09 CG. 2012.232
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch den Verfahrenshelfer C, wider die beklagte D, vertreten durch E***, wegen restlich Kosten (Streitwert CHF 7.469,11) über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 27.6.2013, 9 CG.2012.232-24, mit dem dem Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 8.4.2013 (ON 16) in der Hauptsache keine Folge, hingegen im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung auf näher bestimmte Weise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs, dessen Kosten der Kläger selbst zu tragen hat, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 771,12 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Die Beklagte erhob in ihrer Klagebeantwortung vom 29.1.2013 zu der am 3.7.2012 beim Landgericht eingebrachten Klage die Einreden der Unzuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte (Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit) sowie der unvermittelten Streitsache, weil kein gültiges Vermittlungsverfahren stattgefunden habe, und beantragte primär die Zurückweisung der Klage (ON 13).
Die Beklagte bestritt in ihrem am 13.2.2013 eingebrachten Schriftsatz vom 12.2.2013 diese Einreden und stellte ua den Antrag, diese kostenpflichtig zu verwerfen. Für diesen Schriftsatz wurden Kosten in Höhe von CHF 7.469,10 verzeichnet.
Eingangs der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 18.2.2013 trug der Kläger nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls seine Klage vor und stellte die daraus ersichtlichen Anträge. Hierauf erstatteten die Streitteile ihr Vorbringen zu den vorgenannten Einreden im Sinne der Klagebeantwortung und des vorbereitenden Schriftsatzes vom 13.2.2013. In weiterer Folge stellte die Beklagte klar, dass sie in der Klagebeantwortung keinen Antrag gestellt habe, die dort in Zweifel gezogene Prozessfähigkeit des Klägers zu prüfen; vielmehr habe das Landgericht Hinweisen auf eine allfällige Prozessunfähigkeit des Klägers amtswegig nachzugehen. Überdies wurde von der Beklagten zu der vom Kläger behaupteten ordnungsgemässen Vermittlung der Streitsache ergänzend Stellung genommen.
Der Richter gab sodann bekannt, dass er nach Einsicht in den Akt 2 PG.2012.102 keinen Anlass sehe, die Prozessfähigkeit des Klägers zu überprüfen.
Sodann wurde über die obigen Prozesseinreden ua durch Darlegung von Urkunden "abgesondert verhandelt" und schliesslich der Beschluss verkündet, dass die Entscheidung über diese Einreden schriftlich ergehen werde. In der von seinem Vertreter vorgelegten Kostennote verzeichnete der Kläger auch für die Streitverhandlung, die von 11.00 Uhr bis 11.15 Uhr dauerte, Kosten von CHF 7.469,10, somit insgesamt CHF 14.938,20.
Mit seinem Beschluss vom 8.4.2013 verwarf das Landgericht die beiden Prozesseinreden und verpflichtete die Beklagte zum Ersatz der mit CHF 14.938,20 bestimmten Kosten dieses Zwischenstreits an den Kläger.
Die Beklagte focht diesen Beschluss, soweit damit ihre Prozesseinrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit verworfen wurde, mit Rekurs an. Für den Fall von dessen Erfolglosigkeit bekämpfte die Beklagte die Kostenentscheidung des Erstgerichtes mit dem Antrag, die Entscheidung über die vom Kläger sowohl für den vorbereitenden Schriftsatz vom 12.2.2013 als auch für die Tagsatzung am 18.2.2013 verzeichneten Kosten, die aus näher dargestellten Gründen nicht dem gegen-ständlichen Zwischenstreit zuzuordnen seien, der Endentscheidung in diesem Verfahren vorzubehalten.
Der Kläger beantragte in seiner "Rekurs- und Kostenrekursbeantwortung", dem gegnerischen Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Mit dem nunmehr vom Kläger nur im Kostenpunkt angefochtenen Beschluss vom 27.6.2013 gab das Obergericht dem Rekurs der Beklagten in der Hauptsache keine Folge. Hingegen wurde dem Rekurs im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger nur die mit CHF 7.469,11 bestimmten Kosten des vorbereitenden Schriftsatzes vom 12.2.2013 respektive des Zwischenstreits zu ersetzen. Die Beklagte wurde ferner schuldig erkannt, dem Kläger an Kosten des Rekursverfahrens CHF 8.459,88 zu ersetzen. Zu diesem Betrag gelangte das Rekursgericht durch Verrechnung der jeweiligen Kostenersatzansprüche der Parteien für ihr Obsiegen in der Hauptsache (Kläger) bzw mit dem Kostenrekurs (Beklagte).
Seine Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten des Zwischenstreits begründete das Rekursgericht wie folgt:
"Kein Zweifel kann daran bestehen, dass es sich im Hinblick auf die von der beklagten Partei erhobenen Einreden der mangelnden Gerichtsbarkeit und der ungültig vermittelten Rechtssache um einen echten Zwischenstreit mit wider-streitenden Parteianträgen handelt, über dessen Kosten gemäss den §§ 41, 52 Abs 1 ZPO nach dem Erfolgsprinzip gesondert zu entscheiden ist (LES 2013, 91). In solchen Beschlüssen über prozessuale Zwischenstreitigkeiten ist daher grundsätzlich über die dadurch aufgewendeten Verfahrenskosten zu entscheiden. Der Kostenzuspruch setzt jedoch voraus, dass durch den Zwischenstreit abgesonderte Kosten tatsächlich ent-standen sind. Dient eine Tagsatzung mehreren Prozesshandlungen und ist die Zuordnung von Verfahrenskosten zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen nicht möglich, kommt eine Kostenentscheidung (im Zwischenverfahren) nicht in Betracht (LES 2008, 19).
Als Kosten des Zwischenstreits sind nur die vom allgemeinen Verfahrens-aufwand klar abgrenzbaren Kosten anzusehen, so etwa Verhandlungen, in denen nur zum Zwischenstreit, nicht jedoch in der Hauptsache verhandelt wurde (Obermaier, Kostenhandbuch² [2010], Rz 294 mwN). Schriftsatzkosten sind dann nicht abgrenz-bar, wenn auch ein Vorbringen zur Hauptsache erstattet wurde (2 Ob 192/07k).
Vorliegendenfalls hat die im Zwischenstreit obsiegende klagende Partei im vorbereitenden Schriftsatz vom 12.2.2013 ausschliesslich zu den von der beklagten Partei erhobenen Einreden, die allesamt verworfen wurden, Stellung bezogen, sodass dieser Schriftsatz dem Zwischenstreit zuordenbar ist und die ordnungsgemäss verzeichneten Prozesskosten hiefür von der beklagten Partei der klagenden Partei zu ersetzen sind.
Hingegen diente die öffentliche mündliche Verhandlung auch anderen Prozesshandlungen, nämlich dem Vorbringen in der Hauptsache, sodass eine Zuord-nung von Verfahrenskosten zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen nicht möglich ist. Ein Kostenzuspruch, der durch die öffentlich-mündliche Verhandlung am 18.2.2013 entstanden ist, kommt daher im Zwischenverfahren nicht in Betracht.
In teilweiser Stattgebung des Kostenrekurses ist daher der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts dahin abzuändern, dass der klagenden Partei CHF 7.469,11 zugesprochen werden."
Die Rekursentscheidung wurde mit einer Belehrung des Inhalts versehen, dass gegen die Hauptsachenentscheidung kein Rechtsmittel zulässig sei. Hingegen sei gegen den Beschluss im Kostenpunkt der Revisionsrekurs an den OGH zulässig.
Der Kläger ficht den Beschluss des Obergerichtes über den Kostenrekurs der Beklagten fristgerecht mit dem verfahrensgegenständlichen (Kosten-)Revisionsrekurs an und beantragt, diesen im Sinne der Nichtstattgebung dieses Kostenrekurses (und damit im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung) abzuändern.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels als unzulässig, in eventu möge dem Revisionsrekurs keine Folge gegeben werden.
Im Wesentlichen und zusammengefasst vertritt der Revisionsrekurswerber den Standpunkt, dass - auch - die gesamte Verhandlung vom 18.2.2013 dem Zwischen-streit über die Prozesseinreden der Beklagten zuzuordnen sei. Ausgehend vom zuvor wiedergegebenen Verhandlungsprotokoll habe diese Verhandlung einzig den von der Beklagten erhobenen Prozesseinreden gedient. Es seien kein Vorbringen in der Hauptsache erstattet, kein Beweisbeschluss getroffen und auch jene Urkunden, die der Hauptsache dienten, nicht dargetan oder erörtert worden. Nach Vortragen der Klage, was in jedem Fall erforderlich gewesen sei, habe sich das gesamte Programm dieser Tagsatzung auf die von der Beklagten erhobenen Einreden beschränkt. Es sei auch sonst keine Prozesshandlung gesetzt worden, die der Hauptsache dienlich wäre. Zudem habe das Erstgericht die Verhandlung auf die erhobenen Einreden eingeschränkt und über diese gesondert verhandelt. Insoweit sei deshalb die Verhandlung eindeutig dem von der Beklagten veranlassten Zwischenstreit zuzu-rechnen.
Die Beklagte wendete in ihrer Revisionsrekursbeantwortung unter Hinweis auf zahlreiche Vorentscheidungen des OGH die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ein. In ständiger Rechtsprechung erkenne der OGH, dass Kostensprüche einer - hier aufgrund des Rechtsmittelausschlusses des § 496 Abs 1 ZPO - nicht anfechtbaren Hauptsachenentscheidung des Rekursgerichtes als deren Akzessorien zur Haupt-sachenentscheidung nicht anfechtbar seien. Dies aus der Erwägung, dass es dog-matisch nicht vertretbar sei, den Rekurs gegen Kostenentscheidungen zuzulassen, wenn der Gesetzgeber in der Hauptsache jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen habe.
Das gegnerische Rechtsmittel sei im Übrigen auch in der Sache nicht berechtigt. Wenn eine Tagsatzung mehreren Prozesshandlungen diene und die Zuordnung von Verfahrenskosten zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen nicht möglich sei, seien deren Kosten nicht dem Zwischenstreit zuzurechnen. Der Kostenspruch in einem Zwischenstreit setze nämlich voraus, dass durch diesen Zwischenstreit tatsächlich abgesonderte Kosten entstanden seien. Bei der Tagsatzung am 18.2.2013, die nur eine viertel Stunde und damit gemäss RATG eine Stunde gedauert habe, habe der Kläger zuerst seine Klage vorgetragen und wie dort beantragt. Beides habe das Hauptverfahren betroffen und eigene Verfahrenshandlungen dargestellt (Hinweis auf LES 2008, 21). Erst dann habe die Beklagte die Unzulässigkeit und nicht gehörige Vermittlung der Streitsache eingewendet. Der Kläger habe diese Einwendungen bestritten und wie in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 12.2.2013 vorgebracht. In diesem vorbereitenden Schriftsatz sei auch auf die in der Klagebeantwortung relevierte Frage der Prozessfähigkeit des Klägers eingegangen worden. Daraufhin habe der Richter bekanntgegeben, dass er nach Einsicht in den Akt 2 PG.2012.102 keinen Anlass sehe, die Prozessfähigkeit des Klägers zu überprüfen. Erst nach dieser Bekanntgabe, somit nach Klärung der relevanten und verhandelten Verfahrensfrage der Prozessfähigkeit des Klägers sei abgesondert über die Prozesseinreden verhandelt worden.
Der Revisionsrekurs gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes ist entgegen der nicht massgeblichen, weil keinen Rechtszug eröffnenden unrichtigen Rechtsmittelbelehrung in der Rekursentscheidung nicht zulässig.
Gemäss § 496 Abs 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, durch welche der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt wurde, vom Gericht erster Instanz von Amts wegen zurückzuweisen. Diese Anfechtungsbeschränkung ist eine absolute und schliesst generell jedes Rechtsmittel aus. Sie erfasst damit auch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes, die ein blosses Akzessorium zur Hauptsachenentscheidung darstellt. Der Kostenersatz-anspruch ist als ein vom Erfolg in der Hauptsache abhängiger Annex des Rechts-schutzanspruchs der in einem Verfahrensabschnitt obsiegenden Partei anzusehen; es wäre rechtsdogmatisch nicht vertretbar, eine isolierte Anfechtung der Entscheidung über einen verfahrensrechtlichen Nebenanspruch in solchen Fällen zuzulassen, in denen der Gesetzgeber generell jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen hat. Dies widerspräche auch dem Zweck des Rechtsmittelausschlusses, übermässige Verfahrensverzögerungen zu verhindern.
Diese Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall, bei dem das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache bestätigte, jedoch dem Rekurs der Beklagten im Kostenpunkt (die Bezeichnung als Kostenrekurs ist nur eine tarifrechtliche, um diesen von den ansonsten nach TP 3 B RATG zu honorierenden Rekursen abzugrenzen) teilweise Folge gegeben und die erstin-stanzliche Kostenentscheidung abänderte (LES 2006, 186; LES 2008, 247; LES 2013, 47 f; Beschluss des OGH vom 7.6.2013, 7 CG.2012.101, teilweise publiziert in LJZ 3/13 "Rechtsprechungsübersicht" S 139; vgl auch Urteil des StGH vom 23.11.1998, StGH 1998/19 in LES 1999, 282 f zum Rechtsmittelausschluss des § 59 Abs 2 ZPO; Obermaier, Kostenhandbuch² [2010] Rz 77).
Der Revisionsrekurs musste deshalb zurückgewiesen werden.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzuführen, dass diesem Rechtsmittel auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kein Erfolg hätte beschieden sein können. Hiezu kann vollumfänglich auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung und auf die dort zitierte Rechtsprechung verwiesen werden. Der Kläger hätte nur dann Anspruch auf Ersatz der Kosten der Streit-verhandlung vom 18.2.2013 gehabt, wenn bei dieser ausschliesslich über die Prozesseinreden der Beklagten, nicht aber auch in der Hauptsache verhandelt worden wäre. Dies war hier nicht der Fall, diente die Streitverhandlung doch auch dem Vortrag der Klage sowie der Erörterung der Prozessfähigkeit des Klägers. Diese Ver-handlungsthemen bzw Prozesshandlungen dienten - auch - der Hauptsache und bleiben im fortgesetzten Verfahren weiter verwendbar (Obermaier aaO Rz 286; Bydlinski in Fasching/Konecny II/1 § 52 Rz 3).
Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen, sodass dieser Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente; die Kosten wurden tarifkonform mit CHF 771,12 verzeichnet.
Vaduz, am 9. Jänner 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat