09 KO. 2011.252
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Stefan Becker, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Konkurseröffnungssache der antragstellenden Partei H***, vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Dr. Hannes Mähr, Dr. Richard Bickel, Rechtsanwälte in 9494 Schaan, gegen die Antragsgegner 1) H***, 2) H***, und 3) H***, alle vertreten durch Müller & Partner Rechtsanwälte in 9494 Schaan, über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 6.7.2011, 09 KO.2011.252-18, mit dem dem Rekurs der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 25.5.2011, ON 10, Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs, dessen Kosten die Antragsgegner selbst zu tragen haben, wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 6.7.2011 dahin a b g e ä n d e r t , dass die erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze wieder hergestellt wird.
Auch der Antragsteller hat seine Rekurskosten selbst zu tragen.
2.1 Mit seinem am 25.3.2011 eingelangten und - über nachträgliche Aufforderung - auf den Art 6 Abs 2 KO gestützten Antrag begehrte der Antragsteller, über das Vermögen des L*** das Konkursverfahren zu eröffnen. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, aufgrund von Eheproblemen sei seit Mitte 2009 der Geschäftsbetrieb in diversen Familienunternehmen beeinträchtigt. Er habe bis Mitte 2009 die faktische Geschäftsführung für das L*** ausgeübt. Da er von den restlichen Familien- und Verwaltungsratsmitgliedern in seinen täglichen Entscheidungen derart beschnitten und überstimmt worden sei, habe er die operative Leitung Ende 2009 abgegeben. Seit dem führten die restlichen Verwaltungsräte die Geschicke des L***.
Das L*** könne seit Jahren nur aufgrund von Rangrücktritten des Antragstellers und der Erstantragsgegnerin als Kontokorrentgläubiger bilanzieren. Deren Kontokorrentforderung sei monatlich durch aufgebuchte Mietzinsforderungen sowie durch die ebenfalls aufgebuchten Zinsen der Kontokorrentforderung angewachsen. Aufgrund dessen hätten der Antragsteller und die Erstantragsgegnerin ihre Rangrücktrittserklärungen zu Gunsten des L*** erhöhen müssen, um eine Überschuldung hintanzuhalten.
Aufgrund dieser Umstände, der zahlreichen gegen den Antragsteller eingeleiteten Gerichtsverfahren sowie der mangelnden Kontrollmöglichkeit über die Gebarung des L*** habe der Antragsteller mit Schreiben vom 27.8.2010 gegenüber den restlichen Verwaltungsräten sowie der Revisionsgesellschaft mitgeteilt, nicht mehr bereit zu sein, einen gegenüber der Bilanz 2008 erweiterten bedingten Schulderlass (Rangrücktritt) für seine Kontokorrentforderung abzugeben. Die Bilanz des L*** per 31.12.2009 weise somit eine Überschuldung auf.
2.2 Die Antragsgegner bestritten, beantragten die kostenpflichtige Abweisung des Konkursantrags und wendeten im Wesentlichen ein:
Die vom Antragsteller angestrebte Konkurseröffnung erfolge rechtsmissbräuchlich. Ihrerseits werde kein Konkursantrag gestellt.
Es treffe zu, dass aufgrund von Eheproblemen zwischen dem Antragsteller und der Erstantragsgegnerin, letztlich ausgelöst durch das Verlassen der Ehewohnung seitens des Antragstellers aufgrund seiner ausserehelichen Beziehung zu einer Frau, der Geschäftsbetrieb in diversen Familienunternehmen beeinträchtigt sei. Die Hintergründe für die Abgabe der operativen Leitung durch den Antragsteller Ende 2009 seien von ihm nicht richtig wiedergegeben worden. Richtig sei vielmehr, dass die Antragsgegner angesichts eines nachhaltig statuten- und gesetzwidrigen Verhaltens des Antragstellers (im Detail Pkt A.2 in der Gegenäusserung ON 8) bereits mehrfach gezwungen gewesen seien, rechtliche Schritte gegen den Antragsteller einzuleiten. Nachdem dieser im Rahmen verschiedener Gerichtsverfahren erkennen habe müssen, dass seine Alleingänge nicht rechtens seien und seine eigenmächtig eingetragenen Verwaltungsräte aus dem Öffentlichkeitsregister wieder "entfernt" worden seien, habe er die faktische Geschäftsführung abrupt zurückgelegt, ohne diese ordnungsgemäss an die Antragsgegner zu übergeben.
Der vorliegende Konkursantrag offenbare, von seiner Rechtsmissbräuchlichkeit abgesehen, die wahren Beweggründe des Antragstellers. Der Antrag sei ein Racheakt des Antragstellers als Antwort auf die Erwirkung eines Amtsbefehls durch die Erstantragsgegnerin betreffend das L*** zu 04 CG.2010.354, dies alles vor dem Hintergrund der nunmehr bald zwei Jahre andauernden ehelichen und Familienauseinandersetzungen innerhalb der Familie H***. Dies zeige sich auch daran, dass der Antragsteller beim L***, das er derzeit eigenmächtig beherrsche, keinen Konkursantrag eingebracht habe, obwohl auch dieses Unternehmen eine Kontokorrentschuld gegenüber den Eheleuten H*** von CHF 2,677.159,25 ausweise, die nicht beglichen werden könne.
In konkursrechtlicher Hinsicht komme dem Antrag keine Bedeutung zu, weil der Antragsteller im Rahmen des bedingten Schulderlasses vom 25.9.2009 unmissverständlich erklärt habe, dass seine Erklärung so lange gelte, bis sich aus einer Jahresbilanz des L*** die Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten durch vorhandene Aktiva erweise. Da sich das L*** wirtschaftlich noch keine Mietzinszahlung in der von der liechtensteinischen Steuerverwaltung vorgegebenen Höhe leisten könne, sei der Antragsteller auch bezüglich der Bilanz per 31.12.2009 sowie per 31.12.2010 zur Abgabe der entsprechenden Rangrücktrittserklärungen verpflichtet. Das eigenmächtige Abgehen von dieser Entscheidung sei nicht rechtens.
Im Übrigen existierten keine Drittgläubiger, die vom L*** nicht befriedigt werden könnten. Die vom Antragsteller behauptete Überschuldung, die lediglich auf die gegenüber den wirtschaftlich Berechtigten aus dem Titel der Mietzinsforderung bestehende Kontokorrentschuld zurückzuführen sei, sei insolvenzrechtlich nicht von Bedeutung. Es müsse vielmehr im Sinne der Judikatur des OGH eine Fortbestehensprognose angestrengt werden, die hier positiv ausfalle, weil das L*** seit Oktober 2010 konstant eine Umsatzsteigerung von rund 20 % aufweise.
Über den eingangs wiedergegebenen, nicht weiter streitigen Sachverhalt hinaus nahm das Erstgericht im Wesentlichen als bescheinigt an:
Seit ca zwei Jahren sind - mit wechselnder Beteiligung und in wechselnden Parteirollen - vornehmlich zwischen den Eheleuten H*** viele Verfahren beim Fürstlichen Landgericht anhängig (12 CG.2009.360, 09 CG.2009.358, 10 CG.2009.359, 05 CG.2009.355, 01 EU.2010.86, 04 CG.2010.354, 05 HG.2011.37, 08 EX.2011.310). Dadurch ist der Geschäftsbetrieb in den diversen Familienunternehmen beeinträchtigt.
Der Antragsteller und die Erstantragsgegnerin sind jeweils hälftige Miteigentümer der Liegenschaft Im R***, auf der sie die Geschäfte des L*** betreiben.
Zu Beginn der Geschäftsaufnahme (und jedes weitere Jahr) - so zuletzt 2009 - wurde einvernehmlich ein bedingter Schulderlass vom Antragsteller und der Erstantragsgegnerin folgenden Inhalts unterzeichnet:
"...
Bedingter Schulderlass
Der unterzeichnete [richtig: unterzeichnende] Gläubiger des in der Bilanz per 31.12.2009 ausgewiesenen Postens "Kontokorrent W.& E. H***" erklärt hiermit, nach Einsichtnahme und gestützt auf Art 182 e bis g PGR, das aufgeführte Guthaben von
CHF 1,363.584,26
stehen zu lassen und so weit und so lange durch Schulderlass zu reduzieren, als dies erforderlich ist, damit alle anderen Gläubiger aus den vorhandenen Aktiven volle Deckung erhalten.
Für den Fall der Zwangsvollstreckung (Konkurs, Liquidationsvergleich) verzichtet der unterzeichnende Gläubiger auf die Teilnahme am Verfahren, indem er für diesen Fall den unbedingten Schulderlass ausspricht. Vorbehalten bleibt einzig die Nachforderung, wenn die anderen Gläubiger im entsprechenden Verfahren volle Deckung erhalten haben sollten.
Der unterzeichnende Gläubiger ist damit ausdrücklich einverstanden, dass die Benachrichtigung des Gerichts im Sinne von Art 182f PGR unterbleibt.
Diese Erklärung gilt so lange, bis sich aus einer Jahresbilanz des L***, Schaan, erweist, dass die vorhandenen Aktiven (bewertet nach den gesetzlichen Vorschriften) zur Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten ausreichen.
H*** E*** H*** W***"
[...]
Am 1.5.2011 machte der Antragsteller folgenden Vergleichsvorschlag:
"Vorschlag und Vorgang vom 1.5.2011
Vorschlag zum weiteren Vorgehen aufgrund der Verständigung zwischen den Anwälten am Freitag den 29.4.2011 M*** bmp, N*** und M*** Kanzlei M***.
Alle Gerichtsklagen und Anzeigen von Seiten E***, R*** und P*** gegen W*** H*** sind per sofort auf alle Zeiten einzustellen.
H*** zieht nach Unterschrift von allen Beteiligten inklusive Anwälte die Konkurseingabe zurück und darf diese auch nach Vollendung des Verfahrens nicht mehr vorbringen. Nach der Aufteilung des Vermögens wie unten und/oder ausgehandelt, wird dem FL Landgericht der Antrag auf eine gütliche Einigung die Scheidung im gegenseitigen Einverständnis eingereicht und erledigt, und nicht weiter bestritten. Die gesamte Aufteilung ist bis Ende 2011 zu erledigen oder vorher.
Da ich bereits fünf Tage, nachdem ich P*** im Dezember 2010 den Vorschlag unterbreitet habe, wie ich mich aus der Geschäftsleitung in Triesen zurückziehe, einen Amtsbefehl und darauf zwei Exekutionen mit Haftandrohung erhalten habe, glaube ich weder der Restfamilie H*** ein Wort, noch den Anwälten derselben. Es ist nicht Misstrauen, sondern die Erfahrung, dass seit April 2009 gegen mich anwaltlich und gerichtlich in über 30 Fällen vorgegangen wurde und noch weitere Klagen aufrecht sind.
Da ich im Mai 2010 die operative Leitung in Triesen wieder übernommen habe, sind die Gelder einigermassen ausgeglichen. Mein Eintrag von ca CHF 50.000,-- ist noch nicht vollständig an mich zurückbezahlt, wird aber die kommenden Monate möglich sein. Die Bäckereirechnungen sind noch offen, wobei zu klären ist, welche Entnahmen wo angerechnet werden (ist Sache der A*** Buchhaltung).
Ich wäre bereit, ab drei Monaten nach der Unterschrift über die gesamte Aufteilung der Vermögen zwischen E*** und W***, die Geschäftsführung abzugeben:
..."
Neben den Eheleuten E*** und W*** H*** existieren keine Drittgläubiger, die nicht durch das L*** befriedigt werden könnten. Es ist davon auszugehen, dass die Eheleute H*** sich bei Gründung des L*** bewusst waren, dass es eine Zeit dauern würde, bis sich das Unternehmen auf dem Markt behaupten kann und wirtschaftlich in der Lage sein wird, eine Miete zu zahlen. Nicht zuletzt deshalb wurde von Anfang an einvernehmlich vereinbart, die Mietzinsforderungen im Wege eines bedingten Schuldenerlasses zu stunden.
3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass sich grundsätzlich die Antragsberechtigten zur gemeinsamen Konkursantragstellung zu vereinigen hätten. Der Antragsteller habe zwar - zunächst - die Überschuldung bescheinigt, allerdings sei es den restlichen Verwaltungsräten gelungen, im Sinne einer Gegenbescheinigung darzutun, dass kein rechtlich anerkannter Grund gegeben sei, die Mietzinsforderungen im Wege eines bedingten Schulderlasses nicht nach wie vor zu stunden. Darüber hinaus agiere der Antragsteller in einer Doppelrolle, nämlich als kollektiv zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und als Gläubiger. Insoweit sei auch von einer Missbräuchlichkeit des Konkursantrages auszugehen, weil die restlichen Verwaltungsräte bzw die Erstantragsgegnerin mit dem Konkursantrag unter Druck gesetzt werden sollten, um völlig verfahrensfremde Zwecke zu erreichen.
Jedenfalls erblicke das Landgericht im vorliegenden Konkursantrag ein sachlich ungerechtfertigtes Druckmittel, weil kein wie immer gearteter Anlass für den Antragsteller bestanden habe, seine Mietzinsforderung - entgegen der bisherigen Übung - nicht mehr zu stunden. Dass der Konkursantrag selbst für den Antragsteller nur Mittel für völlig verfahrensfremde Zwecke darstelle, ergebe sich in hinreichender Deutlichkeit aus seinem Vergleichsvorschlag. Dass Drittgläubiger existierten, die bei einer nicht rechtzeitigen Konkurseröffnung zu Schaden kommen könnten, sei dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und sei auch vom Antragsteller nicht einmal behauptet worden.
Das Obergericht begründete seinen Aufhebungsbeschluss im Wesentlichen damit, dass dem Antragsteller vor Fällung der Entscheidung keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu der von den Antragsgegnern erstatteten Gegenäusserung und den darin vorgelegten Urkunden Stellung zu nehmen. Diese Vorgangsweise stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers dar, welche Mangelhaftigkeit die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung notwendig mache. Auch ohne Anberaumung einer Tagsatzung wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, dem Antragsteller eine Äusserungsmöglichkeit zu den Behauptungen der Antragsgegner und den von ihnen vorgelegten Urkunden einzuräumen. Es sei nicht auszuschliessen, dass das Erstgericht bei Wahrung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers und unter Berücksichtigung der gemäss Art 3 Abs 1 KO zulässigerweise neu vorgebrachten Umstände und Beweismittel zu anderen Annahmen und damit möglicherweise zur Stattgebung des Antrages gekommen wäre.
Der der Rekursentscheidung beigefügte Rechtskraftvorbehalt sei darin begründet, dass zur Frage, ob ein Konkursantragsteller die Möglichkeit habe, die in seinem Antrag angeführten Bescheinigungsmittel im Hinblick auf die mit der Gegenäusserung vorgelegten Gegenbescheinigungsmittel zu erweitern und darauf zu replizieren, eine Rechtsprechung des Höchstgerichts fehle.
Der Revisionsrekurs führt zusammengefasst und im Wesentlichen aus:
5.1 Die im Strafverfahren entwickelte Praxis, wonach ein Beschwerdeführer gemäss Art 6 EMRK das Recht einzuräumen sei, sich vor der Entscheidung des Gerichts zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft zu der von ihm eingelegten Beschwerde zu äussern, sei dem Zivil- und damit auch dem Konkursverfahren fremd. Die Vorgehensweise des Erstgerichts habe daher das rechtliche Gehör des Antragstellers nicht verletzt.
So sehe auch insbesondere der Art 1 Abs 3 KO vor, dass gerichtliche Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung ergehen können. Der hiefür die Rezeptionsgrundlage bildende § 173 öKO regle Entsprechendes. Wenn auch das Konkursgericht in Entsprechung des Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen die geeigneten Erhebungen zu pflegen und Beweise aufzunehmen habe, sei es dennoch nicht verpflichtet, eine Tagsatzung zur Feststellung des für die Entscheidung massgeblichen Sachverhalts anzuberaumen bzw dem Antragsteller die gerichtlichen Sachverhaltsannahmen und Gegenäusserung der Antragsgegner zur Stellungnahme zukommen zu lassen. So werde nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu § 69 Abs 4 öKO, der die Rezeptionsgrundlage für den Art 6 Abs 2 FL-KO bilde, auch nicht das rechtliche Gehör der übrigen zur Vertretung berechtigten Personen verletzt, sollten diese bei Dringlichkeit der Konkurseröffnung im Hinblick auf mögliche gläubigerschädigende Vorgänge vom Konkursgericht nicht zur Gegenäusserung aufgefordert bzw zur Vernehmung gebeten werden. Das rechtliche Gehör des Antragstellers habe nicht verletzt werden können, weil er im verfahrenseinleitenden Antrag ausreichend die Möglichkeit gehabt habe, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten.
5.2 Im Übrigen liege dem Konkursantrag des Antragstellers offensichtlich Rechtsmissbräuchlichkeit zu Grunde. Der Antragsteller habe in seinem Antrag vom 9.5.2011 an das Konkursgericht unmissverständlich ausgeführt, dass er den Konkursantrag für das L*** nur deshalb gestellt habe, weil die Erstantragsgegnerin mehrere Klagen beim Fürstlichen Landgericht gegen ihn eingebracht habe. Er habe auch in seinem Vergleichsvorschlag vom 1.5.2011 klargestellt, bei Einhaltung gewisser Bedingungen seitens der Erstantragsgegnerin bereit zu sein, den Konkursantrag wieder zurückzuziehen. Eine solche Vorgehensweise verdiene keinen Rechtsschutz.
6.1 Unrichtig sei der Hinweis der Revisionsrekurswerber, er hätte bereits in seinem Antrag ausreichend die Möglichkeit gehabt, entsprechendes Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten, und sei deshalb nicht in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden. Er habe nicht voraussehen können, dass die Revisionsrekurswerber die unrichtige Behauptung aufstellen würden, es existierten keine Drittgläubiger des L***, die nicht befriedigt werden könnten. Ebensowenig sei vorhersehbar gewesen, dass das Gericht dieser Behauptung Glauben schenken werde, obwohl die von den Revisionsrekurswerbern selbst vorgelegten Urkunden das Gegenteil belegt haben.
Schliesslich habe der Revisionsrekursgegner nicht davon ausgehen können, dass die Revisionsrekurswerber erneut wahrheitswidrig behaupten würden, die Ehegatten H*** hätten der L*** die Mietzinsforderungen gestundet. Auch diesem Vortrag habe das Erstgericht überraschenderweise Glauben geschenkt, obgleich in den Verfahren 10 CG.2010.210 und 04 CG.2010.121 rechtskräftig das Gegenteil festgestellt worden sei.
Infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. Bei gegenteiligem Standpunkt müsste in einem Konkursantrag auf alle möglichen Eventualitäten präventiv eingegangen werden, was aber der Verfahrensökonomie widersprechen würde.
6.2 Von den zugestandenermassen tatsächlich bestehenden Eheproblemen zwischen den Eheleuten H*** abgesehen, verfolge der Revisionsrekursgegner als bedeutender Gläubiger der L*** und Organ dieser Gesellschaft zweifelsfrei auch legitime Gründe. Einerseits sei der Revisionsrekursgegner in Anbetracht des sehr schlechten Geschäftsganges nicht mehr bereit, auf einen weiteren Teil seiner Kontokorrentforderung zu verzichten. Andererseits treffe ihn als Organ des L*** auch eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden gegenüber Drittgläubigern. Zu denken sei dabei insbesondere an einen möglichen Quotenschaden dieser Drittgläubiger aufgrund einer verspäteten Konkursanmeldung.
Dazu hat der OGH erwogen:
7.1 Das L*** ist eine liechtensteinische Anstalt iSd Art 534 Abs 1 PGR. Die Anstalt ist unter der Register-Nr FL-0002.209.698-8 im Grundbuchs- und Öffentlichkeitsregisteramt eingetragen. Ihr Kapital beträgt CHF 30.000,-. Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegner sind vertretungsbefugt, allerdings immer nur zu zweien.
7.2 Der Antragsteller stützt seinen Konkursantrag ausdrücklich auf Art 6 Abs 2 KO, er wird also als organschaftlicher Vertreter des L*** tätig. Geht nach dieser Gesetzesbestimmung der Antrag bei Verbandspersonen nicht von allen zur Vertretung berechtigten Personen aus, ist der Konkurs nur zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung glaubhaft gemacht wird.
Die Vertreter der Verbandsperson sind jeweils einzeln berechtigt und verpflichtet, den Konkursantrag zu stellen; dies gilt auch bei blosser Gesamtvertretungsbefugnis. Auch Gesamtvertreter handeln bei der Konkursantragstellung als Einzelne wirksam im Namen der Verbandsperson, haben also ausnahmsweise Einzelvertretungsmacht für diesen Fall. Trotz der individuellen Antragspflicht und des möglichen Alleinhandelns auch eines Gesamtvertreters wird jedenfalls die Verbandsperson, in deren Namen der Konkursantrag gestellt wird, Partei des Konkurseröffnungsverfahrens. Diese ist als Gemeinschuldnerin beim für sie eingebrachten Schuldnerantrag dementsprechend selbst Konkursantragstellerin. Der öOGH - auf dessen Judikatur ebenso wie auf die öLehre zurückgegriffen werden kann, weil die österreichische Konkursordnung die Rezeptionsgrundlage für die liechtensteinische Konkursordnung war - billigt den antragspflichtigen organschaftlichen Vertretern auch eine "selbständige verfahrensrechtliche Stellung" zu (Dellinger in Konecny/Schubert, KO § 69 Rz 45 f mzN aus der öJudikatur).
Demzufolge kommt den Antragsgegnern eine selbständige verfahrensrechtliche Stellung zu und sind sie im Konkurseröffnungsverfahren zur Anfechtung (Bekämpfung) des Konkursantrages auch im eigenen Namen legitimiert (RIS-Justiz RS0114476).
7.3 Gemäss Art 1 Abs 2 Satz 1 KO (vgl § 171 öKO [seit dem IRÄG 2010 BGBl I 2010/29 heisst die öKO nunmehr Insolvenzordnung]) sind auf das Konkursverfahren, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und der Juristiktionsnorm und ihrer Einführungsgesetze sinngemäss anzuwenden. Die strengen Bestimmungen des Beweisverfahrens sind weitgehend durch eine blosse Bescheinigung gelockert (Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, KO § 171 Rz 8). Im Konkurseröffnungsverfahren genügt also die Glaubhaftmachung der Konkursvoraussetzungen iSd Bestimmungen des § 274 ZPO (LES 1992, 23).
Im Übrigen ist das Konkursverfahren vom Grundsatz der Amtswegigkeit geprägt (LES 1992, 29). Das Konkursgericht hat von Amts wegen alle geeigneten Erhebungen zu pflegen und Beweise aufzunehmen. Der Konkursrichter hat zB von Amts wegen sämtliche Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses zu prüfen (6 Ob 131/98b). An Parteiangaben ist das Gericht nicht gebunden, es kann daher auch gegen den Willen der Beteiligten Urkunden einsehen oder Zeugen vernehmen. Die Untersuchungsmaxime, die der ersten Glaubhaftmachung zeitlich nachgelagert ist, impliziert aber keine uferlose Nachforschungspflicht (so auch Bartsch/Heil4 Rz 39), sodass das Konkursgericht ohne konkrete Anhaltspunkte keine Erhebungen durchzuführen hat. Aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt sich, dass das Konkursgericht nicht nur die Interessen der Gläubiger, sondern auch das Interesse des Gemeinschuldners zu wahren hat, weil es sämtliche für seine Beurteilung wesentlichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen hat (Deixler-Hübner aaO § 173 Rz 8 ff).
Ausserdem ist das Konkurseröffnungsverfahren nicht zur Klärung von Tatsachen mit umfangreichen Beweisaufnahmen und zur Entscheidung von schwierigen Rechtsfragen vorgesehen. Für solche Verfahren ist der ordentliche Rechtsweg im Zivilprozess vorgesehen. Gelingt es im Falle eines Eröffnungsantrages eines Gläubigers iSd Art 7 Abs 1 KO (vgl § 70 öIO) dem Schuldner, durch plausible Bestreitung und Gegenbescheinigung begründete Zweifel am Bestand der Antragsforderung zu wecken, sodass eine unverzügliche Klärung nicht möglich ist, ist der Gläubigerantrag mangels ausreichender Bescheinigung abzuweisen (Übertsroider in Konecny, § 70 IO Rz 126).
7.4 Im hier vorliegenden, auf Art 6 Abs 2 KO gestützten Antrag behauptete der Antragsteller, nicht mehr bereit zu sein, einen gegenüber der Bilanz 2008 erweiterten bedingten Schulderlass (Rücktritt) für seine Kontokorrentforderung abzugeben, sodass die Bilanz des L*** per 31.12.2009 eine Überschuldung aufweise. Das Erstgericht nahm aufgrund des von den Antragsgegnern vorgelegten, mit "bedingter Schulderlass" übertitelten, vom Antragsteller und von der Erstantragsgegnerin unterzeichneten Schreibens als (ausreichend) bescheinigt an, dass die Eheleute W*** und E*** H*** (= Antragsteller und Erstantragsgegnerin) ihre aus der Vermietung ihres jeweils im Hälfteeigentum stehenden Grundstückes resultierenden Forderungen weiterhin stunden, sodass - in rechtlicher Hinsicht - entgegen der Behauptung des Antragstellers keine Überschuldung des L*** anzunehmen war. Ein Tatsachenvorbringen, es existierten auch Drittgläubiger, wurde vom Antragsteller im Konkursantrag erst gar nicht erstattet.
Eine Gegenbescheinigung zu den Einwendungen der Antragsgegner und der von ihnen vorgelegten Urkunden ist im Konkurseröffnungsverfahren nicht vorgesehen, weil dieses Verfahren - anders als der Zivilprozess - nicht als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet ist. Wenn, wie der Antragsteller im Rekursverfahren vorgebracht hat, das Gericht in den Verfahren 10 CG.2010.120 und 04 CG.2010.121 zur Frage der vereinbarten Stundung zu einer Negativfeststellung gekommen ist, so ist das, wie er es selbst im Rekurs (ON 11) ausgedrückt hat, das Ergebnis einer "voll umfänglichen Beweisaufnahme", wie sie aber im Konkursverfahren gerade nicht stattzufinden hat. Das Erstgericht war - in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerber - nicht verpflichtet, die "Gegenäusserung" der Antragsgegner samt der von ihnen beigeschlossenen Urkunden dem Antragsteller zur Stellungnahme zuzustellen. Das rechtliche Gehör des für das L***, also den Schuldner einschreitenden Antragstellers wurde durch die Vorgangsweise des Erstgerichts nicht verletzt. Sein rechtliches Gehör wurde durch den einleitenden Antrag gewahrt (vgl Dellinger aaO § 69 Rz 62; Deixler-Hübner aaO § 171 Rz 44). Damit entbehrt die vom Antragsteller im Rekursverfahren behauptete und vom Obergericht als Aufhebungsgrund bejahte Mangelhaftigkeit einer tragfähigen Grundlage.
Selbst dann, wenn keine Stundung der Mietzinsforderung als bescheinigt angenommen worden wäre, wäre für den Antragsteller nichts gewonnen. Bei einem - wie hier - unternehmenstragenden Schuldner ist von einem zweigliedrigen Überschuldungstatbestand auszugehen, dh dass eine Überschuldung nur verwirklicht ist, wenn der Schuldner bei Ansatz von Liquidationswerten rechnerisch überschuldet ist und keine positive Fortbestehensprognose erstellt werden kann (Dellinger aaO § 67 Rz 112; LES 2009, 45). Dass für das L*** eine negative Fortbestehensprognose bestünde, wurde vom Antragsteller in seinem Konkursantrag mit keinem Wort - auch nicht später im Rekursverfahren - behauptet, sodass das Erstgericht ohne konkrete Anhaltspunkte diesbezüglich auch keine Erhebungen durchzuführen hatte.
Zutreffend wurde daher vom Erstgericht mangels Bescheinigung der in Art 6 Abs 2 KO normierten Überschuldung der Konkursantrag des Antragstellers abgewiesen, sodass in Stattgebung des Revisionsrekurses - der diesbezügliche Antrag war als Abänderungsantrag aufzufassen (vgl LES 1992, 29) - die obergerichtliche Entscheidung abzuändern und der erstinstanzliche Abweisungsbeschluss wieder herzustellen war.
7.5 Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich eine Auseinandersetzung mit der vom Erstgericht dem Konkursantrag unterstellten und von den Rechtsmittelwerbern in ihrem Revisionsrekurs erneut relevierten Rechtsmissbräuchlichkeit erübrigt. Eine Rechtsmissbrauchsproblematik stellt sich nur beim Gläubigerantrag (vgl Übertsroider aaO § 70 Rz 82 ff). Hier agiert aber der Antragsteller mit seinem ausdrücklich auf Art 6 Abs 2 KO gestützten Konkurseröffnungsantrag als Vertreter der Verbandsperson.
7.6 Nach dem Art 1 Abs 2 zweiter Satz KO (vgl § 173 Abs 1 öIO) finden im liechtensteinischen Konkursverfahren die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten keine Anwendung (LES 1995, 100; Deixler-Hübner aaO, § 171 Rz 28, § 173 Rz 2). Die Revisionsrekurswerber haben daher die Kosten ihres erfolgreichen Rechtsmittels selbst zu tragen. Zutreffenderweise waren von ihnen für die Äusserung vom 6.5.2011 (ON 8) und die Rekursbeantwortung vom 29.6.2011 (ON 13) auch keine Kosten verzeichnet worden.
Auch der Antragsteller hat, von seinem mangelnden Verfahrenserfolg abgesehen, die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen. Ansonsten wurden von ihm ohnehin keine Kosten beansprucht.
Vaduz, 7. Oktober 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat