09 HG. 2006.49
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache des Antragstellers MB***, vertreten durch RB***, wohnhaft ebendort, wider die Antragsgegner 1. PM***, 2. PR***, beide Rechtsanwälte in FL-9495 Triesen, Landstrasse 40, 3. AS***, 4. AS***, 5. HS***, und 6. SS***, alle Antragsgegner vertreten durch mayer + roth Rechtsanwälte AG in FL-9495 Triesen, wegen Abberufung der Stiftungsräte (Streitwert CHF 120.000,--) über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.12.2010, 9 HG.2006.49-58, mit dem in teilweiser Stattgebung des Rekurses des Antragstellers der Beschluss des F Landgerichtes vom 31.1.2008 (ON 31) hinsichtlich der Abweisung des Abberufungsantrages aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben; die angefochtene Rekursentscheidung, die in ihrem Punkt 1. als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wird in ihrem aufhebenden Teil (Punkt 2.) - mit Ausnahme des Kostenvorbehalts hinsichtlich der Kosten des Rekursverfahrens - a u f g e h o b e n und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Obersten Gerichtshofes an das Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Der Antragsteller ist schuldig, den Antragsgegnern binnen vier Wochen die mit CHF 5.520,27 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Die Antragsgegner zu 1. und 2. fungieren seit dem Jahre 2003 als vom seinerzeitigen Verwaltungskurator bestellte Stiftungsräte der Antragsgegnerinnen zu 3. bis 6.. Bei letzteren handelt es sich um im Auftrag des Antragstellers im Jahr 1999 fiduziarisch errichtete Familienstiftungen liechtensteinischen Rechts, deren - nach mehreren rechtskräftigen Entscheidungen des OGH und des StGH - Ermessensbegünstigte der Antragsteller und seine Ehegattin sind.
Dem nunmehr verfahrengsgegenständlichen Abberufungsantrag vom 11.12.2006 gingen mehrere inhaltlich im Wesentlichen idente Abberufungsanträge des Antragstellers voraus.
So wurde im Verfahren 10 HG.2004.46 ein im Wesentlichen auf das gleiche Sachverhaltssubstrat gegründeter Abberufungsantrag mit Beschluss des Landgerichtes vom 6.2.2006 abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers war - aus formalen Gründen - kein Erfolg beschieden und wurde auch der dagegen erhobenen Staatsgerichtshofbeschwerde keine Folge gegeben.
Kurze Zeit danach, nämlich am 17.5.2006 beantragte der Antragsteller neuerlich mit einer im Wesentlichen identen Begründung zu 9 HG.2006.26 (weitergeführt zu 9 HG.2008.19) die Abberufung der Stiftungsräte mittels einstweiliger Verfügung. Auch dieser nur gegen die Stiftungsräte gerichtete Antrag wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 22.6.2006 abgewiesen. Das Obergericht behob diesen Beschluss aus Anlass des vom Antragsteller dagegen erhobenen Rekurses und trug dem Landgericht nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens im Sinne einer allfälligen Einbeziehung der vier Stiftungen eine neuerliche Entscheidung auf. Dieses Verfahren ist seit August 2008 unterbrochen. Dies zuletzt aus dem Grunde, dass im Rechtsstreit 8 CG.2008.3 vom Gericht ein Sachverständiger mit dem Auftrag bestellt worden sei, die Prozessfähigkeit des Antragstellers und seiner Vertreterin (Ehegattin) zu prüfen. Da bislang noch keine Entscheidung über die Prozessfähigkeit vorliegt, kam es bislang auch zu keiner Fortsetzung dieses Abberufungsverfahrens (ON 42, 51).
3.1 Im nunmehr gegenständlichen Abberufungsverfahren, in das auch ein weiterer neuerlicher Abberufungsantrag des Antragstellers vom 30.6.2007 zu 9 HG.2007.14 einbezogen wurde, wies das Landgericht mit seinem Beschluss vom 31.1.2008 die Anträge des Antragstellers auf sofortige Abberufung der Stiftungsräte und auf Bestellung eines Kurators für die vier Stiftungen ab.
In seinem 110 Seiten umfassenden Beschluss stellte das Landgericht die Historie der im Auftrag des Antragstellers nach dem Tod seines Vaters errichteten Familienstiftungen dar, die schon bald nach ihrer Gründung von den beiden Schwestern des Klägers und seiner Mutter mit Klagen überzogen wurden, welche Eigentums- und Erbansprüche auf das in die Stiftungen eingebrachte Vermögen geltend machten. Mit mehreren Entscheidungen des Landgerichtes wurden die Stiftungen zur Zahlung grösserer Geldbeträge an die Kläger verurteilt. Die ursprünglichen Stiftungsräte demissionierten; an ihre Stelle traten ein Verwaltungskurator und schlussendlich die von diesem eingesetzten Antragsgegner zu 1. und 2. als Stiftungsräte. Diese schlossen im April 2005 gegen den Willen des Klägers zur Verhinderung weiterer Prozessverluste und im Interesse des Existenzerhalts der Stiftungen mit der Mutter des Klägers einen Abfindungsvergleich beinhaltend ua eine Zahlung von CHF 8,5 Mio an diese. Dieser Abfindungsvergleich, auf den noch zurückzukommen ist, bildet den zentralen und immer wiederholten Vorwurf des Antragstellers in allen Abberufungsanträgen; aus diesem Vergleich leitet der Kläger ua einen Missbrauch der Vertretungsmacht, eine grobe Verletzung seiner Rechte als Begünstigter und damit eine grobe Pflichtverletzung der Antragsgegner zu 1. und 2. ab.
Das Landgericht traf in seinem Beschluss vom 31.1.2008 ua Feststellungen zur Errichtung der Stiftungen, zu den über Strafanzeige des Antragstellers gegen die vormaligen und nunmehrigen Stiftungsräte eingeleiteten und schliesslich eingestellten Strafverfahren zu 14 UR.2002.342 und 14 UR.2005.255 sowie zu zahlreichen Zivilprozessen, in denen die Stiftungen den Geschwistern des Antragstellers sowie seiner, mittlerweile unter Betreuung stehenden Mutter gegenüberstanden. Es folgten ins Detail gehende Konstatierungen zu dem im Verfahren 10 CG.2003.64 von den Antragsgegnern zu 1. und 2. für die Stiftungen mit der Mutter des Antragstellers im April 2005 abgeschlossenen aussergerichtlichen Vergleich, der, wie schon erwähnt, eine Zahlung in Höhe von CHF 8,5 Mio zum Inhalt hatte. Die Ausführung dieses Vergleichs versuchte der Antragsteller in den Verfahren 8 CG.2005.117 und 4 CG.2005.123 zu verhindern. Dies erfolglos und ergingen in diesen Verfahren die im erstinstanzlichen Beschluss näher angeführten Entscheidungen des OGH und des StGH.
Weitere Feststellungen folgten zu den in den Stiftungsaufsichtsverfahren 9 HG.2006.73 und 9 HG.2006.48 ergangenen und vom Antragsteller ohne Erfolg beeinspruchten Beschlüssen, mit denen die Honorare und Vertretungskosten der Stiftungsräte bestimmt wurden. Ebenfalls zu den vom Antragsteller als Kläger gegen seine Stiftungen ua zu 6 CG.2005.232 eingebrachten Klagen ua auf Auszahlung des Stiftungsvermögens, die mittlerweile, das sei schon an dieser Stelle angemerkt, allesamt rechtskräftig abgewiesen wurden.
Schliesslich stellte das Erstgericht die an den Antragsteller und seine Ehegattin bislang erfolgten Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen, insbesondere auch im Zusammenhang mit einem hinsichtlich der Ehewohnung des Antragstellers in B*** behängenden Zwangsversteigerungsverfahren fest.
3.2 Aus rechtlicher Sicht beurteilte das Landgericht die vom Antragsteller gestellten Abberufungsanträge wie folgt:
"Soweit als Abberufungsgrund überhöhte Honorarforderungen, unnötige Prozesse, mutwilliges oder aussichtsloses Prozessführen, Doppelverrechnung, etc geltend gemacht wurde, hat sich ergeben, dass diese (pauschalen) Vorwürfe sich allesamt als unberechtigt erwiesen haben und deshalb nicht erfolgreich für eine Abberufung der Stiftungsräte reklamiert werden können.
Grundsätzlich ist hinsichtlich der Frage, ob ein Prozess geführt wird oder nicht, ob ein Anspruch bestritten wird oder nicht, davon auszugehen, dass im Bereich des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes im Allgemeinen und im Bereich des Stiftungsrechtes, welches weitgehend frei von rechtswissenschaftlicher Kontrolle von der Treuhandpraxis geprägt wurde, im Besonderen, eine Vielzahl von grundlegenden rechtlichen Fragen nach wie vor dogmatisch nicht eindeutig geklärt ist, sodass in keinem einzigen Fall, für welchen die Stiftungsräte in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt Honorar von der Stiftung verlangten, gesagt werden kann, dass die Prozessführung bzw die weitere Prozessführung oder weitere Prozessabwehr mutwillig oder aussichtslos gewesen wäre und deshalb den betroffenen Stiftungen gegenüber keine Basis für einen Honoraranspruch gegeben wäre.
Vielmehr macht - wie der Staatsgerichtshof zu StGH 2005/84 am 3.10.2006 ausgeführt hat - das Fehlen von umfassenden Kommentaren zum Stiftungsrecht eine Prognose im Hinblick auf den Prozessausgang generell problematisch und können die in den letzten Jahren ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen nur teilweise zu einer Klärung von Rechtsfragen beitragen. Bei der Beurteilung von Rechtsfragen aus dem Bereich des Stiftungsrechtes, noch dazu kombiniert mit strafrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den betroffenen Vermögenswerten, bleibt daher - so der Staatsgerichtshof weiter - stets ein erheblicher Interpretationsspielraum bezogen auf die heranzuziehenden Normen, was bewirkt, dass der Ausgang von Rechtsverfahren letztlich nicht vorhersehbar ist, da die auf Wertungen beruhenden Interpretationen der hier entscheidenden Instanzen de facto nicht vorausgesagt werden können.
Schon im Lichte dieser Staatsgerichtshofentscheidung - die im Zusammenhang mit der Frage der Honorierung eines Rechtsanwaltes ergangen ist - ist eine vertiefende Auseinandersetzung, ob und gegebenenfalls welcher Schritt in den (vielzähliger) Verfahren nicht, nicht so oder anders hätte gesetzt werden müssen, völlig entbehrlich. Dass unnotwendige oder unzweckmässige oder aussichtslose Prozesshandlungen gesetzt und in Rechnung gestellt worden wären, hat jedenfalls das Verfahren - wie schon oben festgehalten - nicht ergeben.
Der Antragsteller strebt (mehrfach) die (sofortige) Abberufung der Stiftungsräte an. Aufsichtsrechtliche Massnahmen, etwa die Organe der Stiftung anzuweisen, ihn im Rahmen der Stiftungsauskunft über bestimmte Themen Auskünfte zu geben, beantragt er nicht, sodass überhaupt nicht zu beurteilen war, ob eine Abberufung der Stiftungsräte im Hinblick auf die Befolgung oder Nichtbefolgung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen, nämlich Begünstigten über bestimmte Geschäfte Auskünfte zu erteilen, berechtigt ist oder nicht. Dass die Stiftungsräte die Auskünfte - ausserhalb eines Stiftungsaufsichtsverfahrens - gegenüber dem Antragsteller verweigerten, ist weder in den diversen Vorverfahren, noch im jetzigen Verfahren hervorgekommen.
Aber auch sonst sieht das Landgericht nach Einsicht in sämtlichen von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Akten und im Hinblick auf den Ereignisablauf "Ausschüttung" bzw Zahlung vom Sommer 2007 keine Gründe vorliegend, die eine (sofortige) Abberufung der Stiftungsorgane erfordern würden bzw die beantragte Abberufung und Kuratorenbestellung rechtfertigen würden.
So ist die Abberufung von Stiftungsorganen die schärfste Massnahme und daher immer die ultima ratio (im Rahmen einer allfälligen Stiftungsaufsicht). Die Abberufung von Stiftungsorganen setzt daher das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Ob ein solch wichtiger Grund vorliegt, ist immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Stiftung zu prüfen, also danach, ob die Zweckverwendung des Stiftungsvermögens beeinträchtigt oder gefährdet ist. Ein derart wichtiger Grund wird in der Regel die Ungeeignetheit oder Unfähigkeit des Organes sein, das Vermögen der Stiftung zu bewahren, allenfalls zu vergrössern und den Willen des Stifters zu erfüllen.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass ein Verhalten, welches der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 12.1.2006 zu 8 CG.2005.117 als durchaus vorteilhaften und akzeptablen Vergleich bezeichnet, nicht zum Gegenstand eines Enthebungsgrundes gemacht werden kann und a priori nicht geeignet ist, eine Abberufung der Stiftungsräte zu begründen. In der Tatsache, dass die Stiftungsräte aufgrund ihrer Befähigung, berufsmässig Parteien zu vertreten - beide Stiftungsräte sind zugleich auch Rechtsanwälte - sich selbst als Rechtsanwälte mit Schritten der Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung der Stiftungen beauftragen, ist für sich allein - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - kein Grund gegeben, die Stiftungsräte zu entheben. Lediglich wenn die Prozessführung auf unvertretbarer Rechtsauffassung beruht, unnotwendig oder unzweckmässig, aussichtslos oder mutwillig wäre, käme eine Enthebung in Betracht. Etwas Derartiges ist aber wie schon gesagt im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Nach den einschlägigen stiftungsrechtlichen Vorschriften ist die Betrauung eines Stiftungsrates, welcher gleichzeitig Rechtsanwalt ist, mit Schritten der Rechtsverfolgung oder Rechtsver- teidigung möglich und zulässig und in Liechtenstein ständig gelebte Praxis. Eine Regelung, wie etwa im österreichischen Privatstiftungsrecht, die derartige Mandate an zusätzliche besondere Voraussetzungen knüpft, ist dem liechtensteinischen Stiftungsrecht fremd.
Was die weiteren - pauschalen - Vorwürfe anbelangt, die ein kaum fassbares Substrat haben, ist wiederholt auszuführen, dass sich aus keinem der Verfahren - sei es, dass die Stiftungen auf Aktivseite, sei es, dass sie auf der Passivseite, sei es, dass sie sonstige Verfahrensbeteiligte waren - ein Substrat fassen lässt, welches als mutwillige oder aussichtslose Prozessführung durch die Stiftungsräte zu qualifizieren gewesen wäre, dies gilt auch für jeden einzelnen Verfahrensschritt. Der Antragsteller, der selbst aussichtslose Verfahren angestrengt hat, hat in keiner seiner umfangreichen Schriftsätze ausgeführt bzw näher zur Darstellung gebracht, welche Verfahrensschritte aufgrund welcher Handlungen bzw Unterlassungen der Stiftungsräte aussichtslos oder mutwillig, unzweckmässig oder unnotwendig oder rechtlich nicht vertretbar waren. Vielmehr ist dem Antragsteller zum Vorwurf zu machen - wie es der Oberste Gerichtshof zuletzt zu 8 CG.2005.233 am 6.12.2007 (Beschluss ON 53) gemacht hat - aussichtslose Verfahren anzustrengen. In diesem Zusammenhang wurde vom Obersten Gerichtshof dem Erstgericht gar aufgetragen, zu beurteilen, ob nicht im Interesse des MB*** allfällige Massnahmen im Sinne der §§ 6 f ZPO gesetzt werden müssten, dies im Hinblick auf die zahlreichen vom dortigen Kläger (MB**) angestrengten kostenaufwendigen Rechtsstreitigkeiten, welche mit nicht unübersehbaren finanziellen Verpflichtungen und Nachteilen für den - so der Fürstliche Oberste Gerichtshof - offenbar mittellosen Kläger verbunden sein könnten.
Zwar hat der Antragsteller (vgl Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 3 CG.2007.66 vom 8.11.2007, ON 67) als exklusiver und auf Lebenszeit bestellter Erstbegünstigter sämtlicher Stiftungen, deren Zweck auf Zuwendungen an die Begünstigten gerichtet ist, einen ausreichend konkretisierten, freilich von der Beschlussfassung der Stiftungsorgane abhängigen und damit bedingten und betagten Anspruch auf Zuwendungen aus den Erträgnissen und dem Vermögen der Stiftungen. Der Oberste Gerichtshof führt allerdings in diesem Zusammenhang zutreffend weiter aus und macht sich das Landgericht diese Auffassung zu Eigen, dass erst sofern die Stiftungen nach Aufhebung vorgängiger Sicherungsbote und Exekutionen sowie nach Beendigung der zahlreichen gegen sie behängenden kostenaufwändigen Prozesse noch über Vermögenswerte verfügen sollten, die Stiftungsräte entsprechend den unabänderlichen Statuten und Beistatuten sowie nach Massgabe der von ihnen zu beurteilenden wirtschaftlichen Gestionen verhalten sein werden, entsprechende Ausschüttungen an den Antragsteller zu beschliessen und vorzunehmen. Diese Verpflichtung der Stiftungsräte wird und wurde durch sie (vgl wiederum die zitierte OGH-Entscheidung) in keiner Weise in Abrede gestellt, sodass auch in dieser Hinsicht kein wie immer gearteter Anhaltspunkt für eine Enthebung der Stiftungsräte besteht.
Keinesfalls hat der Antragsteller das Recht, nach seinem Gutdünken die an ihn vorzunehmenden Ausschüttungen zu bestimmen.
Allein schon daraus erhellt, dass sämtliche im Zusammenhang mit den Ausschüttungen von B*** wider die Stiftungsräte erhobenen Vorwürfe nicht geeignet sind, eine ausreichende Grundlage für die sofortige Abberufung der Stiftungsräte zu schaffen.
Aber auch sonst haben die Stiftungsräte ihre Ermessensbefugnis in keinem einzigen Fall derart verletzt, dass die vom Antragsteller angestrebte Massnahme, nämlich sofortige bzw endgültige Abberufung und Kuratorenbestellung gerechtfertigt wäre.
Die Erwägungen des Berufungssenates des Obergerichtes in seinem Teil- urteil zu 6 CG.2005.232, ON 75, vom 30.5.2007, wonach MB*** als dortiger Kläger gegen die dortigen Beklagten HS*** und SS*** einen Anspruch auf Ausfolgung des Stiftungsvermögens bzw der Stiftungserträgnisse hat, und zwar uneingeschränkt und in voller Höhe (Seite 17 in der genannten Entscheidung), wird Gegenstand einer (noch nicht vorliegenden) Rechtsmittelentscheidung des Obersten Gerichtshofes sein, da das diesbezügliche Teilurteil von den dort beklagten Stiftungen bekämpft wurde. Die Erhebung eines Rechtsmittels durch die Stiftungsräte war jedenfalls geboten und angezeigt, ist doch diese Entscheidung des Obergerichtes nur schwer mit der einschlägigen und herrschenden Rechtsprechung in Einklang zu bringen. Das in diesem Zusammenhang von B*** gewünschte Verbot der Stiftungsaufsicht an die Stiftungsräte, gegen dieses Teilurteil ein Rechtsmittel zu erheben, kam schon deshalb nicht in Betracht.
In diesem Zusammenhang - wie überhaupt in Zusammenhang mit den Vorwürfen von MB*** gegen die Stiftungsräte in Bezug auf die anhängigen bzw durchgeführten Verfahren - ist nochmals auf die bereits eingangs zitierte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hinzuweisen.
Wenn die Stiftungsräte in Anbetracht dieser Ausführungen Aktivprozesse führen, Passivprozesse führen, Vergleiche abschliessen, so kann darin ein Überschreiten der ihnen zustehenden Ermessensbefugnis, welche eine (sofortige) Enthebung rechtfertigen würde, nie und nimmer erblickt werden.
Zusammengefasst zeigt sich, dass die grossteils pauschalen Vorwürfe des Antragstellers MB*** nicht solcher Art fassbar sind, dass sie zu einer Enthebung der Stiftungsräte führen können.
Für die Frage, ob hinsichtlich der Stiftungsräte der hier involvierten vier Stiftungen Enthebungsgründe vorliegen, ist es völlig unerheblich, ob die Vermögenswerte, welche MB*** in die Stiftungen eingebracht hat, ihm zur Gänze oder zum Teil von seiner Mutter GB*** geschenkt wurden oder ob hierauf auch die Schwestern des MB*** Ansprüche haben.
Damit ist zu den Vorfällen vom Sommer 2007 überzuleiten und dort zunächst zu den höheren Ausschüttungen:
Dass der Beschluss der Stiftungsräte, an B*** erhöhte monatliche Ausschüttungen fliessen zu lassen, zeitlich eng zusammenfällt mit der Zustellung des Teilurteiles des Fürstlichen Obergerichtes zu 6 CG.2005.232 mag zwar kein Zufall sein, dennoch ist dieses Verhalten der Stiftungsräte durchaus als stiftungszweckkonform zu qualifizieren. Dass ein derartiges Urteil - welches wie schon erwähnt diametral zu den bislang in diesen Stiftungssachen ergangenen Entscheidungen in Widerspruch steht - bei den Stiftungsräten nicht zur Erhöhung der Rechtssicherheit in Bezug auf ihre Position bzw auf die Position des Antragstellers MB*** beigetragen hat, liegt auf der Hand. Dass sie sich dann - möglicherweise im Hinblick auf diese Entscheidung - dazu entschliessen, dem Begünstigten höhere Ausschüttungen zukommen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Ob die in diesem Teilurteil geäusserte Rechtsauffassung Bestand haben wird, ist zumindest fraglich, weshalb den Stiftungsräten eine Überschreitung ihres pflichtgemässen Ermessensspielraumes nicht zur Last gelegt werden kann.
Zur Zwangsversteigerung:
Der diesbezügliche Mailverkehr und die letztlich aufgrund dieses Mailverkehrs von den Stiftungsräten veranlasste Überweisung eines namhaften Geldbetrages (EUR 165.000,--) zeigt doch recht deutlich, in welchem Dilemma die Stiftungsräte sich befinden. Auszugehen ist jedenfalls davon, dass MB*** Erstbegünstigter der HS*** ist und nach dessen Ableben seine Ehegattin RB*** und nach deren Ableben die gemeinsamen Kinder als Zweit- und Drittbegünstigte in die Rechtstellung des Erstbegünstigten eintreten würden. Auszugehen ist weiter davon, dass der Familie B*** die Obdachlosigkeit gedroht hätte, wenn das Zwangsversteigerungsverfahren weiter betrieben worden wäre. Auslöser der Ereignisse war ein eMail der RB*** (Beilage 12), in der diese mitteilte, dass man kurz vor der Obdachlosigkeit stünde, das Vermögen der SS*** und HS*** nicht gesperrt sei und - Zitat: "... wir darauf Anspruch ohne jede Einschränkung haben". Aufgefordert wurden die Stiftungsräte, den Betrag zu Gunsten RA S*** in Höhe von ca EUR 200.000,-- zu bezahlen, um die Zwangsversteigerung und somit die Obdachlosigkeit zu verhindern. Diesem Wunsch von RB*** sind die Stiftungsräte letztlich nachgekommen, nunmehr wird von MB*** der Ereignisablauf zum Anlass genommen, hieraus wiederum ein Enthebungssubstrat betreffend die beiden Stiftungsräte zu konstruieren. Allerdings kann das Landgericht im festgestellten Ereignisablauf nichts, aber schon gar nichts erblicken, was eine gröbliche Ermessensüberschreitung der Stiftungsräte implizieren und damit einen Grund für die Enthebung derselben bieten würde. Wenn RB*** ihrerseits nicht dazu beiträgt, dass die Zwangsversteigerung abgewendet wird, kann dies den Stiftungsräten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Völlig zu Recht haben die Stiftungsräte auch die Auszahlung direkt an den Gläubiger und nicht etwa an MB*** vorgenommen, da diesfalls nicht sichergestellt gewesen wäre, dass die ausbezahlten Gelder nicht anderweitig verwendet und die Zwangsversteigerung damit nicht abgewendet wird. Immerhin wurde durch diese Massnahme der Stiftungsräte die Familie des Erstbegünstigten und der Erstbegünstigte selbst vor der Obdachlosigkeit bewahrt.
Alles in allem bleibt es bei dem schon in den früheren Stiftungsaufsichts- sachen festgestellten Befund, dass ein Substrat, welches die Enthebung der Stiftungsräte rechtfertigen würde, nicht vorhanden ist."
Mit seiner Rekursentscheidung vom 16.12.2010 gab das Obergericht diesem Rechtsmittel, soweit es die Abweisung des Abberufungsantrages betraf, Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und trug dem Landgericht auf, für die Antragsgegnerinnen zu 3. bis 6. einen Kollisionskurator zu bestellen und nach Durchführung des Verfahrens mit den ordnungsgemäss vertretenen Stiftungen neuerlich über den Abberufungsantrag zu entscheiden.
Das Obergericht begründete seine Entscheidung, soweit für das Revisionsrekursverfahren massgeblich, wörtlich wie folgt:
"Zum Antrag auf Bestellung eines Kurators:
Was die nun ohnehin vorgenommene Einbeziehung der betroffenen Stiftungen betrifft, ist es herrschende Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, dass die Stiftung, deren Stiftungsräte über Antrag von Begünstigten wegen behaupteter Pflichtwidrigkeiten enthoben werden sollen, durch die Entscheidung hierüber in ihrer Rechtsstellung tangiert und damit als Partei des Abberufungsverfahrens anzusehen ist. Das Gericht hat auf eine solche Einbeziehung auch hinzuwirken (LES 2008, 360; 5.11.2010, 10 HG.2009.287-29 u.a.).
Ebenso vertritt das Höchstgericht in ständiger Rechtsprechung (LES 2008, 360, LES 2009, 174, 5.11.2010, 10 HG 2009.287-29; siehe auch Delle-Karth in LJZ 2008, 51 f [55]) die Ansicht, dass die Stiftungsräte sich in einem solchen Fall in einer offenkundigen Interessenskollision befinden und es Aufgabe des für die Stiftung zu bestellenden Kurators ist, die behaupteten Vorwürfe objektiv, eigenständig und losgelöst vom Rechtsstandpunkt der befangenen Stiftungsräte zu prüfen. Diese Rechtsprechung gründet sich einerseits auf die analoge Anwendung des § 277 Z 2 ABGB und die Erwägung, dass im Falle eines auf behauptete gravierende Pflichtwidrigkeiten gestützten Abberufungsantrages ein objektiver Tatbestand vorliegt, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewussten Stiftungsrates den Interessen der von ihm vertretenen Stiftung zuwiderlaufen können. Die Notwendigkeit, einen Kollisionskurator zu bestellen, ist daher nicht nur für den Fall zu bejahen, dass das Organ zugleich Verfahrensgegner der Stiftung ist, sondern auch dann, wenn zwischen der Stiftung und ihren Organen eine Interessenskollision in Bezug auf den Verfahrensgegenstand möglich ist (öOGH in RIS-Justiz RS010760, RS0049196, FL OGH 6.8.2010, 10 HG.2009.104).
Es kommt daher nicht darauf an, ob die Besorgnis der Befangenheit in concreto berechtigt ist, sondern reicht vielmehr aus, dass aufgrund der gebotenen und typischen Betrachtung in derartigen Fällen regelmässig die Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der Stiftung (Verbandsperson) vorhanden ist.
Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass die einbezogenen Stiftungen, nämlich die Dritt- bis Sechstantragsgegner, im bisherigen Verfahren nicht ordnungsgemäss vertreten waren, ihnen also die Prozessfähigkeit fehlte, sodass im Sinne des § 6 ZPO vorzugehen ist.
Ohne dass daher auf das weitere Rekursvorbringen eingegangen werden kann, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zunächst einen Kollisionskurator zu bestellen (im Sinne des Antrages des Rekurswerbers) und diesem die Möglichkeit einzuräumen haben, sich zum Antrag zu äussern und/oder das bisherige Verfahren zu genehmigen.
Das Rekursgericht kommt daher nicht umhin, den angefochtenen Beschluss in diesem Sinne aufzuheben."
In seiner Rechtsmittelbelehrung erklärte das Obergericht den Revisionsrekurs für zulässig.
5.1 Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 16.12.2010 richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegner, die ihn wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklären und primär die Aufhebung des bisherigen Verfahrens als nichtig begehren. Weitere Eventualanträge sind auf Abänderung der Rekursentscheidung im Sinne der Abweisung des Rekurses des Antragstellers bzw auf deren Aufhebung verbunden mit der Zurückweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht gerichtet.
Zur Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses berufen sich die Antragsgegner auf die Anwendung des mittlerweile in Kraft getretenen AussStrG und dessen Art 189 Abs 2; in seiner Rechtsmittelbelehrung habe das Obergericht den Revisionsrekurs im Sinne der Art 59 und 64 Abs 2 AussStrG zugelassen. Aber auch bei Anwendung des nunmehr aufgehobenen RFVG wäre der Revisionsrekurs zulässig gewesen, zumal das Landgericht und das Obergericht divergierende Entscheidungen gefällt hätten (Art 4 Abs 2 RFVG).
Die Revisionsrekurswerber machen in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst geltend:
Das Obergericht habe den erstinstanzlichen Beschluss deswegen aufgehoben, weil es, der oberstgerichtlichen Rechtsprechung folgend, die Auffassung vertreten habe, dass für die Stiftungen im erstinstanzlichen Verfahren ein Kollisionskurator bestellt werden hätte müssen. Den Antragsgegnern sei die diesbezügliche Rechtsprechung des OGH selbstverständlich bekannt und sei diese dem Grundsatze nach auch richtig.
Im gegenständlichen Fall stelle sich jedoch die Frage, ob die oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit eines Kollisionskurators im Falle eines gegen die Stiftungsräte geführten Abberufungsverfahrens in jedem Fall richtig sei, das heisse, insbesondere auch dann aufrecht zu erhalten sei, wenn ein Stiftungsbeteiligter wie hier der Antragsteller wiederholt inhaltsgleiche Abberufungsanträge stelle und diese bereits rechtskräftig abgewiesen worden seien. Vom Erstgericht sei unbekämpft festgestellt worden, dass der Antragsteller bereits zu 10 HG.2004.46 sowie zu 9 HG.2006.26 entsprechende Abberufungsanträge gestellt und diese im Wesentlichen gleich begründet habe, wie den gegenständlichen Abberufungsantrag. Im nunmehrigen Verfahren habe der Antragsteller dann den dritten Abberufungsantrag gestellt; zu 9 HG.2007.14 den vierten (worüber die Entscheidung noch ausstehe) und zu 1 HG.2010.564 den fünften. Der letztgenannte Abberufungsantrag sei ebenso zurückgewiesen worden wie der gegen den Zurückweisungsbeschluss erhobene Rekurs.
Im Wesentlichen gehe es dem Antragsteller darum, dass er sich nicht damit abfinden könne oder wolle, dass die Stiftungsräte namens der Stiftungen mit der Mutter des Antragstellers einen umfassenden Vergleich abgeschlossen hätten. Mit diesem Vergleich habe sich der OGH bereits in seinem Beschluss vom 12.1.2006 zu 8 CG.2005.117 (jetzt 8 CG.2007.32) auseinandergesetzt und dazu die im Revisionsrekurs im Einzelnen wiedergegebenen Ausführungen gemacht. Trotz der vom OGH erfolgten Klarstellungen über die Zulässigkeit und Zweckmässigkeit des Vergleichs sei dieser inzwischen in Dutzenden von Verfahren der massgebliche Zankapfel. Er sei auch der Grund dafür, weshalb der Antragsteller inzwischen bereits fünf Abberufungsanträge eingereicht habe.
Die an die Adresse der Stiftungsräte gegenständlich erhobenen Vorwürfe seien bereits in den Verfahren 10 HG.2004.46 sowie 9 HG.2006.26 geprüft und dort rechtskräftig festgestellt worden, dass die Vorwürfe nicht stichhaltig seien bzw jedenfalls keinen wichtigen Grund für die Abberufung der Antragsgegner zu 1. und 2. darstellten. Deswegen hätten die Stiftungsräte auch in ihrer Gegenäusserung zum Rekurs darauf hingewiesen, dass aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu 10 HG.2004.46 eine res iudicata vorliege und aufgrund des damals noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 9 HG.2006.26 eine Streitanhängigkeit bestehe. Auf diese Problematik habe das Landgericht in seinem Beschluss vom 22.6.2006 zu 9 HG.2006.26 bereits zutreffend hingewiesen und ausgeführt, dass sämtliche erhobenen Vorwürfe ident seien mit den nunmehr erhobenen Vorwürfen. Neue, nicht Gegenstand des schon zu 10 HG.2004.46 durchgeführten Bescheinigungsverfahrens bildende Vorwürfe seien dem gesamten nunmehrigen Behauptungssubstrat nicht entnehmbar. Aus diesem Grunde fehle es dem Antragsteller im nunmehrigen Verfahren an einem Rechtsschutzinteresse und stehe der Entscheidung über den nunmehrigen Abberufungsantrag das Verfahrenshindernis der Rechtskraft oder der Streitanhängigkeit entgegen.
Die Revisionsrekurswerber seien weiterhin der Auffassung, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages die Prozesshindernisse der res iudicata bzw der Streitanhängigkeit entgegenstünden. Dies sei vom Obergericht übersehen worden, weshalb der angefochtene Beschluss als nichtig aufzuheben sei.
Aber auch wenn das Abberufungsgericht trotz allem gehalten sein sollte, die wiederholten und im Wesentlichen inhaltsgleichen Abberufungsanträge des Antragstellers zu behandeln, dann könne es nach Auffassung der Antragsgegner nicht geboten sein, für die Stiftungen jeweils auch noch einen Kollisionskurator zu bestellen. Für dessen Kosten hätte nämlich, zumal der Antragsteller gerichtsnotorischerweise bedürftig sei, letztlich das Land Liechtenstein aufzukommen. Ein Kostenersatz der betroffenen Stiftungen sei nicht vorgesehen. Es frage sich in diesem Zusammenhang, ob Staatsgelder wirklich dafür da seien, Kollisionskuratoren zu bezahlen, welche die betroffenen Stiftungen im Abberufungsverfahren vertreten, obwohl bereits von Anfang an feststehe, dass keine wichtigen Gründe für die Abberufung gegeben seien. Diese Frage sei klar und deutlich zu verneinen.
Im Übrigen unterstützten die Antragsgegner hier die Argumentation des Landgerichtes, das sich mit der Problematik der Verfahrensparteien eingehend auseinandergesetzt habe. Auch unter Ausserachtlassung der Prozesshindernisse bedürfe es im gegenständlichen Fall entgegen der Auffassung des Obergerichtes keiner Bestellung eines Kollisionskurators.
5.2 In seiner Revisionsrekursbeantwortung begehrt der Antragsteller, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs sei, allerdings nach alter Rechtslage (Art 4 Abs 2 RFVG) zulässig, zumal die neuen Bestimmungen des AussStrG erst am 1.1.2011 in Kraft getreten seien.
Soweit nachvollziehbar und einigermassen sachbezogen führt der Antragsteller sodann in seiner Rechtsmittelgegenschrift zusammengefasst ins Treffen, dass sich die Stiftungsräte mit ihrem Rechtsmittel unzulässigerweise einen Freischein für ihre pflichtwidrigen Handlungen ausstellen lassen wollten. Durch diese Handlungen sei die Existenz der Stiftungen und von deren Begünstigten gefährdet worden.
Bisher seien alle Ablehnungsanträge, insbesondere auch jene zu 10 HG.2004.46 und 9 HG.2006.26 ohne inhaltliche Prüfung "rechtskräftig" abgewiesen worden. Insbesondere der Vergleich der Stiftungsräte mit der Mutter des Antragstellers habe zu einem enormen Vermögensverlust und schliesslich zum Konkurs der Stiftungen geführt.
Der Antragsteller kenne den Akt 9 HG.2007.14 nicht.
Im Zusammenhang mit dem Verfahren 1 HG.2010.564 werde von den Stiftungsräten verschwiegen, dass es bei den Antragsgegnern zu 5. und 6. (offenbar wegen der mittlerweile gegen diese Stiftungen gestellten Konkursanträge) nichts mehr zu verwalten gebe und die Stiftungsräte richtigerweise hätten enthoben werden müssen.
Der OGH habe im Verfahren 8 CG.2005.117 die Verpflichtung der Stiftungsräte zur Auskunft, Rechnungslegung und sorgfältigen Geschäftsführung betont. Gegen diese ihre Pflichten hätten die Antragsgegner zu 1. und 2. verstossen.
In den bisherigen Abberufungsverfahren sei es einzig um die Frage gegangen, wer die Stelle des Gegners dem Antragsteller gegenüber einnehme; diese Abberufungsanträge seien nicht ordnungsgemäss behandelt worden.
Das Land müsse für die Kuratorkosten aufkommen, zumal die Stiftungsräte die Bedürftigkeit der Stiftungen herbeigeführt hätten.
In jedem Falle habe das Obergericht in seiner nunmehr angefochtenen Entscheidung die Rechtsprechung des OGH zur Bestellung eines Kollisionskurators zutreffend wiedergegeben und dieser entsprochen.
Hiezu hat der Senat erwogen:
6.1 Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist nicht nach den Bestimmungen des am 1.1.2011 in Kraft getretenen AussStrG LGBl 2010/454 zu beurteilen. Gemäss Art 189 Abs 2 AussStrG findet nämlich dieses Gesetz (erst) auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt worden seien. Hingegen gilt auch für den Revisionsrekurs das bisherige Recht, wenn der bekämpfte Beschluss vor Inkrafttreten des AussStrG ergangen ist (BuA Nr. 79/2010 S 180 Abs 2). Die nunmehr angefochtene Rekursentscheidung datiert vom 16.12.2010.
Die Zulässigkeit des gegenständlichen Revisionsrekurses ergibt sich aber, wie auch der Antragsteller einräumt, aus dem hier noch zur Anwendung gelangenden alten Verfahrensrecht respektive der Bestimmung des Art 4 Abs 2 RFVG, da differierende Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz vorliegen.
6.2 Die nach Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung mit Schreiben des Antragstellers vom 11.3.2011 erklärte Ablehnung des Senates verbunden mit dem Antrag, "einen unabhängigen Senat zur Sache zu berufen und für eine neu Bestellung zu sorgen", beschränkt sich ein weiteres Mal auf vermeintlich unrichtige Vorentscheidungen des OGH zu Lasten des Antragstellers. Er war als rechtsmissbräuchlich mittels Amtsvermerks zu erledigen.
6.3 Im Übrigen erweist sich der Revisionsrekurs im Sinne der Aufhebung der Rekursentscheidung als berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Das Obergericht hat die "Kuratorenrechtsprechung" des OGH grundsätzlich richtig wiedergegeben und kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Ausführungen verwiesen werden.
Diese Rechtsprechung gründet sich insbesondere auch auf die auf Verbandspersonen analog anzuwendende Bestimmung des § 277 Abs 2 ABGB und die Erwägung, dass im Falle eines auf behauptete gravierende Pflichtwidrigkeiten gestützten Abberufungsantrages ein objektiver Tatbestand vorliege, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewussten Stiftungsrates den Interessen der von ihm vertretenen Stiftung zuwiderlaufen können. Die Notwendigkeit, einen Kollisionskurator zu bestellen, sei deshalb nicht nur für den Fall zu bejahen, dass das Organ zugleich Verfahrensgegner der Stiftung sei sondern auch dann, wenn zwischen der Stiftung und ihren Organen eine Interessenkollision in Bezug auf den Verfahrensgegenstand möglich sei. Würden sich nämlich die Vorwürfe im Abberufungsantrag auch nur teilweise als richtig erweisen, trete ein Interessengegensatz zwischen der Stiftung und ihren Stiftungsräten zutage, zumal letztere ihre persönlichen Interessen diesfalls nur auf Kosten der Stiftung durchsetzen könnten. Nur von dem für das Abberufungsverfahren diesfalls zu bestellenden Kollisionskurator, der sich durch Einsicht in die Stiftungsakten die entsprechenden objektiven Informationen verschaffen könne, sei, objektiv betrachtet, eine genügende Wahrung der Interessen der Stiftung zu erwarten.
Allerdings fügte der OGH insbesondere auch in seinem Beschluss vom 5.11.2010 zu 10 HG.2009.287 diesen Erwägungen hinzu, dass - im Anlassfall - über besonders gelagerte Fallkonstellationen wie beispielsweise über Abberufungsanträge, die von vorneherein des nötigen Substrats entbehrten und/oder nicht hinreichend substantiiert seien, nicht zu befinden sei, zumal die von den dortigen Antragstellern in den Raum gestellten Vorwürfe schwerwiegender Natur seien (Beschluss des OGH vom 5.11.2010 zu 10 HG.2009.287 E. 7.1; publiziert in LES 2010, 35 [36] = PSR 2011/10).
Ein Stiftungsbeteiligter muss also seinen gegen die Stiftungsräte gerichteten Abberufungsantrag substantiiert vortragen. Dies bedeutet, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale für eine Abberufung ausfüllen sollen, ebenso wie die Beweismittel, die für die Entscheidung über den Antrag bedeutsam sind, konkret, verständlich und nachvollziehbar dargestellt werden müssen. Nur ein solchermassen inhaltlich bestimmter Abberufungsantrag ermöglicht dem Gericht eine sachgerechte Prüfung auch einer möglichen Interessenkollision der Stiftungsräte im Abberufungsverfahren.
Abberufungsanträgen, die von vorneherein des für die Abberufung nötigen Sachverhaltssubstrats entbehren, sind solche Anträge gleichzuhalten, deren Unbegründetheit schon aufgrund von gerichtlichen Vorentscheidungen feststeht.
Zu Recht wies das Landgericht in seinem Beschluss vom 31.1.2008 darauf hin, dass die Abberufung eines Stiftungsrates sowohl nach altem wie auch nach neuem Stiftungsrecht wegen in der Vergangenheit liegender Vorfälle nur bei Vorliegen bzw Behauptung schwerer bzw grober Pflichtverletzungen möglich sind, deren sich ein Stiftungsrat im Sinne einer ex-ante-Betrachtung schuldig machte und aus denen sich entweder seine Ungeeignetheit für diese Funktion ergibt oder die seine Unfähigkeit zur ordnungsgemässen Erfüllung seiner Obliegenheiten indizieren. Schwer bzw grob ist eine Pflichtverletzung im Sinne der Fahrlässigkeitsterminologie dann, wenn diese einem anderen Stiftungsrat in der gegebenen Situation keinesfalls unterlaufen wäre. Eine schwere Pflichtwidrigkeit muss die Belange der Stiftung gefährden oder dieser die Beibehaltung der aufrechten Bestellung des Stiftungsrates unzumutbar machen. Ob also ein wichtiger Grund vorliegt, ist immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Stiftung selbst zu prüfen (LES 2010, 218; LES 2010, 311; Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] S 579 f, 642; BK-Riemer, Stiftung Art 84 N 98 f; chBG vom 20.8.2002 zu 5 A.8/2002 Erw. 4.2; Arnold in öPSG Komm² § 15 Rz 120; § 27 Rz 14, 15 f je mwN).
6.4 Im Lichte dieser Rechtslage ist dem Erstgericht und den Revisionsrekurswerbern beizupflichten, dass der vom Antragsteller seit mehreren Jahren erhobene und in zahlreichen Verfahren wiederholte zentrale Vorwurf des Vergleichsabschlusses mit der Mutter des Antragstellers bereits Gegenstand ua des OGH-Beschlusses vom 12.1.2006 zu 8 CG.2005.117 (nunmehr 8 CG.2007.32 = LES 2006, 456) war. Darin führte der OGH ua aus, dass die Antragsgegner zu 1. und 2. kraft ihrer Stellung als Stiftungsräte zur eigenverantwortlichen Disposition über das Stiftungsvermögen auch mittels Vergleichs berechtigt waren und ihre Entscheidung, einen solchen Vergleich mit der Mutter der Antragstellers zu schliessen, angesichts der damaligen Prozesssituation auch durchaus vertretbar war. In diesem Vergleich verzichtete die Mutter des Antragstellers auf rund die Hälfte der von ihr behaupteten Forderungen gegenüber den Stiftungen, die mit schon ergangenen Urteilen des Landgerichtes zum Grossteil als berechtigt befunden worden waren und deren Durchsetzung zur Zahlungsunfähigkeit der vier Stiftungen geführt hätten, zumal diese zum damaligen Zeitpunkt nur mehr über ein Vermögen von ca CHF 9,5 Mio verfügten.
Die aus dem Vergleichsabschluss abgeleiteten Vorwürfe auch im nunmehrigen Abberufungsverfahren erweisen sich deshalb als schon durch rechtskräftige Entscheidungen der liechtensteinischen Gerichte widerlegt und damit ohne jede Substanz.
Das sinngemäss Gleiche gilt für alle anderen in mehreren Gerichtsverfahren als unberechtigt festgestellten Vorwürfe des Antragstellers in Richtung Verweigerung von Auskünften, der Rechnungslegung etc. Nicht die Stiftungsräte sondern der Antragsteller "überflutete" auch die Stiftungen mit mehreren Klagen, Anträgen etc, die sich, soweit bisher vom OGH entschieden, allesamt als unberechtigt erwiesen und zu erheblichen Kostenbelastungen für die Stiftungen führten (vgl Urteil des OGH vom 5.3.2010 zu 6 CG.2005.232 = LES 2010, 264; Beschluss des OGH vom 1.10.2009 zu 2 CG.2006.315 = LES 2010, 94 ua). Zuletzt hat der OGH in seinem Beschluss und Urteil vom 13.1.2011 zu 8 CG.2007.32 das gegen die Antragsgegner zu 3. bis 6. gerichtete Zahlungsbegehren abgewiesen. Auch in dieser Entscheidung wurde ua festgehalten, dass dem Kläger von Seiten der Stiftungsräte über viele Jahre ausreichend Auskünfte erteilt und ihm auch die Möglichkeit geboten worden sei, seine Einsichtsrechte in die Geschäftsunterlagen der Stiftungen wahrzunehmen. Das Festhalten des Klägers an seinem auch in diesem Verfahren gestellten Auskunftsbegehren, so führte der OGH weiter aus, ohne jede Spezifizierung in Bezug auf bislang (angeblich) offen gebliebene Fragen bzw betreffend die Ausschüttung von Vermögenswerten erweise sich unter den festgestellten Umständen als rechtsmissbräuchlich; diesem Auskunftsbegehren lägen offenkundig sachfremde Motive, insbesondere das Ziel des Antragstellers zugrunde, Druck auf die Stiftungsräte auszuüben und damit deren in der Vergangenheit mehrfach ohne Erfolg angestrebte Enthebung herbeizuführen (E. zu Punkt 10).
Auch wurden die von den Stiftungsräten verzeichneten Honorare ua auch für ihre gerichtlichen Vertretungstätigkeiten in den diversen Aufsichtsverfahren rechtskräftig für rechtmässig und angemessen befunden (9 HG.2006.33 ua).
Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage und auch der übrigen vom Erstgericht genannten Verfahren und gerichtlichen Entscheidungen, weiters ausgehend von den Ergebnissen des rechtskräftig abgeschlossenen Abberufungsverfahrens zu 10 HG.2004.46 und schliesslich unter Zugrundelegung der insbesondere auf unbedenklichen Urkundenbeweisen beruhenden Feststellungen des Erstgerichtes in seinem nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 31.1.2008 fehlt damit eine tragfähige Grundlage für Vorwürfe gegenüber den Antragsgegnern zu 1. und 2. vom Gewicht eines Abberufungsgrundes.
Damit erübrigt sich auch die vom Obergericht für notwendig erachtete Bestellung eines Kollisionskurators und Neudurchführung des Verfahrens mit diesem, die, worauf der StGH in seinem Urteil vom 9.8.2010 zu StGH 2010/47 zu Recht hinwies, mit einem massiven Eingriff in die Rechte einer Stiftung verbunden ist, diese in ihrer Handlungs- und Geschäftsfähigkeit (Prozessfähigkeit) beschneidet und damit quasi teilentmündigt.
Vielmehr wird das Rekursgericht über den erhobenen Rekurs inhaltlich zu entscheiden haben. Auch dieser Rekurs hat, soweit nicht einzelne Feststellungen bekämpft werden, nicht näher konkretisierte Vorwürfe wie ua "die grobe Verletzung der Rechte der Begünstigten, den Missbrauch der Vertretungsmacht, Pflichtverstösse gegen das Gesetz, die Statuten, Beistatuten, die Ausnützung der eigenen Machtposition als Organ, die zweckwidrige Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Verweigerung von Ausschüttungen an die Begünstigten, das Fernhalten von jeglicher Information etc zum Gegenstand.
Im Rahmen der meritorischen Erledigung des Rekurses des Antragstellers wird sich auch ergeben, ob und inwieweit dem hier verfahrensgegenständlichen Abberufungsantrag im Sinne des Vorbringens der Revisionsrekurswerber die Prozesshindernisse der res iudicata bzw der Streitanhängigkeit entgegenstehen.
Die Zurückweisung des vom Antragsteller erhobenen Rekurses im Verfahren 10 HG.2004.46 ändert nichts an der Rechtskraft- und Bindungswirkung des in diesem Verfahren ergangenen erstinstanzlichen Beschlusses, in dem alle Vorwürfe gegen die Stiftungsräte inhaltlich geprüft und als nicht berechtigt qualifiziert wurden.
Dass gegen die vermögenslosen Antragsgegner zu 5. und 6. mittlerweile Konkursanträge gestellt wurden, nach der Aktenlage jedoch mangels Vorhandenseins eines die Deckung der Verfahrenskosten hinreichenden Massevermögens kein Konkursverfahren eröffnet wurde, ändert nichts an der Vertretungsmacht der Stiftungsräte auch für diese Stiftungen. Darauf hat der OGH bereits in seinem Beschluss vom 13.1.2011 zu 8 CG.2007.32 hingewiesen.
Das zu 9 HG.2007.14 vom Antragsteller am 30.6.2007 eingeleitete Abberufungsverfahren ist diesem offenbar ausser Evidenz geraten. Er selbst hat ua mit zwei Schreiben vom 16.7. und 25.7.2007 auf seine Abberufungsanträge zu dieser Geschäftszahl Bezug genommen (ON 17).
Aus den bislang an den OGH herangetragenen Rechtssachen ergibt sich, dass nicht die Stiftungsräte sondern primär der Antragsteller durch seine grosse Anzahl von Klagen, Rechtsmitteln, Anträgen etc zur nunmehrigen Bedürftigkeit der Stiftungen beigetragen hat. Auch der StGH wies in seinem eine andere Stiftung des Antragstellers betreffenden Urteil vom 29.11.2010 zu StGH 2010/68 auf die Tragik des hinter diesen Streitigkeiten stehenden Familienzwists hin und betonte, "dass er es als sinnvoller erachtet hätte, wenn auch zwischen den hier betroffenen Verfahrensparteien (wie bei anderen das gleiche Familienvermögen betreffenden Stiftungen) eine Vergleichslösung gesucht worden wäre, um möglichst das gesamte Stiftungsvermögen - nach welchem Schlüssel auch immer - den Familienmitgliedern zukommen anstatt horrende Anwaltshonorare auflaufen zu lassen (Hinweis auf StGH 2010/8, Erw. 4)".
Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 2 Abs 2 RFVG sowie die Art 35 ff, 42 LVG iVm den §§ 40, 41, 52 Abs 1 ZPO. Der Zwischenstreit über die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators für die Antragsgegnerinnen zu 3. bis 6. im gegenständlichen Verfahren wurde nunmehr zu Lasten des Antragstellers entschieden, sodass diesem die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zur Last fallen. Diese Kosten wurden mit CHF 5.520,27 tarifgerecht verzeichnet. Hingegen hatte es bei dem vom Rekursgericht ausgesprochenen Vorbehalt hinsichtlich der Kosten des Rekursverfahrens (Punkt 3) zu verbleiben.
Vaduz, am 10. Juni 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat