1 Cg 2001.41-91
§§ 870, 1380 f, 1385 ABGB
Von der Bereinigungswirkung eines Vergleichs wird ua das tatsächliche und rechtliche Bestehen der strittigen und zweifelhaften Rechte erfasst. Auch ein Rechtsirrtum der Partei berechtigt diese grundsätzlich nicht zur Anfechtung eines Vergleiches. Diese Anfechtung ist nur wegen Irrtums über die von beiden Parteien als feststehend angenommenen Umstände (Vergleichsgrundlage) möglich, die sie nicht der Streitbereinigung unterwerfen wollten. Der Irrtum über einen von der Bereinigungswirkung erfassten Streitpunkt (Vergleichspunkt) berechtigt nur bei listiger Irreführung durch den Gegner bzw eben im Falle der Herbeiführung des Vergleichs durch List zur Anfechtung. Diese List (bewusste Täuschung) kann auch im Verschweigen von Tatsachen bestehen.
§§ 870, 1380 f ABGB
Die List ist eine bewusste Täuschung (zivilrechtlicher Betrug). Sie setzt ein für die Entstehung des Irrtums vorsätzliches, ja ihn bezweckendes Verhalten des Irreführenden voraus. Es muss sich um ein rechtswidriges Verhalten handeln, wenn auch nicht gerade im strafrechtlichen Sinn. Eine bewusste Täuschung liegt dann vor, wenn der Vertragspartner durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen durch die andere Partei in Irrtum geführt wird oder in einem schon vorhandenen Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vergleichsabschluss bestimmt wird. Für die Beurteilung, ob List vorliegt, ist es somit grundsätzlich irrelevant, ob der Irrtum des Vertragspartners vorsätzlich positiv durch Vorspiegelung falscher oder irreführender Tatsachen erregt wurde, oder ob vorsätzlich Tatsachen verschwiegen wurden, also ein fremder Irrtum wissentlich geduldet wurde. In jedem Fall muss der Getäuschte absichtlich oder doch bewusst durch unrichtige Vorstellungen zur Einwilligung gebracht worden sein; eine Schädigungsabsicht ist nicht Voraussetzung. Der Tatbestand der List verlangt jedoch die positive Kenntnis des Irreführenden, dass der andere (überlistete) Teil irrt und dass der Irrtum einen Einfluss auf den Willensentschluss ausübt.
Eine Täuschung durch Verschweigen setzt voraus, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wird, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. Hiebei müssen besondere Gründe vorliegen, die eine Partei verpflichten, den Irrenden aufzuklären. Beim Abschluss eines Vergleiches, bei dem jeder Teil seine Interessen verfolgt, ist im Allgemeinen eine Aufklärungspflicht zu verneinen. Es ist jeder Partei, insbesondere auch einem rechtsfreundlich vertretenen Kaufmann zuzusinnen, ihre eigenen geschäftlichen und rechtlichen Interessen ausreichend zu wahren.
Art 101, 103 ADHGB
Mit der Revision LGBl 2001/171 wurde die Rechtsstellung von Handelsvertretern wesentlich verbessert. Das Gesetz billigt nunmehr dem Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch als Abgeltung künftig entstehender Provisionen zu. Im Falle eines Konkurrenzverbotes nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
§§ 40 f ZPO Art 3, 5, 14 MWStG
Die anwaltlichen Leistungen des liechtensteinischen Rechtsanwaltes für eine Partei mit dem Sitz in der Schweiz unterliegen der liechtensteinischen Mehrwertsteuer und ist diese der (schweizerischen) Partei im Rahmen der Kostenentscheidung zuzuerkennen.
1). Der Kläger schloss mit dem Zweitbeklagten am 03./07.09.1998 einen dem liechtensteinischen Recht unterstellten schriftlichen Agenturvertrag, in dem er es übernahm, die vom Zweitbeklagten vertriebenen K Reinigungstabletten für Kaffeeautomaten selbst und durch seine Agenturverkäufer in der Schweiz gegen Provision zu verkaufen. Die Erstbeklagte, eine vom Zweitbeklagten gegründete liechtensteinische Anstalt, ist Anfang 1999 in diesen Vertrag eingetreten. Auf Grund des Agenturvertrages hat der Kläger in der Folge die dort ausdrücklich genannten Reinigungstabletten für Kaffeemaschinen mit der Markenbezeichnung "K Café Clean" und zu einem späteren Zeitpunkt auch Reinigungstabletten für Sodaflaschen unter der Markenbezeichnung "K Soda Clean" vertrieben.
Der Agenturvertrag wurde von Seiten der Beklagten per 19.07.2000 mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
Die Streitteile schlössen am 22.09.2000 eine ebenfalls dem liechtensteinischen Recht unterstellte Vereinbarung, in der sich die Beklagten ua verpflichteten, dem Kläger CHF 200 000.- in Raten und bei Terminsverlust zu bezahlen. Die Beklagten bezahlten hierauf nur die erste Teilzahlung von CHF 40 000.-.
2.1). Mit der am 07.02.2001 - nach erfolgloser Vermittlung am 12.01.2001 - beim LG überreichten Klage begehrte der Kläger von den Beklagten die Zahlung von CHF 160 000.-, davon - auf Grund einer Teilabtretung seiner Forderung an eine schweizerische Aktiengesellschaft vom 02.02.2001 - eines Betrages von CHF 11 579.25 sA an diese Gesellschaft.
Hiezu brachte der Kläger, soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich, vor, dass die Vereinbarung vom 22.09.2000 zu dem Zweck geschlossen worden sei, sämtliche wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten einer Bereinigung zuzuführen. In dieser Vereinbarung habe sich der Kläger nach Detailverhandlungen und unter Berücksichtigung der Änderungswünsche der Beklagten verpflichtet, weder selbst noch über Dritte künftig neue Marken betreffend Produkte, die er im Rahmen des Agenturvertrages mit dem Beklagten betreut habe, einzutragen und zu verkaufen. Gegen diese Verpflichtung habe der Kläger entgegen der Behauptung der Beklagten nicht verstossen. Zwar habe der Kläger, der zusammen mit seiner Ehegattin schon seit vielen Jahren und vor dem Agenturvertrag seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Reinigungstabletten bestritten habe, bereits vor der Vereinbarung vom 22.09.2000 mit einem Herrn X, Schweiz, betreffend den Vertrieb der vom Genannten verkauften A-Reinigungstabletten Kontakt aufgenommen und den (damaligen) anwaltlichen Vertreter der Beklagten RA lic iur Gantenbein hievon auch informiert. Am 23.09.2000 sei auch zwischen seiner Firma FZ und X eine Vereinbarung über den Verkauf dieser Tabletten abgeschlossen worden. Dabei habe es sich aber nicht um eine neue Marke iS der Vereinbarung vom 22.09.2000 gehandelt, zumal die Marke von X bereits seit dem Jahre 1977 - mit Markenschutz bis zum 25.03.2002 - eingetragen gewesen sei. Den Beklagten sei immer klar gewesen, dass der Kläger auch nach dem 22.09.2000 auf dem Gebiet des Verkaufs von Reinigungstabletten tätig sein werde. Sogar der Zweitbeklagte selbst habe die Reinigungstabletten A im Rahmen eines Agenturvertrages mit X bis zum Jahre 1991 vertrieben. In der Folge habe dann der Zweitbeklagte die Entwicklung und Herstellung seiner eigenen Reinigungstabletten der Marke K in die Wege geleitet und diese in der Folge verkauft. Die Reinigungstabletten A und K wiesen eine völlig unterschiedliche chemische Zusammensetzung auf. Jedenfalls verstosse die Vorgangsweise des Klägers nicht gegen die als Vergleich anzusehende Vereinbarung vom 22.09.2000.
2.2). Die Beklagten beantragten Klagsabweisung.
Ihr umfangreiches Vorbringen lässt sich, soweit für die Erörterung der Revision, in der im Wesentlichen nur noch die Anfechtung der Vereinbarung vom 22.09.2000 wegen vorsätzlicher Täuschung gem § 870 ABGB aufrecht erhalten wird, von Belang, wie folgt komprimiert wiedergeben:
Der wesentliche Inhalt der Vereinbarung vom 22.09.2000 sei gewesen, dass der Kläger seine bis dahin ausgeübte Tätigkeit bestehend im Verkauf der Reinigungstabletten einstelle. Die Beklagten hätten sich sonst nicht zur Zahlung von CHF 200 000.- verpflichtet. Von dieser Grundvoraussetzung seien beide Teile ausgegangen. Die vom Kläger gem Pkt 4 der Vereinbarung vom 22.09.2000 eingegangene Verpflichtung impliziere - ohne dass dies ausdrücklich gesagt worden sei - auch das Verbot für den Kläger, Reinigungstabletten der Marke A 0 zu verwenden. Es sei dies geradezu selbstverständlich gewesen.
Dagegen habe der Kläger verstossen. Er habe bereits vor der Vereinbarung vom 22.09.2000 im Geheimen und ohne Verständigung der Beklagten Reinigungstabletten herstellen lassen und unter dem Namen A 1 angeboten und verkauft. Die Beklagten hätten die Vereinbarung in Kenntnis dieses Umstandes nie abgeschlossen und seien an diese nicht mehr gebunden. Der Kläger habe die Beklagten absichtlich in einen wesentlichen Irrtum geführt bzw listig getäuscht.
Durch die mehrfache und flagrante Verletzung sei nicht nur die in der Vereinbarung vom 22.09.2000 festgelegte Konventionalstrafe von CHF 40 000.- fällig geworden, welche aufrechnungsweise der Klagsforderung gegenüber eingewendet werde. Die Erstbeklagte habe durch das vertragswidrige Verhalten des Klägers einen weit über diesen Betrag hinausgehenden Schaden bzw Gewinnentgang in Höhe von mindestens CHF 200 000.- erlitten, welcher ebenfalls compensando eingewendet werde.
3). Nach einem umfangreichen Beweisverfahren entschied das LG am 08.01.2002 über das Klagebegehren.
Mit mehrgliedrigem U erkannte das LG die Klagsforderung als mit CHF 148 420.75 sA als zu Recht bestehend und die von den Beklagten aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen als bis zur Höhe der Klagsforderung für nicht zu Recht bestehend. Dementsprechend wurden die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von CHF 148 420.75 sA verurteilt (Pkt 1 bis 3 des Tenors).
Das Mehrbegehren des Klägers auf Zahlung weiterer CHF 11 579.25 sA (laut Abtretungsvereinbarung vom 02.02.2001) an die schweizerische Aktiengesellschaft verfiel der Zurückweisung, weil es insofern an der erforderlichen Vermittlung und damit an einer absoluten, von Amts wegen wahrzunehmenden Prozessvoraussetzung fehle.
Das LG traf die Feststellungen laut S 10 bis 24 seines Urteils, auf die vorweg zu verweisen ist. Daraus sind als noch im Revisionsverfahren von Relevanz hervorzuheben:
Im Agenturvertrag zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten wurde ua vereinbart, dass dem Kläger bei einvernehmlicher Lösung (nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit) für mindestens 1 Jahr oder bei längerer Vertragsdauer für deren Zeitraum seine Provision gebühre. Bei grobem Vertragsbruch des Klägers oder seiner Agenturverkäufer sollte - dies ist jedenfalls sinngemäss der vom Kläger vorgelegten unvollständigen Kopie der Vertragsausfertigung Blg D zu entnehmen - dem Kläger keine Provision zustehen.
Die Beklagten haben dem Kläger auf Grund des Agenturvertrages im Jahre 1998 insgesamt CHF 7540.-, im Jahre 1999 CHF 66 816.- und im Jahre 2000 bis August CHF 54.459,80 an Provisionszahlungen ausgerichtet.
Der Zweitbeklagte hatte auf Grund eines mit dem Zeugen X am 22.08.1987 abgeschlossenen Vertrages den Verkauf, den Versand und die Verpackungsorganisation von Reinigungstabletten für Kaffeemaschinen unter der Markenbezeichnung A 0 übernommen. X hat diesen Vertrag im März 1992 gegenüber dem Zweitbeklagten aufgekündigt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hat der Zweitbeklagte unter der Markenbezeichnung K ein eigenes Konkurrenzprodukt zur Reinigung von Kaffeemaschinen auf den Markt gebracht und verkauft, während X weiterhin A-Reinigungstabletten vertrieben hat. Ab 1992 haben die Beklagten keine A-Produkte mehr in den Handel gebracht. Die chemische Zusammensetzung (Rezeptur) der K-Reinigungstabletten ist von der der A-Reinigungstabletten verschieden.
X hat bereits im März 1977 die Bezeichnung "A" als Marke hinterlegt und registrieren lassen. Der Schutz für diese Marke dauert jedenfalls noch bis mindestens März 2002. Auch der Zweitbeklagte liess die Bezeichnung "K" als Marke international registrieren.
Mit Schreiben ihres (damaligen) Rechtsvertreters, des schweizerischen Rechtsanwaltes G vom 19.07.2000 teilte die Erstbeklagte dem Kläger und seiner Frau (welche die schon erwähnte Einzelfirma FZ führten) die sofortige Auflösung des Agenturverhältnisses aus wichtigen Gründen mit.
In diesem Schreiben heisst es ua wörtlich:
"1). Als wichtige Gründe gelten folgende:
2). Sie sind nicht gewillt, sich an den bestehenden Agenturvertrag zu halten.
3). Sie stellen ... immer neue unhaltbare Forderungen und verlangen höhere Provisionen.
4). Sie mischen sich unberechtigterweise in Lieferanten- und Einkaufsbeziehungen.
5). Sie betreiben Vertrauensmissbrauch im grossen Stil ...
Unter diesen Umständen ist mein Mandant nicht mehr gewillt, mit Ihnen zusammenzuarbeiten.
Gemäss Vertrag würden Sie bei der Auflösung des Agenturverhältnisses wegen eines groben Vertragsbruches keine Provisionen mehr erhalten. Doch mein Mandant ist grosszügigerweise bereit, sich an die Regelung im Agenturvertrag zu halten und Ihnen die Provisionen noch während zwei Jahren zu entschädigen ..."
Zur Regelung der zwischen den Streitteilen strittigen Folgen der von den Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenen fristlosen Aufkündigung des Agenturverhältnisses haben die Streitteile am 22.09.2000 eine Vereinbarung ua mit folgendem wesentlichen Inhalt schriftlich abgeschlossen:
...
(1) Der Kläger war bei der Beklagten als Handelsagent tätig und wurde dieser Agenturvertrag per 19.7.2000 aufgelöst.
(2) Mit der Auflösung des Agenturverhältnisses sind zahlreiche Fragen in Bezug auf Entgeltansprüche entstanden, die mit der gegenständlichen Vereinbarung einer Lösung zugeführt werden:
1. Die Beklagten verpflichten sich, dem Kläger den Betrag von CHF 200 000.- (in Worten: Schweizer Franken zweihunderttausend) zu nachstehend genannten Terminen und folgenden Teilbeträgen zu bezahlen:
4. Der Kläger verpflichtet sich seinerseits gegenüber den Beklagten, selbst und über Dritte künftig keine neuen Marken betreffend Produkte, die er im Rahmen des Agenturverhältnisses mit den Beklagten betreut hat, einzutragen und zu verwenden.
Falls der Kläger gegen diese Verpflichtung verstösst, schuldet er eine Konventionalstrafe bis CHF 40.000.- und sind damit alle allfälligen Schäden abgegolten.
Diese Verpflichtung des Klägers endet mit 31.12.2002.
5. Mit dieser Vereinbarung sind alle wechselseitigen Rechte und Pflichten einer endgültigen Bereinigung zugeführt worden.
... .
Es kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung am 22.09.2000 noch offene Provisionsansprüche des Klägers gegenüber der Erstbeklagten bestanden haben.
Die Vertragsverhandlungen insbesondere zu Pkt (2) 4 und dessen Formulierung verliefen wie folgt und hatten folgende Vorgeschichte:
Am Morgen des 22.09.2000 hat sich der Zweitbeklagte mit seinem Rechtsvertreter RA G in die Kanzlei der Klagsvertreter begeben, wo dann im Wesentlichen in einer mehrstündigen Sitzung mit dem Kläger und dessen Rechtsvertreter, dem Zeugen K, welcher als Konzipient in der Kanzlei der Klagsvertreter beschäftigt ist, die in ihrem Inhalt festgestellte Vereinbarung ausgehandelt wurde. Ebenfalls zugegen war die Ehegattin des Klägers SZ. Nach Abschluss der Vertragsverhandlungen wurde im Sekretariat der Klagsvertreter ein Vertragsentwurf abgefasst und dieser sowohl RA G in dessen Kanzlei nach B als auch dem Zweitbeklagten nach T gefaxt. Dieser Vertragsentwurf hat sich von dem schliesslich Vertrag gewordenen Dokument inhaltlich lediglich in Zif 4) unterschieden. Zif 4) des Vertragsentwurfes lautete wie folgt: "Der Kläger verpflichtet sich seinerseits gegenüber den Beklagten, künftig keine neuen Marken betreffend Produkte, die er im Rahmen des Agenturverhältnisses mit den Beklagten betreut hat, einzutragen und/oder zu verwenden. Diese Verpflichtung des Klägers endet mit 31.12.2002".
In der Folge wurde dann über Betreiben der Beklagten eine vom Kläger im Falle der Vertragsverletzung zu bezahlende Konventionalstrafe in Höhe von CHF 40 000.- vereinbart und im Sekretariat der Klagsvertreter ein in Z 4 abgeändertes Vertragsdokument verfasst, in welchen die relevante Z 4 nunmehr lautete: "Der Kläger verpflichtet sich seinerseits gegenüber den Beklagten, künftig keine neuen Marken betreffend Produkte, die er im Rahmen des Agenturverhältnisses mit diesen betreut hat, einzutragen und zu verwenden. Falls der Kläger gegen diese Verpflichtung verstösst, schuldet er eine Konventionalstrafe bis CHF 40 000.- und sind damit alle allfälligen Schäden abgegolten. Diese Verpflichtung endet mit 31.12.2002."
Bei den Verhandlungen am Morgen den 22.09.2000 hat es sich um Vergleichsverhandlungen gehandelt. Es war ein beiderseitiges Geben und Nehmen. Die Vertragsunterzeichnung ist am Nachmittag des 22.09.2000 im Büro des schweizerischen RA G in B erfolgt. Bei der Vertragsunterzeichnung selbst wurde handschriftlich in Z 4 nach dem Passus "Der Kläger verpflichtet sich seinerseits gegenüber den Beklagten" noch der Zusatz "selbst und über Dritte" eingefügt, womit die Z 4 die vorstehend festgestellte endgültige Fassung erhielt.
Bei der Vertragsunterzeichnung waren die Rechtsvertreter der Streitteile RA G und K zugegen. Weder anlässlich der Vertragsverhandlungen am 22.09.2000 noch bei der Vertragsunterzeichnung war mit Bezug auf die Z 4 der Vereinbarung von irgendwelchen konkreten Marken die Rede, deren Eintragung und Verwendung für Produkte, die der Kläger im Rahmen des Agenturverhältnisses mit den Beklagten betreut hatte, ihm selbst oder über Dritte untersagt sein sollte; insbesondere war diesbezüglich nie von der Marke bzw Bezeichnung "A" resp von "A-Reinigungstabletten" die Rede.
Der Zweitbeklagte hat bei der Aushandlung und Unterzeichnung der Vereinbarung gar nicht an die A-Konkurrenzprodukte gedacht und sind ihm diese überhaupt nicht mehr in den Sinn gekommen; er hat gedacht, dieses von ihm bis 1992 vertriebene Produkt sei schon lange vom Markt. Die Beklagten hätten die Vereinbarung vom 22.09.2000 nicht abgeschlossen, wenn sie gewusst hätten, dass der Kläger beabsichtigte, "A-Reinigungstabletten", also Konkurrenzprodukte zu den K-Reinigungstabletten zu verkaufen. Die Beklagten wollten ursprünglich die Z 4 der Vereinbarung so formulieren, dass der Kläger überhaupt keine Marken betreffend Produkte, die er ihm Rahmen des mit ihnen bestandenen Agenturverhältnisses betreut hatte, eintragen und verwenden dürfe. Über Einwand des Klägers bzw seines Rechtsvertreters, dass dies einem Berufsverbot für den Kläger gleichkomme, wurde die Z 4 dann - wie festgestellt - zunächst dahin abgeändert, dass der Kläger lediglich keine neuen Marken eintragen und verwenden dürfe.
Der Betrag von CHF 200 000.- wurde dem Kläger von den Beklagten angeboten und hat der Kläger diesen Betrag ohne weiteres sofort akzeptiert, wobei allerdings nicht festgestellt werden kann, auf welchen Grundlagen und wie dieser Betrag berechnet wurde und was damit abgegolten sein sollte; insbesondere ob damit dem Kläger einzig und allein eine Entschädigung für das in Z 4 zu seinen Lasten vereinbarte Konkurrenzverbot oder einzig und allein eine Entschädigung für die zum 22.09.2000 noch offenen Provisionen und die in Zukunft allenfalls - bei Nichtbeendigung des Agenturvertrages - angefallenen Provisionen ausgerichtet werden sollte. Gegen den Vertrieb von Reinigungstabletten für Kaffeemaschinen und Sodaflaschen der Marke "S" hatten die Beklagten nichts einzuwenden und hat dies der Zweitbeklagte dem Kläger anlässlich der Vertragsverhandlungen vom 22.09.2000 auch gesagt.
In der Z 4 sollte ein Konkurrenzverbot des Klägers vereinbart bzw die Erstbeklagte vor einer konkurrenzierenden Tätigkeit des Klägers geschützt werden.
Der Kläger versteht diese Z 4 so, dass es ihm untersagt ist, K-Produkte zu kopieren und dann unter einer neuen Markenbezeichnung zu verkaufen. Seiner Ansicht nach ist es ihm gemäss diesem Vertragspunkt untersagt, K-Produkte (also Reinigungstabletten für Kaffeemaschinen und Sodaflaschen) im Industriesektor im grossen Stile aufzukaufen, umzupacken und dann unter einer neuen Marke zu vertreiben. Der Begriff "neue" Marke ist nach Ansicht des Klägers im Gegensatz zum Begriff "alte" Marke zu sehen, wobei eine alte Marke eine solche ist, die vor dem 22.09.2000 eingetragen wurde.
Die Beklagten ihrerseits verstehen diese Z 4 dahingehend und haben dies mit der Vertragsklausel beabsichtigt, dass es dem Kläger ganz generell untersagt sei, während der vereinbarten Dauer bis Ende 2002 Konkurrenzprodukte zu den K-Reinigungstabletten für Kaffeemaschinen und Sodaflaschen zu vertreiben und zwar ganz egal unter welcher Marke auch immer, insbesondere aber auch unter der Markenbezeichnung "A".
Der Kläger hatte in der ersten Augustwoche 2000 telefonischen Kontakt zu X. Er unterhielt sich mit dem Genannten darüber, dass er allenfalls im Agenturverhältnis A Reinigungstabletten für diesen vertreiben könne. Von diesem Gespräch hat der Kläger dem Beklagten nie etwas gesagt; insbesondere hat er anlässlich der Unterzeichnung bzw Aushandlung der gegenständlichen Vereinbarung bzw schon zuvor den Beklagten nie zur Kenntnis gebracht, dass er in Kontakt mit X betreffend den allfälligen Vertrieb von A-(Konkurrenz-)Produkten stehe.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten hievon über ihren Rechtsvertreter RA G Kenntnis erlangt hatten. Am 23.09.2000 ist es dann zu einem persönlichen Treffen zwischen dem Kläger und X gekommen. An diesem Tag haben der Kläger und dessen Ehefrau SZ namens ihrer Einzelfirma eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, laut der X (X Chemie) an die Eheleute Z das Produkt A zu bestimmten Bedingungen gegen Provision übergab.
Der Kläger hatte bereits am 07.09.2000 eine Offerte einer Firma betreffend die Verblisterung (Verpackung) von A-Reinigungstabletten) angefordert, welches von dieser Firma am 15.09.2000 erstellt wurde. Noch vor dem 22.09.2000 erteilte er dieser Firma den Auftrag zur Verblisterung von insgesamt 1 000 000.- A-Reinigungstabletten.
Die erste Lieferung verblisterter A-Reinigungstabletten an den Kläger bzw dessen Einzelfirma erfolgte im Oktober 2000. Seither vertreibt er Reinigungstabletten für Kaffeemaschinen und Sodaflaschen unter der Markenbezeichnung A (1) Café Clean (die Reinigungstabletten für Kaffeemaschinen) und A (1) Soda Clean (die Reinigungstabletten für Sodaflaschen). Diese Reinigungstabletten werden im Auftrag des Klägers von der Firma P - diese produziert im Auftrag der Erstbeklagten auch die K-Reinigungstabletten - hergestellt. Sie weisen, wie schon erwähnt, eine völlig andere chemische Zusammensetzung (Rezeptur) als die K-Reinigungstabletten auf. Beim Zusatz "1" nach der Bezeichnung A handelt es sich um eine reine Phantasiebezeichnung.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung nahm das LG insbesondere auch unter Hinweis auf die E des OGH LES 1999, 248 f anhand der Kriterien des § 914 ABGB eine Auslegung des Punktes 4 der Vereinbarung vom 22.09.2000 vor, die im Ergebnis mündete, dass den Beklagten auf Grund der Gespräche redlicherweise bewusst sein habe müssen, dass kein generelles und absolutes Verbot einer konkurrenzierenden Tätigkeit für den Kläger gemeint sein könne und dass der Kläger bereits auf dem Markt befindliche Reinigungstabletten für Kaffeemaschinen und Sodaflaschen vertreiben dürfe. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Zweitbeklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen auch gegen den Verkauf von Reinigungstabletten für Kaffeemaschinen und Sodaflaschen der Marke S nichts einzuwenden gehabt habe. Demzufolge könne an den Massstäben des redlichen Verkehrs gemessen der Ausdruck "keine neuen Marken" nur dahin verstanden werden, dass es jedenfalls dem Kläger nicht untersagt sein sollte, sich bereits im Handel befindliche Reinigungstabletten für Kaffeemaschinen und Sodaflaschen einer anderen Marke als K künftig zu vertreiben. Bei den vom Kläger nunmehr verkauften Reinigungstabletten A handle es sich um keine neue Marke iS der Vereinbarung, deren Eintragung und Verwendung dem Kläger untersagt wäre, sondern um eine alte Marke, wie dies zB auch die Marke S darstelle. Im Übrigen sei zu erwägen, dass Konkurrenzklauseln restriktiv auszulegen seien. Das von den Beklagten gewünschte totale Konkurrenzverbot für den Kläger könne durch Auslegung der Vereinbarung nicht gewonnen werden. Habe nämlich einer der Vertragspartner ausdrücklich die Aufnahme einer Bestimmung in den Vertrag verlangt, wie im gegenständlichen Fall die Beklagten die Bestimmung, dass der Kläger überhaupt keine Marken eintragen und verwenden dürfe und habe dies der andere Vertragspartner abgelehnt, wie im konkreten Fall der Kläger dadurch, dass über seinen Einwand die Bestimmung, dass er lediglich keine neuen Marken eintragen und verwenden dürfe, vereinbart worden sei, so könne nicht wieder im Wege der Auslegung der von den Beklagten gewünschte, jedoch vom Kläger mit Einverständnis der Beklagten abgelehnte Vertragsinhalt wieder hergestellt werden (JBl 1982, 142). Wenn es den Beklagten gerade darauf angekommen sei, dass der Kläger in Zukunft keine A-Reinigungstabletten vertreiben dürfe, dann müsse ihnen entgegengehalten werden, dass sie dies im Rahmen der Aushandlung der Vereinbarung nie thematisiert und auch nie auf eine ausdrückliche Erwähnung dieser Marke in der Vereinbarung gedrängt hätten. Auf die bei einem Vergleichsabschluss nicht geäusserten inneren Vorbehalte oder Vorstellungen komme es nach der herrschenden Erklärungstheorie nicht an. Wenn die Beklagten also bei Vertragsabschluss gar nicht mehr an die A-Konkurrenzprodukte gedacht hätten, sei das ihre Sache und vermöge nicht dem Kläger zum Nachteil gereichen. An der vorstehenden Auslegung ändere sich auch dadurch nichts, dass die dem Kläger auferlegte Konkurrenzklausel dem Beklagten effektiv wenig Schutz biete. Die Beklagten seien bei der Vertragsaushandlung und -unterzeichnung rechtskundig vertreten gewesen und seien der Vertragsunterzeichnung eingehende Verhandlungen vorausgegangen, so dass es keiner korrigierenden Vertragsauslegung zugunsten der Beklagten aus reinen Billigkeitserwägungen bedürfe. Demnach habe der Kläger dadurch, dass er nach dem 22.09.2000 Reinigungstabletten für Kaffeemaschinen und Sodaflaschen der Marke A vertrieb, nicht gegen die Konkurrenzklausel in Z 4 der Vereinbarung vom 22.09.2000 verstossen. Die von den Beklagten eingewendeten Gegenforderungen von insgesamt CHF 240 000.- bestünden daher mangels Vertragsverletzung und Rechtswidrigkeit nicht zu Recht. Die Beklagten beriefen sich aus näher dargestellten Gründen aber auch zu Unrecht auf eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums sowie auf eine listige Irreführung. Bei der Vereinbarung vom 22.09.2000 handle es sich rechtlich um einen Vergleich iS der §§ 1380 f ABGB. Ein Irrtum könne den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betreffe (§ 1385 ABGB). Das Verhältnis des § 1385 ABGB zu den allgemeinen Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung nach den §§ 871 f ABGB sei ungeklärt; anerkannt sei jedoch, dass bei Abschluss eines Vergleiches grundsätzlich keine Aufklärungspflichten bestünden, wobei allerdings die Grenze ein arglistiges Verhalten bilde. Nach Ansicht des Gerichtes habe im konkreten Fall keine Pflicht des Klägers bestanden, die Beklagten bei Abschluss der Vereinbarung darüber aufzuklären, dass er mit dem Zeugen X bereits in Verhandlungen wegen des künftigen Vertriebs von A-Reinigungstabletten stehe. Insbesondere sei hiebei zu berücksichtigen, dass den rechtsanwaltlich beratenen Beklagten ja bewusst sein habe müssen, dass der Kläger auch nach dem 22.09.2000 weiterhin Reinigungstabletten für Kaffeemaschinen und Sodaflaschen vertreiben werde bzw mit der Z 4 der Vereinbarung kein absolutes Konkurrenzverbot statuiert wurde. Sie hätten es sich selbst zuzuschreiben, den Vertrieb der A-Reinigungstabletten nie thematisiert zu haben. Demzufolge komme eine Anfechtung der Vereinbarung wegen List (§ 870 ABGB) oder wegen Irrtums (§ 871 ABGB) mangels Bestehens einer entsprechenden Aufklärungspflicht des Klägers nicht in Frage.
4). Das U des LG wurde in seinem klagsstattgebenden Teil von den Beklagten mittels Berufung und hinsichtlich der Zurückweisung des Teilbetrages von CHF 11 579.25 sA sowie im Kostenpunkt vom Kläger mittels Rekurses angefochten.
Mit dem nunmehr bekämpften U gab das OG dem Rekurs und Kostenrekurs des Klägers Folge, hingegen der Berufung der Beklagten keine Folge. Demzufolge wurden die Beklagten zur Zahlung von insgesamt CHF 160 000.- sA, hievon eines Teilbetrages von CHF 11 579.25 sA an die schweizerische Aktiengesellschaft sowie zum Kostenersatz verpflichtet.
Aus Erwägungen, auf die der OGH mangels Relevierung in der Revision der Beklagten nicht einzutreten hat und auf die deshalb verwiesen werden kann, verneinte das OG in der Umstellung eines Teiles des Klagebegehrens auf Zahlung an die schweizerische Gesellschaft eine Klagsänderung und selbst bei Annahme einer solchen Klagsänderung eine neuerliche Vermittlungspflicht nach dem VAG.
Die Berufung der Beklagten wurde für nicht berechtigt erachtet. Das Berufungsgericht übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen als Ergebnis einer zutreffenden Beweiswürdigung und schloss sich auch der rechtlichen Beurteilung des LG an. Gemäss den §§ 469 Abs 1, 482 ZPO ist hinsichtlich der Erwägungen des Berufungsgerichtes im Einzelnen auf das Berufungsurteil zu verweisen. Soweit die Revisionswerber konkrete Kritik an einzelnen Darlegungen des OG üben, wird dazu bei der Erörterung der Revision Stellung zu nehmen sein.
5). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht überreichte und zulässige Revision der Beklagten, die es mit einer Mängel- und Rechtsrüge seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklären und primär dessen Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht und hilfsweise die Abänderung iS der vollumfänglichen Abweisung des Klagebegehrens anstreben.
In seiner Revisionsbeantwortung stellt der Kläger den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf seine Ausführungen wird, soweit angezeigt, bei der Behandlung der Revision zurückzukommen sein.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Dies aus folgenden Erwägungen:
6). Die Beklagten rügen unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens den Umstand, dass das OG ohne Beweiswiederholung und entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen sei, dass der dem Kläger in der Vereinbarung vom 22.09.2000 zuerkannte Betrag von CHF 200 000.- nicht nur die Gegenleistung für das Konkurrenzverbot, sondern auch eine Abgeltung für die im Zusammenhang mit der Auflösung des Agenturverhältnisses entstandenen Entgeltansprüche dargestellt habe.
Die Rüge ist grundsätzlich berechtigt.
Das LG traf in diesem Punkt ausdrücklich eine in seiner Beweiswürdigung auch eingehend begründete Negativfeststellung. Von dieser wich das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ohne Beweiswiederholung ab, wenn es unterstellte, dass der Betrag von CHF 200 000.- "nicht bzw nicht nur dafür zu bezahlen war, dass der Kläger für sich ein Konkurrenzverbot in Kauf genommen hat, sondern eben auch für die im Zusammenhang mit der Auflösung des Agenturvertrages entstandenen Entgeltansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten".
Dabei soll nicht verkannt sein, dass für die Auffassung des Berufungsgerichtes wichtige Indizien sprechen. Der Umstand, dass für den Fall der Verletzung des Konkurrenzverbotes - nur - eine Konventionalstrafe von CHF 40 000.- bei Abgeltung aller Schäden vereinbart wurde, deutet darauf hin, dass mit der Zahlung jedenfalls auch Provisionsansprüche abgegolten wurden. Nach den Bestimmungen des Agenturvertrages hatte ja der Kläger bei einvernehmlicher Auflösung desselben für die tatsächliche Vertragsdauer (Juli 1998 bis Juli 2000) Anspruch auf seine Provision, die nur bei einem groben Vertragsbruch in Wegfall gekommen wäre. Dieser grobe Vertragsbruch bzw "wichtigen Gründe" wurden im Auflösungsschreiben der Beklagten vom 19.07.2000 nur recht vage formuliert und durch Fakten nicht untermauert. Vor allem spricht auch für die Auffassung des Berufungsgerichtes die Präambel der Vereinbarung vom 22.09.2000, laut der die mit der Auflösung des Agenturverhältnisses entstandenen zahlreichen Fragen in Bezug auf Entgeltansprüche einer Lösung zugeführt werden sollten.
Dennoch wäre das Berufungsgericht, dies ist dem Kläger einzuräumen, in Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nur nach entsprechender hier nicht stattgefundener Beweiswiederholung berechtigt gewesen, von den Feststellungen des LG abzuweichen (LES 1998, 120; LES 2002, 37 uva).
Der darin gelegene Verfahrensmangel war aber nicht geeignet, eine unrichtige E herbeizuführen bzw eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache hintanzuhalten (vgl Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 16 zu § 496; 23 und 24 zu § 503 ZPO).
An der rechtlichen Beurteilung dieser Sache ändert sich nämlich, wie auszuführen sein wird, auch dann nichts, wenn ihr richtigerweise die erwähnte Negativfeststellung des LG zugrunde gelegt wird.
Die Relevanz des Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang wird im Übrigen auch in der Revision nicht aufgezeigt.
7). In ihrer Rechtsrüge vertreten die Beklagten zunächst den entgegen der Meinung des Revisionsgegners durchaus zutreffenden Standpunkt, dass die Urkundenauslegung dann keine rechtliche Beurteilung darstellt, wenn zur Auslegung des Urkundeninhaltes - wie im vorliegenden Fall - auch Beweise über die damit verfolgte Absicht der Parteien herangezogen wurden (LES 1993, 64; LES 1998, 120 ua).
In der Folge zitieren die Beklagten allerdings die nur aus ihrer Sicht und für ihren Standpunkt vermeintlich wesentlichen Feststellungen aus dem Ersturteil, die in mehrfacher Hinsicht zu vervollständigen sind. Im Einzelnen ist auf das in Pkt 3 wiedergegebene Sachverhaltssubstrat zu verweisen.
Nach Auffassung der Revisionswerber war es Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 22.09.2000, die Erstbeklagte vor einer konkurrenzierenden Tätigkeit des Klägers zu schützen. Dieser Schutz sei nur dann gewährleistet gewesen, wenn dem Kläger der Vertrieb von Reinigungstabletten überhaupt, also auch unter der Marke A untersagt ist, zumal sonst das vereinbarte Konkurrenzverbot keinerlei Sinn und Zweck gehabt hätte.
Mit dieser Argumentation verlassen die Beklagten freilich den Boden der erstinstanzlichen Urteilsfeststellungen insbesondere über die der Formulierung des Punktes 4) der Vereinbarung vorausgegangenen Gespräche, Verhandlungen und Abänderungswünsche. Demnach forderten die Beklagten zwar zunächst ein umfassendes Konkurrenzverbot, welches für alle Marken und Produkte geltend sollte, die der Kläger im Rahmen des Agenturvertrages betreut hatte. Dieses Ansinnen wurde aber vom Kläger bzw seinem Rechtsvertreter mit dem Hinweis, dass es einem Berufsverbot gleichkomme, abgelehnt. Der Zweitbeklagte hatte anlässlich der Vergleichsverhandlungen auch nichts gegen den Vertrieb von Reinigungstabletten für Kaffeemaschinen und Sodaflaschen der Marke S durch den Kläger einzuwenden. Aus alldem folgt, dass gerade nicht eine unbeschränkte und alle Reinigungstabletten umfassende Konkurrenztätigkeit des Klägers ausgeschlossen, sondern nur ein Konkurrenzverbot vereinbart werden sollte, welches es dem Kläger untersagt, Reinigungstabletten unter einer neuen - am 22.09.2000 noch nicht auf dem Markt befindlichen - Marke zu vertreiben. Für die Beklagten musste klar sein, dass der Kläger in Fortsetzung seiner schon vor dem Agenturvertrag vom September 1998 entfalteten Handelstätigkeit auch nach dem 22.09.2000 bereits auf dem Markt befindliche Reinigungstabletten verkaufen will und wird. Ebenso musste der Zweitbeklagte als Brancheninsider wissen, dass es solche Produkte und Marken mehrfach gab. Dabei handelt es sich, worauf der Kläger auch in seiner Parteienvernehmung hinwies, nicht nur um die Marken A und S, sondern beispielsweise auch um J und O-Tabletten.
Die Version des Zweitbeklagten ist im Übrigen nicht schlüssig, wenn er - wiederum nach seiner Parteiaussage - zwar gegen den Verkauf von S Reinigungstabletten nichts einzuwenden hatte (weil diese mit K-Produkten qualitativ und preislich nicht mithalten konnten), sehr wohl aber gegen die von ihm im Jahre 1985 bis 1992 selbst vertriebenen A-Tabletten, obwohl er laut eigenen Angaben deren Verkauf einstellte, weil das Produkt so schlecht gewesen sei, dass er alle Kunden verloren hätte.
Die Revisionswerber führen sodann zusammengefasst ins Treffen, dass es dem Kläger und seinem anwaltlichen Vertreter am 22.09.2000 erfolgreich gelungen sei, bei den Beklagten den Eindruck zu erwecken, dass sie sich durch die Zahlung von CHF 200 000.- von einer Konkurrenzierung durch vom Kläger vertriebene Reinigungstabletten bis zum 31.12.2002 freikaufen können. Der Kläger habe durch sein systematisches Vorgehen, nämlich das gezielte Verschweigen seiner wahren Absichten im Zusammenhang mit dem Vertrieb der A-Tabletten, die Beklagten bei Abschluss der Vereinbarung vom 22.09.2000 listig in Irrtum geführt und sei diese Vereinbarung gem § 870 Abs 1 ABGB deshalb nicht verbindlich.
Eine vorsätzliche Täuschung iS von § 870 ABGB sei auch durch das Verschweigen von Tatsachen möglich. Hiebei sei allerdings erforderlich, dass eine Aufklärungspflicht verletzt werde, was wiederum nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen sei. Nach diesen Anschauungen aber hätte der Kläger am 22.09.2000 nicht verschweigen dürfen, dass er schon vor diesem Tag diverse Vorbereitungshandlungen getroffen hatte, um unmittelbar nach Abschluss der Vereinbarung mit dem Vertrieb von Reinigungstabletten unter der Marke A zu beginnen und, was durch die Vereinbarung ja gerade verhindert werden sollte, damit die Beklagten zu konkurrenzieren. Der Kläger habe bereits einen Tag nach Abschluss der Vereinbarung, nämlich am 23.09.2000, mit X vertraglich vereinbart, A-Tabletten zu vertreiben, die ja im Übrigen den Vorteil gehabt hätten, dass sie bereits eingeführt gewesen seien. Mit den vom Kläger bzw seinem Vertreter gewünschten bzw vorgeschlagenen Worten "von den neuen Marken" im Pkt 4 der Vereinbarung seien die Beklagten also ganz gezielt auf eine völlig falsche Fährte gelockt worden.
Eine bewusste Täuschung liege immer dann vor, wenn der Vertragspartner durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen in Irrtum geführt werde oder in einem solchen schon vorhandenen Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt werde.
Gerade dieser Fall liege hier vor. Hätte der Kläger vor Abschluss der Vereinbarung vom 22.09.2000 gesagt, dass er bereits beabsichtigte, tags darauf mit X eine Vereinbarung über den Vertrieb der A-Tabletten zu schliessen, hätten die Beklagten die Vereinbarung niemals geschlossen, wie der Erstrichter auch ausdrücklich festgestellt habe. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine wirkliche Feststellung verneine, "da darin mit wenn und hätte argumentiert werde", so irre es sich. Es sei sehr wohl möglich ja geradezu nötig, dass ein Erstrichter bei Anfechtung eines Vertrages wegen listiger Irreführung eine Feststellung dahin treffe, ob eine Vertragspartei bei Kenntnis gewisser Umstände einen Vertrag abgeschlossen hätte oder eben nicht.
Im Übrigen brauche der Getäuschte keinen Schaden zu erleiden, um anfechten zu können. Er könne dies bei einem wesentlichen oder unwesentlichen Geschäftsirrtum oder sogar bei einem blossen Motivirrtum tun.
Im vorliegenden Fall könne auf Seiten der Beklagten wohl nicht nur von einem unwesentlichen Irrtum oder Motivirrtum gesprochen werden, wenn sie der Meinung gewesen seien, sich durch Zahlung des Betrages von CHF 200 000.- für etwas mehr als 2 Jahre die Konkurrenz vom Leibe halten zu können, während dies nach den unterinstanzlichen E nicht der Fall sein solle.
Der Senat vermag sich dieser Ausführungen jedenfalls im Ergebnis nicht anzuschliessen.
Bei der Vereinbarung vom 22.09.2000 handelt es sich, wie schon vom LG zutreffend erkannt und in der Revision auch nicht mehr in Abrede gestellt, um einen Vergleich iS der §§ 1380 f ABGB, der, das sei schon an dieser Stelle vorausgeschickt, ua im Falle seiner Herbeiführung durch List eines Vertragsteiles iS des § 870 ABGB angefochten werden kann. Eine List (bewusste bzw vorsätzliche Täuschung) kann, auch darin ist den Beklagten zuzustimmen, auch im Verschweigen von Tatsachen bestehen. Schliesslich rügen die Beklagten zu Recht auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass es sich bei der sinngemässen Feststellung des Erstgerichtes, sie hätten in Kenntnis des vom Kläger beabsichtigten Verkaufes der A-Reinigungstabletten die Vereinbarung vom 22.09.2000 nicht abgeschlossen, "um keine wirkliche Feststellung handle, weil mit wenn und hätte argumentiert werde".
Die Konstatierung über das - im Fall der Kenntnis der Absichten des Klägers - hypothetische Verhalten des Zweitbeklagten betrifft sehr wohl den Tatsachenbereich und hat die ebenfalls dem Tatsachenbereich zuzuordnende Konsequenz, dass die Unkenntnis bzw der Irrtum des Zweitbeklagten ursächlich für den Vertragsabschluss war. Von dieser "natürlichen Kausalität" als Tatfrage ist freilich die eine Rechtsfrage darstellende juristische Kausalität zu unterscheiden (RIS-Justiz RS 0022582 ua).
Damit ist für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen.
Da der Vergleich der Bereinigung strittiger und zweifelhafter Rechtsverhältnisse dient, würde eine weitherzige Regelung der Irrtumsanfechtung den Sinn dieses Rechtsinstitutes in Frage stellen. Das Gesetz hat daher in § 1385 ABGB die Irrtumsanfechtung auf die "Wesenheit" der Personen oder des Gegenstandes beschränkt, so dass vom Vergleich und seiner Bereinigungswirkung das tatsächliche und rechtliche Bestehen des strittigen und zweifelhaften Rechtes erfasst wird. Auch ein Rechtsirrtum einer Partei berechtigt daher nicht zur Anfechtung eines Vergleiches. Eine Anfechtung ist nur wegen eines Irrtums über die von beiden Parteien als feststehend angenommenen Umstände (Vergleichsgrundlage) möglich, die sie nicht der Streitbereinigung unterwerfen wollten. Der Irrtum über einen von der Bereinigungswirkung erfassten Streitpunkt (Vergleichspunkt) berechtigt nur bei listiger Irreführung durch den Gegner zur Anfechtung (JBl 1990, 333 mwN; RdW 1997, 452; SZ 39/57 uva).
Im vorliegenden Fall betraf das von den Streitteilen in Z 4 der Vereinbarung vom 22.09.2000 vereinbarte Konkurrenzverbot einen der Streitbereinigung unterliegenden Punkt (Vergleichspunkt), der, wie erwähnt, von den Beklagten gem § 870 ABGB angefochten werden könnte, wenn der Kläger arglistig gehandelt hätte (vgl Ertl in Rummel ABGB, Rz 1 zu § 1387).
Arglist iS des § 870 ABGB ist eine bewusste Täuschung (zivilrechtlicher Betrug); sie setzt ein für die Entstehung des Irrtums vorsätzliches, ja ihn bezweckendes Verhalten des Irreführenden voraus. Es muss sich also um ein rechtswidriges Verhalten handeln, wenn auch nicht gerade im strafrechtlichen Sinn. Eine bewusste Täuschung liegt dann vor, wenn der Vertragspartner durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen in Irrtum geführt wird oder in einem schon vorhandenen Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt wird. Für die Beurteilung, ob List vorliegt, ist es somit grundsätzlich irrelevant, ob der Irrtum des Vertragspartners vorsätzlich positiv durch Vorspiegelung falscher oder irreführender Tatsachen erregt wurde, oder ob vorsätzlich Tatsachen verschwiegen wurden, also ein fremder Irrtum wissentlich geduldet wurde. In jedem Fall muss der Getäuschte absichtlich oder doch bewusst durch unrichtige Vorstellungen zur Einwilligung gebracht worden sein; eine Schädigungsabsicht ist nicht Voraussetzung. Allerdings verlangt der Tatbestand der List die positive Kenntnis des Irreführenden, dass der andere (überlistete) Teil irrt und dass der Irrtum einen Einfluss auf den Willensentschluss ausübt (MGA des ABGB 35. Auflg, E 9, 10, 14 a, 15 b, 11 und 13 mwN).
Ausgehend von diesen Kriterien ist ein arglistiges Handeln des Klägers schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger ja unter Zugrundelegung der erstinstanzlichen Feststellungen die irrige Interpretation der Vereinbarung durch die Beklagten nicht aktiv veranlasste und auch keine Kenntnis davon hatte, dass der Zweitbeklagte bei Vergleichsabschluss nicht an die A Reinigungstabletten dachte bzw der Meinung war, dieses Produkt sei schon lange vom Markt. Zu diesem Irrtum hat der Kläger jedenfalls durch Behauptungen oder Äusserungen nicht beigetragen.
Das allfällige Vorliegen der Arglist des Klägers reduziert sich deshalb auf die Prüfung der Frage, ob der Kläger, wie die Revisionswerber vermeinen, sie durch das Verschweigen seiner bereits vor dem 22.09.2000 entfalteten Aktivitäten und seiner Absicht, künftig A-Reinigungstabletten zu vertreiben, iSd § 870 ABGB bewusst täuschte.
Eine solche Täuschung durch Verschweigen setzt voraus, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wird, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist (Apathy in Schwimann Praxiskomm zum ABGB2 Rz 6 zu § 870). In der Rechtsprechung wird eine solche Aufklärungspflicht dann bejaht, wenn ein Vertragsteil aus besonderen Gründen verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären, also eine rechtliche Pflicht zur Aufklärung bzw zum Reden besteht (MGA aaO E 22 und 23 zu § 870; JBl 1987, 657; vgl auch BGE 1917 II 228 und 116 II 434 zu Art 28 OR).
An dieser Stelle ist zu wiederholen, dass der Kläger nicht wusste bzw wissen konnte, dass der Zweitbeklagte bei den Vertragsgesprächen nicht an die von ihm selbst bis 1992 verkauften A-Produkte dachte. Dass sich der Kläger weiterhin auf dem einschlägigen Markt für Reinigungstabletten betätigen wollte, musste dem Zweitbeklagten schon allein auf Grund der vom Kläger zur Sprache gebrachten S-Tabletten klar sein.
Nach Lehre und Rechtsprechung besteht gerade beim Abschluss eines Vergleiches, bei dem jeder Teil seine Interessen verfolgt, grundsätzlich keine Aufklärungspflicht und ist ein Vertragspartner nicht gehalten, vor Vergleichsabschluss auf seine Absichten und künftigen geschäftlichen Aktivitäten hinzuweisen, wobei freilich auch hier die Grenze ein arglistiges Verhalten bildet (Harrer/Heidinger in Schwimann aaO Rz 6 zu § 1385).
Auch nach Auffassung des Senats bestand in Anbetracht der für den Kläger am 22.09.2000 gegebenen Situation keine Verpflichtung, die Beklagten über seine künftige Tätigkeit ins Bild zu setzen. Er durfte den rechtsfreundlich vertretenen Beklagten zusinnen, ihre eigenen wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ausreichend zu wahren, zumal er ja im Zuge der Verhandlungen grundsätzlich offengelegt hatte, dass er auch künftig mit Konkurrenzprodukten zu den K-Erzeugnissen handeln werde und sich nur mit einem Verbot des Vertriebes neuer Marken von Reinigungstabletten einverstanden erklärte.
Dabei soll nicht verkannt werden, dass der Kläger mit der von ihm letztlich durchgesetzten Formulierung der Vereinbarung durchaus eigennützige Ziele verfolgte und sich faktisch seinen Informationsvorsprung gegenüber den Beklagten hinsichtlich der nach wie vor auf dem Markt befindlichen A-Produkte zunutze machte. Überhaupt lässt seine Vorgangsweise eine nicht unbeträchtliche Raffinesse erkennen. Die Frage freilich, ob das Verhalten des Klägers Kriterien kaufmännischer Ethik standhält, steht hier nicht auf dem Prüfstand. Vor dem Hintergrund des von den Beklagten fristlos aufgelösten Agenturvertrages kann es dem Kläger aber nach Ansicht auch des Senates nicht zum rechtlich fundierten Vorwurf gereichen geschweige als Arglist interpretiert werden, wenn er den Zweitbeklagten über seine beabsichtigten künftigen geschäftlichen Aktivitäten nicht informierte. Es wäre den Beklagten grundsätzlich freigestanden, in Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen das Konkurrenzverbot durch Aufnahme bestimmter schon auf dem Markt befindlicher Marken entsprechend zu präzisieren und enger zu fassen. Eine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner - hier die Beklagten - über alle Umstände aufzuklären, die auf seine E bzw den Abschluss des Vergleiches Einfluss haben könnten, bestand, um es zu wiederholen, für den Kläger nicht.
Der Revision muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Nur der Vollständigkeit halber sei abschliessend noch festgehalten, dass der liechtensteinische Gesetzgeber die bis dahin weitgehend ungeregelte Rechtstellung von Handelsvertretern mit der am 16.11.2001 in Kraft getretenen Revision des ADHGB LGBl 2001/171 wesentlich verbesserte und nunmehr dem Handelsvertreter in Art 101 ADHGB nF für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch zuerkennt sowie in Art 103 ADHG für die Dauer eines Konkurrenzverbotes nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigungspflicht statuiert (vgl auch LES 1994, 13).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Auf Grund ihres vollständigen Unterliegens haben die Beklagten dem Kläger auch die Prozesskosten zu ersetzen. Zu diesen Kosten zählt auch die vom Kläger verzeichnete Mehrwertsteuer.
Gemäss Art 5 lit b MWStG unterliegen der Mehrwertsteuer ua im Inland gegen Entgelt erbrachte Leistungen. Nach der Bestimmung des Art 14 Abs 3 lit c MWStG gelten die Leistungen ua von Rechtsanwälten an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger der Leistung - hier also der Kläger - den Sitz seiner geschäftlichen Tätigkeit hat. Die anwaltlichen Leistungen des Klagsvertreters gelten demnach als in der Schweiz erbracht. Sie unterliegen dennoch der liechtensteinischen Mehrwertsteuer, da nach Art 3 Abs 1 lit b MWStG als Inland auch die "ausländischen Gebiete gemäss staatsvertraglichen Vereinbarungen zählen". In Art 2 der Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein (LGBl 1995/30) wurde ua festgehalten, dass die vom jeweiligen Vertragsstaat als Inland bezeichneten Gebiete als gemeinsames Anwendungsgebiet der Mehrwertsteuer für beide Vertragsstaaten gelten (LGBl 1995/31). Aus Art 5 der gleichen Vereinbarung folgt zudem, dass die Steuer im Falle des Klägers mit dem Sitz in der Schweiz durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben wird. Damit ist bescheinigt, dass der Kläger oder seine Vertreter für die in Liechtenstein erbrachten anwaltlichen Leistungen in der Schweiz die Mehrwertsteuer abzuführen haben.