1 Cg 2/2000-58
§§ 433, 463 f, 404 f, 417, 462, 469 Abs 2, 472 Z 2 ZPO
Ein Berufungsurteil in Zivilsachen hat zwei Funktionen, weil es einerseits im Rahmen der Berufungsanträge über die angefochtene E und andererseits auch über das dieser zugrunde liegende Klagebegehren abspricht. Die Entscheidungsgründe im Berufungsurteil müssen eine sichere Überprüfbarkeit im Wege eines Rechtsmittels gewährleisten und sollen vor allem die Parteien und das Rechtspublikum von der Richtigkeit (Gesetzmässigkeit und Sachgerechtigkeit) überzeugen. Ein Berufungsurteil muss deshalb wie jede andere gerichtliche E aus sich heraus nachvollziehbar und verständlich sein.
Dementsprechend sind auch in einem Berufungsurteil ua das Parteienvorbringen knapp und gedrängt insoweit darzustellen, als dieses nach dem Stand der Berufungsverhandlung noch aufrecht ist; das Berufungsurteil hat weiters die wesentlichen Feststellungen sowie die rechtliche Beurteilung des LG wiederzugeben.
Soweit in einem Berufungsurteil insoweit nur pauschal auf das Ersturteil verwiesen wird, stellt dies einen erheblichen Mangel dar, der eine erschöpfende Kontrolle zumindest zu erschweren geeignet ist und die Aufhebung der E unumgänglich macht.
§§ 471 f, 475 ZPO
Revisionsschriften, die nur Verweisungen auf Inhalt und Anträge einer früheren Rechtsmittelschrift oder auf den Inhalt eines Urteils enthalten, das auf Grund einer anderen Rechtsmittelschrift ergangen ist, entsprechen nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
§§ 487, 472 Z 2 ZPO
Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht mit entsprechender Begründung verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden. Dies folgt schon aus einem Grössenschluss aus § 487 ZPO, wonach eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann. Umsomehr muss dies für eine weniger schwerwiegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens I. Instanz gelten.
§§ 320 f ZPO
Schriftliche Aussagen von Zeugen sind dem liechtensteinischen Zivilprozess fremd. Sie widersprechen den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Verfahrens und dürfen als Beweismittel nicht zugelassen werden.
§§ 179, 333, 279, 328, 432 Abs 2, 452 ZPO
Entsprechend der im liechtensteinischen Zivilprozess bestehenden beschränkten Neuerungserlaubnis können auch durch die Partei selbst verschuldete Stoffsammlungsmängel grundsätzlich noch einmal im Berufungsverfahren ua durch einen entsprechenden Beweisantrag aufgezeigt und damit geheilt werden, wie dies im Verfahren I. Instanz im Rahmen des § 179 ZPO möglich ist. Ein in I. Instanz präkludierter Beweisantrag kann mit dieser Massgabe auch noch im Berufungsverfahren wiederholt bzw neuerlich gestellt werden. Nur bei offenkundiger Verschleppungsabsicht ist ein solcher Beweisantrag für unstatthaft zu erklären.
Wenn ein Zeuge im Rechtshilfeweg im Ausland einzuvernehmen ist, ist eine Beweisbefristung nach § 279 ZPO schon deshalb in Erwägung zu ziehen, weil das ausländische Rechtshilfegericht ohne gegenteilige Regelung in einem Staatsvertrag und/oder Rechtshilfeabkommen keinen Zeugniszwang analog dem § 333 ZPO ausüben kann.
Die Regelung des § 279 ZPO gilt grundsätzlich auch für das Berufungsverfahren.
Art 14 BankenG Art 9 f, 38 f PGR
Eine Bank kann sich unter Umständen auch gegenüber den Erben ihres Kunden auf das Bankgeheimnis berufen, wenn sie der Erblasser zur Geheimhaltung solcher Tatsachen auch den Erben gegenüber verpflichtet hat. Das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers auch oder gerade gegenüber Erben und nahen Angehörigen ist ein Persönlichkeitsrecht und kann auch nach dem Tod des Berechtigten durchaus beachtlich sein. Ob eine Bank nach dem Tod ihres Kunden im Einklang mit einer ihr auferlegten Verpflichtung wesentliche Geheimhaltungsinteressen zu schützen berechtigt ist, kann abschliessend erst beurteilt werden, wenn ua die Motive des Erblassers und die Interessenlage der Beteiligten feststehen und gegeneinander abgewogen werden.
Da die Aufhebung des Berufungsurteiles und die Zurückverweisung der Rechtssache an dieses zur neuerlichen Verhandlung und E wegen der mangelhaften Fassung des Berufungserkenntnisses sowie Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens unumgänglich ist, kann sich der OGH im Folgenden mit der Wiedergabe des insoweit massgeblichen Prozessgeschehens, der Vorträge der Parteien sowie der unterinstanzlichen E begnügen.
Die Erstklägerin ist die Witwe, der Zweitkläger der einzige Sohn des am 08.11.1998 im Alter von 88 Jahren in Frankfurt am Main/Deutschland verstorbenen deutschen Staatsangehörigen Dr RT sen (im Folgenden auch: Erblasser), welcher seinen letzten Wohnsitz ebenfalls in Frankfurt am Main hatte. Durch notariell beurkundetes Testament vom 16.11.1993 hat der Erblasser die klagenden Parteien zu seinen Alleinerben zu gleichen Teilen und gleichzeitig den ebenfalls in Frankfurt am Main ansässigen RA und Notar Dr WS zu seinem Testamentsvollstrecker eingesetzt. Die klagenden Parteien sind damit die einzigen gesetzlichen und testamentarischen Erben des Dr RT sen. Letzterer hat überdies ein Vermächtnis in Höhe der Hälfte seines gesamten Nachlasses zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung ausgesetzt.
Der Erblasser war Kunde der Beklagten, eines liechtensteinischen Bankinstituts, und unterhielt dort eine Kontoverbindung. Dr RT sen hat diese im Jahre 1995 aufgenommen, und zwar mit einem Konto (oder mehreren) und einem Depot. Diese Bankverbindungen wurden im Juni/Juli 1997 gelöscht, so dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens keine Kundenbeziehung mehr zur Beklagten unterhielt. Von den Konten des Erblassers bei der Beklagten sind auch Überweisungen in nicht feststellbarer Höhe an die Dr-RT-sen-Stiftung mit dem Sitz in Vaduz erfolgt, und zwar vermutlich auf deren Konten ebenfalls bei der Beklagten.
Bei der Dr-RT-sen-Stiftung handelt es sich um eine hinterlegte Stiftung liechtensteinischen Rechts, die am 04.05.1995 von der J AG im Auftrag des Erblassers, welcher hiebei von Dr WS vertreten wurde, gegründet wurde, wobei Dr RT sen ebenso wie Dr WS im Stiftungsrat Einsitz nahm. Die Dotierung dieser Stiftung erfolgte im Wesentlichen noch im Jahre 1995 von den Konten des Erblassers bei der Beklagten.
Mit der gegenständlichen Klage vom 03.01.2000 begehrten die klagenden Parteien als Erben des Dr RT sen und dessen Universalsukzessoren im Wesentlichen die Einsicht in die Konto- und Depotunterlagen sowie Auszüge daraus samt dazu geführter Korrespondenz des Erblassers bezüglich aller während der letzten 10 Jahre bestandener Rechtsverhältnisse zwischen dem Verstorbenen und der Beklagten sowie die Ausfolgung von Fotokopien dieser Unterlagen auf Kosten der Kläger. Hiezu wurde vorgebracht, dass die Kläger in die Rechtsbeziehungen des Erblassers zur Beklagten eingetreten seien und deshalb nunmehr ein Auskunftsrecht gleich dem Erblasser hätten. Die Beklagte verweigere den Klägern jede Information und Einsicht in die Konten und Depots unter Berufung auf das Bankgeheimnis. Dieses Bankgeheimnis bestehe aber nicht gegenüber dem Erblasser und den Klägern als dessen Rechtsnachfolger.
Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung. Sie wendete ua ein, dass sie als Bankinstitut gegenüber Rechtsnachfolgern von Kontoinhabern nicht in jedem Falle verpflichtet sei, Auskunft zu geben. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Erblasser die Bank zur Geheimhaltung höchstpersönlicher Tatsachen selbst gegenüber den Erben verpflichtet habe. Dr RT sen sei Kunde der Beklagten gewesen und habe bei ihr eine Kontobeziehung unterhalten. Im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kontos habe eine Besprechung zwischen Dr RT sen und einem der Vertreter der Beklagten stattgefunden. Der damalige Rechtsvertreter des Verstorbenen Dr WS habe bei dieser Gelegenheit dem Vertreter der Beklagten klar und unzweifelhaft auferlegt, gegenüber den Rechtsnachfolgern des Verstorbenen Stillschweigen über die Gelder zu wahren. Dies habe auch für allfällige andere Vermögenswerte gegolten und sei diese Verpflichtung auch über den Tod des Verstorbenen hinaus wirksam, da dies ausdrücklich so angeordnet worden sei. Zum Beweis für dieses Vorbringen berief sich die Beklagte ua auf den Zeugen Dr WS, der, so wurde vorgebracht, auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes voraussichtlich im Rechtshilfewege in Deutschland einzuvernehmen sein werde.
Das LG fasste bei der Streitverhandlung am 10.07.2000 den Beweisbeschluss ua durch Einvernahme dieses Zeugen im Rechtshilfeweg und setzte über Antrag der Kläger gem § 279 ZPO hiefür eine Frist bis zum 10.01.2001. Ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen an das zuständige Amtsgericht in Deutschland wurde unverzüglich hinausgegeben.
Der vom Rechtshilfegericht (Amtsgericht Frankfurt) für den 05.10.2000 bestimmte Beweistermin wurde wegen Erkrankung des Zeugen aufgehoben und auf den 14.12.2000 verlegt.
Mit Schriftsatz vom 05.12.2000 gab die Beklagte unter Vorlage eines Dr WS betreffenden ärztlichen Attestes vom 28.11.2000 bekannt, dass der Genannte auf Grund seines angegriffenen Gesundheitszustandes erst in 5 bis 6 Monaten in der Lage sein werde, an der gerichtlichen Einvernahme teilzunehmen. Es bestehe die Aussicht, dass der Zeuge nach seiner Genesung zur Vernehmung nach Vaduz kommen werde, weshalb die gem § 279 ZPO gesetzte Frist bis zum 10.07.2001 erstreckt werden möge.
Dieser Antrag wurde mit B des LG vom 12.12.2000 aus hier nicht darzustellenden Gründen abgewiesen. Dem dagegen gerichteten Rekurs der Beklagten gab das OG mit E vom 01.02.2001 keine Folge.
Mittlerweile hatte das LG die fortgesetzte Streitverhandlung auf den 15.02.2001 anberaumt (ON 20). Die Beklagte stellte mit Schriftsatz vom 08.02.2001 den Antrag auf Erstreckung dieser Tagsatzung um 8 Wochen bis zum 12.04.2001, da Dr WS laut Attest vom 28.11.2000 nach seiner Herzoperation und Rekonvaleszenz im April des Jahres zur Zeugenaussage vor dem erkennenden Gericht kommen werde.
Auch diesen Antrag wies das LG mit dem bei der Streitverhandlung am 15.02.2001 verkündeten und am 20.02.2001 schriftlich ausgefertigten, in die schriftliche Urteilsausfertigung aufgenommenen B ab. Bei der Streitverhandlung am 15.02.2001 wurde die Verhandlung zur Urteilsfällung geschlossen.
Mit U vom 20.02.2001 gab das LG dem Klagebegehren vollinhaltlich Folge.
Es traf über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus ua die Negativfeststellung dahin, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Verstorbene Dr RT sen die Beklagte zur Verschwiegenheit hinsichtlich seiner Bankverbindungen bei der Beklagten auch gegenüber seinen Rechtsnachfolgern (Erben), damit also auch gegenüber den Klägern verpflichtet bzw er der Beklagten diesbezüglich Stillschweigen auferlegt habe.
Davon ausgehend vertrat das LG unter ausführlicher und sorgfältiger Begründung die Rechtsansicht, dass der den Klägern nach deutschem Erbrecht zuzubilligende Auskunftsanspruch hinsichtlich seines Inhaltes und Umfanges gem Art 42 Abs 1 IPRG nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen sei. Ausgehend und unter Zugrundelegung der E des OGH vom 16.08.1993, 4 C 170/92-23, hätten die Kläger als Erben sowohl das Recht, in die bei der Beklagten vorhandenen Unterlagen unmittelbar Einsicht zu nehmen als auch das Recht, von der Bank gegen Kostenersatz Ablichtungen von diesen Unterlagen zu verlangen. Von der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht auch gegenüber den Rechtsnachfolgern eines Bankkunden im selben Umfange wie diesem gegenüber selbst gelte es nach der zitierten Rechtsprechung allerdings eine Ausnahme dann zu machen, wenn der Erblasser die Bank zur Geheimhaltung höchstpersönlicher Tatsachen selbst den Erben gegenüber verpflichtet habe.
Dem Einwand der Beklagten, ihr sei vom Erblasser eine ausdrückliche Stillschweigensverpflichtung auch gegenüber den Erben bzw den Klägern auferlegt worden, sei ausgehend von der oben wiedergegebenen Negativfeststellung der Boden entzogen. Auch die anderen Einwände der Beklagten gegen ihre Auskunftspflicht erwiesen sich als nicht berechtigt. Dem Klagebegehren sei deshalb Folge zu geben gewesen.
Dem gegen die Abweisung des (die Streitverhandlung vom 15.02.2001 betreffenden) Vertagungsantrages der Beklagten durch das LG gerichteten Rekurs der Beklagten gab das OG mit B vom 30.08.2001 keine Folge.
Mittlerweile musste auch der vom Rechtshilfegericht für den 18.10.2001 anberaumte Termin zur Einvernahme des Zeugen Dr WS aufgehoben werden, weil sich der Genannte erneut krank gemeldet hatte.
Die Beklagte erhob gegen das Ersturteil fristgerecht die Berufung, in der sie eine Verfahrens-, Beweis- und Rechtsrüge ausführte und primär die Abänderung des Ersturteils nach Aufnahme der von ihr in der Berufung beantragten Beweise iS der Klagsabweisung sowie hilfsweise dessen Aufhebung begehrte.
In ihrer Berufungsmitteilung stellte die Klägerin den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Als Verfahrensmangel rügte die Beklagte die Nichtaufnahme des Zeugenbeweises Dris WS; die Voraussetzungen des § 279 ZPO für die Übergehung dieses Beweismittels seien nicht vorgelegen.
Im Rahmen der Beweisrüge wurde die Negativfeststellung im Ersturteil, es könne nicht festgestellt werden, dass der Erblasser die Beklagte zur Verschwiegenheit hinsichtlich seiner Bankverbindungen bei der Beklagten auch gegenüber seinen Rechtsnachfolgern verpflichtet habe, bekämpft. Tatsächlich habe der Erblasser die Beklagte auch über seinen Tod hinaus zum Stillschweigen über seine sämtlichen Vermögenswerte bei der Beklagten gegenüber dessen Rechtsnachfolgern (Erben) verpflichtet. Dies ergebe sich ua aus der - zugleich mit der Berufung vorgelegten - eidesstattlichen Versicherung des Dr WS vom 15.03.2001 sowie der Einvernahme des Genannten als Zeugen, die in der Berufung erneut beantragt werde.
Das Berufungsgericht beschloss bei der Berufungsverhandlung am 08.11.2001, mit Ausnahme der eidesstattlichen Versicherung des Dr WS, keine weiteren Beweise aufzunehmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen U vom 08.11.2001 gab der erste Senat des OG der Berufung keine Folge.
Im Tatbestand des Berufungsurteiles zu Pkt 1) (der Punkt 2 beinhaltet die Wiedergabe der Berufungsanträge der Streitteile) führte das Berufungsgericht - wörtlich - folgendes aus:
"Im angefochtenen U hat das LG die Beklagte schuldig erkannt, den Klägern Einsicht in die Unterlagen bezüglich aller während der letzten 10 Jahre bestandenen Rechtsverhältnisse zwischen dem Erblasser Dr RT sen und der Beklagten zu gewähren, insbesondere in die vom Erblasser Dr RT sen bei der Beklagten eingerichteten Konti und Depots sowie in die diesbezüglichen Konto- und Depotauszüge samt dazu geführter Korrespondenz gewähren. Ferner hat es die Beklagte schuldig erkannt, den Klägern auf deren Kosten Fotokopien aller der oben genannten Unterlagen, Belege, Depot- und Kontoauszüge sowie Korrespondenzen auszufolgen; dies alles binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution. Schliesslich hat es die Beklagte auch verpflichtet, den Klägern die mit CHF 5979.25 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Mit Klage vom 03.01.2000 stellten die Kläger den Antrag auf Fällung des soeben zitierten Urteils.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das LG hat das im Verfahren von den Parteien erstattete Vorbringen zur Begründung ihrer gegenteiligen Standpunkte auf den Seiten 5 bis 9 seines Urteils zusammengefasst.
Es hat die auf S 9 seines Urteils angeführten Beweise aufgenommen. Auf den S 10 und 11 seines Urteils hat es begründet, weshalb es von der Einvernahme des von der Beklagten beantragten Zeugen Dr WS abgesehen hat.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens hat das LG die Klage vollumfänglich gutgeheissen.
Die Feststellungen, auf denen das klagsgutheissende U gründet, hat es auf den Seiten 11 bis 13 seines Urteils zusammengefasst. Die Ausführungen zur Beweiswürdigung finden sich im Wesentlichen auf den Seiten 13 bis 17 des erstgerichtlichen Urteils. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das LG schliesslich auf den S 17 bis 23 seines Urteils vorgenommen.
Das OG verzichtet darauf, die erstgerichtlichen Ausführungen betreffend Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung an dieser Stelle vollumfänglich oder auszugsweise zu wiederholen und erklärt stattdessen den aus dem erstgerichtlichen U zitierten Text zum integrierenden Bestandteil des Berufungsurteiles."
In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteiles wird sodann im Wesentlichen wörtlich das Berufungsvorbringen der Beklagten zur Verfahrensrüge (Punkt 3), zur Beweisrüge (Punkt 4) und zur Rechtsrüge (Punkt 4) wiedergegeben und dazu im Einzelnen Stellung genommen.
Das Berufungsgericht verneinte mit einer hier nicht wiederzugebenden Begründung eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens.
Auch die Beweisrüge sei unbegründet. Im vorliegenden Fall stehe mit letzter Deutlichkeit fest, dass die Einvernahme Dris WS das Verfahren verzögert habe und auch weiter verzögern würde. Auf Grund der bisherigen Erkenntnisse müsse angenommen werden, dass der Beweisantrag auf Zeugenvernehmung Dris WS letztlich nur der Verfahrensverzögerung diene.
In weiterer Folge erörterte das Berufungsgericht die bisherigen Versuche, Dr WS im Rechtshilfeweg einzuvernehmen und das von der Beklagten vorgelegte ärztliche Attest vom 28.11.2000 und gelangte zur Auffassung, dass die Einvernahmefähigkeit dieses Zeugen sehr unsicher sei. Angesichts der Beweisschwierigkeiten mit diesem Zeugen sei es in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Beklagte nicht die Einvernahme ihres informierten Vertreters anbiete bzw angeboten habe. Der Hinweis darauf, dass dies verschiedene Gründe haben könne, erwecke in klarer Weise den Eindruck der Trölerei. Dass die Möglichkeit der Einvernahme eines informierten Vertreters an der Beweiskraft der Aussage Dris WS nichts ändern könne, spiele keine Rolle. Es könne aber nicht hingenommen werden, dass die Beklagte ein gleichwertiges Beweismittel nicht anbiete und seit Juli 2000 auf der Einvernahme eines Zeugen beharre, der bis zum 18.10.2001 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe einvernommen werden können.
Was die eidesstattliche Versicherung Dris WS vom 15.03.2001 anlange, sei festzuhalten, dass die Zeugenaussage im liechtensteinischen Zivilprozess mündlich abzulegen sei. Die eidesstattliche Erklärung sei in der ZPO nicht vorgesehen und widerspreche dem Grundsatz der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit. Nachdem der Zeugenbeweis im Kern in der liechtensteinischen ZPO gleich geregelt sei wie in der österreichischen, könne auf die österreichische Lehre ohne weiteres Bezug genommen werden. Die eidesstattliche Erklärung sei als Beweismittel im ordentlichen Zivilprozess auch in Liechtenstein nicht zuzulassen. Demgegenüber brauche sie als Bescheinigungsmittel in Rechtssicherungssachen nicht ausgeschlossen zu werden.
Sodann stelle sich für das OG noch die Frage, ob der auch im Berufungsverfahren als Zeuge angebotene Dr WS einzuvernehmen sei. Diese Frage sei zu verneinen.
Ein beantragter Beweis brauche dann nicht aufgenommen zu werden, wenn er Tatsachen erweisen solle, von deren Vorhandensein sich der Richter schon auf Grund der bereits aufgenommenen Beweismittel eine feste Überzeugung verschafft habe.
Für die Richtigkeit der von der Beklagten gerügten erstgerichtlichen Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass Dr RT sen die Beklagte zur Verschwiegenheit betreffend seine Bankverbindungen bei der Beklagten auch gegenüber seinen Rechtsnachfolgern verpflichtet habe, spreche in eindeutiger Weise auch der Umstand, dass die Beklagte nicht die Einvernahme jenes Mitarbeiters beantrage, demgegenüber Dr RT sen die Erklärung betreffend diese Stillschweigensverpflichtung abgegeben haben solle. Das Vorbringen der Beklagten, wonach es verschiedene Gründe haben könne, warum sie ihren Vertreter nicht zur Einvernahme anbiete, sei fadenscheinig und inakzeptabel, da mit dieser Argumentation letztlich eben gar nichts begründet werde. Überzeugend seien im Weiteren die dahingehenden erstgerichtlichen Ausführungen, wonach es unwahrscheinlich sei, dass die Beklagte die "Stillschweigensverpflichtung" ihres Kunden, wenn sie tatsächlich erfolgt wäre, nicht in irgendeiner Art und Weise urkundenmässig dokumentiert hätte. Zusammenfassend sei jedenfalls festzuhalten, dass sich das OG ohne Zeugenvernehmung Dris WS eine feste Überzeugung hinsichtlich der der erstgerichtlichen Negativfeststellung zugrunde liegenden Tatsachen verschafft habe.
Das OG halte auch fest, dass eine Beweisaufnahme dann nicht stattfinden müsse, wenn durch ein Beweismittel Tatsachen erwiesen werden sollen, die nicht rechtserheblich seien. Auch dies treffe im vorliegenden Fall zu, was sich "lediglich der Vollständigkeit halber" aus folgenden Überlegungen ergebe:
Gemäss den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen seien die Kläger die gesetzlichen und pflichtteilsberechtigten Erben des Dr RT sen. Es wäre nun eindeutig rechtswidrig, wenn man eine von einem Erblasser gegenüber Dritten (Banken etc) ausgesprochene Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber den Pflichtteilserben beachten würde. Vielmehr sei bzw wäre eine solche von einem Erblasser einem Dritten erteilte Verschwiegenheitsverpflichtung als rechtswidrig zu qualifizieren, dies jedenfalls soweit sie Vermögensrechte tangiere. Der Dritte habe sich an eine solche ihm erteilte Verschwiegenheitsverpflichtung nicht zu halten und dürfe sich auch nicht auf eine entsprechende Erklärung berufen. Das Pflichtteilsrecht würde nämlich bei Anerkennung solcher Verschwiegenheitsverpflichtungen letztlich völlig illusorisch gemacht, da damit die blosse Behauptung, das Pflichtteilsrecht sei eingehalten, akzeptiert würde.
Aus diesen Gründen sei eine (einzufügen: von der Beklagten behauptete) Verpflichtung durch den Erblasser, wenn sie stattgefunden hätte, eindeutig rechtswidrig. Dabei ändere diese Argumentation nichts an der Richtigkeit der Negativfeststellung, dass eben nicht festgestellt werden könne, dass Dr RT sen gegenüber der Beklagten die entsprechende Erklärung abgegeben habe.
Schliesslich sei, so führte das Berufungsgericht aus, auch die Rechtsrüge der Beklagten unbegründet, die sich erneut gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der Beweisbefristung gem § 279 ZPO richte.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision der Beklagten, die es wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollinhaltlich anzufechten erklärt und dessen Abänderung iS der Abweisung des Klagebegehrens anstrebt. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer Revisionsbeantwortung, in der sich die Kläger im Wesentlichen auf die Argumentation des Berufungsgerichtes berufen, stellen sie den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Bereits die auf § 472 Z 2 ZPO gestützte Verfahrensrüge ist berechtigt.
Die Revisionswerberin beanstandet den auf Seite 8 f wiedergegebenen Punkt 1) des Tatbestandes des Berufungsurteiles, in dem das Berufungsgericht hinsichtlich des Vorbringens der Streitteile, der Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung des LG pauschal auf das Ersturteil verwiesen habe. So wie es nach der OGH-Judikatur den Parteien verwehrt sei, den Inhalt eines Schriftsatzes zum Inhalt eines Rechtsmittels zu erheben, müsse dies auch für ein Berufungsurteil gelten. Gerade im Hinblick darauf, dass auch noch im Berufungsverfahren Neuerungen vorgebracht werden könnten, sei eine umfassende, alle Beweisergebnisse erfassende Darstellung im Berufungsurteil notwendig. Der pauschale Verweis auf die in einem unterinstanzliche U getroffenen Feststellungen und Erläuterungen zur Beweiswürdigung sowie dessen rechtliche Beurteilung widerspreche der Intention des Gesetzgebers, welcher mit den Bestimmungen über den für ein U erforderlichen Inhalt die mangelhafte Abfassung eines U verhindern habe wollen. Es widerspreche auch dem Prinzip des Instanzenzuges, wenn das OG keine eigenständige Beurteilung treffe. Der Mangel einer Begründung sowie die Verwendung von diesbezüglichen Leerformen stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Unterlasse der Richter die Würdigung von Beweisen, auf welche sich die Sachverhaltsfeststellungen des Urteils stützten, liege darin ein die gründliche Erörterung und erschöpfende Beurteilung der Sache hinderender Verfahrensmangel.
Die Pauschalverweisung im Berufungsurteil habe auch zu - im Einzelnen angeführten - Widersprüchen zwischen den Feststellungen des LG und des Berufungsgerichtes geführt.
Die Kläger bestreiten in ihrer Revisionsbeantwortung die Stichhältigkeit dieser Verfahrensrüge der Beklagten im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die E des OGH LES 1995, 85, sowie des StGH LES 1998, 125.
Den Ausführungen der Revisionswerberin kommt jedenfalls im Ergebnis Berechtigung zu. Das Berufungsurteil entspricht nicht den vom Gesetz normierten zwingenden Form- und Inhaltserfordernissen.
Gemäss § 433 ZPO (§ 463 Abs 1 öZPO) gelten vorbehaltlich der Abweichungen und ergänzenden Vorschriften der §§ 463 bis 469 ZPO (§§ 494 bis 500 öZPO) für Form und Inhalt der Berufungsentscheidung insbesondere die Bestimmungen über den Urteilsinhalt nach den §§ 404 bis 417 ZPO (§§ 404 bis 417 öZPO; vgl RZ 1976/45 S 77).
Jedes U bedarf zu seiner Überprüfbarkeit gewisser Mindestangaben in den Entscheidungsgründen, weil sonst schon über die Tragweite des Spruches keine ausreichende Klarheit besteht (Fasching in Sprung-König, Die Entscheidungsbegründung 149; 6 Ob 64/66; 3 Ob 22/72 mwN). Diese Entscheidungsgründe müssen die sichere Überprüfbarkeit der E im Wege des Rechtsmittels gewährleisten und sollen vor allem die Parteien und das Rechtspublikum von der Richtigkeit (Gesetzmässigkeit und Sachgerechtigkeit) der E überzeugen. Auch das Berufungsurteil muss ebenso wie eine OGH-E aus sich heraus nachvollziehbar und verständlich sein (vgl zum gesamten Problemkreis den von Sprung-König hrsg. Sammelband "Die Entscheidungsbegründung in europäischen Verfahrensrechten und im Verfahren vor internationalen Gerichten [1974]; Brüggemann, Die richterliche Begründungspflicht [1971]).
Hiebei ist zu beachten, dass ein Berufungsurteil grundsätzlich zwei Funktionen hat, weil es im Rahmen der Berufungsanträge über die angefochtene E und ausserdem auch über das dieser zugrunde liegende Klagebegehren abspricht. Da es damit auch für die im Berufungsverfahren unterlegene Partei verbindliches Recht schafft, verlangt schon das rechtsstaatliche Prinzip ein Mindestmass an Zugänglichkeit und Verständlichkeit, woraus ebenfalls zu folgern ist, dass auch dem Berufungsurteil selbst zu entnehmen sein muss, welche wesentlichen Parteienvorträge, Feststellungen und Rechtsansichten der erstinstanzlichen E über das Klagebegehren zugrunde liegen.
Seine konkrete Ausgestaltung findet dieser Grundsatz in der auch auf das Berufungsurteil anzuwendenden Bestimmung des § 417 ZPO.
Ihr Wortlaut entspricht dem des § 417 öZPO in seiner Urfassung, die allerdings schon mit der Vierten GENov vom 17.07.1922 BGBl Nr 532 in Österreich eine Veränderung mit dem Sinn einer Erleichterung der Urteilsausfertigung erfuhr (Fasching Komm IV 800 Anm 6 zu § 417). Diese Novelle wurde im liechtensteinischen Recht nicht nachvollzogen.
Gemäss § 417 ZPO ist in das U zusätzlich zu den Entscheidungsgründen auch der sogenannte "Urteilstatbestand" aufzunehmen und dieser nach Abs 2 leg cit "äusserlich von den Entscheidungsgründen zu trennen. Dieser Urteilstatbestand soll nach seiner Zweckbestimmung zusätzlich zu den Protokollen ein mit deren Unterstützung angefertigtes Referat bzw eine zusammenfassende Darstellung des gesamten Tatsachenvorbringens der Streitteile und aller Beweisergebnisse sein. Nur auf diesen "Urteilstatbestand" nimmt die Bestimmung des § 469 Abs 2 ZPO (§ 500 öZPO Urfassung) Bezug, nach der bei "dessen Darstellung im Berufungsurteil eine Bezugnahme auf das erstrichterliche U nicht ausgeschlossen ist". § 469 Abs 2 ZPO entspricht damit der Bestimmung des § 462 flZPO (§ 500 öZPO Urfassung), die entsprechende Protokollerleichterungen für die Berufungsverhandlung vorsieht (vgl Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozess § 211 f; Neumann, Kommz den Zivilprozessgesetzes2 [1907] 1142,1144, 1298, 1301; ders in Komm zu den Zivilprozessgesetzen [1914 1297]).
Nun kann dahingestellt bleiben, ob die seit Jahrzehnten von den liechtensteinischen Gerichten praktisch nicht mehr angewendeten Bestimmungen des § 417 Abs 1 Z 4 und Abs 2 ZPO überhaupt noch als in Geltung befindlich angesehen werden können, umsomehr, als eine Wiedergabe des Inhalts eines gegenstandslos gewordenen Parteivortrages sowie sämtlicher auch für die Sachentscheidung nicht wesentlicher Beweisaufnahmen die Überprüfung des U erschweren bzw überhaupt irreführend sein können (Fasching Komm IV 801).
Auch wenn die Nichtgeltung der gesetzlichen Regelung über den Urteilstatbestand unterstellt würde, entbindet dies das Berufungsgericht allerdings gem § 417 Abs 1 Z 5 ZPO (§ 417 Abs 1 Z 4 öZPO) nicht von seiner Verpflichtung, in seinem U zunächst das Parteivorbringen knapp und gedrängt insoweit darzustellen, als dieses nach dem Stand der Berufungsverhandlung noch aufrecht ist. Unerlässlich ist sodann die Wiedergabe der - den Schwerpunkt der erstrichterlichen Entscheidungstätigkeit bildenden - wesentlichen Feststellungen sowie der rechtlichen Beurteilung des LG (vgl Fasching Komm aaO 800 f; derselbe in ZPR2 Rz 1826; Rechberger in Rechberger KommzZPO2 Rz 4 zu § 417). Erst daran hat die Erörterung der vom Berufungswerber geltend gemachten Berufungsgründe anzuknüpfen, wobei das Berufungsvorbringen natürlich nicht wörtlich, sondern nur in seinem wesentlichen Kern wiedergegeben werden müsste. Dies alles schliesst naturgemäss eine aus konkreten Gründen zu rechtfertigende ausnahms- und teilweise Bezugnahme zB auf die Feststellungen im Ersturteil nicht aus, soweit die Nachvollziehbar- und Verständlichkeit des Berufungsurteils hinsichtlich der erstinstanzlichen E dadurch nicht Schaden nimmt. Eine solche Verweisung kann aber nicht die Regel darstellen und zur inhaltsleeren Floskel erstarren.
Nur ein solcher Aufbau des Berufungsurteils, wie er generell in Österreich und auch von den anderen Senaten des OG regelmässig praktiziert wird (vgl die Berufungsurteile des OG vom 03.05.2001; 1 Cg 378/99-34; vom 30.08.2001, 4 Cg 30/1999-78; vom 29.11.2001, 9 Cg 165/00-33 uva), entspricht den Form- und Inhaltserfordernissen eines solchen und sichert eine sachgerechte Überprüfung der E des Erstgerichtes. Nur auf diese Weise kann ein Abweichen des Berufungsgerichtes vom erstinstanzlichen Parteivorbringen, den Urteilsfeststellungen und der Rechtsmeinung des LG hintangehalten werden und ist für die Parteien, insbesondere die nicht rechtsfreundlich vertretenen erkennbar, warum in bestimmter Weise über ein Klagebegehren entschieden wurde und aus welchen Erwägungen das Berufungsgericht das Ersturteil bestätigte oder abänderte.
Grundsätzlich zu Recht verweist die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auf die stRsp, wonach solche Revisionsschriften nicht den gesetzlichen Bestimmungen (§ 475 ZPO = § 506 öZPO) entsprechen, die nur Verweisungen auf Inhalt und Anträge einer früheren Rechtsmittelschrift oder auf den Inhalt eines Urteils enthalten, das auf Grund einer anderen Rechtsmittelschrift ergangen ist (LES 1999, 49; Stohanzl, MGA der JN-ZPO, 15. A.E. 6 und 7 zu § 506). Den sinngemäss gleichen Kriterien und Anforderungen muss auch ein Berufungsurteil entsprechen und standhalten.
An diesem Befund vermag die von den Klägern in ihrer Revisionsbeantwortung zitierte E des OGH nichts zu ändern. Sie befasste sich nicht mit der Form und dem Inhalt eines Berufungsurteiles, sondern allein mit der Frage, ob die E eines Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge mangelhaft ist, wenn sie sich zwar mit dieser befasst und nachvollziehbare Überlegungen anstellt, aber nicht mit jedem Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzt. Dieses zitierte OGH-Erkenntnis steht im Übrigen im Einklang mit der ständigen Judikatur des österreichischen Höchstgerichtes (Kodek in Rechberger KommzZPO2 Rz 3 zu § 503; vgl auch LES 2000, 44; LES 2001, 158 ua).
Zusammenfassend muss also konstatiert werden, dass der Hinweis im angefochtenen Berufungsurteil, dass in puncto Vorbringen, Feststellungen und rechtliche Beurteilung auf das Ersturteil verwiesen und dessen "Text" zum integrierenden Bestandteil des Berufungsurteils gemacht wird (eine zum integrierenden Bestandteil eines Urteils erklärte Urkunde müsste diesem sowie den Ausfertigungen im Übrigen in fester Verbindung angeschlossen sein), als Leerformel ungenügend ist und für sich allein schon zu dessen Aufhebung zwingt (vgl RZ 1976/45 S 77). Hiebei ist es nicht erforderlich, dass dieser Mangel des Berufungsurteiles auch die Unrichtigkeit seiner E zur Folge hat. Es genügt insoweit die sogenannte abstrakte Kausalität (vgl Delle-Karth in ÖJZ 1993, 18). Demnach verwirklicht bereits die grundsätzliche Eignung des Begründungsmangels eines Berufungsurteiles, seine erschöpfende Kontrolle zu hindern oder zu erschweren, den Revisionsgrund des § 472 Z 2 ZPO (§ 503 Z 2 öZPO; Fasching in Sprung-König, Entscheidungsbegründung 148, 151; derselbe in Komm. IV 139, 305, 315 f; AnwZ 1926, 231).
Soweit die Revision der Beklagten die vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens wegen unrichtiger Anwendung des § 279 ZPO in Bezug auf die Verfristung der Zeugeneinvernahme Dris WS erneut beanstandet und nunmehr als Mangel des Berufungsverfahrens rügt, ist der Beklagten die stRsp des öOGH entgegenzuhalten, wonach behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können. Diese Judikatur beruht auf einem Grössenschluss aus § 487 ZPO (§ 519 öZPO), wonach eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann. Umso mehr müsse dies für eine weniger schwer wiegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gelten (JBl 1972, 569f uva.; Kodek aaO Rz 3 zu § 503). Der Senat schliesst sich bei gleicher Rechtslage im liechtensteinischen Zivilprozess dieser Auffassung an (vgl Stohanzl, MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 36 bis 38 zu § 503).
Die Verfahrensrüge der Revisionswerberin ist aber auch insoweit unberechtigt, als dem Berufungsgericht zum Vorwurf gemacht wird, zu Unrecht die eidesstattliche Versicherung des Dr WS vom 15.03.2001 nicht zugelassen bzw nicht berücksichtigt zu haben.
Dass schriftliche Zeugenaussagen als Beweismittel unzulässig sind, wurde vom öOGH bereits zu SZ 59/93 mit ausführlicher Begründung klargestellt. Darin war ein Fall zu beurteilen, in dem die streitentscheidenden Feststellungen ausschliesslich auf eidesstättige Erklärungen als Beweismittel gegründet wurden. Die Aussteller dieser Erklärungen waren für das streitentscheidende Beweisthema Zeugen, die ihre Wahrnehmung über das Gespräch im Prozess bekunden sollten. Der öOGH hielt dazu fest, dass Zeugen im Verfahren mündlich zu vernehmen und schriftliche Zeugenaussagen dem österreichischen Recht fremd sind. Werden Feststellungen ausschliesslich auf inhaltlich bestrittene schriftliche Erklärungen gestützt, wird das Gebot der Mündlichkeit des Zeugenbeweises missachtet und damit eines der Grundprinzipien des österreichischen Prozessrechts verletzt. Schriftliche Zeugenaussagen laufen auch dem Grundsatz der Unmittelbarkeit, der Beweise fordert, die - soweit möglich - unmittelbare Erkenntnisquelle sind, zuwider und sind somit als Beweismittel unzulässig (vgl auch Rechberger in Rechberger aaO Rz 3 vor § 320; Delle-Karth aaO 13).
Allerdings erachtet sich die Beklagte zu Recht dadurch für beschwert, dass das Berufungsgericht den von ihr im Berufungsverfahren neuerlich gestellten Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Dr WS übergangen hat. Dieser Mangel war gem § 472 Z 2 ZPO geeignet, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache hintanzuhalten.
Entsprechend der im liechtensteinischen Zivilprozess bestehenden beschränkten Neuerungserlaubnis (§§ 432 Abs 2, 452 ZPO) können auch durch die Partei selbst verschuldete Stoffsammlungsmängel grundsätzlich noch einmal im Berufungsverfahren ua durch einen entsprechenden Beweisantrag aufgezeigt und damit geheilt werden, wie dies im Verfahren erster Instanz im Rahmen des § 179 ZPO möglich ist. Nur dann, wenn der Parteifehler in der Absicht erfolgte, das Verfahren ua durch die neuerliche Stellung des Beweisantrages zu verschleppen, hat das Berufungsgericht in entsprechender Anwendung des § 452 Abs 3 ZPO dieses Beweisanbot wegen Verschleppungsabsicht zurückzuweisen und die Heilung des behaupteten Mangels zu verweigem (Fasching in LJZ 1983, 101 f [107 f]).
Die von den Klägern in der Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang zitierte Literaturstelle (Fasching Komm IV Anm 1 zu § 488 ZPO) betrifft das vom strikten Neuerungsverbot beherrschte Berufungsverfahren nach der öZPO und kann für den gegenständlichen Fall nicht nutzbar gemacht werden.
Das in der Berufung von der Beklagten neuerlich gestellte Beweisanbot durch den Zeugen Dr WS war sohin ungeachtet der rechtskräftigen Ablehnung ihres Fristerstreckungs- und Vertagungsantrages zulässig.
Die für die Übergehung dieses Beweisantrages vom Berufungsgericht gegebene Begründung ist nicht stichhältig. Zum einen handelt es sich beim Zeugen Dr WS von vorneherein nicht um ein "neues" Beweismittel iS der §§ 179, 452 Abs 3 ZPO, zumal dieser schon bei erster Gelegenheit als Zeuge geführt wurde und seine Einvernahme überdies nicht aus von der Beklagten zu vertretenden Gründen scheiterte, sondern deshalb, weil sich dieser Zeuge, glaubhaft oder nicht, auf gesundheitliche Beeinträchtigungen berief (vgl Fasching Komm II 851).
Für die Annahme einer Beweispräklusion wegen Verzögerungsabsicht der Beklagten besteht schon aus diesem Grunde keine Handhabe. Selbstverständlich kann auch aus der Tatsache, dass die Beklagte aus welchen Gründen immer - nach der Diktion des Berufungsgerichtes - kein "gleichwertiges Beweismittel" (gemeint einen informierten Vertreter dieses Hauses) angeboten hat, keine Verschleppungsabsicht in Bezug auf den von Beginn an als Zeugen geführen Dr WS erschlossen werden. Im Gegenteil: Das Beweisanbot durch einen neuen Zeugen in einem späten Stadium des erstinstanzlichen Verfahrens oder aber im Berufungsverfahren müsste ernsthaft unter dem Gesichtspunkt einer Verschleppungsabsicht geprüft werden.
Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auch auf die im Hinblick auf die beschränkte Neuerungserlaubnis im liechtensteinischen Zivilprozess ohnedies für Liechtenstein nur bedingt anwendbare Rechtsprechung des öOGH, wonach es keinen mit einer Mängelrüge anfechtbaren Akt der Beweiswürdigung darstellt, wenn das Berufungsgericht weitere Beweise insbesondere Kontrollbeweise zu Fragen nicht aufnimmt, von denen es sich bereits eine feste Überzeugung geschafft hat (vgl Stohanzl aaO E 84 f zu § 503). Eine Negativfeststellung dahin, dass nicht feststeht, ob Dr RT sen die Beklagte zur Verschwiegenheit auch gegenüber seinen Rechtsnachfolgern verpflichtet hat, indiziert schon begrifflich auch die Möglichkeit, dass dies der Fall sein kann, die hiefür beweispflichtige Beklagte aber den Beweis nicht erbrachte. In seinem solchen Fall, bei dem weder das Erst- noch das Berufungsgericht eine unmittelbare Beweisaufnahme durch Zeugen oder Parteien durchführte, diesen Beweisantrag mit der Begründung zu übergehen, das Gericht habe sich bereits eine feste Überzeugung gebildet, stellt nachgerade das klassische Beispiel einer vorgreifenden und damit unzulässigen Beweiswürdigung dar (Delle-Karth aaO S 20 mwN).
Zu allerletzt kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht davon gesprochen werden, dass das Beweisanbot durch den Zeugen Dr WS zu einem Beweisthema geführt werde, welches nicht rechtserheblich sei. Die hiefür im Berufungsurteil gegebene recht einfache und kursorische Begründung dahin, dass eine vom Erblasser gegenüber einer Bank ausgesprochene Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber Erben oder Pflichtteilsberechtigten stets rechtswidrig und damit unwirksam sei, widerspricht den auf zahlreiche Literatur- und Judikaturstellen gegründeten Ausführungen in der OGH-E vom 16.08.1993, 4 C 170/92-23, und vermag diese in keiner Weise in Frage zu stellen (Jus & News 1997, 58 [62 f] mit Besprechung Bosch). Die "Globallösung" des Berufungsgerichtes muss schon daran scheitern, dass das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers wenn schon nicht höchstpersönlicher so doch sehr persönlicher Natur ist und ein aus dem Bankgeheimnis Berechtigter (hier der Erblasser) unter besonderen Umständen zu Recht auf besondere Vertraulichkeit einer Bank auch oder gerade gegenüber Erben und nahen Angehörigen Wert legen kann. Dies kann - das Recht auf Geheimhaltung ist ein Persönlichkeitsrecht - auch nach seinem Tod ein durchaus beachtliches Interesse darstellen. Es ist deshalb durchaus möglich, dass eine Bank im Einklang mit der ihr auferlegten Verpflichtung wesentliche Geheimhaltungsinteressen des Erblassers auch nach seinem Tod zu schützen berechtigt ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich abschliessend erst beurteilen, wenn die Interessenlage der Beteiligten, die Motivation und der Auftrag des Erblassers an die Beklagte feststehen. Diesem relevanten Beweisthema aber diente der von der Beklagten in der Berufungsschrift erneuerte Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Dr WS.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes steht im Übrigen auch im Widerspruch zu jener, ebenfalls durch zahlreiche Rechtsprechungs- und Literaturhinweise untermauerten Rechtsmeinung des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht dadurch übernommen wurde, dass es die Rechtsrüge der Beklagten in Bezug auf das Ersturteil für unbegründet erachtete. Auf Grund der gesetzmässig ausgeführten Rechtsrüge wäre nämlich das Berufungsgericht nach stRsp verpflichtet gewesen, die Sache umfassend und ohne Bindung an die Rechtsansichten des LG und des Berufungswerbers nach allen Richtungen hin zu beurteilen. Dieser offenkundige Widerspruch zwischen der vom OG übernommenen Rechtsmeinung des LG und der oben angeführten gegenteiligen Auffassung im Berufungsurteil mag Folge der unzureichenden Fassung desselben gewesen sein.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass das Berufungsurteil auch wegen Übergehung des in der Berufung erneuerten Beweisanbotes durch den Zeugen Dr WS an einem Mangel gem § 472 Z 2 ZPO leidet. Es wird dem Berufungsgericht obliegen, den Zeugen im fortgesetzten Verfahren entweder selbst zu vernehmen oder aber neuerlich eine Rechtshilfevernehmung zu veranlassen, wobei es ihm selbstverständlich gem § 279 ZPO freisteht, über Antrag der Kläger hiefür wiederum eine angemessene Beweisbefristung vorzunehmen, die, das sei nur nebenbei erwähnt, nur bei der Berufungsverhandlung und im Zusammenhang mit einem Beweisbeschluss beschlossen werden kann. Die Regelung des § 279 ZPO gilt nämlich auch für das Berufungsverfahren (EvBl 1957/114; Fasching ZPR2 911). Eine solche Beweisbefristung ist hier schon deshalb angebracht, weil das deutsche Rechtshilfegericht (Amtsgericht) in Ermangelung eines Staatsvertrages bzw Rechtshilfeabkommens zwischen Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein keinen Zeugniszwang analog § 333 ZPO bzw den §§ 380, 380 dZPO ausüben kann (vgl Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 60. A. 2632). Dabei wird auch Gelegenheit sein, einen Beweisbeschluss hinsichtlich des Aktes 1 C x/x zu fassen und diesen Akt (aus dem im Berufungsurteil diverse Beweisergebnisse zitiert werden) entsprechend darzutun, was bislang weder in erster Instanz noch bei der Berufungsverhandlung geschehen ist.
Aus all diesen Erwägungen war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.