1 Cg 2002.3-44
Art 20 Abs 1 VVG
Ein Prämienmahnschreiben des Versicherers, das den Versicherungsnehmer ausdrücklich und umfassend über die Verzugsfolgen aufzuklären hat, kann die Rechtsfolgen (hier: Rücktritt vom Vertrag) nicht auslösen, die es auslässt, anzukündigen.
§ 232 ZPO
Eine Feststellungsklage nach dieser Gesetzesstelle setzt die Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses und das rechtliche Interesse der klagenden Partei an dessen alsbaldigen Feststellung voraus. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage beruht auf den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozessökonomie. Ihre daraus resultierende Aufgabe besteht darin, die Rechtslage zwischen den Parteien klarzustellen, vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren, Rechtsverletzungen zu vermeiden und damit Basis für die weiteren Rechtsbeziehungen der Streitteile zu bilden. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre der klagenden Partei vorausgesetzt wird. Es muss ein aktueller Anlass zur vorbeugenden Klärung gegeben sein.
Eine Feststellungsklage ist allerdings in den Fällen nicht zuzulassen, bei denen die Einbringung einer Leistungsklage möglich ist. Dies gilt aber nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch zur Gänze ausgeschöpft wird bzw wenn weitere als die durch das Leistungsbegehren umfassten Rechtsfolgen aus der Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses nicht in Betracht kommen oder nach menschlichem Ermessen auszuschliessen sind.
Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des aufrechten Bestandes eines Vertrages (hier eines Versicherungsvertrages) besteht, wenn von der gerichtlichen E das weitere Verhalten eines Vertragspartners in Bezug auf die Fortdauer eines Vertrages, seine Leistungspflicht und die Geltendmachung von Ansprüchen daraus abhängig sein können. Ein Versicherer, der generell die Rechtswirksamkeit bzw den Bestand des Versicherungsvertrages bestreitet, rechtfertigt allein dadurch und unabhängig von seiner konkreten strittigen Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten die Erhebung einer Feststellungsklage.
1. Mit Versicherungsbeginn per 01.06.1994 hat der Kläger (geboren am 14.12.1942) unter der Police Nr X bei der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beklagten (im Folgenden nur: Beklagte) eine Einzel-Lebensversicherung mit einer gemischten Versicherung über ein versichertes Erlebensfall- bzw Todesfallkapital von CHF 50 000.- und einer Zusatzversicherung bei Erwerbsunfähigkeit mit einer jährlichen Rente von CHF 14 000.- bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit ab dem 721. Tag und einer Prämienbefreiung ab dem 61. Tag abgeschlossen.
Die Vertragsdauer wurde vom 01.06.1994 bis zum 01.06.2008 vereinbart. Die Jahresprämie betrug CHF 4110.80, vierteljährlich CHF 1058.50 und war am 01.06./ 01.09./01.12. und 01.03., letztmals am 01.03.2008 zur Zahlung fällig.
Die für den Versicherungsvertrag massgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB 84) wurden in der Police aufgeführt.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei der Firma B beschäftigt, die im Jahre 1994 beschloss, ihre Arbeitnehmer und damit auch den Kläger in der betrieblichen Vorsorge (zweite Säule) nur noch im Umfang des gesetzlichen Obligatoriums zu versichern. Zum Ausgleich der vor allem für ältere Arbeitnehmer damit verbundenen Nachteile erfolgte der obige Versicherungsabschluss.
Für die Beklagte ist als Vermittlerin für den Vertragsabschluss ihre Generalagentur in Chur/CH bzw dort ad personam im Wesentlichen der Zeuge C aufgetreten. Dieser Zeuge war bei der Beklagten als sogenannter Organisationsleiter im Aussendienst in einem Arbeitsverhältnis angestellt und hiebei der Generalagentur in Chur unterstellt. Er war in dieser Position nur zur Vermittlung, nicht jedoch zum Abschluss von Versicherungsverträgen für die Beklagte befugt und bevollmächtigt. In seinem Versicherungsantrag vom 07.02.1994 hat der Kläger als Zustelladresse die Adresse seiner Arbeitgeberin, also der Firma B, als Geschäftsadresse angegeben.
Die vom Kläger der Beklagten geschuldeten Prämien wurden mit seinem Wissen und Willen von seiner Arbeitgeberin in monatlichen Beträgen von CHF 352.85 bzw später CHF 382.80 direkt vom Lohn abgezogen und der Beklagten überwiesen.
Die Firma B geriet in der Folge in finanzielle Schwierigkeiten, die dazu führten, dass der Kläger ab 01.03.1995 keinen Lohn mehr erhielt. Hand in Hand damit wurde auch die vertragsgemäss per 01.03.1995 im Voraus fällige Vierteljahresprämie von CHF 1058.50 für die Monate März, April und Mai 1995 nicht mehr an die Beklagte überwiesen, obwohl in den von der B für den Kläger trotzdem erstellten Lohnabrechnungen für diesen Zeitraum Abzüge von monatlich CHF 352.85 für diese Prämie ebenso wie die Abzüge der übrigen gesetzlichen Abgaben (AHV, Pensionskasse, Steuer etc) ausgewiesen wurden.
Am 07.06.1995 wurde über das Vermögen der Firma B das Konkursverfahren eröffnet und das Unternehmen der Gemeinschuldnerin vom Masseverwalter am 21.07.1995 an einen Dritten veräussert. Der Erwerber hat einen Teil der Arbeitskräfte der Firma B übernommen, nicht jedoch den Kläger. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Kläger im Krankenstand befand, konnte ihm das Arbeitsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin von deren Masseverwalter erst auf Ende April 1996 aufgekündigt werden. Der Kläger erhielt bis April 1996 durchgehend seinen Lohn immer auf sein Lohnkonto bei einer Bank, und zwar für die Monate März, April und Mai 1995 - im Wesentlichen und bereits vor Konkurseröffnung vorschussweise - im Wege der Insolvenzentschädigung vom Amt für Volkswirtschaft und danach aus den vorhandenen Mitteln der Gemeinschuldnerin durch den Masseverwalter. Allerdings konnte ihm vom Masseverwalter mangels ausreichender liquider Mittel jeweils nur der Nettolohn in Höhe von CHF 4363.30, also der vormalige Nettolohn unter Berücksichtigung des Abzugs der Versicherungsprämien für den gegenständlichen Versicherungsvertrag in Höhe von monatlich CHF 352.80, ausbezahlt werden.
Nach dem 01.03.1995 erfolgten somit keine Prämienzahlungen mehr an die Beklagte.
Mit eingeschriebener und am 21.06.1995 zur Post gegebener Mahnung von diesem Tag mahnte die Beklagte die per 01.03.1995 fälligen Prämien ein. Dieses Schreiben hatte folgenden Wortlaut:
Der Kläger leidet bereits seit vielen Jahren an einer im medizinischen Fachjargon als colitis ulcerosa bezeichneten Krankheit, welche sich im Laufe der Zeit zusehends verschlechtert hat, weshalb der Kläger seit Mitte 1993 auch nur noch zu 80 % arbeitstätig war. Aufgrund seiner Erkrankung war der Kläger vom 17.07.1995 durchgehend bis zum 23.09.1995 in stationärer Krankenhausbehandlung.
Anfang September 1995 erfuhr die Generalagentur der Beklagten in Chur und damit auch der Zeuge C vom Verzug des Klägers mit der Prämienzahlung. Diese Mitteilung war für den Zeugen C Anlass, das Schreiben vom 05.09.1995 an die damalige Privatadresse des Klägers in Vaduz zu richten. Von diesem Schreiben hat der Kläger zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt nach seiner Entlassung aus der stationären Krankenhausbehandlung Kenntnis erlangt. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt:
Aufgrund dieses Schreibens setzte sich der Kläger mit dem Zeugen C am 27.09.1995 telefonisch in Verbindung. Aufgrund dieses Telefonates richtete der Sachbearbeiter der Beklagten bei der Generalagentur in Chur am 28.09.1995 nachstehendes Schreiben an den Kläger ebenfalls an dessen Privatadresse in Vaduz:
Diesem Schreiben lag ein Einzahlungsschein sowie usancegemäss ein Formular betreffend Anmeldung einer Erwerbsunfähigkeit bei. Da der diesem Schreiben vom 28.09.1995 beigelegte Einzahlungsschein fehlerhaft ausgefüllt war, wurde dem Kläger mit einem vom 12.10.1995 datierenden, wiederum vom Zeugen F abgefassten Schreiben und nach vorheriger telefonischer Rücksprache ein Blankoeinzahlungsschein geschickt.
In der Folge hat der Kläger zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 21.10. und dem 23.10.1995 den Betrag von CHF 3175.50 entsprechend den mittlerweile per 01.03./01.06. und 01.09.1995 fällig gewordenen vierteljährlichen Versicherungsprämien à CHF 1058.50 an die Beklagte mittels Banküberweisung bezahlt und dieser gleichzeitig das ausgefüllte Formular "Anmeldung einer Erwerbsunfähigkeit" zugeschickt.
Weitere Zahlungen hat der Kläger an die Beklagte nicht mehr geleistet.
Die Beklagte hat die vom Kläger nachträglich bezahlten Prämien in Höhe von CHF 3175.50 nicht angenommen, weil sie sich dem Kläger gegenüber in diversen Schreiben, in welchen dieser gleichzeitig aufgefordert wurde, ein Konto zwecks Rücküberweisung der von ihm nachträglich bezahlten Prämien bekannt zu geben, auf den Standpunkt stellte, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag infolge Verzugs mit der Prämienzahlung ausser Kraft getreten sei und die Voraussetzungen zur Wiederinkraftsetzung nicht erfüllt seien. Dem Ansinnen der Beklagten auf Bekanntgabe eines Kontos zwecks Rücküberweisung der nachträglich bezahlten Prämien hat der Kläger nicht entsprochen. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1997 oder 1998 hat die Beklagte von sich aus dem Kläger die Prämien auf dessen Konto bei seiner Bank zurücküberwiesen.
Wegen seiner Erkrankung wurde dem Kläger mit E der Liechtensteinischen Invalidenversicherung vom 20.04. 2000 beginnend mit 01.02.1996 bis 30.08.1999 eine gestaffelte Invalidenrente und ab dem 01.09.1999 laufend eine ganze Invalidenrente zuerkannt. Diese E ist, soweit sie den Zeitraum ab 01.09.1999 betrifft, in Teilrechtskraft erwachsen; hinsichtlich des Zeitraumes vor dem 01.09. 1999 behängt noch ein vom Kläger angestrengtes Rechtsmittelverfahren.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 04.09.2000 hat der Kläger von der Beklagten unter Hinweis auf die E der Liechtensteinischen Invalidenversicherung die Ausrichtung von Leistungen aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag gefordert. Auf dieses Schreiben antwortete die Beklagte mit Brief vom 06.09.2000 dahin, dass keine Leistungen erbracht werden könnten, "da die Police seit dem 01.05.1995 annulliert sei". Dem widersprach der Kläger mit Schreiben seines Vertreters vom 15.09.2000 und verlangte erneut Leistung. Auf dieses Schreiben hin erfolgte keine Reaktion mehr der Beklagten.
Die Beklagte weigerte sich, dem Kläger irgendwelche Leistungen aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zu erbringen, weil sie den Standpunkt einnahm, dieser bestehe nicht mehr.
Dieser Sachverhalt kann als unstrittig vorangestellt werden.
2. Mit der am 07.01.2002 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Feststellung des Inhalts, "dass zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei ein Versicherungsvertrag über eine Einzel-Lebensversicherung zu den in der Police der beklagten Partei vom 30.06.1994 mit der Nr X festgehaltenen Bedingungen besteht".
Hiezu brachte der Kläger, soweit für den Gegenstand der Revisionsentscheidung von Relevanz, zusammengefasst vor, dass seine Invalidität bereits seit dem Jahre 1996 zumindest teilweise bestehe und deshalb die Wartefrist gemäss Versicherungsvertrag von 721 Tagen bereits verstrichen sei. Die Beklagte schulde dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag aus der Zusatzversicherung für Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit deshalb die jährliche Rente von CHF 14 000.-. Zu Unrecht verweigere die Beklagte jegliche Leistung, da sie davon ausgehe, dass der Versicherungsvertrag annulliert sei.
Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag entgegen der Haltung der Beklagten zu Recht bestehe.
Aufgrund seiner inzwischen eingetretenen Invalidität habe das Versicherungsvertragsverhältnis unmittelbare rechtliche Wirkungen auf die Rechtsstellung des Klägers, weil dieser nunmehr Anspruch auf die genannten Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus dem Versicherungsvertrag habe. Auch liege ein unmittelbarer aktueller Anlass vor, zumal die Beklagte die Rechte des Klägers aus dem Vertrag als nicht bestehend bestritten habe. Das rechtliche Interesse des Klägers leite sich daher unmittelbar aus dem streitigen Versicherungsvertragsverhältnis ab. Bei diesem Vertragsverhältnis handle es sich um ein Dauerschuldverhältnis, wonach die Beklagte zur Leistung von jährlichen Renten verpflichtet sei, solange die Erwerbsunfähigkeit beim Kläger andauere. Aus diesem Grund sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht der gesamte Anspruch des Klägers aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit fällig, sondern nur ein Teil. Das streitige Rechtsverhältnis könne deshalb auch nicht mit einer Leistungsklage abschliessend erledigt werden; vielmehr sei der Kläger gehalten, nach Eintritt der Fälligkeit die jeweiligen Leistungen mit entsprechenden neuen Leistungsklagen wiederholt einzufordern. Aus diesen Gründen erweise sich eine Feststellungsklage als berechtigt und vor allem aus prozessökonomischer Sicht auch als zweckmässig, um das strittige Rechtsverhältnis einer abschliessenden Erledigung zuzuführen und zukünftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Dem Kläger sei eine qualifizierte Mahnung iS des Art 20 VVG nie zugegangen. Aber selbst bei Annahme einer ordnungsgemässen Zustellung dieser Mahnung wäre der streitgegenständliche Versicherungsvertrag nicht ausser Kraft getreten, wie sich aus Art 17 Z 3.1 der AVB 84 ergebe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ihm vom Zeugen C anlässlich der telefonischen Besprechung vom 27.09.1995 unmissverständlich mitgeteilt worden sei, dass er die seit 01.03.1995 offenen Prämien nachzahlen könne, womit alles wieder in Ordnung sei und der Versicherungsvertrag normal weiterlaufe. Dieses Besprechungsergebnis sei durch das Schreiben der Beklagten vom 28.091995 bestätigt worden. Bei seinen Kontakten mit der Beklagten sei nie davon die Rede gewesen, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag ausser Kraft getreten sei. Im Übrigen habe der Kläger auch wie vereinbart die offenen Prämien an die Beklagte überwiesen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Zunächst sei schon die gegenständliche Feststellungsklage unzulässig. Die Ansprüche des Klägers auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag seien mittels einer Leistungsklage durchzusetzen. Der Kläger habe kein selbständiges Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsklage. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Vertrages sei unzulässig, wenn auch seine Zuhaltung geklagt werden könne. Es bestehe auch kein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Deckungspflicht, wenn mit einem Leistungsstreit dasselbe Ziel wie mit einem Feststellungsbegehren erreicht werden könne. Die vom Kläger in seinem Vorbringen aufgeworfenen Fragen müssten auch im Rahmen einer Leistungsklage über den Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente beantwortet werden. Auch der Umstand, dass es sich beim streitigen Versicherungsvertragsverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handle, könne das Feststellungsinteresse des Klägers nicht begründen.
In der Sache selbst werde eingewendet, dass der Kläger die per 01.03.1995 fällige Prämienrate nicht bezahlt habe. Er sei deshalb mit eingeschriebener Mahnung aufgefordert worden, die ausstehende Prämienrate samt Kosten innert 14 Tagen ab Versand der Mahnung zu überweisen. In der Mahnung sei auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass vom Ablauf der Mahnfrist an keine Versicherungsdeckung mehr bestehe, wenn die Frist nicht eingehalten werde. Das Mahnschreiben sei dem Kläger ordnungsgemäss an dessen im Versicherungsantrag angegebenen Arbeitgeberadresse zugestellt worden.
Der Kläger habe innerhalb der Mahnfrist von 14 Tagen die ausstehenden Prämien nicht bezahlt, weshalb ab dem 06.07.1995 keine Versicherungsdeckung mehr bestanden habe. Da innerhalb von zwei Monaten seitens des Klägers weder ein Antrag auf Wiederinkraftsetzung des suspendierten Vertrages gestellt noch die ausstehenden Prämien bezahlt worden seien, geschweige eine Zahlung durch die Beklagte angenommen worden sei und die Beklagte selbst auch keine Handlungen zur rechtlichen Einforderung des Ausstandes unternommen habe, sei der Versicherungsvertrag aufgrund der unwiderlegbaren Rechtsvermutung von Art 21 Abs 1 VVG rückwirkend per 05.07.1995 aufgehoben worden. Zum Zeitpunkt, als der Kläger die drei unbezahlt gebliebenen Prämienraten per 01.03./01.06. und 01.09.1995 à CHF 1058.50 beglichen habe, sei der streitgegenständliche Versicherungsvertrag schon annulliert gewesen. Die nachträgliche Prämienzahlung sei auch nicht angenommen worden. Jedenfalls sei die Mahnung vom 21.06.1995 in verkehrsüblicher Weise in die Verfügungsgewalt des Klägers als Prämienschuldner gelangt. An der Tatsache des gemäss unwiderlegbarer Rechtsvermutung des Art 21 Abs 1 VVG aufgehobenen Versicherungsvertrages könne auch das Schreiben des Zeugen C nichts ändern. Dieser habe dem Kläger keinerlei Zusagen gemacht. Er sei im Übrigen auch nicht befugt gewesen, von den Bestimmungen in den AVB 84 abzuweichen und habe auch über keine Abschlussvollmacht verfügt.
3. Das Erstgericht wies mit U vom 21.10.2002 das Feststellungsbegehren des Klägers vollinhaltlich ab.
Es traf über den zu Punkt 1. wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus noch die Feststellungen laut Seite 9 bis 21 des Urteiles, auf die, weil für das Revisionsverfahren ohne Belang, verwiesen werden kann.
Aus rechtlicher Sicht bejahte das Erstgericht unter Hinweis auf § 234 Abs 1 ZPO die Zulässigkeit der Feststellungsklage, zumal die Beklagte den Standpunkt vertrete, das der streitgegenständliche Versicherungsvertrag nicht mehr bestelle. Das erforderliche rechtliche Interesse des Klägers sei klarerweise zu bejahen. Die Beklagte bestreite schon dem Grunde nach das Bestehen des Versicherungsvertrages. Insoweit vermöge die gegenständliche Klage das streitige Rechtsverhältnis grundlegend und bindend für alle künftigen Streitigkeiten über dieses und die daraus abgeleiteten Ansprüche zwischen den Streitteilen zu klären. Würde der Kläger nur die bis anhin fällig gewordenen jährlichen Renten aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag einfordern, so müsste zwar auch darüber erkannt werden, ob der Versicherungsvertrag noch Bestand habe oder nicht. Dies allerdings nur vorfrageweise. Die Lösung dieser Vorfrage würde jedoch ein Gericht, welches sich mit den in Zukunft erst fällig werdenden Rentenansprüchen des Klägers zu befassen hätte, nicht binden. Dieses Gericht müsste wiederum bei entsprechender Einrede der Beklagten vorfrageweise prüfen, ob der streitgegenständliche Versicherungsvertrag überhaupt noch Bestand habe oder nicht. Hingegen würde das vom Kläger begehrte Feststellungsurteil Rechtskraftwirkung für allfällige Folgeprozesse betreffend die bereits fällig gewordenen und in Zukunft erst fällig werdenden einzelnen Rentenansprüche entfalten. Die vom Kläger angestrengte Feststellungsklage sei daher auch überaus prozessökonomisch.
Allerdings sei das Klagebegehren materiell-rechtlich nicht begründet. Zu unterstellen sei die Rechtswahl der Streitteile auf das schweizerische Recht und insbesondere auf das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 02.04.1908.
Gemäss den - im Einzelnen dargelegten - Art 20 und 21 VVG iVm den Art 17 Z 1, 2 und 3.1 der AVB 84 träfen den Kläger die Säumnisfolgen gem Art 20 Abs 3 VVG für den Fall der Nichtbezahlung der Prämien nach fruchtlos verstrichener Mahnung. Damit seien die Versäumnisfolgen des Art 20 Abs 3 VVG zum Tragen gekommen, womit der streitgegenständliche Versicherungsvertrag suspendiert und kein Versicherungsschutz mehr für den Kläger als Versicherten bestanden habe. Da die Beklagte als Versicherer in der Folge die rückständige Prämie binnen zwei Monaten nach Eintritt des Verzuges weder rechtlich eingefordert noch vom Kläger als Versicherungsnehmer nachträglich entgegengenommen habe, sei die in Art 21 Abs 1 VVG aufgestellte unwiderlegbare Rechtsvermutung zum Tragen gekommen und der streitgegenständliche Versicherungsvertrag rückwirkend, konkret mit Wirkung ab 06.07.1995 ganz dahingefallen.
Die vom Kläger sowohl gegen die Annahme eines Prämienverzuges vorgebrachten Gründe als auch seine Behauptung, es sei mit der Beklagten zum Neuabschluss eines Versicherungsvertrages zu denselben Bedingungen gekommen, seien im Ergebnis nicht berechtigt, wobei hinsichtlich der ausführlich dargelegten Erwägungen hiezu ebenfalls auf das Ersturteil verwiesen werden kann.
4. Dieses U wurde vom Kläger mit einer auf eine Beweis- und Rechtsrüge sowie ein umfangreiches Neuvorbringen gestützten Berufung vollinhaltlich bekämpft.
Die Beklagte erstattete hiezu eine Berufungsmitteilung mit dem Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Sie wiederholte auch in ihrer Rechtsmittelschrift den Standpunkt, dass das Erstgericht zu Unrecht die Zulässigkeit und Schlüssigkeit des Feststellungsbegehrens bejaht habe.
5. Das OG nahm bei der Berufungsverhandlung am 09.04.2003 zu einigen Fragen, unter anderem zu der, ob dem Kläger das Mahnschreiben vom 21.06.1995 zur Kenntnis gelangte, eine Verfahrensergänzung vor. Bei der Berufungsverhandlung verwies der Klagsvertreter auch auf das zu Art 20 Abs 1 VVG einschlägige mittlerweile publizierte U des schweizerischen Bundesgerichtes BGE 128 III 186.
Mit dem nunmehr angefochtenen U vom 09.04.2003 gab das OG der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil iS der vollinhaltlichen Stattgebung des Feststellungsbegehrens ab.
Die Frage, ob dem Kläger das Mahnschreiben vom 21.06.1995 zugegangen sei bzw ob dies nach schweizerischem Recht (das die sogenannte abgeschwächte Vernehmungstheorie kenne) oder aber nach § 862a ABGB zu beurteilen sei, stelle sich nicht, da vorgängig zu prüfen sei, ob das Mahnschreiben vom 21.06.1995 überhaupt dem Inhalt der Mahnung gem Art 20 Abs 1 VVG entspreche. Dies sei im Hinblick auf die neueste oben zitierte Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes zu verneinen.
Danach habe das schweizerische Bundesgericht in einem durchaus vergleichbaren Fall, in dem die Versicherungsgesellschaft die Versicherungsnehmerin aufgrund Nichtbezahlung der Prämie aufgefordert habe, die fällige Prämie binnen 14 Tagen zu bezahlen, wobei als Säumnisfolge lediglich die Aussetzung der Versicherungsleistung für einen nachfolgenden Versicherungsfall angedroht worden sei, und in welchem in weiterer Folge die Versicherungsgesellschaft die Erklärung abgegeben habe, die Einforderung des Prämienbetrages nicht mehr weiter zu verfolgen, stattdessen aber vom Vertrag zurückzutreten, erkannt, dass nach Art 20 Abs 1 VVG der Schuldner ausdrücklich und umfassend über die Verzugsfolgen aufzuklären sei. Eine Mahnung, die nicht auf die Folgen hinweise, sei nicht korrekt und könne keine Folgen auslösen, die sie auslasse anzukündigen. Der Grund hiefür liege darin, dass das VVG zugunsten des Versicherers eine Abweichung von den allgemeinen Verzugsregeln aufstelle, indem nach Ablauf der dem Schuldner gesetzten Erfüllungsfrist der Versicherer nach Art 21 VVG und 107 Abs 2 OR nicht nur die Wahl habe, die Prämie rechtlich einzufordern oder vom Vertrag zurückzutreten, sondern auch nach Art 20 Abs 3 VVG seine Leistungspflicht auszusetzen. Wenn der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktrete - die Vertragsauflösung werde nach Art 21 Abs 1 VVG vermutet, wenn der Versicherer die Prämie nach Ablauf der Frist von zwei Monaten rechtlich nicht einfordere -, so werde seine Leistungsverpflichtung nach Art 21 Abs 2 VVG erst wirksam ab dem Zeitpunkt, an dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Spesen einbezahlt worden sei. Das Aussetzen der Versicherungsdeckung sei nämlich vom Gesetz vorgesehen worden, um den Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes Rechnung zu tragen. Um die Interessen des Schuldners von den harten wirtschaftlichen Folgen einer fehlenden Versicherungsdeckung infolge der Aussetzung der Leistung des Versicherers in Abweisung des Privatrechtes durch eine geeignete Art zu schützen, habe der Gesetzgeber mit den Verzugsregeln des Privatrechtes, wonach eine Mahnung des Schuldners nicht erforderlich wäre, da es sich um eine Leistung handle, die zu einer bestimmten Frist fällig werde, gebrochen, indem er eine Mahnung vorschreibe, welche strikten formellen und inhaltlichen Anforderungen entsprechen müsse.
Das in Art 20 Abs 1 VVG vorgesehene Mahnschreiben müsse daher alle Säumnisfolgen nennen, mithin nicht nur das Ruhen der Leistungspflicht des Versicherers nach Art 20 Abs 3 VVG, sondern auch das Recht des Versicherers, vom Vertrag zurückzutreten bzw eben die Vermutung des Rücktritts gem Art 21 Abs 1 VVG.
Mit dem gegenständlichen Mahnschreiben der Beklagten vom 11.06.1995 sei dem Kläger für den Fall der nicht rechtzeitigen Bezahlung der Prämienausstände nur die Säumnisfolge angekündigt worden, dass in der Versicherungsdeckung ein Unterbruch entstehen würde bzw nach Ablauf der Mahnfrist keine Versicherungsdeckung mehr vorhanden sei. Damit habe die Beklagte aber zu verstehen gegeben, dass mit der Bezahlung der rückständigen Prämien samt Zinsen und Kosten (und deren Annahme durch die Beklagte) ihre Haftung mit diesem Zeitpunkt wieder aufleben würde. Dies habe die Beklagte so auch dem Zeugen C von ihrer Generalagentur mitgeteilt, weshalb dieser den Kläger mit Schreiben vom 05.09.1995 aufgefordert habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Nach dem Telefonat mit dem Zeugen C sei schliesslich der Kläger mit Schreiben des Innendienstmitarbeiters der Generalagentur Chur vom 28.09.1995 ersucht worden, mittels beigelegtem Einzahlungsschein die Prämie vom 01.03. bis 30.11.1995 in Höhe von insgesamt CHF 3204.40 zu überweisen. Die Beklagte habe sich aber in der Folge geweigert, den vom Kläger überwiesenen Geldbetrag anzunehmen, wobei sie sich erstmals auf den Standpunkt gestellt habe, der Versicherungsvertrag sei infolge Verzug mit der Prämienzahlung ausser Kraft getreten und seien die Voraussetzungen für dessen Wiederinkraftsetzung nicht erfüllt. Als schliesslich der Kläger mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 04.09.2000 unter Hinweis auf seine Erwerbsunfähigkeit die Zahlung der jährlichen Rente von CHF 14 000.- geltend gemacht habe, habe dies die Beklagte mit Schreiben vom 06.09.2000 mit der Begründung abgelehnt, dass die Police vom 01.05.1995 annulliert sei und der Versicherungsvertrag nicht mehr bestehe.
Damit habe aber die Beklagte - und zwar über die im Mahnschreiben vom 21.06.1995 angekündigte Säumnisfolge hinaus - den Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht. Diese Säumnisfolge sei dem Kläger im Mahnschreiben vom 21.06.1995 aber nicht angekündigt worden. Daraus sei im Lichte der zitierten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes zu folgern, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag nicht rechtsgültig durch Mahnung, die den Kläger über diese Säumnisfolge informiert hätte, aufgelöst habe.
Auch das Feststellungsbegehren sei zulässig, da die Beklagte nicht bloss die Unterbrechung der Versicherungsdeckung, sondern schliesslich auch die Annullierung der Police und somit die Auflösung des Versicherungsvertrages und damit verbunden den Wegfall aller Versicherungsleistungen geltend gemacht habe. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse daran, festzustellen, dass der Versicherungsvertrag zu den vereinbarten Bedingungen noch aufrecht sei, nicht bloss, dass die Versicherungsdeckung noch vorhanden sei. Denn bei Bestehen des Versicherungsvertrages sei der Kläger im Falle der Erwerbsunfähigkeit ab dem 61. Tag nicht nur von der Bezahlung der Prämie befreit, sondern stehe ihm, wenn die Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit eingetreten sei, ab dem 721. Tag für die Dauer des Versicherungsvertrages eine jährliche Rente von CHF 14 000.- und darüber hinaus bei Erleben des 01.06.2008 oder bei vorzeitigem Tod ein Kapitalbetrag von CHF 50 000.- zu. Aus diesem Grunde vermöge die gegenständliche Feststellungsklage das streitige Rechtsverhältnis grundlegend und bindend für alle künftigen Streitigkeiten über dieses und die daraus abgeleiteten Ansprüche zwischen den Streitteilen zu klären. Wo aber das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich-praktischer Bedeutung sei und er auf einem anderen Weg als der Feststellungsklage rechtlich ausserstande wäre, einem ihm zustehenden Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen oder einem ihm drohenden Nachteil zu begegnen, sei das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung als vorhanden anzusehen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten vermöge die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteiles sehr wohl dem Bestand des Versicherungsvertrages als Voraussetzung der künftigen Versicherungsansprüche zu präjudizieren. Darüber hinaus erspare auch der Feststellungsprozess einen grösseren Prozessaufwand.
6. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision der Beklagten, die es mit einer Rechtsrüge seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und - sinngemäss - dessen Abänderung iS einer Wiederherstellung des Ersturteiles begehrt. In seiner Revisionsbeantwortung stellte der Kläger den Antrag, der Revision keine Folge zu geben. Auf seine Ausführungen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
7. Die Revisionswerberin führt zusammengefasst ins Treffen, dass sich aufgrund der vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft der Poststelle B vom 03.03.2003 herausgestellt habe, dass dem Kläger am 22.06.1995 tatsächlich eine Einschreibsendung, nämlich das Mahnschreiben der Beklagten vom 21.06.1995, zugegangen sei. Der Kläger müsse sich deshalb in jedem Fall dieses Mahnschreiben und die darin angedrohten Verzugsfolgen entgegenhalten lassen.
Zwar bestehe - mangels Androhung der Vertragsaufhebung im Mahnschreiben vom 21.06.1995 - der Versicherungsvertrag zwischen den Streitteilen rechtlich und faktisch weiter, allerdings ab dem 06.07.1995 ohne Versicherungsdeckung.
Dies habe zwingend zur Folge, dass die ab 10.07.1995 eingetretene Erwerbsunfähigkeit des Klägers nicht gedeckt gewesen sei und keine Versicherungsleistungen aus der Zusatzversicherung bei Erwerbsunfähigkeit auslösen habe können. Diese Rechtslage habe das OG offensichtlich verkannt.
Nach Art 18 der Allgemeinen Bedingungen setze die Wiederinkraftsetzung der Versicherung nach Prämienverzug sowohl die Bezahlung aller ausstehenden Prämien samt Mahnkosten und Verzugszinsen als auch den Nachweis voraus, dass der Gesundheitszustand des Versicherten befriedigend sei. Der Kläger habe weder die Mahnkosten und Vollzugszinsen bezahlt noch sei sein Gesundheitszustand "befriedigend" gewesen, zumal er ja seit dem 10.07.1995 vollständig erwerbsunfähig geworden sei. Die Versicherung habe deshalb nicht wieder in Kraft gesetzt werden können.
Zu Unrecht habe das Obergericht ebenso wie das Erstgericht auch das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung bejaht. Die Versicherung stehe seit dem 06.07.1995 (dem Tag nach Ablauf der Mahnfrist) ausser Kraft. Damit sei der Begründung des Berufungsgerichtes für die Bejahung des Feststellungsinteresses die Grundlage entzogen: Dass der Kläger "bei Bestehen des Versicherungsvertrages im Falle der Erwerbsunfähigkeit ab dem 61. Tag nicht nur von der Bezahlung der Prämie befreit sei, sondern ihm - wenn die Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit eingetreten sei - ab dem 721. Tag für die Dauer des Versicherungsvertrages eine jährliche Rente von CHF 14 000- und darüber hinaus bei Erleben des 01.06.2008 oder bei vorzeitigem Tod ein Kapitalbetrag von CHF 50 000.- zustehe, treffe schlicht und einfach nicht zu, weil die Versicherungsdeckung seit dem 06.07.1995 eben gerade nicht mehr gegeben sei. Gemäss den Allgemeinen Bedingungen, Art 5e Z 5 betreffend die Zusatzversicherung bei Erwerbsunfähigkeit, sei die Erwerbsunfähigkeit nicht versichert, wenn sie entstanden sei in einem Zeitpunkt, in welchem die Versicherung ausser Kraft stehe.
Die gegenständliche Feststellungsklage könne deshalb das hier streitige Rechtsverhältnis nicht klären, weil Ansprüche des Klägers nur bestünden, wenn die Versicherungsdeckung noch bestehe und die Versicherung nicht ausser Kraft sei.
Im gegenständlichen Prozess und nach dem Standpunkt der Beklagten sei es nicht um die Frage des Bestandes oder Nichtbestandes des Versicherungsvertrages, sondern um die Frage der Versicherungsdeckung gegangen. Der Kläger hätte die Beklagte nur auf Feststellung ihrer Verpflichtung, ihn zu entschädigen, klagen können; allenfalls könne der Kläger auf Feststellung der Deckungspflicht aufgrund der klagsgegenständlichen Police klagen, nicht jedoch auf Feststellung des Bestehens eines Versicherungsvertrages. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes könne auch keine Rede davon sein, dass der Kläger auf einem anderen Wege als den der Feststellungsklage rechtlich ausserstande sei, einem ihm zustehenden Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen oder einem ihm drohenden Nachteil zu begegnen. Der Kläger hätte eine Klage auf Leistung der Rente und Befreiung von der Prämienzahlung für die seit 10.07.1995 bestehende Erwerbsunfähigkeit einbringen können. Es gehe ihm ja vor allem darum, durchzusetzen, dass ihm eine Rente bezahlt und seine Befreiung von der Prämienzahlung anerkannt werde.
Das Feststellungsinteresse des Klägers am blossen Bestande des Versicherungsvertrages möge dann gegeben sein, wenn es um die Frage gehe, ob überhaupt zwischen den Streitparteien jemals ein Vertrag abgeschlossen worden sei. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nie strittig gewesen. Streitig sei allein gewesen, bis wann die Versicherungsdeckung gemäss diesem Vertrag bestanden habe bzw ob und gegebenenfalls wann die Versicherung ausser Kraft getreten sei und ob für die Erwerbsunfähigkeit die Versicherungsdeckung bestehe.
Entgegen den Erwägungen des Obergerichtes vermöge die Rechtskraftwirkung des gegenständlichen Feststellungsurteiles die künftigen Versicherungsansprüche in keiner Weise zu präjudizieren, da dem Kläger damit in Bezug auf die letztlich interessierende Frage, ob die Versicherungsdeckung zu bejahen sei, nicht geholfen sei.
Völlig unhaltbar sei auch der Hinweis im Berufungsurteil, dass der Feststellungsprozess einen grösseren Prozessaufwand erspart habe. Wenn er mit seiner Feststellungsklage auch letztinstanzlich durchdringe, habe er aufgrund des über alle Instanzen erstrittenen U weder einen praktischen noch einen rechtlichen Nutzen, da er gezwungen sei, über die entscheidende Frage der Deckung einen neuen Prozess zu führen. Diesen Leistungsprozess hätte der Kläger anstelle eines Feststellungsprozesses um den blossen Bestand des Versicherungsvertrages aber bereits von allem Anfang an führen können.
Das Berufungsgericht habe jedenfalls übersehen, dass ab dem 06.07.1995 keine Versicherungsdeckung mehr bestehe, was zwingend zur Folge habe, dass die ab 10.07.1995 eingetretene Erwerbsunfähigkeit des Klägers nicht gedeckt gewesen sei und keine Versicherungsleistungen aus der Zusatzversicherung bei Erwerbsunfähigkeit auslösen habe können.
Wenn eine Leistungsklage eingebracht werden könne, sei die Feststellungsklage nicht zuzulassen. Insbesondere sei ein Feststellungsbegehren ausgeschlossen, wenn das Leistungsbegehren all das umfasse, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt werde. Selbst wenn ein Feststellungsbegehren zulässig wäre, hätte das Klagebegehren ausschliesslich auf Feststellung der Versicherungsdeckung aus dem klagsgegenständlichen Versicherungsvertrag lauten können, nicht jedoch auf Bestehen des Versicherungsvertrages.
8. Die Revision ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beklagte nunmehr in der Revision der auf die BGE 128 III 186 gestützten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes dahin anschliesst, dass ihr Mahnschreiben vom 21.06.1995 in Bezug auf den (vermuteten) Vertragsrücktritt nach Art 21 VVG nicht den in Art 20 leg cit normierten Inhaltserfordernissen entsprach, und erstmals in der Revision einräumt, dass der Versicherungsvertrag mit dem Kläger rechtlich und faktisch - einzufügen: bis 01.03.2008 - weiter besteht. Gerade dies und nur das Bestehen des Versicherungsvertrages ist aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Feststellungsklage deren Gegenstand. Auch dies wurde von der Beklagten sowohl vorprozessual als auch im gegenständlichen Prozess bislang mit der Behauptung bestritten, dass der Versicherungsvertrag aufgrund der unwiderlegbaren Rechtsvermutung des Art 21 Abs 1 VVG rückwirkend per 06.07.1995 aufgehoben worden sei.
Somit bedarf es in diesem Punkte keiner neuerlichen Überprüfung der Rechtsfrage durch das Höchstgericht und kann insoweit auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im Berufungsurteil verwiesen werden.
Ausgehend vom aufrechten Bestand des Versicherungsvertrages konnte die Prämienmahnung, selbst wenn deren rechtswirksamer Zugang an den Kläger und dessen Verschulden am Verzug unterstellt würde, von vornherein nur die Rechtsfolge des Art 20 Abs 3 VVG, nämlich ein Ruhen bzw eine Sistierung der Leistungspflicht der Beklagten auslösen (vgl auch BGE 103 II 204 mwN).
Damit kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger das Mahnschreiben vom 21.06.1995 zugegangen ist und hat das Berufungsgericht, das zu dieser Frage eine Auskunft der Poststelle B einholte, zu Recht eine definitive Feststellung für entbehrlich erachtet.
Die Revisionswerberin verlässt allerdings den Boden der Tatsachenfeststellungen, wenn sie unterstellt, dass beim Kläger am 10.07.1995 eine vollständige Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Demgegenüber stellte das Erstgericht - nur - fest, dass der Kläger bereits seit vielen Jahren an seiner Krankheit litt, seit Mitte 1993 nur mehr zu 80 % arbeitstätig war und sich vom 17.07.1995 bis zum 23.09.1995 in stationärer Krankenhausbehandlung befand. Auch die Feststellungen des Erstgerichtes über die Ausrichtung einer - ab 01.02.1996 - gestaffelten Invalidenrente tragen nicht die Behauptung der Beklagten. Insoweit entspricht also das Revisionsvorbringen nicht dem Gesetz und steht es entgegen der Meinung der Beklagten eben nicht fest, dass für seine Erwerbsunfähigkeit keine Versicherungsdeckung besteht.
Das Gleiche gilt im Übrigen für die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe (in ihm zurechenbarer Weise) auch nicht die Mahnkosten und Verzugszinsen bezahlt. Mit dem hier wohl allein massgeblichen Mahnschreiben vom 21.06.1995 wurde der Kläger zur Zahlung von CHF 1078.50 aufgefordert und hat der Kläger feststellungsgemäss CHF 3175.50 bezahlt. Die vom Erstgericht im Einzelnen festgestellten und von der Beklagten zu vertretenden Übermittlungsfehler im Zusammenhang mit ihren Schreiben vom 28.09. und 10.10.1995 und dem fehlerhaft ausgefüllten Einzahlungsschein gehen nicht zu Lasten des Klägers und entsprach auch das in der Revision hervorgehobene Schreiben ihrer Repräsentanz vom 28.09.1995 Beilage H nicht den Erfordernissen einer qualifizierten Mahnung iS des Art 20 VVG.
Die Revisionswerberin strebt also im Ergebnis die Abweisung des auf das aufrechte Bestehen des Versicherungsvertrages zwischen den Streitteilen lautenden Feststellungsbegehren an, wobei sie eben den Bestand dieses Versicherungsverhältnisses in den Vorinstanzen bestritt und nunmehr im Revisionsverfahren anerkennt. Entgegen ihrer Auffassung haben die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht aber auch das Feststellungsinteresse des Klägers gem § 234 ZPO (§ 228 öZPO) bejaht.
Vorweg ist klarzustellen, dass die Zulässigkeit einer Feststellungsklage immer nach liechtensteinischem Verfahrensrecht zu beurteilen ist, auch wenn, wie hier, materiell-rechtlich ausländisches Recht anzuwenden ist (Stohanzl MGA der JN-ZPO15 E 1 zu § 228).
Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage müssen neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gemäss § 232 ZPO zwei weitere besondere Prozessvoraussetzungen gegeben sein, nämlich a) die Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses und b) das rechtliche Interesse der klagenden Partei an der alsbaldigen Feststellung (7 Ob 68/00a). Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage beruht auf den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozessökonomie. Ihre daraus resultierende Aufgabe besteht darin, die Rechtslage zwischen den Parteien klarzustellen, vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren, Rechtsverletzungen zu vermeiden und damit Basis für die weiteren Rechtsbeziehungen der Streitteile zu bilden (Fasching Komm III 48; SZ 60/140 ua). Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre der klagenden Partei vorausgesetzt wird (Fasching Zivilprozessrecht² Rz 1072; SZ 60/140; RIS-Justiz RS 0039007 mwN). Ihrer vorbeugenden Wirkung können die Feststellungsklage und das Feststellungsurteil nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlass zu einer vorbeugenden Klärung gegeben ist (RIS-Justiz RS 0039071).
Das festzustellende Rechtsverhältnis muss in der Feststellungsklage inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Der prozessökonomische Zweck einer Feststellungsklage liegt darin, die Rechtslage dann zu klären, wenn ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht. Die Möglichkeit des Eintrittes von Leistungsverpflichtungen aus einem Rechtsverhältnis stellt grundsätzlich eine ausreichende Interessengrundlage dar (7 Ob 786/79; 8 Ob 522/80; 8 Ob 612/90 ua).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ungeachtet der Frage zu bejahen, ob für die vom Kläger behauptete Erwerbsunfähigkeit Versicherungsdeckung besteht. Das Klagebegehren ist ja ausschliesslich auf den Bestand des Versicherungsvertrages gerichtet, welcher von der Beklagten vorprozessual und in den Vorinstanzen bis zur Revisionsbeantwortung stets bestritten wurde.
Beim Versicherungsvertrag handelt es sich um ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis und wurde der Kläger - auch - dadurch in seiner Rechtsposition gefährdet, dass die Beklagte das Bestehen dieses Vertragsverhältnisses verneinte (Stohanzl aaO E 51, 97, 297). Mit ihrer Bestreitung setzte die Beklagte den für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderlichen konkreten aktuellen Anlass, der auch in diesem Punkt zur Vermeidung einer Gefährdung des Klägers die alsbaldige gerichtliche E notwendig machte.
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung iS des § 232 ZPO ist immer dann zu bejahen, wenn von der gerichtlichen E das weitere Verhalten eines Vertragspartners in Bezug auf die Fortdauer eines Vertrages, seine Leistungspflicht und die Geltendmachung von Ansprüchen daraus abhängig sein können (Stohanzl aaO E 261).
Dies gilt im Besonderen für den vorliegenden Fall, da ja die Beklagte aufgrund ihrer irrigen Rechtsansicht hinsichtlich der Annullierung des Versicherungsvertrages die Annahme der Prämienzahlungen des Klägers ablehnte und es damit dem Kläger unmöglich machte, den Versicherungsschutz wieder in Kraft zu setzen.
Natürlich ist der Beklagten einzuräumen, dass für den Kläger eine Klage auf Feststellung der Deckungs- und Leistungspflicht für die von ihm reklamierte Erwerbsunfähigkeit von grösserer praktischer Bedeutung gewesen wäre. Dies allein kann aber das Interesse des Klägers an der hier strittigen Feststellung nicht beseitigen, da die Beklagte den Kläger durch ihre Rechtsansicht und Vorgangsweise in seiner Rechtssphäre gefährdete. Ein Versicherer, der generell die Rechtswirksamkeit bzw den Bestand eines Versicherungsvertrages bestreitet, berechtigt allein dadurch den Versicherten auch zur Erhebung einer Feststellungsklage (vgl SZ 59/73).
Entgegen der Meinung des Revisionsgegners hat sein Obsiegen in diesem Rechtsstreit freilich nicht zur Folge, dass damit auch sein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus dem Versicherungsvertrag feststeht. Dies würde eine vom Ersturteil abweichende materiell-rechtliche Beurteilung vor allem der Zurechenbarkeit und Rechtsfolgen des Prämienverzuges sowie der nachträglichen Prämienzahlung für das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes voraussetzen. Damit setzte sich das Berufungsgericht aber nicht auseinander und musste dies auch nicht tun, weil sich das Klagebegehren schon ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt als berechtigt erwies. Das Gleiche gilt auch für den OGH.
Der Anspruch des Klägers auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen wird also erst in einem Folgeprozess zu klären sein, in dem allerdings von dem hier festgestellten aufrechten Bestehen des Versicherungsvertrages auszugehen ist. Insoweit ist der gegenständliche Prozess für die künftigen Auseinandersetzungen, Vertragspflichten der Streitteile und Leistungsansprüche des Klägers präjudiziell. In einem künftigen Leistungsprozess wird ausgehend vom aufrechten Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen auch zu beurteilen sein, ob und allenfalls für welchen Zeitraum in Anbetracht der vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltskonstellation und Gründe des Prämienverzuges nicht eine unverschuldete Säumnis des Klägers vorlag, die von einer - vom Erstgericht erörterten - Obliegenheitsverletzung iSd Art 45 VVG zu unterscheiden ist und zur Folge hätte, dass eine Suspension des Versicherungsschutzes nicht eintrat (Hasenböhler in Honsell/Vogt/Schnyder, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) [2000] N 72 f zu Art 20; Nef aaO N 25 zu Art 45). Die Leistungspflicht der Beklagten wird aber auch von der Frage abhängen, ob und inwieweit der Beklagten die - insbesondere dem Mahnschreiben vom 21.06.1995 nachfolgenden - Erklärungen und Schreiben ihrer Generalagentur Chur auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinvollmacht zuzurechnen sind (Fuhrer aaO N 60 f, 76 f, 97 zu Art 34). Allenfalls wird sich auch die Notwendigkeit ergeben, die Zulässigkeit und Vereinbarkeit der Klausel 18 der AVB 84 (... befriedigender Gesundheitszustand ...) mit Art 20 VVG zu prüfen (Hasenböhler aaO N 83 zu Art 20).
Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, dass nur eine Leistungsklage dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entsprochen hätte und der Ausgang dieses Verfahrens von keinerlei praktischer oder rechtlicher Bedeutung sei. Zwar prägte die österreichische Rechtsprechung den Satz, dass eine Feststellungsklage nicht zuzulassen sei, wenn eine Leistungsklage eingebracht werden könne. Dies gilt jedoch nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch zur Gänze ausgeschöpft wird, das heisst, wenn weitere als die durch das Leistungsbegehren umfasste Rechtsfolgen aus der Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses nicht in Betracht kommen bzw nach menschlichem Ermessen auszuschliessen sind (vgl JBl 2001, 107; VersRdSch 1994/349).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:
Zutreffend verweist nämlich der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung beispielsweise auf die nicht auszuschliessende Möglichkeit, dass er seine Arbeitsfähigkeit ja wiedererlangen und eine zu einem späteren Zeitpunkt wiederum eintretende Erwerbsunfähigkeit einen neuen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, dessen aufrechter Bestand nunmehr festgestellt ist, begründen könnte. Ein solcher künftiger Leistungsanspruch wäre aber von einer Klage auf Feststellung der Versicherungsdeckung und/oder einer Leistungsklage zum jetzigen Zeitpunkt auf keinen Fall erfasst.
Das Revisionsgericht bejaht daher gleich den Vorinstanzen sowohl die Zulässigkeit als auch das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung des aufrechten Bestandes des Versicherungsvertrages und muss damit der Revision der Beklagten ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.