09 CG. 2015.302
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn lic. iur. Christian Zingg, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei ---------- ----------, ----------, A-----------, vertreten durch -----; wider die beklagte Partei wegen Feststellung (Streitwert: CHF 151'200.-- s.A.) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 02.12.2015, ON 14, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 24.09.2015, ON 4, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit CHF 5'652.37 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
Vom Personalbüro der Beklagten wurde ein mit 27.02.2015 datiertes Schreiben folgenden Inhalts verfasst:
"Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrter Herr ----------
Aus wirtschaftlichen Gründen sehen wir uns leider gezwungen, das Arbeitsverhältnis mit Ihnen - unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist - per 31.05.2015 zu kündigen. Wir bedauern sehr, dass wir diesen Schritt gehen müssen, sehen aber leider keine andere Möglichkeit, Sie weiter zu beschäftigen.
Wir danken Ihnen für Ihre langjährige Mitarbeit und wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüssen
---------- ---------- Transport AG
Zur Kenntnis genommen und einverstanden:
Datum: ---------- ----------"
Dieses Schreiben wurde dem Kläger vom Verwaltungsrat der Beklagten, ---------- ----------, in dessen Büro am 26.02.2015 persönlich ausgehändigt; der Kläger hatte das Schreiben nach Durchstreichen des Wortes "einverstanden" unterzeichnet.
Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, dass ihr aufgrund der gehäuften krankheitsbedingten Arbeitsausfälle aus wirtschaftlicher Sicht gar nichts anderes übrig geblieben sei als dem Kläger zu kündigen. Das Schreiben sei dem Kläger von ihrem Verwaltungsrat in dessen Büro persönlich ausgehändigt worden und habe der Kläger nach Durchstreichen des Wortes "einverstanden" dieses zum Zeichen der Entgegennahme auch unterzeichnet. Warum keine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen solle, sei für sie nicht nachvollziehbar. Der Inhalt des Schreibens sei völlig eindeutig. Da der Kläger ab 02.03.2015 und seither durchgehend krankgeschrieben gewesen sei, verlängere sich die Kündigungsfrist um 180 Tage bis zum 30.11.2015, weshalb er von ihr bis zu diesem Zeitpunkt auch nur noch die Krankentaggelder ausbezahlt erhalte.
"Zumal es ---------- ---------- ein persönliches Anliegen war, dem Kläger als langjährigen Mitarbeiter die Kündigung persönlich zu überreichen, bat er diesen am 26.02.2015 abends nach dessen Dienst in sein Büro und überreichte ihm das Schreiben vom 27.02.2015. ---------- ---------- erklärte dem Kläger, dass dessen häufige Krankenstände für das kleine Unternehmen wirtschaftlich nicht mehr tragbar seien und dass sich die Firma deshalb zu diesem Schritt entschlossen habe. Nachdem sich der Kläger vorerst weigerte, das Schreiben zu unterfertigen, erklärte ihm ---------- ----------, dass er diesfalls das Schreiben mit der Post schicken würde. Daraufhin merkte der Kläger an, dass er jedenfalls nicht mit der Kündigung einverstanden sei, weshalb er vor seiner Unterfertigung das Wort "einverstanden" durchstrich.
Ab dem 02.03.2015 war der Kläger krankheitsbedingt dienstabwesend und ist seit diesem Zeitpunkt durchgehend krankgeschrieben."
In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht, die Kündigung sei eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung einer Partei, die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft von einem bestimmten Zeit an aufhebe. Das Kündigungsrecht sei ein rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht. Die Kündigung müsse den Willen zur Vertragsauflösung klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen; andernfalls liege keine wirksame Kündigung vor. § 863 iVm § 870 ff ABGB würden die Grundlage der für empfangsbedürftige Willenserklärungen massgeblichen Vertrauenstheorie bilden. Ausgehend von der Vertrauenstheorie verbleibe kein Zweifel, dass mit dem dem Kläger am 26.02.2015 persönlich überreichten Schreiben die Kündigung des Arbeitsvertrages zum Ausdruck gebracht worden sei. Es sei von einer rechtsgültigen, fristgerechten und rechtzeitig zugegangenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszugehen, wobei durch den Krankenstand des Klägers die endgültige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (noch) nicht eingetreten sei.
Gegen das erstinstanzliche Urteil hatte der Kläger mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 27.10.2015 (ON 5) Berufung erhoben und darin erklärt, dieses Urteil seinem ganzen Inhalte nach aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der "unrichtigen Tatsachenfeststellung" und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung anzufechten. Der Kläger beantragte, das Obergericht wolle das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen, in eventu dahin abändern, dass der Klage vollumfänglich stattgegeben werde.
Mit Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 02.12.2015, ON 14, wurde der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 24.09.2015 (ON 4) keine Folge gegeben.
Auf die Rüge des Klägers, das Erstgericht habe mit seinem Beweisbeschluss "insbesondere zur Frage, ob das am 27.02.2015 datierte Kündigungsschreiben tatsächlich die Kündigung ausgelöst hat oder nicht" antizipiert, was gerade im Beweisverfahren zu prüfen gewesen sei, nämlich ob das Schreiben als Kündigungsschreiben mithin als Willenserklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger, gerichtet auf willentliche Herbeiführung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum angegebenen Zeitpunkt, oder demgegenüber als Informationsschreiben betreffend eine angeblich erfolgende oder bevorstehende Kündigung als anvisierten Schritt zu qualifizieren sei, führte das Berufungsgericht aus, es vermöge nicht zu erkennen, inwiefern die (inhaltlich) allenfalls mangelhafte Bezeichnung der streitigen Tatsachen im Beweisbeschluss (§ 277 ZPO) einen wesentlichen Verfahrensmangel iS von § 465 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO begründen solle. Zudem werde dies vom Berufungswerber auch nicht dargetan; jedenfalls hätte eine hieraus abgeleitete wirksame Geltendmachung eines Verfahrensmangels gleich bspw. der Unterlassung der Fassung eines formellen Beweisbeschlusses der vorherigen Rüge nach § 196 ZPO bedurft. Ebenso wenig vermöge es nachzuvollziehen, inwiefern die (inhaltlich) allenfalls mangelhafte Bezeichnung der streitigen Tatsachen im Beweisbeschluss eine antizipierte Beweiswürdigung begründen solle; jedenfalls habe das Erstgericht sämtliche von den Parteien angebotenen Beweise tatsächlich aufgenommen.
Abgesehen hiervon stelle die Frage, ob das streitgegenständliche, mit 27.02.2015 datierte Schreiben "tatsächlich die Kündigung ausgelöst hat oder nicht" eine dem Beweis gar nicht zugängliche mit der vom Erstgericht gewählten Formulierung im Übrigen offengelassene Rechtsfrage dar, deren allenfalls falsche Beantwortung vom Berufungswerber aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu bekämpfen wäre und auch tatsächlich mit einer Rechtsrüge von ihm bekämpft werde.
Im Weiteren lehnte das Obergericht die Beweisrüge des Klägers, wonach der Tag der Kenntnisnahme des Schreibens infolge des mit 27.02.2015 vermerkten Datums nicht festgestellt werden könne, mit der Begründung ab, dass der Kläger entsprechend nicht nur seinem eigenen expliziten Prozessvortrag, sondern auch seiner Aussage als Partei, das Kündigungsschreiben der Beklagten am 26.02.2015 tatsächlich erhalten und - nach Durchstreichen des Wortes "einverstanden" - auch eigenhändig unterzeichnet habe, Dass das "Kündigungsschreiben" mit 27.02.2015 datiert sei, stehe der Entgegennahme und Unterzeichnung dieses Schreibens durch den Kläger bereits am 26.02.2015 selbstredend nicht entgegen, weil es vom Personalbüro der Beklagten ganz offensichtlich vordatiert und nicht wie vom Berufungswerber seiner Beweisrüge unterstellt erst am 27.02.2015 tatsächlich ausgefertigt worden sei.
Auch die Rechtsrüge des Klägers, welche vor allem darauf abzielte, dass das streitgegenständliche Schreiben vom 26./27.02.2015 eine blosse Wissenserklärung (Information) der Beklagten über eine bevorstehende oder erfolgende bzw. erfolgte Kündigung darstelle, welche keine Rechtswirkungen auslöse, und nicht eine der Schlüssigkeitsprüfung nach § 863 ABGB zugängliche, auf Kündigung des gegenständlichen Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung der Beklagten sei, lehnte das Obergericht ab.
Weiter führte das Obergericht aus, dass die Wirksamkeit (Berechtigung) der Kündigung nur eine im Prozess zu lösende Vorfrage für die richtigerweise begehrte Feststellung des aufrechten Bestehens des Arbeitsverhältnisses sei (RIS-Justiz RS0039036). Die Rechtsrüge des Klägers sei hierzu nicht gesetzmässig ausgeführt worden, weil er diesbezüglich nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, als er konsequent die seiner Beweisrüge standhaltende Feststellung ignoriert habe, dass er das mit 27.02.2015 datierte Kündigungsschreiben der Beklagten am 26.02.2015 tatsächlich erhalten habe. Nach der insofern auch im Arbeitsrecht massgeblichen und auch für einseitige Willenserklärungen geltenden (§ 876 ABGB) sog. "Vertrauenstheorie" werde darauf abgestellt, welchen objektiven Erklärungswert dieses Schreiben gehabt habe, wie es also von einem redlichen Empfänger verstanden werden durfte.
Aus dem ihm am 26.02.2015 von ---------- ---------- ausgehändigten, mit "Kündigung des Arbeitsverhältnisses" betitelten, Schreiben habe der Kläger angesichts des überaus klaren und präzise gefassten, überhaupt keine andere Deutung zulassenden, Wortlautes redlicherweise nur den Schluss ziehen können, dass ihm die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende Mai 2015 kündigen wollte. Darauf, ob der Kläger mit der Kündigung einverstanden gewesen sei oder nicht, und er daher dieses Schreiben erst nach Durchstreichen des Wortes "einverstanden" unterzeichnet und entgegen genommen habe, komme es rechtlich nicht an.
Auch der vom Kläger gerügte sekundäre Feststellungsmangel liege nicht vor, habe doch das Erstgericht entgegen dessen Berufungsausführungen festgestellt, dass er am 02.03.2015 krankheitshalber dienstabwesend und seit diesem Zeitpunkt durchgehend krankgeschrieben gewesen sei. Angesichts der vom Erstgericht getroffenen Feststellung sei das Kündigungsschreiben dem Kläger am 26.02.2015 zugegangen, weshalb eine ab dem 02.03.2015 beim Kläger krankheitsbedingt vorliegende Verhinderung an der Arbeitsleistung die Rechtswirksamkeit der Kündigung nicht tangiert habe, sondern lediglich den Ablauf der Kündigungsfrist für eine Sperrfrist von maximal 180 Tagen unterbrochen habe.
Zur Begründung der geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen des Obergerichts die Frage der Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Vorfrage sei, sondern als Hauptfrage zu lösen sei (und auch sonst die Konstellation Vorfrage/Hauptfrage verfahrensgegenständlich nicht vorliege). Die weitere Prämisse des Obergerichts betreffend die angenommene nicht gesetzmässig ausgeführte Rechtsrüge für die folglich lediglich der Vollständigkeit halber angeführten Erwägungen in rechtlicher Hinsicht würde fehlgehen. Von all den sieben Absätzen in der Rechtsrüge der Berufungsschrift (S 7-10) könnten allenfalls der erste, der vierte, der fünfte, der sechste und der siebente Absatz mit dem vom Obergericht angenommenen Manko der nicht gesetzmässig ausgeführten Rechtsrüge infolge Nichtausgehens vom festgestellten Sachverhalt behaftet sein. Nur diese Absätze würden nämlich das Sachverhaltsproblem der Erstellung des eingangs zitierten Schreibens am fraglichen 27.02.2015 oder aber am fraglichen 26.02.2015 für weitere juristische Konklusionen relevieren. Alle anderen Absätze, nämlich der zweite und dritte Absatz (und mithin fast die gesamte Seite 8 der Berufungsschrift), würden hingegen den Problemkreis der Auslegung des zitierten Schreibens als Wissens- oder als Willenserklärung, sowie - im unzutreffenden zweiten Fall - als schlüssige oder als ausdrückliche Willenserklärung betreffen. Mit den fraglichen Erstellungsdaten des Schreibens am 27.02.2015 oder aber am 26.02.2015 habe das genannte Auslegungsproblem von Erklärungen nichts zu tun.
Von daher fehle dem Obergericht jeglicher Ansatzpunkt zur Annahme einer nicht gesetzmässig ausgeführten Rechtsrüge im Hinblick auf den zweiten und dritten Absatz der in der Berufungsschrift ausgeführten Rechtsrüge. Dies wirke sich für den Kläger fatal zu seinem Nachteil aus; denn wenn das Obergericht "lediglich der Vollständigkeit halber" seine Erwägungen darlege, bleibe eine eingehende rechtliche Prüfung des angenommenen Kündigungsschreibens dahingehend, ob es eine Willens- oder doch nur eine Wissenserklärung darstelle, zum klägerischen Nachteil und mithin verfahrensrelevant auf der Strecke.
Zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass nach OGH, DRdA 2006, S 475 für die Frage der Abgrenzung zwischen einer Willenserklärung und einer blossen Wissenserklärung nun nicht der Wille der einen oder anderen Partei massgeblich sei, sondern wie die Äusserungen vom Erklärungsempfänger nach den Umständen objektiv zu verstehen gewesen seien. Das Obergericht ignoriere diese arbeitsrechtliche Entscheidung trotz klägerischem Hinweis auf dieselbe in der Berufung. Stattdessen rekurriere das Obergericht auf Literatur aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht und missverstehe im Übrigen auch diese. Ein unterschriftlich abgegebenes Zeugnis, was durch Durchstreichen des Worts "einverstanden" bewirkt werde, betreffend einer erklärten vermeintlichen oder tatsächlichen wirtschaftlichen Zwangslage betreffe nur eine Wissenserklärung über eine ungewollte Kündigung und vermöge nicht willentlich auslösbare Rechtsfolgen zu bewirken, namentlich nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieses sei also weiterhin aufrecht, auf dessen Feststellung der Kläger ein rechtliches Interesse habe.
Das vorliegende Vertragsverhältnis basiert auf den Bestimmungen zum Arbeitsvertragsrecht gemäss § 1173a Art 1 ff ABGB. Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend jener der Art 319 ff CH-OR. Soweit das liechtensteinische Arbeitsvertragsrecht auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruht, ist hiezu nach ständiger liechtensteinischer Praxis schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes. Übernommenes Recht soll in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland tatsächlich gilt. Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland vor allem so wie die Höchstgerichte es anwenden. Der Oberste Gerichtshof behält sich allerdings vor, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (vgl OGH 07.06.2013, 06 CG.2011.319 GE 2013, 323 Erw 14.1.2. mwN).
Gemäss § 1173a Art 45 ABGB (= Art 335 CH-OR) kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen (§ 1173a Art 49 Abs 1ABGB [= Art 336c Abs 1 CH-OR]). Die Kündigung, die während einer der in Abs 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (§ 1173a Art 49 Abs 2 ABGB [= Art 336c Abs 2 CH-OR]).
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein rechtsänderndes Gestaltungsrecht ausgeübt wird (vgl dazu BGE 113 II 259, BGer in JAR 1996 S 170). Für eine gültige Kündigung bedarf es einer unmissverständlichen Willensäusserung; sie hat dem Erfordernis der Eindeutigkeit und Klarheit zu genügen. Die Kündigungserklärung wird nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt, wie sie also der Empfänger nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag Art. 335 N 2).
Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind weder die Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wie auch die Rüge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gerechtfertigt. Das Erstgericht wie auch die Vorinstanz sind zu Recht und mit eingehender wie auch zutreffender Begründung von einer gültig sowie rechtzeitig ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen und haben folgerichtig das Feststellungsbegehren abgelehnt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 482 iVm § 469a ZPO)
Der Revision des Klägers ist daher keine Folge zu geben.
Der Kläger hat der obsiegenden Beklagten gem § 41, 50 ZPO die tarifmässig verzeichneten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Vaduz, am 05. Februar 2016