1 C 472/97
Die Rechtskraftwirkung eines U erstreckt sich grundsätzlich nur auf seinen Spruch und die für diese E wesentlichen und notwendigen Tatsachenfeststellungen. Die Qualifikation von Tatsachenfeststellungen als notwendige Elemente der E im Vorprozess hängt davon ab, ob die Feststellungen bei richtiger rechtlicher Beurteilung für die E massgebend sind. Hiebei kommt es nicht auf die rechtliche Begründung der E im Vorprozess, sondern allein auf die objektiv richtige Beurteilung an.Wenn eine bestimmte Tatsache nicht den Hauptgegenstand des Vorprozesses bildet und nur als Vorfrage zu beurteilen ist, kommt der E dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung für den nachfolgenden Rechtsstreit zu.
Mehrere aus derselben Schadenszufügung verantwortliche Personen haften für den Schadenersatz solidarisch. Zum Kreis der verantwortlichen Personen zählt auch ein faktisches Organ der Verbandsperson. Der Verwaltungsrat, der einem Hintermann die wesentlichen Geschäftsführungsfunktionen überlässt und nur als Strohmann fungiert, haftet mit diesem solidarisch für den gesamten von ihnen verursachten Schaden.
Der Verwaltungsrat einer kommerziell tätigen Verbandsperson ist verpflichtet, ein zeitgemäss modernes Rechnungswesen einzurichten und dieses so zu organisieren, dass ihm die Übersicht über die Betriebsabläufe und die tatsächliche wirtschaftliche und finanzielle Situation ermöglicht wird. Sieht sich der Verwaltungsrat auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten dazu nicht in der Lage, hat er seine Funktion bei sonstiger Haftung sofort niederzulegen.
1). Gegenstand des nunmehrigen Revisionsverfahrens ist die mit U des OG vom 30.09.2004 erfolgte Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von CHF 55 000.- sA aus dem Titel der Verantwortlichkeit. Die Klagsforderung resultiert aus dem Konkurs über das Vermögen der kommerziell tätig gewesenen S Establishment, Vaduz (im Folgenden nur: S) zu S 27/96; der Beklagte war seit dem 28.06.1993 als einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der S bis zur Konkurseröffnung am 06.09.1996 tätig. Im Rahmen des Konkursverfahrens ersteigerte die Klägerin (deren Alleinaktionär und Verwaltungsrat der Klagsvertreter war und ist) die Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beklagten um das Meistbot von CHF 265 000.-. Das Konkursverfahren wurde mit B vom 01.06.2001 gem Art 87 Abs 1 KO aufgehoben und die Löschung der S im Öffentlichkeitsregister angeordnet.
2). Diese Rechtssache war bereits Gegenstand des Teilurteiles und des B des OGH vom 03.04.2003 (idF des Berichtigungsbeschlusses vom 06.05.2004). Mit dieser mittlerweile auch in LES 2003, 308 f veröffentlichten OGH- Entscheidung wurde das ein Schadenersatzbegehren von CHF 1 547 357.24 sA abweisende Ersturteil als Teilurteil wiederhergestellt. Im Übrigen, und zwar hinsichtlich der von der Klägerin eingeklagten und aus dem Masserealisat bezahlten Kosten des Konkursverfahrens von CHF 55 000.- sowie "der von der Klägerin gleichfalls geltend gemachten, im Klagebegehren bislang noch nicht bezifferten Forderungen, soweit diese mit Ansprüchen des PN, des UH und der Firma E Investment Ltd (im Folgenden nur: E), zusammenhängen", wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen E an das OG zurückverwiesen.
Der von der Klägerin gegen diese oberstgerichtliche E gerichteten Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte gab der StGH mit U vom 02.03.2004, StGH 2003/35, keine Folge.
Hinsichtlich des Prozessvorbringens der Streitteile und der sich daraus ergebenden Streitpunkte, des Verfahrensganges, der der Sache vom OGH zuteil gewordenen rechtlichen Beurteilung und schliesslich des Gegenstandes des fortgesetzten Berufungsverfahrens kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die OGH-Entscheidung verwiesen und daran angeknüpft werden.
3.1). Die fortgesetzte Berufungsverhandlung fand am 30.09.2004 statt.
Dabei erstattete die Klägerin zusammengefasst ein Vorbringen dahin, dass der E des OGH "keinerlei Berechtigung zukomme". Hinsichtlich der Kosten des Konkursverfahrens von CHF 55 000.- sei die Rechtssache entscheidungsreif gewesen. Was die angeblich noch nicht bezifferten Forderungen des PN, UH und der Firma E betreffe, habe der OGH nicht realisiert, dass die Klägerin eine Forderung des PN zu keinem Zeitpunkt eingeklagt habe und die Klagspositionen "UH und E" schon von Anfang an in der (abgewiesenen) Klagsforderung enthalten gewesen und nicht ein zweites Mal geltend gemacht worden seien. Gegenstand des neuerlichen Berufungsverfahrens seien somit, so folgerte die Klägerin, nur mehr die Kosten des Konkursverfahrens in Höhe von CHF 55 000.-, für die der Beklagte hafte.
3.2). Hiezu ist festzuhalten, dass diese bereits vom StGH für nicht stichhaltig erachtete "Urteilsschelte" nicht nur inhaltlich unrichtig und überdies prozessual verfehlt ist. Letzteres schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 453 Abs 3 ZPO (§ 483 Abs 3 öZPO aF), die Klagseinschränkungen im Berufungsverfahren ausschliesst. Auch übersieht die Klägerin den Umstand, dass im Falle eines Aufhebungsbeschlusses des OGH nicht nur sie, sondern gem §480 ZPO (§ 511 öZPO) sowohl das Berufungsgericht als auch der OGH selbst - von einer hier nicht vorliegenden Änderung des relevanten Sachverhaltes abgesehen - an die im B ausgedrückte Rechtsansicht gebunden sind (LES 2003, 2004; LES 2000, 44 uva; vgl auch SZ 28/80; JBl 1980, 782).
Die - im Ergebnis - nicht prozessordnungskonforme Klagseinschränkung durch die Klägerin bei der Berufungsverhandlung ist allerdings im Rahmen des nunmehrigen Revisionsverfahrens nicht weiter aufzugreifen, da das Berufungsgericht vom Beklagten unbekämpft über die offenkundig fallen gelassenen Klagspositionen iZm den Forderungen des PN, UH und der Fa E nicht entschieden hat. Allfällige mit der unzulässigen Klagseinschränkung verbundene prozessuale und materiellrechtliche Konsequenzen werden im Falle der neuerlichen Einklagung dieser Positionen zu prüfen sein.
4). Das Berufungsgericht nahm bei der Berufungsverhandlung am 30.09.2004 eine Verfahrensergänzung durch Verlesung der Gutachten des Sachverständigen Dr NN sowie der Bilanz- und Erfolgsrechnungen der S für die Jahre 1994 und 1995 vor.
Im nunmehrigen Berufungsurteil verwarf das OG die gegen die erstinstanzlichen Feststellungen gerichteten Beweisrügen der Klägerin und des Beklagten. Es übernahm alle Feststellungen des Erstgerichtes und ergänzte diese in einem Punkt (siehe nachfolgender Punkt 5.2).
5). Demnach steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
5.1). Die am 04.10.1977 gegründete und am 05.10.1977 in das Öffentlichkeitsregister eingetragene S war kommerziell tätig. Der Beklagte war seit dem 28.06.1983 einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und hatte überdies das Mandat als gesetzlicher Repräsentant inne. Wirtschaftlich war die S Herrn Z zuzurechnen, mit dem der Beklagte auch einen Mandatsvertrag abgeschlossen und dem er mittels Blankozessionsurkunde vom 20.12.1983 die Gründerrechte der S abgetreten hat.
Die Geschäfte der S wurden fast ausschliesslich von Z geführt. Der Beklagte war an diesen Geschäften nicht beteiligt. Er hatte lediglich ca monatlich einmal Kontakt zu Z. Bis Ende 1995 hatte er ihn nur zwei- oder dreimal persönlich getroffen.
Der Beklagte nahm auch keine eigenen Abklärungen über die Geschäfte der S vor. Er wurde lediglich ab und zu von Z darüber informiert, dass ein bestimmtes Projekt geplant sei. Auch die erforderlichen Finanzierungen besorgte Z selbst, der Beklagte hatte damit nichts zu tun. Er kontrollierte auch die Verwendung der Mittel durch Z nicht. Z führte die Buchhaltung der S teils im Tessin, teils in den gemieteten Büros in Schaan. Dort wurden auch die Geschäftsbücher der S aufbewahrt. Der Beklagte war lediglich im Besitz der Jahresrechnungen und der Kontrollstellenberichte. Zu den Büros der S in Schaan hatte der Beklagte keinen Zugang. Er erhielt von Z jeweils eine Rohbilanz und verglich sie mit der Vorjahresbilanz. Wenn es Differenzen gab, verlangte er von Z hierüber mündliche Aufklärung. Danach retournierte der Beklagte die Rohbilanzen wiederum an Z. Dieser legte sie der Kontrollstelle, der Allgemeinen Revisions- und Treuhand AG (im Folgenden: A), vor. Der Beklagte prüfte selbst keine Buchhaltungsbelege. Ansprechpartner für die Kontrollstelle war immer Z. Die Jahresrechnungen der S wurden der A von Z jeweils im November/Dezember des Folgejahres zur Prüfung vorgelegt.
Abgesehen von der Jahresrechnung 1996 wies die A bei allen Jahresrechnungen immer auf Art 209a PGR und eine mögliche Überschuldung hin; dies, weil die einzelnen Aktiven nicht zuverlässig auf ihre Werthaltigkeit hin überprüft werden konnten. Der Beklagte erhielt die geprüften Bilanzen von der A zur Kenntnisnahme und Unterschrift. Rückfragen des Beklagten bei der A gab es nicht. Der Beklagte realisierte die jeweiligen Vorbehalte der A in Bezug auf die Jahresrechnungen. Er hielt diesbezüglich mit Z Rücksprache. Dieser konnte ihn immer wieder von der Werthaltigkeit der Aktiven überzeugen. Eigene Abklärungen traf der Beklagte nicht.
Die letzte Jahresrechnung der S, die von der A geprüft werden konnte, war die für das Jahr 1993. Die Jahresrechnung 1994 konnte von der A nicht mehr geprüft werden, da sie trotz Mahnung nicht vorgelegt wurde. Daraufhin kündigte die A das Kontrollstellenmandat bis Ende 1996 auf und legte es im August 1996 endgültig nieder. Für das Jahr 1995 wurde ebenfalls kein geprüfter Jahresabschluss für die S erstellt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Z die Jahresabschlüsse der S 1992 bis 1994 manipulierte und frisierte und dass diese Jahresberichte die finanzielle Situation der S nicht richtig wiedergaben. Am 15.02.1993 stellte der Beklagte für Z eine Vollmacht aus, womit er diesen ermächtigte, die S in allen Handels- und Rechtsverfahren und bei jeder Rechtstransaktion zu vertreten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte diese Vollmacht telefonisch am 21.11.1995 widerrief. Der Beklagte kontrollierte die Ausübung der Vollmacht durch Z nicht und sah sich dazu auch nicht veranlasst.
Am 05.02.1996 beantragte die Firma E die Eröffnung des Konkursverfahrens über die S. Dieser Antrag wurde dem Beklagten als Verwaltungsrat zugestellt. Der Beklagte reichte daraufhin eine nicht geprüfte Jahresrechnung der S für das Jahr 1995 ein. Nach Erlag eines Kostenvorschusses von CHF 8000.- zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens wurde am 06.09.1996 über das Vermögen der S das Konkursverfahren eröffnet und RA Dr WH zum Masseverwalter bestellt. Im Konkurs wurde in der I. Klasse die Forderung der Steuerverwaltung in Höhe von CHF 192.- angemeldet, in der IV. Klasse meldeten die E drei Forderungen in Höhe von CHF 759 459.87, CHF 6136.25 und CHF 3106.-, die Firma I AG, Basel, eine Forderung in der Höhe von CHF 346 896.87, die O AG, Basel, eine Forderung von CHF 40 026.-, die Telecom PTT eine Forderung von CHF 353.15 und Z eine Forderung von CHF 1 454 265.60 an. Davon anerkannte der Masseverwalter die Forderung der Steuerverwaltung, die Forderungen der E von CHF 759 459.87 und CHF 6136.25, die Forderung der I von CHF 346 896.87, die Forderung der Telecom von CHF 353.15. Die Forderungen der O SA, der S SA, Ibiza, und des Z wurden zur Gänze bestritten. Insgesamt anerkannte der Masseverwalter somit Forderungen in Höhe von CHF 1 113 038.14 an. Hinsichtlich der bestrittenen Forderungen wurden keine Anordnungsklagen eingebracht.
In einer nachträglichen Prüfungstagsatzung anerkannte der Masseverwalter die Forderung der Gerichtskasse in Höhe von CHF 4 855.20 in der II. Klasse und die Forderung des Beklagten in Höhe von CHF 17 214.55 in der IV. Klasse und bei einer weiteren besonderen Prüfungstagsatzung die Forderung des UH von CHF 112 500.-, ebenfalls in der IV. Klasse.
Anlässlich einer Versteigerung vom 08.04.1997 wurden die Verantwortlichkeitsansprüche der S gegen den Beklagten zum Meistbot von CHF 265 000.- und jene gegen Z als vormaliges faktisches Organ der S zum Meistbot von CHF 20 000.- der Klägerin zugeschlagen. Nennenswerte Aktiven der S wurden nicht realisiert, da nur ein restliches Bankguthaben von CHF 76.- und ein Barguthaben von CHF 18.65 vorhanden war. Gemäss Verteilungsbeschluss vom 16.07.1997 wurden aus dem erzielten Realisat an die Firma E insgesamt CHF 158 099.22 und an die Firma I CHF 71 635.85 zur Auszahlung gebracht. Der Kostenvorschuss der E sowie der Rest des Realisats in Höhe von CHF 55 094.65 wurde zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens aufgebraucht.
Im Jänner 1994 gewährte die E der S ein mit 9 % pa zu verzinsendes Darlehen in Höhe von CHF 600 000.-. Davon erhielt der Beklagte allerdings erst im August 1995 auf Grund eines Telefonanrufs des Klagsvertreters Kenntnis. Ein schriftlicher Darlehensvertrag liegt nicht vor. Der Darlehensbetrag wurde am 11.01.1994 der S gutgeschrieben. Auf diesem Konto waren der Beklagte und Z einzelzeichnungsberechtigt. Dieses Darlehen wurde für eine "Umschuldung" verwendet. Es wurden damit andere Darlehensschulden entweder ganz oder zumindest teilweise getilgt.
Im August 1995 forderte die E die Rückzahlung des Darlehens. Der Beklagte anerkannte am 22.11.1995 diese Forderung beim Vermittleramt, nachdem ihm Z erklärte hatte, die Forderung bestehe zu Recht. Ein auf Grund dieses Anerkenntnisses eingeleitetes Exekutionsverfahren brachte nur ein Realisat von CHF 674.30.
Eine Firma I stellte der S Mittel zur Realisierung eines Projektes in Ibiza zur Verfügung. Zwecks Rückzahlung dieser Mittel stellte die I einen Wechsel aus, der von der S angenommen wurde. Der Wechsel wurde von Z akzeptiert und gleichzeitig eine Wechselbürgschaft abgegeben. Der Wechsel wurde von der Bank mangels Deckung nicht bezahlt, worauf die I Wechselklage erhob. Gegen das klagsstattgebende U erhob die S Berufung und schliesslich auch noch Revision, obwohl Z dem Beklagten erklärt hatte, dass die Forderung zu Recht bestehe. Dabei entstanden der S an Kosten CHF 28 904.45. Der Beklagte erfuhr von diesem Geschäft erst, als die Wechselklage erhoben wurde. Die Hauptsache wurde von Z in der Folge bezahlt.
Die Firma L AG, eine Tochtergesellschaft der S, war Eigentümerin einer Villa in Ibiza. Mit Kaufvertrag vom 11.01.1995 verkaufte die S das Aktienpaket der L AG an RA J um CHF 1 380 000.-. Die beiden ersten Teilzahlungen des Kaufpreises von insgesamt CHF 250 000.- wurden auf das Bankkonto der S überwiesen, die übrigen Teilzahlungen erfolgten in bar oder mittels Scheck an Z persönlich. Von diesen Vorgängen hatte der Beklagte keine Kenntnis. Daher konnte er auch nicht kontrollieren, was mit den Geldern passierte und wie diese von Z verwendet wurden.
5.2). Im ersten Quartal 1995 buchte Z, der wirtschaftlich berechtigte und faktische Geschäftsführer der S, die bei dieser Anstalt vorhandenen Aktiven auf sein Privatkonto um, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen. Dabei handelte es sich um folgende Vermögenswerte der S:
5.3). Nach diesen "Transaktionen" war die S ausgehöhlt und wertlos. Die Zahlungsunfähigkeit der S trat spätestens im ersten Quartal 1995 schlagartig ein. Auf Grund dieser Vorkommnisse hätte der Beklagte eine Zwischenbilanz erstellen müssen, worin bei korrekter Bewertung der Aktiven und ordnungsgemässer Erfassung der Passiven die Überschuldung der S aufgezeigt worden wäre. Er hätte daher spätestens bis 30.06.1995 die Eröffnung des Konkursverfahrens über die S beantragen müssen. Davon, dass Z die Aktiven der S auf sein Privatkonto umbuchte, erfuhr der Beklagte erst im März 1996.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die S für den Beklagten erkennbar bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Quartal 1995 zahlungsunfähig und/ oder überschuldet war.
6). Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung pflichtete das Berufungsgericht der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei, wonach sich der Beklagte als Verwaltungsrat der S grober Pflichtverletzungen schuldig machte, und zwar nicht nur durch Konkursverschleppung, sondern insbesondere auch durch einen Mangel an Kontrolle der Geschäfte, die Z für die S getätigt habe. In diesem Zusammenhang habe der OGH als pflichtwidrige Versäumnisse das Versickern des Kaufpreises für das Aktienpaket der L AG, die nicht aufgeklärte Verwendung des Darlehens der E und die sogenannte "Umbuchung" von Aktiven der S auf das Privatkonto des Z.
Das Berufungsgericht hebe aus den zahlreichen pflichtwidrigen Versäumnissen des Beklagten zwei hervor, weil sie auch eine ziffernmässige Berechnung der Schadenshöhe ermöglichten.
Die S, vertreten durch Z, habe nach den Feststellungen des Erstgerichtes ihr Aktienpaket der L AG mit Kaufvertrag vom 11.01.1995 zum Preis von CHF 1 380 000.- veräussert. Vom Kaufpreis seien nur CHF 250 000.- an die S geflossen; den Rest habe Z persönlich kassiert. Es wäre Pflicht des Beklagten gewesen, einen solchen Geldabfluss zu verhindern, indem er zB den Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages gefordert hätte, in dem die Pflicht des Käufers, den Kaufpreis an die S und nicht an Z zu bezahlen, festzulegen gewesen wäre. Es stelle eine grobe Pflichtverletzung des Verwaltungsrats einer Verbandsperson dar, den wirtschaftlich Berechtigten über Geldbeträge dieser Grössenordnung ohne Sicherheit und ohne vertraglich gesicherte und terminisierte Rückzahlungsverpflichtung verfügen zu lassen; dies unabhängig davon, wie der Verwaltungsrat die Bonität des wirtschaftlichen Berechtigten einschätze, denn bekanntlich sei die Bonität eine sehr variable Grösse, die sich von Tag zu Tag ändern könne.
Dasselbe gelte für die Kapitalabflüsse aus dem Vermögen der S im ersten Quartal 1995. Der Beklagte hätte nie und nimmer Z gestatten dürfen, durch Umbuchen der Aktiven von der S auf sein eigenes Konto diese Anstalt ihres Vermögens zu berauben. Dies wäre für den Beklagten leicht zu verhindern gewesen, wenn er Z nur ein Kollektivzeichnungsrecht auf den Konten der S eingeräumt hätte.
Allein durch diese beiden Pflichtverletzungen habe der Beklagte der S einen den restlichen Klagsbetrag weit übersteigenden Schaden zugefügt, und zwar im Zusammenhang mit dem Verkauf der L Aktien einen solchen von CHF 1130 000.- (CHF 1 380 000.- minus CHF 250 000.-) und im Zusammenhang mit den sogenannten Umbuchungen im ersten Quartal 1995 einen Schaden von insgesamt CHF 1 081 375.70. An diesem Schadenseintritt treffe den Beklagten auch ein Verschulden, denn es sei für ihn ohne weiteres erkennbar gewesen, dass durch Unterlassung der Kontrolle und Aufsicht über die Geschäfte der S ein Schaden eintreten könne.
Wie der OGH in seiner E vom 03.04.2003 ausgeführt habe, sei es eine kausal-adäquate Folge des Fehlverhaltens des Beklagten, dass die S in Konkurs verfallen und damit Kosten des Konkursverfahrens aufgelaufen seien, die im Falle des Weiterbestehens der Anstalt nicht angefallen wären. Wäre der Beklagte seiner Kontroll- und Aufsichtspflicht zumindest bezüglich der beiden oben dargestellten Geschäfte nachgekommen, wäre die S nicht überschuldet oder zahlungsunfähig gewesen und hätte ein Konkurs vermieden werden können.
Von einem Mitverschulden der S, die sich das Fehlverhalten des Z zurechnen lassen müsse, könne entgegen der Meinung des Beklagten keine Rede sein. Z sei faktisches Organ der S gewesen und hafte gem Art 226 Abs 2 PGR solidarisch mit dem Beklagten für den dieser Anstalt zugefügten Schaden. Er sei nicht Geschädigter, sondern (Mit-)Schädiger. Die Frage nach einem Mitverschulden stelle sich daher überhaupt nicht.
7). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision des Beklagten, der es in seinem klagsstattgebenden Teil wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung anzufechten erklärt und primär dessen Aufhebung als nichtig begehrt. Weitere Eventualanträge lauten auf Abänderung iS der vollinhaltlichen Klagsabweisung sowie Urteilsaufhebung.
In ihrer Revisionsbeantwortung stellte die Klägerin den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf das darin enthaltene Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
8). Der Revisionswerber fehlinterpretiert in seiner Rechtsmittelschrift das Berufungsurteil, wenn er meint, damit sei - bindend - entschieden worden, dass der Beklagte der S einen den restlichen Klagsbetrag weit übersteigenden Schaden zugefügt habe, und zwar im Zusammenhang mit dem Verkauf der L-Aktien einen solchen von CHF 1 130 000.- sowie den sogenannten Umbuchungen im ersten Quartal 1995 von CHF 1 081 375.70.
Damit, so folgert der Beklagte, habe das Berufungsgericht den Streitgegenstand überschritten, weil es im fortgesetzten Verfahren nur mehr um die Frage gegangen sei, ob der Beklagte durch sein pflichtwidriges Verhalten den Konkurs der S verschuldet habe und für die Kosten des Konkursverfahrens von CHF 55 000.- hafte. Der Beklagte sei dadurch vor allem deshalb beschwert, weil die Klägerin mittlerweile eine weitere Klage gegen den Beklagten auf Zahlung von CHF 719 996.60 sA habe vermitteln lassen, in der sie die vermeintlich an sie abgetretenen Schäden der Konkursgläubiger E und UH geltend mache. Die nunmehrige Berufungsentscheidung schaffe ein Präjudiz für diesen Folgeprozess.
Mit diesem Verständnis des Berufungsurteiles irrt der Beklagte.
Da die Revisionsschrift ausgehend von diesem Irrtum letztlich für die rechtliche Beurteilung dieser Sache ausschliesslich irrelevante Punkte bekämpft, nicht entscheidende Rechtsfragen aufgreift und auch sonst auf einer Verkennung der hier massgeblichen Rechtslage beruht, ist es zweckmässig, vorweg die Rechtskraft- und Bindungswirkung des Berufungsurteiles sowie die Frage der Haftung des Beklagten hinsichtlich des ihm zum Ersatz auferlegten Betrages von CHF 55 000.- sA zusammenfassend zu erörtern.
9). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Streitgegenstand des fortgesetzten Berufungsverfahrens nur mehr auf den Klagsbetrag von CHF 55 000.- an Kosten des Konkursverfahrens und auf die Frage beschränkt, ob der Beklagte der S bzw deren Konkursmasse gegenüber für diesen Schaden hafte. Hiebei orientierte sich das Berufungsgericht an den Aufhebungsbeschluss des OGH; in dem ua Folgendes festgehalten wurde:
"Hingegen vermag sich der Senat der Meinung des Erstgerichtes insoweit nicht anzuschliessen, als dieses auch die mit der Klage begehrten Kosten des Konkursverfahrens von CHF 55 000.- als nicht ersatzfähig einstufte. Die der Verwaltung gemäss den Art 182 f, 195, 197, 209 PGR aF obliegenden Pflichten, insbesondere jene, das Unternehmen der Verbandsperson mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern sowie die Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung zu beobachten, bezwecken schon nach ihrem Wortlaut primär den Schutz und das Wohlbestehen der Verbandsperson und sollen damit letztlich auch deren Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung hintanhalten.
Der OGH hat diese Sorgfalt eines Verwaltungsrats dahin präzisiert, dass sich diese dann, wenn der Verwaltungsrat - wie im vorliegenden Fall - andere Personen nach Belieben schalten und walten lässt, nicht nach seinem tatsächlichen Wissen, sondern nach dem Wissensstand richtet, den ein sorgfältiger und sich kundig machender Verwaltungsrat bei adäquater Organisation der Betriebsabläufe haben müsste (LES 2001, 43).
Gegen diese Obliegenheiten hat der Beklagte von Beginn seines Mandats an auf vielfältige Weise und grob verstossen. Eine kausal-adäquate Folge dieses Fehlverhaltens war es auch, dass die S in Konkurs verfiel und damit Kosten des Konkursverfahrens aufliefen, die natürlich im Falle eines Weiterbestandes der Gesellschaft nicht angefallen wären. Die Argumentation des Erstgerichtes (und auch des Berufungsgerichtes), dass diese Kosten des Konkursverfahrens auch bei rechtzeitigem Konkurseröffnungsantrag des Beklagten angefallen wären, übersieht, dass sich die Pflichtwidrigkeiten des Beklagten ja keinesfalls nur auf die Konkursverschleppung beschränken, sondern zahlreiche andere Verstösse gegen die Gebote insbesondere des Art 182 Abs 2 PGR aF beinhalten".
Zur Untermauerung der zahlreichen pflichtwidrigen Versäumnisse des Beklagten hob nunmehr das Berufungsgericht die Fälle des Versickerns des Kaufpreises für das Aktienpaket der L AG sowie der Umbuchungen von Aktiven der S auf das Privatkonto des Z hervor und begründete im Einzelnen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Geldabfluss bzw die Umbuchungen durch im Einzelnen aufgezeigte geeignete und zumutbare Massnahmen zu verhindern. Durch seine Säumnis habe der Beklagte der S einen Schaden von insgesamt CHF 2 211 375,70 zugefügt, ohne den die Gesellschaft nicht überschuldet bzw zahlungsunfähig geworden wäre und den Konkurs anmelden hätte müssen.
Nun kann allerdings auf Grund der noch darzustellenden Behauptungs- und Beweislast des Beklagten dahingestellt bleiben, ob der S durch die festgestellten Fakten tatsächlich ein Schaden in der genannten Höhe erwachsen und/oder der Beklagte in der Lage gewesen wäre, einen solchen Schaden zu verhindern, umsomehr als, wie noch auszuführen sein wird, der Beklagte ohnehin auch für das Fehlverhalten des Z, den er als faktisches Organ der S schalten und walten liess, als Solidarschuldner einzustehen hat.
Bei der "Feststellung" der Schadenszufügung und der Schadenshöhe durch das Berufungsgericht handelt es sich auch nicht um Tatsachenfeststellungen, sondern um eine Konstatierung rechtlicher Natur, die kein notwendiges Element der Berufungsentscheidung darstellte. Hiebei kommt es nicht auf die konkrete rechtliche Qualifikation durch die Vorinstanz, sondern auf die objektiv richtige rechtliche Beurteilung an (EvBl 2001, 183 = RdW 2002/20).
Dazu kommt, dass die Fakten "Verkauf der L Aktien und Umbuchungen" nicht den Streitgegenstand des fortgesetzten Berufungsverfahrens bildeten, sondern von vorneherein nur Vorfragen darstellten. In einem solchen Fall kommt der E über diese Vorfrage für den künftigen Prozess, den die Klägerin offenbar anstrebt, von vorneherein keine bindende Wirkung zu (Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. Auflg E Nr 63 f zu § 411 ZPO).
