09 CG. 2012.279
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ZZZ*, die Oberstrichter YYY*, XXX*, WWW* und VVV*, ferner im Beisein der Schriftführerin UUU*, in der Rechtssache der klagenden Partei A***, vertreten durch B***, wider die beklagten Parteien 1. C***, 2. D***, beide vertreten durch G***, 3. E***, 4. F***, beide vertreten durch H***, wegen Zahlung von je CHF 152.724,-- (Revisionsinteresse: CHF 610.896,00), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 09.01.2013, 09 CG.2012.279, ON 19, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 03.10.2012, ON 10, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Erst- und Zweitbeklagten zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit CHF 9.214,30 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
Der Kläger ist des Weiteren schuldig, der Dritt- und Viertbeklagten zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit CHF 9.214.30 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
Die Beklagten bestritten gesondert das Klagsvorbringen, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten unter anderem die Verjährung ein, mit der Begründung, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit der Abgabe der Erbserklärung zu laufen begonnen habe. Die Erbserklärungen seien am 26.11.2002 abgegeben worden, die unangefochtene und rechtskräftige Einantwortungsurkunde datiere ebenfalls vom 26.11.2002, weshalb die Verjährung spätestens im November 2005 eingetreten sei. Mit der Einantwortung sei der Nachlass des Vaters quotenmässig den Erben zugeteilt und damit geteilt worden und nicht erst mit der Versteigerung der Liegenschaften im Jahre 2011. Abgesehen davon gelte für Pflichtteilsergänzungsansprüche ebenfalls eine Verjährungsfrist von drei Jahren und gäbe es keinen Grund, weshalb Ausgleichs-/ Anrechnungsansprüche einer längeren Verjährungsfrist unterliegen sollten. Schliesslich hätte der Kläger nach § 793 ABGB die Ausgleichsansprüche im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens geltend machen müssen.
Der Kläger wiederum bestritt und brachte weiter vor, dass weder durch die Annahme der Erbserklärung eines Anrechnungsgegners noch durch die Einantwortung der Liegenschaften im Rahmen des Verlassenschafts-verfahrens eine Teilung erfolgt sei. Vielmehr sei zufolge der Einantwortung erst teilungsfähiges Miteigentum im Sinne von Art 25 SR mehrerer Personen an ein und derselben ungeteilten Sache entstanden. Dies sei also erst Grundvoraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer Teilung kommen könne. Es sei daher völlig unzulässig, wenn Umlauft in seiner einschlägigen Abhandlung "Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht" in ausdehnender Auslegung des § 1487 ABGB die Abgabe einer Erbserklärung und deren Annahme zu Gericht und die anschliessende Einantwortung von Nachlassliegenschaften nach den vorhandenen Erbquoten als "vorgenommene Teilung eines gemein-schaftlichen Gutes" behandle. Mit der Geltendmachung des vorliegenden Ausgleichsanspruchs bestreite der Kläger auch keineswegs die vorge-nommene Teilung der Nachlassliegenschaften durch öffentliche Versteigerung und Verteilung des erbquotenmässigen Erlöses. Es sei unzulässig, die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB auf einen Tatbestand auszudehnen, der in dieser Gesetzesbestimmung überhaupt nicht erwähnt sei. Umlauft selbst räume ein, dass dem Verjährungstatbestand "die vorgenommene Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes zu bestreiten" nach herrschender Auffassung überhaupt kein Anwendungsbereich mehr zukomme. Wenn Umlauft schliesslich argumentiere, jeder Miteigentümer könne seinen Miteigentums-anteil frei veräussern, so sei diesem Argument für Liechtenstein das gesetzliche Vorkaufsrecht des Miteigentümers nach Art 66 Abs 1 SR entgegenzuhalten. Auch ergebe sich aus § 361 ABGB, dass dann, wenn eine Sache mehreren Personen zugleich gehört, diese als ungeteilt anzusehen sei. Schliesslich würde die Dritt- und Viertbeklagte die Worte "noch vor Verteilung" im § 793 ABGB völlig missverstehen. Diese würden sich nur auf die Berechnungsmethode bei der Anrechnung von Vorempfängen, nicht aber auf den Zeitpunkt beziehen, zu welchem ein Erbe einen Ausgleichsanspruch für Vorempfänge eines Miterben geltend zu machen habe.
Begründet wurde das Urteil wie folgt:
"I*** verstarb am *** mit einer Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung (Kodizill). Dieses Kodizill enthält keine Anordnungen betreffend die Liegenschaften, welche die vier Beklagten zu Lebzeiten des Vaters erhalten haben (ob geschenkt oder gekauft spielt im hier massgeblichen Zusammenhang keine Rolle) und liess die gesetzliche Erbfolge unberührt.
Mit Einantwortungsurkunde des Fürstlichen Landgerichts vom 26.01.2002 zu 03 VA.2002.184, ON 17, wurde der erblasserischen Witwe J*** der Nachlass zu einem Drittel und den sieben erblasserischen Kindern, darunter den Verfahrensbeteiligten - zu je 2/21 eingeantwortet (vgl. Beilage E). Im Verlassenschaftsverfahren zu 03 VA.2002.184 machte A*** als gesetzlicher Erbe mit Eingabe vom 26.09.2002 geltend, dass die hier beklagten Schwestern zu Lebzeiten anrechnungspflichtige Vorempfänge in Form von Liegenschaften erhalten hätten, wobei im nachfolgenden Protokoll über die Verlassenschaftsabhandlung vom 26.11.2002 die Parteien über die Wirkungen der bedingten und unbedingten Erbserklärungen belehrt wurden, hierauf die erbliche Witwe zu einem Drittel und die sieben Kinder zu je 2/21 sich bedingt aufgrund des Gesetzes als Erben erklärten und diese Erbserklärungen angenommen wurden (vgl. Protokoll ON 16 in 03 VA.2002.184).
Sodann brachte der Kläger und dessen Bruder K*** zu 04 CG.2003.30 gegen die übrigen Erben nach I*** eine Klage auf Aufhebung des Miteigentums an den Nachlassliegenschaften ein, wobei im Rahmen dieses Verfahrens in der mündlichen Streitverhandlung vom 18.03.2003 zwischen den Parteien (darunter auch den hier Beklagten) ein Vergleich geschlossen wurde, in dessen Punkt 1 die Parteien übereinkamen, die Miteigentumsgemeinschaft an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften durch öffentliche Versteigerung aufzuheben und sich verpflichteten, gemeinsam beim Fürstlichen Landgericht die Bewilligung der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaften zu beantragen.
Einige Jahre später kam es dann zu 08 EX.2010.557 zu einer öffentlichen Versteigerung der Nachlassliegenschaften. Mit Meistbotsverteilungsbeschluss vom 16.08.2011, ON 80, wurden die erzielten Meistbote an die Miteigentümer entsprechend ihren Miteigentumsquoten verteilt. Im (in Rechtskraft erwachsenen) Meistbotsverteilungsbeschluss (vgl. Beilage H bzw ON 80 in 08 EX.2010.557) wurde unter Ziffer III ein Antrag des K*** "den Erlös der Versteigerung vom 08.11.2010 auf ein Sperrkonto der LLB Vaduz zu deponieren, bis alle Ansprüche zivilrechtlich geklärt sind, zurückgewiesen, wobei diese Zurückweisung wie folgt begründet wurde:
'K*** stellt den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag, ohne diesen näher zu spezifizieren. Er verweist nur darauf, dass dieser Antrag die Angelegenheiten 'Buchprüfung der Verwaltung sämtlicher Immobilien', 'Vorbezüge der I***', 'Vertragsanteile K***' und 'Vorbezüge C***, D***, E*** und F***' betreffen würde. In diesem Zusammenhang verweist er ferner auf seine übrigen Eingaben in dem gegenständlichen Verfahren. Sofern diese Eingaben den gegenständlichen Versteigerungsantrag bzw die Versteigerungsbedingungen betrafen (ON 7 und ON 34), wurden diese mit den Beschlüssen ON 25 und ON 37 miterledigt. Die anderen Eingaben des K*** (ON 27, 29 und 64) stellen im Grunde ein Sammelsurium von Unterlagen dar, die einen schlüssigen, nachvollziehbaren und vor allem klaren Antrag jedoch nicht ersetzen können.
K*** will im Grunde die Versteigerungserlöse 'einfach blockiert' haben, bis über 'alle Ansprüche zivilrechtlich entschieden' ist. Er bringt jedoch nicht vor, dass er konkret gerichtliche Schritte gesetzt hat, um die behaupteten Ansprüche zivilrechtlich klären zu lassen.
Eine 'quasi vorsorgliche' Sperrung eines Meistbotserlöses gibt es nun aber nicht bzw ist eine solche dem Gesetz und insbesondere der Exekutionsordnung fremd. In der Exekutionsordnung gibt es verschiedene Bestimmungen, welche es ermöglichen, in einer Verteilungstagsatzung begründet Widerspruch gegen bestimmte Zuweisungen zu erheben. Über solche Widersprüche ist im Verteilungsbeschluss zu entscheiden, gegebenenfalls sind solche Widersprüche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen; diesfalls hätte der Widerspruchswerber innerhalb eines Monats nach Zustellung des Verteilungsbeschlusses sich darüber auszuweisen, dass er das zur Erledigung des Widerspruchs notwendige Streitverfahren bereits anhängig gemacht hat, widrigenfalls der Verteilungsbeschluss ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt wird (vgl. Art 144 und 160 EO). Als solchen Widerspruch kann man den Antrag des K*** nun aber selbst bei wohlwollender Interpretation nicht auslegen und auffassen. K*** spricht sich ja nicht gegen eine bestimmte Zuweisung des Verteilungserlöses aus, sondern er will überhaupt und gesamthaft das gesamte Meistbot auf einem Sperrkonto deponiert haben und dadurch jegliche Zuweisung und Auszahlung aus dem Meistbot verhindern.
Aufgrund all dieser Überlegungen war der Antrag des K*** als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen wäre es grob unbillig und würde es jeglichem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, auf Antrag eines Miteigentümers 'einfach einmal so' den gesamten Meistbotserlös zu sperren und dadurch andere Miteigentümer und sonstige auf Teile des Meistbots Berechtigte "quasi zu nötigen", ihre berechtigten Ansprüche im Zivilrechtsweg geltend zu machen bzw geltend machen zu müssen. Schliesslich sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass nach den Versteigerungsbedingungen die Grundstückgewinnsteuer zu Lasten des Versteigerungserlöses geht und K*** diesen Bedingungen ausdrücklich zugestimmt hat, sodass es jetzt "zumindest anfanghaft" mutwillig scheint, wenn K*** nun das gesamte Meistbot gesperrt haben will und nicht einmal mit der Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer aus dem Meistbot einverstanden ist.
Wenn K*** verschiedene "Angelegenheiten" zivilrechtlich geklärt haben will, liegt es an ihm, entsprechende gerichtliche Schritte in den entsprechenden Verfahrensarten, allenfalls auch zur Sicherung des Meistbots, einzuleiten. Eine solche Vorgangsweise wird durch die Ausführung des gegenständlichen Verteilungsbeschlusses auch nicht behindert (vgl. Art 160 Abs 3 EO).'
Mit Beschluss und Einantwortungsurkunde vom 24.04.2012 zu 04 VA.2009.96, ON 66, in Rechtskraft erwachsen am 22.06.2012, wurde sodann der Nachlass nach der am *** verstorbenen J*** der Mutter der Streitteile, ihren Kindern (mit Ausnahme der auf den Pflichtteil gesetzten Zweitbeklagten) eingeantwortet."
Das Fürstliche Landgericht beurteilte den gegenständlichen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahin, dass in Fällen, wie dem vorliegenden, in denen kein Erbübereinkommen abgeschlossen worden sei, in ausdehnender Auslegung des § 1487 ABGB (Einantwortung als "Teilung" eines gemeinschaftlichen Gutes) von der dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Das Klagebegehren sei deshalb wegen Verjährung abzuweisen.
3.1. Nach liechtensteinischem Recht werde der Nachlass von den Erben nicht sofort beim Tod des Erblassers erworben, sondern erst in einem späteren Zeitpunkt durch die sogenannte Besitznehmung. Während dieses Zeitraums bezeichne man den Nachlass als ruhenden Nachlass (hereditas iacens). Mit der Einantwortung trete Universalsukzession der Erben nach dem Erblasser ein. Die Erben würden volle Herrschaft über den Nachlass erwerben, bei mehreren Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten. Mit rechtskräftiger Einantwortung werde das Gesamthandverhältnis der Erben am Nachlass aufgelöst und das Eigentum an den Liegenschaften auf die Erben nach Massgabe ihrer Erbquoten geteilt. Damit werde der gemeinschaftliche Nachlass im Sinne von § 1487 ABGB geteilt.
3.2. Entgegen der Ansicht des Klägers stelle die Geltendmachung der Ausgleichsansprüche eine Bestreitung der durch die Einantwortungsurkunde vorgenommenen Teilung des Nachlassvermögens dar und sei daher nach der zutreffenden Auffassung von Umlauft unter den Verjährungstatbestand des § 1487 ABGB zu subsumieren, wobei die Teilung des gemeinschaftlichen Nachlasses bereits mit der Einantwortungsurkunde im Jahr 2002 erfolgt sei, und nicht erst mit der öffentlichen Versteigerung der Nachlassliegenschaften im Jahre 2011.
3.3. Mit den Ausgleichsansprüchen mache der Kläger geltend, dass die Beklagten sich Vorempfänge auf ihren Anteil anrechnen lassen müssten. Diese Ansprüche hätte der Kläger im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens nach I*** spätestens nach Erlassung der Einantwortungsurkunde geltend machen müssen, wobei im Falle der Bestreitung der streitige Rechtsweg offen gestanden sei.
3.4. § 361 ABGB gehöre nicht dem liechtensteinische Rechtsbestand an. Schliesslich schränke das gesetzliche Vorkaufsrecht des Miteigentümers den Eigentümer des Miteigentumsanteils nicht in der selbständigen und freien Veräusserung ein.
3.5. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, in drei Jahren verjähre, während die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen einer dreissigjährigen Frist unterliegen solle. Die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen unter Erben betreffe eine Rechtslage, die keine lange Unsicherheit vertrage. Es sei aus diesem Grunde eine rasche Klärung geboten.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision des Klägers aus:
4.1. Es handle sich in § 1487 ABGB um eine taxative Aufzählung der Verjährungstatbestände, die einzelnen Tatbestände seien einschränkend auszulegen. Umlauft, der in der Einantwortung eine Variante der Erbteilung erblicke, stehe allein auf weiter Flur, da sich kein anderer Autor seiner Rechtsansicht angeschlossen habe, abgesehen von Eccher.
4.2. Die Einantwortung des Nachlasses und die damit verbundene Begründung von Miteigentum an den zum Nachlass gehörigen körperlichen Sachen sei keine Teilung im Sinne des Verjährungstatbestandes des § 1487 ABGB. Im Hinblick auf Bestimmungen des SR (Art 25 Abs 1, Art 26 ff, Art 64) sei kein vernünftiger Zweifel, dass unter "Teilung" im § 1487 ABGB nicht die Begründung, sondern die Aufhebung des Miteigentums zu verstehen sei. Auch im Erbrecht werde der Begriff der (Erb-)teilung ausschliesslich im Zusammenhang mit der Aufhebung der durch die Einantwortung begründeten Erbengemeinschaft verwendet.
4.3. Verlange ein Erbe von seinen Miterben eine Ausgleichszahlung wegen Vorausempfängen, welche diese erhalten hätten, sei es nicht der Anrechnungsberechtigte, der eine Forderung der Erben bestreite, sondern seien es die Miterben, die eine Forderung des Anrechnungsberechtigten bestreiten würden.
4.4. Der Kläger bestreite nicht die Richtigkeit der Einantwortung, sondern verlange einen Ausgleich für die von seinen Miterben erhaltenen Vorempfänge.
4.5. Der Grössenschluss von Umlauft vom Pflichtteilsanspruch auf einen Anrechnungsanspruch sei verfehlt. Dem Anrechnungsrecht komme nicht ein geringerer Stellenwert als dem Pflichtteilsrecht zu.
4.6. Das Argument des Berufungsgerichtes, es könne mit der Geltendmachung von Anrechnungsansprüchen nicht dreissig Jahre zugewartet, sondern müsse die Rechtslage baldmöglichst geklärt werden, gelte grundsätzlich für alle streitigen Ansprüche. Das Zuwarten sei nicht sittenwidrig, wie das Berufungsgericht meine. Da den Anrechnungsberechtigten die Beweislast für das Bestehen seines Anspruches treffe, sei es auch grundsätzlich nicht in seinem Interesse, die Geltendmachung der Forderung hinauszuschieben.
5.1. Mit den geltend gemachten Ansprüchen stelle der Kläger die Rechtslage, die durch die Einantwortungsurkunde geschaffen worden sei, nämlich dass die Beklagten das gesamte Nachlassvermögen zu je einem 2/21-Anteil zum Eigentum erworben hätten, in Frage. Gerade der in diesem Rechtsstreit entscheidende Tatbestand, nämlich "die vorgenommene Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes zu bestreiten" stehe expressis verbis in § 1487 ABGB und komme zusammen mit der am Ende dieser Bestimmung genannten dreijährigen Frist im vorliegenden Fall zur Anwendung. Die Verjährungsbestimmung des § 1487 ABGB werde weder überschritten noch ausgehöhlt, sondern es werde dieser entsprochen.
5.2. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Revisionswerber die Versteigerung der Nachlassliegenschaften und die Verteilung des Erlöses abgewartet habe und erst neun Jahre später einen Anrechnungsanspruch geltend mache.
6.1. Es sei zutreffend, wie das Obergericht dargestellt habe, dass der Zustand des ruhenden Nachlasses mit der Einantwortung aufhöre. Besitz, Eigentum etc würden eo ipso auf die Erben übergehen. Das Gesamthandverhältnis werde aufgelöst, die Erben würden dann bei Liegenschaften entsprechend ihrer Quote eine Miteigentumsgemeinschaft begründen. Damit werde das Eigentumsrecht an den Liegenschaften quotenmässig geteilt, wobei jeder Miteigentümer nach Art 25 Abs 2 SR für seinen Anspruch die Rechte und Pflichten eines Eigentümers habe und dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet werden könne. Eine Bestreitung der durch die Einantwortungsurkunde vorgenommenen Teilung des Nachlassvermögens sei unter den Verjährungstatbestand des § 1487 ABGB zu subsumieren.
6.2. Die Teilung des Nachlasses sei rechtlich zu jenem Zeitpunkt erfolgt, als das Gesamthandverhältnis der Erben am ruhenden Nachlass aufgelöst und das Nachlassvermögen den Erben nach Massgabe ihrer Erbquoten zugewiesen worden sei. Hier sei das Gesamthandverhältnis aufgelöst worden und habe jeder einzelne Erbe einen entsprechenden Miteigentumsanteil erworben. Der Vorgang der Änderung von Gesamthandeigentum zu Miteigentum könne rechtlich nur als Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes qualifiziert werden. Die Versteigerung im Sinne von Art 29 ff SR habe mit den erbrechtlichen Ansprüchen des Klägers überhaupt nichts zu tun. Die Aufhebung des Miteigentums sei ein ausschliesslich sachenrechtlicher Anspruch, der mit der Frage der Ausgleichung von Vorempfängen in keinem rechtlichen Zusammenhang stehe.
6.3. Die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen der Erben betreffe eine Rechtslage, die keine lange Unsicherheit vertrage und aus diesem Grunde eine rasche Klärung geboten sei.
7.1. Die rechtspolitische Rechtfertigung für den Verlust von Rechtspositionen durch Ablauf der Zeit liegt in den Erfordernissen der Rechtssicherheit im Allgemeinen, der Praktikabilität und der wirtschaftlichen Effektivität (Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts [1996] 168; Meissel in KBB³ § 1451 Rz 1). Im Einzelnen ist die Rechtfertigung der Verjährungsvorschriften darauf zurückzuführen, dass nach Ablauf langer Zeit die Gefahr unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen steigt, ein öffentliches Interesse an der Vermeidung langwieriger, kostspieliger und in ihrem Ausgang dennoch unsicherer Prozesse besteht, das Verhalten desjenigen, der sich erst nach langer Zeit meldet und das Bestehen von Ansprüchen behauptet und nicht schon viel früher aktiv wurde, fragwürdig ist und (im Hinblick auf den Beklagten) derjenige, der lange Zeit nicht auf Leistung in Anspruch genommen wird, sich darauf einstellen darf, dass von ihm nichts mehr gefordert wird (Vertrauensprinzip). Auch soll ein (möglicher) Schuldner nicht plötzlich mit über längere Zeit angesammelten, in ihrer Gesamtheit womöglich ruinösen Ansprüchen überrascht werden (zu diesen Punkten P. Bydlinski, Bürgerliches Recht5 I Allgemeiner Teil § 3/ 31; zum Aspekt des Schuldnerschutzes vgl OGH JBl 2001, 232 [zur Fristverkürzung in AGB]).
7.2. Wenn sich die Revision dagegen wendet, dass eine Erbteilung mit der Einantwortung noch nicht eingetreten sei, vielmehr erst mit der späteren Versteigerung der Liegenschaften eintritt, so ist ihr entgegenzuhalten: Die Einantwortung ohne Erbübereinkommen und auch ohne prozessuale Erbteilung stellt eine Variante der Erbteilung dar, nämlich durch Zuteilung von selbstständigen Miteigentumsanteilen an die Erben. Es ist zutreffend, dass damit nach der Phase des "ruhenden Nachlasses" nunmehr jeder Erbe über seinen Anteil ohne weiteres verfügen kann. Der gemeinschaftliche Nachlass ist damit im Sinne des § 1487 ABGB geteilt, jeder Miteigentümer kann gem Art 25 Abs 2 SR über seinen Anteil frei verfügen, das Gesamthandverhältnis ist aufgehoben. Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Miteigentümers gem Art 66 Abs 1 SR ändert daran nichts, setzt vielmehr gerade eine freie Verfügbarkeit voraus.
7.3. Den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts ist daher schon darin zuzustimmen, dass der Nachlass vor der Einantwortung die Phase des sog "ruhenden Nachlasses" (hereditas iacens) durchläuft. Bis zur Einantwortung besteht in formelle Hinsicht eine einheitliche Vermögensmasse, der Nachlass wird formell auch als juristische Person angesehen (Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht [2001] 349). Mit der Einantwortung des Nachlasses dagegen tritt jedenfalls eine Teilung des Nachlasses ein: Mangels eines Erbübereinkommens oder einer prozessualen Erbteilung führt die nach Abgabe von Erbserklärungen und ihrer Annahme zu Gericht anschliessende Einantwortung zwingend dazu, dass der Erbe einen seiner Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteil an den einzelnen Nachlasssachen erhält (Umlauft, Anrechnung 349). Der vorher einheitliche Nachlass wird also durch die Einantwortung unter den Erben aufgeteilt (Umlauft, Anrechnung 350), er existiert nach der Einantwortung nicht mehr (Apathy in KBB3 § 547 Rz 1). Ein nicht mehr existierender Nachlass kann folglich auch später als solcher nicht mehr "geteilt" werden, sondern können nur die bereits durch die Teilung kraft Einantwortung entstandenen Miteigentumsverhältnisse zwischen den Miteigentümern wieder aufgehoben werden.
7.4. Keine andere Beurteilung ergibt sich, wenn § 1487 ABGB aus teleologischer Sicht näher beurteilt wird: Der Gesetzeszweck des von den Parteien in seiner Anwendbarkeit umstrittenen § 1487 ABGB liegt darin, aus Gründen der Rechtssicherheit eine kurze Verjährungszeit zu statuieren: Nach Auffassung der Gesetzesverfasser handelt es sich um jene Rechtslagen, die keine lange Unsicherheit vertragen und daher einer raschen Klärung zugeführt werden sollen (Madl in Kletecka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON §1487 Rz 4). So soll etwa den gesetzlichen Erben als potentielle Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruches möglichst rasch Gewissheit verschafft werden, ob und inwieweit sie mit einer Inanspruchnahme zu rechnen haben (öOGH 4 Ob 214/06h EvBl 2007/57; Dehn in KBB3 § 1487 Rz 2). Überhaupt sollen Beweisschwierigkeiten grundsätzlich vermieden werden (öOGH 1 Ob 503/78 SZ 51/25; Madl in Kletecka/ Schauer, ABGB-ON § 1487 Rz 4).
7.5. Abgesehen davon, dass eine "Teilung" des Nachlasses nach den obigen Ausführungen schon mit der Einantwortung des Nachlasses eintritt und daher schon deshalb die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB zur Anwendung gelangt, ergibt sich die Richtigkeit dieser Lösung auch aus folgender Überlegung: Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen in der Beurteilung von Verjährungsfragen, die gleiche oder zumindest ähnlich gelagerte Sachverhalte mit vergleichbaren Interessenlagen betreffen, ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Verjährungsfrist des gesetzlichen Pflichtteils(ergänzungs)anspruchs zu verweisen: der Pflichtteils(ergänzungs)anspruch, der aufgrund von Vorempfängen und/oder Schenkungen geltend gemacht wird (insoweit also einen mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt betrifft), verjährt nach der Vorschrift des § 1487 ABGB in drei Jahren. Ein vom Fürstlichen Obergericht zu Recht gezogener Grössenschluss ergibt, dass die kurze dreijährige Verjährungsfrist umso mehr für den weniger geschützten Ausgleichsanspruch zwischen gesetzlichen Erben im Rahmen der Erbteilung gelten muss (Umlauft, Anrechnung 351). Was daher oben für die Notwendigkeit der Anwendung der kurzen Verjährungsfrist allgemein und für Pflichtteilsansprüche im Besonderen ausgeführt wurde (Vermeidung von Beweisschwierigkeiten, Rechtssicherheit, Klärung der Rechtslage) gilt ebenso für Ausgleichsansprüche zwischen gesetzlichen Erben. Die Heranziehung der 30-jährigen Verjährung würde offenkundig einen erheblichen Wertungswiderspruch ergeben.
7.6. Zutreffend hat das Fürstliche Obergericht daher darauf verwiesen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, in drei Jahren verjährt, während für die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen der gesetzlichen Erben eine 30-jährige Frist gelten soll. Tatsächlich würde dieses von der Revision geforderte Ergebnis einen nicht nachvollziehbaren Wertungswiderspruch darstellen.
Der Revision des Klägers war daher keine Folge zu geben.
7.7. Der Kostenspruch stützt sich auf § 41, 50 ZPO. Der Kläger hat daher den Beklagten die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen zu ersetzen. Allerdings waren bei der von der Dritt- und Viertbeklagten verzeichneten Entscheidungsgebühr Abstriche zu machen: Diese verzeichnen an halber Entscheidungsgebühr CHF 3.400,--. Die Entscheidungsgebühr beträgt hier insgesamt CHF 6.800,-- (Art 19 Abs 1 und 5 GGG), die von jeder Parteienseite aufzubringende halbe Entscheidungsgebühr daher CHF 3.400,--, sohin von den beiden beklagten Revisionsgegnerinnen jeweils bloss CHF 1.700,--. Der Kostenanspruch der Dritt- und Viertbeklagten war daher um den Betrag von CHF 1.700,-- zu kürzen.
Vaduz, am 05.April 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat