09 EG. 2012.112
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** und die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch C, wider die beklagte Partei D, vertreten durch F***, wegen Ehescheidung (Streitwert: CHF 3.000,--) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Ober-gerichts vom 27.8.2013, 09 EG.2012.112-30, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.4.2013, 09 EG.2012.112-8, in der Hauptsache keine Folge gegeben, hingegen im Kostenpunkt Folge gegeben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit CHF 1.047,28 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
2.1 Mit seiner am 11.12.2012 eingebrachten, auf Art 56 EheG gestützten Klage begehrt der Kläger die Scheidung von der Beklagten.
Er brachte dazu zusammengefasst - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung und für das Gesamtverständnis notwendig - vor, bereits kurze Zeit nach Abschluss der Ehe sei es zu massiven Eheproblemen gekommen. Es habe so gut wie keine gemeinsamen Interessen gegeben, sodass es zu einem langsamen und steten Auseinanderleben gekommen sei. Obwohl der Kläger für die Beklagte ab Eheschliessung Mitgliedsbeiträge für die Golfclubs in *** und in *** bezahlt habe, sei es trotzdem zu maximal zwei bis drei gemeinsamen Golfspielen gekommen. Die Beklagte sei lieber ihren eigenen Interessen nachgegangen und habe die Ehe "links" liegen gelassen. Sie habe sich zur Mediatorin ausbilden lassen und an Wochenendseminaren teilgenommen. Ferner habe sie sich bei H*** engagiert, wo sie Präsidentin und Schriftführerin des Clubs in , Vizepräsidentin bei I und Vorstandsmitglied im *** gewesen sei. Sie habe diese Funktionen an verschiedenen Wochenendveranstaltungen ausgeübt, was ihr wichtiger gewesen sei, als gemeinsame Wochenenden mit dem Kläger zu verbringen.
Dieses Verhalten der Beklagten habe so weit geführt, dass der Kläger an den Wochenenden zusätzlich zur 50 Stunden Arbeitswoche noch Hausarbeiten erledigen oder seine Hemden bügeln habe müssen. Die Beklagte habe ihren Teil der Hausar-beit darin gesehen, den Kläger für das Erledigte zu kritisieren, sodass es aus diesem Grund oft zu Streitigkeiten gekommen sei.
Dieser Verlauf habe dazu geführt, dass bereits im Jahr 2006 sämtliche Intimitäten seitens der Beklagten eingestellt worden seien. Die Beklagte sei aus dem ehelichen Schlafzimmer ausgezogen und habe sich dem Kläger gegenüber seit 2006 verweigert. Seit diesem Zeitpunkt sei es weder zu Zärtlichkeiten oder Intimitäten noch zu sexuellen Handlungen zwischen den Streitteilen gekommen, dies obwohl der Kläger immer wieder versucht habe, die Beklagte für solche Handlungen zu gewinnen.
In der Folgezeit hätten die Streitteile ab 2010 verschiedene Paartherapien absolviert und Eheberatungen bei verschiedenen Therapeuten in Anspruch genommen, dies aus dem Gedanken heraus, die seit 2006 nicht mehr gelebte Ehe wieder in Takt zu bringen. Der Kläger habe sich äusserst geduldig gezeigt, trotzdem habe sich die Beziehung zunehmend verschlechtert.
Die Beklagte sei so gut wie keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie habe vielmehr die ganze Zeit über vom Einkommen des Klägers gelebt, der als leitender Angestellter bei der J*** sehr gut verdient habe.
Da die Beklagte an den Wochenenden meist nicht zu Hause gewesen sei, habe der Kläger diese alleine verbracht. Andererseits habe ihm die Beklagte vorge-worfen, für das gemeinsame Leben keine Impulse zu geben. Im Lauf der Zeit sei es vermehrt zu Diskussionen gekommen, wobei im Herbst 2011 bei einer dieser Diskussionen die Situation eskaliert sei. Die Beklagte habe den Kläger attackiert und mit Fäusten auf ihn eingeschlagen. Der Kläger habe die Beklagte zwar beruhigen können, dennoch habe er bei diesem Vorfall einige Hämatome davongetragen.
Im Dezember 2011 sei die Situation endgültig eskaliert. Ausgangspunkt sei eine banale Diskussion über die Weihnachtsdekoration in der Ehewohnung gewesen. Aufgrund des angespannten Verhältnisses habe sich ein lautstarker Streit entwickelt. Die Beklagte habe gemeint, dass ihr "alles zu viel" wäre, und sei aus der Ehewohnung ausgezogen, ohne dies mit dem Kläger zu besprechen. Sie habe vorerst in ihrem Büro in *** gelebt. Im Anschluss daran habe sie sich eine Wohnung in Vaduz gemietet. Die eheliche Gemeinschaft sei daher seit Dezember 2011 aufgehoben. Bereits am 9.1.2012 habe die Beklagte von einer Umzugsfirma alle ihre Habseligkeiten abholen lassen und sei definitiv an diesem Tag ausgezogen. Sie habe damit gegen die Bestimmungen des Ehegesetzes verstossen.
Nach dem Auszug der Beklagten sei es noch zu verschiedenen Treffen zwischen den Streitteilen gekommen. Der Kläger habe für sich Klarheit gewinnen wollen, ob eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bzw eine Fortsetzung der Ehe angesichts des bisherigen Eheverlaufs überhaupt noch möglich sei. Trotz allem, was passiert sei, habe er immer noch positive Gefühle für die Beklagte empfinden können. Angesichts der Trennung und des dadurch gewonnenen Abstands sei es für ihn aber ab Sommer 2012 gewiss gewesen, dass eine Fortsetzung der Ehe nicht mehr möglich sei. Dies habe er der Beklagten auch deutlich gesagt.
Seit ihrem Auszug im Dezember 2011 habe sich die Beklagte weiterhin grosszügig vom Konto des Klägers bedient. Nach ihren eigenen Angaben habe sie selbst monatlich lediglich rund CHF 700,-- verdient. Der Kläger habe der Beklagten noch bis Oktober 2012 ihr Zeichnungsrecht auf seinem Konto belassen, um ihr eine Übergangsfrist für die Herstellung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit einzuräumen. Da sich eine solche aber nicht abgezeichnet habe, habe er ihr Zeichnungsrecht löschen lassen.
In der Folge habe sich für den Kläger die wahre Intention der Beklagten im Zusammenhang mit der Ehe gezeigt, dass sie nämlich offensichtlich nur finanzielle Interessen verfolge. Sie habe sich vom Kläger Zusatzausbildungen finanzieren lassen und grosszügig von dessen Einkommen gelebt. Ihren Pflichten als Ehefrau sei sie hingegen seit 2006 durchgehend nicht mehr nachgekommen.
Die Beklagte habe gegen die Art 43 und 45 EheG verstossen. Es sei dem Kläger nicht mehr zumutbar, die Ehe fortzusetzen, wobei die Gründe dafür aus-schliesslich der Beklagten zuzurechnen seien. Angesichts des geschilderten Ehever-laufs und des Verhaltens der Beklagten sei darauf Bedacht zu nehmen, dass das offensichtlich beabsichtigte Festhalten der Beklagten an der nur noch formell be-stehenden Ehe als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei. Die Beklagte denke nicht daran, die Ehe wieder herzustellen. Vielmehr gehe es ihr einzig darum, vom Kläger noch so gut und so viel wie möglich zu profitieren, wie sich im Unterhaltsverfahren zu 07 CG.2012.432 gezeigt habe.
Zusammengefasst seien die fehlenden Grundlagen einer ehelichen Beziehung für den Kläger psychisch schwer belastend gewesen. Es sei in seinem beruflichen Umfeld wahrgenommen worden, dass er zunehmend frustriert und gereizt sei. Die Beklagte habe ihre Verweigerung von Intimität und Sexualität eingesetzt, um psychischen Druck auf ihn auszuüben. Sie habe sich aufs "Dauernörgeln" be-schränkt. Der Kläger habe seit 2006 immense Energie aufgewendet, um die Be-ziehung mit der Beklagten zumindest wieder eheähnlich zu gestalten, was aufgrund deren Verhaltens jedoch nicht möglich gewesen sei. Dazu komme, dass der Kläger während der gesamten Ehe derjenige gewesen sei, der mit seinem sehr guten Einkommen die eheliche Gemeinschaft finanzieren habe müssen. Er habe zuletzt zwei Haushaltshilfen angestellt, die die Hausarbeit erledigt hätten, die Beklagte habe bis auf Koordinationstätigkeiten so gut wie nichts machen müssen. Der Kläger habe zunehmend das Gefühl gehabt, von der Beklagten aufgrund seiner wirtschaftlichen Stellung ausgenützt zu werden. Trotz intensivster Bemühungen seinerseits habe sich daran nichts geändert, die Beklagte habe sich keinen Millimeter bewegt, um zu einer Normalisierung des Ehelebens beizutragen. Sie sei eisern ihren egoistischen Weg gegangen.
Obwohl der Auszug der Beklagten ohne Zustimmung des Klägers erfolgt sei, habe er diesen geradezu als befreiend empfunden. Dadurch sei ihm nämlich klar geworden, dass die seit Jahren mit den geschilderten Belastungen überschattete Ehe Grund für seinen stark angeschlagenen Zustand gewesen sei und sich dieser durch die Trennung von der Beklagten zunehmend gebessert habe. Im Jahr 2012 sei es noch zu vereinzelten Treffen zwischen den Streitteilen gekommen, die dem Kläger diese Wahrnehmungen bestätigt hätten. Die Beklagte versuche die Ehe einzig aus finanziellen Erwägungen fortzusetzen, obwohl ihr bewusst sei, dass diese schon seit Jahren nicht mehr gelebt werde und eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft unmöglich und definitiv ausgeschlossen sei. Angesichts der dargestellten Umstände rund um die Ehe der Streitteile und des Verhaltens der Beklagten könne es dem Kläger nicht mehr zugemutet werden, auch noch die Trennungsfrist des Art 56 EheG abwarten zu müssen. Der Kläger habe es seit 2006 erdulden müssen, dass sich die Beklagte jeglicher Intimität entziehe, er habe geduldig Therapien absolviert und alles ihm Mögliche versucht, um die eheliche Gemeinschaft zumindest auf halbwegs ertragbares Niveau zu bringen. Die Beklagte habe sich beharrlich verweigert, sei keinen Millimeter von ihren egoistischen An-sichten abgegangen, habe den Kläger sogar körperlich attackiert und sei ohne seine Zustimmung aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Obwohl es seit dem Ge-spräch im Oktober 2012 auch für die Beklagte definitiv klar sei, dass die Ehe unheil-bar zerrüttet sei und auf keinen Fall wieder hergestellt werden könne, stelle sie sich gegen die Scheidung.
Allein der Gedanke, mit der Beklagten nochmals gemeinsam in einem Raum sitzen zu müssen, sei für den Kläger ebenso wie die Tatsache, mit der Beklagten noch verheiratet sein zu müssen, unerträglich. Auch die zu Tage getretene Absicht, warum sie die Ehe eingegangen sei, bringe den Kläger völlig aus dem emotionalen Gleichgewicht. Eine Fortsetzung der Ehe für die Dauer der Frist des Art 55 EheG sei weder objektiv noch subjektiv zumutbar.
2.2 Die Beklagte bestritt das Scheidungsbegehren, nahm zu den einzelnen Vorwürfen des Klägers auch inhaltlich Stellung und wendete ein, für sich in Anspruch zu nehmen, auf den Ablauf der dreijährigen Trennungsphase gemäss Art 55 EheG zu bestehen, auch wenn die Aussicht, dass sich die Eheleute wieder versöhnen könnten, im Augenblick nur gering erscheinen möge. Die Ehe sei weder unheilbar zerrüttet noch liege ein Grund für eine vorzeitige Scheidung wegen angeblicher Unzumutbarkeit der Ehe vor.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass im Sachvortrag des Klägers, selbst wenn er erwiesen wäre, kein Grund ersichtlich sei, der das Abwartenmüssen der dreijährigen Trennungsfrist nach Art 55 EheG unzumutbar machen würde, dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits ein Drittel der Trennungsfrist abgelaufen sei. Auch die Zusammenschau von allen behaupteten Verfehlungen bewirke kein Unzumutbarkeit iSd Art 56 EheG, selbst wenn man von einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe ausgehen sollte. Auch wenn sich der Ehewille der Beklagten tatsächlich von Beginn an ausschliesslich auf pekuniäre Gesichtspunkte beschränkt haben sollte, wäre dies kein Scheidungsgrund, sondern allenfalls ein Aufhebungsgrund nach Art 36 EheG. Wollte man dennoch darin einen Scheidungsgrund sehen, könnte auch dies nicht zur Unzumutbarkeit des Abwartenmüssens der dreijährigen Trennungsfrist führen. Das subjektive Gefühl des Klägers, von Anfang an durch die Beklagte betrogen und lediglich des Geldes wegen geheiratet worden zu sein, bilde, selbst wenn sich dies objektiv durch das Beweisverfahren ergeben würde, keinen Härtefall, der einen Notausstieg iSd Art 56 EheG rechtfertigen würde. Der Gesetzgeber habe klar die Absicht verfolgt, den grössten Teil der strittigen Scheidungen nach Art 55 EheG abzuwickeln. Eine aussergewöhnliche, deutlich sich vom Durchschnitt einer scheiternden Ehe abhebende und von der Beklagten zu verantwortende Verfehlung lasse sich aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt nicht ableiten. Letztlich könne auch in der Weigerung der Beklagten, der Scheidung auf gemeinsames Begehren zuzustimmen, kein schikanöses und erst recht kein rechtsmiss-bräuchliches Verhalten gesehen werden. Sowohl die dreijährige Trennungsfrist als auch die Forderung eines Ehegattenunterhalts entsprächen der primären gesetzlichen Regelung und könnten schon deshalb nicht rechtsmissbräuchlich sein.
Die vom Kläger geschilderten Nachteile seien im Wesentlichen finanzieller Natur. Der im Übrigen offensichtlich subjektiv bestehende seelische Schmerz mache das Abwartenmüssen der gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Trennungszeit nicht unzumutbar.
4.1 Das Obergericht teilte in der Hauptsache die Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass selbst bei Zutreffen der im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen des Klägers es diesem zumutbar sei, das Band der Ehe bis zum Ablauf der dreijährigen Trennungsfrist - sohin bis November 2014 - weiter aufrecht zu erhalten.
Der Oberste Gerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass an den Scheidungstatbestand der Unzumutbarkeit schon deshalb strenge Anforderungen zu stellen seien, weil sonst einerseits das gesetzgeberische Ziel eines möglichst verschuldensunabhängigen Scheidungsrechts und andererseits die Absicht des Gesetzgebers, die strittigen Scheidungen zum grössten Teil nach Art 55 EheG abzuwickeln, unterlaufen würde. Die vorzeitige Scheidung wegen Unzumutbarkeit komme bei blossen ehelichen Schwierigkeiten, Unstimmigkeiten oder ehetypischen Zerwürfnissen von vornherein nicht in Betracht. Art 56 EheG sei als Ausnahmenorm anzusehen, die gewissermassen ein Notventil für Härtefälle schaffen solle. Die Unzumutbarkeit gemäss Art 56 EheG stelle insoweit auf eine objektive Sichtweise ab, als einem Ehegatten die Weiterführung der Ehe aus objektiven Gründen nicht mehr zugemutet werden könne. Ob die Ehegatten ihre Situation subjektiv als unzu-mutbar einschätzen, sei unbeachtlich; die Bestimmung des Art 56 EheG sei absichtlich subsidiär und restriktiv gefasst, um die Scheidung auf gemeinsames Begehren in den Vordergrund zu stellen. Daher seien an den Tatbestand der Unzu-mutbarkeit auch hohe Anforderungen zu stellen. Da sich die Unzumutbarkeit iSd Art 56 EheG allein auf die Fortdauer des Ehebandes als solches beziehe, sei auch und insbesondere der Umstand von Bedeutung, ob sich die unzumutbaren Auswirkungen durch die Aufnahme des Getrenntlebens in erheblicher Weise vermeiden liessen. Sei dies der Fall, so müsse der scheidungswillige Ehegatte die Trennungsfrist abwarten. Damit sei auch von Bedeutung, ob die Auswirkungen der der Beklagten gemäss Art 56 EheG zuzurechnenden Zerrüttungsursachen trotz Getrenntlebens gleich wohl in unzumutbarer Weise verspürbar seien.
Zwar könnten Misshandlungen und Tätlichkeiten eines Ehegatten den Scheidungsgrund des Art 56 EheG rechtfertigen, auch wenn diese keine gesund-heitsbedrohenden Ausmasse erreichten und ohne Verletzungsfolgen blieben, doch sei nach dem Sachvortrag in erster Instanz der behauptete Vorfall im Herbst 2011 schon objektiv nicht geeignet, eine derartige Unzumutbarkeit zu begründen. Schon nach den Behauptungen handle es sich nicht um einen gravierenden Eingriff in die körperliche Integrität und sei dieser Vorfall vom Kläger auch nicht zum Anlass genommen, eine sofortige räumliche Trennung durchzuführen.
Was die Verweigerung von Zärtlichkeiten und Intimitäten betreffe, habe der Gesetzgeber im Scheidungsverfahren gerade solche Auseinandersetzungen vermeiden wollen. Auch könne der behauptete seelische Schmerz für die Dauer des Abwartenmüssens - der Kläger habe nicht aufgezeigt, welcher Art und Intensität dieser seelische Schmerz sein solle - nicht dazu führen, den Kläger von der Einhaltung der dreijährigen Frist zu entbinden bzw diese als unzumutbar erscheinen zu lassen. Der diesbezügliche Klagsvortrag lasse auch nicht die Annahme zu, dass trotz der Trennung die Situation vom Kläger weiterhin als derart belastend empfunden werde und objektiv derart belastend sei, dass ihm das Abwarten der dreijährigen Trennungsfrist seelisch nicht zugemutet werden könne. Durchaus ambivalent sei der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers, wonach er den ohne seine Zustimmung erfolgte Auszug der Beklagten als geradezu befreiend empfunden habe und ihm dadurch klar geworden sei, dass die seit Jahren belastete Ehe Grund für seinen stark angeschlagenen Zustand gewesen sei.
Der Beklagten sei auch zuzubilligen, dass sie, obwohl sie es gewesen sei, die die eheliche Gemeinschaft durch ihren Auszug aus der Ehewohnung beendet habe, vorerst an der Ehe festhalte und sich gegen eine einvernehmliche Ehescheidung ausspreche. Einer besonderen Begründung, weshalb die Beklagte an der Ehe fest-halten wolle, bedürfe es in diesem Zusammenhang nicht (favor matrimonii). Ein schikanöses Festhalten am Band der Ehe durch die Beklagte sei selbst bei Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptungen nicht zu sehen, möge auch der Um-stand, dass hierbei für die Beklagte auch finanzielle Überlegungen hereinspielten, durchaus zutreffen.
Den Vorwurf, der Ehewille der Beklagten habe sich von Anfang an ausschliesslich auf pekuniäre Gesichtspunkte beschränkt, greife der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht mehr auf. Das Obergericht teile aber die Ansicht des Erstgerichts, dass diesfalls allenfalls ein Aufhebungsgrund nach Art 36 EheG, jedoch kein Scheidungsgrund nach Art 56 EheG vorliegen würde. Selbst wenn erhebliche finanzielle Interessen der Beklagten in ihren Motiven mit eine Rolle spielen würden, könnte dies nicht zur Unzumutbarkeit des Abwartens der dreijährigen Trennungsfrist führen. Zu Recht habe das Erstgericht von einer Beweisaufnahme zu den behaupteten Verfehlungen der Beklagten Abstand genommen und hafte dem Ersturteil keine rechtliche Falschbeurteilung an.
4.2 Die in der Berufung enthaltene Kostenrüge erachtete das Obergericht als berechtigt. Offenkundig infolge eines Zahlensturzes sei der Kläger zu einem Kosten-ersatz von CHF 9.224,86 anstatt richtig CHF 924,86 verpflichtet worden. Die Kosten-entscheidung sei insoweit zu korrigieren gewesen.
Die Beklagte hat in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsbeantwortung das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrundes bestritten und beantragt, der Revision des Klägers kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel zusammengefasst aus:
5.1 Die Rechtsansicht des Obergerichts, wonach das Vorbringen des Klägers, würde es sich als richtig feststellen lassen, nicht geeignet wäre, um daraus einen Scheidungsgrund nach Art 56 EheG abzuleiten, und zwar selbst dann, wenn im Fürstentum Liechtenstein die Anforderungen an die Unzumutbarkeit nicht jenes Ausmass erreichen würden, wie es in der Schweiz verlangt werde, sei unrichtig.
5.2 Der Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit iSd Art 56 EheG werde vor allem deshalb erfüllt, weil die Beklagte bereits seit 2006 gegenüber dem Kläger jegliche Intimitäten oder Zärtlichkeiten verweigert habe. Dies werde daher in einem Beweisverfahren festzustellen sein, insbesondere auch, dass die Beklagte trotz intensivster Bemühungen seitens des Klägers nicht bereit gewesen sei, dieses Verhalten zu ändern.
5.3 Die Beklagte habe weitere Eheverfehlungen gesetzt, indem sie dem Kläger bei einer körperlichen Attacke ein Hämatom zugefügt habe und sie schluss-endlich ohne Zustimmung des Klägers aus der Ehewohnung ausgezogen sei. Dadurch sei insgesamt die Zumutbarkeitsschwelle des Art 56 EheG erreicht bzw überschritten worden. Inzwischen dauere die faktische Trennung der ehelichen Gemeinschaft bereits seit rund zwei Jahren an und stehe die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausser Diskussion (gemeint wohl: komme die Wiederauf-nahme nicht mehr in Frage). Es sei für den Kläger seelisch unzumutbar, ein weiteres Jahr bis zum Ende der Trennungsfrist zuzuwarten. Wie der OGH in seinem Urteil vom 6.9.2013, 06 EG.2012.73, aufgezeigt habe, könne die Unzumutbarkeit des Art 56 EheG auch in einer mittelbaren Nachwirkung eines an sich abgeschlossenen Verhaltens liegen. Derartige Nachwirkungen lägen im beschriebenen ehewidrigen Verhalten der Beklagten vor, wobei die Auswirkungen für den Kläger trotz faktischer Trennung nach wie vor in unzumutbarer Weise spürbar seien. Auch dazu hätte das Erstgericht ein dem Gesetz entsprechendes Beweisverfahren durchführen und Feststellungen treffen müssen.
5.4 Noch deutlicher zeige sich die Unzumutbarkeit in dem Umstand, dass sich die Beklagte "trotz dieser eindeutigen Sachlage rund um die Ehe" beharrlich weigere, einer einvernehmlichen Ehescheidung zuzustimmen. Im Bericht und Antrag der Regierung Nr 1998/21 sei gerade der Tatbestand des rechtsmissbräuchlichen Festhaltens an der Ehe als Beispiel der Unzumutbarkeit iSd Art 56 EheG dargelegt worden. Folglich wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, zum diesbezüglichen Vorbringen des Klägers ein Beweisverfahren durchzuführen. Sollte sich feststellen lassen, dass die Ehe der Streitteile unheilbar zerrüttet sei und dass sich die Beklagte ohne nachvollziehbaren Grund weigere, einer Scheidung auf gemeinsames Begehren zuzustimmen, wäre im Sinne des genannten Berichts und Antrags die Unzumutbarkeit anzunehmen. Diesfalls müsste die Weigerung der Beklagten auch als schikanös beurteilt werden, auch vor dem Hintergrund der zweifellos von ihr verfolgten wirtschaftlichen Interessen, die mit dieser Weigerung im Zusammenhang stünden. Für den Kläger sei es geradezu unerträglich, im Wissen um diese Umstände noch die Trennungsfrist abwarten zu müssen.
6.1 Der Revisionswerber bringe im Grunde genommen keine Umstände vor, die es unabhängig davon, welche Probleme es während des ehelichen Zusammen-lebens gegeben habe, unzumutbar machen würden, den aufrechten Bestand der Ehe nach erfolgter Trennung fortzusetzen. Mit seinem Argument, es sei angesichts der zerrütteten Ehe rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte auf dem Abwarten der dreijährigen Trennungsfrist beharre, übersehe er, dass sich der Begriff der Unzumut-barkeit iSd von Art 56 EheG allein auf die Fortdauer des Ehebandes als solches beziehe und nicht etwa auf die Unzumutbarkeit des weiteren ehelichen Zusammen-lebens infolge etwa ehewidrigen Verhaltens des beklagten Ehepartners. Ferner komme es darauf an, ob sich die behaupteten unzumutbaren Verhaltensweisen und Umstände auch nach faktischer Trennung der Eheleute fortsetzen würden und es daher zur Beendigung dieser unzumutbaren Zustände nötig wäre, so rasch wie möglich eine Scheidung dem Bande nach herbeizuführen. Alle vom Revisionswerber behaupteten Eheverfehlungen würden nur Umstände des ehelichen Zusammen-lebens betreffen und daher das Getrenntleben der Eheleute seit November 2011 in keiner Weise tangieren. Zutreffend habe das Obergericht ausgeführt, dass die Situation unter Bedachtnahme auf das diesbezügliche Behauptungssubstrat des Klägers für ihn keineswegs als derart belastend empfunden werde und auch objektiv nicht derart belastend sei, dass ihm das Abwarten der dreijährigen Trennungsfrist nicht zugemutet werden könne. Im Gegenteil habe der Kläger sogar vorgebracht, dass er den Auszug der Beklagten und den seither eingetretenen Zustand als geradezu befreiend empfunden habe.
6.2 Mit seiner Rechtsansicht, dass ein Festhalten des beklagten Ehepartners am Bestand der Ehe während der vom Gesetzgeber vorgesehenen dreijährigen Trennungsfrist rechtsmissbräuchlich sei, würde die dem Art 55 EheG zugrunde liegende Intention des Gesetzgebers ad absurdum geführt, weil dann jeder klagende Ehegatte, der für sich in Anspruch nehme, dass die Ehe nicht mehr gerettet werden könne, den Einwand des Abwartenmüssens der dreijährigen Trennungsfrist mit dem Rechtsmissbrauchsargument ausser Kraft setzen könnte. Der Gesetzgeber räume jedem beklagten Ehegatten das Recht ein, einer Ehescheidung vor Ablauf der dreijährigen Ehetrennungsfrist nicht zuzustimmen, wenn eine sofortige Scheidung im Sinne von Art 50 EheG von ihm nicht gewünscht werde.
6.3 Natürlich seien Einzelfälle vorstellbar. Dabei müsse es aber schon in der Zeit des Zusammenlebens Umstände gegeben haben, die eine weitere Aufrechterhaltung des Ehebandes während der dreijährigen Trennungsfrist für unzumutbar erscheinen liessen. Solche Umstände seien hier nicht vorgebracht worden.
Dazu hat der F OGH erwogen:
8.1 Zum anzuwendenden Recht:
Gemäss Art 21 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen und die Wirkung der Ehetrennung und Ehescheidung nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe massgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehetrennung oder Ehescheidung zu beurteilen. Da die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe in erster Linie nach dem Recht des Staats zu beurteilen sind, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art 19 Abs 1 IPRG), und hier die Streitteile nicht nur ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt in *** hatten, sondern sich auch nach dem Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen Ehewohnung weiterhin in *** aufhalten und dort wohnen, wurde auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt von den Vorinstanzen völlig zutreffend - und von den Streitteilen in beiden Rechtsmittelverfahren unbeanstandet - liechtensteinisches Recht angewendet.
8.2 Prozessuales:
Aus den Bestimmungen der §§ 272, 417 ZPO (vgl 272, 417 öZPO) ergibt sich, dass grundsätzlich der Urteilstatbestand eine getrennte Darstellung des aus der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhalts zu enthalten hat, dass also klar und zweifelsfrei ausgesprochen werden muss, welche Tatsachen nach Meinung des Gerichts vorliegen und seiner Entscheidung zu Grunde liegen (LES 2007, 507; LES 1999, 45; RIS-Justiz RS0041860; RS0040217).
Im hier vorliegenden Fall sind für die Entscheidungsfindung konkrete Tatsachenfeststellungen iSd § 417 ZPO nicht notwendig, weil - wie noch näher auszuführen sein wird - die Tatsachenbehauptungen, selbst wenn sie erwiesen wären, nicht ausreichen würden, daraus die vom Kläger gewünschten Rechtsfolgen abzuleiten. Insofern liegen auch sekundäre Feststellungsmängel, bei denen das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat und die bei Vorliegen einer ordnungsgemäss ausgeführten Rechtsrüge von Amts wegen aufgegriffen werden müssen (EFSlg 98.369), nicht vor.
8.3 Zur Sache:
Der OGH hält die Rechtsmittelausführungen des Klägers allesamt für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Der Scheidungstatbestand des Art 56 EheG samt der zugrundeliegenden Regierungsvorlage und die dazu ergangene Judikatur wurden umfassend und richtig referiert (§§ 469a, 482 ZPO). Insoweit kann darauf verwiesen werden.
Ergänzend ist auszuführen:
8.3.1 Gemäss Art 56 EheG kann ein Ehegatte die Scheidung vor Ablauf der dreijährigen Frist dann verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus erheblichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Dieser Scheidungstatbestand entspricht in Struktur und Aufbau der schweizerischen Rezeptionsvorlage. Art 115 ZGB normiert, dass ein Ehegatte vor Ablauf der (dort) zweijährigen Frist die Scheidung dann verlangen kann, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus "schwerwiegenden Gründen", die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. Trotz dieses geringfügigen Unterschieds zum Art 56 EheG kann, um das Unzumutbarkeitsprinzip zu beurteilen, auf schweizerische Lehre und Judikatur zurückgegriffen werden.
8.3.2.1 Der Scheidungsgrund des Art 115 ZGB soll in jenen Ausnahmefällen zur Anwendung kommen, in welchen ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einver-standen und dem anderen die Fortsetzung der Ehe noch während zwei Jahre nicht zumutbar ist. Angesichts der schon von der faktischen Trennung ausgehenden Schutzwirkung für den schutzbedürftigen Ehegatten geht es dabei "nicht mehr um die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens, sondern um die seelisch begründete Unzu-mutbarkeit der rechtlichen Verbindung" (BGE 127 III 132; ebenso BGE 126 III 404). Es handelt sich dabei gewissermassen um ein Notventil für Härtefälle (Hausheer/-Geiser/Aebi-Müller, Familienrecht, 4. Auflage Rz 10.26; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art 115 ZGB Rz 6; FamKomm Scheidung/ Fankhauser Art 115 ZGB N 2a).
8.3.2.2 Nach der Schweizer Lehre stellen die "schwerwiegenden Gründe" kein eigenständiges Kriterium dar, sondern sollen lediglich das geforderte Mass der Unzu-mutbarkeit verdeutlichen. Dabei ist es denkbar, dass sich die relevanten Umstände abschliessend in der Zeit des Zusammenlebens ereignet haben. Die Unzumutbarkeit beruht diesfalls gewissermassen auf einer mittelbaren Nachwirkung des an sich abgeschlossenen Verhaltens. Zum anderen kann die Unzumutbarkeit durch Umstände begründet sein, welche nach Aufnahme des Getrenntlebens weiter andauern oder erst dann entstehen. Entscheidend bleibt aber stets die Einzel-fallbeurteilung und nicht die Zugehörigkeit zu pauschalen Kategorien (BGE 127 III, 129, 134; FamKomm Scheidung/Fankhauser Art 115 ZGB N 5; Sutter/Freiburghaus aaO Art 115 Rz 9 und 14). Ausgangspunkt der Beurteilung ist immer, ob die Aus-wirkungen trotz Getrenntlebens gleichwohl in unzumutbarer Weise spürbar sind. Insbesondere bei mittelbaren Nachwirkungen ehelicher Verfehlungen ist zu be-rücksichtigen, dass nicht nur physische Einwirkungen die Unzumutbarkeit begründen können, auch psychische Auswirkungen können durchaus das geforderte Mass an Intensität annehmen (FamKomm Scheidung/Fankhauser Art 115 ZGB Rz 6, 7).
8.3.2.3 Gemäss BGE 127 III 129 bedeuten schwerste körperliche Attacken als Ausdruck der Missachtung des Partners einen schwerwiegenden Grund, der zur (seelischen) Unzumutbarkeit der Fortsetzung des rechtlichen Ehebandes führt. Unzureichend ist hingegen ein singulärer Eingriff in Form einer Tätlichkeit (BGer 5C.35/2001). Wiederkehrende Drohungen, planmässiges Verfolgen und Ab-passen (sogenanntes "stalking"), im Extremfall aber auch regelmässige und in kurzen Intervallen stattfindende massive telefonische Belästigungen werden als Grund für eine Unzumutbarkeit angesehen (BGE 127 III 1, 3). Auch das Gesamtbild verschiedener Umstände kann so schwer wiegen, dass die Aufrechterhaltung der Ehe als bloss rechtliche Verbindung bis zum Ablauf der Trennungszeit nicht zugemutet werden darf: kurze Ehe, neue gefestigte Beziehung, gesundheitliche Beschwerden, die trotz der tatsächlichen Ehetrennung anhalten (BGer 5C.262/2001).
8.3.2.4 Die Beweislast für das Vorhandensein der Unzumutbarkeit liegt bei der auf Scheidung klagenden Partei, die ihren Scheidungsanspruch aus Art 115 ZGB ableitet (Sutter/Freiburghaus aaO Art 115 ZGB Rz 19; so auch der FL OGH zu Art 56 EheG in LES 2006, 307).
8.3.3.1 Der Kläger verkennt, dass die vorzeitige Scheidung wegen Unzumutbarkeit bei "bloss" ehelichen Schwierigkeiten, Unstimmigkeiten oder ehetypischen Zerwürfnissen nicht in Betracht kommt (LES 2008, 110). In diese Kategorie fällt auch die von ihm behauptete Weigerung der Beklagten, Zärtlichkeiten auszutauschen und Intimitäten zuzulassen. Der Kläger vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, welche mittelbaren Nachwirkungen dieses Verhalten der Beklagten bei ihm ausgelöst habe. Seelische Beeinträchtigungen im Sinne etwa einer depressiven Verstimmung mit Krankheitswert oder einer fortdauernden Beziehungsunfähigkeit werden vom Kläger nicht behauptet. Dass es zu keinen Nachwirkungen dieser Art gekommen ist, gesteht der Kläger gewissermassen selbst zu, indem er offen legte, den Auszug der Beklagten und den seither eingetretenen Zustand als geradezu befreiend empfunden zu haben.
8.3.3.2 Bei der vom Kläger behaupteten körperlichen Attacke mit Gesundheitsfolgen (Hämatom) handelte es sich nach den Schilderungen im Klagsvortrag um einen einmaligen Übergriff. Eine solche singuläre Tätlichkeit ist unzureichend, um die Unzumutbarkeit der rechtlichen Verbindung der Ehegatten für die (restliche) Dauer der dreijährigen Trennungszeit zu begründen. Der vom Kläger zitierten Entscheidung des FL OGH vom 6.9.2013, 06 EG.2012.73, liegt ein nicht vergleichbarer und damit hier nicht zu beachtender Sachverhalt zu Grunde: In diesem Fall war der Beklagte gegenüber der Klägerin mehrfach, seit 2011 gehäuft, handgreiflich geworden, sodass sich die Klägerin zweimal veranlasst sah, ins Frauenhaus einzutreten. Sie wurde vom Beklagten ständig gemassregelt, kritisiert und gedemütigt, dies auch in Anwesenheit der Kinder. Das mehrfache gewaltsame Festhalten der Klägerin durch den Beklagten führte zu Hämatomen an ihren Unterarmen. Durch die ständigen Erniedrigungen ging es der Klägerin psychisch und physisch schlecht, sodass insgesamt die Voraussetzungen, die Fortsetzung der Ehe als unzumutbar anzunehmen, bejaht wurden. Mittelbare Nachwirkungen, wie sie in diesem Verfahren konkret zu Tage getreten sind, liegen hier nicht annähernd vor, sodass aus dieser Entscheidung für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen werden kann.
8.3.3.3 Dass der ohne seine Zustimmung erfolgte Auszug der Beklagten aus der Ehewohnung objektiv von solchem Gewicht war und auch subjektiv vom Kläger derart belastend empfunden wurde, dass ihm nicht mehr zugemutet werden könne, die dreijährige Trennungsfrist abzuwarten, entkräftet der Kläger selbst mit seinem Zugeständnis, die getrennte Wohnsitznahme der Beklagten als befreiend erlebt zu haben. Auf die Unzumutbarkeit begründende Nachwirkungen kann sich der Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt nicht berufen.
8.3.3.4 Dem Standpunkt des Klägers, die Haltung der Beklagten, trotz der unheilbaren Zerrüttung der Ehe einer einvernehmlichen Scheidung nicht zuzu-stimmen, sei schikanös, ist entgegenzuhalten, dass eine unheilbar zerrüttete Ehe, wäre sie tatsächlich erwiesen, keine Pflicht, einer Scheidung iSd Art 50 ff EheG zuzustimmen, nach sich zieht bzw sich der mit einem Scheidungsbegehren belangte Ehegatte auch bei einer unheilbar zerrütteten Ehe - ohne jegliche Begründung - darauf berufen kann, dass die dreijährige Trennungsfrist (Art 55 EheG) noch nicht abgelaufen ist. Selbst wenn die Beklagte mit ihrem Festhalten am Eheband auch wirtschaftliche Interessen verfolgen sollte, ist ihre Rechtsausübung entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht schikanös. Von einer gegen die guten Sitten verstossenden missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen (RIS-Justiz RS0026271; vgl auch LES 2003, 48). Schikane liegt vor, wenn der Rechtsausübende kein eigenes Interesse, sondern ausschliesslich den Zweck verfolgt, den anderen zu schädigen (RIS-Justiz RS0026271 [T8 T15]; RS0026205).
Davon kann hier nicht die Rede sein. Abgesehen davon, dass der Kläger gar nicht behauptet, die Beklagte verfolge mit ihrem Festhalten an der Ehe ausschließlich den Zweck, ihn zu schädigen, entzieht das der Beklagten unterstellte wirtschaftliche Eigeninteresse seinem Schikaneeinwand von vorneherein den Boden.
8.3.4 Zusammenfassend vermochte der Kläger mit seinen Behauptungen, selbst wenn sie erwiesen wären, keinen Härtefall aufzuzeigen, der ihm den Fortbestand des Ehebandes und das "Weiter-miteinander-verheiratet-sein" bis zum Ende der Trennungsfrist unzumutbar machen würde.
Die Revision hat daher erfolglos zu bleiben.
Vaduz, am 6. Dezember 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat