09 CG. 2011.99
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A***, vertreten durch B***, wider die Beklagte C***, vertreten durch ***, wegen Leistungen nach UVersG (Leistung und zukünftige Renten), infolge Revision des Klägers vom 02.04.2013 (ON 43) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 07.02.2013 (ON 42), womit der Berufung des Klägers vom 23.11.2012 (ON 33) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.10.2012 (ON 32) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 07.02.2013 (ON 42) wird bestätigt.
II.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 5'292.50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Klage vom 18.03.2011 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 60'177.90 samt näher bestimmten Zinsen sowie ab April 2011 eine monatliche Invalidenrente im Betrag von CHF 2'259.30 zu bezahlen: die bis zur Rechtskraft des Urteils fälligen Beträge binnen vier Wochen, die später fälligen jeweils bis zum fünften jeden Monats. Hinzu kam ein Kostenbegehren. Begründet wurde die Klage im Wesentlichen mit den Folgen eines Verkehrsunfalls; geltend gemacht wurden Leistungen nach dem UVersG.
Mit Urteil vom 17.10.2012 (ON 32) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff 1) ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 32, S 6 unten f) und deren Würdigung (ON 32, S 9 ff) stellte das Fürstliche Landgericht folgenden Sachverhalt fest (ON 32, S 7 f):
3.1.
Mit Verfügung vom 18.01.2011 wurden die Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auf Ende Dezember 2010 eingestellt. Schon zuvor hatte der nachmalige Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 25.11.2010 an die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Entscheidungsvorschlag nicht akzeptiert werde. Nach diesem Entscheidungsvorschlag wurde der adäquate Kausalzusammenhang (in näher ausgeführtem Sinn: ON 32, S 7 unten) verneint; die Beklagte hatte sich jedoch in "entgegenkommender Weise" bereit erklärt, dem Kläger eine Anpassungszeit einzuräumen und (näher bezeichnete: ON 32, S 8 oben) versicherte Leistungen noch bis Ende September 2010 zu erbringen. Zum Beschwerdebild des Klägers hatte dessen nachmaliger Rechtsvertreter beantragt, bei einer neutralen Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung einzuholen. Im erwähnten Schreiben vom 25.11.2010 kündigte er ferner an, dass der Kläger, ohne Einsprache zu erheben, direkt beim Fürstlichen Landgericht klagen werde, falls die Beklagte eine Verfügung, wie mit dem Entscheidungsvorschlag in Aussicht gestellt, erlassen sollte.
3.2.
Zum Hergang des Unfallereignisses stellte das Fürstliche Landgericht (ON 32, S 8 [2. bis 4. Abschnitt]) fest, dass der Kläger am 26.11.2009, gegen 13.00 Uhr, in Triesenberg auf der Höhe des Anwesens "Bergstrasse 3" auf dem Fussgängerstreifen von einem talwärts fahrenden Lieferwagen (Kleinlaster, Unfallfahrzeug) angefahren wurde. Er wurde von der vorderen rechten Fahrzeugecke erfasst, zu Boden gestossen und verletzt: Vom Lieferwagen mit abgeschrägter Frontscheibe wurde er zunächst (primär) auf der Höhe des Beckens links getroffen; als Reaktion schlug er mit der linken Schulter auf der Frontscheibe auf und stürzte dann zu Boden. Der Lieferwagen war mit Schritttempo gefahren.
3.3.
Zu den unfallbedingten Verletzungen des Klägers und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Status nach direkter Kontusion durch den Anfahrunfall vom 26.11.2009 [vorstehende Ziff 3.2]) stellte das Fürstliche Landgericht (ON 32, S 8 [letzter Abschnitt]) fest, dass beim Kläger ein leichtes myofasziales Syndrom [? chronisches Schmerzsyndrom] am linken Schultergürtel ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, mit Tendinopathie [? Sehnenscheidenentzündung] der Supraspinatussehne [? Sehne des Obergrätenmuskels {? Skelettmuskel, der nahezu horizontal oberhalb der Schulter verläuft}] bei ansatznahem Partialriss. Zumindest seit 01.01.2011 kann der Kläger sämtliche Arbeiten ohne exzessive Belastung des linken Schultergürtels zu 100% ausüben. Die einzigen Einschränkungen bestehen darin, dass für ihn eine stereotype Tätigkeit mit der linken Schulter über Schultergürtelhöhe ungünstig und eine exzessive Belastung des linken Schultergürtels (Rotation oder Elevation) nicht möglich ist.
Den festgestellten Sachverhalt (vorstehende Ziff 3) beurteilte das Fürstliche Landgericht rechtlich wie folgt (ON 32, S 19 unten f).
4.1.
Das Beweisverfahren habe mit aller Klarheit ergeben, dass die vom Kläger angesprochenen Beschwerden nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 26.11.2009 (vorstehende Ziff 3.2) ständen.
4.2.
Selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang bejaht werden sollte, bestände keine weitere Leistungspflicht der Beklagten. Denn nach den Feststellungen sei das Unfallereignis vom 26.11.2009 dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen. Sollte der Kläger mit der linken Schulter mit entsprechender Kraft gegen die Windschutzscheibe oder die rechte Fahrzeugseite des Lieferwagens geschleudert worden sein, so läge ein derartiges Unfallereignis noch immer im mittleren Bereich und dort eher im Bereich der leichten Unfälle. Von besonders dramatischen Begleitumständen oder besonderer Eindrücklichkeit könnte auch diesfalls keine Rede sein; es lägen weder schwere Verletzungen noch Verletzungen besonderer Art vor; eine unfallbedingte fortgesetzt spezifische belastende ärztliche Behandlung sei nicht erfolgt; weder beständen erhebliche Beschwerden noch sei eine ärztliche Fehlbehandlung festzustellen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte; ein schwieriger Heilverlauf oder erhebliche Komplikationen seien ebenso wenig zu erkennen wie die geforderten ausgewiesenen Anstrengungen beim Kläger. Selbst wenn also ein Gerichtsmediziner zum Unfallereignis gutachtliche Befunde im Sinn des klägerischen Vorbringens abgäbe, bliebe dies ohne Einfluss auf die Entscheidung.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.10.2012 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) erhobenen Berufung des Klägers vom 23.11.2012 (ON 33) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 07.02.2013 (ON 42) keine Folge und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff 3) sein Bewenden. Denn in der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 07.02.2013 (ON 40, S 2) beschloss das Fürstliche Obergericht, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. Die vom Kläger geltend gemachte Beweisrüge und sein im Berufungsverfahren erstattetes neues Vorbringen erachtete es für nicht berechtigt (ON 42, S 19 ff [4.3 und 4.4).
In rechtlicher Hinsicht standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
7.1.
Mit Erwägungen, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann (unter dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen), erachtete das Fürstliche Obergericht (ON 42, S 12 ff [4.1]) die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge für nicht berechtigt. Es legte dar, weshalb von der Befragung der vom Kläger angebotenen Zeugen abgesehen werden durfte (ON 42, S 12 ff [4.1.1] und weshalb kein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt zu werden brauchte (ON 42, S 17 f [4.1.2]).
7.2.
Der Kläger habe die rechtliche Beurteilung des Landgerichts insofern gerügt, als dieses die Leistungspflicht der Beklagten verneint habe, weil es sich hier in jedem Fall um einen leichten Unfall handle; die gerügte Rechtsansicht beziehe sich jedoch nur auf psychische Folgeschäden. Dem sei - so das Fürstliche Obergericht (ON 42, S 19 [2. Abschnitt, vor 4.3]) - entgegenzuhalten, dass das Fürstliche Landgericht den Anspruch des Klägers bereits deswegen abgewiesen habe, weil die von ihm angesprochenen Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 26.11.2009 ständen. Die Rüge des Klägers betreffe somit ergänzende Erwägungen, die nicht (mehr) entscheidungswesentlich gewesen seien.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 07.02.2013 (vorstehende Ziff 5 bis Ziff 7) richtete sich die Revision des Klägers. Mit Schriftsatz vom 02.04.2013 (ON 43) beantragte er (als Revisionswerber), das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen; in eventu: das angefochtene Urteil im Sinn des Klagebegehrens (vorstehende Ziff 1) abzuändern. Hinzu kamen Kostenanträge.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 30.04.2013 (ON 45) beantragte die Beklagte (als Revisionsgegnerin) der Revision des Klägers (vorstehende Ziff 8) keine Folge zu geben, das angefochtene Urteil zu bestätigen und den Kläger zu verpflichten, ihr die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Art 91 UVersG enthält besondere Bestimmungen über Einsprachen und Klagen, nicht aber über gerichtliche Zuständigkeiten oder über das weitere gerichtliche Verfahren. Hierüber gelten die allgemeinen Bestimmungen des GOG und der ZPO (OGH, Urteil vom 07.12.2006 zu 8 CG.2004.318, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 223, Erw 10, bestätigt mit Urteilen vom 07.10.2011 zu 5 CG.2009.228, Erw 14.3, oder vom 06.08.2012 zu 9 CG.2011.26, Erw 18). Nach den allgemeinen Bestimmungen erwies sich die Revision als zulässig (§ 471 Abs 1 ZPO und § 1 Abs 1 Bst c GOG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§§ 474 f ZPO; ON 42 [Empfangsbestätigung] und ON 43 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 476 Abs 1 und 2 ZPO; ON 44 [Empfangsbestätigung] und ON 45 [Eingangsvermerk]).
Als Revisionsgründe machte der Kläger (ON 43, S 2 ff) Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (ON 43, S 2 ff [1 und 2]) und unrichtige rechtliche Beurteilung (ON 43, S 8 ff [3], geltend, wobei er vorab fehlende Feststellungen rügte. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
11.1.
§ 432 ZPO ermögliche den Parteien, anders als die österreichische ZPO, noch im Berufungsverfahren neues Vorbringen zu erstatten und Beweisanträge zu stellen. Von dieser Möglichkeit habe der Kläger in seiner Berufung Gebrauch gemacht.
11.2.
Streitpunkt sei, ob der Kläger heute an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, die sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken und durch das gegenständliche Unfallereignis adäquat kausal verursacht worden seien. Soweit der Kläger (ON 43, S 3 [2. Abschnitt] den vom Fürstlichen Landgericht festgestellten Verlauf des Unfallereignisses wiederholte, kann darauf verwiesen werden.
11.3.
Der Kläger habe vorgebracht, dass er zum Unfallzeitpunkt vom Lieferwagen im Bereich der linken Körperpartie erwischt worden sei. Darauf sei er vom Boden abgehoben, einen Meter durch die Luft geflogen, Kopf voran auf den Asphalt gefallen, auf diesem noch ein bis zwei Meter gerutscht und schliesslich liegen geblieben. Er habe sich mehrere Schürfwunden im Gesicht und an den Händen zugezogen. Auf der linken Stirnseite habe er eine grosse Beule gehabt. Rund 15 bis 20 Minuten sei er bewusstlos gewesen. Soweit der Kläger (ON 43, S 4 [2. Abschnitt]) weitere Unfallfolgen schilderte, die er vorgebracht habe, kann darauf verwiesen werden. Seine hierzu gestellten Beweisanträge habe das Fürstliche Obergericht abgelehnt, jedoch ohne sachlich überzeugende Begründung, wie sie nach Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (StGH 2007/147) verlangt werde. Ohne sich mit den Beweisanträgen des Klägers auseinanderzusetzen, habe es angenommen, es beständen keine objektiven Anhaltspunkte, wonach sich das Unfallereignis in schwererer Weise zugetragen habe, als vom Fürstlichen Landgericht festgestellt.
11.4.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe (in einem Urteil vom 05.06.2008 zu 1 CG.2006.1)) aufgezeigt, dass bei Supraspinatussehnen- oder Rotatorenmanschettendefekten, die als unfallähnliche Körperschädigungen einzustufen seien, die Leistungspflicht des Unfallversicherers bereits dann bestehe, wenn sich eine vorbestandene Schädigung oder ein vorbestandener Sehnenriss durch das Unfallereignis offenbare. Der gegenständlich bestellte Gutachter. E*** (Facharzt für Neurologie, Medizinisches Zentrum***) habe bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, es sei denkbar, dass sich eine vorbestandene Schädigung der Supraspinatussehne in solchem Sinn offenbart haben könnte, wenn sich das Unfallereignis so, wie vom Kläger geschildert, zugetragen hätte.
11.5.
Der vom Kläger angebotene Zeuge, F***, habe als unbeteiligter Augenzeuge das gegenständliche Unfallereignis im gleichen Sinn geschildert, wie vom Kläger vorgebracht (vorstehende Ziff 11.3).
11.6.
Mit dem ebenfalls beantragten gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten hätten der genaue Verlauf des Unfallereignisses und die kräftemässigen Einwirkungen auf den Körper des Klägers ermittelt werden können. Dies hätte Rückschlüsse auf die unfallbedingten Verletzungen des Klägers im Bereich der Schulter ermöglicht, im Hinblick auf die Frage, ob sich eine allenfalls vorbestandene Schädigung durch das Unfallereignis offenbart habe.