Die Frage, ob der Beklagte durch seine Untätigkeit und Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf und den Umbuchungen durch Z der S einen Schaden zufügte, bejahendenfalls in welcher Höhe, ist in Tat und Wahrheit nur eine nicht streitentscheidende Vorfrage. Dem Klagebegehren wäre nämlich auch ohne diese Fakten Folge zu geben gewesen, wie der OGH in seiner E an der bereits wiedergegebenen Stelle zum Ausdruck brachte. Der Klagsposition von CHF 55 000.- fehlte nur deshalb die Spruchreife, weil der seinerzeitige Berufungssenat ohne Verfahrensgrundlage die Feststellungen des Erstgerichtes umdeutete und ergänzte und damit dem OGH das für die abschliessende rechtliche Beurteilung der Sache erforderliche Tatsachensubstrat fehlte.
Die Rechtskraftwirkung eines U erstreckt sich grundsätzlich auf seinen Spruch, hier also die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von CHF 55 000.- sA und die für diese E wesentlichen Tatsachenfeststellungen. Im konkreten Fall ist allein wesentlich, dass sich der Beklagte um die Führung der Geschäfte der S sowie deren Rechnungslegung nicht kümmerte, diese Agenden einem faktischen Organ überliess und es letztlich zu einem Vermögensverfall, Verlust des Eigenkapitals und Konkurs der S kam, in dem Kosten von CHF 55 000.- aufliefen.
Die vom Beklagten angegriffenen Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht sind somit für einen Folgeprozess nicht bindend und werden von der materiellen Rechtskraftwirkung des Berufungsurteiles nicht erfasst. Schon aus diesem Grunde bedarf es nicht der in der Rechtsrüge des Beklagten unter dem Revisionsgrund sekundärer Feststellungsmängel monierten Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage. Abhängig vom Streitgegenstand und dem Klagegrund einer künftigen Verantwortlichkeitsklage durch die Klägerin werden bei Relevanz selbstverständlich nach Ausklammerung bloss fiktiver Bilanzpositionen die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung der S und auch deren Verflechtungen sowie personelle Verschränkungen mit den Gläubigern und Schuldnern, ua der E, der L AG, der F Ltd und der H Ltd, als deren Verwaltungsrat nach den Behauptungen des Beklagten der Klagsvertreter fungierte, zuverlässig zu klären sein.
10). Gemäss Art 182 Abs 1 PGR hat ein Verwaltungsrat insbesondere auch für die Erhaltung des Grundkapitals sowie für die Sicherstellung und den Erfolg des Unternehmens im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten und der darin gebotenen Möglichkeiten besorgt zu sein. Er hat das Unternehmen der Verbandsperson mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern und haftet für die Beobachtung der Grundsätze der sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung (Abs 2 leg cit; vgl auch Art 721 Abs 2 und 3 OR).
Nach Art 220 Abs 1 PGR (Art 254 Abs 1 OR) ist ein Verwaltungsrat für den Schaden verantwortlich, den er der Gesellschaft durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Pflichten verursacht.
Eine weitere massgebliche Haftungsregelung findet sich in Art 226 PGR. Demnach steht die Verantwortlichkeitshaftung unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag (Abs 1). Mehrere aus derselben Schadenszufügung verantwortliche Personen haften für den Schadenersatz solidarisch (Abs 2; vgl Art 759 Abs 1 OR).
Die liechtensteinischen Gerichte haben in einer Vielzahl von E zum Ausdruck gebracht, dass dem - auch fiduziarischen - Verwaltungsrat im Falle der Delegierung einzelner Geschäftsführungsagenden an andere Personen eine effiziente Kontrolle und die Aufgabe obliegt, sich laufend zu informieren, Berichte einzuholen und in zweifelhaften Fällen ergänzende Auskünfte zu verlangen sowie Unklarheiten auszuräumen. Dabei gehört es zu den ureigensten Aufgaben des Organs, für eine solche Organisation auch des Rechnungswesens zu sorgen, die ihm jederzeit einen Überblick über die wirklichen Geschäfte und allfällige finanzielle Schäden der Gesellschaft ermöglicht. Der Schutzzweck des Pflichtenkatalogs des Art 182 PGR liegt ua darin, den zweckwidrigen Abfluss der einer Gesellschaft zustehenden und zugekommenen Geldmittel hintanzuhalten (vgl ELG 1973 bis 1978, 176; LES 1999, HO; LES 2001, 41; LES 2002, 109 uva).
Schon gegen diese Pflichten hat der Beklagte ausgehend von den Feststellungen von Anfang an und auf grobe Weise verstossen, indem er die Führung der Geschäfte der S Z überliess, sich nicht um die Finanzierungen und Mittelverwendung der Gesellschaft kümmerte, keinen Einblick in die von Z geführte Buchhaltung verlangte, sich nur mit einer Proforma-Prüfung der Bilanzen begnügte und die Hinweise der Kontrollstelle faktisch unbeachtet liess, wonach die Aktiven der S auf ihre Werthaltigkeit nicht überprüft werden können. Alle diese Säumnisse und Pflichtwidrigkeiten fanden ihren Niederschlag darin, dass von den noch in der Bilanz per 31.12.1995 ausgewiesenen Aktiven von CHF 4 168 730.- ganze CHF 94.65 im Konkurs einbringlich gemacht werden konnten, denen vom Masseverwalter anerkannte Verbindlichkeiten der Gesellschaft von insgesamt ca CHF 1 250 000.- gegenüberstanden. Das Eigenkapital der Anstalt war zur Gänze verbraucht.
Ausgehend von den Feststellungen verstiess der Beklagte auch gravierend gegen seine aus den Art 1045 ff PGR resultierende Pflicht, für die kommerziell tätige S ein zeitgemäss modernes Rechnungswesen einzurichten und so zu organisieren, dass ihm dieses eine Übersicht über die (wahre) wirtschaftliche und finanzielle Situation ermöglicht und dem wirtschaftlich Berechtigten K, dem er die Führung aller ihm auch unbekannter Geschäfte sowie Rechnungslegung überliess, streng und effizient zu überwachen. Es wäre die Pflicht des Beklagten gewesen, die Geschäfte und Betriebsabläufe der S so in der Hand zu behalten, dass ihm ein Fehlverhalten des Z wie überhaupt Fehlentwicklungen der S auf längere Sicht nicht verborgen bleiben können. Auch wenn sich der Beklagte zur Einhaltung seiner gesetzlichen Obliegenheiten als Verwaltungsrat offenkundig auf Grund der Weisungslage gegenüber dem ihm instruktionsberechtigten Z zu den vorgenannten Massnahmen und Kontrollen nicht veranlasst bzw in der Lage sah, wäre er verhalten gewesen, sein Amt bei sonstiger Haftung sofort niederzulegen (vgl auch Marok, Die privatrechtliche Anstalt [1994] 56, 57, 63; vgl auch ELG 1973 bis 1978, 178).
Die groben Pflichtversäumnisse des Beklagten und seine Untätigkeit stehen auch unter Ausklammerung der Fakten "Verkauf der Logista-Aktien; Umbuchungen ab dem 1. Quartal 1995" fest. Ebenso ist unstrittig, dass der Beklagte durch seine Säumnisse die aus Art 182 Abs 1 PGR hervorgehende Pflicht verletzte, für die Erhaltung des Eigenkapitals der Anstalt besorgt zu sein.
Die schon angesprochene in Art 226 PGR normierte vertragliche und solidarische Haftung aller verantwortlichen Personen hat hier zweierlei zur Folge:
Die S verfiel in Konkurs, woraus ihr Konkurskosten von CHF 55 000.- erwuchsen, die, hätte der Beklagte seine gesetzlichen Obliegenheiten erfüllt und bei Fortbestand des Unternehmens, nicht aufgelaufen wären. Die Klägerin als Zessionarin des diesbezüglichen Schadenersatzanspruches hat damit den Schaden der Gesellschaft, diverse Pflichtversäumnisse des Beklagten und deren Kausalität für den hier allein streitgegenständlichen Schaden von CHF 55 000.- (Kosten des Konkursverfahrens) unter Beweis gestellt. Es wäre nun gem § 1298 ABGB Aufgabe des Beklagten gewesen, Behauptungen aufzustellen und den Beweis dafür anzutreten, dass er seine Sorgfaltspflichten erfüllte und der Schade (Konkursreife der Gesellschaft und Konkurskosten) ohne sein Verschulden eingetreten sei. Allenfalls wäre ihm auch ein Entlastungsbeweis dahin offen gestanden, dass nicht die von ihm (und dem faktischen Organ Z) vertretenden Schadensursachen für den Vermögensverfall der Anstalt massgebend waren, sondern andere Gründe. Eine weitere Entlastungsmöglichkeit hätte beispielsweise durch eine Beweisführung dahin bestanden, dass der Beklagte den Konkurs der S auch durch ein sogenanntes rechtmässiges Alternativverhalten nicht hätte verhindern können. Für all dies hat der Beklagte im gesamten Verfahren weder taugliche Behauptungen aufgestellt geschweige Beweise erbracht (vgl SZ 71/108; HS 29.534; LES 1982, 79).
Dazu kommt:
Für den Konkurs der S ist selbstverständlich in erster Linie das Fehlverhalten des Z ausschlaggebend, welches dem Beklagten durch seine Säumnisse verborgen blieb und dem er nicht zeitgerecht Einhalt gebot. Ausgehend von den Feststellungen fungierte der Beklagte faktisch nur als Strohmann, während Z als Hintermann die wesentlichen Geschäftsführungsfunktionen ausübte, wie sie nach dem Gesetz dem Beklagten oblegen wären. Zu Recht hat das Berufungsgericht Z damit als faktisches Organ der S iS des Art 111 Abs 3 PGR bezeichnet (LES 2003, 132 ua; vgl auch das zur Veröffentlichung eingereichte U des OGH vom 13.01.2005, 2 CG.2002.4).
Art 226 Abs 2 PGR (Art 759 Abs 1 OR) sieht die solidarische Haftung aller verantwortlichen Personen für den der Gesellschaft zugefügten Schaden vor. Zu diesem Kreis der verantwortlichen Personen zählen nicht nur der Verwaltungsrat mit formeller Organstellung, sondern auch faktische Organe im vorbeschriebenen Sinn, wenn sie materiell eine Organfunktion und auf Grund ihrer beherrschenden Stellung in der Gesellschaft korporative Aufgaben zwar verdeckt aber doch tatsächlich besorgen. In einem solchen Fall haften sowohl der (formelle) Verwaltungsrat als auch das faktische Organ solidarisch für den gesamten von ihnen verursachten Schaden, wenn auf sie - wie hier - die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen zutreffen (Forstmoser in LJZ 1984, 2, 3, 10 je mwN).
Diese solidarische Haftung des Beklagten auch für das Fehlverhalten des Z und für den von beiden der S zugefügten Schaden folgt im Übrigen auch aus den Art 1301 und 1302 ABGB (§§ 1301, 1302 öABGB), zumal sich die von jedem Einzelnen zu vertretenden Schadensanteile in Bezug auf die Konkurskosten nicht bestimmen lassen und der Beklagte zu diesem Schaden durch die Unterlassung der ihm als Verwaltungsrat auferlegten Handlungs- und Sorgfaltspflichten beitrug. Die in § 1301 ABGB angeführte besondere Verbindlichkeit, "das Übel zu verhindern", setzt eine Pflicht zum Handeln voraus, die eben für den Beklagten schon gem Art 182 PGR bestanden hätte (vgl EvBl 1986/118; B des OGH vom 28.07.1997, 3 C 472/93 - S 45 f).
Der Beklagte haftet sohin für den allein noch strittigen Klagszuspruch von CHF 55 000.- sA gleichgültig, ob und durch welches Fehlverhalten auch und insbesondere das faktische Organ Z zum Konkurs der S beigetragen hat.
Davon ausgehend muss zur Revision des Beklagten, die an der aufgezeigten massgeblichen Rechtslage zur Gänze vorbeizielt, nur mehr kurz Stellung genommen werden.
11). Von einer Überschreitung der Entscheidungsbefugnis durch das Berufungsgericht geschweige einer Nichtigkeit iS des § 446 ZPO kann keine Rede sein. Ein - hier nicht gegebener - Verstoss gegen die Bestimmung des § 405 ZPO (§ 405 öZPO) würde im Übrigen nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen (Stohanzl aaO E 1 zu § 405; Pkt 1 der Revision).
Dasselbe gilt für die unter Punkt 2 gerügte Aktenwidrigkeit, die darin gelegen sein soll, dass das Berufungsgericht feststellte, Z habe im ersten Quartal 1995 die namentlich angeführten Aktiva der S (3 Positionen entfallen laut Rüge auf die Monate April, Juli und Dezember 1995) auf sein Privatkonto umgebucht. Tatsächlich habe Z nach dem Sachverständigengutachten nur "umbuchen lassen".
Auf diese nachgerade an den Haaren herbeigezogene Rüge muss schon deshalb nicht inhaltlich eingegangen werden, weil sie, wie dargelegt, für die E in keiner Weise relevant ist (Stohanzl aaO E 116 zu § 503).
Der Beklagte releviert die vorgenannten Punkte auch als Mangel des Berufungsverfahrens (Pkt 3 der Revision). Entgegen seiner Behauptung hat das Berufungsgericht ausgehend von dem allein massgeblichen Spruch seines U und den ihn tragenden Tatsachenfeststellungen entschieden, dass der Beklagte den Konkurs der S und damit die Konkurskosten rechtswidrig und adäquat kausal verschuldete und dafür haftbar ist. Auf die für einen allfälligen Folgeprozess fehlende Bindungswirkung der eine Vorfrage betreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe der S einen den Klagsbetrag weit übersteigenden Schaden zugefügt, wurde bereits zu Punkt 9 hingewiesen.
Der Umstand, dass das Berufungsgericht auch zur Höhe des nicht klagsgegenständlichen Schadens Stellung nahm, ohne dass dies zur Begründung seiner E notwendig gewesen wäre, kann keine Beschwer des Beklagten begründen, der im Übrigen an keiner Stelle seines Rechtsmittels näher darlegt, warum er für die Kosten des Konkursverfahrens nicht haften soll.
Die Rechtsrüge des Beklagten im Pkt 4 der Revision ist überdies zum überwiegenden Teil nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt. Soweit sich der Revisionswerber gegen die Ausführungen im Berufungsurteil (S 22 zweiter Abs) zur Frage richten, wonach er verpflichtet gewesen wäre, den Abfluss des überwiegenden Teiles des Kaufpreises für den Verkauf des Aktienpakets der L AG an Z hintanzuhalten, ist ihm auch entgegenzuhalten, dass er nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von Wunschfeststellungen ausgeht, die das Berufungsgericht seines Erachtens hätte treffen sollen. Sekundäre Feststellungsmängel liegen aber schon deshalb nicht vor, weil es gleichgültig ist, ob der Beklagte diesen Geldabfluss hätte verhindern können, zumal er, wie schon ausgeführt, auch für das Fehlverhalten des Z einzustehen hat (4.1 der Revision). Dasselbe gilt für die Abbuchungen (4.2 der Revision). Auch das diesbezügliche Vorbringen entfernt sich von den allein massgeblichen Tatsachenfeststellungen. Dem Beklagten ist hier entgegenzuhalten, dass sein Eigenverschulden nicht in der Erteilung einer Vollmacht an Z, sondern darin liegt, dass er Z bei allen Geschäften frei schalten und walten liess und auch die Hinweise der Kontrollstelle auf die mangelnde Überprüfbarkeit der Bilanzaktiva auf ihre Werthaltigkeit nicht zum Anlass ernsthafter Recherchen nahm.
Der Beklagte hätte entgegen den Revisionsausführungen auch nicht die Bonität des Z, sondern jene der S auf taugliche Weise überprüfen müssen. Ob er ab dem 1. Quartal 2005 noch die Möglichkeit gehabt hätte, den Konkurs zu verhindern, ist gleichgültig, zumal sich seine pflichtwidrigen Säumnisse auf die Zeit seit Übernahme des Verwaltungsratsmandats im Juni 1983 erstrecken.
Erstmals in der Revision vermisst der Beklagte ein im bisherigen Verfahren nie beantragtes neuerliches oder ergänzendes Sachverständigengutachten zur Frage, welcher Schade der S im Zusammenhang mit dem Verkauf der L-Aktien und den Umbuchungen entstanden sein sollen. Dieses Beweisanbot verstösst gegen das Neuerungsverbot im Revisionsverfahren und betrifft überdies irrelevante Umstände.
Wie der Beklagte gegen Ende seines Rechtsmittels selbst einräumt, konnte die Zahlungsunfähigkeit der S nicht schlagartig eingetreten sein, sondern war die Folge - auch - mehrjähriger Pflichtversäumnisse des Beklagten und des ihm mangels effizienter Kontrolle verborgen gebliebenen Fehlverhaltens des Z. Der Schade, welcher der S bzw ihrer Konkursmasse durch die Konkurskosten erwachsen ist, ist dem Beklagten deshalb jedenfalls zuzurechnen.
Der Revision muss damit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.