Die rechtsgeschäftliche Zession fällt als abhängiges Rechtsgeschäft unter Art 49 IPRG. Gemäss Art 49 Abs 3 IPRG bleibt bei abhängigen Rechtsgeschäften Art 42 unberührt, wonach Bankgeschäfte nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem das Unternehmen, das Geschäfte nach dem Bankengesetz betreibt, seine Niederlassung hat.
Auch zur Begründung der besonderen Schutz- und Sorgfaltspflichten zwischen Bank und Kunde kann mit den traditionellen Instituten der culpa in contrahendo und der positiven Vertragsverletzung das Auslangen gefunden werden. Die Bedeutung der kraft Bankvertrags bestehenden Schutzpflichten liegt vor allem darin, dass Pflichten zu einem aktiven Tun, insbesondere zur Aufklärung, Beratung wie überhaupt zur Vorsorge bestehen.
Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB findet auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht (Sorgfaltspflicht) ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses statt.
Kollusion liegt vor, wenn der Vertreter und der Dritte „absichtlich“ zusammenwirken, um den Vertretenen zu schädigen. Dem gleichzuhalten ist es, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelt oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen muss. Nur bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, hat der Dritte eine Erkundungspflicht. Eine generelle Verpflichtung, ein Kontroll- oder Überwachungssystem zur Verhinderung von Untreuehandlungen bei Bargeldbezügen von Organen zu Lasten ihrer Verbandsperson einzurichten, besteht nicht.
09 CG. 2014.327
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen erster Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Thomas Hasler, Dr. Lothar Hagen und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, ***, vertreten durch Dr.iur. B, Rechtsanwalt in ***, wider die beklagte Partei C-Bank, ***, vertreten durch D in ***, wegen CHF 933'706.06 s.A. (Revisionsinteresse) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 11.03.2015, 09 CG.2014.327-66, mit dem Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 06.11.2014, 09 CG.2014.327-57, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit CHF 14'453.60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
Im Jahre 2003 war E - damals *** - in Vaduz. Er hatte vor, Teile seines Vermögens in Liechtenstein zu deponieren, und stiess zufällig beim Spaziergang durch Vaduz auf die Adresse *** und dort auf F und G. F führt als Einzelfirma das F Treuunternehmen in Schaan auf Grundlage seiner Treuhänderbewilligung. Dieses stellte er auch G zur Verfügung, der seinerseits Mandate über die *** Trust reg. verwaltete. Dort ist bzw war dazumal F Konzessionsträger und Verwaltungsrat. Bei diesem ersten - rein zufälligen - Treffen führte G den Grossteil der Unterhaltung, weil er besser Englisch sprach. Es wurde vereinbart, dass F und G bei den zu gründenden Verbandspersonen für E treuhänderisch nach dessen Instruktionen als Mitglieder des Verwaltungsrats fungieren sollten.
Am 19.11.2003 wurde die Anstalt H Establishment gegründet. Ein entsprechender Mandatsvertrag wurde in englischer Sprache errichtet und von E als Auftraggeber ("The Principal") sowie F und G als Beauftragte ("The Mandataries") und für die Gesellschaft ("The Company") unterfertigt. Im Zuge dieser Sitzung bezahlte EG und F die Gebühr für die Gründung des H Establishment sowie die jährlichen Verwaltungsratsmitglied- und Sitzungsgebühren. Das H Establishment war zunächst zwei Jahre inaktiv. Einmal erhielt G von E einen Check über GBP 600'000.00, wobei dieser nicht eingereicht werden durfte. Einige Zeit später kam E mit einem gewissen K zu G ins Büro und erklärte, dass er in London Liegenschaften verkauft habe. Er brachte in weiterer Folge ca. GPB 4'000'000.00 ins H Establishment ein. E erklärte gegenüber G, dass er Steuerprobleme habe. Er müsse rund GBP 3'000'000.00 Steuern bezahlen. Aufgrund der Probleme mit den Steuerbehörden liess E am 26.01.2007 die Firmen I Establishment und J Establishment gründen, wobei die Vermögenswerte des H Establishment zur Hälfte in diese Gesellschaften übertragen wurden. Wiederum erfolgten inhaltsgleiche, in englischer Sprache gehaltene Mandatsverträge, wobei Auftraggeber jeweils E und Beauftragte jeweils F und G waren.
Etwas später erklärte E, dass er von K betrogen worden sei. K habe im Namen von E eine Liegenschaft gekauft, diese allerdings nicht an E übertragen. Aus diesem Grund wurden die Gesellschaften I und J in Liquidation gesetzt und dafür die Firma L Establishment gegründet. Am 13.09.2007 kam es zum Abschluss eines wiederum in englischer Sprache gehaltenen Mandatsvertrags, der ident mit den zuvor abgeschlossenen war.
Nachdem das Fürstentum Liechtenstein international auf die "schwarze" Steuerliste gesetzt worden war, bekam E erneut ein schlechtes Gewissen. Auf seinen Wunsch hin wurde die L Establishment in Liquidation gesetzt und die M Establishment gegründet. Die Vermögenswerte stammten wiederum von der L Establishment. Es kam folglich zum Abschluss eines Mandatsvertrags hinsichtlich des am 26.03.2009 errichteten M Establishment. Die Verwaltung wurde wiederum durch F und G ausgeführt.
Im Dezember 2009 kam E zu G und erklärte, dass man das M Establishment liquidieren und sämtliche Vermögenswerte an seinen Vater, den Kläger, übertragen müsse. Im Januar 2010 kam E mit einem Herrn N und sagte, dass N der neue wirtschaftlich Berechtigte dieser Gelder sei. Später sagte er, dass die Gelder des M Establishment bei der Beklagten wegzunehmen seien und auf ein Konto seines Vaters bei der O-Bank AG übertragen werden sollten.
F und G waren hinsichtlich sämtlicher "E-Gesellschaften" und der jeweiligen Konten bei der Beklagten einzelzeichnungsberechtigt. Auf den jeweiligen Formularen war hiezu angeführt: "Vollmacht über die Konten, Depots und/oder Schrankfächer unter der oben bezeichneten Stammnummer hat/haben
G, ***/CH einzeln
F, ***/LI einzeln".
G und F waren gegenüber der Beklagten auch die ausgewiesene Zustelladresse, an die in weiterer Folge sämtliche Kontoauszüge und sonstige Bankunterlagen übermittelt wurden. Im Innenverhältnis waren sie hingegen verpflichtet, den Anordnungen des E als wirtschaftlich Berechtigten der E-Gesellschaften Folge zu leisten und insbesondere nicht selbständig, ohne Anweisung, in irgendeiner Form tätig zu werden.
2.1. Mit ihrer am 01.02.2013 eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung von CHF 1'674'714.06 s.A. zu verpflichten, und brachte dazu zusammengefasst vor, es bestehe der dringende Verdacht, dass insbesondere G seine Vertretungsbefugnis bei den E-Gesellschaften dazu missbraucht habe, sich erhebliche Vermögenswerte unrechtmässig zu verschaffen. Diesbezüglich behänge gegen G ein Strafverfahren in der Schweiz. Bei G hätte nur ein Betrag von CHF 260'581.60 auf den erlittenen Schaden einbringlich gebracht werden können. Ein Verfahren gegen ihn mit einem Streitwert von CHF 1'896'586.35 und GBP 1'619'132.26 behänge beim Fürstlichen Landgericht. Mit dem Verwaltungsrat F habe nach Einleitung eines Verfahrens beim Fürstlichen Landgericht eine aussergerichtliche Lösung - mit einer Vergleichszahlung von CHF 4'000'000.00 - gefunden werden können.
Die Auszahlung von Barbezügen durch die Beklagte an den berufsmässigen Treuhänder G ohne Rückfrage nach dem Grund der Behebungen und ohne entsprechende Dokumentation des Bedarfs oder Berechtigung der Barmittel sei grob fahrlässig und weiche von der üblichen und der gebotenen Sorgfalt im Bankgeschäft ab. Die von der Beklagten zu fordernden Abklärungen seien ihr ohne weiteres zumutbar gewesen, zumal es ausgereicht hätte, von G einen entsprechenden Nachweis seiner Berechtigung zur Durchführung der Barbehebungen zu verlangen. Ferner sei davon auszugehen, dass entweder die Beklagte keine internen Richtlinien festgelegt habe, ab welchen bei Barbezügen Rückfrage zu halten gewesen sei, oder dass sich die Mitarbeiter der Beklagten nicht an die Einhaltung solcher Limits gehalten hätten und deren Einhaltung von der Beklagten auch nicht überprüft worden sei. Dazu komme, dass die immer wiederkehrenden Barbezüge des G zum Teil mehrmals am Tag und auch mehrmals in der Woche weder mit dem Profil der E-Gesellschaften noch mit deren Gesellschaftszweck in Einklang zu bringen gewesen seien.
Wenn die Beklagte bei ordentlicher Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten den rechtswidrigen Abfluss der Vermögenswerte verhindert hätte, wären diese als Callgelder veranlagt worden. Diesfalls hätten Zinserträge von insgesamt CHF 198'798.31 erzielt werden können, die ebenfalls als Schaden geltend gemacht würden. Von dem von den E-Gesellschaften insgesamt erlittenen Schaden seien die Vergleichszahlung des F in Höhe von CHF 4'000'000.00 sowie die bei G hereingebrachten CHF 260'581.60 abzuziehen, sodass ein Gesamtschadensbetrag von CHF 1'674'714.06 verbleibe.
2.2. Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, es habe keinerlei Hinweise auf ein kriminelles Fehlverhalten von G gegeben. Gegen kriminelles Verhalten von Organen ihrer Kunden sei eine Bank nicht geschützt, wenn diese geschickt vorgehen und deren Auftraggeber und interne Kontrollorgane versagen würden. Nicht in jedem Kriminalfall sei zwangsläufig eine Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten seitens der Bank gegeben. Barbehebungen durch ein Organ eines Bankkunden seien an der Tagesordnung, würden dem üblichen Bankgeschäft entsprechen und seien hier auch im Hinblick auf das Profil der E-Gesellschaften nicht auffällig gewesen. Die Angaben des Organs des Bankkunden seien glaubhaft, die Herkunft der Gelder ausreichend abgeklärt und der angegebene Verwendungszweck profilkonform gewesen. Vor diesem Hintergrund habe es für die Beklagte keinerlei Veranlassung für weitere Compliance-Abklärungen gegeben. Es seien nie Reklamationen erfolgt. Abgesehen davon sei ein allfälliger Verstoss gegen das Sorgfaltspflichtgesetz nicht geeignet, daraus eine Schadenersatzfolge zu Gunsten des Klägers abzuleiten, weil das Sorgfaltspflichtgesetz kein Schutzgesetz darstelle.
Der nach Art 180a PGR verantwortliche Verwaltungsrat F habe sich in keiner Weise um die Geschäfte der involvierten Gesellschaften gekümmert. Er habe dem Verwaltungsrat G freie Hand gelassen und diesen überhaupt nicht kontrolliert. Die Zustellung aller relevanten Bankdokumente sei an die angegebene Adresse erfolgt, womit auch die Wirkung gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen eingetreten sei. Neben der insoweit eingetretenen Genehmigungsfiktion stehe der Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche aber auch die Verjährung entgegen. Im Übrigen sei die vom Kläger vorgenommene Schadensberechnung nicht nachvollziehbar.
4.1. Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger noch vor, die Beklagte habe zugestanden, dass die E-Gesellschaften im Immobiliengeschäft tätig gewesen seien. Anders als vielleicht im privaten Hausbau seien Barzahlungen bei Immobiliengeschäften völlig unüblich, was der Beklagten bekannt gewesen sei. G habe Teile seiner "Einnahmen" aus den unberechtigten Barbezügen bei den E-Gesellschaften anschliessend auf seinen persönlichen Konten bei der Beklagten wieder eingezahlt, zum Teil auch nur wenige Zeit später. Eine Analyse des von der Beklagten vorgelegten P-Auszugs zeige, dass die Compliance-Abklärungen der Beklagten sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht völlig unzureichend gewesen seien. Der vorgelegte P-Auszug zeige weiter, dass das entsprechende Sicherungssystem der Beklagten entweder nicht ausreichend gewesen oder zumindest in Bezug auf die von G verwalteten E-Gesellschaften nicht richtig angewendet worden sei. Die Verantwortung der Beklagten, wonach sie nur bei Bartransaktionen von CHF 100'000.00 oder mehr zur Prüfung verpflichtet gewesen sei, sei allenfalls in Bezug auf die im Rahmen der Geldwäschereibekämpfung erlassenen sorgfaltspflichtrechtlichen Bestimmungen richtig, nicht jedoch in Bezug auf die im Rahmen eines Bankvertrags geschuldeten Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Beklagte hätte Barbehebungen auch schon bei einer Grössenordnung von CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 hinterfragen und abklären müssen, dies allein unter Berücksichtigung des Kundenprofils der E-Gesellschaften.
4.2. Die Beklagte wendete im zweiten Rechtsgang noch ein, sie habe generell bei Erreichen der Schwellenwerte Compliance-Abklärungen vorgenommen und die Transaktion erst nach erfolgter Plausibilisierung durchgeführt. Das strafbare Verhalten des G sei für sie nicht erkennbar gewesen. Sämtliche Barbehebungen seien profilkonform gewesen. Die E-Gesellschaften und ihr Auftraggeber hätten Vorkehrungen unterlassen, um einer möglichen Missbrauchsgefahr zu begegnen. Die hieraus resultierenden Risiken habe nicht die Beklagte zu vertreten. Eine Überprüfung der Zahlungseingänge auf dem Privatkonto des G zeige, dass dieser sich so geschickt verhalten habe, dass die Beklagte keinen Verdacht habe schöpfen müssen. Die Beklagte habe ihr Kassageschäft gesetzeskonform organisiert. Die Compliance-Schwellenwerte seien ex ante nie erreicht worden. Es habe ex post keinen Widerspruch zum Kundenprofil gegeben, und es hätten auch sonst keinerlei Auffälligkeiten bestanden.
5.1. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen zugrunde:
"Nach den den jeweiligen Kontoverbindungen zugrundeliegenden AGB war hinsichtlich von Beanstandungen folgendes vereinbart:
"Beanstandungen des Kunden wegen mangelhafter Ausführung bzw. Nichtausführung von Aufträgen jeder Art oder Beanstandungen von anderen Mitteilungen und Handlungen der C-Bank sind sofort nach Empfang der diesbezüglichen Anzeige, spätestens aber innerhalb der von der C-Bank gesetzten Frist, anzubringen. Bleibt eine von der C-Bank erwartete Anzeige aus, so hat die Beanstandung zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem diese dem Kunden im gewöhnlichen Postlauf hätte zugehen müssen. Bei Verspätung der Beanstandung verliert der Kunde allfällige Schadenersatzansprüche.
Beanstandungen von Auszügen haben vom Versandtag an gerechnet innert eines Monats schriftlich zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Auszüge als richtig befunden und genehmigt. Die ausdrückliche und stillschweigende Anerkennung des Auszuges schliesst die Genehmigung aller enthaltenen Posten sowie allfälliger Vorbehalte der C-Bank ein."
Weder seitens G noch seitens F wurden die regelmässig übermittelten Kontoauszüge und Kontounterlagen beanstandet.
Zur Kontoverbindung des H Establishment bei der Beklagten; StammNr. 337.082:
Die Kontoverbindung wurde am 11.12.2003 eröffnet; letztlich wirtschaftlich Berechtigter war E.
Als Profil der Geschäftsbeziehung nach Art. 6 SPG wurde zur Hauptgeschäftstätigkeit Handel mit Immobilien in UK (Umsätze im Jahr 1 - 5 Mio. CHF) angegeben. Die berufliche Tätigkeit des E wurde als Direktor/Immobilienhandel bezeichnet. Wirtschaftlicher Hintergrund und Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte sei Handel mit Immobilien. Die Eingänge von Vermögenswerten würden durch Überweisungen / Bareinlagen erfolgen. Verwendungszweck der Vermögenswerte seien der Kauf von Immobilien in UK sowie Investments.
Zur Kontoverbindung des I Establishment bei der Beklagten; StammNr. 348.386:
Die Kontoverbindung wurde am 01.02.2007 eröffnet; letztlich wirtschaftlich Berechtigter war E.
Als Profil der Geschäftsbeziehung nach Art. 14 SPG bzw. Art. 21 SPG wurde zur Hauptgeschäftstätigkeit Dienstleistung / Gewinne aus Verkauf von Liegenschaften (Umsatz 3 - 6 Mio. GBP) angegeben. Die berufliche Tätigkeit des E wurde als Kaufmann bezeichnet. Wirtschaftlicher Hintergrund und Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte seien Geschäftstätigkeit, Finanzerträge und Gewinne aus Handel Liegenschaften. Die Eingänge von Vermögenswerten würden durch Transfer / Bareinlagen erfolgen. Verwendungszweck der Vermögenswerte seien der Ankauf von Immobilien / Darlehen 3 - 5 Mio. GBP.
Der Gesellschaftszweck des I Establishment wurde im Handelsregister wie folgt definiert: "Die Anstalt bezweckt den Abschluss von Handels-, Finanz- und Rechtsgeschäften aller Art sowie die Beteiligung an kommerziellen und industriellen Unternehmen. Die Anstalt kann überdies alle Geschäfte tätigen, welche geeignet sind, die Erreichung des Gesellschaftszweckes zu fördern oder zu erleichtern, einschliesslich den An- und Verkauf von Liegenschaften."
Zur Kontoverbindung des L Establishment bei der Beklagten; StammNr. 351.413:
Die Kontoverbindung wurde am 20.07.2007 eröffnet; letztlich wirtschaftlich Berechtigter war E.
Als Profil der Geschäftsbeziehung nach Art. 14 SPG bzw. Art. 21 SPG wurde zur Hauptgeschäftstätigkeit Dienstleistung / Gewinne aus Verkauf von Liegenschaften angegeben. Die berufliche Tätigkeit des E wurde als Kaufmann/Immobilienhändler bezeichnet. Wirtschaftlicher Hintergrund und Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte seien Geschäftstätigkeit, Finanzerträge und Gewinn aus Handel mit Liegenschaften. Die Eingänge von Vermögenswerten würden durch Überweisungen / Bareinlagen erfolgen. Verwendungszweck der Vermögenswerte seien der Ankauf von Liegenschaften / Darlehen (3 - 5 Mio. GBP).
Der Gesellschaftszweck des L Establishment wurde im Handelsregister wie folgt definiert: "Die Anstalt bezweckt den Abschluss von Handels-, Finanz- und Rechtsgeschäften aller Art sowie die Beteiligung an kommerziellen und industriellen Unternehmen. Die Anstalt kann überdies alle Geschäfte tätigen, welche geeignet sind, die Erreichung des Gesellschaftszweckes zu fördern oder zu erleichtern, einschliesslich den An- und Verkauf von Liegenschaften."
Zur Kontoverbindung des J Establishment bei der Beklagten; StammNr. 348.385.:
Die Kontoverbindung wurde am 01.02.2007 eröffnet; letztlich wirtschaftlich Berechtigter war E.
Als Profil der Geschäftsbeziehung nach Art. 14 SPG bzw. Art. 21 SPG wurde zur Hauptgeschäftstätigkeit Dienstleistung / Gewinne aus Verkauf von Liegenschaften (Umsatz 3 - 6 Mio. GBP) angegeben. Die berufliche Tätigkeit des E wurde als Kaufmann bezeichnet. Wirtschaftlicher Hintergrund und Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte seien Geschäftstätigkeit, Finanzerträge und Gewinn aus Handel mit Liegenschaften. Die Eingänge von Vermögenswerten würden durch Transfer / Bareinlagen erfolgen. Verwendungszweck der Vermögenswerte seien der Ankauf von Liegenschaften / Darlehen (3 - 5 Mio. GBP).
Der Gesellschaftszweck des L Establishment wurde im Handelsregister wie folgt definiert: "Die Anstalt bezweckt den Abschluss von Handels-, Finanz- und Rechtsgeschäften aller Art sowie die Beteiligung an kommerziellen und industriellen Unternehmen. Die Anstalt kann überdies alle Geschäfte tätigen, welche geeignet sind, die Erreichung des Gesellschaftszweckes zu fördern oder zu erleichtern, einschliesslich den An- und Verkauf von Liegenschaften."
Zur Kontoverbindung des M Establishment bei der Beklagten; StammNr. 50.363.923.:
Die Kontoverbindung wurde am 27.03.2009 eröffnet; letztlich wirtschaftlich Berechtigter war E.
Als Profil der Geschäftsbeziehung nach Art. 14 SPG bzw. Art. 21 SPG wurde zur Hauptgeschäftstätigkeit Dienstleistung / Gewinne aus Kauf-/ Verkauf von Liegenschaften angegeben. Die berufliche Tätigkeit des E wurde als Kaufmann/Immobilienbranche bezeichnet. Wirtschaftlicher Hintergrund und Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte seien Geschäftstätigkeit, Finanzerträge, Immaterielle Güter und Gewinne aus Kauf-/Verkauf von Liegenschaften. Die Eingänge von Vermögenswerten würden durch Transfer / Bareinlagen / C-Bank erfolgen. Als Verwendungszweck der Vermögenswerte wurden Anlageberatung/Vermögensverwaltung, Gehaltskonto, Kredit-/Hypothekenkonto und Ankauf von Liegenschaften / Darlehen angegeben.
Der Gesellschaftszweck des M Establishment wurde im Handelsregister wie folgt definiert: "Die Anstalt bezweckt den Abschluss von Handels- und Rechtsgeschäften aller Art sowie die Beteiligung an kommerziellen und industriellen Unternehmen. Die Anstalt kann überdies alle Geschäfte tätigen, welche geeignet sind, die Erreichung des Gesellschaftszweckes zu fördern oder zu erleichtern, einschliesslich den An- und Verkauf von Liegenschaften."
Dieses Einzelzeichnungsrecht wurde von G missbraucht, indem er im Laufe der Jahre, im Grossteil der Fälle ohne Anweisung und Instruktion des Verfügungsberechtigten, Geldbeträge aus den Gesellschaften des E entnommen hat. Zur besseren Veranschaulichung werden vorerst die Bezüge ohne Rechtfertigung dargestellt und anschliessend jene mit zumindest teilweiser Rechtfertigung.
Zu den Bezügen ohne Rechtfertigung:
Kontoverbindung H Establishment, Konto-Nr. 337.082.010
10.07.2007 Bezug E CHF 5.000,--
10.07.2007 Bezug CHF 15.000,--
19.07.2007 Bezug E USD 10.000,-- CHF 12.170,--
19.07.2007 Bezug E CHF 10.000,--
Kontoverbindung J Establishment, Konto-Nr. 337.082.010
22.02.2007 Bezug CHF 25.000,--
26.02.2007 Bezug CHF 141.578,--
26.04.2007 Bezug CHF 20.000,--
13.05.2007 Bezug CHF 45.000,--
13.05.2007 Bezug CHF 25.000,--
15.06.2007 Bezug CHF 47.000,--
21.06.2007 Bezug CHF 100.000,--
12.08.2007 Bezug CHF 30.000,--
23.08.2007 Bezug CHF 200.000,--
24.09.2007 Bezug CHF 25.000,--
Kontoverbindung J Establishment, Konto-Nr. 348.385.013
28.09.2007 Bezug USD 40.000,-- GBP 20.234,39
Kontoverbindung I Est., Konto-Nr. 337.082.010
12.02.2007 Bezug CHF 25.000,--
05.04.2007 Bezug CHF 150.000,--
22.05.2007 Bezug CHF 40.000,--
21.06.2007 Bezug CHF 100.000,--
23.08.2007 Bezug CHF 200.000,--
12.09.2007 Bezug CHF 45.000,--
17.09.2007 E CHF 15.000,--
Kontoverbindung I Est., Konto-Nr. 337.082.018
23.03.2007 Bezug GBP 63.157,89
Kontoverbindung L Est., Konto-Nr. 337.082.010
28.09.2007 Bezug CHF 25.000,--
19.10.2007 Bezug CHF 100.000,--
09.11.2007 Bezug CHF 45.480,--
09.11.2007 Bezug CHF 100.000,--
27.11.2007 Bezug CHF 185.000,--
Kontoverbindung L Est., Konto-Nr. 351.413.013
02.11.2007 Bezug EUR 50.000,-- GBP 35.339,77
08.11.2007 Bezug GBP 22.000,--
03.12.2007 Bezug CHF 100.000,-- GBP 43.103,45
11.12.2007 Bezug USD 40.000,-- GBP 19.973,76
20.12.2007 Bezug CHF 150.000,-- GBP 65.674,26
20.12.2007 Bezug CHF 100.000,-- GBP 43.782,84
21.12.2007 Bezug EUR 30.000,-- GBP 22.121,95
08.01.2008 Bezug USD 40.000,-- GBP 20.760,42
16.01.2008 Bezug EUR 50.000,-- GBP 38.572,78
31.01.2008 Bezug CHF 70.000,-- GBP 32.817,63
18.02.2008 Bezug CHF 20.000,-- GBP 9.447,33
29.02.2008 Bezug GBP 16.300,--
29.02.2008 Bezug CHF 30.000,-- GBP 14.499,76
06.03.2008 Bezug USD 40.000,-- GBP 20.489,24
14.03.2008 Bezug GBP 7.000,--
03.04.2008 Bezug CHF 70.000,-- GBP 35.105,32
03.04.2008 Bezug USD 40.000,-- GBP 20.601,81
24.04.2008 Bezug CHF 50.000,-- GBP 24.937,66
28.04.2008 Bezug CHF 150.000,-- GBP 74.000,99
06.05.2008 Bezug USD 40.000,-- GBP 20.769,61
06.05.2008 Bezug CHF 20.000,-- GBP 9.741,84
09.05.2008 Bezug EUR 50.000,-- GBP 40.276,41
03.06.2008 Bezug USD 40.000,-- GBP 20.898,20
03.06.2008 Bezug CHF 40.000,-- GBP 19.960,08
19.06.2008 Bezug CHF 20.000,-- GBP 9.970,09
27.06.2008 Bezug CHF 20.000,-- GBP 9.945,30
15.07.2008 Bezug CHF 50.000,-- GBP 24.962,56
17.07.2008 Bezug CHF 25.000,-- GBP 12.437,81
14.08.2008 Bezug CHF 35.000,-- GBP 17.412,94
26.08.2008 Bezug EUR 25.000,-- GBP 20.296,17
09.10.2008 Bezug CHF 40.000,-- GBP 20.736,13
20.10.2008 Bezug CHF 215.000,-- GBP 108.971,11
23.10.2008 Bezug GBP 5.012,50
23.10.2008 Bezug CHF 45.000,-- GBP 23.910,73
10.11.2008 Bezug CHF 150.000,-- GBP 82.101,81
18.11.2008 Bezug CHF 120.000,-- GBP 67.283,43
18.11.2008 Bezug USD 25.000,-- GBP 16.996,08
01.12.2008 Bezug CHF 35.000,-- GBP 19.120,46
26.01.2009 Bezug GBP 19.103,41
28.01.2009 Bezug GBP 24.911,25
04.02.2009 Bezug GBP 18.124,70
19.02.2009 Bezug GBP 89. 020,77
03.03.2009 Bezug GBP 12.242,90
03.03.2009 Bezug GBP 18.364,35
12.03.2009 Bezug GBP 38.066,24
23.03.2009 Bezug GBP 18.433,18
25.03.2009 Bezug GBP 122.033,07
25.03.2009 Bezug GBP 13.826,48
Kontoverbindung M Establishment, Konto-Nr. 50.363.923.001
08.04.2009 Bezug CHF 17.388,50
Kontoverbindung M Establishment, Konto-Nr. 50.363.923.002
29.04.2009 Bezug GBP 71.817,58
29.04.2009 Bezug GBP 14.200,--
29.04.2009 Bezug GBP 42.199,18
05.05.2009 Bezug GBP 41.562,76
11.05.2009 Bezug GBP 30.000,--
14.05.2009 Bezug GBP 24.135,64
14.05.2009 Bezug GBP 10.000,--
03.06.2009 Bezug GBP 22.863,68
05.06.2009 Bezug GBP 70.265,84
09.06.2009 Bezug GBP 26.001,04
10.06.2009 Bezug GBP 10.000,--
23.06.2009 Bezug GBP 17.171,31
30.06.2009 Bezug GBP 11.207,62
03.07.2009 Bezug GBP 28.443,03
07.08.2009 Bezug GBP 22.683,45
28.08.2009 Bezug GBP 15.530,84
Zu den Bezügen mit teilweiser Rechtfertigung:
Kontoverbindung L Est., Konto-Nr. 337.082.010
18.10.2007 E CHF 50.000,--
02.11.2007 Bezug CHF 150.000,--
08.01.2009 Bezug CHF 25.000,--
Kontoverbindung L Est., Konto-Nr. 351.413.013
03.12.2007 Bezug CHF 150.000,-- GBP 64.655,17
08.01.2008 Bezug CHF 80.000,- GBP 36.646,82
18.02.2008 Bezug CHF 150.000,-- GBP 70.854,98
25.03.2008 Bezug CHF 100.000,-- GBP 49.800,80
16.12.2008 Bezug CHF 20.000,-- GBP 11.454,75
(Quittung für CHF 10.000,--)
15.01.2009 Bezug GBP 37.158,61
Die nun folgenden Beträge sind zwar laut Klagserzählung unberechtigte Entnahmen, allerdings widerspricht dies der angegebenen Buchungszeile:
Kontoverbindung J Establishment, Konto-Nr. 337.082.010
23.02.2007 VG *** CHF 895,--
Kontoverbindung I Est., Konto-Nr. 337.082.010
23.02.2007 VG *** CHF 895,--
Kontoverbindung I Est., Konto-Nr. 337.082.018
14.03.2008 VG G Buchhandlung GBP 6.693,81
25.03.2008 Bezug L Est. GBP 1.998,--
Kontoverbindung L Est., Konto-Nr. 337.082.010
26.08.2008 VG G Buchhandlung CHF 13.568,35
Kontoverbindung L Est., Konto-Nr. 351.413.013
14.07.2008 e-Banking-Überweisung Z, 5, *** Trust GBP 9.003,96
12.03.2009 Bezug GBP 3.806,62
Hinsichtlich der am 16.12.2008 vom Konto des L Est. entnommenen CHF 20.000,-- (GBP 11'454.75) besteht lediglich eine Teilquittung über CHF 10.000,--.
Die Barabhebungen durch G verliefen im Wesentlichen nach einem einheitlichen Schema. G ging als professioneller Finanzintermediär zum Intermediärschalter bei der Beklagten, um das Geld abzuheben. Ob er diese Behebungen allgemein vorerst bei seinem Kundenbetreuer Q ankündigte, kann nicht festgestellt werden; teilweise trifft dies aber zu, wobei eine konkretere Feststellung hiezu nicht möglich ist.
Derzeit verfügt die Beklagte über vier Kundenschalter und zusätzlich zwei Diskretionsschalter, in welchen grössere Kunden abgewickelt werden bzw. solche, welche Diskretion wünschen. Wenn ein Kunde sein Geschäft bei der Kassa abwickeln möchte, kommt es primär darauf an, was der Kunde möchte und wird er einer Kassa zugewiesen. Im Fall, dass es um eine Barabhebung geht, wird an der Kasse einerseits seine Berechtigung geprüft und andererseits, ob ausreichend Saldo auf der Kontoverbindung sich befindet. Bejahendenfalls kommt es - vorbehaltlich der Fälle der Compliance-Abklärungen - zur Auszahlung.
Das Kassageschäft hat sich vom Ablauf her zwischen 2007 und heute nicht verändert. Wie viele Kassen es zwischen 2007 und 2009 mengenmässig gegeben hat, kann aber nicht festgestellt werden.
Nicht feststellbar ist zudem, was der Kassamitarbeiter bei der Abwicklung des Kassageschäftes betreffend der Kontoverbindung auf den ersten Blick sehen konnte. Damit ist gemeint, was beim Öffnen der Kontoverbindung am Computerbildschirm auf den ersten Blick angezeigt wurde, wie etwa Zeichnungsberechtigung, wirtschaftlich Berechtigter, Umsatzbewegungen (bejahendenfalls betreffend welcher Zeitspanne), etc.. Jedenfalls hätte ein Kassamitarbeiter - falls es ihn interessiert hätte - Zugriff zu den historischen Daten gehabt. Zudem wäre es ihm auch möglich gewesen, direkt abzufragen, ob und wo der Kunde bei weiteren Kontoverbindungen der Beklagten zeichnungsberechtigt ist. Zur üblichen Abwicklung des Kassageschäftes waren die ergänzenden Informationen im Regelfall aber nicht notwendig.
Die Beklagte hatte - wie in der Geschäftspraxis üblich - auch bei den E Gesellschaften aufgrund der Angaben des Kunden ein Profil der Geschäftsbeziehungen im Sinne des SPG und zudem bankintern ein Risikoprofil erstellt. Massgebende Faktoren für die Risikokategorisierung des wirtschaftlichen Berechtigten bildeten und bilden dabei die Nationalität, das Domizil, die Branche, die Vertretung durch einen Finanzintermediär, PEP und das Volumen. Daraus ergab und ergibt sich intern eine Einstufung in niedriges, mittleres oder hohes Risiko. Die "E-Gesellschaften" wurden bankintern in der tiefsten Stufe "niedrig" eingestuft, zumal der wirtschaftlich Berechtigte als EU-Bürger in einer unbelasteten Branche (Immobilien) tätig war, kein PEP war und zusätzlich durch einen im Inland konzessionierten Finanzintermediär unter Aufsicht der FMA und des SPG vertreten wurde. Ausserdem lag das in den Profilen der E-Gesellschaften angegebene Volumen zwischen GPB 1 bis 6 Mio pro Jahr. Diese Einstufung hatte eine direkte Auswirkung auf die konkrete Überwachung (Transaktionsmonitoring) und die darauf folgenden Compliance-Abklärungen. Bei risikoreicheren Kunden werden und wurden grundsätzlich höhere Massstäbe an die Compliance Abklärungen gestellt.
Die Compliance der Beklagten zielt auf die mit der Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken ab und setzt dafür EDV unterstützte Systeme ein. Dabei soll die laufende Überwachung im angemessenen Verhältnis zum Risikoprofil der jeweiligen Geschäftsbeziehung erfolgen. Die Compliance der Beklagten geht hier wie folgt vor:
a) beim transaktionsunabhänigen Monitoring werden im Rahmen der Kontoeröffnung die Kunden, die Organe etc mittels Datenbank (World-Check) genau überprüft, insbesondere um früher vorgefallene Delikte, Verurteilungen, Untersuchungen etc abklären zu können. Bei G, E und F gab es zum Zeitpunkt der Kontoeröffnungen keine negativen Meldungen. Diese Checks wurden periodisch wiederholt.
b) beim transaktionabhängigen Monitoring werden und wurden zwei Arten von Prüfungen durchgeführt; ex ante und ex post. Das ex ante Monitoring erfolgt im Rahmen der Entgegennahme des Auftrages bzw. vor Ausführung des Auftrages. Bei Bartransaktionen lagen die Schwellenwerte zwischen 2007 und 2009 bei CHF 1 Mio und höher, heute (2014) liegt dieser Schwellenwert bei CHF 0.5 Mio. Werden diese Schwellenwerte erreicht, erfolgt systembedingt, also ohne, dass der Kassamitarbeiter aus eigenen Überlegungen heraus eine entsprechende Entscheidung trifft, eine Meldung. In diesem Fall muss vor Ausführung der Transaktion zwingend eine Abklärung durch die Compliance Abteilung erfolgen. Bei den E-Gesellschaften wurden diese Schwellenwerte am Schalter nie erreicht, weshalb ex ante nie eine Auffälligkeit vorlag. Nach Durchführung der Transaktion erfolgt wiederum systembedingt eine ex post Überprüfung unter Berücksichtigung der Risikokategorisierung. Bei einer solchen Abklärung wird zunächst die Transaktion bzw das Transaktionsverhalten mit den konkreten Kunden- und Risikoprofilen abgeglichen. Erscheint eine Transaktion mit Blick auf die Angaben im Kundenprofil als plausibel, gilt die Compliance Prüfung als abgeschlossen. Andernfalls wird der Kundenberater kontaktiert und die betreffende Transaktion besprochen. Kann keine Plausibilisierung der Transaktion hergestellt werden, wird der Kontoinhaber oder ein Zeichnungsberechtigter kontaktiert. Dies wäre betreffend der E-Gesellschaften G gewesen. Abklärungen bei nicht zeichnungsberechtigten Dritten erfolgen aus bankrechtlichen Gründen nicht.
Von 2007 bis 2009 war die EDV-unterstützte Transaktion zur Überwachung (Sicherung) noch nicht derart ausgereift, dass eine Aufstückelung von einzelnen Bezügen über einen bestimmten Zeitraum, verteilt auf verschiedene Bankbeziehungen, ohne weiteres als Gesamtbezug hätten erkannt werden können. Die Bezüge bei verschiedenen Kontoinhabern konnte das damalige System grundsätzlich nicht als gesamthaften Bezug auswerten, da die Systeme damals keine gesamtheitliche, über mehrere Geschäftsbeziehungen abgewickelten Transaktionen hätte entdecken können. Die heutigen Überwachungssysteme haben diesen Punkt aufgenommen. Die Überwachungssysteme der Beklagten haben stets den gesetzlichen Anforderungen entsprochen und wurden im Rahmen der laufenden und speziellen Bankrevisionen nie beanstandet.
Diese Richtlinien der Compliance Abteilung bezogen sich auf die Überprüfung der Einhaltung des Sorgfaltspflichtgesetzes, sohin der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorfinanzierung. Dagegen war die Blickrichtung nicht auf eine allfällige Kontrolle der Treuhänder gegenüber deren eigenen Klienten bzw. auf einen allfälligen Missbrauch der Vertretungsmacht gerichtet.
Es gab auch keine über die angeführten Schwellenwerte hinausgehenden internen Richtlinien, dass bei Geldbezügen ab einer gewissen Grössenordnung Mitarbeiter an der Kassa oder Kundenbetreuer vom Kunden weitergehende Informationen verlangen mussten.
Trotz gelegentlicher Rückfragen hatte G nie Schwierigkeiten, von der Beklagten die Barauszahlungen zu erhalten. Rückfragen seitens der Compliance-Abteilung gab es lediglich in folgenden Fällen:
Zur Kunden-Nr. 348.385:
a) 07.02.2007:
Am 06.02.2007 tätigte G vom Konto 337.082.018 zwei Barbezüge über je GBP 830.000,--. Diese Gelder wurden anschliessend auf die neueröffneten Kundenstämme 348.386/I Est. und 348.384/J Establishment eingezahlt. Dies wurde für in Ordnung befunden, da hinter den Gesellschaften jeweils derselbe wirtschaftlich Berechtigte gestanden hat.
b) 28.02.2007:
Bezug vom 26.02.2007 in Höhe von CHF 141.578,--. Nach Rückfrage beim Kundenbetreuer Q wurde die Transaktion für in Ordnung befunden.
c) 28.03.2007:
Mit Abklärung Barbezug unter 348.386 wurde Bezug auf Punkt a) genommen und - wie angeführt - der Barbezug als in Ordnung befunden, zumal hinter den Gesellschaften derselbe wirtschaftlich Berechtigte stand.
d) 19.04.2007:
Der Empfänger der Überweisung von GBP 252.000,-- R & N Solicitors, "Rev. MR. Y. M. S" wurde überprüft. Die Überweisung wurde für in Ordnung befunden, da es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, welche im Bereich Immobilien tätig ist, was zum Profil passt.
e) 15.05.2007:
Die Bezüge von zweimal GBP 1,3 Mio. auf 337.082 - H Establishment & Einlage und Übertrag von GPB 1,3 Mio. auf 348.385 - J Establishment & Einlage sowie GBP 1,3 Mio. auf 348.386 - I Finance Est. Wurde aufgrund desselben wirtschaftlich Berechtigten für in Ordnung befunden.
f) 28.06.2007:
Die Bezüge von CHF 100.000,-- auf 348.385 - J Establishment und CHF 100.000,-- auf 348.386 - I Establishment wurden nach Abklärung mit dem Profil für in Ordnung befunden, wobei nicht festgestellt werden kann, welche Abklärungen konkret hier stattgefunden haben.
g) 03.08.2007:
Die Bezüge von CHF 30.000,-- und GBP 100.000,-- (CHF 244.500,--) wurden überprüft, wobei festgestellt wurde, dass die Übertragung von GBP 100.000.- an den wirtschaftlich Berechtigten ging. Ob es sich dabei um eine Überweisung (interne Übertragung) oder Barauszahlung gehandelt hat, kann nicht festgestellt werden. Zudem kann nicht festgestellt werden, ob auch der Bezug von CHF 30.000.- näher geprüft wurde.
h) 02.08.2007:
Die Bezüge von CHF 918.000,-- (GBP 376.000) auf 337.082, H Establishment und Einlage von je CHF 459.000,-- (GBP 188.000,--) auf 348.385 - J Establishment und 348.386 - I Establishment wurden geprüft und für in Ordnung befunden, da der wirtschaftlich Berechtigte ident war.
i) 03.10.2007:
Der Übertrag von GBP 1.804.698,-- (CHF 4.311.423,52) nach L Establishment (351.413) wurde nach Abklärung für in Ordnung befunden, da der wirtschaftlich Berechtigte ident war.
Die Rubriken auf der Beilage 20 bzw. die Kürzel bedeuten wie folgt: Vorangestellt ist die Kundennummer (Kontonummer), gefolgt vom Erfassungsdatum, dem erfassenden Mitarbeiter, einer kurzen Erklärung zur Überprüfung, dem Zeitraum der Überprüfung und dem Vermerk, ob die Überprüfung abgeschlossen werden konnte, ob die Transaktion verdächtig (unter dem Blickwinkel "Geldwäscherei") erschienen ist, ob das Monitoring beendet wurde und ob eine weitergehende Beobachtung stattgefunden hat. Wer die erfassenden Mitarbeiter waren konnte anhand der Kürzel "", "" und "***" nicht festgestellt werden.
Diese Kontrollen betreffend der Kundennummer 348385 wurden jeweils abschliessend beendet. Es gab weder einen Verdacht noch eine weitere Beobachtung.
Zu Kunden Nr. 337.082:
a) 21.12.2006:
An diesem Tag wurde ein Scheckeingang über GBP 1,7 Mio. von T geprüft, wobei offensichtlich eine weitere Dokumentation angelegt wurde. Diese Dokumentation wurde nicht vorgelegt, sodass Details nicht festgestellt werden können. Die Transaktion wurde jedenfalls für in Ordnung befunden.
b) 07.02.2007:
Am 06.02.2007 tätigte G vom Konto 337.082.018 zwei Barbezüge über je GBP 830.000,--. Diese Gelder wurden dann auf die neueröffneten Kundenstämme 348.386 - I Establishment und 348.385 - J Establishment eingezahlt. Hier handelt es sich um die wiederspiegelnde Verlinkung zur Kunden-Nr. 348.385, Punkt a), auf welche verwiesen werden kann.
c) 15.05.2007:
Beim Bezug von zweimal GBP 1,3 Mio. auf 337.082 - H Establishment und Einlage von GBP 1,3 Mio. auf 348.385 - J Establishment sowie GBP 1,3 Mio. auf 348.386 I Establishment handelt es sich um die wiederspiegelnde Verlinkung zur Kunden-Nr. 348.385, Punkt a), auf welche verwiesen werden kann.
d) 02.05.2007:
Der Eingang von GBP 2,7 Mio. von U "Sale Proceeds Lease 7 bis 8 Bloomsberrysquare - Mr. E Account No. 337.0820180" wurde näher überprüft und letztlich für in Ordnung befunden, da nach Prüfung der Homepage ***der angegebene "Verkauf Immobilie" plausibilisiert werden konnte.
e) Und f) 04.06.2007:
Über den Ausgang von GBP 15.027.95 an V wurde der Kundenberater Q mit Mail verständigt, da eine Transaktion in ein Risikoland stattfinden soll (Israel). Aufgrund dessen wurde das Monitoring auf Beobachtung gestellt und nach Rückmeldung von Q wieder abgeschlossen. Dieser hat den Bezug nach Isreal (wirtschaftlich Berechtigter) für nachvollziehbar erklärt.
f) 30.05.2007:
Der Ausgang von GBP 15.000,-- an E auf eine Kontoverbindung bei der W-Bank wurde für in Ordnung befunden, da es sich um eine solche des wirtschaftlich Berechtigten gehandelt hat.
g) 13.07.2007:
Der Ausgang von GBP 44.000,-- an die X wurde überprüft und für in Ordnung befunden. Dies, da der Betrag im Verhältnis zum Gesamtvermögen und den Umsätzen plausibel erschienen ist und im Profil Abflüsse zwecks "Investments" erwähnt werden.
h) 02.08.2007:
Der Bezug von CHF 918.000,-- (GBP 376.000,--) auf 337.082 - H Establishment und Einlage von je CHF 459.000,-- (GBP 188.000,--) auf 348.385 - J Establishment und 348.386 - I Establishment ist die wiederspiegelnde Verlinkung zur Kunden-Nr. 348.385, Punkt h), auf welche verwiesen werden kann.
Die Kontrollen a) bis d) sowie f) bis i) wurden jeweils abschliessend beendet. Es gab weder einen Verdacht noch eine Beobachtung. Überprüfung laut Punkt e) wurde vorerst unter Beobachtung gestellt und abschliessend als geklärt beendet.
Zu Kunden Nr. 348.386:
a) 16.02.2007 und c) 27.02.2007:
Geprüft wurde hier ein Ausgang an Y Solicitors, welcher anhand des Kundenprofils nicht plausibilisiert werden konnte zumal nach der Homepage ***diese Anwaltskanzlei spezialisiert auf Strafsachen ist. Aus diesem Grund wurde ein Mail an den Kundenberater Q versandt und das Monitoring auf Beobachtung gestellt. Nach Rückfrage von Q bei G teilte dieser am 27.02 mit, dass der Ausgang einen Teilbetrag bezüglich einem Kauf einer Liegenschaft in London, Bloomsberrysquare betreffe. Aufgrund dieser Mitteilung war diese Auszahlung plausibilisiert und das Monitoring wurde beendet.
b) 07.02.2007:
Die Einlage von GPB 830.000,-- ist die wiederspiegelnde Verlinkung zur Kunden-Nr. 348.385, Punkt a), auf welche verwiesen werden kann.
c) 27.02.2007:
Es wird auf Punkt a) verwiesen.
d) 28.03.2007:
Aufgrund der Bezüge von CHF 141.000,-- auf 348.385 - J Establishment vom 26.02.2007 und GBP 63.000,-- (CHF 150.000,--) auf 348.386 / I Establishment vom 23.03.2007 wurde der Kundenberater Q angeschrieben und das Monitoring auf Beobachtung gestellt.
e) 27.03.2007:
Der Ausgang von GBP 55.000,-- an Y Solicitors, Z, London, wurde aufgrund Rückmeldung vom 27.02.2007 (siehe Punkte a) und c)) für in Ordnung befunden.
f) 16.04.2007:
Der Ausgang von CHF 150.000,-- mittels e-banking an das G Buchhaltungsbüro mit der Betitelung "Honorar" wurde für in Ordnung befunden, da das Konto vom Buchhaltungsbüro G verwaltet wird und dieser ein Zeichnungsrecht hat. Was für ein Honorar damit beglichen wurde, kann nicht festgestellt werden.
g) 05.04.2007:
Der Ausgang von GBP 300.000,-- an Y Solicitors wurde aufgrund Rückmeldung vom 27.02.2007 (siehe Punkte a) und c)) für in Ordnung befunden.
h) 10.05.2007:
Es kann nicht festgestellt werden, was mit der Meldung "(CuBe) die Umschichtungen dienen lediglich der Diversifikation. Die Vermögenswerte der J sollen für den Altersabend dienen." gemeint ist. Allenfalls steht dies im Zusammenhang mit Punkt d).
i) 15.05.2007:
Der Bezug von zweimal GBP 1,3 Mio auf 337.082 / H Establishment und Einlage von GBP 1,3 Mio. auf 348.385 / J Establishment sowie von GBP 1,3 Mio. auf 348.386 / I Establishment Establishment ist die wiederspiegelnde Verlinkung zur Kunden-Nr. 348.385, Punkt e), auf welche verwiesen werden kann.
j) 04.07.2007:
Der Ausgang von CHF 185.000,-- an AA (Kaufobjekt in der Wohnüberbauung ***" wurde nach Abgleichung mit dem Profil ("Handel mit Liegenschaften") als für in Ordnung befunden.
k) 11.07.2007:
Der Eingang von GBP 138.639,43 von Y Solicitors "Funds returned" wurde für in Ordnung befunden, wobei auf die Abklärung zu Punkt a) und c) verwiesen wurde.
l) 28.06.2007:
Der Bezug von CHF 100.000,-- auf 348.385 - J Establishment und von CHF 100.000,-- auf 348.386 - I Establishment wurde für in Ordnung befunden, da es sich laut Profil um Geschäftskonti handelte; Rückfragen gab es nicht.
m) 02.08.2007:
Der Bezug von CHF 918.000,-- (GBP 376.000,--) auf 337.082, H Establishment und Einlage von je CHF 459.000,-- (GBP 188.000,--) auf 348.385 - J Establishment und 348.386 - I Establishment ist die wiederspiegelnde Verlinkung zur Kunden-Nr. 348.385, Punkt h), auf welche verwiesen werden kann.
m) 24.08.2007:
Bezüglich des Bezugs von CHF 200.000,-- wurde der Kundenberater Q angefragt, was er mit dem Verwendungszweck "Anzahlung Kauf zweier Liegenschaften in Luzern und Engelberg" rechtfertigte. Die Transaktion wurde aufgrund dessen für in Ordnung befunden.
n) 03.10.2007:
Der Bezug von GBP 1.422.000,-- samt internen Übertrag nach L Establishment (351.413) wurde für in Ordnung befunden, da der wirtschaftlich Berechtigte identisch ist.
Die Kontrollen b) und c) sowie e) bis o) wurden jeweils abschliessend beendet. Es gab weder einen Verdacht noch eine Beobachtung. Überprüfungen laut Punkten a) und d) wurden unter Beobachtung gestellt. Ob der Punkt d) endgültig abgeklärt wurde kann nicht festgestellt werden.
Zur Kunden Nr. 351.413:
a) 03.10.2007:
Die Einlage GBP 1.422.000,-- und interne Übertrag von I Establishment (348.386) wurde für in Ordnung befunden, da der wirtschaftlich Berechtigte identisch ist
b) 23.10.2007:
Der Bezug von CHF 100.000,-- wurde für in Ordnung befunden, da dieser Betrag im angemessenen Verhältnis zum Gesamtvermögen abgesehen wurde. Rückfragen hat es keine gegeben.
c) 06.11.2007:
Die Bezüge von CHF 150.000,-- und GBP 35.000,-- (EUR 50.000,--) wurden für in Ordnung befunden, da Barauszahlung im Profil avisiert sind. Weitergehende Rückfragen hat es nicht gegeben.
d) 14.11.2007:
Die Bezüge von USD 40.000,-- und CHF 100.000,-- wurden nach Abklärung für in Ordnung befunden. Offensichtlich besteht hier eine weitere Dokumentation, wobei nähere Details dazu nicht festgestellt werden können.
e) 28.11.2007:
Der Bezug von CHF 185.000,-- wurde beim Kundenberater Q rückgefragt. Nach dessen Auskunft würden die Vermögenswerte laut Treuhänder Herr G als Anzahlung für den Kauf einer Wohnung in Luzern benötigt.
f) 27.12.2007:
Der Ausgang von CHF 360.000,-- an AA, "*** Kaufvertrag vom 22.05.2007 wurde für in Ordnung befunden, da diese im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf laut Punkt e) in Luzern steht.
g) 05.12.2007:
Die Bezüge von CHF 100.000,-- und GBP 43.000,-- sowie GBP 64.000,--(gesamt CHF 150.000,--) wurden aufgrund früherer Rückmeldungen seitens der Compliance ohne spezifische Rückfrage für in Ordnung angesehen.
h) 04.01.2008:
Der Ausgang von GBP 500.000,-- an AB SA (***), L Establishment UIN 87FS85h3HI" wurde nach Prüfung des Empfängers (AB SA ist eingetragenes Brokerage House in der Schweiz; siehe ***) für in Ordnung befunden.
i) 04.01.2008:
Die Bezüge von GBP 65.674,26 (CHF 150.000,--) und GBP 43.782,84 (CHF 100.000) wurden seitens der Compliance im Zusammenhang mit dem Ankauf einer Wohnung in Luzern gesehen und ohne weiteren Rückfragen für in Ordnung befunden.
j) 22.02.2008:
Der Bezug von GBP 70.854.98 (CHF 150.000.--) wurde seitens der Compliance im Zusammenhang mit dem Ankauf einer Wohnung in Luzern gesehen und ohne weiteren Rückfragen für in Ordnung befunden.
k) 29.07.2008:
Der Eingang von GBP 486.000,-- AB SA, Geneva (***), "Withdrawal/Account closed" wurde für in Ordnung befunden, wobei auf die Rückmeldung vom 04.01.2008 (Punkt h)) verwiesen wurde.
Diese Kontrollen wurden jeweils abschliessend beendet. Es gab weder einen Verdacht noch eine Beobachtung.
Es ist davon auszugehen, dass es auch nach dem 29.07.2008 weitere Compliance-Mitteilungen im Zusammenhang mit den E-Gesellschaften gegeben hat, wobei Details dazu nicht festgestellt werden können.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Q im Rahmen seiner Kundentätigkeit - zumindest im Zusammenhang mit dem Kunden G - keine oder "zu lasche" Kontrollen durchgeführt hat. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass Q mit G kollusiv zusammengewirkt hätte. Jedenfalls hat Q im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kundenbetreuer des G keine bankinternen Sorgfaltsvorschriften bzw. Überwachungsvorschriften verletzt.
Im Herbst 2009 plante der Kläger (Vater des E), eine Liegenschaft in Luzern zu kaufen, weshalb EG ersuchte, von der M den Betrag in Höhe von CHF 1.3 Mio. an das Konto seines Vaters zu überweisen. Im Zuge dieser - letztlich wegen Vermögenslosigkeit des M Establishment nicht durchgeführten - Transaktion schöpfte E zum ersten Mal Verdacht und bat ihn G nach Vaduz, wo er ihm erklärte, dass in der Gesellschaft kein Geld mehr vorhanden sei. Das Geld sei entnommen und investiert worden und würde in drei Wochen, am 18. Februar 2010, zurückkommen.
Dementsprechend erstellte G frei von Zwang oder Drohung am 22. Januar 2010 folgende von ihm unterfertigte Bestätigung:
" Bestätigung
Ich G, geb. ***, wohnhaft ***, bestätige Herrn E, dass ich ohne Anweisung und Instruktion zu Lasten von L Establishment, Vaduz, den Betrag von GBP 3'000'000.00 bezogen habe. Ich versichere und bestätige, dass der Betrag von GBP 3'000'000.00 am 18.02.2010 an Herrn E zurückbezahlt wird. Ich entschuldige mich bei Herrn E höflich.
Vaduz, 22. Januar 2010
G
Adresse: ***
"
G hatte zur Verschleierung der zu Unrecht bezogenen Beträge mehrfach Vermögensübersichten der für E gegründeten Gesellschaften gefälscht. G hatte hinsichtlich I und J jeweils einen Einzahlungsbeleg gefälscht, später auch bei L und der M und zudem bezüglich des Privatkontos von E. Die Fälschungen machte G derart, dass er E-Banking-Vermögensübersichten auf dem Computer mit Adobe-Reader veränderte. E hatte sich bis Juni 2009 nie um um die einzelnen Kontostände gekümmert.
Im Zuge des angesprochenen Ankaufs der Liegenschaft in Luzern offerierte die Beklagte mit E-Mail vom 15.12.2008 eine mögliche Finanzierung im Ausmass von CHF 1.6 Mio. Dabei wurde angemerkt, dass die Zinsen/Amortisationen separat bezahlt werden müssen und zur Sicherung des damit verbundenen Betrages von CHF 200'000.00 dieser Betrag als Zusatzsicherheit vom Guthaben der L Establishment gesperrt werden müsse. Diese Finanzierung wurde in weiterer Folge abgeschlossen, allerdings wurde diese Hypothekarposition per 31.05.2010 von der AC-Bank abgelöst. Die Kontoverbindung der L Establishment wurde am 28.04.2009 zur Gänze aufgelöst.
Hinsichtlich eines Teiles des geltend gemachten Schadens, nämlich bezogen auf veruntreute Gelder gegenüber dem M Establishment führte der Kläger bereits gegen F und G zu 09 CG.2010.69 beim Fürstlichen Landgericht ein zivilrechtliches Verfahren. Dem Klagebegehren von eingeschränkt CHF 819'125.10 samt Anhang wurde mit Urteil vom 29.12.2011 vollinhaltlich stattgegeben und die dortigen Beklagten zu ungeteilten Hand schuldig gesprochen, dem Kläger den eingeklagten Betrag zu ersetzen.
Während dieses Urteil dem Zweitbeklagten (G) gegenüber mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, wurde es vom Fürstlichen Obergericht über Berufung des Erstbeklagten (F) diesem gegenüber im Zinsausspruch abgeändert, die Hauptsachenforderung allerdings vollinhaltlich bestätigt.
In weiterer Folge schloss der Kläger mit F einen Vergleich, in welchem sich F verpflichtete, vom klägerseits behaupteten Gesamtschaden samt Zinsen (bezogen auf sämtliche E-Gesellschaften) von CHF 5'193'495.66 einen Teilbetrag von CHF 4 Mio. zu bezahlen. Weiters verpflichtete sich F bezogen auf die Prozesskosten von CHF 374'044.29 einen Teilbetrag von CHF 200'000.00 zu ersetzen. Nachdem F diese Zahlungen geleistet hatte, wurde im angeführten Verfahren 09 CG.2010.69 ewiges Ruhen vereinbart.
Der Kläger versuchte in weiterer Folge den gegen G erwirkten Rechtstitel zwangsweise durchzusetzen. Aufgrund der Vermögenslosigkeit des G war allerdings lediglich ein Teilbetrag von CHF 260'581.60 einbringlich.
[...]
Der vom konkreten Klagsanspruch umfasste und nicht durch Quittungen gedeckte Schadensbetrag bei den E-Gesellschaften errechnet sich insgesamt mit CHF 1'689'058.00 und GBP 2'032'932.83. Unter Berücksichtigung des in der Klage angegebenen und nicht zu beanstandenden Wechselkurses von 1 : 1.50142 (CHF zu GBP) errechnet sich der Gesamtschaden mit CHF 4'741'344.01 (davon umgerechnete GBP ergeben CHF 3'052'286.01).
Die Vermögenswerte der E-Gesellschaften wurden stets als Callgelder veranlagt. Zwischen Juli 2007 bis August 2009 schwankten die Zinsen für die Veranlagung in GBP Callgeld zwischen 0.5 % und 4.875 %, durchschnittlich 3.98 %. Wären - wie bis zu diesem Zeitpunkt so gehandhabt - die zu Unrecht bezogenen Barbeträge weiterhin als Callgelder angelegt geblieben, wären im genannten Zeitraum CHF 188'705.49 an Zinsen lukriert worden. Allerdings beabsichtigte E das gesamte veranlagte Geld zur Finanzierung einer Liegenschaft in Jerusalem zu verwenden.
Gist am *** in ***/Schweiz geboren und Schweizer Staatsangehöriger. Zum sachverhaltsrelevanten Zeitpunkt (zwischen 2007 bis 2009) war er mit AD verheiratet. Er hat zwei Kinder, ***. Als Buchhalter verdiente er in den Jahren 2007 bis 2009 brutto CHF 8'000.00, dies 13 Mal. Die Buchhaltungsfirma von G machte in den Jahren 2007 bis 2009 Gewinne zwischen CHF 130'000.00 bis CHF 180'000.00. G besass in Triesen ein Einfamilienhaus im Wert von ca CHF 2.4 Mio. Diesbezüglich bestanden bei der Beklagten Hypotheken in Höhe von ca. CHF 1.85 Mio.
Aus der Geldflussanalyse der Liechtensteinischen Landespolizei zu 14 UR.2010.60 vom 30.03.2010 ergab sich Folgendes:
Aufgrund der sichergestellten Buchhaltungsausdrucke der H Establishment konnte nachvollzogen werden, dass die Barbezüge vom 22.12.2006 über GBP 38'054.97 und vom 26.04.2007 über CHF 46'000.00 in der Buchhaltung als Darlehensforderung gegenüber B (= vermutlich G) verbucht wurden. Für die zu Unrecht bezogenen Beträge hatte G jeweils ein entsprechendes Konto eingerichtet, wobei er Kontoverbindungen bei der Beklagten als auch bei der O-Bank AG unterhielt.
Aufgrund der sichergestellten Buchhaltungsausdrucke der J Establishment konnte nachvollzogen werden, dass die Barbezüge vom 02.08.2007 über GBP 100'000.00 und vom 28.09.2007 über GBP 20'234.49 in der Buchhaltung als Darlehensforderungen gegenüber B (= vermutlich G) verbucht wurden. Für derartig unberechtigte Bezüge hatte G jeweils ein entsprechendes Konto eingerichtet. Die Vermögenswerte der J Establishment wurden - soweit noch vorhanden - am 02.10.2007 mittels Bartransaktion auf die L Establishment übertragen.
Aufgrund der sichergestellten Buchhaltungsausdrucke der I Establishment konnte nachvollzogen werden, dass der Barbezug vom 23.03.2007 über GBP 63'157.89 in der Buchhaltung als Darlehensforderung gegenüber B (= vermutlich G) verbucht wurde. Für diesen unberechtigten Barbezug hatte G ein entsprechendes Konto eingerichtet.
Die Vermögenswerte der I Establishment wurden am 02.10.2007 mittels Bartransaktion auf die L Establishment übertragen.
Aufgrund der sichergestellten Buchhaltungsausdrucke der L Establishment konnte nachvollzogen werden, dass im Zeitraum vom 15.01.2009 bis 25.03.2009 Barbezüge in Höhe von total GBP 374'487.43 und im Zeitraum vom 02.11.2007 bis 31.12.2008 in Höhe von total GBP 1'076'727.99 in der Buchhaltung als Darlehensforderungen gegenüber B (= vermutlich G) verbucht wurden. Für diese unberechtigten Bezüge hatte G ein eigenes Konto eingerichtet.
Die Vermögenswerte der L Establishment wurden am 29.04.2009 mittels Bartransaktion auf die M Establishment übertragen.
Dasselbe betrifft auch die Barauszahlungen hinsichtlich der M Establishment.
Was G konkret jeweils mit den unberechtigt entnommenen Barbezügen machte, kann nicht festgestellt werden, insbesondere nicht, auf welche Kontoverbindungen er diese wiederum einzahlte. G verfügte über Kontoverbindungen bei der O-Bank AG als auch bei der Beklagten.
Gverfügte bei der Beklagten im Zeitraum 2007 bis 2009 über das Kreditkonto mit der Stammnummer 605.356 sowie die Kontoverbindungen Nr. 236.444, 236.445 und 511.837.
Betreffend das Kreditkonto mit der Stammnummer 605.356 lagen mehrere Kreditbeziehungen vor, nämlich Darlehenskonto, Festsatz-Hypothek "2 Jahre", Festsatz-Hypothek "5 Jahre", Hypothek 2, Hypothek 2 "MFH Triesen", Sparkonto "Mietzinsen", Hypothek 2 "MFH Triesen". Lediglich auf die Kreditkontobeziehung Nr. 605.356.042 "Mietzinsen" gingen zwei Bareinzahlungen von G ein und zwar am 23.06.2009 CHF 5.000,-- und am 22.08.2008 CHF 2.500,--.
Auf das Konto mit der Stammnummer 236.444 (bezeichnet "***") ging am 31.01.2008 eine Bareinzahlung über CHF 15.080,-- ein.
Auf das Konto mit der Stammnummer 236.445 (bezeichnet als "***") ging keine Bareinzahlung ein.
Zur Stammnummer 511.837 bestanden drei Kontoverbindungen, nämlich ein Eurokonto mit der Endziffer 001, ein CHF-Konto mit der Endziffer 010 und ein USD-Konto mit der Kontonummer 013.
Betreffend dieser erfolgten nachstehende Bareinzahlungen:
a) 11.01.2007; 15.58 Uhr, Kassa 8; USD-Konto USD 19.950,--
b) 14.02.2007; 13.43 Uhr, Kassa 2; USD-Konto USD 9.975,--
c) 14.02.2007; 13.41 Uhr, Kassa 2; CHF-Konto CHF 10.000,--
d) 14.05.2007; 14.45 Uhr, Kassa 4; CHF-Konto CHF 43.000,--
e) 28.06.2007; 14.24 Uhr, Kassa 9; USD-Konto EUR 35.000,--
f) 13.09.2007; 14.22 Uhr, Kassa 9; CHF-Konto CHF 350.000,--
g) 31.01.2008; 13.46 Uhr, Kassa 2; CHF-Konto CHF 15.080,--
h) 06.02.2009; 12.41 Uhr, Kassa AE; CHF-Konto CHF 13.000,--
i) 08.04.2009; 12.25 Uhr, Kassa AF; CHF-Konto CHF 40.000,--
j) 08.06.2009; 14.12 Uhr, Kassa AE; CHF-Konto CHF 40.000,--
k) 03.09.2009; 13.44 Uhr, Kassa AE; EUR-Konto EUR 24.937,50
Lediglich hinsichtlich der Bareinzahlung von CHF 350.000,-- gab es eine Compliance-Abklärung über den Kundenberater Q. G erklärte über Aufforderung, dass es sich um Auszahlungen aus seiner Geschäftstätigkeit in der Schweiz (Gastgewerbe) handeln würde. Er erhalte dort monatlich CHF 20'000.- und sei dieser Betrag für den Zeitraum von 18 Monaten. Er wolle damit eine Investition in eine Wohnung bei seiner Frau in Minsk tätigen. Dieses Email von G wurde seitens Q an die Compliance-Abteilung weitergeleitet, welche aufgrund dieser Auskunft keine weiteren Abklärungen vornahm.
Weiters verfügte die AG S.A., deren wirtschaftlicher Berechtigter G war, im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2009 über eine Kontoverbindung bei der Beklagten mit der Stammnummer 50.326.510.; dies ein USD-Konto mit der Endnummer 018, ein EUR-Konto mit der Endnummer 010 und ein CHF-Konto mit der Endnummer 026.
Auf sämtlichen dieser Kontoverbindungen erfolgten keine Bareinzahlungen, auf der EUR- und CHF-Kontoverbindung gab es im angegebenen Zeitraum überhaupt keine Transaktionen.
Aus der von der Landespolizei angefertigten Geldstromanalyse ergibt sich, dass der Grossteil der zu Unrecht bezogenen Barbehebungen in weiterer Folge über Kontoverbindungen bei der O-Bank AG weitertransferiert wurden und zumeist seiner Ehefrau AD zugutekamen, welcher er monatlich zwischen USD 20'000.- und 30'000.- nach Weissrussland überwiesen hatte.
G hatte neben den E-Gesellschaften auch von anderen Gesellschaften (anderer Kunden) unberechtigt Geldbeträge bezogen. Nach den Ermittlungen der Landespolizei ist von einer Gesamtschadenssumme von CHF 2'832'251.50, EUR 415'210.47, CND 643'304.35, USD 687'115.32 und GBP 2'130'744.64 (umgerechnet CHF 8'219'180.50) auszugehen. Folgende unberechtigte Barentnahmen, welche ebenfalls von Kontoverbindungen bei der Beklagten erfolgt sind, können hiezu - soweit vorgebracht - konkret festgestellt werden:
02.05.2002 CHF 70'000.00 Barbezug bei AH Trust reg.
29.01.2003 CHF 55'000.00 Barbezug bei AH Trust reg.
15.09.2006 CHF 15'000.00 Barbezug bei AI AG
Betreffend der AJ AG bestand hingegen keine Kontoverbindung bei der Beklagten.
Mit Abtretungserklärungen vom 10. Dezember 2012 traten die J Establishment i.L., I Establishment, L Establishment i.L und M Establishment i.L sämtliche Forderungen und Ansprüche, insbesondere Vertragserfüllungs-, Verantwortlichkeits- und Schadenersatz-ansprüche im Zusammenhang mit den unrechtmässigen Bezügen und Überweisungen durch G von den jeweiligen Gesellschaftskonten bei der C-Bank im vollen Umfang, jeweils samt Zinsen und Kosten, ab. Die Abtretung der Forderungen erfolgt jeweils zum Inkasso und zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Forderungen gegen die C-Bank AG durch den Zessionar. Die Geltendmachung der klagsgegenständlichen Forderungen des E durch den Kläger ist von der Abtretungserklärung vom 12. Dezember 2012 gedeckt."
5.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, unter Bedachtnahme auf die bindende Rechtsansicht des Obergerichts scheide eine Haftung der Beklagten aus.
G sei für die Beklagte aus finanzieller Sicht damals ein unbeschriebenes Blatt gewesen. Die von ihm getätigten Barbezüge seien ohne das Hinzukommen weiterer erheblicher Verdachtsmomente ex ante betrachtet nicht übertrieben auffällig gewesen, wobei auch die technischen Gegebenheiten in den Jahren 2007 bis 2009 zu berücksichtigen seien. Es stelle eine Überspannung der Sorgfaltspflichten dar, wenn ohne besondere Anhaltspunkte von einer Bank verlangt werde, Treuhänder in Bezug auf den Missbrauch ihrer Vertretungsmacht bei einzelnen Transaktionen zu überprüfen. Dies umso mehr, wenn der Treuhänder - wie hier - besonders geschickt vorgehe, indem er bei verschiedenen Gesellschaften Gelder entnehme und die veruntreuten Gelder derart stückle, dass es zu keinen automatischen Compliance-Meldungen komme.
Dem Sorgfaltspflichtgesetz komme hier kein Schutzgesetzcharakter zu. Es umfasse Schutzmassnahmen gegen strafbares Verhalten wie etwa Geldwäscherei, ferner Terrorbekämpfung und organisierte Kriminalität. Selbst wenn hier der Schutzgesetzcharakter bejaht würde, läge kein Verstoss gegen das Sorgfaltspflichtgesetz vor. Inwieweit mit dem breit gefächerten Gesellschaftsprofil Barabhebungen nicht vereinbar seien, könne nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen seien bei Überschreitung des Schwellenwerts Compliance-Abklärungen durchgeführt worden, entweder von der Compliance-Abteilung oder durch den Kundenbetreuer Q. Dabei hätten die Transaktionen plausibilisiert werden können. Dass G zum Teil kurze Zeit nach seinen unberechtigten Entnahmen von den E-Gesellschaften Bareinzahlungen auf sein Privatkonto bei der Beklagten vorgenommen habe, sei an sich nicht zwingend verdächtig gewesen. Es sei nicht Aufgabe der Kassamitarbeiter, sich mit historischen Kundendaten zu befassen oder weitere Zeichnungsrechte zu prüfen. Seine Aufgabe bestehe vornehmlich darin zu prüfen, ob der gegenwärtige Saldo die gewünschte Barentnahme zulasse oder nicht. Dass G auch bei anderen Gesellschaften zu Unrecht Barbeträge behoben habe, führe zwar zu einer höheren Schadenssumme, ändere aber nichts daran, dass dies für die Bank nicht erkennbar gewesen sei.
6.1. Das Obergericht verwarf die Verfahrensrüge und erachtete die Beweisrüge zum Teil als unbegründet und zum Teil als unerheblich.
6.2. Rechtlich vertrat das Obergericht in Anknüpfung an seine Entscheidung, an die es sich für gebunden erachtete, zusammengefasst die Auffassung:
Für eine Haftung der Beklagten wäre eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs erforderlich gewesen. Eine solche wäre dann anzunehmen, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage der Beklagten bei den E-Gesellschaften geradezu aufgedrängt hätte. Von solchen massiven Verdachtsmomenten könne hier nicht ausgegangen werden. Die von G bei der Beklagten getätigten 14 Bareinzahlungen hätten bei ihr weder aufgrund der Häufigkeit noch aufgrund des Zeitpunkts, des Betrags oder aus anderen Gründen den Verdacht wecken müssen, dass sie aus den von ihm unter Vollmachtsmissbrauch zu Lasten der E-Gesellschaften zuvor getätigten Barbezügen herrühren würden.
Die von G getätigten Barbehebungen seien unter Bedachtnahme darauf, dass es sich bei den E-Gesellschaften um treuhänderisch errichtete Sitzgesellschaften gehandelt habe, bei denen ein regulierter Finanzintermediär als Vertreter gegenüber der Beklagten aufgetreten sei, durchaus mit den von der Beklagten im Rahmen ihrer Compliance erstellten Kundenprofilen und dem standardisierten, angesichts der Sitzgesellschaftseigenschaft allgemein gehaltenen, statutarischen Gesellschaftszweck in Einklang zu bringen. Die aufgrund der Sorgfaltspflichtgesetzgebung von der Beklagten bei einzelnen Bartransaktionen des G vorgenommenen Compliance-Abklärungen hätten keine Verdachtsmomente ergeben, die auf einen Missbrauch der ihm eingeräumten Kontovollmacht hingedeutet hätten.
Es bestehe für eine Bank auch keine generelle Pflicht, in Bezug auf das Kassageschäft ein Kontroll- oder Überwachungssystem einzurichten, das untreue Handlungen von Kontobevollmächtigten bei Barbezügen verhindern solle. Insbesondere sei ein vom Kläger offenbar angedachtes Kontrollsystem, mit dem Barbezüge fiduziarisch tätiger Verwaltungsräte zu Lasten der von ihnen verwalteten Sitzgesellschaften nur nach vorheriger Ankündigung beim zuständigen Kundenbetreuer und Plausibilisierung ihm gegenüber möglich seien, nicht geboten gewesen. Zum Schutze der Bankkunden, auch einer treuhänderisch errichteten (Sitz-)Gesellschaft, müsse es im Allgemeinen genügen, dass die Bank vor allem Kontovollmacht und Deckung prüfe.
Der Kläger könne auch aus einer allfälligen Verletzung der SPG-Bestimmungen seitens der Beklagten keine (deliktischen) Schadenersatzansprüche ableiten, weil es sich bei diesen Bestimmungen nicht um Schutzgesetze (im Sinne § 1311 ABGB) zu Gunsten der E-Gesellschaften handle, jedenfalls soweit diese Opfer einer Untreuehandlung des G geworden seien. Das Sorgfaltspflichtgesetz habe aber auch den - aufgrund des Girovertrags - vertraglich einzuhaltenden Sorgfaltsmassstab in Blickrichtung Erkennbarkeit eines Vollmachtsmissbrauchs durch den Kontobevollmächtigten nicht erhöht.
Die Beklagte bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragt, der Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben.
8.1. Unrichtige rechtliche Beurteilung
8.1.1. Die Rechtsauffassung des Obergerichts, für eine Bank bestehe keine Pflicht, ein Kontroll- oder Überwachungssystem einzurichten, das Untreue- handlungen von Kontobevollmächtigten bei Barbezügen verhindern solle, widerspreche der bisherigen Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte. Aus der Entscheidung des OGH vom 06.12.2013, veröffentlicht in LES 2014, 40, ergebe sich, dass die Bank gemäss Art 19 BankG zu einer "einwandfreien Geschäftstätigkeit" verpflichtet sei. Diese Verpflichtung beinhalte, dass anlässlich von Barbehebungen ein Minimum an Kontrollen durchgeführt werde. Gerade bei Barbehebungen, die prima vista dem Abhebenden und nicht der Gesellschaft oder dem wirtschaftlich Berechtigten zugutekämen, sei die Gefahr eines Missbrauchs zumindest erkennbar, wenn nicht evident. Die Auffassung des Obergerichts, dass Fragen bei Barbezügen nach dem wirtschaftlichen Hintergrund oder nach einer Berechtigung die an eine Bank zu stellenden Sorgfaltspflichten überfordern und das Kassageschäft lahm legen würden, überzeuge nicht.
Um es ihren Mitarbeitern zu ermöglichen, einen Vollmachtsmissbrauch zu erkennen, müsse die Bank zuerst festlegen und entscheiden, welche Handlungsweisen eines Treuhänders einen Verdacht auf Vollmachtsmissbrauch begründen könnten. Schon deshalb müsse ein entsprechendes Kontroll- und Überwachungssystem eingerichtet werden.
8.1.2. Hier seien so eindeutige Umstände zusammengetroffen, dass die massiven Verdachtsmomente für einen Vollmachtsmissbrauch denklogisch und auch ohne Kontrollsystem erkennbar gewesen wären: Sowohl die Anzahl als auch die Höhe der Bargeldbezüge seien aussergewöhnlich gewesen. G habe innerhalb eines Zeitraums von nur 7 Wochen einen Betrag von CHF 1'250'000.00 von den Konten der E-Gesellschaften abgehoben. Innerhalb weniger Tage nach Kontoeröffnung habe er eine Überweisung von CHF 150'000.00 unter dem Titel "Honorar" an sein Buchhaltungsbüro per E-Banking durchgeführt. Dieser Betrag entspreche einem Honorar, das ein Treuhänder üblicherweise für Leistungen für 30 Jahre verrechnen könne. Ferner habe das Profil der E-Gesellschaften "Handel mit Liegenschaften" den Barbezügen widersprochen, zumindest Barbezügen in der getätigten Anzahl und Höhe. Der Umstand, dass der Wohnsitz des wirtschaftlich Berechtigten in London gelegen sei, müsste bedeuten, dass der wirtschaftlich Berechtigte zweimal in der Woche nach Vaduz gereist sei, um Bargeld von G abzuholen (insgesamt mehr als 100 mal innerhalb von 2 1/2 Jahren). Dabei müsste auch unterstellt werden, dass er am Anfang des Monats nicht gewusst habe, wieviel Geld er benötigen werde. Allein eine verständige Würdigung all dieser Umstände hätte entsprechende Verdachtsmomente erkennbar gemacht.
Die rechtswidrigen Bezüge hätten schon allein dadurch verhindert bzw aufgedeckt werden können, indem G nach einer Bestätigung des wirtschaftlich Berechtigten oder zumindest zum Hintergrund bzw Zweck des Barbezugs gefragt worden wäre.
8.1.3. Der der Entscheidung des öOGH vom 10.07.2008, 8 Ob 84/08y, zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem streitgegenständlichen nicht vergleichbar. Entgegen der Ansicht des Obergerichts sei die Entscheidung daher nicht präjudiziell. In dem zu ÖBA 2009, 152 beurteilten Fall habe der untreue Bevollmächtigte etwa EUR 350'000.00 in bar, somit etwa nur 1/10 der unrechtmässigen Bezüge des G abgehoben. Für derart krasse Fälle wie dem gegenständlichen (Plünderung von CHF 5'000'000.00 von Gesellschaftskonten in über 100 Barbezügen innerhalb von 2 1/2 Jahren) könne aus der Entscheidung ÖBA 2009, 152 nichts gewonnen werden.
8.1.4. Das verwendete Kürzel "i.O." (= in Ordnung) sei nicht dafür gestanden, dass gewisse Schwellenwerte nicht überschritten worden seien oder die Unterschrift des Treuhänders korrekt sei. Die Aufnahme der Vermerke "i.O." wie auch "im Einklang mit dem Profil" seien nichtssagende Floskeln gewesen, die nicht auf zielführende Rückfragenabklärungen beruht hätten, sondern nur deshalb angebracht worden seien, um den Anschein einer Aufklärung zu erwecken. Es sei jedenfalls für das Erstgericht nicht möglich gewesen, festzustellen, welche Abklärungen seitens der Beklagten tatsächlich vorgenommen worden seien.
Aus Beilage 20 und den zugehörigen Feststellungen des Erstgerichts ergebe sich, dass alle involvierten E-Gesellschaft von G verwaltet worden und dass diese Gesellschaften demselben wirtschaftlich Berechtigten zuzuordnen seien. Wären die Barbezüge ordnungsgemäss und vollständig von der Compliance-Abteilung abgeklärt worden, hätten auch jederzeit das Ausmass und die Höhe der Bezüge erkannt werden können.
8.1.5. Obwohl nicht festgestellt werden habe können, was G mit den veruntreuten Geldern tatsächlich gemacht habe, sei jedenfalls klar, dass die Gelder von G verwendet worden und nicht etwa E zugutegekommen seien. Die Barbezüge des G stellten einen Fall des Selbstkontrahierens dar. Nach der Judikatur des Bundesgerichts sei das kontrahieren des Stellvertreters mit sich selbst grundsätzlich unzulässig. Die Folge des unzulässigen Selbstkontrahierens sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund der regelmässig vorhandenen Interessenkollision die Ungültigkeit des betreffenden Geschäfts, sofern es nicht nachträglich vom Vertretenen genehmigt werde. Somit seien die von G getätigten Bezüge ungültig, was zur Stattgebung der Klage führen hätte müssen.
8.1.6. Das Obergericht sei auf die Beweisrüge betreffend die richtige Schadenshöhe nicht eingetreten. Nach des Ansicht des Obergerichts seien Feststellungen zum Quantum der Klagsforderung entbehrlich gewesen, weil der Klagsanspruch schon dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe. Da aber die Klagsforderung berechtigt sei, seien auch Feststellungen zur Höhe der Klagsforderung zu treffen. Wenn die Behandlung einer Beweisrüge aus rechtlichen Erwägungen unterblieben sei, könne sich die betroffene Partei dagegen im Revisionsverfahren mit Rechtsrüge zur Wehr setzen.
8.2. Zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Aus prozessualer Vorsicht werde das Nichteintreten auf die Beweisrüge im Zusammenhang mit der Feststellung der richtigen Schadenshöhe auch als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt.
9.1. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
9.1.1. Es seien keine besonderen Umstände vorgelegen, die den Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht nahegelegt bzw gerade aufgedrängt hätten, weshalb die Klagsabweisung zu Recht erfolgt sei.
Es müsse zum Schutz des Bankkunden, auch einer treuhänderisch errichteten (Sitz-)Gesellschaft im Allgemeinen genügen, dass die Bank vor allem Kontovollmacht und Deckung prüfe. Der Kläger fordere offenbar, dass die Bank einem Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht grundsätzlich misstraue, von einer Missbrauchsgefahr ausgehe und ihm kritische Fragen zum Innenverhältnis seiner Bevollmächtigung zu stellen habe. Die Bank müsse sich vielmehr auf die von den Gesellschaften getroffene Auswahl von Verwaltungsräten verlassen können. Es gelte der Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Die Bank habe daher das Innenverhältnis nicht zu interessieren, ausser der Vollmachtsmissbrauch sei offenkundig. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
9.1.2. Entgegen der Ansicht des Klägers könnten die Abbuchungen von den von den fünf E-Gesellschaften bei der Beklagten unterhaltenen Kontobeziehungen nicht einfach zusammengefasst werden, um damit einen Effekt des "Auffallenmüssens" zu erzielen. Eine solche Zusammenziehung sei verfehlt, weil der jeweilige Bankvertrag mit den einzelnen E-Gesellschaften für sich allein zu sehen sei und eben beurteilt werden müsse, ob die Beklagte gegenüber dem jeweiligen Kunden (der einzelnen E-Gesellschaft) in einer schwerstens vorwerfbaren Weise den dringenden Verdacht nicht erkannt habe. Die vier Barbezüge im Juli 2007 betreffend das H Establishment über CHF 5'000.00, CHF 15'000.00, CHF 12'170.00 und CHF 10'000.00 seien aufgrund der Betragshöhe und der geringen Anzahl von Transaktionen nicht auffällig gewesen. Weder habe sich ein Missbrauch aufgedrängt noch hätten besondere Umstände vorgelegen, die eine Erkundigungspflicht der Beklagten ausgelöst hätten. Die Transaktionen seien auch profilkonform gewesen. Gleiches gelte für die Barbezüge beim J Establishment, beim I Establishment und beim M Establishment. Schliesslich seien auch beim L Establishment die insgesamt 8 Transaktionen zu Lasten des CHF Kontos und die 54 Transaktionen zu Lasten des GBP Kontos unauffällig gewesen. Zum einen sei die Stückelung so gewählt worden, dass kein Missbrauchsverdacht entstanden sei, zum anderen seien für bestimmte Transaktionen auch entsprechende Quittungen oder Dokumente vorgelegt und Erklärungen abgegeben worden. Schliesslich seien auch hier alle Transaktionen im Einklang mit dem Kundenprofil erfolgt.
Der Kläger führe auch gar nicht aus, inwiefern hier ein Widerspruch zum Kundenprofil bestanden haben solle. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, inwiefern der Wohnsitz des wirtschaftlich Berechtigten und die Überweisung mit dem Vermerk "Honorar" Verdachtsmomente darstellen sollten.
9.1.3. Die Beklagte sei von der laufenden Revision oder der Aufsichtsbehörde wegen einer mangelhaften Revision nie gerügt worden. G und F seien unverdächtig gewesen. Es habe keine Rückmeldungen von Kunden, namentlich den E-Gesellschaften, gegeben. G habe geschickt agiert. Sein Handeln sei von einer hohen kriminellen Energie geprägt gewesen. Die Stückelung der Beträge und die Verteilung auf verschiedene Gesellschaften hätten einen Missbrauch nicht erkennen lassen. In der fraglichen Zeit seien Bartransaktionen von treuhänderisch agierenden Intermediären - wie auch hier - durchaus üblich gewesen und seien in der täglichen Bankpraxis häufig und regelmässig vorgekommen.
9.1.4. Die umfassende handelsrechtliche Vertretungsmacht von Verwaltungsräten könne durch statutarische Festlegungen eines Kollektivzeichnungsrechts eingeschränkt werden, um einer möglichen Missbrauchsgefahr zu begegnen. Die E-Gesellschaften bzw ihre Auftraggeber hätten solche Vorkehrungen unterlassen. Die beiden Organe G und F seien einzelzeichnungsberechtigt gewesen. Das damit verbundene Risiko treffe den Kläger.
9.1.5. Aus der Beilage 20 und den zugehörigen Feststellungen des Erstgerichts ergebe sich entgegen der Ansicht des Klägers in keiner Weise eine Erkennbarkeit des Vollmachtsmissbrauchs. Zudem sei dem Kläger, soweit er sich auf eine Compliance im Sinne des Sorgfaltspflichtgesetzes beziehe, zu entgegnen, dass die Bestimmungen des SPG nicht dem Schutz des Kontoinhabers vor unrechtsmässigen bzw missbräuchlichen Bezügen durch Kontobevollmächtigte dienten.
9.1.6. Bei den Ausführungen des Klägers betreffend das unzulässige Selbstkontrahieren des G handle es sich um ein unzulässiges neues Vorbringen. Die Erwägungen seien aber auch nicht zutreffend und insoweit ohne Bedeutung. Ein Insichgeschäft und der damit verknüpften Frage, ob ein solches Geschäft gültig sei oder nicht, gehe es um das Verhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen. Hier gehe es jedoch um das Verhältnis zwischen dem Vertretenen und einem Dritten (Bank) und um die vom Vertretenen gegenüber der Bank geltend gemachten Ansprüche. In diesem Verhältnis sei nur die Frage massgeblich, ob besondere Umstände vorgelegen hätten, die der Bank den Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufgedrängt hätten. Diese Frage sei vom Obergericht zu Recht verneint worden.
9.2. Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Da der Klagsanspruch nicht zu Recht bestehe, sei das Berufungsgericht zu Recht nicht auf die Beweisrüge zur Höhe der Klagsforderung eingetreten. Dementsprechend liege auch keine Verfahrensmangel vor und sei darauf auch im Rahmen der Rechtsrüge nicht einzugehen. Die Rüge betreffend die Feststellung "Bezüge mit teilweiser Rechtfertigung" sei nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen betreffend die Schadensposition und Call-Geld Veranlagung mit Zinsertrag wären zudem in der Berufung als neues Vorbringen zu erstatten gewesen und sei insofern die Berufung nicht gesetzeskonform ausgeführt worden.
Der OGH hat erwogen:
10.1. Zum anwendbaren Recht:
Die rechtsgeschäftliche Zession fällt als abhängiges Rechtsgeschäft unter Art 49 IPRG (entspricht § 45 öIPRG alt; Schwimann in Rummel2 § 45 IPRG Rz 2). Die zwischen denE-Gesellschaften als nach liechtensteinischem Recht in der Rechtsform einer Anstalt errichteten und im Inland domizilierten juristischen Personen und der Beklagten abgeschlossen Bank(konto-) Verträge unterliegen mangels einer Auslandsberührung liechtensteinischem Recht (in diesem Sinn zutreffend das Obergericht in seiner Entscheidung vom 20.05.2014, Punkt 7.2.1.).
Gemäss Art 49 Satz 3 IPRG bleibt bei abhängigen Rechtsgeschäften Art 42 unberührt, wonach Bankgeschäfte nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem das Unternehmen, das Geschäfte nach dem Bankengesetz betreibt, seine Niederlassung hat (vgl ÖBA 1990, 48 = RdW 1990, 378; SZ 70/176). Auf die zwischen der beklagten Bank und den E-Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen ist also im Hinblick auf den Sitz der Beklagten liechtensteinisches Recht anzuwenden; dies gilt demnach auch auf die rechtsgeschäftliche Abtretung der Forderungen der E-Gesellschaften gegenüber der Beklagten an den Kläger.
10.2. Zur Rechtsrüge:
Der OGH hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, sondern die damit bekämpften Entscheidungsgründe für zutreffend (§§ 469a, 482 ZPO). Ergänzend ist auszuführen:
10.2.1. Zum Vertragsverhältnis zwischen den E-Gesellschaften und der Beklagten:
10.2.1.a) Zwischen den E-Gesellschaften und der Beklagten bestanden Bankverträge, aus denen vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten resultierten. Diese Schutz- und Sorgfaltspflichten zwischen Vertragsparteien sind nichts anderes als die Fortsetzung der nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre bereits ab Aufnahme des rechtsgeschäftlichen Kontakts bestehenden Beratungs-, Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, bei deren schuldhafter Verletzung dem anderen Teil wegen culpa in contrahendo zu haften ist (Bollenberger in KBB4 § 859 Rz 5; Koziol HPR II 79; RIS-Justiz RS0013929). Auch zur Begründung der besonderen Schutz- und Sorgfaltspflichten zwischen Bank und Kunde kann mit den traditionellen Instituten der culpa in contrahendo und der positiven Vertragsverletzung, bei denen selbstverständlich Dauer und Intensität des rechtsgeschäftlichen Kontakts zu berücksichtigen sind, das Auslangen gefunden werden (Iro in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 1/3 unter ausdrücklicher Ablehnung der Lehre vom "allgemeinen Bankvertrag").
Die Bedeutung der kraft Bankvertrags bestehenden Schutzpflichten liegt vor allem darin, dass Pflichten zu einem aktiven Tun, insbesondere zur Aufklärung, Beratung wie überhaupt zur Fürsorge bestehen. Aufklärungspflichten werden immer dann statuiert, wenn einerseits ein Aufklärungsbedarf des Partners besteht, weil dieser von einem Umstand keine Kenntnis hat und sich diese auch nicht leicht verschaffen kann, und es sich andererseits um Umstände handelt, die für den Partner erkennbar von entscheidender Bedeutung für seine Dispositionen sind (LES 2007, 208 mwN aus der öLehre und öRechtsprechung, vgl zu allem auch P. Bydlinski in KBB4 Vor §§ 918 ff Rz 2).
10.2.1.b) Solche Schutzpflichten und bei deren Verletzung die Haftung einer Bank bestehen auch gegenüber einer Verbandsperson, die durch ihre organschaftlichen Vertreter handelt, wenn sie bei gravierenden Anhaltspunkten für einen Missbrauch der Vertretungsmacht nicht die zu Gebote stehenden Massnahmen ergreift (LES 2007, 208 unter Hinweis auf Entscheidungen des dBGH).
10.2.1.c) Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB findet auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht (Sorgfaltspflicht) ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses statt (RIS-Justiz RS0023498; LES 2008, 363; 1999, 191 uva).
10.2.2. Zur Abtretung der Ansprüche:
10.2.2.a) Nach den massgeblichen Feststellungen haben die vier Anstalten, das J Establishment i.L., das I Establishment, das L Establishment i.L. und das M Establishment i.L., sämtliche Forderungen und Ansprüche, insbesondere Vertragserfüllung-, Verantwortlichkeits- und Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit den unrechtmässigen Transaktionen des G zu Lasten der jeweiligen Geschäftskonten bei der Beklagten in vollem Umfang zum Inkasso und zur gerichtlichen Geltendmachung an den Kläger abgetreten. Damit liegt eine Inkassozession vor. Danach wird der Zessionar im Aussenverhältnis Gläubiger. Im Innenverhältnis ist er verpflichtet, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Als Rechtsgrund der Zession wird das Mandat angesehen (Neumayr in KBB4 § 1392 Rz 10 mwN). Gemäss § 1394 ABGB sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Übergebers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben. Durch die Zession kommt es also zu keiner inhaltlichen Veränderung der abgetretenen Forderung (RIS-Justiz RS0032610 [T1]; RS0032746).
10.2.2.b) Es ist nicht strittig, dass der Kläger als (Inkasso-)Zessionar berechtigt ist, die ursprünglich den E-Gesellschaften zugestandenen vertraglichen Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
10.2.3. Zur Frage der Haftung der Beklagten:
Die entscheidende Frage ist, ob die Beklagte den Vollmachtsmissbrauch des G als Verwaltungsrat der E-Gesellschaften bei entsprechender Sorgfalt hätte kennen müssen und insoweit den E-Gesellschaften bzw dem Kläger als Zessionar für den schuldhaft zugefügten Vermögensschaden einzustehen hat.
10.2.3.a) Die - hier zwar behauptete, aber nicht erwiesene und im Revisionsverfahren nicht weiter relevierte - Kollusion liegt dann vor, wenn der Vertreter und der Dritte "absichtlich" zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen (P. Bydlinski in KBB4 § 1016 Rz 5 mwN aus der öJudikatur; 8 Ob 84/08y = ÖBA 2009/1530 [154]). Es ist in Lehre und Rechtsprechung seit langem unstrittig, dass ein solcherart zustande gekommenes Geschäft sittenwidrig und damit ungültig ist (Strasser in Rummel3 § 1017 Rz 23b mwN; Perner in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 1017 Rz 11).
10.2.3.b) Diesem Sachverhalt ist gleichzuhalten, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil eines Vertretenen handelte oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen musste. (Nur) bei besonderen Umständen, die den Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, besteht eine Erkundungspflicht des Dritten. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht (8 Ob 84/08y = ÖBA 2009/1530; RIS-Justiz RS0019576 [T9]; LES 2014, 40; vgl auch NZ 2004/25; zur identen deutschen Rechtslage siehe BeckOK BGB/Valenthin BGB § 167 Rn. 49; zur Sorgfaltspflicht/ zum grobfahrlässigen Verhalten einer Bank in der schweizer Judikatur siehe BSK OR I-Rolf H. Weber, Art 398 N 29).
Nach ständiger Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoss, der bei Bedachtnahme auf alle Umstände auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist (RIS-Justiz RS0030272; RS0031127; Rummel in Rummel3 § 1324 Rz 3; Karner in KBB4 § 1294 Rz 11; Harrer in Schwimann, ABGB3 § 1324 Rz 6). Der Verstoss gegen das normale Handeln muss auffallend sein (RIS-Justiz RS0030477; LES 2010, 73; 2001, 139; 1981, 132).
10.2.3.c) Eine Verpflichtung, ein Kontroll- oder Überwachungssystem zur Verhinderung von Untreue- handlungen bei Bargeldbezügen von Organen zu Lasten der Verbandsperson einzurichten, ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers aus Art 19 BankG nicht ableitbar. Bankverträge sind als Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich von wechselseitigem Vertrauen getragen, das heisst dass sich die Bank auf die von der Verbandsperson ausgewählten Verwaltungsräte verlassen und in sie uneingeschränktes Vertrauen setzen kann. Der für die gesamte Rechtsordnung bestehende Grundsatz von "Treu und Glauben" gilt auch im Geschäftsverkehr (Fenyves in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 901 Rz 45; RIS-Justiz RS0014373; RS0018305 [T10]).
Der Revisionswerber verkennt auch, dass die Beklagte entsprechend der üblichen Geschäftspraxis auch bei den E-Gesellschaften aufgrund der Angaben des Kunden ein Profil der Geschäftsbeziehung im Sinne des SPG und zudem bankintern ein Risikoprofil erstellt hat und dass die E-Gesellschaften nach diesem internen Risikoprofil auf der dreigliedrigen Skala mit "niedrig" eingestuft wurden. Entsprechend dieser Einstufung erfolgte die konkrete Überwachung (Transaktionsmonitoring) und die darauf folgenden Compliance-Abklärungen. Bei Kunden mit einer Einstufung in ein mittleres oder hohes Risiko wären höhere Massstäbe an die Compliance-Abklärung gestellt worden. Entsprechend dieser unbekämpft gebliebenen Einstufung "niedriges Risiko" kann sich der Revisionswerber über einen Mangel an Compliance-Abklärungen nicht beschwert erachten.
Auch aus den Bestimmungen des SPG ist für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen, weil das Sorgfaltspflichtrecht als Normierung der Know your Customer-Verpflichtungen (Customer due diligence) der Bekämpfung von Geldwäscherei (§ 165 StGB), organisierter Kriminalität (§§ 287 ff StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient (Marxer & Partner, Wirtschaftsrecht 199 ff). Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterfällt nicht dem Schutzzweck des SPG.
10.2.3.d) Nach den Feststellungen war G als mit Einzelzeichnungsrecht ausgestatteter Verwaltungsrat (Art 181 Abs 3 PGR) unter anderem berechtigt, allein über die Konten der E-Gesellschaften zu verfügen. Die Vorinstanzen haben die von der Judikatur geforderten "besondere(n) Umstände, die den Verdacht eines bewussten Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen", im Ergebnis zutreffend verneint. Angesichts der G eingeräumten Einzelzeichnungsberechtigung reichen die aus den Feststellungen ersichtlichen - und von den Profilen der E-Gesellschaften gedeckten - Barbehebungen durch G für sich allein keineswegs als hinlängliche Verdachtsmomente für einen der Beklagten erkennbaren oder grob fahrlässig nicht erkannten Vollmachtsmissbrauch aus. Canaris (Bankvertragsrecht3 Rz 170a f) zitiert in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des BGH (WM 1986, 418), wonach - auch für den vergleichbaren deutschen Rechtsbereich - eine Barauszahlung an den Stellvertreter "für sich allein auch bei einem ungewöhnlich hohen Betrag noch kein hinreichendes Verdachtsmoment" darstellt. Die Höhe der einzelnen Bargeldbehebungen am Schalter hat den seinerzeit bei der Beklagten bestehenden Schwellenwert von CHF 1 Mio nicht erreicht. Im Übrigen wurden bei Überschreitung des Schwellenwertes Compliance-Abklärungen vorgenommen. Inwieweit die Überweisung von CHF 150'000,00 unter dem Titel "Honorar" ein Verdachtsmoment darstellen soll, wie der Revisionswerber unterstellt, ist nicht nachvollziehbar.
Davon, dass der Beklagten bei der Auszahlung der Bargeldbeträge an den Vertreter grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Erkennbarkeit des Vollmachtsmissbrauchs vorgeworfen werden könnte, kann daher nicht die Rede sein. Eine auch nur teilweise Haftung der Beklagten für den durch das treuwidrige Handeln des Bevollmächtigten bei den E-Gesellschaften eingetretenen Schaden, der zum Inkasso an den Kläger abgetreten worden ist, scheidet somit aus.
10.2.3.e) Dies steht auch in Übereinstimmung mit der von Rechtsprechung und Lehre vertretenen Auffassung, dass die Bank grundsätzlich keine allgemeine Überwachungspflicht betreffend ein von einem Treuhänder eröffnetes Girokonto trifft (8 Ob 84/08y = ÖBA 2009/1530 [154] unter Hinweis auf Rabl, Die Aussenwirkung von Treuhandkonten, RdW 2008, 23 [keine "Aufpasserfunktion"]; 1 Ob 143/00m = ÖBA 2002/52 [Karner] uva), andernfalls es zu einer Überspannung ihrer Schutz- und Sorgfaltspflichten käme (RIS-Justiz RS0114703).
In diesem Sinn besteht auch nach der herrschenden Meinung in Deutschland keine allgemeine Prüfungspflicht des Geschäftsgegners (BGH NJW 1994, 2082, 2083; WM 1992, 1362, 1363; NZG 2010, 1397, 1399; OLG Stuttgart NZG 1999, 1009, 1010; Michalski/Arends NZG 1999, 1011).
10.2.3.f) Mit seinen Rechtsmittelausführungen zum Insichgeschäft stützt der Revisionswerber seinen Anspruch im Revisionsverfahren unzulässigerweise auf einen neuen Rechtsgrund (Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 482 E 33). Im Revisionsverfahren herrscht striktes Neuerungsverbot (LES 2005, 392; 1995, 172; 1993, 51; RIS-Justiz RS0121684 [T8]). Diese Rechtsmittelausführungen haben daher unbeachtet zu bleiben.
10.3. Zur Mängelrüge:
Unter Bedachtnahme auf dieses rechtliche Ergebnis betraf die Beweisrüge des Revisionswerbers im Berufungsverfahren, soweit sie die Urteilsannahmen zur Schadenshöhe bekämpfte, keine entscheidungswesentlichen Feststellungen. Damit geht auch die Mängelrüge ins Leere (Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 503 E 93).
10.4. Zusammengefasst haben keine besonderen Umstände, die den Verdacht eines bewussten Missbrauchs der Vertretungsmacht durch den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat G für die Beklagte nahelegten, bestanden. Die Beklagte konnte unter Beweis stellen, dass sie zu keinen weiteren Massnahmen verpflichtet war. Andernfalls würden die Schutz- und Sorgfaltspflichten einer Bank überspannt werden. Damit ist der Beklagten im hier vorliegenden Einzelfall (vgl 9 Ob 219/00x unter Hinweis auf ÖBA 1995, 990, ÖBA 1994, 156) der Entlastungsbeweis im Sinne des § 1298 ABGB gelungen. Die Vorinstanzen haben folgerichtig ein Verschulden und damit die Haftung der Beklagten verneint, weshalb die Revision erfolglos zu bleiben hat.
Vaduz, am 03. Juni 2015