11.7.
Mit den angebotenen sachverständigen Zeugen habe der Kläger beweisen wollen, dass er aufgrund der unfallbedingten Verletzung seiner linken Schulter in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Bauhandlanger zu 100% und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig sei. Die angebotenen sachverständigen Zeugen hätten ihn untersucht und behandelt. Zwar hätten sie ihn jeweils gesamtheitlich und nicht einzig aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht beurteilt; alle hätten jedoch die nicht unerheblichen Einschränkungen im Bereich der linken Schulter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestätigt. Der Kläger habe sie deshalb nicht zum Beweis von Schürfwunden oder Beulen angeboten, sondern zum Beweis seiner gesundheitlichen Einschränkung im Bereich der linken Schulter.
11.8.
Unbestritten sei, dass einzig eine gesundheitliche Einschränkung im Bereich der linken Schulter des Klägers unfallbedingt und leistungsbegründend sein könne. Zu diesem Beweisthema seien die angebotenen Zeugen entscheidungswesentlich. Zwar könnten sie ein Gutachten nicht umstossen, doch seien hier aufklärungsbedürftige Widersprüche zu beseitigen.
11.9.
E*** habe bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, es sei denkbar, dass sich eine vorbestandene Schädigung offenbart haben könnte, wenn sich das Unfallereignis so, wie vom Kläger geschildert, zugetragen hätte. Er könne nicht beurteilen, ob dies zutreffe, weil er nicht wisse, ob der Kläger mit der linken Schulter aufgeschlagen sei oder nicht; theoretisch wäre dies nur denkbar, wenn die linke Schulter direkt getroffen oder durch einen Abknickmechanismus aufgeschlagen hätte, was aber nach den Schilderungen nicht indiziert sei. Die Untergerichte hätten unbestritten festgestellt, dass der Kläger vom Lieferwagen mit abgeschrägter Frontscheibe primär offensichtlich auf Höhe des Beckens links getroffen worden, als Reaktion mit der linken Schulter auf der Frontscheibe aufgeschlagen und dann zu Boden gestürzt sei. Damit hätten sie das Unfallereignis so festgestellt, wie es E*** für die Annahme der unfallbedingten Offenbarung einer vorbestandenen Schädigung vorausgesetzt habe. Weitere Feststellungen zur unfallbedingten Offenbarung von Beschwerden aufgrund einer vorbestandenen Schädigung der Supraspinatussehne würden jedoch fehlen: Feststellungen darüber, in welchen Umfang solche Beschwerden vorlägen, in welchem Umfang dadurch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und in welchem Umfang die Offenbarung von Beschwerden dem Unfallereignis zugeordnet werden könne. E*** lehne die Kausalität der vom Kläger geltend gemachten Schulterbeschwerden nur deshalb ab, weil diese durch den Verlauf des Unfallereignisses nicht somatisch erklärbar seien; diese Ansicht lasse sich indes nicht aufrechterhalten, nachdem die Untergerichte das Unfallereignis so festgestellt hätten, wie es E*** für die Annahme der unfallbedingten Offenbarung einer vorbestandenen Schädigung vorausgesetzt habe.
11.10.
Das Fürstliche Landgericht habe festgestellt, dass der Kläger seit 01.01.2011 sämtliche Arbeiten ohne exzessive Belastung des linken Schultergürtels zu 100% ausüben könne. Nicht näher sei jedoch festgestellt worden, ob der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhandlanger ausüben könne, in welchem Umfang er dies könne und ob er hierin eingeschränkt sei. Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens habe E*** ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Bauhandlangers für den Klägers aufgrund der Schädigung an der Schulter nicht die beste wäre; er habe den Kläger, grosszügig bemessen, in seiner Tätigkeit als Bauhandlanger zu 10% bis 20% für eingeschränkt erachtet. Dennoch hätten die Untergerichte aufgrund ihrer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wie der Invaliditätsgrad zu berechnen sei, zur restlichen Leistungsfähigkeit des Klägers keine Feststellungen getroffen: weder zum Validen- noch zum Invalideneinkommen. Soweit der Kläger (ON 43, S 11 [2. Abschnitt]) die Berechnung des Invaliditätsgrads dogmatisch erörterte, kann darauf verwiesen werden. Die Untergerichte hätten angenommen, der Kläger sei nicht invalid, weil er Tätigkeiten ohne exzessive Belastung des Schultergürtels zu 100% ausüben könne. Hierbei handle es sich indes einzig um die noch zumutbare Verweistätigkeit, nachdem der Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen, E***, in seiner angestammten Tätigkeit als Bauhandlanger zumindest zu 10% eingeschränkt sei. Das Fürstliche Obergericht erwäge, die vom Kläger begehrte Feststellung zur Einschränkung in der angestammten Tätigkeit würde nichts daran ändern, dass die eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit nicht unfallbedingt sei. Dem Sachverständigengutachten lasse sich jedoch nur entnehmen, dass die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden nicht erklärbar seien und es hier an der Kausalität zum Unfallereignis mangle. Die vom Sachverständigen bescheinigte Einschränkung in der angestammten Tätigkeit sei dagegen sehr wohl kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen.
11.11.
Das Fürstliche Obergericht gehe davon aus, dass in Rechtsstreitigkeiten nach dem UVersG in Rentenfragen der zweifache Jahresbetrag als Bemessungsgrundlage gelte. Abzustellen sei indes auf Art 10 RATG, der lediglich für Ansprüche auf Unterhalts- und Versorgungsbeiträgen den zweifachen Jahresbetrag vorsehe. Ansprüche auf Zahlungen von Renten im Fall von Körperbeschädigungen seien dagegen mit dem dreifachen Jahreswert zu bemessen. Der Kläger begehre Renten für eine Körperbeschädigung nach einem Verkehrsunfall. Die Rente finde ihre Grundlage im Schadenersatzrecht; denn der Geschädigte wäre berechtigt, sie vom Unfallverursacher zu beanspruchen. Das UVersG sei insofern als Spezialgesetz zu beachten, als solche Ansprüche auf den Unfallversicherer abgewälzt würden, dem ein Rückgriffsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zustehe. Dem Grundsatz nach handle es sich um Schadenersatzansprüche und um Renten für eine Körperbeschädigung, nicht um Unterhalts- oder Versorgungsansprüche.
Die Beklagte (ON 45, S 2 ff) widersetzte sich dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff 11), indem sie im Wesentlichen einwendete:
12.1.
Mit Einwendungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann, legte die Beklagte (ON 45, S 2 f [A]) dar, dass das Vorbringen des Klägers die Beweiswürdigung betreffe.
12.2.
Die Untergerichte hätten das Unfallereignis anhand der objektivierbaren Befunde festgestellt, die sich im Wesentlichen aus dem Austrittsbericht des Spitals Grabs (Beilage 1) ergäben; danach hätten weder Bewusstlosigkeit noch Amnesie noch Verletzungen im Gesicht oder an den Händen vorgelegen. Soweit die Beklagte (ON 45, S 4 f) entsprechende Einwendungen aus ihrer Berufungsmitteilung vom 20.12.2012 (ON 35) wiederholte, kann darauf verwiesen werden.
12.3.
Zutreffend hätten die Untergerichte festgestellt, dass vom Lieferwagen keine Bremsspuren vorhanden gewesen seien, so dass davon auszugehen sei, dieser sei tatsächlich mit Schritttempo gefahren. Dies aber schliesse die vom Kläger gewünschte Feststellung zum Hergang des Unfallereignisses aus. Erstellt sei ferner, dass die hüfthohe Beule am Lieferwagen tatsächlich durch den Aufprall des Klägers entstanden sei.
12.4.
Zutreffend habe das Fürstliche Obergericht erwogen, dass sich die vom Kläger angebotenen sachverständigen Zeugen mit der Frage der Unfallkausalität nicht befasst hätten und daher hierzu auch nicht als Zeugen befragt werden könnten.
12.5.
In den Akten fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Unfallereignis so zugetragen habe, wie der Kläger es darzustellen versuche. Ohne solche Anhaltspunkte - E*** schliesse eine massive Traumatisierung der Schulter geradezu aus - habe kein Anlass bestanden, ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. In einem vergleichbaren (näher zitierten: ON 45, S 6 oben) Fall habe das schweizerische Bundesgericht den Antrag auf Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens abgelehnt, mit der Begründung, dass sich in den Akten keine Anhaltspunke für äussere Verletzungen ergäben; der Unfallhergang bzw die Krafteinwirkung seien deshalb nicht durch ein solches Gutachten zu überprüfen.
12.6.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann, legte die Beklagte (ON 45, S 6 [C]) dar, inwiefern sich der gegenständliche Fall nicht mit dem vom Kläger angeführten Fall vergleichen lasse, den der Staatsgerichtshof (StGH 2007/147) zu beurteilen hatte. Abgesehen davon, bestehe auch nach diesem Urteil des Staatsgerichtshofs keine Pflicht, auf alle Beweisanträge einzugehen.
12.7.
Nach dem Vorbringen des Klägers hätten die Untergerichte unbestritten festgestellt, dass der Kläger vom Lieferwagen mit abgeschrägter Frontscheibe primär offensichtlich auf Höhe des Beckens links getroffen worden, als Reaktion mit der linken Schulter auf der Frontscheibe aufgeschlagen und dann zu Boden gestürzt sei. Für die Beklagte, die weder im erstgerichtlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren unterlegen sei, habe weder die Möglichkeit noch die Notwendigkeit bestanden, diese Feststellung zu bestreiten; sie sei auch nicht gehalten gewesen, in ihren Rechtsmittelbeantwortungen diese Feststellung zu rügen. Sie werde hier jedoch ausdrücklich bestritten, zumal sich aus dem erstgerichtlichen Urteil nicht nachvollziehen lasse, wie sie sich ableite. Soweit ersichtlich, beruhe sie einzig auf den Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen E***. Dieser habe allerdings dem vom Kläger geschilderten Hergang des Unfallereignisses, der mit den objektivierbaren Unfallfolgen nicht übereinstimme, keinen Glauben geschenkt. Vielmehr gehe er aufgrund des Gesamtergebnisses und der medizinischen Befunde zutreffend davon aus, dass ein solcher Abknickmechanismus und damit ein Aufschlagen der linken Schulter auf der Frontscheibe nicht stattgefunden haben könne. Abgesehen davon, habe E*** bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens lediglich festgehalten, dass eine Unfallschädigung, wie sie der Kläger schildere, denkbar wäre, wenn die Schulter massiv traumatisiert worden wäre. Eine solch massive Traumatisierung durch den mit Schritttempo fahrenden Lieferwagen habe er indes ausgeschlossen, zumal auch der MRI-Befund vom 07.12.2009 vom Charakter her nicht für eine frische Läsion spreche. Im Übrigen widerspreche die besagte Feststellung weiteren erstgerichtlich getroffenen Feststellungen.
12.8.
Ungeachtet der (bestrittenen) Feststellung, seien die Untergerichte zum Ergebnis gelangt, dass zwischen dem Unfallereignis und den vom Kläger geltend gemachten Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Hierbei handle es sich um eine Tatfrage; im Sozialversicherungsrecht werde sie nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet. Soweit der Kläger unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung darauf zurückkomme, rüge er die Beweiswürdigung.
12.9.
Gleiches gelte (in näher ausgeführtem Sinn: ON 45, S 9 [G]) für das Vorbringen zur untergerichtlichen Feststellung, wonach der Kläger seit dem 01.01.2011 sämtliche Arbeiten - somit auch die Tätigkeit als Bauhandlanger - ohne exzessive Belastung des linken Schultergürtels zu 100% ausüben könne. Dass der Kläger in der Tätigkeit als Bauhandlanger zu 10% bis 20% eingeschränkt sei, hätten die Untergerichte nicht festgestellt. Wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den vom Kläger geltend gemachten Beschwerden fehle, dann fehle er auch zwischen dem Unfallereignis und allfälligen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit und dem Unfall.
12.10.
Auch wenn die Beklagte gegen den Kostenspruch im Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 07.02.2013 (ON 42) keinen Kostenrekurs erhoben habe, hätte nach Art 6 Abs 4 GGG und Art 10 Abs 1 RATG richtigerweise vom dreifachen Jahresbetrag ausgegangen werden müssen; denn im gegenständlichen Fall werde eine Unfallrente aus körperlicher Schädigung geltend gemacht. Allerdings seien im dreifachen Jahresbetrag die kapitalisierten Renten für die Vergangenheit bereits enthalten und könnten nicht noch einmal erfasst werden. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Integritätsentschädigung betrage der Streitwert CHF 134'734.80.
Zum Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff 11) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten (vorstehende Ziff 12) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bezog sich der Kläger auf sein in der Berufung vom 23.11.2012 (ON 33, S 12 f [6 und 7]) erstattetes neues Vorbringen und auf die zugehörigen Beweisanträge, die nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (StGH 2007/147) nicht hätten übergangen werden dürfen. Die Beklagte wendete ein, unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rüge der Kläger lediglich die Beweiswürdigung. Vor diesem Hintergrund erschien es zweckmässig, einleitend an die hier wesentlichen verfahrensrechtlichen Zusammenhänge zu erinnern (nachstehende Ziff 14.1 und Ziff 14.2), um auf dieser Grundlage die fallbezogene Beurteilung folgen zu lassen (nachstehende Ziff 14.3 bis Ziff 14.8).
14.1.
Untergerichtliche Feststellungen, insbesondere die Beweiswürdigung, auf der sie beruhen, können im Revisionsverfahren nach dem sozialen Unfallversicherungsrecht unmittelbar nicht mehr in Frage gestellt werden.
14.1.1.
Wie dargelegt (vorstehende Ziff 10), enthält Art 91 UVersG besondere Bestimmungen über Einsprachen und Klagen, nicht aber über das weitere Verfahren. Hierüber gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
14.1.2.
Angesichts der konzeptionellen Unterschiede zwischen dem Rechtsmittelverfahren nach dem sozialen Unfallversicherungsrecht (Art 91 Abs 2 UVersG) einerseits und dem Rechtsmittelverfahren nach dem Invalidenversicherungsrecht (Art 78 IVG) oder nach dem Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht (Art 84 ff AHVG) anderseits bestehen kaum Anhaltspunkte, um den für das Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Untersuchungsgrundsatz (Art 96 AHVG) gleichsam als allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts anzuerkennen, um ihn, ohne entsprechende gesetzliche Grundlage, auf das soziale Unfallversicherungsrecht auszudehnen: umso weniger, als er auch im Invalidenversicherungsrecht nicht auf blosser Analogie, sondern auf ausdrücklicher Verweisung beruht (Art 78 Abs 2 IVG).
14.1.3.
Sollten in allen Bereichen des Sozialversicherungsrechts einheitliche Verfahrensgrundsätze gelten, so wäre es Sache des Gesetzgebers, sie zu erlassen, wie dies beispielsweise im schweizerischen Sozialversicherungsrecht (Art 61 Bst c CH-ATSG) geschehen ist (zum Ganzen: OGH, Urteil vom 01.07.2011 zu 5 CG.2007.243, Erw 17.4 [betreffend das UVersG]; Urteile vom 07.11.2011 zu 5 CG.2009.228, Erw 14, oder vom 01.10.2012 zu 1 CG.2011.81, Erw 14.1 [betreffend das BPVG]). Mit ähnlichen Erwägungen hat es der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch abgelehnt, die im Verfahren nach dem Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht (Art 90 Abs 1 AHVG) und (über die Verweisung nach Art 78 Abs 2 IVG) im Verfahren nach dem Invalidenversicherungsrecht vorgesehene Kosten- und Gebührenfreiheit auf das Verfahren nach dem sozialen Unfallversicherungsrecht auszudehnen (OGH, Urteil vom 11.06.2010 zu 9 CG.2007.113, Erw 16).
14.1.4.
Art 96 AHVG und die hierzu entwickelte, das Revisionsverfahren nach dem der Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht und nach dem Invalidenversicherungsrecht betreffende Rechtsprechung gelten somit nicht auch für das Revisionsverfahren nach dem sozialen Unfallversicherungsrecht. Während sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof dort vergewissert, ob das Fürstliche Obergericht die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen hinreichend festgestellt habe und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen (OGH, Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 216, Erw 11, seither mehrfach bestätigt, beispielsweise: OGH, Urteile vom 05.01.2012 zu Sv.2010.46, Erw 10.1, vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.1.2, oder vom 07.06.2013 zu Sv.2012.47, Erw 10.9), ist es ihm hier verwehrt, auf Feststellungen oder auf die Beweiswürdigung, auf der sie beruhen, zurückzukommen und eigene Feststellungen zu treffen; denn nach den hier geltenden allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind behauptete unrichtige Feststellungen kein Revisionsgrund (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S 945, Rz 1902; Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg] Kommentar zur ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz 3 zu § 503 öZPO; Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A Wien 2005] Rz 6 zu § 503 öZPO [? § 472 ZPO]).
14.2.
Untergerichtliche Feststellungen können indes nach den auch für das Revisionsverfahren nach dem sozialen Unfallversicherungsrecht geltenden allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (unter anderem) insofern mittelbar in Frage gestellt werden, als sie auf einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens beruhen.
14.2.1.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahren läge unter anderem vor, soweit die nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten und präzisierten verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte der Parteien am Beweisverfahren (StGH, Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147) verletzt worden wären. Diese verleihen der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Weiterhin gilt jedoch, dass eine antizipierende Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Und weiterhin ist den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu gilt allerdings, dass für die Abweisung eines Beweisantrags überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Inzwischen hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt und dabei jeweils deren verfassungsmässige Umsetzung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 15.09.2009 zu StGH 2009/2, Erw 2.3, vom 25.10.2010 zu StGH 2010/66, Erw 2.8, vom 30.06.2011 zu StGH 2010/124, Erw 2.1, und zu StGH 2010/144, Erw 2.4, oder vom 30.08.2011 zu StGH 2011/51, Erw 3.5).
14.2.2.
In seiner Berufung vom 23.11.2012 hatte der Kläger (ON 33, S 12 f [6 und 7]) den Hergang des Unfallereignisses, seine unfallbedingten Verletzungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anders geschildert, als dies das Fürstliche Landgericht (ON 32, S 8) festgestellt hatte. Zu seiner Schilderung bot er Beweise an, die das Fürstliche Obergericht (ON 40, S 2) nicht aufgenommen hat. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens war deshalb zu beurteilen, ob das Fürstliche Obergericht die Beweisanträge des Klägers - innerhalb des ihm auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zustehenden beträchtlichen Ermessensspielraums - mit überzeugenden sachlichen Gründen abgewiesen habe (vorstehende Ziff 14.2.1).
14.3.
Zu seiner im Berufungsverfahren (ON 33, S 12 [6]) neu vorgebrachten, im Revisionsverfahren (ON 43, S 3 unten f [1.2]; vorstehende Ziff 11.3) wiederholten Schilderung des Hergangs des Unfallereignisses nannte der Kläger F*** als Zeugen; ferner beantragte er, ein gerichtsmedizinisches und ein orthopädisches Sachverständigengutachten einzuholen. Zu seiner im Berufungsverfahren (ON 33, S 13 [7]) neu vorgebrachten Schilderung seiner unfallbedingten Verletzungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er mehrere Ärztinnen und Ärzte als Zeugen und beantragte die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens.
14.4.
Bei der Beurteilung des im Berufungsverfahren erstatteten neuen Vorbringens zum Hergang des Unfallereignisses verwies das Fürstliche Obergericht (ON 42, S 23 [4.4) auf frühere Erwägungen, wonach es keinerlei objektiven Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich der Unfall in einer schwereren Weise, als vom Fürstlichen Landgericht festgestellt, zugetragen habe. Insbesondere fehle es an Nachweisen für die vom Kläger angeblich erlittenen Schürfwunden im Gesicht und an den Händen sowie an einer Beule, weshalb sowohl von der Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens als auch von der Befragung der Zeugen abzusehen sei. Zu den vom Kläger erlittenen unfallbedingten Verletzungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könnten die als Zeugen angerufenen Ärztinnen und Ärzte kaum etwas aussagen, zumal sie ihre Befunde im Jahr 2009 in ihren ärztlichen Berichten festgehalten hätten; dort fänden sich keine Hinweise auf die vom Kläger geschilderten Folgen wie Schürfwunden etc aufgrund des Unfallhergangs.
14.5.
Die summarischen Erwägungen zum neuen Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff 14.4) waren zunächst zu ergänzen durch die früheren Erwägungen zum Hergang des Unfallereignisses, auf welche das Fürstliche Obergericht, wie erwähnt, ausdrücklich verwiesen hatte, nämlich (ON 42, S 17 f [4.1.2]):
Der Kläger rügt..., dass kein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zum Unfallhergang eingeholt worden sei... [Er] ist der Ansicht, dass das Unfallgeschehen massiver gewesen ist, als vom Erstgericht festgestellt, und sein Leiden an der linken Schulter vom Unfall her rühren könnte. Er verweist hierzu auf den Polizeibericht und auf die Aussage des Zeugen F***.
Nach Ansicht des Erstgerichtes gibt es jedoch keine Hinweise darauf, dass der Unfallhergang schwerer gewesen ist als festgestellt, weshalb von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen werden konnte. Diese Ansicht teilt auch das Obergericht. Der Zeuge F*** sagte aus, dass der Kläger, nachdem er vom Unfallfahrzeug erfasst worden sei, mit den Händen und dem Kopf voraus auf den Asphalt gefallen und noch 1 bis 2 m auf dem Asphalt entlang gerutscht sei. Der... [Kläger] habe im Gesicht und an den Händen einige Schürfwunden und an der linken Stirnseite eine grosse Beule gehabt. Für diese Aussage des Zeugen F*** gibt es jedoch keine objektivierbaren Nachweise. Nicht einmal der Kläger selber machte bei seiner polizeilichen Einvernahme solche Verletzungen geltend, sondern wies lediglich auf die Verletzungen an Schultern und Kopf hin. Auch dem Austrittsbericht des Spitals Grabs sind keinerlei Hinweise auf Schürfwunden im Gesicht oder Händen zu entnehmen. Wäre der Kläger jedoch tatsächlich Kopf voran bzw mit den Händen und dem Kopf voraus auf den Asphalt gefallen, hätten solche Schürfwunden wohl bestanden und hätten diese vom Spital Grabs behandelt werden müssen. Auch lag keine wie vom Kläger geltend gemachte Bewusstlosigkeit vor. Eine solche konnte durch die medizinischen Unterlagen widerlegt werden. Im Übrigen hat das Erstgericht festgehalten, dass der Kläger auf Höhe des Beckens vom Lieferwagen getroffen worden und dann mit der linken Schulter auf der Frontscheibe aufgeschlagen und in weiterer Folge zu Boden gestürzt ist. Die Eindellung im Unfallfahrzeug liegt denn auch auf Höhe der Hüfte und nicht der Schulter. Auch die Tatsache, dass der Unfallwagen im Schritttempo in den Kläger gefahren ist, spricht gegen seinen Unfallhergang. Ansonsten wären wohl Bremsspuren auf der Strasse zu finden gewesen, was jedoch ebenfalls nicht der Fall war. Da es in Übereinstimmung mit dem Erstgericht keinerlei objektivierbaren Hinweise für einen massiveren Unfallhergang gibt, hat das Erstgericht zu Recht von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang abgesehen. Ebenfalls in Übereinstimung mit dem Erstgericht ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich ein allfälliger Sachverständiger auch nur auf die soeben aufgeführten Fakten in den vorhandenen Akten hätte stützen können, weshalb nicht zu erwarten gewesen wäre, dass ein Sachverständiger auf einen anderen Unfallhergang geschlossen hätte...
14.6.
Die summarischen Erwägungen zum neuen Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff 14.4) waren sodann zu ergänzen durch die früheren Erwägungen zu den unfallbedingten Verletzungen des Klägers und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, auf welche das Fürstliche Obergericht, wie erwähnt, ebenfalls ausdrücklich verwiesen hatte, nämlich (ON 42, S19 ff [4.3.2]):
Der Kläger bekämpft die Feststellung des Erstgerichts, dass... [er] zumindest seit dem 01.01.2011 sämtliche Arbeiten ohne exzessive Belastung des linken Schultergürtels zu 100% ausüben könne. Statt dessen verlangt er die Feststellung, dass... [er] in seiner Arbeitsfähigkeit in Bezug auf seine ursprüngliche Tätigkeit als Bauhandlanger zu 10% bis 20% eingeschränkt sei.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass selbst wenn diese Feststellung getroffen würde, die Arbeitsunfähigkeit bzw die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht kausal zum Unfallereignis stehen würde, weshalb für den Kläger nichts gewonnen wäre. Wenn der Kläger geltend macht, dass die von ihm angerufenen medizinischen Befunde im Widerspruch zum gerichtlich eingeholten Gutachten stehen würden, ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich diese ärztlichen Berichte einerseits auf einen früheren Zeitpunkt kurz nach dem Unfall beziehen. Demgegenüber bezieht sich das gerichtlich eingeholte Gutachten... auf einen Zeitpunkt, welcher über zwei Jahre nach dem Unfallereignis liegt und befasst sich damit mit den aktuellen Schmerzen und Beschwerden des Klägers. Die vom Kläger angeführten Arztberichte sind daher schon in rein zeitlicher Hinsicht nicht vergleichbar mit dem gerichtlich eingeholten Gutachten und befassen sich auch nicht mit der zentralen Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den aktuellen Schmerzen des Klägers...
Mit weiteren Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 42, S 20 ff) dar, inwiefern sich die Sachverständigen im gerichtlich eingeholten Gutachten sehr wohl mit den vom Kläger angeführten ärztlichen Berichten auseinandergesetzt hatten. Zuvor hatte sich das Fürstliche Obergericht (ON 42, S 12 ff [4.1.1]) mit den Berichten und Befunden der Ärztinnen und Ärzte auseinandergesetzt, die der Kläger in seiner Berufung (ON 33, S 13 [7]) als Zeugen angerufen hatte, und einlässlich begründet, weshalb es ihrer Befragung nicht bedurfte. Auf die entsprechenden Erwägungen kann wiederum verwiesen werden.
14.7.
Aus den wörtlich wiedergegebenen Erwägungen sowie aus den Erwägungen, auf die verwiesen wurde (vorstehende Ziff 14.5 und Ziff 14.6) - mit denen sich der Kläger, abgesehen von pauschaler Kritik, kaum auseinandersetzte - erhellte zwanglos, dass die wiederholte Rüge des Klägers (ON 43, S 6 [2. und 4. Abschnitt] oder S 8 [3. Abschnitt]), wonach das Fürstliche Obergericht auf seine Beweisanträge nicht eingegangen sei und nicht begründet habe, weshalb sie nicht beachtlich seien, nicht zutraf. Aufgrund seiner Beweiswürdigung, auf die im Revisionsverfahren nicht mehr zurückzukommen war (vorstehende Ziff 14.1), erachtete es den Hergang des Unfallereignisses, die unfallbedingten Verletzungen des Klägers und deren Auswirkung auf die Arbeitfähigkeit, wie dies das Fürstliche Landgericht festgestellt hatte, für erwiesen. Ausdrücklich bezog es sich dabei auf die Beweisanträge des Klägers und begründete nachvollziehbar, sachlich durchaus überzeugend, inwiefern es sie für nicht erheblich erachtete (vorstehende Ziff 14.5 und Ziff 14.6). Inhaltlich schloss es sich dabei dem Fürstlichen Landgericht (ON 32, S 9 ff) an, das in seiner einlässlichen und differenzierten Beweiswürdigung seinerseits begründet hatte, weshalb es der vom Kläger beantragten ergänzenden Beweisaufnahmen nicht mehr bedurfte. Auch nach der Rechtsprechung zu den verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechten der Parteien am Beweisverfahren, wie sie der Staatsgerichtshof präzisiert hatte (vorstehende Ziff 14.2.1), war das Fürstliche Obergericht nicht verpflichtet, den Sachverhalt, den es aufgrund seiner Beweiswürdigung und in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung des Fürstlichen Landgerichts für erwiesen erachtete, allein deswegen mit weiteren Beweisaufnahmen zu überprüfen, weil der Kläger ergänzende Beweisanträge gestellt hatte (OGH, Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223, Erw 11.3.5; neuere Bestätigungen: Urteile vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 11.2.6, vom 06.07.2012 zu 3 CG.2011.212, Erw 25.5.4, vom 07.12.2012 zu Sv.2011.40, Erw 11.5, vom 08.02.2013 zu Sv.2012.1, Erw 7.3, oder vom 07.06.2013 zu Sv.2012.47, Erw 10.6). Anzumerken blieb, dass der Kläger sein neues Vorbringen, das er im Revisionsverfahren nunmehr in den Vordergrund rückte, im Berufungsverfahren "lediglich aus anwaltlicher Vorsicht... erstattet" hatte (ON 33, S 12 [6]).
14.8.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erwies sich die Revision demnach (vorstehende Ziff 14.1 bis Ziff 14.7) als nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügte der Kläger (ON 43, S 10 ff [4]) Stoffsammlungsmängel, namentlich, weil die Untergerichte die unfallbedingte Offenbarung eines vorbestandenen Schadens an der Supraspinatussehne nicht als leistungsbegründend nach dem UVersG anerkannt und damit die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu 1 CG.2006.1 missachtet hätten.
15.1.
Im Verfahren zu 1 CG.2006.1 war zu beurteilen, wie es sich verhalte, wenn sich ein vorbestandenes Leiden, das sich bisher nicht unmittelbar nachteilig, beispielsweise durch Schmerzen, manifestierte, als Folge eines äusseren Faktors manifestiert: ob die durch einen äusseren Faktor ausgelöste Manifestation eines vorbestandenen Leidens, wie dieses selbst, einem unfallähnlichen Ereignis im Sinn von Art 15 Abs 2 UVersV gleichkomme.
15.2.
Nach Art 15 Abs 1 UVersV, soweit hier wesentlich, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit zur Folge hat. Nach Art 15 Abs 2 UVersV sind näher bezeichnete Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkungen als unfallähnliche Körperschädigungen den Unfällen gleichgestellt. Hierzu gehören Sehnenrisse, wie sie beim Kläger festgestellt wurden (ON 32, S 8 [letzter Abschnitt]; vorstehende Ziff 3.3; BGE 123 V 43, Erw 2b S 44 f).
15.3.
Nach schweizerischer Lehre zu Art 9 der Verordnung vom 20.12.1982 über die Unfallversicherung (CH-UVV), der inhaltlich Art 15 UVersV entspricht, entfällt die Gleichstellung näher bestimmter Körperschädigungen mit Unfällen nur dann, wenn eine Schädigung eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen ist. Ein solcher Vorzustand schliesst eine unfallähnliche Körperschädigung indes nicht aus, wenn die schädigende äussere Einwirkung wenigstens im Sinn eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften degenerativen Ursachen hinzutritt (Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A Bern 2003] S 116, Rz 24, mit Hinweisen). Es genügt, dass ein Vorfall die Beschwerden auslöst. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht somit auch dann, wenn ein krankhafter Vorzustand festgestellt wird (Dieter WIDMER, Die Sozialversicherung in der Schweiz [7. A Zürich/Basel/ Genf 2010] S.220 f [9.5.2]).
15.4.
Auch unfallähnliche Körperschädigungen setzen indes die Einwirkung eines äusseren Faktors voraus. Dies hat das schweizerische Bundesgericht zu Art 9 Abs 2 CH-UVV (? Art 15 Abs 2 UVersV) in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt (BGE 129 V 466, Erw 4 S 468 ff; Urteil vom 01.03.2012 [8C_50/2012] Erw 5.3).
15.5.
Die wiedergegebene Rechtslage (vorstehende Ziff 15.1 bis Ziff 15.4) wurde im gegenständlichen Fall nicht verkannt. Das Klagebegehren im Verfahren zu 1 CG.2006.1 zielte auf die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen nach dem UVersG. Das gegenständliche Klagebegehren (ON 1, S 1) dagegen zielte auf die Bezahlung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung. Nach Art 18 Abs 2 UVersG setzt der Anspruch auf Invalidenrente voraus, dass die versicherte Person voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt wird; nach Art 24 Abs 1 UVersG setzt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung voraus, dass die versicherte Person eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat. Eine entsprechende Beeinträchtigung oder Schädigung - unfallbedingte Verletzungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - konnten indes beim Kläger gerade nicht festgestellt werden (ON 33, S 8 [3. letzter Abschnitt]; vorstehende Ziff 3.3 und Ziff 6). Die entsprechende Negativfeststellung beruhte auf folgender Beweiswürdigung (ON 32, S 14 unten f):
Im [zuvor für jedes beigezogene Fachgebiet im Einzelnen gewürdigten: ON 32, S 9 unten ff] schriftlichen Gutachten [ON 20] kamen die Gutachter... zum... Schluss, dass keinerlei Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sind und die übrigen Diagnosen... ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers sind. Die Beschwerdebilder seien genügend abgeklärt; was die ansatznahe Partialläsion der Supraspinatussehne in der MRI-Untersuchung [vom] November 2009 betreffe, sei diese laut Beschreibung kaum direkt traumatisch oder posttraumatisch zu interpretieren und für einen 56 Jährigen ausschliesslich manuell tätigen Hilfsarbeiter auf dem Bau nichts Aussergewöhnliches... Die Sachverständigen führten weiter... aus..., dass aus rheumatologischer Sicht die jetzigen vom Kläger reklamierten Beschwerden aufgrund der klinischen und sämtlichen bildgebenden Daten nicht mehr in einem direkten Kausalzusammenhang im Sinn von überwiegend wahrscheinlich zum [Unfall-]Ereignis vom 26.11.2009 zu interpretieren seien. Eine zeitliche Rückdatierung sei zwar schwierig, da sich im Verlauf überhaupt nichts verändert habe, könnte aber auf das Ende der Therapiebemühungen... festgelegt werden...
15.6.
Aufgrund einer entsprechenden Beweisrüge überprüfte das Fürstliche Obergericht die Feststellung, wonach der Kläger zumindest seit 01.01.2011 sämtliche Arbeiten ohne exzessive Belastung des linken Schultergürtels zu 100% ausüben kann und bestätigte sie im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff 14.6).
15.7.
Soweit der Kläger (ON 43, S 10 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff 11.9) Feststellungen zur unfallbedingten Offenbarung von Beschwerden aufgrund einer vorbestandenen Schädigung der Supraspinatussehne vermisste oder Feststellungen darüber, in welchen Umfang solche Beschwerden vorlägen, in welchem Umfang dadurch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und in welchem Umfang die Offenbarung von Beschwerden dem Unfallereignis zugeordnet werden könne, begehrte er der Sache nach andere Feststellungen, als sie getroffen wurden: so namentlich, wenn er die mündliche Erläuterung von E*** zum gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten (ON 30, S 5 ff) thematisierte, um daraus "eine Kausalität des Schulterschadens" (ON 43, S 10 oben) abzuleiten, wie er untergerichtlich nicht festgestellt wurde (vorstehende Ziff 15.5 und Ziff 15.6). Dass untergerichtliche Feststellungen, insbesondere die Beweiswürdigung, auf der sie beruhen, im Revisionsverfahren nach dem sozialen Unfallversicherungsrecht unmittelbar nicht mehr in Frage gestellt werden können, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff 14.1).
15.8.
Soweit der Kläger (ON 43, S 10 ff [4]; vorstehende Ziff 11.10)) Feststellungen zum Validen- und zum Invalideneinkommen vermisste oder zur Frage, ob und in welchem Umfang er seine letzte Tätigkeit als Bauhandlanger noch ausüben und welches Einkommen er daraus erzielen könne, überging er die im Revisionsverfahren verbindliche Feststellung, wonach bei ihm keine unfallbedingte Verletzungen mit Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit hatten festgestellt werden können und er deshalb sämtliche Arbeiten ohne exzessive Belastung des linken Schultergürtels zu 100% ausüben könne (ON 32, S 8 unten; vorstehende Ziff 3.3 und Ziff 6). Aufgrund dieser Negativfeststellung bestand beim Kläger keine Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen, weshalb sich gesonderte Feststellungen zum Validen- und zum Invalideneinkommen erübrigten; eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse bestand nicht. Ob das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten oder die mündliche Erläuterung von E*** hierzu auch anders hätten gewürdigt werden können, als dies die Untergerichte getan hatten (ON 33, S 9 ff; ON 42, S 19 ff [4.3.2]), war im Revisionsverfahren nach dem sozialen Unfallversicherungsrecht nicht zu erörtern (vorstehende Ziff 14.1).
15.9.
Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, unter dem der Kläger zur Hauptsache und unzulässigerweise die untergerichtlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung, auf der sie beruhten, in Frage gestellt hatte, erwies sich die Revision demnach (vorstehende Ziff 15.1 bis Ziff 15.8) als nicht berechtigt.
Weil sich die Revision unter beiden geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff 14.8 und Ziff 15.9), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und auf § 50 ZPO. Zur Bemessungsgrundlage brachten beide Parteien (ON 43, S 12 f [5] und ON 45. S 10 f ]I]) zutreffend vor, dass die vom Kläger begehrte Invalidenrente mit seiner Körperbeschädigung begründet wurde; die Beklagte übernahm ihm gegenüber die Stellung des für die geltend gemachte Körperbeschädigung haftpflichtigen Dritten mit entsprechendem Rückgriffsrecht (Art 41 ff UVersG). Es handelte sich somit nicht um Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeiträgen, sondern Ansprüche auf Zahlung von Renten im Fall von Körperbeschädigungen, die mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten sind (Art 6 Abs 4 GGG und Art 10 Abs 1 RATG). Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 42, S 24 [5]) die Bemessungsgrundlage für die Kosten des Berufungsverfahrens auf das Doppelte der Jahresleistung verminderte, hatte es dabei sein Bewenden; denn sein Kostenspruch blieb unangefochten (ON 45, S 10 [I]; vorstehende Ziff 12.10). Dagegen erwog das Fürstliche Obergericht (aaO) zutreffend, dass kapitalisierte Renten für die Vergangenheit im Vielfachen der Jahresleistung enthalten sind (Josef OBERMAIER, Kostenhandbuch [2. A Wien 2010] S 271, Rz 574). Die Bemessungsgrundlage aufgrund der begehrten Invalidenrente erhöhte sich um die Bemessungsgrundlage für die vom Kläger begehrte Integritätsentschädigung (ON 1, S 6 [5]). Auf der entsprechend kumulierten Bemessungsgrundlage beruhte das zutreffende Kostenverzeichnis der Beklagten (§ 54 ZPO; ON 45, S 11).
Vaduz, 2. August 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat