09 CG. 2013.235
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , , , als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch C, wider die beklagte Partei D, vertreten durch F, wegen Herausgabe von Urkunden, Akteneinsicht und Rechnungslegung (Gesamtstreitwert CHF 100'000,--) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.11.2013, 9 CG.2013.235-17, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.07.2013, 9 CG.2013.235-8, keine Folge gegeben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen des Fürstlichen Landgerichtes und des Fürstlichen Obergerichtes werden dahingehend abgeändert, dass das Klagebegehren zu Punkt 2., nämlich
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Gründung der G***, zu gewähren",
abgewiesen wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 1'570,20 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit CHF 976,30 bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz zu ersetzen.
Im Übrigen wird der Revision keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 1'148,30 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1 Am 09.06.2010 gründete die beklagte Partei stellvertretend für den Kläger die G***. Dazu war der Beklagten am 31.05.2010 ein vom Kläger unterfertigter Gründungsauftrag übermittelt worden.
1.1 Der Kläger brachte zusammengefasst vor, ihm sei bis September/Oktober 2012 nicht bewusst gewesen, dass er der Beklagten den Gründungsauftrag für die G*** erteilt habe. Die Kanzlei H***, die den Gründungsauftrag an die beklagte Partei übermittelt habe, sei niemals mit der Vertretung der rechtlichen Interessen des Klägers beauftragt gewesen. Schon aus dem Gründungsauftrag ergebe sich, dass der Kläger unmittelbar Auftraggeber der Beklagten sei und als Stifter den Auftrag zur treuhändischen Errichtung der G*** erteilt habe. In diesem Auftrag befinde sich auch ein Verweis auf das Auftragsrecht und die Bestimmungen der §§ 1002ff ABGB. Deshalb stünden dem Kläger gegenüber der Beklagten sämtliche Rechte eines Auftraggebers gemäss Auftragsrecht zu, insbesondere ein Recht auf Auskunft, Rechnungslegung und Information sowie Herausgabe von Kopien sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit der Gründung der G***. Der Kläger habe deshalb mit Schreiben vom 09.11.2012 die Beklagte aufgefordert, ihm sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Gründung der G*** samt der entsprechenden Korrespondenz zur Gründung zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 23.11.2012 habe die Beklagte dem Kläger eine Kopie des Gründungsauftrages sowie der Statuten und Beistatuten der G*** übermittelt. Dazu habe die Beklagte ausgeführt, dass sie diese Unterlagen von den tschechischen Rechtsvertretern des Klägers im Juni 2010 erhalten habe und dass sie nur mit dieser tschechischen Anwaltskanzlei in Korrespondenz gestanden sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Herausgabe der Korrespondenz zwischen der Beklagten und der Kanzlei H***. Diese Korrespondenz sei auch vom Treuhandgeheimnis geschützt. Der Kläger müsse sich mit seinem Begehren an H***, halten. In weiterer Folge seien dem Kläger keine weiteren Unterlagen der Beklagten übermittelt worden. Der Kläger stellte das Begehren, ihm sämtliche Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der G*** herauszugeben (in einem Eventualbegehren wurden Urkunden bestimmt bezeichnet); ihm Einsicht in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Gründung der G*** zu gewähren und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm über die durchgeführte Gründung der G*** Rechnung zu legen und entsprechende Belege vorzulegen.
1.2 Die beklagte Partei hat dieses Vorbringen bestritten, die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und zusammengefasst vorgebracht, dass sie die internationale Wirtschaftskanzlei H*** im Mai 2010 zwecks Errichtung ua der G*** für den Kläger kontaktiert habe. Schon zuvor sei der Rechtsanwaltskanzlei F*** wie auch der Beklagten bekannt gewesen, dass die Kanzlei H***, Mitglieder der Familie des Klägers, darunter auch den Kläger selbst, vertrete. Für die verschiedenen Klagebegehren des Klägers bestehe keine Rechtsgrundlage. Das Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten sei mit Übermittlung des Gründungsauftrages zustande gekommen und habe mit der Errichtung der G*** geendet. Die Beklagte sei ihren Interessenswahrungspflichten gemäss § 1009 ABGB vollständig nachgekommen. Gegenteiliges werde vom Kläger auch nicht behauptet. Es gebe keine Vorteile der Beklagten aus der Geschäftsbesorgung oder vom Kläger der Beklagten zur Geschäftsbesorgung überlassene Urkunden, die zurückgegeben werden könnten. Über den Abschluss der Geschäftsbesorgung habe die Beklagte den Vertretern des Klägers, H***, bereits berichtet und die Beklagte sei nicht verpflichtet, zweimal denselben Bericht zu erstatten. Der Kläger müsse sich an H*** wenden. § 1009 ABGB kenne keine Pflicht zur Herausgabe von Korrespondenzen, Belegen oder sonstigen Dokumenten, keine Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht und auch keine Pflicht zur Rechnungslegung. Der Kläger habe der Beklagten keine Vermögenswerte überlassen, somit könne auch keine Rechnungs-legungspflicht bestehen. Die Beklagte habe für ihre Tätigkeit gegenüber dem Kläger kein Entgelt verlangt, somit könne auch darüber keine Rechnung gelegt werden.
2 Mit Urteil vom 05.07.2013 gab das Fürstliche Landgericht dem Klagebegehren (Hauptbegehren) Folge. Dazu traf es folgende Feststellungen:
2.1 "Im Mai 2010 wurden F*** von der tschechischen Niederlassung der Internationalen Wirtschaftskanzlei H*** zwecks Errichtung, unter anderem, der G*** für den Kläger kontaktiert. Anfang Juni 2010 übermittelte H***, die finale Fassung der Statuten und Beistatuten der G*** zusammen mit dem vom Kläger unterfertigten Gründungsauftrag vom 31.05.2010 an F***. In Entsprechung dieses Auftrags errichtete die Beklagte am 09.06.2010 die G***.
Mit Schreiben vom 09.11.2012 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Gründung der G*** samt der entsprechenden Korrespondenz zur Gründung zukommen zu lassen, dies mit der Anmerkung, dass er erst jetzt von der Gründung dieser Stiftung in seinem Namen erfahren habe. Mit Schreiben vom 23.11.2012 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine Kopie des Gründungsauftrages hinsichtlich der G*** vom 31.05.2010 samt einer Kopie der Statuten und Beistatuten der G*** in englischer Sprache. Dazu führte die Beklagte aus, dass sie diese Unterlagen von den tschechischen Rechtsvertretern des Klägers im Juni 2010 erhalten hätte und sie nur in Korrespondenz mit der tschechischen Anwaltskanzlei gestanden habe.
Mit Schreiben vom 04.12.2012 setzte der Kläger die Beklagte darüber in Kenntnis, dass die von ihr herausgegebenen Dokumente in keiner Weise vollständig seien und seiner Aufforderung nicht entsprochen worden wäre. Der Kläger forderte die Beklagte daher neuerlich auf, ihm die gesamte Korrespondenz der Beklagten im Zusammenhang mit der Gründung der G***, insbesondere die gesamte Korrespondenz mit der tschechischen Anwaltskanzlei und sämtlichen anderen Personen herauszugeben. Weiters forderte der Kläger die Beklagte auf, Unterlagen hinsichtlich der Einzahlung des Gründungskapitals herauszugeben.
Mit Schreiben vom 14.12.2012 teilte die Beklagte mit, dass sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit der Gründung der G*** ausschliesslich mit der tschechischen Anwaltskanzlei H*** geführt worden sei. Die Statuten und Beistatuten, welche dem Gründungsauftrag beigelegen hätten, würden einen integrierenden Bestandteil des Gründungsauftrages darstellen und seien daher die letzte und genehmigte Version der Statuten und Beistatuten. Weiters erklärte die Beklagte, der Kläger habe keinen Anspruch auf Herausgabe der Korrespondenz zwischen der Beklagten und H***. Diese Korrespondenz sei vom Treuhandgeheimnis geschützt. Dasselbe gelte für das Gründungsvermögen der G***. Der Kläger solle sich mit seinem Begehren an H*** halten.
In der Folge erhielt der Kläger keine weiteren Unterlagen der Beklagten."
2.2 Rechtlich beurteilte das Fürstliche Landgericht den festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass die Beklagte Auftrag-nehmerin des Klägers im Zusammenhang mit der Gründung der G*** gewesen sei. Demnach habe sie auch die Pflichten eines Geschäfts-besorgers im Sinne des § 1009 ABGB. Dies beinhalte die Verpflichtung, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäss emsig und redlich zu besorgen und allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Diese Heraus-gabepflicht beinhalte auch die Herausgabe des dem Geschäfts-besorger zum Zwecke oder im Zusammenhang mit der Geschäfts-besorgung Überlassene. Dazu zählten neben dem Aufwandsvorschuss, dem zwecks Eintreiben einer Schuld übergebenen Schuldschein, auch überhaupt alle Belege und Urkunden nach Beendigung des Auftragsverhältnisses (zit EvBl 1973/11) und Geschäftsführungs- und Verwaltungsunterlagen (zit JBl 1975, 201). Daraus abgeleitet habe auch der Kläger das Recht zur vollumfänglichen Einsicht in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Gründung der G*** und das Recht auf Herausgabe sämtlicher Unterlagen. Die Tatsache, dass der Kläger die Informationen und Dokumente nicht bei den Anwälten H*** einhole, mache die Klagsführung weder rechtsmissbräuchlich noch unver-ständlich, da der Kläger als Auftraggeber diesen Anspruch unmittelbar gegenüber seiner Auftragnehmerin habe. Die Berufung auf das Treuhändergeheimnis gemäss Art 11 Abs 1 des Treuhändergesetzes sei verfehlt. Auch wenn die Beklagte nicht nur im Auftrag des Klägers, sondern gleichzeitig auch für weitere Familienmitglieder gehandelt habe, könne dies das Recht des Auftraggebers gegenüber seinem unmittelbaren Auftragnehmer nicht beschränken. Das Treuhänder-geheimnis gelte nur gegenüber fremden Personen und nicht gegenüber dem eigenen Auftraggeber. Zudem sei die Beklagte auch verpflichtet, dem Kläger Rechnung zu legen samt Vorlage der entsprechenden Belege. Dies ergebe sich aus § 1012 ABGB. Die Beklagte habe wohl keine kostenlose Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gründung entfaltet.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Fürstliche Obergericht der von der beklagten Partei aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung nach Verzicht auf Durchführung einer Berufungsverhandlung in nicht-öffentlicher Sitzung keine Folge. Der Kläger hatte in der Berufungsmitteilung ua noch rechtlich neu ausgeführt, dass entgegen der Annahme des Erstgerichtes bei Gründung der Stiftung noch kein Auftragsverhältnis vorgelegen sei. Erst später habe der Kläger die Tätigkeit der Beklagten genehmigt. Dies spiele aber keine Rolle, da dann von einer Geschäftsführung ohne Auftrag auszugehen sei und dies rechtlich zum selben Ergebnis führe. Feststellungen des Erstgerichtes wurden aber nicht angefochten.
3.1 Das Berufungsgericht führte in den Entscheidungsgründen zusammengefasst aus, dass das Erstgericht im Zusammenhang mit der Gründung der G*** von einem Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 1002ff ABGB zwischen den Parteien ausgegangen sei. Diese rechtliche Qualifikation werde von der Berufungswerberin auch nicht in Frage gestellt. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag durch die beklagte Partei bis zur vom Kläger behaupteten Genehmigung dieses Gründungs-auftrages würde am Ergebnis nichts ändern, da auch dann eine Herausgabepflicht bestehe. Hinsichtlich des Umfanges der Herausgabe-pflicht werde auf die Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Aus dem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien habe der Erstrichter auch die Rechnungslegungspflicht gemäss § 1012 ABGB abgeleitet. Bei der Rechnungslegungspflicht handle es sich um eine selbständige, zu den übrigen Pflichten im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung hinzutretende Pflicht des Geschäftsbesorgers. Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ergebe sich aus dem Zweck der Geschäftsbesorgung. Ob die Beklagte im Zusammenhang mit der Gründung der G*** ein Honorar verlangt habe oder nicht, sei irrelevant. Diesbezüglich gerügte sekundäre Feststellungsmängel lägen nicht vor, da das Erstgericht nicht von einer Vertretung des Klägers durch die Anwaltskanzlei H*** ausgegangen sei. Deshalb seien auch Feststellungen darüber, dass F*** umgehend über die Erfüllung des Auftrags an die Kanzlei H*** berichtet hätten, nicht notwendig. Soweit die Berufungs-werberin auch sonst von einem Vertretungsverhältnis zwischen der Kanzlei H*** und dem Kläger ausgehe, weiche sie von den Feststellungen ab. Dass der Gründungsauftrag von der Kanzlei H*** an F*** übermittelt worden sei, zeige höchstens eine Botenrolle, aber keine Stellvertretung auf. Die Beklagte könne sich auch nicht auf das Treuhändergeheimnis berufen. Es bedürfe keiner eingehenden Erörterungen, dass sich ein beauftragter Treuhänder gegenüber seinem Kunden selbst nicht auf das Recht zur Verschwiegenheit berufen könne. Darüber hinaus habe die Berufungswerberin nicht substantiiert dargetan, welche schützenswerten Drittgeheimnisse durch eine Akteneinsicht des Klägers im Zusammen-hang mit der Gründung der G*** tangiert sein sollten. Soweit die Beklagte rüge, dass das Klagebegehren zu unbestimmt sei, sei auszuführen, dass für die Beklagte als Auftragnehmerin ohne weiteres möglich und zumutbar sei, selbst festzustellen, welche Dokumente sich im Zusammenhang mit der Gründung der G*** bei ihr befänden. Dies gelte auch für die Akteneinsicht und die Verpflichtung der Beklagten zur vollumfänglichen Rechnungslegung.
4 Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision der Beklagten, die es unter Geltendmachung der Revisionsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und dessen Abänderung im Sinne der kostenpflichtigen Klagsabweisung begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
4.1 In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
5 Im Wesentlichen und zusammengefasst macht die Revisionswerberin Folgendes geltend:
5.1 Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes im Hinblick auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sei überflüssig, da ein rechtswirksamer Auftrag angenommen worden sei. Zur Pflicht eines Auftragsnehmers gemäss § 1002ff ABGB verweise das Berufungsgericht einzig auf die Rechtsausführungen im Ersturteil, obwohl die beklagte Partei in der Berufung eingehend dargelegt habe, dass das Klagebegehren gerade nicht auf § 1009 ABGB abgestützt werden könne. Das Berufungsgericht habe sich überhaupt nicht mit den von der Revisionswerberin ausführlich diskutierten Entscheidungen JBl 1975, 201 und EvBl 1973/11 auseinandergesetzt. Im Weiteren wiederholt die Revision wörtlich die Berufungsausführungen zur vom Obergericht bejahten Herausgabepflicht. Insbesondere wird ausgeführt, dass unter dem Begriff der Vorteilsherausgabe gemäss § 1009 ABGB ein Recht auf vollumfängliche Einsicht in sämtliche im Zusammenhang mit dem Mandat geführte Akten des Auftragnehmers oder ein Recht auf Kopien sämtlicher Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstiger Dokumente des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Mandatsführung nicht subsumierbar sei.
5.1.1 Die Pflicht der Beklagten zur Rechnungslegung gemäss § 1012 ABGB sei unstrittig sofern man ein wirksames Auftragsverhältnis annehme. Das Berufungsgericht übersehe jedoch, dass angesichts der Verfahrensergebnisse der Kläger kein rechtliches Interesse an einer Rechnungslegung mehr habe. Er sei in Kenntnis über die von der Beklagten auftragsgemäss erlassenen Statuten und Beistatuten und damit über die ordnungsgemässe Erfüllung des Auftrages. Was die Aufwendungen betreffe, habe die Beklagte unwidersprochen bekannt gegeben, dass weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber einem seiner Repräsentanten ein Honorar verrechnet worden sei. Es gebe somit nichts, worüber die beklagte Partei noch eine Rechnung legen könne. Es fehle daher an einem Rechtschutzbedürfnis. Aus dem vom Kläger unterfertigten Gründungsauftrag sei klar ersichtlich, dass die Beklagte an I*** und J*** berichten solle. Eine Berichterstattung an diese Kontaktpersonen stelle eben eine Rechnungslegung an den Kläger dar.
5.2 Zur Mängelrüge wird vorgetragen, dass sich das Berufungsgericht mit dem Gegenstand und dem Inhalt von § 1009 ABGB mit keinem Wort auseinandergesetzt habe, obwohl dies die zentrale Rechtsrüge in der Berufung gewesen sei. Damit liege ein schwerer Begründungsmangel vor. Hätte sich das Berufungsgericht mit der Rechts-rüge der Beklagten auseinandergesetzt, wäre es zur Einsicht gelangt, dass weder das Herausgabebegehren noch das Einsichtsbegehren auf § 1009 ABGB gestützt werden könne. Ausserdem habe das Erstgericht entgegen dem Klagsvorbringen dem Kläger etwas zugesprochen. Der Kläger habe nämlich behauptet, dass er gar keinen Auftrag erteilt habe. Damit sei es unzulässig, dass die Gerichte einen Auftrag angenommen und auf dieser Basis dem Klagebegehren Folge gaben hätten. Ein Kläger könne von den Gerichten nicht zu seinem Glück gezwungen werden. Auch eine Geschäftsführung ohne Auftrag komme nicht in Betracht, weil der Kläger ein eigenmächtiges Handeln der Beklagten mit der Absicht fremde Interessen zu fördern, gar nie behauptet habe.
6 In der Revisonsbeantwortung führt der Kläger zusammen-gefasst und im Wesentlichen aus, dass die Frage der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zu diskutieren sei, weil das Fürstliche Obergericht von einem Auftrag zwischen den Parteien ausgegangen sei. Ausserdem würde sich auch bei Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag im Ergebnis nichts ändern. Das Erstgericht habe auch die Herausgabepflicht der beklagten Partei und die Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht ausreichend begründet, der Verweis auf die erstgerichtlichen Aus-führungen sei zulässig. Es habe auch den engen Zusammenhang zwischen der Rechnungslegungs- und Herausgabepflicht heraus-gearbeitet. Es sei zu beachten, dass die Rechtsrüge über weite Teile nicht gesetzesgemäss ausgeführt sei. § 1009 ABGB stelle eben eine rechtliche Grundlage für die Bewilligung der Einsicht in die Akten der Beklagten dar. Ob sich die zitierten Entscheidungen auf genau einen ähnlichen Sachverhalt stützten, sei nicht wesentlich. Die Herausgabepflicht des Geschäftsbesorgers beinhalte jedenfalls die Herausgabe aller Belege und Urkunden nach Beendigung des Auftragsverhältnisses und nicht nur jener, die ihm der Geschäftsherr überlassen habe. Soweit der Revisions-werber zum Rechnungslegungsbegehren behaupte, dass der Kläger kein rechtliches Interesse an der Rechnungslegung habe, sei dies unrichtig. Die beklagte Partei habe dem Kläger überhaupt keinen Bericht erstattet, der allfällige Bericht an H***, der im Übrigen gar nicht festgestellt worden sei, ersetze nicht einen Bericht und eine Rechnungslegung an den Auftraggeber. Jedenfalls sei die Beklagte, wie sie auch selbst behaupte, nicht unentgeltlich tätig geworden und habe nach ihren Behauptungen die Leistungen für die Errichtung der Stiftung in Rechnung gestellt. Damit sei aber Rechnung zu legen und sie werde nachzuweisen haben, gegenüber wem diese Rechnungstellung erfolgt sei.
6.1 Zur Mängelrüge wird eingewendet, dass ein Begründungsmangel nicht vorliege. Der Verweis auf die Begründung des Fürstlichen Obergerichtes sei zulässig. Das Berufungsgericht habe sich in hinreichendem Masse mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt. Ein Zuspruch entgegen dem Klagsvorbringen liege nicht vor. Das Erstgericht habe unbekämpft ein Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten festgestellt. Davon sei auch in der Revision auszugehen. Der Kläger habe die Tatsachen, die für das Klagebegehren massgebend seien, ausreichend behauptet.
7 Die Revision ist im Ergebnis nur teilweise berechtigt. Hiezu hat der Senat erwogen:
7.1 In der Mängelrüge führt die Revisonswerberin zunächst aus, dass sich das Berufungsgericht mit dem Gegenstand und dem Inhalt von § 1009 ABGB nicht auseinandergesetzt habe, obwohl dies die zentrale Rechtsrüge in der Berufung gewesen sei. Es ist der Revisionswerberin beizupflichten, dass sich das Berufungsgericht mit der Frage, ob die Bestimmungen über die Pflichten des Geschäftsbesorgers nach § 1009 ABGB auch die Herausgabepflicht von Urkunden beinhalten, wie sie der Kläger begehrt, nur sehr oberflächlich befasst. Immerhin verweist das Fürstliche Obergericht zulässigerweise gemäss § 469a ZPO auf die Rechtsausführungen des Erstgerichtes, denen es folgt und demnach ebenso wie das Erstgericht auch die Rechtsmeinung vertritt, dass die Herausgabepflicht des Geschäftsbesorgers - negativ abgegrenzt - nicht nur Urkunden umfasst, die dem Geschäftsbesorger vom Geschäftsherrn überlassen wurden. Insbesondere auf die Kritik an den vom Erstgericht zum Beleg der Rechtsmeinung zitierten Entscheidungen geht das Fürstliche Obergericht nicht ein. Dies stellt allerdings keine Mangel-haftigkeit des Berufungsverfahrens dar. Dass das Berufungsgericht nicht auf alle in der Berufung der beklagten Partei vorgetragenen rechtlichen Argumente eingegangen ist, kann zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führen, verwirklicht aber nicht den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (öOGH 2 Ob 163/09y). Die Revisionswerberin hat denn auch ihre Argumente zur Herausgabepflicht, die schon in der Berufung erhoben wurden, in der Revision im Rahmen der Rechtsrüge wiederholt. Dazu wird vom OGH auch bei der Behandlung der Rechtsrüge Stellung genommen.
7.1.1 Die Revisionswerberin führt weiter aus, dass das Berufungsurteil deshalb mangelhaft sei, weil die Gerichte entgegen der Klagsbehauptung einen Auftrag zwischen den Parteien angenommen hätten. Die notwendigen Tatsachenbehauptungen seien aber vom Kläger gar nicht aufgestellt worden. Diese Mängelrüge scheitert schon daran, dass in Wahrheit ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht wird, der vom Berufungsgericht nicht aufgegriffen wurde und gar nicht aufgegriffen werden konnte. Der Revisionswerber übersieht, dass ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens vom Berufungsgericht nur dann aufgegriffen werden kann, wenn er in der Berufung ausdrücklich gerügt wurde. Die Berufung wurde aber nur aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben, sodass das Berufungsgericht auf diesen Mangel gar nicht hätte eingehen können. In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz können also vom Berufungsgericht nicht wahrgenommen werden und können daher auch als Revisionsgrund nicht mehr geltend gemacht werden (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 Rz 34f, 121; RIS-Justiz RS0039272; RS0074223). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt sohin nicht vor.
7.2 Aufgrund des Auslandsbezuges ist der Behandlung der Rechtsrüge voranzustellen, dass die Parteien und auch das Fürstliche Landgericht und Obergericht von der Anwendung liechtensteinischen Rechts ausgegangen sind. Diese Frage wurde denn auch in den Rechtsmitteln nicht releviert. Dem schliesst sich der OGH an. Die Anwendung liechtensteinischen Rechts kann sich auf den Gründungs-auftrag stützen, in dem das Rechtsverhältnis liechtensteinischem Recht unterworfen wird (Art 39 Abs 1 IPRG).
7.2.1 Soweit die Parteien Ausführungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss § 1035 ABGB und den sich daraus ergebenden Pflichten gemäss § 1039 ABGB erörtern, ist dies nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Rechtsanwaltskanzlei H***, Anfang Juni 2010 der Kanzlei F*** den vom Kläger unterfertigten Gründungs-auftrag vom 31.05.2010 übersendete und dass die beklagte Partei in Entsprechung dieses Auftrages am 09.06.2010 die G*** (dazugedacht als indirekter Stellvertreter) errichtete. Diese Feststellungen lassen nur den rechtlichen Schluss zu, dass mit dem Zukommen des Gründungsauftrages an die Kanzlei F*** und von dort offenbar an die beklagte Partei und der Annahme dieses Auftrages das Rechtsverhältnis gemäss § 1002 ABGB zustande kam. Die beklagte Partei handelte aufgrund dieses Auftrages. Für eine Geschäftsführung ohne Auftrag bleibt kein Raum.
7.2.2 Zusammengefasst bekämpft die Revisionswerberin die Rechtsmeinung der Untergerichte, dass die Herausgabepflicht von den Urkunden (für die verschiedene synonyme Begriffe verwendet werden), die im Zusammenhang mit der Gründung der G*** stehen, auf die § 1009 ABGB (§ 1009 öABGB) innewohnende Herausgabepflicht gestützt werden könne und dass die dazu angeführten Rechtsmeinungen insbesondere die veröffentlichten Entscheidungen (EvBl 1973/11 und JBl 1975, 201) nicht einschlägig seien. Es ist der Revisionswerberin beizupflichten, dass sich die vom Landgericht und über § 469a ZPO vom Obergericht zitierten Entscheidungen nicht mit einem Sachverhalt auseinandersetzen, wie er im vorliegenden Fall vorliegt. Im einen Fall geht es um Urkunden, die dem Geschäftsbesorger (Notar) vom Geschäftsherrn überlassen wurden. Im anderen Fall geht es um Unterlagen eines Hausverwalters nach öWEG, wobei vom öOGH nicht die Art der Urkunden, die einer Herausgabepflicht unterliegen, sondern die Parteistellung der Kläger (Mehrheit der Miteigentümer) erörtert wird. Die Herausgabepflicht bezieht sich in der Rechtsprechung in erster Linie auf die in Durchführung des Auftrages erworbenen Sachen sowie auf die bei Auftragserledigung erlangten Vermögenswerte aller Art. Ferner ist auch unstrittig, dass alles vom Auftraggeber Stammende, das der Beauftragte nicht mehr benötigt, herauszugeben ist (P. Bydlinski in KBB3 § 1009 Rz 4; Rummel in Rummel3 § 1039 Rz 4). Dieses Hauptanwendungsgebiet der Herausgabepflicht schliesst aber nicht aus, dass der Geschäftsbesorger auch Unterlagen, die im engen Zusammenhang mit der Geschäfts-besorgung stehen, aber nicht vom Geschäftsherrn stammen, diesem herauszugeben hat. Diese Herausgabepflicht ist als Teil der Berichtspflicht zu sehen. Zum Wesen des Auftrages gehört nämlich, dass der Auftragnehmer bei Ausführung des Auftrages ausschliesslich im Interesse des Auftraggebers handelt. Dazu gehört auch die selbstverständliche - und offenbar deshalb im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnte - Verpflichtung des Machthabers, dem Machtgeber über die Ausführung des Auftrages und die mit dem Gegenstand desselben im Zusammenhang stehenden Umstände wahrheitsgemäss und vollständig zu berichten. Nur dadurch kommt der Gewaltgeber in die Lage zu überprüfen, ob das Vertrauen, das er in den Machthaber gesetzt hat, auch erfüllt wurde (Treuepflicht) (SZ 43/37 Entscheidungsgründe, fünfter Absatz). Der Beauftragte hat also über die Ausführung des Auftrages und auch schon über den Stand der Geschäftsbesorgung oder eine allfällige Gefährdung unverzüglich Bericht zu erstatten. Diese Pflicht wird dann durch jene zur Rechnungslegung ergänzt (Rubin in Kletecka/Schauer ABGB-ON 1.01 § 1009 Rz 36). Diese Berichtspflicht über die Geschäfts-besorgung beinhaltet geradezu logischerweise, dass dem Geschäfts-herrn auch all jene Unterlagen - zumindest über Aufforderung - heraus-gegeben werden, die im sachlichen Zusammenhang mit der Geschäfts-besorgung stehen (und so den Bericht ergänzen und verifizieren lassen) und daher dem Geschäftsherrn die Überprüfung der Erfüllung der Pflichten durch den Geschäftsbesorger aber auch allenfalls die Überprüfung des Verhältnisses zu Dritten, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung stehen, ermöglichen. Bezogen auf den gegenständlichen Fall trifft dies noch umso mehr zu, als von den Parteien im Vorbringen in den Raum gestellt wurde, dass bei der Gründung der G*** auch andere Interessen (von Familienmitgliedern, mit denen man nunmehr im Zwist liegt oder von der bestrittenen Vertretung durch die Kanzlei H***), eingeflossen sein könnten. Die von der Revisionswerberin herangezogenen Beispiele wie Banken, Kreditkartenunternehmen usw, die dann ganze Akten an die Kunden herausgeben müssten, sind verfehlt. Gerade die erwähnten Unternehmen erstatten wohl regelmässig den Kunden (Auftraggeber) Bericht über ihre Tätigkeit und sei es nur durch formularhafte Bestätigungen wie Bankauszüge, Belegkopien oder Ähnliches, abgesehen davon, dass bei Massenverträgen mit diesen Unternehmen regelmässig eigene Bestimmungen über die ent-sprechenden Berichtspflichten vereinbart werden. Sollten mehrere Auftraggeber im Hinblick auf die Gründung der G*** vorhanden sein, so wäre die Herausgabepflicht in Bezug auf die Urkunden, die im Zusammenhang damit stehen, im Rahmen der Berichtspflicht umso dringender, als nur dann der Kläger überprüfen könnte, ob der Auftragnehmer keinen Auftraggeber zu seinem Nachteil bevorzugte (Rubin aaO § 1009 Rz 51). Zusammengefasst ist sohin das Heraus-gabebegehren resultierend aus der Berichtspflicht der beklagten Partei über die Ausführung des Auftrages berechtigt. Auch wenn das Begehren um Ausfolgung diverser Urkunden sehr weit gefasst ist und trotz Verwendung verschiedener Ausdrücke (Unterlagen, Korrespondenzen, sonstige Dokumente) sich weitgehend überschneidet und mit Synonymen ausgedrückt dasselbe bedeutet, ist das Klagebegehren insoweit genügend bestimmt, als nur all jene Urkunden und theoretisch nicht verschriftlichte Unterlagen wie beispielsweise CD's, Sticks, usw herauszugeben sind, die im Zusammenhang mit der Gründung der G*** stehen. Damit ist für die leistungsverpflichtete beklagte Partei auch genügend bestimmt, welche Urkunden und Unterlagen herauszugeben sind.
7.2.3 Ein anderes Bild ergibt sich allerdings beim Begehren, dem Kläger vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten im Zusammen-hang mit der Gründung der G*** zu gewähren. Es bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, dass die beklagte Partei dem Kläger (allenfalls vorweg) keine Einsicht in jene Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der G*** Vaduz zu gewähren hat, die von ihr ohnehin dem Kläger auszufolgen sind. Dies ergäbe keinen Sinn. Darüber hinaus wird vom Kläger aber nichts vorgebracht, insbesondere dahingehend, dass der Kläger Einsicht in Dokumente oder Unterlagen wünscht, die zwar im Zusammenhang mit der Gründung der G*** stehen, aber von der Herausgabepflicht nicht erfasst sind. Nur die Einsicht in Dokumente und Unterlagen die nicht herauszugeben sind, könnte einen Sinn ergeben. Es ist zu wiederholen, dass diesbezüglich der Kläger kein Vorbringen erstattet hat. Somit ist das Klagebegehren zu 2. betreffend Einsicht in "sämtliche Akten" mangels Schlüssigkeit abzuweisen. Mit anderen Worten: Dokumente und Unter-lagen ausgefolgt zu bekommen ist mehr, als in diese Dokumente und Unterlagen beim Prozessgegner nur Einsicht nehmen zu können. Die Frage, ob der Begriff "Einsicht in die Akten" genügend bestimmt wäre, ist somit nicht zu erörtern. Insoweit war der Revision in Abänderung des erst- und zweitinstanzlichen Urteiles Folge zu geben.
7.2.4 Was die Verpflichtung zur Rechnungslegung betrifft, bestreitet die Revisionswerberin diese Pflicht nicht und führt nur aus, dass die klagende Partei kein rechtliches Interesse an einer Rechnungslegung habe und überdies über die Berichterstattung über die Durchführung der Gründung an die Kanzlei H*** Rechnung gelegt worden sei. Diese Argumente sind nicht stichhältig.
7.2.4.1 Die mit Schadenersatz bewehrte Rechnungs-legungspflicht des Beauftragten gemäss § 1012 ABGB (§ 1012 öABGB) folgt aus seiner Tätigkeit auf fremde Rechnung (Rubin aaO § 1012 Rz 20). Spätestens mit Beendigung des Auftrages ist Rechnung über die gesamte Geschäftsbesorgung zu legen, wobei auch Einsicht in die Rechnungsbelege zu gewähren ist (Rubin aaO § 1012 Rz 26, RIS-Justiz RS0019529, RS0019451). Dabei haben die Abrechnungen schriftlich, vollständig und detailliert zu sein. Die Abrechnung soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, Klarheit über die Erledigung des aufgetragenen Geschäftes sowie der für ihn daraus folgenden rechtlichen Konse-quenzen zu erhalten (P. Bydlinski aaO § 1012 Rz 3). Unbestrittenermassen und nach dem eigenen Vorbringen hat die beklagte Partei dem Kläger überhaupt keine Rechnung über die Durchführung des Geschäftes, nämlich die Gründung der G*** gelegt, obwohl wiederum nach dem Vorbringen der beklagten Partei die Geschäftsbesorgung entgeltlich war und überdies als treuhänderischer Gründer die beklagte Partei das Gründungskapital der Stiftung aufzubringen hatte. Ob das Honorar von dritter Seite bezahlt wurde oder nicht, ändert an der Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber dem Geschäftsherrn nichts. Die Rechnungslegung kann für den Geschäftsherrn auch dann von Bedeutung sein, wenn vorerst dritte Personen eine Honorarrechnung beglichen. Soweit die Revisionswerberin dazu noch vorbringt, dass die Berichterstattung an die Kanzlei H*** eine Rechnungslegung bedeute, ist darauf hinzuweisen, dass einerseits die Revisionswerberin selbst von Berichterstattung und nicht von Rechnungslegung spricht und anderer-seits der Verweis darauf, dass aus dem Gründungsauftrag ersichtlich sei, dass dies zulässig sei, nicht zutrifft. Nur der Vollständigkeit halber - da nicht festgestellt - sei erwähnt, dass sich aus dem Gründungsauftrag keineswegs ergibt, dass eine Rechnungslegung an I*** und J*** als Vertreter des Klägers zu erfolgen habe. Diese zwei Personen werden unter dem Punkt Q nur als Kontaktpersonen bezeichnet, was jedenfalls eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme einer Rechnung durch den Kläger nicht beinhaltet.
7.3 Die noch in der Berufung aufgeworfene Frage des Treuhändergeheimnisses und der unbestimmten Klage wird in der Revision nicht mehr releviert. Es kann daher diesbezüglich gemäss § 482, 469a ZPO auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
7.4 Der Revision war daher nur teilweise Folge zu geben.
8 Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 50, 43 Abs 1 ZPO. Zufolge der teilweisen Abänderung der Urteile erster und zweiter Instanz sind auch die diesbezüglichen Kostenentscheidungen neu zu fällen. In der Klage wurden drei Begehren geltend gemacht (Urkunden-herausgabe, Akteneinsicht und Rechnungslegung). Eine Einzelbewertung dieser verschiedenen Begehren wurde von der klagenden Partei nicht vorgenommen, sondern der Gesamtstreitwert mit CHF 100'000,-- bezeichnet. Mangels einer Einzelbewertung dieser Begehren und mangels der Möglichkeit einer Gewichtung der Begehren innerhalb des Gesamtstreitwertes ist im Zweifel von der Gleichwertigkeit aller Begehren auszugehen. Der Prozesserfolg der klagenden Partei beträgt daher zwei Drittel, sodass die beklagte Partei dem Kläger für das Verfahren erster und zweiter Instanz ein Drittel der Kosten zu ersetzen hat (Obermaier, Kostenhandbuch2, Rz 599). Die Kosten erster und zweiter Instanz wurden von der klagenden Partei richtig verzeichnet, der Zuspruch beträgt ein Drittel dieser Kosten.
8.1 Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens ergibt sich gemäss § 50, 43 Abs 1 ZPO, dasselbe Bild. Die beklagte Partei ist verpflichtet, der klagenden Partei ein Drittel der der Höhe nach richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Vaduz, 09.05.2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat