dadurch auszuholen, dass einem Bf im Rahmen des Rechtssicherungsverfahrens sämtliche finanziellen Mittel entzogen werden. An diesen Fall hat der Gesetzgeber offensichtlich nicht gedacht, sodass eine echte Lücke vorliegt. Die Zivilgerichte haben diese Lücke zu füllen und anstelle des Gesetzgebers eine angemessene Regelung zu finden. Denkbar wäre etwa in Analogie zur richterlichen Aufsicht bei Stiftungen gemäss PGR Art 567, dass der Richter die für die laufende Verwaltung benötigten Mittel sowie die Mittel eines Rechtsstreites zu bewilligen hat. Damit ist jeder Missbrauch von vorneherein ausgeschlossen.
...
Der StGH hält deshalb an seiner in den Beschwerdefällen ... begründeten Rechtsprechung fest, wonach es nicht zulässig ist, einem Sicherungsgegner im Rahmen des Rechtssicherungsverfahrens sämtliche finanzielle Mittel zu entziehen. Es ist Aufgabe der Zivilgerichte, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit der Sicherungsgegner andererseits keine Möglichkeit erhält, sein Vermögen in missbräuchlicher Weise zu verringern".
Die gegenständliche Rechtssicherungssache bietet Anlass, diese Anregungen des StGH aufzugreifen. Zur Vermeidung von Missbräuchen muss sichergestellt werden, dass die von Stiftungsorganen für die laufende Verwaltung sowie Rechtsverteidigung in einem Prozess angesprochenen finanziellen Mittel einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Hiebei kann die Antwort auf die Frage, in welchem Verfahren diese Kosten ziffernmässig zu bestimmen sind, nur im Wege der Rechtsanalogie gefunden werden.
Nach dem Dafürhalten des Senats scheidet das Rechtssicherungsverfahren aus mehreren Erwägungen aus. Zum einen haben alle Gründe, die eine Einschränkung (oder Aufhebung) einer im Provisorialverfahren angeordneten Sicherungsmassnahme iS des Art 291 EO (§ 399 öEO) rechtfertigen, den nachträglichen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses der Sicherungswerberin zur Voraussetzung (vgl LES 2001, 233; NZ 2000, 136). Es liegt auf der Hand, dass die wirtschaftliche Sicherstellung der prozessualen Handlungsfähigkeit einer Stiftung durch die Freigabe von Geldern bei unverändertem Sicherungsbedürfnis der Sicherungswerberin a priori keinen Einschränkungstatbestand iS des Art 291 EO darstellen kann.
Dazu kommt, dass es sich beim Provisorialverfahren nach den Bestimmungen der Art 270 f EO um ein summarisches Eilverfahren handelt. Sein Zweck ist es, einer Vereitelung der Durchsetzung eines sicherungsfähigen Anspruches zuvorzukommen. Zahlreiche Verfahrensbesonderheiten tragen dem Eilzweck und dem Bestreben Rechnung, das Sicherungsverfahren rasch durchzuziehen und das Hauptverfahren (den Rechtfertigungsprozess), in dem definitiv über den Bestand eines bescheinigten Anspruches abgesprochen wird, ehestmöglich in die Wege zu leiten (vgl Art 285 Abs 1 lit i; Art 284 Abs 2; LES 1987, 123 uva). Das Einschränkungsverfahren nach Art 291 EO stellt einen Annex zum Sicherungsverfahren dar.
Eine Vorgangsweise dahin, die aus der laufenden Verwaltung und Rechtsverteidigung resultierenden Kosten einer Stiftung jeweils im Verfahren nach dem Art 270 f, insbesondere 291 EO vom Verfügungsgericht ziffernmässig bestimmen zu lassen, würde zu einer uferlosen Ausweitung des Rechtsicherungsverfahrens führen, was mit dem dargestellten Zweck dieses Verfahrens und insbesondere seiner Eilbedürftigkeit unvereinbar wäre. Dies zeigt auch die gegenständliche Rechtssache auf plastische Weise, hat doch das Verfahren seit dem Unterbrechungsbeschluss vom 28.11.2002 zum überwiegenden Teil Anträge gem Art 291 EO zum Gegenstand. Im Akt erliegt im Übrigen ein weiterer umfangreicher und vielschichtiger Einschränkungsantrag der Sicherungsgegnerinnen vom 21.09.2004, dessen Erörterung und E im Rechtssicherungsverfahren durch das Verfügungsgericht weitere nicht absehbare Verfahrensverzögerungen zur Folge hätte.
Entsprechend dem zitierten Staatsgerichtshoferkenntnis ist hinsichtlich der hier zu entscheidenden Frage der Verfahrensart eine Gesetzeslücke anzunehmen, die durch Analogie zu schliessen ist. In Anlehnung auch an die Bestimmungen der Art 190 Abs 1 und 212 PGR, die nämlich die Bestimmung der Kosten einer Revision bzw des Beistandes einer Verbandsperson dem Rechtsfürsorgeverfahren zuweisen, erscheint es nach dem Dafürhalten des Senats gerechtfertigt, auch die ziffernmässige Bestimmung der für die ordentliche Verwaltung, notwendigen Geschäftsführung und Rechtsverteidigung einer Stiftung erforderlichen Kosten analog dem Art 567 PGR in das Rechtsfürsorgeverfahren und damit in die Zuständigkeit des LG als Aufsichtsbehörde für hinterlegte Stiftungen zu verweisen. In die Kompetenz der Aufsichtsbehörde fällt es ua auch, die Stiftung funktionsfähig zu halten und ihr Vermögen zu sichern. Damit erscheint es bei einer Fallgestaltung wie hier auch sachgerecht, den Verwaltungsaufwand einer Stiftung im Allgemeinen und die aus einer sachlich indizierten und ökonomischen Rechtsverteidigung resultierenden Kosten im Besonderen einer Prüfung durch das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren zu unterziehen. Der schon erwähnte Einschränkungsantrag der Sicherungsgegnerinnen vom 21.09.2004 wird deshalb im Rechtsfürsorgeverfahren zu stellen sein. Er enthält, das sei nur nebenbei bemerkt, wiederum Positionen, die die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in einem Aktivprozess der Sicherungsgegnerinnen betreffen und die, wie der Senat in seinem B vom 23.07.2004 näher begründete, eine Einschränkung des Sicherungsbotes von vorneherein nicht rechtfertigen können. Selbstverständlich ist aber eine Einschränkung (und Aufhebung) des Sicherungsbotes mit Zustimmung der Sicherungswerberin jederzeit möglich (König, Einstweilige Verfügungen2 Rz 3/153; 3 Ob 1090/92).
Nur mit der Verweisung ziffernmässiger Kostenbestimmungsanträge in das Rechtsfürsorgeverfahren gem Art 567 Abs 1 PGR kann verhindert werden, dass die Rechtssicherung mit zeit- und kostenaufwändigen Verfahrensschritten befrachtet und der Rechtfertigungsprozess unverhältnismässig verzögert wird.
Für das Einschränkungsverfahren nach Art 291 EO hat es bei der bisherigen Praxis zu verbleiben, dass einem Sicherungsbot, welches sämtliche Vermögenswerte einer Stiftung blockiert, auf Antrag oder von Amts wegen die sinngemässe Einschränkung hinzugefügt wird, dass die Sicherungsgegnerinnen und ihre Organe insoweit über ihre Vermögenswerte verfügen und eine Drittschuldnerin in diesem Umfange Gelder an diese ausfolgen kann, als dies die ordentliche Verwaltung im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Rechtsvertretung erfordert.
Im gegenständlichen Fall besteht allerdings insoferne eine Bindung an den Antrag der Sicherungsgegnerinnen dahin, als nur eine Verfügung über das Vermögen der Sicherungsgegnerinnen insoweit zuzulassen ist, "als dies zur Deckung der Kosten der Verwaltungskuratel sowie der Kosten der Rechtsverteidigung im gegenständlichen Verfahren erforderlich ist" (§ 405 ZPO). Zusammenfassend und im Ergebnis zu Recht hat das Rekursgericht dem Einschränkungsantrag der Sicherungsgegnerinnen Folge gegeben. Die Fassung der Rekursentscheidung, wonach "dem Antrag der Sicherungsgegnerinnen auf Einschränkung des Sicherungsbotes vom 03.07.2003 stattgegeben wird", wird allerdings den Bestimmheitserfordernissen des Art 3 EO (§ 7 öEO) nicht gerecht und war im Zuge einer Massgabebestätigung von Amts wegen entsprechend zu präzisieren. Auch war iS der vorstehenden Erwägungen auszusprechen, dass sowohl Ausfolgungsanträge der Stiftungsorgane als auch die entsprechende Freigabe von Geldern durch die Drittschuldnerin an rechtskräftige Kostenbestimmungsbeschlüsse des Rechtsfürsorgegerichtes gebunden sind.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.