09 UR. 2010.135
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen 1. GFAE***, und 2. SK***, wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB über die Revisionsbeschwerde von 1. B***, und 2. der P***, beide vertreten durch Advocatio Rechtsanwälte Grabher Schallert AG, Pflugstrasse 28, 9490 Vaduz, vom 10.11.2010 (ON 40), gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 19.10.2010 (ON 39), womit die Beschwerde der genannten Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.03.2010 (ON 2) zurückgewiesen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu betrachten.
Das Fürstliche Landgericht beschloss am 31.03.2010 über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Folgendes:
"An die Kaiser Ritter Partner Privatbank AG ergeht gemäss §§ 92, 96 Abs 2, 98a StPO die Aufforderung, binnen zwei Wochen hinsichtlich der Konten Nr *** und *** sowie hinsichtlich des Kontos Nr *** sämtliche Unterlagen (insbesondere Kontoeröffnungsunterlagen, Unterlagen über die Vollmachten, Unterlagen über die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Sorgfaltspflichtunterlagen, Depoteröffnungsunterlagen sowie Korrespondenz, Aktenvermerke, Kontoauszüge und Detailbelege) für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis dato in gut lesbarer Ablichtung und sonstiger technischer Reproduktion herauszugeben.
Diese Unterlagen und Gegenstände werden gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt.
Gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO werden sämtliche Vermögenswerte hinsichtlich der Konten Nr *** und *** bei der Kaiser Ritter Partner Privatbank AG gepfändet und der Kaiser Ritter Partner Privatbank AG wird gerichtlich verboten, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen.
Diese Anordnung ist gemäss § 97a Abs 4 StPO auf ein Jahr befristet.
Die Kaiser Ritter Partner Privatbank AG wird ersucht, binnen vierzehn Tagen dem Fürstlichen Landgericht mitzuteilen, welche Vermögenswerte hinsichtlich der gesperrten Konten nunmehr in welcher Höhe vorhanden sind."
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Landgericht wie folgt:
"Das Fürstliche Landgericht in Vaduz führt über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Vorerhebungen gegen die beiden Obgenannten wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 3 StGB. Dieses Verfahren stützt sich auf eine Verdachtsmitteilung der Kaiser Ritter Partner Privatbank AG gemäss Art 17 SPG und eine entsprechende Mitteilung und Abklärung der Liechtensteinischen Financial Intelligence Unit ('FIU'). Demnach liegt folgender Verdachtssachverhalt zugrunde:
Nach einer Verdachtsmitteilung der Kaiser Ritter Partner Privatbank AG sei der Kunde AE*** wegen einer geplanten Neueröffnung einer Stiftung aufgefallen. Er werde in verschiedenen Internetforen und auf Internetseiten erwähnt. Ihm werde vorgeworfen, in betrügerischen Handlungen im Zusammenhang mit Telefonbetrug verwickelt zu sein. Die von Kunden eingereichten Unterlagen betreffend seine Geschäfte seien im Hinblick auf die Nachhaltigkeit und Substanz sehr dürftig. Der mitteilenden Bank lägen Zweifel über die vorgegebenen Geschäftstätigkeiten von AE*** vor.
Die involvierten Personen-, Firmen- und Kontenbeziehungen liessen eine A*** aufscheinen, deren Direktor AE*** sei. Diese AG unterhalte seit 28.04.2005 mit der KRP Privatbank AG unter der Konto Nr *** eine Kundenbeziehung. Weiters existiere eine B***, Sitz , an der ua AE wirtschaftlich Berechtigter sein soll. Diese AG unterhalte seit 08.11.2008 mit der KRP Privatbank AG unter der Konto Nr *** eine Kundenbeziehung.
Darüber hinaus sei der Mitverdächtigte KS*** Direktor neben dem Verdächtigen AE*** an der P***, einer angeblichen Panamagesellschaft. Diese unterhalte seit 08.04.2005 mit der KRP AG unter der Konto Nr *** (in der Verdachtsmitteilung der FIU fälschlicherweise als Konto *** bezeichnet) eine Kundenbeziehung.
Abklärungen aus öffentlichen Quellen haben ergeben, dass AE*** im Zusammenhang mit betrügerischen Handlungen genannt werde. Es besteht zumindest ein Anfangsverdacht dahin, dass über deutsche Prämientelefonnummern ahnungslose Opfer dazu verleitet werden sollten, die überteuerten Telefonnummern anzurufen, um einen angeblichen Gewinn zu empfangen. Dieser Gewinn existiert jedoch nicht und die Kunden bezahlten für die geführten Gespräche hohe Telefongebühren. Zudem soll AE*** wegen Verdachtes des Betruges im Jahr 2009 von der Staatsanwaltschaft Arnsberg ur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden sein und sei Gegenstand umfangreichen Schriftverkehrs mit IP Madrid und IP Wien wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betruges unter Verschleierung illegal erlangter Vermögenswerte. Im Zusammenhang mit einer Geldwäschereiverdachtsanzeige gegen die Verantwortlichen (GM***, KSt*** und EW***) der E*** mit Sitz in D-, seine Überweisung vom 25.05.2009 an einen A über EUR 150.000,-- aufgetaucht. Auf dem Konto seien zahlreiche Transaktionen in der Grössenordnung von EUR 49,-- bis EUR 59,-- mit dem Verwendungszweck 'DSCP' durchgeführt worden. Die Abkürzung 'DSCP' stünde für 'Deutsche Superchance Premium'. Soviel bislang bekannt, handle es sich dabei um ein Lotto- bzw ein Glücksspiel. Die Anwerbung der Kunden soll über Telefonmarketing bzw Call-Center erfolgt sein.
Verschiedene Gesellschaften im Umfeld von AE*** haben unter der Adresse *** ihren Sitz. Am Konto der P*** besitzt AE*** das Einzelzeichnungsrecht. Die Überweisung vom 25.05.2009 über EUR 150.000,-- von der E*** an A*** könnte im Zusammenhang mit den Vorwürfen aus Deutschland stehen.
Der obige Verdachtssachverhalt rechtfertigt die Annahme eines begründeten Anfangsverdachtes, dass die Vermögenswerte auf den genannten Konten entweder aus Geldwäschereihandlungen oder/und Vortaten zur Geldwäscherei stammen könnten.
Gemäss § 96 Abs 2 StPO ist jedermann verpflichtet, Gegenstände, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, insbesondere auch Urkunden, auf Verlangen herauszugeben. Banken sind nach § 98a StPO verpflichtet, Urkunden und andere Unterlagen über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge oder sonstige Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraumes herauszugeben.
Wie sich aus dem oben dargestellten Sachverhalt ergibt, sind die im Spruch genannten Urkunden für die gegenständlichen Vorerhebungen von Bedeutung. Die Kontenunterlagen, die beschlagnahmt werden sollen, können darüber Aufschluss geben, ob und welche Malversationen mit dem Verdächtigen zusammenhängen und ob noch vorhandenes Deliktsgut bzw Substrat vorhanden, das beschlagnahmt werden kann.
Vermögenssichernde Massnahmen nach § 97a Abs 1 StPO können dann erlassen werden, wenn der Verdacht
der unrechtmässigen Bereicherung besteht und anzunehmen ist, dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird oder
besteht, dass die Mittel aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren und anzunehmen ist, dass diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären sein werden.
Wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt, unterliegen die Gelder möglicherweise einem Vorgehen nach § 20 StGB, weswegen eine Kontosperre nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO anzuordnen ist, wobei diese auf vorerst ein Jahr zu befristen war."
Nach dem Einlangen mehrerer Ermittlungsergebnisse erklärte die Staatsanwaltschaft am 14.06.2010, zu einer weiteren gerichtlichen Verfolgung des AE*** und des SK*** wegen des Verdachtes nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB keinen Grund zu finden (§ 22 Abs 1 zweiter Satz StPO) sowie der Aufhebung der Vermögenssperre und der Beschlagnahme der Unterlagen laut ON 2 nicht entgegenzutreten.
Mit ihrer Beschwerde vom 22.06.2010 gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.03.2010 beantragten die B*** und die P***, das Fürstliche Obergericht wolle den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufheben, in eventu die Kontosperre durch mildere Massnahmen ersetzen und jedenfalls das Land Liechtenstein zum Ersatz der verzeichneten Beschwerdekosten verpflichten (ON 26).
Mit Beschluss vom 09.07.2010 hob das Fürstliche Landgericht gemäss § 97a Abs 5 StPO die Sperre sämtlicher Vermögenswerte hinsichtlich der Konten Nr *** und *** bei der Kaiser Ritter Partner Privatbank AG sowie die mit Beschluss vom 31.03.2010 verfügte Beschlagnahme von Unterlagen auf (ON 30).
Zur Begründung dieser Entscheidung verwies das Fürstliche Landgericht auf die Erklärung der Staatsanwaltschaft vom 14.06.2010.
Das Fürstliche Obergericht wies mit Beschluss vom 19.10.2010 die Beschwerde der B*** und der P*** zurück, verpflichtete die Beschwerdeführerinnen gemäss § 307 StPO zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens und bestimmte die von diesen zur ungeteilten Hand dem Land Liechtenstein zu ersetzenden Beschwerdekosten mit CHF 100,-- (ON 39).
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht Folgendes aus:
"Über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 31.03.2010 wurden gegen AE*** und SK*** Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB geführt. In diesem Vorerhebungsverfahren fasste das Erstgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft am 31.03.2010 (ON 2) den Beschluss auf Beschlagnahme der Unterlagen betreffend näher bezeichnete Konten bei der Kaiser Ritter Partner Privatbank AG und ordnete gleichzeitig eine Kontensperre hinsichtlich ebenfalls näher bezeichneter Vermögenswerte bei demselben Bankinstitut an.
Gegen diesen Beschluss des Erstgerichts vom 31.03.2010 (ON 2) erhoben die B*** und die P*** als hiervon Betroffene mit Schriftsatz vom 22.06.2010 (ON 26) fristgerecht Beschwerde, welche im Antrag mündete, den angefochtenen Beschluss des Erstgerichts ersatzlos aufzuheben, eventualiter die verfügte Kontensperre durch mildere Massnahmen zu ersetzen. Begründet wurde die Beschwerde kurz zusammengefasst damit, dass es für den Erlass der vom Erstgericht angeordneten strafprozessualen Zwangsmassnahmen am erforderlichen, ausreichend konkreten, Verdacht fehle.
Am 14.06.2010 hat die Staatsanwaltschaft das Erklären abgegeben, dass zu einer weiteren gerichtlichen Verfolgung des AE*** und des SK*** wegen des Verdachts des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB gemäss § 22 Abs 1 zweiter Satz StPO kein Grund gefunden werde (s. AVB, letzte Seite).
Hierauf hob das Erstgericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 09.07.2010 (ON 30) die mit Beschluss vom 31.03.2010 (ON 2) angeordneten strafprozessualen Zwangsmassnahmen ("Kontensperre" und "Beschlagnahme") auf und verständigte mit Mitteilungen vom selben Datum die beiden Verdächtigen von der Einstellung der Vorerhebungen gemäss § 22 Abs 1 StPO.
Die Beschwerde der B*** und der P*** vom 22.06.2010 (ON 26) gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 31.03.2010 (ON 2) hat der Zurückweisung zu verfallen.
Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Erstgerichtes vom 09.07.2010 (ON 30) ist die Beschwerde nämlich mittlerweile gegenstandslos geworden. Damit fehlt es den Beschwerdeführerinnen an der für die Beschwerdeerhebung erforderlichen Beschwer.
Für einen Ausspruch nach § 239 Abs 3 StPO besteht kein Anlass, zumal die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses vom 31.03.2010 (ON 2) bestehende Verdachtslage die angeordneten strafprozessualen Zwangsmassnahmen jedenfalls rechtfertigte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO."
Das Fürstliche Obergericht schloss seinem Beschluss folgende Rechtsmittelbelehrung an: "Gegen diesen Beschluss ist die Revisionsbeschwerde binnen 14 Tagen an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zulässig."
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes richtet sich die Revisionsbeschwerde der B*** und der P*** (ON 40).
Die Beschwerdeführerinnen beantragen, der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes aufheben und gemäss § 239 Abs 3 StPO aussprechen, dass durch den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.03.2010 auf Kontensperre/Herausgabe das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde, in eventu den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen, jedenfalls gemäß § 306 StPO dem Land Liechtenstein den Ersatz der Verfahrenskosten auferlegen.
Die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels wird von den Revisionsbeschwerdeführerinnen unter Hinweis auf LES 1999, 198 damit bejaht, dass es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um eine bestätigende Entscheidung im Sinn des § 238 Abs 3 StPO handle.
Inhaltlich wird der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes im Wesentlichen damit kritisiert, dass er zufolge der Zurückweisung der Beschwerde nicht wie von § 239 Abs 3 StPO gefordert (über) die Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses bzw die durch diese Entscheidung erfolgte unrichtige Gesetzesanwendung ausgesprochen habe.
Der Beschluss auf Kontosperre sei - wie auch in der dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.06.2010 dargelegt - mangels eines hiefür erforderlichen Tatverdachtes zu Unrecht ergangen. Die Zurückweisung berechtigter Beschwerden Rechtsunterworfener gegen Eingriffe in ihre rechtlich geschützten Positionen allein deshalb, weil ihr Standpunkt zwischenzeitlich von den Strafverfolgungsbehörden geteilt werde, sei jedenfalls unbillig. Ein Beschwerdeführer habe nicht nur nach § 239 Abs 3 StPO Anspruch auf die begehrte Feststellung einer Gesetzesverletzung, sondern auch auf den damit einhergehenden Kostenersatz. Dies erfordere eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem kritisierten Beschluss und eine meritorische Entscheidung. Dem angefochtenen Beschluss mangle es hingegen an einer inhaltlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit der vom Fürstlichen Landgericht angeordneten strafprozessualen Zwangsmassnahmen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Ihr kommt im Sinne einer Verfahrenserneuerung Erfolg zu.
Nach § 240 Abs 1 StPO kann - abgesehen von vorliegend nicht interessierenden Fällen - gegen Entscheidungen des Obergerichtes der Entscheid des Obersten Gerichtshofes angerufen werden in allen übrigen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäß § 238 Abs 3 StPO vorliegen.
Nach § 238 Abs 3 StPO findet gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gericht eingereichten Beschwerde keine Folge geben, keine Weiterziehung mehr statt, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet.
Verfahrensgegenständlich hängt somit die Beantwortung der Frage nach der Weiterziehungsmöglichkeit vom Vorliegen einer gleichlautenden Entscheidung des Landgerichtes und des Obergerichtes ab.
Das Fürstliche Landgericht hat mit Beschluss vom 31.03.2010 dem Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft entsprechend die Voraussetzungen für die von dieser beantragten Vermögenssperre bejaht und diese Anordnung auf ein Jahr befristet.
Das Fürstliche Obergericht hat dadurch, dass es die gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.03.2010 erhobene Beschwerde mit dem Hinweis auf die zwischenzeitliche Aufhebung der Kontensperre gemäss § 97a Abs 5 StPO und der Beschlagnahme der Unterlagen mangels Beschwer als gegenstandslos zurückgewiesen hat, über das Rechtsmittel nicht meritorisch, sondern lediglich formal entschieden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Spruch des nunmehr angefochtenen Beschlusses, sondern auch aus seiner Begründung der Zurückweisung der Beschwerde mit der wegen der mittlerweiligen Aufhebung der kritisierten Massnahme fehlenden Beschwer, womit auch eine Auseinandersetzung mit den mehreren und zum Teil auf StGH-Entscheidungen gestützten Argumenten der Beschwerde in ON 26 gänzlich unterblieben ist.
Somit liegt nicht einer jener Fälle vor, in denen das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung trotz formeller Zurückweisung durch die inhaltliche Erörterung des Beschwerdevorbringens auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft hat und zum selben Ergebnis wie die Erstinstanz gekommen ist. Eine solche inhaltliche Entscheidung kann allein im letzten Satz des angefochtenen Beschlusses, wonach die Verdachtslage vom 31.03.2010 die angeordnete strafprozessuale Zwangsmassnahme jedenfalls rechtfertigte, nicht gesehen werden. Hiefür und somit für das Fehlen einer konformen inhaltlichen Entscheidung spricht auch, dass das Beschwerdegericht die Anrufbarkeit der dritten Instanz gegen seinen Beschluss bejaht hat, stünde doch diese andernfalls nicht offen.
Eine bestätigende Entscheidung im Sinn des § 238 Abs 3 StPO (vgl hiezu auch LES 2010 329, LES 1999, 198, Klauser/Kodek ZPO 16. Aufl16161616
111111111111 § 528 E 43) liegt somit nicht vor. Damit ist die Revisionsbeschwerde zulässig.
Der Revisionsbeschwerde ist im Sinne einer Verfahrenserneuerung berechtigt.
Ist eine Beschwerde zwar berechtigt, aber inzwischen gegenstandslos geworden, so erkennt das Obergericht, dass durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Beschluss das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde (§ 239 Abs 3 StPO).
Demzufolge hat das Beschwerdegericht unter Bedachtnahme auf die - verfahrensgegenständlich auch ausführlich dargelegten (s ON 26) - Beschwerdeargumente über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses meritorisch zu entscheiden, somit entweder der inzwischen gegenstandslosen Beschwerde einen Erfolg zu versagen oder in Stattgebung des Rechtsmittels eine Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes festzustellen (Tipold, WK-StPO altes Vorverfahren § 113 Rz 25; Tipold, WK-StPO § 89 Rz 15). Die in einem Satz der Begründung des angefochtenen Beschlusses erfolgte Bezugnahme auf die Bestimmung des § 239 Abs 3 StPO und die Verdachtslage ist - wie schon dargestellt - angesichts seines Spruches und seiner Begründung und dem Fehlen jeglichen Bezuges zum Beschwerdevorbringen keine inhaltliche Entscheidung im Sinn der zuletzt zitierten Gesetzesstelle.
Demzufolge erweist sich der angefochtene Beschluss - wie auch von der Revisionsbeschwerde geltend gemacht - als ungesetzlich. Er lässt eine Überprüfung der von der Beschwerde angestrebten Entscheidung über die Gesetzwidrigkeit des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.03.2010 nicht zu.
Somit ist eine Verfahrenserneuerung mit dem Ziel einer meritorischen Entscheidung über die Beschwerde unumgänglich.
Vaduz, am 04. Februar 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat