09 KO. 2009.368
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der Rechtssache der Antragstellerin A. AKTIENGESELLSCHAFT (in Nachtragsliquidation), 9490 Vaduz, vertreten durch den Nachtragsliquidator Dr. iur. Peter S., Rechtsanwalt, 9495 Triesen, wegen Antrag auf Konkurseröffnung, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.08.2009, 09 KO.2009.368, ON 11, mit dem dem Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 20.07.2009, ON 6, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben, die Entscheidungen des Fürstlichen Landgerichts und des Fürstlichen Obergerichts werden
a u f g e h o b e n.
Dem Fürstlichen Landgericht wird aufgetragen, über den Konkursantrag unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
1). Mit Beschluss vom 20.07.2009, ON 6, wies das Fürstliche Landgericht den Antrag des Nachtragsliquidators, über das Vermögen der A. Aktiengesellschaft in Nachtragsliquidation das Konkursverfahren zu eröffnen, zurück.
Begründet wurde der Beschluss wie folgt:
"Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.08.2008 zu 9 KO.2008.421 wurde der Antrag des Dr. Peter S. als damaliger Liquidator der A. Aktiengesellschaft (in Liquidation), 9490 Vaduz, über das Vermögen dieser Gesellschaft das Konkursverfahren zu eröffnen, mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens der Schuldnerin zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Löschung dieser Gesellschaft im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister angeordnet.
Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
In diesem Antrag wurde vom Liquidator mitgeteilt, dass ihm niemand bekannt sei, der bereit wäre, den vom Gericht in der Regel verlangten Kostenvorschuss zur Eröffnung eines Konkurses zu erlegen. Dem Antrag beigegeben war überdies ein Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes, wonach sämtliche Vermögenswerte der A. AG bei der LGT Bank in Liechtenstein AG gesperrt sind und zwar in Höhe von rund CHF 480.541,75.
Nunmehr liegt neuerlich ein Konkursantrag der A. Aktiengesellschaft (in Nachtragsliquidation) vor, wobei anstelle des Liquidators Dr. Peter S. nunmehr in seiner Funktion als Nachtragsliquidator für die Einschreiterin den Antrag eingebracht hat. Gegenstand der Nachtragsliquidation sei gemäß Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 02.09.2008 das nachträglich hervorgekommene Vermögen der gelöschten Gesellschaft in Form eines Bankvermögens bei der LGT Bank in Liechtenstein AG, Vaduz, in Höhe von CHF 482.561,65 nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen.
Im Vergleich zu dem früheren, am 14.08.2008 gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens habe sich die finanzielle Situation der Gesellschaft wesentlich geändert:
"2. Im Vergleich zu dem früheren, am 14. August 2008 gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens (welcher mit Beschluss 09 KO.2008.421, ON 4 'mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens der Schuldnerin zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens' am 18. August 2008 abgewiesen worden ist) hat sich die finanzielle Situation der Gesellschaft aus folgenden Gründen wesentlich geändert:
Das FL-Landgericht hat in der Strafsache ua gegen J., C. und M., 13 UR.2003.381, ON 194, durch Beschluss vom 27. April 2009 der LGT Bank in Liechtenstein AG, Vaduz, gemäß § 97a Abs 1 StGB verboten, über die Vermögenswerte der Gesellschaft zu verfügen. Diese Anordnung ist vorderhand bis 17. Februar 2010 befristet.
Das FL-Landgericht folgte dabei der Rechtsauffassung des Fürstlichen Obergerichtes in dessen Beschluss vom 06. April 2009, ON 193, in welchem ausgeführt wurde, dass die gegenständliche Couponsteuerverpflichtung der Gesellschaft gemäß 'Couponsteuer-Abrechnung/Vorschreibung' vom 12. September 2008 ........... in Höhe von total CHF 488.604,-- deswegen entstanden sei, weil bereits kontaminierte Vermögenswerte an den Haupttäter M., des Anlagenbetrugs ausgeschüttet worden seien. Es könne deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass eine derartige Steuerverpflichtung nicht zum Nachteil der von diesem Betrug Betroffenen gereichen könne. Der Steueranknüpfungspunkt für die Steuerforderung des Staates sei aus dem Weitertransfer an sich bereits kontaminierter Vermögenswerte entstanden, wobei gerade diese Dispositionen die wesentliche Aushöhlung der Vermögenswerte der Gesellschaft bewirkt hätten. Aufgrund dieser Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts vom 06. April 2009, ON 193, sowie vor dem Hintergrund, dass gemäß FL-Landericht, ON 194, nach wie vor davon auszugehen sei, dass die an die Gesellschaft geflossenen Gelder aus betrügerischen oder anderen deliktischen Handlungen zum Nachteil von Kunden der I. Investment AG stammen, seien die Voraussetzungen gegeben, um die Dauer der Kontensperre gestützt auf § 97a Abs 4 StPO bis 17. Februar 2010 zu verlängern. Aufgrund dieser derzeitigen Kontensperre stehen somit alle Vermögenswerte der Gesellschaft in Höhe von insgesamt CHF 482.645,54 (per 31. März 2009) Letzterer nicht zur Verfügung.
3. Der Rechtsauffassung des FL-Landgerichtes in ON 194 bzw des Fürstlichen Obergerichts in ON 193 folgend, dass aus dem Informationsschreiben Nr. 8 des Verhöramtes Schwyz vom 14. Januar 2009 hervorgehe, dass die ursprünglichen Anlagegelder der I. Investment AG von der F. SL aus Spanien zurück auf das Konto der Gesellschaft übertragen worden seien, sind die in der ‚provisorischen Forderungseingabe' vom 06. Februar 2009 seitens der I. Investment AG gegenüber der Gesellschaft geltend gemachten Forderungen in Höhe von ca CHF 65 Mio (Gesamtschaden der vorliegenden 505 Gläubiger/Anleger) zu akzeptieren. Gemäß dem Liquidator, Herrn RA E., der 'I. Investment AG' ist der Kollokationsplan im Konkursverfahren der 'I. Investment AG' (Beilage Nr 2 zu ON 181 im Verfahren 13 UR.2003.381) in Rechtskraft erwachsen und enthalte daher definitiv 505 Gläubiger/Anleger mit einer Gesamtforderungssumme von rund CHF 67,79 Mio, wobei sich der Gesamtschaden unter Berücksichtigung der vorhandenen Vermögenswerte letztlich auf rund CHF 65 Mio belaufe.'
Der Konkursantrag war zurückzuweisen:
Das Landgericht vermag nicht zu erkennen, inwieweit im Vergleich zum früher gestellten Antrag eine Änderung im Sachverhalt eingetreten sein soll. Vielmehr sind nach wie vor sämtliche Vermögenswerte der A. AG im Inland gesperrt und ist nach wie vor davon auszugehen, dass kein Gläubiger einen Kostenvorschuss für die Kosten eines Konkursverfahrens leisten würde. Eine Teilaufhebung der Sperre - um eine Kostendeckung zu erreichen - kommt laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft auch nicht in Betracht, sodass für den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens dieses sogleich wieder mangels kostendeckenden Vermögens aufzuheben wäre (vgl Art 90 Abs 2 KO).
Würde die Rechtsauffassung des Nachtragsliquidators zutreffend sein, so wäre in Fällen wie dem Vorliegenden nach Abweisung dieses Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens (bzw Konkursaufhebung mangels kostendeckenden Vermögens) wiederum ein Nachtragsliquidator zu bestellen, der seinerseits wiederum Konkursantrag stellen müsste, da er eine Überschuldungssituation vorfände, usw.
Nachdem sich sohin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Änderung zur bereits seinerzeit erfolgten rechtskräftigen Konkursabweisung ergeben hat, war der nunmehrige Antrag zurückzuweisen (res iudicata)."
2). Das Fürstliche Obergericht hat dem Rekurs des Nachtragsliquidators keine Folge gegeben. Es hat seinen Beschluss ON 11 wie folgt begründet:
Der Nachtragsliquidator könne seine Tätigkeit, die in Art 136 PGR in der Beendigung der laufenden Geschäfte, der Versilberung der Aktiven und der Erfüllung der Verbindlichkeiten nach der konkursrechtlichen Rangordnung bestehe, erst einstellen, wenn er entweder seiner Funktion enthoben oder wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Mit der bloßen Anzeigeerstattung an das Gericht über das Vorliegen einer Überschuldungssituation könne er seine Tätigkeit nicht schon einstellen. Voraussetzung sei, dass dem Antrag auf Konkurseröffnung stattgegeben und das Konkursverfahren eröffnet werde. Wenn dies nicht der Fall sei, werde er, um die vorhandenen Vermögenswerte für die Bezahlung der Verbindlichkeiten verwenden zu können, Sorge dafür zu tragen haben, dass die gesperrten Vermögenswerte für die Gesellschaft freigegeben würden. Zu diesem Zweck werde ihm wohl im Strafverfahren ein Antrags- und Beschwerderecht einzuräumen sein. Um in dieser Richtung nachhaltig tätig werden zu können, müsse ihm ferner das Recht zustehen, zur Abdeckung seiner Tätigkeiten eine Teilfreigabe der gesperrten Vermögenswerte beantragen zu können. Ob letztlich eine solche bewilligt werde, ist der Entscheidung der Strafgerichte vorbehalten. Der Staatsanwaltschaft könne in diesem Zusammenhang lediglich Parteistellung zukommen, sodass ihrer Mitteilung vom 08.07.2009 auch keine Endverbindlichkeit zuerkannt werden könne.
3). Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs der Antragstellerin A. Aktiengesellschaft (in Nachtragsliquidation), 9490 Vaduz, vertreten durch den Nachtragsliquidator Dr. iur. Peter S., 9495 Triesen. Als Revisionsrekursgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Beantragt wird, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und die Rechtssache zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht bzw an das FL-Landgericht zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Nachtragsliquidators auf Eröffnung des Konkurses stattgegeben werde. Ein Kostenantrag wird gestellt.
3.1). Die Unterinstanzen seien nicht auf das Vorbringen der Revisionsrekurswerberin eingegangen: Es sei nicht beachtet worden, dass die A. erhebliche Vermögenswerte bei der LGT Bank in Liechtenstein gehabt habe, auf die bereits im Konkursantrag hingewiesen und die durch Bankbelege bewiesen worden seien. Deshalb sei nach Löschung der A. am 16.01.2009 auch ein Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators gem Art 139 PGR gestellt und bewilligt worden.
Es sei vom Konkursgericht bei der ersten Abweisung des Antrags auf Konkurseröffnung des Liquidators und in der Folge mit der angeordneten Löschung der A. am 18.08.2007 nicht beachtet worden, dass Vermögenswerte der A. vorhanden gewesen seien, weshalb der Konkurs hätte eröffnet werden müssen.
Beim zweiten Antrag sei zwar erkannt worden, dass Vermögen der A. vorhanden sei, wegen dessen "Sperrung" sei der Konkurs dennoch "mangels Vermögens" nicht eröffnet worden, obwohl dies gem Art 139 iVm Art 130 PGR ausdrücklich vorgesehen sei.
3.2). Unter dem Titel unrichtige rechtliche Beurteilung wird darauf hingewiesen, dass bei Überschuldung der Nachtragsliquidator gem Art 139 iVm Art 130 PGR die gesetzliche Pflicht habe, unter Einstellung seiner Tätigkeit dem Gericht behufs Eröffnung des Konkurses Anzeige zu erstatten.
Da unbestritten Vermögen der A. bei der LGT in Höhe von CHF 482.645,54 vorhanden seien, hätte das FL-Landgericht den Konkurs eröffnen müssen.
Das Landgericht hätte einen Masseverwalter bestellen können, der für die Kosten seiner Tätigkeit eine Teilfreigabe der gesperrten Vermögenswerte zu beantragen habe und nach Beendigung des Strafverfahrens, welches zur Sperre der Vermögenswerte geführt habe, das vorhandene Vermögen nach der Konkursordnung zu verteilen habe.
4). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
4.1). Gem Art 6 Abs 1 KO ist auf Antrag des Schuldners der Konkurs zu eröffnen, wenn das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreicht. Gem Art 7 Abs 1 KO ist im Fall des Gläubigerantrags ebenso vorausgesetzt, dass "das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreicht". Allerdings verfügt Art 7 Abs 3 KO, dass es zur Konkurseröffnung gegen Verbandspersonen der Glaubhaftmachung voraussichtlich hinreichenden Vermögens des Schuldners zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht bedarf.
4.2). Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Schuldnerantrag, der vom Nachtragsliquidator gestellt wurde. Die Antragstellerin ist als Aktiengesellschaft eine "Verbandsperson", sodass im Fall eines Gläubigerantrags nach der ausdrücklichen Anordnung des Art 7 Abs 3 KO ein kostendeckendes Vermögen nicht glaubhaft zu machen wäre. Für eine unterschiedliche Behandlung im Fall des Schuldnerantrags sind aber überzeugende Gründe nicht zu erkennen. Würde man dergestalt differenzieren, dann hätten es die Organe einer Verbandsperson in der Hand, einem Gläubiger-Konkursantrag durch einen Schuldnerantrag zuvor zu kommen und dessen Abweisung mangels Bescheinigung eines kostendeckenden Vermögens zu provozieren: Dies wäre ein geeignete Mittel, der Aktualisierung allfälliger Haftungsansprüche durch einen Masseverwalter vorzubeugen.
Auf die möglichen Missbräuche iZm mit der Löschung der Verbandperson nach Abweisung eines Gläubiger-Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens hat bereits Neudorfer (Das liechtensteinische Insolvenzrecht, LJZ 1988, 132 [133]) überzeugend hingewiesen. Seine Bedenken bei Gläubiger-Konkursanträgen sind freilich ebenso beim Schuldnerantrag zu teilen (vgl auch FL-OGH 05.11.2009, 09 KO.2008.366).
4.3). Die KO will im Fall des Eintritts eines Insolvenzgrundes den Gläubigerschutz verwirklichen. Das gemeinsame Befriedigungsverfahren der KO soll die Realisierung von Sachvermögen und Forderungen des Schuldners im Interesse aller Gläubiger mit dem Ziel der quotalen Befriedigung ihrer Ansprüche ermöglichen. Dieses Ziel ist aber unabhängig davon anzustreben, ob ein Insolvenzantrag vom Gläubiger oder vom Schuldner ausgeht. Eine differenzierende Betrachtung danach, wer den Antrag auf Konkurseröffnung stellt, würde den Rechtsschutz der Gläubiger von Umständen abhängig machen, die einer sachlichen Rechtfertigung entbehrten. Eine dem Gesetzesprinzip des Gläubigerschutzes entsprechende Auslegung der Bestimmungen des Konkurseröffnungsverfahrens muss daher davon ausgehen, dass die Ausnahme des Art 7 Abs 3 KO, wonach es bei Verbandspersonen einer Glaubhaftmachung eines Kostendeckungsvermögens nicht bedarf, auch im Fall des Schuldnerantrags anzuwenden ist: Diese Ausnahmebestimmung ist daher im Sinne einer erweiternden Auslegung in Art 6 Abs 1 KO "hineinzulesen". Bei Verbandpersonen ist daher eine Bescheinigung eines kostendeckenden Vermögens auch beim Schuldnerantrag nicht erforderlich.
4.4). Der zu bestellende Masseverwalter wird in der Folge das Vorhandensein von verwertbarem Sachvermögen oder von Forderungen zu prüfen haben, wobei das Vermögen weder sofort noch ohne Aufwand (zB durch Prozessführung) verwertbar sein muss (vgl § 71 Abs 2 öKO). Er wird auch die vorhandenen Gläubiger zu ermitteln und deren Bereitschaft, allenfalls einen Kostenvorschuss für die Anlaufkosten zu erlegen, festzustellen haben. Als Anlaufkosten sind jene Kosten anzusehen, die ein Masseverwalter zur vorläufigen Prüfung der Kostendeckung und des an die Gläubiger möglicherweise verteilbaren Vermögens benötigt. Die Anlaufkosten müssen nicht unmittelbar liquid vorhanden sein, es reicht auch die Liquidierbarkeit von vorhandenem Vermögen. Insbesondere kommen auch Prozessführungen zur Realisierung von Anfechtungs- oder Haftungsansprüchen in Frage.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und dem Erstgericht aufzutragen, unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund über den Konkursantrag zu entscheiden.
4.5). Im Konkursverfahren findet ein Kostenersatz nicht statt (Art 1 Abs 2 KO).
Vaduz, 05. November 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof