09 KO.2007.912
Art 6, 7 KO
Die Zurückziehung des Konkursantrags während eines anhängigen Konkurseröffnungsverfahrens ist zulässig und beachtlich. Das Konkurseröffnungsverfahren ist antragsgebunden. Die Zurückziehung des Konkurseröffnungsantrags führt daher grundsätzlich zur Beendigung des Konkurseröffnungsverfahrens.
Art 3 KO §§ 431, 483 ZPO
Im Fall der Zurücknahme des Konkurseröffnungsantrags fehlt einem Revisionsrekurs, der sich gegen den B mit der Anordnung eines Kostenvorschusses als Voraussetzung für die Konkurseröffnung richtet, die Beschwer.
Ein ausserhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachter, vom Rechtsmittelantrag abweichender Antrag verstösst gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels. Danach stellt dessen Erhebung eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung dar, die einer Partei gegen dieselbe E nur einmal zusteht. Ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen.
9). Hiezu hat der OGH erwogen:
9.1). Nach Erlass und Zustellung der angefochtenen E des OG vom 11.01.2008 hat der Liquidator den diesem Verfahren zugrunde liegenden Konkursantrag zurückgezogen. Daraufhin hat das LG mit B vom 19.03.2008 ausgesprochen, dass festgestellt werde, dass das (gegenständliche) Konkurseröffnungsverfahren 09 KO.2007.912 infolge Antragsrückzugs beendet ist.
9.2). Die Zurückziehung des Konkursantrags während eines anhängigen Konkurseröffnungsverfahrens ist zulässig und beachtlich. Der Eröffnungsantrag kann - ebenso wie vom antragstellenden Gläubiger - auch vom Schuldner, hier also an seiner Stelle vom Liquidator, zurückgenommen werden (Bartsch/Pollak, Konkursordnung3 I § 70 Anm 13). Das Konkurseröffnungsverfahren ist antragsgebunden (vgl Art 6, 7 KO). Der Antrag auf Konkurseröffnung ist eine Konkursvoraussetzung (Lehmann, Kommentar zur österreichischen Konkurs-, Ausgleichs und Anfechtungsordnung 471 ff). Daher führt die Zurückziehung des Konkurseröffnungsantrags grundsätzlich zur Beendigung des Verfahrens und im Fall der Anhängigkeit eines Rechtsmittels zu dessen Zurückweisung.
9.3). Im Fall der Zurücknahme des Konkurseröffnungsantrags fehlt einem Rekurs, der sich gegen die Anordnung eines Kostenvorschusses als Voraussetzung für die Konkurseröffnung richtet, das Rechtsschutzinteresse. Dies ergibt sich schon aus der Funktion des Kostenvorschusses im Konkurseröffnungsverfahren, der die notwendigen Anlaufkosten eines Konkursverfahrens decken soll. Ein solcher ist dann nicht zu erlegen (bzw wäre wiederum dem Erleger auszufolgen), wenn es infolge der Zurückziehung des Konkursantrags zu einer Konkurseröffnung nicht kommt.
Dem Rechtsmittelwerber fehlt es daher an einer Beschwer, die allgemeine Legitimationsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel ist (vgl LES 2002, 234 ua). Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen, ohne dass auf die im Revisionsrekurs geltend gemachten Gründe inhaltlich eingegangen werden musste.
9.4). Mit Schreiben vom 04.04.2008 (sohin nach Ablauf der Frist für den Revisionsrekurs) hat der Revisionsrekurswerber beantragt festzustellen, dass die Liquidation rechtswidrig und im Öffentlichkeitsregister zu löschen sei.
Dieser Antrag war ebenfalls zurückzuweisen, zumal er nicht nur ausserhalb der Frist für einen Revisionsrekurs erhoben wurde, sondern überdies gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstösst, wonach dessen Erhebung eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung darstellt, die einer Partei gegen dieselbe E nur einmal zusteht (LES 2006, 307). Auch dieser Schriftsatz war daher zurückzuweisen.