§ 449 ZPO: Grundsätzlich ist es zulässig, nach einer telefonischen Gerichtsanfrage eine Parteienerklärung in einem Aktenvermerk festzuhalten; ein auf diese Weise erklärter Verzicht auf die Anordnung einer Berufungsverhandlung ist wirksam, wenn der Inhalt dieser Erklärung unzweifelhaft feststeht. Andernfalls stellt diese keine wirksame Prozesshandlung dar.
Eine ohne wirksamen Verzicht auf die Anordnung einer Berufungsverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergangene Berufungsentscheidung ist nichtig.
Beweisanbot „zum gesamten Vorbringen“ entspricht nicht den §§ 76, 78, 232 ZPO.
Es ist unzulässig, pauschal die Einholung des gesamten Aktes eines anderen Verfahrens als Beweismittel anzubieten. Es ist Sache des Beweisführers, bestimmte Aktenstücke als Urkundenbeweis anzubieten.
09 CG. 2011.394
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, ***, vertreten durch B AG in ***, gegen gegengdie beklagten Parteien 1. C, ***, vertreten durch D, Rechtsanwalt in , und 2. E, vertreten durch F AG, in ***, w egen CHF 1'274'379.39, USD 471'484.60 und CAD 46'407.77 (Gesamtstreitwert umgerechnet: CHF 1'741'445.73) s.A., über die Revision der erstbeklagten Partei (Revisionsinteresse: CHF 1'197'054.74, USD 471'484.60 und CAD 46'407.77 je s.A.) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.12.2014, 09 CG.2011.394 - 129, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.04.2014, 09 CG.2011.394 - 104, bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung die Beschlüsse gefasst:
Der Antrag der Revisionswerberin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die mit der Revision vorgenommene Urkundenvorlage (Ausdruck aus dem "Internet-Duden") wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Revision wird F o l g e gegeben.
Die Urteile des Fürstlichen Obergerichtes und des Fürstlichen Landgerichtes in seinem Punkt 1. des Urteilstenors in Bezug auf die erstbeklagte Partei einschliesslich der betreffenden Kostenentscheidungen werden a u f g e h o b e n und die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Revisionsverfahrens (einschliesslich jener des gemäss § 478 Abs 3 ZPO durchgeführten Zwischenverfahrens) sind weitere Verfahrenskosten.
Die G war am 22.10.1984 gegründet worden. Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht zum Zeitpunkt der Gründung waren J, und lic. iur. K.
Am 24.03.1995 wurde die G als Treuhänderin des *** Trust gelöscht und an deren Stelle die Erstbeklagte neu als dessen Treuhänderin im Öffentlichkeitsregister eingetragen. Diese Funktion der Erstbeklagten wurde am 29.09.2009 gelöscht und am 25.06.2010 neu die L Establishment, ***, zur Treuhänderin im Öffentlichkeitsregister eingetragen.
Die Zweitbeklagte war am 20.02.1980, damals noch als E Anstalt, ***, gegründet worden. Die Namensänderung auf den Wortlaut der Zweitbeklagten erfolgte am 14.08.2002. J war spätestens ab 06.11.1992 alleinige Eigentümerin der Gründerrechte der E Anstalt.
Mit 24.03.1995 übernahm die Erstbeklagte "formal" die Treuhandschaft für den *** Trust. Obwohl über einen gewissen Zeitraum weder J noch die Zweitbeklagte über die Treuhänderbewilligung verfügten, übte die Zweitbeklagte, vertreten durch J, faktisch die Treuhandschaft des *** Trust aus, ohne dies gegenüber dem Kläger und dem Protektor Dr. I offen zu legen.
Nachdem im Sommer 2009 den Organen der Zweitbeklagten aufgefallen war, dass J Vermögen der Zweitbeklagten veruntreut hatte, kündigten diese das Arbeitsverhältnis zu J am 24.07.2009 auf. In der Folge stellte sich heraus, dass J im Zeitraum zwischen 1995 und Ende 1996 "die Kontoverbindungen des *** Trust durch diverse Behebungen leer geräumt" hatte.
Hilfsweise wurde begehrt, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen,
der L Establishment, ***, als Treuhänderin des mit Treuhandurkunde vom 08.11.1990 errichteten und im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister unter der Nr. *** eingetragenen *** Trust;
in eventu der L Establishment, ***, zu Gunsten des Treuhandvermögens des mit Treuhandurkunde vom 08.11.1990 errichteten und im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister unter der Nr. *** eingetragenen *** Trust;
in subeventu dem mit Treuhandurkunde vom 08.11.1990 errichteten und im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister unter der Nr. *** eingetragenen *** Trust
jeweils binnen 4 Wochen CHF 1'274'379.39, USD 471'484.60 und CAD 46'407.77 zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 28.08.2009 zu bezahlen.
Zusätzlich wurden zu den Zahlungsbegehren bestimmte, hier nicht näher darzulegende Modifikationen hinsichtlich des Umrechnungskurses bezüglich der USD- und CAD-Beträge begehrt.
Dazu brachte der Kläger vor, noch in den Jahren 1995 und 1998 habe der *** Trust laut Mitteilungen der Zweitbeklagten und der Erstbeklagten erhebliches Vermögen aufgewiesen. Der Protektor Dr. I habe jeweils entsprechende Vermögensstandsmeldungen mit (angeblichen) Kontoauszügen der M-Bank und Kontolisten erhalten. Im Sommer 2009 habe Dr. I allerdings festgestellt, dass die ihm übermittelten Bankbelege nicht mit den Originalbelegen der M-Bank übereinstimmten. In Wahrheit hätten sich auf den Konten des Trusts per 30.06.2009 noch USD 923.70 sowie CHF -3.00 befunden. Es habe sich herausgestellt, dass J die fehlenden Gelder veruntreut und die Kontoauszüge der M-Bank gefälscht habe. Insgesamt seien CHF 838'626.70, USD 333'656.40 und CAD 33'307.78 veruntreut worden. Dies habe der Rechtsvertreter von J, gegen die beim Fürstlichen Landgericht Vorerhebungen wegen des Verdachts nach § 153 Abs 1 und 2 StGB (allenfalls § 133 Abs 1 und 2 StGB sowie § 223 StGB) geführt worden seien, zugestanden. Die Fälschung der Kontounterlagen sei für den Protektor Dr. I nicht erkennbar gewesen. Dieser habe wegen des Bankgeheimnisses bei der M-Bank nicht unmittelbar Bankbelege anfordern können.
Die Erstbeklagte sei während des gesamten Zeitraumes (09.03.1995 bis 29.09.2009), in dem die Beträge abdisponiert worden seien, alleinige Treuhänderin des Trusts gewesen. Deren Haftung stütze sich sohin auf Art 924 Abs 1 PGR. Nach Art 924 Abs 3 PGR hafte der Treuhänder nicht nur für sein eigenes Handeln, sondern "auch für Handlungen und Unterlassungen eines Dritten, dem er die Besorgung von Treuhandgeschäften übertragen oder den er sonst hiebei verwendet habe, wie etwa für Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und dergleichen". Dabei sei ein strenger Massstab anzulegen. Unzulässigerweise habe die Erstbeklagte die Besorgung sämtlicher Geschäfte im Zusammenhang mit dem Trust an die Zweitbeklagte übertragen. Dadurch habe die Zweitbeklagte treuwidrig gehandelt und sei daher dem Kläger schadenersatzpflichtig. Die Erstbeklagte habe auch ein massives Überwachungsverschulden getroffen, zumal deren Organ Rechtsanwalt N gewusst habe, dass J bereits Mitte der 90-er Jahre wegen eines anderen Vermögensdeliktes angeklagt und verurteilt worden sei.
Die Zweitbeklagte hafte für das Verhalten von J sowohl aus Vertrag (Art 111 Abs 3 PGR "durch den Abschluss von Rechtsgeschäften") als auch deliktisch (Art 111 Abs 3 PGR "durch ihr sonstiges Verhalten"). Im Sinne des Art 111 Abs 4 PGR sei die Zweitbeklagte auch für die unerlaubten Handlungen von J als ihr Organ strafrechtlich verantwortlich. Es sei aber auch Art 924 Abs 1 PGR anzuwenden, da die Zweitbeklagte faktische Treuhänderin des Trusts gewesen sei.
Der Kläger als wirtschaftlicher Treugeber des Trusts sei gemäss Art 924 Abs 1 PGR aktiv legitimiert. Sicherheitshalber habe er sich auch die Ansprüche der (rechtlichen) Treugeberin H sowie sämtliche Ansprüche des Trusts bzw Treuhänders des Trusts gegenüber den Beklagten abtreten lassen.
Ausgehend von den rechtswidrig abdisponierten Beträgen unter Berücksichtigung eines entgangenen Gewinns aus potenziellem Anlageerlös von 3 % p.a. sowie vorprozessualen Kosten in Höhe von CHF 75'592.40 für umfangreiche Vorarbeiten zur Aufklärung des Sachverhalts durch Dr. I und die Klagsvertreterin ergebe sich der Klagsbetrag.
Das Vermögen des Klägers sei wirtschaftlich immer beim Kläger geblieben und nie auf den Trust und somit nie auf die Treuhänderin übertragen worden. Es fehle der dafür notwendige rechtsgeschäftliche Akt. Der Klagsanspruch sei verjährt. Es werde ausdrücklich ein Mitverschuldenseinwand erhoben.
Die Zweitbeklagtebestritt das Klagebegehren ebenso dem Grunde und der Höhe nach und führte zusammengefasst aus, sie sei passiv nicht legitimiert. Es habe keine Geschäftsbeziehung zwischen der Zweitbeklagten und dem Kläger bzw dem Trust bestanden. Diese seien vielmehr von J persönlich betreut worden. Die Zweitbeklagte habe weder über eine Gewerbebewilligung für Vermögensverwaltung noch eine Treuhänderbewilligung verfügt. Bei Auftauchen der ersten Verdachtsmomente sei die Zusammenarbeit mit J sofort beendet worden. Die Klagsforderung sei verjährt. Die Erstbeklagte und der Protektor hätten ihre Prüfpflichten verletzt, sodass sich der Kläger deren Mitverschulden zurechnen lassen müsse. Ausdrücklich bestritten werde auch die Schadenshöhe.
Das Fürstliche Landgerichtgab dem Zahlungsbegehren mit seinem Urteil vom 15.04.2014 (ON 104) gegen beide beklagte Parteien zur ungeteilten Hand über CHF 1'197'054.74, USD 471'484.60 und CAD 46'407.77 zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 25.11.2011 statt. Das Mehrbegehren auf Zahlung von CHF 75'592.40 samt 5 % gestaffelten Zinsen sowie "die begehrte Modifikation des Inhalts, und zwar den USD und CAD Betrag nach Wahl des Klägers entweder zum Kurs des Fälligkeitstages oder zum Kurs des Zahlungstages in CHF" zu bezahlen, wies das Erstgericht ab. Die von den Beklagten dem Kläger zur ungeteilten Hand zu ersetzenden Prozesskosten bestimmte das Erstgericht mit CHF 137'847.76. Über den Differenzbetrag von CHF 1'732.25 s.A. und die eventualiter erhobenen Feststellungsbegehren sprach das Erstgericht nicht ab (dazu unten Punkt 10.1.).
5.1. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 17-35 einschliesslich Absatz 2 derselben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die gemäss §§ 482, 469 a ZPO verwiesen wird und von denen die für das Revisionsverfahren massgeblichen oben zu Punkt 1. und nachfolgend wiedergegeben werden:
"Mit dem als "letter of wishes" bezeichneten Schreiben vom 13.02.1991 bestimmte der Kläger als Zweitbegünstigte nach seinem Ableben Miss P und als Drittbegünstigten seinen Sohn Q (Beilage AAI).
Die Befugnisse der Treuhänder in Bezug auf die Verwaltung des Trustfonds wurden im Trust Settlement vom 09.11.1990 unter Punkt 7 beschrieben. Darin wurden die Treuhänder in Bezug auf die Verwaltung des Trustvermögens absolut freigestellt und an keine Weisungen oder Verpflichtungen gebunden. Auch hinsichtlich der Dauer, Werthaltigkeit und Sicherheit der Investitionen wurden keine Schranken gesetzt. Allerdings wurden unter Punkt 8. die Treuhänder verpflichtet, über sämtliche Geschäfte, die sich auf den Trustfonds beziehen, vollständig und genau Buch zu führen und diese Aufzeichnungen den Begünstigten und ihren Vertretern zur Einsicht offenzulegen.
Entsprechend Punkt 9. wurden die Treuhänder nicht verpflichtet, persönlich zu handeln, sondern es wurde ihnen freigestellt, Verwalter, Rechtsanwälte, Buchhalter, Büroangestellte, Arbeiter, Beschäftigte, Gehilfen oder irgendwelche sonstigen Vertreter einzusetzen, um alle oder einzelne Geschäfte gleich welcher Art durchzuführen, einschliesslich der Entgegennahme und der Zahlung von Geld. Dazu wurde wörtlich festgehalten:
"Diese Übertragungsbefugnis umfasst nicht nur die Übertragung bestimmter Handlungen, die vorzunehmen sind, sondern sie berechtigt die Treuhänder auch dazu, die Ausübung einzelner oder aller Befugnisse und Ermessensfreiheiten, die den Treuhänder aus diesem Trust verliehen sind, zu übertragen."
Unter Punkt 12. wurde die Pflicht der Treuhänder zum Handeln mit verkehrsüblicher Sorgfalt, Umsicht und Haftung geregelt und zwar heisst es wie folgt:
"Im Rahmen der Ausführung ihrer Pflichten und der Ausübung ihrer Befugnisse und Ermessensfreiheiten haben die Treuhänder mit der Redlichkeit, Umsicht und Sorgfalt des gewöhnlichen aufrichtigen, umsichtigen und sorgfältigen Geschäftsmannes zu handeln.
Ein Treuhänder haftet jedoch nicht für irgendeinen Verlust aus einer von ihm in gutem Glauben vorgenommenen oder zurückbehaltenen Anlage oder für einen sonstigen Verlust gleich welcher Art, der entweder den Trustfonds oder (durch irrtümliche Zahlung oder Verwendung oder sonstiges) irgendeinen Begünstigten betrifft, es sei denn, ein derartiger Verlust ist auf die eigene Unredlichkeit des besagten Treuhänders oder auf eine vorsätzliche Tat oder Unterlassung seinerseits zurückzuführen, von der er wusste, dass sie einen Treuebruch darstellt, oder von der er dies hätte wissen können, wenn er nicht grob fahrlässig gehandelt hätte, und insbesondere haftet ein Treuhänder (so unter den besagten vorgenannten Umständen) nicht für irgendeine Tat oder Unterlassung seitens irgendeines Mittreuhänders oder irgendeines Vertreters im Namen der Treuhänder." (Beilage AAH)
Am 24.03.1995 wurde wie erwähnt - die G als Treuhänderin des *** Trust gelöscht und an deren Stelle die Erstbeklagte neu als dessen Treuhänderin im Handelsregister eingetragen. Diese Funktion der Erstbeklagten wurde am 29.09.2009 gelöscht und am 25.06.2010 neu die L Establishment, ***, zur Treuhänderin im Handelsregister eingetragen (Beilagen H und D).
Der Hintergrund dieser Wechsel lässt sich chronologisch wie folgt darstellen:
Die G wurde am 22.10.1984 gegründet. Als Zweck wurde der Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Vermögenswerten jeglicher Art, die Übernahme von Verwaltungen und Verwaltungsfunktionen, sowie die Durchführung aller mit dem Zweck direkt oder indirekt im Zusammenhang stehenden Geschäfte definiert.
Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht zum Zeitpunkt der Gründung waren J, nunmehrige *** und lic. iur. K (Beilage E).
Am 16.06.1989 kam es zu einer Statutenänderung laut Beschluss der Generalversammlung vom 15.06.1986 und wurde der Zweck neu definiert wie folgt:
Gründung von Verbandspersonen und Gesellschaften für Dritte, in deren Namen oder in eigenem Namen und für fremde Rechnung.
Übernahme von Mandaten als Treuhänder von Treuhänderschaften.
Übernahme von Repräsentanzen.
Verwaltung von Vermögen aller Art.
Finanz-, Wirtschafts- und Steuerberatung.
Führen von Buchhaltungen.
Übernahme von Mandaten als Kontrollstelle.
Mit dem Gesellschaftszweck zusammenhängende Interventionen bei Behörden und Amtsstellen.
Rechtsberatung im Rahmen des Gesellschaftszweckes.
Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Vermögenswerten jeglicher Art.
Die Übernahme von Verwaltungen und Verwaltungsfunktionen, sowie die Durchführung aller mit diesem Zweck direkt oder indirekt im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Gleichzeitig wurde neu als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht Rechtsanwalt R am 28.03.1989 eingetragen. Lic. iur. K wurde als Verwaltungsrat am 03.08.1987 gelöscht. Diese Zweckänderung war möglich, da RA R über die notwendige Treuhänderbewilligung iSd Art 180a Abs 1 PGR verfügte (Beilage E).
Am 08.10.1992 kam es zur Auflösung der Gesellschaft laut Beschluss vom 05.10.1992. Die Löschung der Gesellschaft nach durchgeführter Liquidation erfolgte am 29.06.1998. Hintergrund dieser Löschung war das Ableben von RA R, da mit seinem Tod der Gesellschaftszweck der G mangels Treuhandbefugnis nach Art 180a Abs 1 PGR nicht weiter aufrecht erhalten werden konnte (Beilage E).
Bezogen auf den zu diesem Zeitpunkt noch von der G als Treuhänderin verwalteten *** Trust teilte J dem Protektor Dr. I mit Schreiben vom 19. April 1993 mit, dass in Zukunft sämtliche Korrespondenz über sie (J), per Adresse der Zweitbeklagten, geführt werden möge (Beilage AAK).
Die Zweitbeklagte war am 20.02.1980, damals noch bezeichnet als E Anstalt, ***, gegründet worden. Deren Verwaltungsräte waren Dr. S und Dr. T. Am 19.07.1989 wurden diese als Verwaltungsräte gelöscht und neu als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht RA R und J eingetragen. Am 06.11.1992 wurde RA R als Verwaltungsrat gelöscht (Beilage J).
J, als damalige Inhaberin der Gründerrechte, änderte mit Beschluss vom 29.12.1993 die Statuten bezogen auf den Gesellschaftszweck insofern ab, dass dieser neu als Erbringung von Bürodienstleistungen, Vermittlung und Verwaltung von sowie Handel mit Immobilien, Übernahme von Verwaltungsfunktionen in Verbandspersonen definiert wurde. Als Verwaltungsrätin mit Einzelzeichnungsrecht wurde neben J neu deren Tochter O, eingetragen. Diese übte auch die Funktion der Geschäftsführerin aus.
Obwohl weder J noch die Zweitbeklagte Anfang 1993 über die Treuhänderbewilligung verfügt hatten, übte die Zweitbeklagte die Treuhandschaft des *** Trust ohne dies gegenüber dem Kläger und dem Protektor Dr. I offen zu legen, für die oder an Stelle der G (weiter) aus. In den in der Korrespondenz zwischen der Zweitbeklagten und Dr. I mitübermittelten Kontoauszügen wurde mit Juli 1993 die Kontobezeichnung unter dem Punkt Firma von "G Treuhand AG., Vaduz - *** Trust" auf "*** Trust" abgeändert (Beilagenkonvolut AAK).
Erst Anfang 1995 ersuchte J die Erstbeklagte bzw deren Organ RA N, um die formale Übernahme der Treuhandmandate der Zweitbeklagten, darunter auch des *** Trust. Die Zweitbeklagte würde diese Mandate selbständig weiterführen, die Erstbeklagte als Berechtigte gemäss Art 180a Abs 1 PGR hätte hingegen ausschliesslich die Aufgabe, diese Mandate nach aussen hin als Treuhänder zu vertreten. Als Gegenleistung wurde eine Honorarvereinbarung zwischen der Erst- und Zweitbeklagten bzw. J und RA N abgeschlossen, wobei nähere Details, insbesondere die Höhe des Honorars, nicht feststellbar sind. Jedenfalls wurde für diese formale Übernahme tatsächlich an die Erstbeklagte bzw. persönlich an RA N ein Honorar bezahlt.
Mit 24.03.1995 übernahm die Erstbeklagte formal die Treuhandschaft für den *** Trust. Dem Kläger oder Protektor Dr. I gegenüber wurde nicht offengelegt, dass es sich hier nur um eine "formale" Treuhandschaft handeln würde und diese faktisch weiterhin von der Zweitbeklagten, vertreten durch J, ausgeübt wird.
In den Folgejahren absolvierte O an der Liechtensteinischen Hochschule die Treuhandausbildung, welche sie im Jahr 2002 abschliessen konnte. Aufgrund dessen beschloss J am 12.08.2002 in ihrer Funktion als Inhaberin der Gründerrechte erneut eine Statutenänderung der Zweitbeklagten bezogen auf deren Zweck. Dieser wurde neu definiert wie folgt:
a) Übernahme von Treuhänderschaften
b) Anlageberatung und Vermögensverwaltung
c) Gründung von Verbandspersonen und Gesellschaften für Dritte, in deren Namen oder in eigenem Namen und für fremde Rechnung und damit verbundene Interventionen bei Behörden und Amtsstellen
d) Finanzberatung
e) Wirtschaftsberatung
f) Steuerberatung
g) Buchführung
h) Rechtsberatung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung der vorstehenden Tätigkeiten steht
Des Weiteren ist sie befugt zur/zum:
Erbringung von Bürodienstleistungen
Beteiligung an anderen Unternehmen
Erwerb, Veräusserung, Vermittlung und Verwaltung von Liegenschaften
sowie
Ab diesem Zeitpunkt war es der Zweitbeklagten rechtlich möglich, Treuhandmandate zu übernehmen bzw. weiter zu bearbeiten.
Im Jahr 2002 oder 2003 übersiedelte J nach Zürich und betreute unter anderem das Mandat *** Trust für die Zweitbeklagte von Zürich aus weiter. In der Korrespondenz ist diese Adressänderung erstmals im Schreiben der M-Bank vom 30.12.2003 ersichtlich, in welchem als Account Holder die Erstbeklagte und als Repräsentanz J, E, Zürich angegeben ist. In weiterer Folge wurde für dieses Mandat in der Korrespondenzadresse "Repräsentanz Zürich, *** angegeben. Mit Schreiben vom 17.01.2006 teilte J diese Änderung der Korrespondenzadresse Dr. I ausdrücklich mit (Korrespondenzkonvolut Beilage AAK).
Nachdem die "Nachfolgerinnen" von J bei der Zweitbeklagten, nämlich O und U im Zuge des "Generationenwechsels" die Mandate von J übernahmen, erfolgte auch eine entsprechende Anfrage zum *** Trust, dies sowohl mündlich, als auch schriftlich. So fragte etwa V seitens der Zweitbeklagten J mit Email vom 11.09.2003 an, worauf diese Folgendes mitteilte:
"Beim *** Trust handelt es sich um ein Trust Settlement.
Es gibt keinen Mandatsvertrag bei einem Trust Settlement.
Es wird keine Post gesandt; auch keine Rechnungen. Rechnung übergibt mir W zur Begleichung.
Die Adresse des wirtschaftlich Begünstigten ist:
Mr. A
...
Es gibt einen Protektor:
Dr. I, Rechtsanwalt.
...
Es gibt ein Bankkonto bei der M-Bank
Es zeichnen N und J je einzeln.
Als Treugeber ist eingetragen: C ...
und das bleibt vorerst.
Ich kann Mr. A nicht anschreiben. Er kommt alle zwei Jahre einmal und dann wird die E als Treuhänder eingetragen.
Ich sende Ihnen noch separat ein paar Sachen betreffend *** Trust.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Angaben genügen und sonst nur melden.
Lieber Gruss
J" (Beilage 11)
Auf eine weitere Anfrage von O zum *** Trust antwortete J mit Email vom 12.03.2007 wie folgt:
"Hier ist noch die C als Trustee eingetragen. Hier soll keine Änderung stattfinden. Kunde kann nicht erreicht werden - er meldet sich immer selbst.
Jedes Jahr so im April. Es gibt noch einen Protektor: Dr. I Zürich.
Mit ihm habe ich zwischendurch Kontakt - und auch er hat seit letztem Jahr keinen Kontakt mehr mit ihm.
Die Kosten werden immer bezahlt - zwar immer fünf Monate zu spät.
Alle drei Jahre kommt er mal - und so wird dies dieses Jahr sein.
Das sind Kunden, die machen gar nichts.
Ich weiss nur, dass er noch in Frankreich und bei der X-Bank Geld hat - und dies schon lange überweisen wollte.
Auch die X-Bank hat nie mehr etwas von ihm gehört.
Das zu deiner Info!" (Beilage 10)
Die Erstbeklagte kontrollierte weder die Zweitbeklagte noch J jemals im Zusammenhang mit deren Tätigkeit und Vermögensveranlagung des *** Trust. Eine Kontrolle fand auch nicht nach der Verurteilung von J im Jahr 1999 durch das Fürstliche Land- als Kriminalgericht wegen des Verbrechens der Untreue (§ 153 Abs 1 und 2 StGB) statt. N übte sein Einzelzeichnungsrecht auf den Kontoverbindungen des *** Trust bei der M-Bank zu keinem Zeitpunkt aus. Nachdem gegenüber der M-Bank als Korrespondenzadresse die Zweitbeklagte angegeben wurde, ergingen sämtliche Bankmitteilungen und Kontoauszüge direkt an die Zweitbeklagte und nicht an die Erstbeklagte. Die Tätigkeit der Erstbeklagten betreffend dieses Mandat beschränkte sich auf die formale Funktionen des § 180a Treuhänders sowie auf die gelegentliche Unterfertigung von seitens der Zweitbeklagten vorbereiteten Schreiben. Eine eigenständige Tätigkeit oder Kontrolle übte die Erstbeklagte bzw. eines ihrer Organe nicht aus.
Es kann weder festgestellt werden, dass es neben dem *** Trust einen weiteren "-Trust" gegeben hat, noch dass der Erstbeklagten seitens der Zweitbeklagten eine Mitteilung der Löschung eines solchen "-Trust" zugegangen ist.
Wie bereits zuvor übermittelte J auch nach ihrer Übersiedlung nach Zürich im Namen der Zweitbeklagten dem Protektor Dr. I in halbjährlichen Abständen Kontoauszüge der M-Bank, dies bis Juli 2009 (Beilagen AAK).
Nachdem im Sommer 2009 den Organen der Zweitbeklagten aufgefallen war, dass J Vermögen der Zweitbeklagten veruntreut hatte, kündigten sie das Arbeitsverhältnis zu J am 24.07.2009 auf und informierten jene Kunden, mit welchen J noch in Kontakt war, von dieser Kündigung (Beilage 13).
Aufgrund dessen meldete sich Dr. I am 12.08.2009 telefonisch bei U und wollte sich informieren, was passiert sei. In diesem Gespräch erwähnte U, dass die Administration des *** Trust stets J von Zürich aus gemacht habe und dass nicht allzu viel Geld im Trust sei. Über diese Aussage war Dr. I etwas verwundert. Nachdem ihm der Saldo des letzten Kontoauszuges vom 31.12.2007 mit USD 1'009.80 mitgeteilt wurde und er auf seinem Auszug gleichen Datums und gleicher Kontonummer einen Saldo von USD 1'656'650.00 stehen hatte, fing er mit umfangreichen Recherchen an (Beilage 19).
Dr. I nahm mit verschiedensten Personen und Strafbehörden Kontakt auf. Für diese Aktivitäten verrechnete er dem *** Trust mit Rechnung vom 09.11.2011 für die Zeitperiode 12.08.2009 bis 31.12.2010 CHF 45'686.50 und mit Rechnung vom 09.11.2011 für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.10.2011 CHF 15'681.50 (Beilagen AAB und AAC). Diese Rechnungen wurden bislang nicht bezahlt. Ob diese Tätigkeiten im verrechneten Umfang notwendig und zweckmässig waren, kann ebenso wenig festgestellt werden, wie die Frage, ob Dr. I aufgrund seines Vertrages mit dem *** Trust überhaupt zur Verrechnung dieser Leistungen berechtigt war. Aus den Rechnungen selbst lässt sich nicht erkennen, welche Leistungen im Einzelnen verrechnet wurden.
Aufgrund dieser Vorkommnisse erstattete die Zweitbeklagte am 31.08.2009 Anzeige an die FIU (Beilage 13). Die neuen Organe der Zweitbeklagten waren und sind sehr bemüht, bei der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Bei diesen Ermittlungen stellte sich heraus, dass J im Zeitraum zwischen 1995 und Ende 1996 die Kontoverbindungen des *** Trust durch diverse Behebungen leer geräumt hatte. Es handelte sich dabei um folgende Buchungen im Einzelnen:
Diese Kontoverbindung wurde am 29.03/10.04.1995 eröffnet, zeichnungsberechtigt waren RA Dr. N und J, jeweils einzeln, Kontoinhaberin war die Erstbeklagte, Zustelladresse die Zweitbeklagte.
Nach der Eröffnung wurde zu Lasten dieser Kontoverbindung ein Betrag von CHF 638'626.70 behoben, welcher unter Berücksichtigung von Umsatz und Kreditkommissionen sowie Zinsen zum 01.07.1995 zu einem Negativsaldo von CHF 647'486.60 führte. Dieser Saldo wurde am 25.09.1995 durch eine Einzahlung von CHF 658'000.00 ausgeglichen, wobei dieses Geld aus einer Überweisung vom USD-Konto 171.135.46 stammte (Beilage AA).
Am 11.10.1995 erfolgte eine Einzahlung von CHF 200'000.00, dies entnommen vom festen Vorschuss CHF-Konto 172.687.70 (Beilage AE).
Dieser Betrag wurde gleichentags am 11.10.1995 wieder entnommen, wobei nicht festgestellt werden kann, wofür die CHF 200'000.- verwendet wurden.
Am 20.12.1995 ging ein weiterer Betrag von CHF 200'000.00, dies entnommen vom USD-Konto Nr. 171.135.46 (USD 173'010.38) ein, welcher gleichentags an das Feste Vorschuss CHF-Konto 172.687.70 zur Abdeckung dessen Negativsaldos überwiesen wurde.
Zum 31.12.1995 war der Kontostand CHF 748.30, welcher im Wesentlichen seit diesem Zeitpunkt konstant blieb und letztlich am 30.06.2009 einen Negativsaldo von CHF 3.00 aufwies.
Diese Kontoverbindung wurde am 05.04.1995 eröffnet, zeichnungsberechtigt waren RA Dr. N und J, jeweils einzeln, Kontoinhaberin war die Erstbeklagte, Zustelladresse die Zweitbeklagte.
Am 18.04.1995 ging vom alten Konto-Nr. 173.196.0001 eine Gutschrift von USD 220'444.10 ein, wovon am 18.4.1995 ein Betrag von USD 220'000.00 auf das Callgeld US-Konto mit der Nr. 171.288.81 überwiesen wurde. Am 23.06.1995 wurde von diesem Callgeld US-Konto ein Betrag von CHF 221'966.25 zurückgebucht und diese Kontoverbindung wieder gelöscht (Beilage AD, AAN).
Am 19.09.1995 wurden USD 126'336.10 unter dem Zahlungsauftrag 186891 abgezogen, wobei der Hintergrund dieser Transaktion nicht feststellbar ist.
Am 18.09.1995 wurden USD 545'379.20 auf das CHF-Konto 171'135.31 übertragen und dort als CHF 647'486.00 gutgebucht.
Am 21.09.1995 erfolgte ein Eingang in Höhe von USD 671'568.31 vom Treuhand US-Festgeldkonto 171.256.79, mit welchem der bestehende Negativsaldo von USD 670'881.20 abgedeckt wurde.
Am 27.10.1995 erfolgte aus der Auflösung des Edelmetallkontos 171.135.54 eine Gutschrift von USD 144'714.00.
Am 03.11.1995 wurden USD 35'320.09, am 07.11.1995 USD 100'013.60 und am 04.12.1995 USD 26'030.37 bezogen. Der Hintergrund dieser Zahlungsausgänge ist nicht feststellbar.
Am 18.12.1995 wurde vom Treuhand USD-Konto 171.259.79 ein weiterer Betrag von USD 239'157.16 überwiesen. Davon wurden am 20.12.1995 USD 173'010.38 auf das CHF-Konto 171.135.31 überwiesen und dort in Höhe von CHF 200'000.00 gutgebucht.
Der Kontostand zum 31.12.1995 betrug USD 48'983.40.
Am 26.01.1996 erfolgte ein Zahlungsauftrag mit der Nr. 199.5239 in Höhe von USD 30'020.04. Hintergrund war eine Investition in Legacey Investment Holdings im Ausmass von USD 30'000.00. Was mit dieser Investition in weiterer Folge geschehen ist, insbesondere ob diese nach wie vor besteht und werthaltig ist, kann nicht festgestellt werden (Beilage AA).
Am 20.11.1996 erfolgte ein weiterer Bezug über USD 15'936.25 (CHF 20'000.00), welcher direkt an W übergeben wurde. Der Hintergrund dieser Behebung ist nicht feststellbar (Beilage AA).
Nach dieser Behebung verblieben USD 2'993.40 am Konto.
Am 24.03.1997 erfolgte eine Überweisung von USD 1'073.37 auf die CAD-Konto-Nr. 172.753,49, welche dort am 21.03.1997 in Höhe von CAD 1'460.00 gutgeschrieben wurde (Beilage AF, AAN).
Nach Bezahlung der Steuer war der Restbetrag im Jahre 2009 vollständig aufgebraucht, bis am 18.05.2009 eine Bareinzahlung von USD 3'000.00 durch J erfolgte. Diese gab dazu an, dass sie diesen Betrag direkt vom Protektor RA Dr. I zur Einzahlung erhalten habe. Offensichtlich war allerdings dieser Betrag ausschliesslich zur Verschleierung gedacht, zumal am 23.06.2009 ein Betrag von USD 2'107.80 an Dr. I von dieser Kontoverbindung überwiesen wurde. Am 30.06.2009 bestand ein Kontostand von USD 923.70 (Beilage AA).
Auf dieses Konto wurden nach der Eröffnung am 05.04.1995 per 14.07.1995 vom alten Konto 26700 Unzen Silber 999 Fein übertragen. Zeichnungsberechtigt waren RA Dr. N und J, jeweils einzeln, Kontoinhaberin war die Erstbeklagte, Zustelladresse die Zweitbeklagte.
Das Silber wurde am 27.10.1995 verkauft und der Erlös am 30.10.1995 auf das USD-Konto 171.135.46 (USD 144'714.-) und das CAD-Konto 172.753.49 (CAD 31'840.-) aufgeteilt (Beilage AB).
Nach der Kontoeröffnung am 12.04.1995 wurden vom alten Konto USD 663'000.00 übertragen. Zeichnungsberechtigt waren RA Dr. N und J, jeweils einzeln, Kontoinhaberin war die Erstbeklagte, Zustelladresse die Zweitbeklagte.
Am 21.06.1995 wurden vom USD-Konto 171.135.46 weitere USD 220'834.00 überwiesen.
Am 21.09.1995 wurden USD 671'568.31 und am 20.12.1995 weitere USD 239'157.16 auf das USD-Konto 171.135.46 überwiesen.
Am 31.12.1995 war der Saldostand 0.00 und das Konto wurde aufgelöst (Beilage AC).
Diese Kontoverbindung wurde am 19.04.1995 eröffnet und wurden vom USD-Konto 171.135.46 USD 220'000.00 überwiesen, welcher Betrag inklusive Zinsen am 23.06.1995 in Höhe von USD 221'966.25 zurücküberwiesen wurde. Anschliessend wurde die Kontoverbindung gelöscht. Zeichnungsberechtigt waren RA Dr. N und J, jeweils einzeln, Kontoinhaberin war die Erstbeklagte, Zustelladresse die Zweitbeklagte (Beilage AD).
Auf das am 25.10.1995 eröffnete Konto wurden gleichen Tags CAD 31'840.00 einbezahlt, wobei dieser Betrag aus dem Verkauf des Silbers (Edelmetallkonto Nr. 171.153.54) stammte. Zeichnungsberechtigt waren RA Dr. N und J, jeweils einzeln, Kontoinhaberin war die Erstbeklagte, Zustelladresse die Zweitbeklagte.
Am 15.01.1996 erfolgte ein Bezug von CAD 23'738.87 (CHF 20'000.00), welcher an W für die Zweitbeklagte in bar ausgehändigt wurde.
Eine weitere Auszahlung erfolgte am 20.03.1997 in Höhe von CAD 9'523.81 zu Lasten von Rechnungen der Zweitbeklagten. Am 30.09.2006 wurde die Kontoverbindung aufgelöst.
Wofür diese Beträge verwendet wurden, kann nicht festgestellt werden (Beilage AF)
Nach Eröffnung vom 11.10.1995 erfolgte eine Belastung von CHF 200'000.00, welche inklusive Zinsen am 20.12.1995 über das CHF-Konto 171.135.31 abgedeckt wurde. Zeichnungsberechtigt waren RA Dr. N und J, jeweils einzeln, Kontoinhaberin war die Erstbeklagte, Zustelladresse die Zweitbeklagte (Beilage AE).
Am 31.12.1994 waren die Vermögenswerte des Trusts wie folgt angelegt:
Am Festgeld USD-Konto Nr. 309.715.03 befanden sich USD 654'000.00, am Callgeld USD-Konto Nr. 351.033.06 USD 217'000.00, am KK USD-Konto Nr. 314.625.01 minus USD 7.00 und am Metallkonto 345.351.00 wurden die 26'700.00 OZ Silber geführt.
Kein Nachweis sowie kein ersichtlicher Zweck und Grund besteht hinsichtlich folgender Überweisungen bzw. Barbehebungen, betreffend die zu Punkten 1.-7. genannten Kontoverbindungen:
19.04.1995 Zahlungsauftrag Nr. 1731955
in Höhe von CHF 638'626.70
20.09.1995 Zahlungsauftrag Nr. 1869891
in Höhe von USD 126'336.10
11.10.1995 Barauszahlung aus CHF-Konto
171.135.31 in Höhe von CHF 200'000.00
03.11.1995 Bezug vom USD-Konto-Nr.
171.135.46 in Höhe von USD 35'320.09
03.11.1995 Zahlungsauftrag 1915667
aus Konto-Nr. 171.135.46 in
Höhe von USD 100'013.60
04.12.1995 Bezug aus Konto-Nr. 171.135.46
in Höhe von USD 26'030.37
15.01.1996 Bezug aus Konto-Nr. 172.753.49
in Höhe von CAD 23'783.87
29.01.1996 Zahlungsauftrag 1995239
auf Konto Nr. 171.135.46
in Höhe von USD 30'020.04
20.11.1996 Bezug von Konto-Nr.
171.135.46 USD 15'936.25
20.03.1997 Überweisung aus Konto-Nr.
172.753.49 an Zweitbeklagte CAD 9'523.81
Es kann nicht festgestellt werden, für was diese Vermögenswerte verwendet wurden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob diese weiter investiert, bejahendenfalls in wen oder was, beziehungsweise ob diese für eigene Zwecke der J oder der Zweitbeklagten verbraucht wurden.
Der Kläger hatte in lediglich zwei Fällen Gelder aus dem Trust behoben, nämlich erstmals am 17.08.2008 (USD 21'000.00 und CHF 4'000.00) sowie am 08.05.2009 USD 15'000.00 (PV Kläger, Beilagen U und Schreiben vom 08.07.2009 zu AAK). Von im Jahre 2009 behobenen Geld gab der Kläger nochmals USD 3'000.00 zurück, da er sich dachte, dass er nicht das gesamte Geld brauche. Erst im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Kläger diese Gelder nicht vom Trustvermögen erhalten hatte (ein solches bestand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr), sondern offensichtlich direkt von J aus einer unbekannten Quelle.
Die H Anstalt, , trat dem Kläger sämtliche Ansprüche aus ihrer Eigenschaft als Settler (Treugeber) des mit Trust Settlement (Treuhänderschaft) vom 11.08.1990 gegründeten Trust gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten ab. Der Kläger nahm diese Abtretung an (Beilagen AV und AW).
Auch die L Trust, ***, trat sämtliche Ansprüche als Treuhänderin des mit Trust Settlement (Treuhänderschaft) vom 08.11.1990 gegründeten *** Trust gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten an den Kläger ab, welcher diese Zession annahm (Beilage AX).
Wie sich im Zuge der Ermittlungen herausgestellt hatte, konnten die beschriebenen Vermögensabzüge dadurch verschleiert werden, dass J die halbjährlich an den Protektor Dr. I übermittelten Kontoauszüge, beginnend mit dem Schreiben vom 17.07.1995, fälschte. Sämtliche folgenden, an Dr. I übermittelten Kontounterlagen waren aufbauend darauf wiederum von J gefälscht worden. Auch dem Kläger wurden bei seinen Besuchen bei der Zweitbeklagten bzw. J die gefälschten Kontounterlagen vorgelegt. Dass es sich dabei um Fälschungen gehandelt hatte, war nicht feststellbar.
Bei regelmässiger Kontrolle der Originalkontoauszüge der Kontoverbindungen des *** Trust durch die ebenfalls zeichnungsberechtigte Erstbeklagte, wäre dieser aufgefallen, dass beginnend mit April 1995 grössere Geldbeträge abgezogen wurden. Die Erstbeklagte hätte auch die Möglichkeit gehabt zu prüfen, für welchen Zweck diese Vermögenswerte verwendet wurden, insbesondere ob diese im Sinne von Punkt 7 und 12 des Trust Settlement vom 09.11.1990 veranlagt wurden. Ob dadurch, bejahendenfalls in welchem Ausmass, ein Schaden hätte vermieden werden können, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls den Zahlungsauftrag vom 19.04.1995 über CHF 638'626.70 hätte die Erstbeklagte auch bei einer ordnungsgemässen Kontrolle nicht vermeiden können.
Die Klagsvertreterin verrechnete dem Kläger für allgemeine Rechtsberatungen in dieser Angelegenheit mit Rechnung vom 01.04.2010 CHF 8'169.35, dies für Aktenstudium, erste rechtliche Abklärungen und Schriftverkehr mit Rechtsanwalt Dr. I, welcher Betrag am 26.04.2010 vom Kläger bezahlt wurde (Beilage AAD).
Mit Rechnung vom 30.08.2011 verrechnete die Klagsvertreterin dem *** Trust für allgemeine Rechtsberatung im Leistungszeitraum 01.06.2010 bis 31.07.2011 CHF 7'777.30, dies insbesondere für Schriftverkehr mit Rechtsanwalt Dr. I und weitere Abklärungen (Beilage AAL). Ob dieser Betrag seitens des *** Trust bzw. jemand anderem bezahlt wurde, kann nicht festgestellt werden.
Mit Beschluss vom 26.07.2011 wurde die Zweitbeklagte aufgelöst und befindet sich seit diesem Zeitpunkt in Liquidation. Liquidatorin mit Einzelunterschrift ist die E Establishment, *** (Beilage A).
5.2. In rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts stellte das Erstgericht zunächst allgemein die Rechtslage gemäss den Artt 910, 922, 928 PGR dar. Konkret sei die Treuhandschaft zwischen April 1995 und Ende 1997 formal von der Erstbeklagten allein ausgeübt worden. Faktisch sei allerdings die Verwaltung des *** Trust entgegen Art 919 Abs 5 PGR, aber in Einklang mit Punkt 9 "Trustsettlement" der Zweitbeklagten übertragen worden. In diesem Punkt sei das "Trustsettlement" gesetzwidrig und damit unbeachtlich, weil die vollständige Übertragung sämtlicher Verwaltungshandlungen unzulässig sei. Die Verwaltung des treuhänderisch übergebenen Vermögens bilde geradezu den typischen Aufgabenbereich des Treuhänders, den er nach der zuletzt zitierten Bestimmung nicht übertragen dürfe. Unabhängig davon habe diese unzulässige Übertragung die Erstbeklagte in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin nicht von ihrer Kontrollverpflichtung entbunden. Soweit unter Punkt 12 des "Trustsettlement" ein Haftungsausschluss vereinbart worden sei, widerspreche dieser Art 224 Abs 3 PGR. Zudem sei dieser Haftungsausschluss sittenwidrig. Schliesslich sei das Fehlen jeglicher Kontrolle als Treuebruch im Sinn des Punktes 12 des "Trustsettlement" zu qualifizieren. Wegen des ihr zukommenden Einzelzeichnungsrechts hätte die Erstbeklagte die Möglichkeit gehabt, sich über die tatsächlichen Kontostände zu informieren sowie allfällige Investitionen oder sonstige Abhebungen auf deren Zweck und Vereinbarkeit mit dem "Trustsettlement" und den gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen. Ob die Erstbeklagte bei entsprechender Kontrolle den Schaden hätte vermeiden können, habe abgesehen von der Erstüberweisung in Höhe von CHF 638'626.70 nicht festgestellt werden können. Diese Negativfeststellung gehe allerdings im Sinne der Entscheidung des öOGH vom 25.03.1992, 2 Ob 574/91, aufgrund einer Beweislastumkehr zu Lasten der Erstbeklagten. Auch die irrige Meinung der Erstbeklagten, der *** Trust sei gelöscht worden, könne sie nicht exkulpieren, weil sie in ihrer Eigenschaft als verantwortliche Treuhänderin auch hier zur Prüfung verpflichtet gewesen wäre. Dass eine Vermögensübertragung auf den *** Trust nie stattgefunden habe, sei nicht nachvollziehbar und würde andernfalls auch nichts an der Haftung der Erstbeklagten für den eingetretenen Schaden ändern.
Die Zweitbeklagte habe hingegen für das Fehlverhalten von J vollinhaltlich einzustehen.
Weiters verwarf das Erstgericht die von den Beklagten erhobenen Mitverschuldens- und Verjährungseinwände. Sohin habe der Kläger Anspruch gegen die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand auf Ersatz der abdisponierten Beträge zuzüglich 3 % Zinsen p.a. über näher präzisierte Zeiträume, sodass sich die Schadensbeträge mit insgesamt CHF 1'197'054.74, (richtig:) USD 471'484.61 und CAD 46'407.77 ergäben. Gegen den geltend gemachten Ersatz für einen entgangenen durchschnittlichen jährlichen Anlageerlös von 3 % bestünden keine Bedenken. Ein solcher sei bei der gewählten Vermögensveranlagung (Silbermetallkonto sowie Festgeldverzinsung) gerichtsbekannterweise zumindest im Schnitt im Zeitraum 1995 bis 2009 als zu erwartende Renditemöglichkeit pro Jahr möglich gewesen. In Anbetracht der vertraglichen und deliktischen Haftung der beiden Beklagten stehe dem Kläger jedenfalls auch ein entgangener Gewinn zu. Aufgrund der rechtsgültigen Zession der Klagsforderung durch den *** Trust als Berechtigtem auf den Kläger sei dieser zur Klagsführung aktiv legitimiert.
Nicht zuzuerkennen gewesen seien mangels einer nachvollziehbaren Leistungsaufstellung die für Ermittlungen durch Dr. I angesprochenen Kosten in Höhe von CHF 61'378.00. Nicht überprüfbar sei, ob diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Es bleibe auch unklar, ob Dr. I diese Kosten gegenüber dem *** Trust tatsächlich noch geltend machen werde. Jedenfalls seien dieselben bis dato nicht bezahlt worden. Die vorprozessualen Kosten der Klagsvertreterin von zusammen CHF 15'946.65 seien mit dem Einheitssatz abgegolten. Diese müssten als "vorprozessuale Kosten" in die Kostennote aufgenommen werden. Insoweit liege auch Unzulässigkeit des Rechtsweges vor. Sohin sei das Mehrbegehren von CHF 75'592.40 abzuweisen. Dies gelte auch für die gewünschten Modalitäten im Zusammenhang mit der Umrechnung der in USD und CAD geschuldeten Beträge. Verzugszinsen von 5 % seien ab 25.11.2011 (Datum der Vermittlungsverhandlung) fällig.
5.3. Diese Entscheidung erwuchs im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten unbekämpft in Rechtskraft. Dasselbe gilt für den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Urteils auch in Bezug auf die Erstbeklagte.
6.1. Zur gerügten unterbliebenen Einholung des von der Erstbeklagten angebotenen "Strafaktes der Staatsanwaltschaft Zürich betreffend J" führte das Obergericht aus, die Erstbeklagte habe weder in erster noch in zweiter Instanz hinreichend dargelegt, welche konkreten Feststellungen aufgrund der beantragten Einholung des Strafaktes noch erarbeitet werden hätten können. Das Beweisanbot sei auch auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ausgerichtet gewesen.
6.2. Die Beweisrüge sei über weite Strecken nicht gesetzmässig ausgeführt. Im Übrigen sei es der Berufung nicht gelungen, die sorgfältige und mit allen Verhandlungs- und Beweisergebnissen in Einklang stehende Beweiswürdigung des Erstgerichts in Zweifel zu ziehen.
6.3. Die Rechtsrüge sei nicht geeignet, die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu widerlegen, sodass auf jene verwiesen werden könne. Von den Feststellungen ausgehend liege der Trust-Errichtung kein Scheingeschäft zugrunde. Nach den Feststellungen habe die Berufungswerberin die Treuhandschaft des *** Trust allein übernommen, womit auch die Übernahme der Pflichten eines Treuhänders entsprechend dem Treuhandvertrag bzw dem Gesetz (Art 897 ff PGR) verbunden gewesen sei. Diese Pflichten habe die Zweitbeklagte nicht wahrgenommen, was zweifellos zu einer Haftung nach Art 924 (nicht wie im Ersturteil angeführt Art 928) PGR führe. Den vom Erstgericht der Haftung der Erstbeklagten zugrunde gelegten Bestimmungen sei nichts hinzuzufügen. Die Berufungswerberin habe jedenfalls Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten verletzt. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin liessen sich aus den erstrichterlichen Feststellungen die (unrechtmässigen) Überweisungen und Behebungen ableiten (Seite 32 des Ersturteils), wobei das Erstgericht auch die Frage der Beweislast hinsichtlich der Negativfeststellung betreffend die Überweisung von CHF 638'626.70 zutreffend gelöst habe. In weiten Teilen sei die Rechtsrüge nicht gesetzmässig ausgeführt und daher nicht weiter erörterungsbedürftig.
Soweit für den Verfasser der Revision ersichtlich, liege kein wirksamer Verzicht auf die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor. Vielmehr habe die Erstbeklagte die Durchführung einer solchen ausdrücklich beantragt. Ein Verzicht wäre nur wirksam, wenn er von beiden Parteien in der Berufungsschrift oder einem vorbereitenden Schriftsatz ausdrücklich erklärt worden wäre. Dies sei nicht der Fall, sodass das rechtliche Gehör der Erstbeklagten im Berufungsverfahren verletzt und damit der Nichtigkeitsgrund gemäss § 446 Abs 1 Ziff 4 ZPO verwirklicht worden sei. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Verfahrensrüge der Erstbeklagten hinsichtlich der unterbliebenen Einholung des gegen J geführten Strafrechtsaktes als Verfahrensmangel verneint. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hätte die Erstbeklagte zu diesem Beweisanbot hinreichend dargetan, dass sich insbesondere bei entsprechender Beweisaufnahme herausgestellt hätte, dass J keine Veruntreuungshandlungen zu Lasten des Treuguts des Klägers begangen habe, dass J eigentliche Treuhänderin gewesen und geblieben und die vermeintliche Übernahme der Treuhandschaft durch die Erstbeklagte tatsächlich nicht zustande gekommen sei. Mit der von der Erstbeklagten beantragten Einsichtnahme in die "Registerakten betreffend die beiden Trusts" habe sich das Berufungsgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Vorinstanzen hätten verkannt, dass die Erstbeklagte die Treuhänderfunktion nur formal, also "rein äusserlich und sohin zum Schein" bei selbständiger faktischer Weiterführung des Treuhandmandates durch J bzw die Zweitbeklagte übernommen habe, um der Vorschrift des § 180 a PGR zu genügen, nämlich die Mandate nach aussen hin als Treuhänder zu vertreten. Eine "wirkliche" Treuhandübernahme habe nicht dem wahren Willen der Erklärenden entsprochen. Der Kläger als wirtschaftlich Begünstigter, der J selbst die Vermögenswerte zur Verwaltung übergeben habe, müsse sich deren Verhalten zurechnen lassen. Zu der rechtlich bisher verkannten Bedeutung des Wortes "formal" im Sinne von "nur der Form nach vorhanden, ohne eigentliche Entsprechungen der Wirklichkeit", "nur rein äusserlich vorhanden, nicht aber in Wirklichkeit", werde noch ein Ausdruck aus dem "Internet-Duden" vorgelegt. Es gebe auch keinerlei Sachverhaltssubstrat in Richtung einer für eine Treuhandschaft notwendigen rechtsgeschäftlichen Übertragung von Treuhandgut an die Erstbeklagte. Da nach den Feststellungen gerade nicht feststehe, wofür die von J abgehobenen Vermögenswerte verwendet worden seien, stehe auch nicht fest, dass die Vermögenswerte von den Konten bei der M-Bank behoben und in der Folge schadensbegründend zweckwidrig verwendet worden seien. Es stehe auch nicht fest, ob die Erstbeklagte bei Ausübung der ihr unterstellten Kontrollpflichten den Schadenseintritt überhaupt vermeiden hätte können. Die von den Vorinstanzen offenbar in Anwendung des § 1298 ABGB angenommene Beweislastumkehr beziehe sich nur auf das Verschulden, nicht aber auf die Schadenshöhe und Kausalität des schädigenden Verhaltens. Die erarbeiteten Negativfeststellungen gingen daher zu Lasten des Klägers.
Der Klägerbeantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben. Nach dem inhaltlich als richtig zu unterstellenden Aktenvermerk vom 11.12.2014 (ON 121) habe der Vertreter der Erstbeklagten ebenso wie der Kläger auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichtet. Ein derartiger Verzicht sei wirksam und entspreche der geübten Praxis. Der Erstbeklagten sei nicht "die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen worden". Sie habe im Rahmen ihrer Berufung hinreichend zu allen relevanten Verfahrensergebnissen Stellung nehmen können. Nach den massgeblichen Bestimmungen der ZPO werde im Berufungsverfahren "in der Regel mündlich verhandelt", während eine mündliche Verhandlung nicht zwingend durchzuführen sei. Bereits in der Berufung geltend gemachte und vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz könnten in der Revision nicht mehr erfolgreich aufgegriffen werden. Im Rahmen der Rechtsrüge würden die erstgerichtlichen Feststellungen nur zusammengefasst und nicht authentisch wiedergegeben werden. Die Revisionswerberin sei nicht nur "formal" Treuhänderin des *** Trust sondern über fast 15 Jahre die im Öffentlichkeitsregister eingetragene alleinige Treuhänderin mit sämtlichen Rechten und Pflichten gewesen. Damit habe die Revisionswerberin auch für Handlungen der Zweitbeklagten bzw J zu haften. Insbesondere durch unterbliebene Kontrollen habe die Erstbeklagte ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Der Revisionswerberin sei die Involvierung von J in ein Strafverfahren wegen Untreue und die rechtskräftige Verurteilung derselben bekannt gewesen. Sie habe auch gewusst, dass diese Personen nicht über eine Treuhänderbewilligung verfügten. Soweit sich die Erstbeklagte auf ein Scheingeschäft berufe, gestehe sie die unzulässige Umgehung des Treuhändergesetzes zu. Unabhängig davon könne aber in diesem Zusammenhang von einem Scheingeschäft keine Rede sein. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der Kläger das Verhalten von J zurechnen lassen müsse. Vielmehr müsse sich die Erstbeklagte ihre eigenen Versäumnisse vorwerfen lassen. Die Erstbeklagte als Treuhänderin hätte beweisen müssen, dass die Gelder gemäss Treuhandurkunde verwendet worden seien. Dies habe sie aber nicht einmal behauptet. Der Schaden sei festgestellt und von der Erstbeklagten auch nicht wirklich bestritten worden. Zu Recht hätten die Unterinstanzen die Beweislastumkehr gemäss § 1298 ABGB angenommen und die Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens bejaht. Unzulässigerweise habe die Erstbeklagte die Verwaltung des Treuguts vollständig an Dritte delegiert und diese noch dazu nicht hinreichend kontrolliert.
Die Revision ist berechtigt.
10.1. Zum Gegenstand des Revisionsverfahrens:Der Kläger bezifferte sein Begehren im Rubrum der Klage mit CHF 1'274'379.39, USD 471'484.60 und CAD 46'407.77. Dementsprechend lauten das Hauptbegehren und die Eventualbegehren. Unter Punkt 11.1. (Seite 17) der Klage spricht der Kläger neben dem Schadenersatz und einem entgangenen Gewinn "vorprozessuale Kosten in Höhe von CHF 75'592.40 (CHF 59'645.75 bei Dr. I und CHF 15'946.65 bei der nunmehrigen Klagsvertreterin)" an. In seiner darunter angeführten Aufstellung der Ersatzbeträge macht er jedoch an vorprozessualen Kosten für Dr. I CHF 61'378.00 geltend. Unter Berücksichtigung dieses Betrages ergibt sich das Leistungsbegehren von insgesamt CHF 1'274'379.39. Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang die Kosten des Dr. I mit CHF 61'378.00 beziffert (ON 104, Seite 49, letzter Absatz). Im Ergebnis hat das Erstgericht aber dem Kläger CHF 1'197'054.74 zuerkannt und ein Mehrgehren von CHF 75'592.40 abgewiesen, sodass bezüglich des auf Schweizer Franken lautenden Leistungsbegehrens nur über CHF 1'272'647.14 abgesprochen wurde und das Differenzbegehren von CHF 1'732.25 unerledigt blieb.
Dasselbe gilt für einen Teil der erhobenen Eventualbegehren. Auf ein Eventualbegehren ist soweit einzugehen, als der Kläger mit dem Hauptbegehren nicht bzw nicht zur Gänze durchdringt. Bei einer teilweisen Stattgebung des Hauptbegehrens ist im Auslegungsweg zu ermitteln, ob das Eventualbegehren für den Fall der gänzlichen Abweisung (Zurückweisung) oder auch für den Fall der teilweisen Abweisung (Zurückweisung) des Hauptbegehrens gestellt wurde (vgl 9 ObA 121/06v). Bleibt das Hauptbegehren teilweise erfolglos, ist an sich in die Erledigung des Eventualbegehrens einzutreten. Eine Teilabweisung des Hauptanspruches ohne Prüfung des Hilfsanspruches ist im Allgemeinen nicht möglich, es sei denn, die Auslegung der Anträge ergibt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrages gestellt wurde (RIS-Justiz RS0037667).
Nach dem Tenor des Ersturteils hat das Erstgericht - wie erwähnt - das Begehren von CHF 75'592.40 abgewiesen. Laut den Entscheidungsgründen war das Erstgericht der Ansicht, dass insoweit Unzulässigkeit des Rechtsweges gegeben sei (Seite 50 Absatz 1), weshalb das Klagebegehren in diesem Umfang zurückzuweisen gewesen wäre. In jedem Fall wäre der Kläger damit erfolglos geblieben. Ob die Auslegung der Anträge ergibt, dass diesfalls über die Eventualbegehren abzusprechen gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Wurde nämlich gegen die Nichterledigung eines Sachantrages weder durch Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO noch durch Berufung nach § 465 Abs 1 Ziff 1 ZPO Abhilfe gesucht, scheidet dieser (Teil-) Anspruch aus dem Verfahren aus (RIS-Justiz RS0041490). Dies gilt hier also für das Hauptbegehren im Umfang von CHF 1'732.25 und für die Eventualbegehren im Umfang von CHF 77'324.65 (CHF 61'378.00 und CHF 15'946.65 - Ersturteil Seite 49 letzter Absatz, Seite 50 Absatz 1 und 2 ).
Die Erstbeklagte hat nämlich ebenso wenig wie die beiden anderen am erstinstanzlichen Verfahren beteiligten Parteien die unterbliebene Erledigung der Sachanträge im angeführten Umfang im Berufungsverfahren erkennbar gerügt, sondern im Rubrum ihrer Berufung das Berufungsinteresse, soweit es Schweizer Franken betraf, mit CHF 1'197'054.74 beziffert und inhaltlich sich auf dieses Begehren und jene über USD 471'484.60 sowie CAD 46'407.77 beschränkt. Davon ausgehend waren auch die unklar gebliebene Berufungserklärung ebenso wie der nicht präzise Berufungsantrag nicht anders zu verstehen. Auch in ihrer Revision geht die Erstbeklagte inhaltlich auf diese Differenzen nicht ein. Entgegen den Angaben im Rubrum der Revision beträgt daher das Revisionsinteresse nur noch CHF 1'197'054.74 (und nicht CHF 1'274'379.39), USD 471'484.60 und CAD 46'407.77. Für den Fall, dass es im weiteren Verfahren (siehe dazu die nachfolgenden Punkte) zu einer Ab- oder Zurückweisung dieser Begehren kommt, wäre mit den Parteien noch zu erörtern, ob im entsprechenden Umfang auch über die Eventualbegehren zu entscheiden ist.
10.2. Zur geltend gemachten Nichtigkeit:
10.2.1. Die Revisionswerberin macht die Nichtigkeit des angefochtenen Berufungsurteiles geltend, weil das Fürstliche Obergericht über die Berufung der Erstbeklagten ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung entschieden hat, obwohl jedenfalls seitens der Erstbeklagten kein wirksamer Verzicht auf die Anordnung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung im Sinne des § 449 Abs 2 ZPO vorliege. Die Erstbeklagte habe nämlich in ihrer Berufung ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt und erklärt, darauf nicht zu verzichten (ON 105, Seite 49 oben).
10.2.2. Nach dem Inhalt eines von Y, Sekretärin des Berufungsgerichtes, verfassten und sohin dem Berufungsgericht zuzuordnenden Aktenvermerkes vom 11.12.2014 in ON 121, hat - sowie die Klagsvertreterin mit E-Mail - Dr. D als Vertreter der Erstbeklagten in einem Telefonat vom 11.12.2014 gegenüber Y die Erklärung abgegeben, auf die "Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung zu verzichten". Nach den vom Revisionsgericht gemäss § 478 Abs 3 durchgeführten Zwischenerhebungen steht die Richtigkeit dieses Inhalts des Aktenvermerkes ausser Streit. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob die Abgabe der einer Partei zuzuordnenden Prozesserklärung gegenüber einer Gerichtsbediensteten auf telefonischem Weg und die Anfertigung eines Aktenvermerkes darüber eine wirksame Prozesshandlung begründen können.
10.2.3. § 74 ZPO sieht - ausserhalb der mündlichen Verhandlung - die Einbringung von Prozesserklärungen mittels Schriftsätzen oder Anbringens zu Protokoll vor. In § 449 Abs 2 ZPO wird die Wirksamkeit eines Verzichts auf die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung expressis verbis von der Abgabe einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung in der Berufungsschrift oder einem vorbereitenden Schriftsatz abhängig gemacht. Erkennbar ist die Intention des Gesetzgebers, Unklarheiten über eine Verzichtserklärung der Parteien zu vermeiden. Wird auf andere Art und Weise der Gesetzeszweck erfüllt, ist es gerechtfertigt, die Wirksamkeit einer Prozesserklärung unabhängig von dieser Formvorschrift anzunehmen.
10.2.4. Konecny in Fasching/Konecny 2. AuflageII/2 § 74 öZPO Rz 62 sieht bei ähnlicher Rechtslage (vgl aber § 55 Abs 1 und 2 öGeo) in Österreich einen formlosen Verkehr der Beteiligten mit dem Gericht als zulässig, wenn es um den Verfahrensfortgang nicht unmittelbar betreffende Handlungen geht. So seien etwa telefonische Anfragen über den Verfahrensstand bzw zwecks Klarstellung von Zweifelsfragen grundsätzlich zu berücksichtigen und einfachheitshalber auf demselben Weg zu beantworten. Dementsprechend sei es dem Gericht erlaubt, einfache Auskünfte telefonisch einzuholen bzw auf diesem Weg Anfragen zu beantworten. Daneben sei ein formloser Verkehr dort möglich, wo er gesetzlich erlaubt werde, so etwa in §§ 19, 38, 53 öGeb-AG, § 56 Abs 2 und 4 öGOG, § 34 Abs 4 öGeo.
10.2.5. Die liechtensteinische Rechtsordnung anerkennt in diversen Verfahrensbestimmungen die Wirksamkeit von mündlichen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Gericht oder einer sonstigen Behörde und die Anlegung eines Aktenvermerks (Amtsvermerkes) darüber (vgl Art 34 Abs 1 EO; vgl §§ 10 Abs 3, 47 Abs 2, 104 b Abs 3 StPO; Art 55 Abs 3, Art 75 Abs 3, Art 151 Abs 3 LVG; Art 102 Abs 2 RSO). Nach den zitierten Bestimmungen ist es weitgehend zulässig, über entsprechende Beteiligtenerklärungen einen Aktenvermerk (Amtsvermerk) anzulegen und diese damit aktenkundig zu machen. Das Festhalten von verfahrensrelevanten Vorgängen mittels Aktenvermerks ist auch für den zivilprozessualen Bereich anerkannt (StGH GE 2011, 177 bei der Erledigung von offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsanträgen; OGH 09.03.2012 LES 2012, 108 = GE 2012, 74 im Zusammenhang mit der Feststellung von Ruhen des Verfahrens). Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat es bei vergleichbarer Rechtslage zu § 492 Abs 1 öZPO aF für zulässig erachtet, dass Parteien ausserhalb einer mündlichen Verhandlung Erklärungen über einen Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung widerrufen und darüber ein Amtsvermerk angefertigt wird (7 Ob 588/56). Wenngleich nach dieser Entscheidung die Prozesserklärung in Gegenwart der Gegenpartei und offenbar den Richtern des Berufungsgerichts gegenüber abgegeben wurde, und sich diese Entscheidung auch auf § 55 Abs 3 öGeo stützt, erscheint es nach dem vorher Gesagten grundsätzlich zulässig, im telefonischen Weg eine Erklärung der Parteien über den Verzicht auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung einzufordern und darüber einen Aktenvermerk anzulegen.
10.2.6. Die Intention des Gesetzgebers, die Schriftform für einen Verzicht auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu normieren, macht es aber erforderlich, andernfalls die Wirksamkeit einer derartigen Erklärung nur bei klaren Verhältnissen zu bejahen. Schliesslich sind zweifelhafte Parteierklärungen auch zu Gunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs auszulegen, wozu allenfalls im Wege eines Verbesserungsverfahrens Klarheit zu schaffen ist (RIS-Justiz RS0042208). Es ist auch unzulässig, dem Inhalt eines Amtsvermerks widersprechende Ausführungen eines Rechtsmittelwerbers ohne Durchführung eines prozessualen Zwischenverfahrens mit dem Hinweis auf diesen Amtsvermerk abzutun (1 Ob 589/95). Daher hat der Oberste Gerichtshof - wie bereits erwähnt - gemäss § 478 Abs 3 ZPO den Parteien Gelegenheit zur Äusserung zum Aktenvermerk vom 11.12.2014 (ON 121) eingeräumt und die entsprechenden Erklärungen auch der jeweiligen Gegenpartei zur Äusserung zugestellt. Nach den Ergebnissen dieses Zwischenverfahrens verbleiben keine Zweifel, dass auch die Erstbeklagte sinngemäss eine Erklärung über den Verzicht auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäss § 449 Abs 2 ZPO abgegeben hat. Das Fürstliche Obergericht war daher nicht - bei sonstiger Nichtigkeit des angefochtenen Urteils - verpflichtet, vor der Entscheidung über die Berufung der Erstbeklagten eine Berufungsverhandlung anzuberaumen.
10.2.7. Dass die Erstbeklage nunmehr die Nichtigkeit des Berufungsurteils mit Verweis auf eine Unwirksamkeit ihrer Erklärung geltend macht, verstösst ausserdem gegen den auch im Zivilprozessrecht für Gericht und Parteien geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Treuwidrige Prozesshandlungen vermögen aber dem Rechtsstandpunkt einer Partei nicht zum Durchbruch zu verhelfen (vgl dazu allgemein Fasching in Fasching/Konecny aaO Einl II/1 Rz 72, 75, 108 bzw Konecny aaO 3. Auflage I Einl Rz 142 ff, II/1 Einl Rz108).
10.2.8. Entgegen dem in der Revisionsbeantwortung des Klägers eingenommenen Rechtsstandpunkt würde allerdings das gesetzwidrige Unterbleiben der Durchführung einer Berufungsverhandlung nach § 449 Abs 1 ZPO den Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Ziff 4 ZPO (Verletzung des rechtlichen Gehörs) verwirklichen, der nach § 472 Ziff 1 ZPO mit Revision geltend gemacht werden kann (vgl OGH LES 1984,84; RIS-Justiz RS0042245; RS0042208). Die Nichtigkeit könnte nur dann unbeachtet bleiben, wenn sie den Revisionswerber nicht beschwert. Davon könnte hier schon aufgrund des ausdrücklich darauf hinweisenden Rechtsmittels nicht ausgegangen werden (RIS-Justiz RS0042208; 8 ObA 8/07 w; 10 ObS 113/03 w). Daran ist auch festzuhalten, wenn sich der Berufungswerber bereits schriftlich äussern konnte und in der mündlichen Berufungsverhandlung nur eingeschränkt neues Vorbringen erstatten kann, sodass er allenfalls durch deren Nichtabhaltung darin beschwert ist, als er gehindert war, seine Berufungsausführungen nochmals - eventuell unter Setzung besonderer Schwerpunkte - dem Berufungssenat mündlich zu erläutern (10 ObS 113/03 w). So sehen auch die §§ 451 bis 453 ZPO eine Reihe von prozessualen Möglichkeiten für den Berufungswerber vor, im Rahmen der Berufungsverhandlung seinem Rechtsstandpunkt zum Durchbruch zu verhelfen, die über die Einbringung des Berufungsschriftsatzes hinausgehen. Insbesondere hat der Berufungswerber auch in der Berufungsverhandlung die Möglichkeit, zu den Ausführungen in der Berufungsmitteilung Stellung zu nehmen.
10.2.9. Auch nach der Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes kann eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. dazu Art. 31 Abs 1 LV, Art 6 Abs 1 und 2 EMRK) nur dann "geheilt" werden, wenn der Betroffene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen und die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die Unterinstanz verfügt. Allerdings ist nach der jüngeren Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes der alleinige Umstand, dass ein Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch im Rechtsmittel geltend machen kann, nicht mehr hinreichend, um die Gehörsverletzung zu "heilen". Der Staatsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass zusätzlich geschützte Interessen Dritter vorhanden sein müssen, die im Rahmen einer Interessensabwägung ausnahmsweise doch zur Zurückdrängung des Anspruches auf rechtliches Gehör führen können (StGH 29.10.2013 2013/102 und 2013/103 mwN [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Da der Oberste Gerichtshof im Gegensatz zum Berufungsgericht nicht Tatsacheninstanz ist (vgl insbesondere §§ 437 Abs3, 472 ZPO) und im Revisionsverfahren Neuerungsverbot besteht (§ 473 Abs 2 ZPO), wäre eine "Heilung" der Gehörsverletzung schon aus diesen Gründen nicht möglich.
10.2.10. Im Gegensatz zu den weiteren Ausführungen in der Revisionsbeantwortung bedeutet die Anordnung des § 449 Abs 1 ZPO, dass vor dem Berufungsgericht "in der Regel mündlich verhandelt wird" nicht, dass die gesetzwidrig unterbliebene Durchführung einer Berufungsverhandlung keine Nichtigkeit begründet. Vielmehr bezieht sich diese Anordnung des Gesetzes - wie sich insbesondere aus §§ 443 Abs 1, 449 Abs 2 ZPO ergibt - offenbar nur auf jene Fälle, in denen nach den Bestimmungen der ZPO über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann.
10.2.11. Zusammengefasst hat es aber bei der konkreten Verfahrenslage dabei zu verbleiben, dass durch die vom Berufungsgericht eingeschlagene Vorgangsweise der angezogene Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 4 ZPO nicht verwirklicht wurde. Die Revision wegen Nichtigkeit muss sohin erfolglos bleiben.
10.3. Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit:
10.3.1. In ihrer Berufung zum Ersturteil ON 104 rügte die Erstbeklagte, dass das Fürstliche Landgericht entgegen ihrem Beweisantrag nicht den "Strafakt der Staatsanwaltschaft Zürich betreffend J" und "Trust Akten" ("Registerakten") bzw die "Trust Urkunden" eingeholt und in diese Einsicht genommen habe. Nach den Revisionsausführungen habe das Berufungsgericht den ersten Punkt dieser Verfahrensrüge mit unzutreffender Begründung verworfen und die zweite Rüge überhaupt nicht behandelt. Das Berufungsurteil leide daher an einer Mangelhaftigkeit.
10.3.2. Wurde ein Mangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann der Mangel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden. Dieser Grundsatz ist jedoch unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (Kodek in Rechberger öZPO 4. Auflage §503 Rz 9 mwN). Dasselbe gilt, wenn der angebliche erstgerichtliche Verfahrensmangel mit einer blossen Scheinbegründung verneint worden wäre (OGH LES 2010, 189 mwN).
10.3.3. Zum "Strafakt": Die Erstbeklagte bezieht sich darauf, dass sie "noch unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, wie schon bisher, zum gesamten Vorbringen Beweis angeboten hat durch den Strafakt der Staatsanwaltschaft Zürich betreffend J".
Insbesondere aus den §§ 76, 78 und 232 ZPO lässt sich die Verpflichtung der Parteien ableiten, zu ihren Beweisanträgen die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, also die Beweisthemen, im Einzelnen genau zu bezeichnen (vgl RIS-Justiz RS0039882). Das Beweisanbot "zum gesamten Vorbringen" entspricht diesen Anforderungen nicht (OLG Innsbruck 4R 17/15 d). Die weiteren Formulierungen der Erstbeklagten zu ihrem Beweisantrag in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.03.2014 (ON 103, S 39 unten, S 40 oben) sind ebenfalls zu unpräzise, um daraus konkret jene Tatsachen ableiten zu können, die die Erstbeklagte mit ihrem Beweisanbot in das Prozessgeschehen einführen wollte. Darüber hinaus laufen die gewählten Formulierungen "insbesondere zur Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, wenn ja in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, ob nicht entsprechende Darlehensforderungen in der angeblichen Schadenshöhe bestehen und somit ein effektiver Schaden infolge Aufrechnung mit Forderungen nicht bestehen kann", auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Die Erstbeklagte hätte (ungeachtet der noch zu erörternden Beweislast) vielmehr die näheren Umstände der Schadensentstehung und deren Höhe sowie die angesprochenen Darlehensforderungen und die Tilgung von Forderungen mittels Aufrechnungen konkret darlegen müssen, um den Anforderungen an ein Beweisanbot zu entsprechen (vgl dazu auch Berufung ON 105, S 6 Absatz 1). Sowohl die Berufungs- als auch die Revisionsausführungen über die von J "vom Geld des Klägers genommenen und von ihr selbst wieder investierten Beträge" lassen keinen hinreichenden Schluss auf relevante Tatsachen zu, weil weder die konkreten Entnahmen durch J noch die von ihr angeblich getätigten Investitionen in einer Weise bezeichnet werden, die einer Beweisaufnahme zugänglich ist. Dasselbe gilt für die angeblich Dritten gewährten Darlehen, die ebenfalls weder nach dem Zeitpunkt ihrer Gewährung noch der Rückzahlungsverpflichtung und der Höhe nach sowie in Bezug auf den Darlehensempfänger präzisiert werden. Im Übrigen gehen sowohl die Berufungs- als auch die Revisionsausführungen inhaltlich weit über die betreffenden Beweisanträge vom 17.03.2014, auf die die Erstbeklagte in der Berufung (S 5 unten) ausdrücklich Bezug genommen hat, hinaus. Diese sind weiters als unzulässige Anträge auf Einholung von Erkundungsbeweisen zu verstehen, die darüber hinaus die zu beweisenden Tatsachen nicht hinreichend konkretisiert beschreiben, sich zum Teil auf Rechtsausführungen und schliesslich auf ohnehin vom Erstgericht in der von ihm erarbeiteten Sachverhaltsgrundlage enthaltene Ausführungen (so beispielsweise über die "formale" Übernahme der Treuhandschaft durch die Erstbeklagte) beziehen.
In diese Richtung weisen die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts zur Verwerfung der in der Berufung aufgezeigten Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen der unterbliebenen Einholung des erwähnten Strafaktes, sodass in diesem Punkt die Voraussetzungen, den bereits vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel im Revisionsverfahren geltend zu machen, nicht gegeben sind.
10.3.4. Zu den "Registerakten": Zu diesem Beweisanbot ist die Revision faktisch inhaltsleer. Sie enthält keine Ausführungen, aus denen sich die abstrakte Eignung des behaupteten Verfahrensmangels ableiten liesse, die Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung zu Lasten der Erstbeklagten herbeizuführen. Im Übrigen gilt auch zu diesem Beweisanbot das zum vorstehenden Punkt aufgezeigte (vgl dazu insbesondere Berufung ON 105, S 7 unten, S 11 letzter Absatz). In diesem Punkt ist auch die Bezeichnung der begehrten Beweismittel als "Registerakten bzw die Trust Urkunden" bzw "Trust Akten" zu unbestimmt, um sie wirksam in das Prozessgeschehen einführen zu können.
10.3.5. Schliesslich ist es unzulässig, pauschal die Einholung des(r) gesamten Aktes(n) eines anderen (Gerichts-) Verfahrens zu beantragen. Vielmehr ist es Sache des Beweisführers, bestimmte Aktenstücke eines von ihm als Beweisanbot genannten Aktes als Urkundenbeweis anzubieten. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beweismittel in der ZPO taxativ aufgezählt sind und das von der Erstbeklagten angesprochene Beweismittel in diesem Sinn nicht darunter fällt (OGH 04.02.2011, 06 CG.2009.162; RIS-Justiz RS0039953 - zuletzt 1 Ob 157/14s). Es gehört auch nicht zu den Aufgaben des Gerichts, im Falle der Beischaffung eines Akts die für den Rechtsstandpunkt des Beweisführers wesentlichen Teile daraus herauszufiltern (vgl 1 Ob 157/14 s; 7 Ob 145/ 07 k).
10.3.6. Damit ist das Vorliegen der in der Revision angesprochenen Mängel der Berufungsentscheidung zu verneinen.
10.4. Zur Rechtsrüge:
10.4.1. Auslandsbezug: Der Kläger ist US-amerikanischer Staatsbürger und in den USA wohnhaft. Es liegt somit eine Rechtssache mit Auslandsbezug vor (Art 1 IPRG). Jedenfalls die noch am Revisionsverfahren beteiligten Parteien haben ihren jeweiligen Rechtsstandpunkten liechtensteinisches Sachrecht zugrunde gelegt. In diesem Sinn haben auch die Vorinstanzen ihre rechtliche Beurteilung zum Teil ausdrücklich und zum Teil implizit auf die Bestimmungen des liechtensteinischen PGR gestützt. Dies wird in den Revisionsschriftsätzen nicht bemängelt. Sollte aber nach Meinung der Parteien hier nicht liechtensteinisches Sachrecht sondern die Bestimmungen einer anderen Rechtsordnung anzuwenden sein (vgl dazu Art 930 PGR aF und nF), so müssten die Parteien diese Rechtsordnung konkret bezeichnen und darlegen, welches günstigere als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis daraus zu erwarten wäre (OGH 10.04.2015, 07 CG.2010.44 Punkt 8.3.; öOGH 2 Ob 121/11 z; 9 Ob 34/10 f mwN). Dazu finden sich in den Revisionsschriftsätzen aber keine Anhaltspunkte, sodass auch das Revisionsgericht seinen materiell rechtlichen Überlegungen liechtensteinisches Recht zu Grunde zu legen hat.
Dazu abschliessend sei aber erwähnt, dass nach dem Inhalt der Treuhandurkunde vom 08.11.1990 Punkt 1. (Beilagen C und AAH) "das Trustrecht des Fürstentums Liechtenstein, wie es im Personen- und Gesellschaftsrecht (Gesetz Nr. 4 vom 20. Januar 1926) Art. 897 bis 932 enthalten ist, auf diesen Trust Anwendung findet".
10.4.2. Der Kläger erhebt (auch) gegen die Erstbeklagte Schadenersatzansprüche. Diese bestreitet in ihrer Revision (insbesondere S 19) den von den Vorinstanzen angenommenen Eintritt eines Schadens dem Grunde und der Höhe nach sowie die Kausalität eines Verhaltens der Erstbeklagten für einen dem Kläger allenfalls erwachsenen Schaden.
Unter anderem aus der primär als Haftungsgrundlage herangezogenen Bestimmung des Art 924 Abs 1 PGR (vgl Ersturteil S 18 f zu Punkt 12. der Treuhandurkunde in Beilagen C und AAH) ist zu entnehmen, dass eine Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch - sei es vertraglicher oder deliktischer Natur - der Eintritt eines Schadens ist. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung zum österreichischen ABGB, der Rezeptionsgrundlage des liechtensteinischen Schadenersatzrechtes, hat grundsätzlich der Geschädigte den Schaden dem Grunde und der Höhe nach sowie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schadenseintritt zu beweisen. Die in § 1298 ABGB normierte Beweislastumkehr betrifft ausschliesslich die Frage des Verschuldens, nicht aber die der Kausalität (OGH 10.04.2015, 07 CG.2010.44, Punkt 8.5. unter Hinweis auf LES 2012, 85; LES 1999, 191; vgl RIS-Justiz RS0121916, RS0110283).
Wird - wie hier der Erstbeklagten - (auch) eine Unterlassung (nämlich der Erfüllung der dem Treuhänder überbundenen Pflichten unter anderem auf qualifizierte Überwachung und wirksame Kontrolle der der Zweitbeklagten übertragenen "Geschäfte im Zusammenhang mit dem Trust") vorgeworfen, dann ist die Unterlassung für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolges verhindert hätte. Die Kausalität fehlt, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtmässigem positiven Tun entstanden wäre. Bei Schädigung durch Unterlassung kann sich die Frage eines rechtmässigen Alternativverhaltens nicht stellen, weil eine Unterlassung ohnehin nicht kausal ist, wenn auch das pflichtgemässe Verhalten den Schaden nicht verhindert. Es muss versucht werden, den hypothetischen Ablauf bei Vermeiden der Unterlassung durch Setzen des gebotenen Verhaltens herauszufinden. Dieses ist also hinzuzudenken (RIS-Justiz RS0022913). Nach herrschender Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes trifft die Beweislast dafür, dass der Schaden bei pflichtgemässem Handeln nicht eingetreten wäre, den Geschädigten. Die gegenteiligen Entscheidungen 1 Ob 223/01 b und 6 Ob 72/08 f sind vereinzelt geblieben. Auch die entsprechenden Senate judizieren nunmehr im Sinne der einhelligen jüngeren Rechtsprechung (1 Ob 148/14 t, 6 Ob 231/10 d, 3 Ob 166 /14 d).
Wenn auch Erleichterungen beim Kausalitätsbeweis bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Schäden an der Gesundheit anerkannt sind, gilt dies zB nicht für den Beweis der Kausalität einer Verletzung einer Pflicht zur Aufklärung durch einen Treuhänder. Allerdings sind die Anforderungen an den Beweis des bloss hypothetischen Kausalverlaufs geringer als die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäss gehandelt hätte, lässt sich nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht tatsächlich stattgefunden hat (6 Ob 104/06x mwN).
Selbst wenn einen Schuldner nur Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen, hat er, wenn ein Schaden kausal aus seinem Gefahren- und Verantwortungsbereich stammt, nachzuweisen, dass er oder seine Leute die gebotene Sorgfalt einhielten (RIS-Justiz RS0026060).
Das Erstgericht hat - auch inhaltlich in diesem Punkt bestätigt durch das Berufungsgericht - unter Hinweis auf 2 Ob 574/91, teilweise veröffentlicht in ecolex 1992, 555, bei der Beurteilung der von ihm erarbeiteten Sachverhaltsgrundlage eine Beweislastumkehr zum Nachteil der Erstbeklagten angenommen. Richtig ist, dass der öOGH in dieser Entscheidung (sowie in einem damaligen Parallelverfahren 7 Ob 633/91) von einer Vereinbarung über eine Interessenwahrung zwischen den Streitteilen ausgegangen ist, die von der damals aus der Vereinbarung verpflichteten Partei nicht gewahrt worden sei, sodass die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB greife. Demnach wäre es an der Verpflichteten gelegen, zu behaupten und zu beweisen, dass ihre vertragswidrige Vorgangsweise keinen Einfluss auf die prekäre Situation einer bestimmten Gesellschaft gehabt habe und (so die Entscheidung 7 Ob 633/91) dieser Zustand (und offenbar damit auch der Schaden) auch bei einem vertragskonformen Verhalten eingetreten wäre(n). Damit wird aber die Frage des rechtmässigen Alternativverhaltens und nicht jene des Verschuldens angesprochen. Auch in dieser Entscheidung der öOGH ebenso wie in der dazu zitierten Entscheidung JBl 1988, 110 wird aber betont, dass der Geschädigte den Schadenseintritt dem Grunde und der Höhe nach zu beweisen habe. Eine Umkehr der Beweislast dazu sowie zu Kausalitätsfragen ist daraus aber nicht abzuleiten.
10.4.3. Konkret ergibt sich vielmehr für die Beurteilung der erstgerichtlichen Feststellungen Folgendes:
Zunächst lassen sich dem Sachverhalt mehrfach Hinweise auf Malversationen durch J zu Lasten des *** Trust entnehmen. So sei im Sommer 2009 festgestellt worden, dass J "Vermögen der Zweitbeklagten" - offenbar aber auch zu Lasten des *** Trust - "veruntreut" und dessen Konten "leergeräumt" hatte (Ersturteil S 25 Absatz 4 bis S 26 Absatz 4). Diese unmissverständlichen Hinweise auf strafbare Handlungen zum finanziellen Nachteil des *** Trust stellte das Erstgericht den detaillierten Feststellungen über diverse Kontobewegungen voraus, sodass demnach mit Grund anzunehmen wäre, dass durch diese der Trust massiv geschädigt wurde. Dafür sprechen auch die Sachverhaltsannahmen, wonach J (offenbar) "ausschliesslich zur Verschleierung" (von Unregelmässigkeiten) eine bestimmte Überweisung vorgenommen habe (S 29 Absatz 2). Weiters stellte das Erstgericht unter erkennbarer Bezugnahme auf die festgestellten Kontobewegungen fest, dass J "die beschriebenen Vermögensabzüge dadurch verschleierte", dass sie dem Protektor Dr. I gefälschte Kontoauszüge übermittelte und auch im Weiteren Kontounterlagen fälschte. Auch dem Kläger legte J nicht als solche erkennbare gefälschte Kontounterlagen vor. Schliesslich wäre nach den Feststellungen bei regelmässiger Kontrolle der Originalkontoauszüge der Erstbeklagten "aufgefallen, dass beginnend mit April 1995 grössere Geldbeträge abgezogen wurden". Weiters unterstellt das Erstgericht den Eintritt von Schäden zu Lasten des Trusts, wobei teilweise unklar bleibt, ob diese insbesondere im Ausmass von CHF 638'626.70 vermeidbar gewesen wären oder nicht (S 32 letzter Absatz bis S 33 Absatz 2, disloziert S 42 Absatz 4). Demnach wäre also vom Vorliegen eines erheblichen Schadens für den Trust auszugehen.
Das Erstgericht lastete der Erstbeklagten als Folge eines Zahlungsauftrages vom 19.04.1995 einen Schadensbetrag von CHF 638'626.70 an (Ersturteil S 31 Mitte), obwohl der dadurch entstandene Negativsaldo durch eine Buchung über CHF 658'000.00 am 25.09.1995 ausgeglichen worden sein soll. Dennoch wies dieses Konto nach den Feststellungen zum 31.12.1995 nur noch ein Guthaben von CHF 748.30 auf (S 26 unten bis S 27 Mitte, S 31 Mitte). Aus diesen Feststellungen ist nun das Schicksal der Beträge von CHF 638'626.70 und CHF 658'000.00 nicht nachvollziehbar. Sollten beide Beträge dem Trust entzogen worden sein, so müsste der ihm entstandene Schaden noch deutlich höher als vom Erstgericht angenommen sein. Darüber hinaus finden sich in den Feststellungen Differenzen über die konkrete Höhe der entsprechenden Buchungen, ist doch einerseits von CHF 647'486.60 bzw CHF 647'486.00 und andererseits von CHF 658'000.00 die Rede (S 27 Absatz 1, S 28 Absatz 1).
Im Weiteren deuten die Feststellungen über diverse Kontobewegungen darauf hin, dass möglicherweise ungerechtfertigte Behebungen durch Gutschriften zu Lasten von anderen Konten ausgeglichen werden sollten, um auf diese Weise Unredlichkeiten zu decken.
Allerdings ist dem Sachverhalt auch zu entnehmen, dass strittige Kontobelastungen konkreten Zwecken dienten. So erfolgte mit dem unter anderem auch der Erstbeklagten angelasteten Zahlungsauftrag über USD 30'020.04 vom 26./29.01.1996 eine bestimmte Investition, von der aber nicht fest steht, ob sie noch bestehend und werthaltig ist (S 28 Absatz 7, S 31 unten). Der ebenfalls der Erstbeklagten angelastete Betrag von CAD 9'523.81 wurde zur Begleichung von Rechnungen der Zweitbeklagten verwendet (Ersturteil S 30 vorletzter Absatz, S 31 unten). Weitere Bezüge über USD 15'936.25 und CAD 23'783.87 gingen offenbar ebenfalls an eine bestimmte Mitarbeiterin der Zweitbeklagten (S 28 vorletzter Absatz, S 30 unten, S 31 unten). Schliesslich traf das Erstgericht ganz allgemein Negativfeststellungen darüber, wonach nicht feststellbar sei, aus welchen Gründen und für welche Zwecke die strittigen Überweisungen und Barbehebungen erfolgten (vgl insbesondere S 28 unten, S 30 unten, S 31 Mitte). Zusammenfassend kam das Erstgericht zur pauschalen Sachverhaltsannahme, wonach nicht festgestellt werden könne, "für was diese Vermögenswerte verwendet wurden, ob diese weiter investiert, bejahendenfalls in wen oder was, bzw ob diese für eigene Zwecke der J oder der Zweitbeklagten verbraucht wurden" (S 32 Absatz 1, S 40 unten und S 41 oben in Verbindung mit Beilage Y). Damit bleibt aber auf Sachverhaltsebene die Möglichkeit bestehen, dass diese finanziellen Mittel dem Trust nicht auf ungerechtfertigte Weise entzogen wurden.
10.4.4. Insgesamt ist daher zu konstatieren, dass den Feststellungen nicht mit der für eine abschliessende rechtliche Beurteilung gebotenen Verlässlichkeit entnommen werden kann, ob dem Trust durch J, die für die Fälschung der Kontounterlagen "zur Verschleierung der beschriebenen Vermögensabzüge" und deren Vorlage an Dr. I und den Kläger über einen längeren Zeitraum erhebliche kriminelle Energie aufgebracht hatte, ein Schaden entstanden ist oder nicht. Es ist daher eine Klarstellung und Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage erforderlich. Es wird notwendig sein, festzustellen, ob die strittigen Beträge in einer Weise verwendet wurden, dass sie dem *** Trust nicht mehr zur Verfügung stehen und eine Rückführung des Vermögens nicht mehr zu erwarten ist. Erst dann wird ein möglicher Schadenseintritt feststehen. Sollten die Ergebnisse des Verfahrens in diese Richtung keine hinreichenden Schlüsse zulassen, so wären zu jeder einzelnen strittigen Position klare Negativfeststellungen zu treffen, ohne diese mit Ausführungen zu möglichen Schadenseintritten zu belasten.
Wie bereits teilweise erwähnt sind die Entscheidungsgründe des Ersturteiles auch dahin nicht eindeutig genug, um (insbesondere auch hinsichtlich des strittigen Betrages von CHF 638'626.70) mit der gebotenen Klarheit beurteilen zu können, ob "bei regelmässiger Kontrolle der Originalkontoauszüge der Kontoverbindungen des *** Trust" durch die Erstbeklagte der (allenfalls eingetretene) Schaden zur Gänze oder in einem bestimmten Ausmass vermieden werden hätte können (vgl Ersturteil S 33 Absatz 2 und disloziert S 42 Absatz 4 aE).
10.4.5. Die Erstbeklagte bestreitet weiterhin ihre Passivlegitimation mit der Begründung, sie habe nie wirksam sondern nur "zum Schein" die Treuhänderfunktion für den *** Trust übernommen.
Nach den Feststellungen (vgl dazu den in diesem Punkt unstrittigen Inhalt der Treuhandurkunde laut Beilagen C und AAH) wurde zur ersten Treuhänderin für den *** Trust die G AG mit dem Sitz in Vaduz bestellt. Dies entspricht dem Art 899 Abs 1 PGR, wonach (in der Regel) ein Treuhandverhältnis durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder begründet wird. Nach Art 917 Abs 2 PGR ist der Treugeber berechtigt, durch die Urkunde die Bedingungen aufzustellen, unter welchen ein von ihm ernannter Treuhänder abberufen und allenfalls zukünftige Treuhänder ernannt werden sollen. Entsprechende Regelungen finden sich in der vorliegenden Treuhandurkunde vom 08. November 1990 in deren Punkt 11. (Beilagen C und AAH). Wenngleich bislang dazu Feststellungen fehlen, kann doch derzeit darauf verwiesen werden, dass im Falle, dass es sich bei einem Treuhänder um eine Körperschaft handelt und diese aufgelöst wird, wie dies hier nach den Feststellungen bei der G AG am 05./08.10.1992 der Fall war (Ersturteil S 20 Mitte), "der Protektor oder wenn er tot (oder im Falle einer juristischen Person aufgelöst) oder handlungsunfähig oder -unwillig" ist, die jeweiligen Treuhänder "mittels schriftlicher Urkunde einen oder mehrere andere Personen oder Körperschaften zu einem Treuhänder oder zu Treuhändern bestellen können". Nach Artt 903 Abs 1, 908 Abs 1 PGR ist in Verbindung mit dem Inhalt der Treuhandurkunde (Punkt 11.) derzeit davon auszugehen, dass ein Nachfolgetreuhänder "mittels schriftlicher Urkunde zu bestellen" war (ist). Ob und auf welche Weise der Nachfolgetreuhänder die Bestellung annehmen muss, ist in der Urkunde nicht geregelt. Da sich niemand auf diese Weise gegen seinen Willen zum Nachfolgetreuhänder bestellen lassen muss, könnte man in sinngemässer Anwendung des Art 899 Abs 1 und 2 PGR die Ansicht vertreten, dass es jedenfalls einer Annahmeerklärung bedarf. Ob diese nach den zuletzt zitierten Bestimmungen schriftlich erfolgen muss oder nicht kann derzeit dahin gestellt bleiben.
Es bedarf keiner weiteren Erörterungen, dass es für die Annahme von Rechten und Pflichten der Funktion eines Treuhänders nicht auf die Meinung oder das Verständnis dessen ankommt, der die Treuhänderschaft übernimmt, und ob dieser allenfalls eine "einschränkende" Vorstellung von der Verpflichtung von seiner Tätigkeit, seinen Berechtigungen und Verpflichtungen mit sich bringt. Würde man die Vorstellung des Treuhänders von seinem Amt als massgeblich ansehen, würde dies dazu führen, dass die Organe von Stiftungen, Gesellschaften und Trusts nur in dem Umfang verpflichtet sein würden, indem sie sich Pflichten bei Antritt ihres Amtes "vorgestellt" haben. Eine solche Auslegung verbietet sich von selbst. Vielmehr kann Rechtssicherheit nur dadurch gewahrt werden, dass formelle Voraussetzungen der Treuhandurkunde peinlichst genau eingehalten werden (vgl dazu konkret zum Amt eines Protektors OGH 02.08.2011, 06 CG.2007.337 GE 2011, 154). Diese Grundsätze werden auch bei beiderseitigen Vorbehalten zwischen Besteller und Nachfolgetreuhänder zum Nachteil des Trusts gelten. Die Möglichkeit einer "teilweisen Annahmeerklärung" als Treuhänder ist jedenfalls der vorliegenden Treuhandurkunde nicht zu entnehmen und auch im Gesetz nicht vorgesehen.
Klaus Biedermann, Die Treuhänderschaft des liechtensteinischen Rechts, dargestellt an ihrem Vorbild, dem Trust des Common Law, Bern 1981, 211, vertritt unter Hinweis auf eine fehlende gesetzliche Grundlage die Ansicht, dass der Bestellungsakt (Bezeichnung und Annahme durch die bezeichnete Person), wenn dieser keine Regelung über die Verschaffung der Rechtsträgerschaft enthält, lediglich deren Treuhänderstellung im Verhältnis zu den Begünstigten begründet, das heisst dass ihr ab diesem Zeitpunkt Treuhänderbefugnisse bzw Treuhänderpflichten zustehen bzw obliegen. Die Verschaffung der Rechtsträgerschaft hingegen hat demnach in den für die in Frage stehenden Treugüter vorgesehenen Verfügungsarten zu erfolgen. Ähnlich wird dies von Guido Meier, Die Treuhänderschaft (Trust) im liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 17, beurteilt. Dies erscheint insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Treuhandurkunde keine gegenteiligen Bestimmungen enthält.
Jedenfalls dann, wenn sich im fortgesetzten Verfahren (dazu noch weiter unten) herausstellt, dass der Inhalt der Beilagen C und AAH unbedenklich den Feststellungen zugrunde gelegt werden kann, wäre davon auszugehen, dass es entgegen dem Standpunkt der Erstbeklagten für die Wirksamkeit ihrer Bestellung zur Treuhänderin nicht auf die Verschaffung der Rechtsträgerschaft zu ihren Gunsten ankommt. Dasselbe gilt für eine allfällige Verletzung von Eintragungs- und Hinterlegungsvorschriften (vgl Artt 900 ff PGR). Die Treuhänderschaft entsteht nämlich ungeachtet der Eintragung und Hinterlegung (Meier, Treuhänderschaft 10; Carsten Bauer, Trust und Anstalt alsRechtsformen liechtensteinischen Rechts 7).
10.4.6. Sollten die Zweitbeklagte und die Erstbeklagte nicht im Sinne der vorstehenden Grundsätze zu Treuhändern bestellt worden sein, dann wäre mit den Parteien die Bestimmung des Art 898 PGR (vermutetes Treuhandverhältnis) zu erörtern. Demnach ist in jenen Fällen, in denen jemand kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung oder in anderer Weise ohne ausdrückliche Bestellung zum Treuhänder von einem anderen Vermögenswerte oder Rechte irgendwelcher Art im eigenen Namen aber zu Gunsten des bisherigen Eigentümers oder eines Dritten besitzt, mangels anderer Bestimmung das zwischen ihm und dem Dritten bestehende Rechtsverhältnis wie ein Treuhandverhältnis zu behandeln (Abs 1). Soweit das Gesetz für solche Rechtsverhältnisse nicht besondere Regeln aufstellt oder aus den Umständen nichts anderes folgt, sind auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermögens- oder Rechtsinhaber und dem Dritten die auf das Treuhandverhältnis bezüglichen Vorschriften, insbesondere über die Stellung des Treuhandgutes bei Zwangsvollstreckung und im Konkurse, sinngemäss anzuwenden. Es wäre dann den Parteien Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen sowie Behauptungen und Beweisanbote vorzutragen, die bei rechtlicher Relevanz auf Sachverhaltsebene zu berücksichtigen wären.
10.4.7. Den bisherigen Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Funktion einer Treuhänderin ab einem nicht konkret festgestellten Zeitpunkt von der Zweitbeklagten ausgeübt wurde, obwohl diese nicht über eine entsprechende Treuhänderbewilligung verfügte. Nicht klar ist auch, ob und in welchem Ausmass der Kläger und der Protektor Dr. I über diese Umstände Kenntnis hatten. Jedenfalls ersuchte J Anfang 1995 die Erstbeklagte bzw Rechtsanwalt N "um die formale Übernahme der Treuhandmandate der Zweitbeklagten, darunter auch des *** Trust". Mit 24.03.1995 "übernahm die Erstbeklagte formal die Treuhandschaft für den *** Trust", ohne dass dem Kläger oder dem Protektor Dr. I "gegenüber offengelegt wurde, dass es sich nur um eine formale Treuhandschaft handeln würde und diese faktisch weiterhin von der Zweitbeklagten, vertreten durch J, ausgeübt wird" (siehe dazu Ersturteil S 20 Absatz 3 bis S 22 Absatz 2).
Diese Feststellungen reichen nicht hin, um die rechtliche Stellung und Funktion von J bzw der Zweitbeklagten und in der Folge auch der Erstbeklagten im Verhältnis zum Trust beurteilen zu können.
10.4.8. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, dass als Voraussetzungen für einen möglichen Schadenersatzanspruch von einem Schadenseintritt und einem dafür kausalen Verhalten der Erstbeklagten auszugehen ist, wäre abzuklären, welche konkreten Vorgänge dazu führten, dass einerseits die Zweitbeklagte bzw J sich als Treuhänder gerierten und andererseits die Erstbeklagte mit 24.03.1995 zur Treuhänderin bestellt wurde, um die rechtliche Wirksamkeit der Vorgänge und deren rechtliche Konsequenzen beurteilen zu können. Insbesondere wird abzuklären sein, in welcher Funktion und in wessen Namen J bei Ausübung ihrer Tätigkeiten aufgetreten ist, wie es zur Eintragung der Erstbeklagten als Treuhänderin des Trusts mit 24.03.1995 in das damalige Öffentlichkeitsregister kam. Dafür ist auch von Bedeutung, welche Urkunden darüber errichtet wurden sowie ob und in welchem Umfang die Beteiligten (insbesondere auch der Kläger und Dr. I) Kenntnis über alle diese Vorgänge erlangt haben. Aus derzeitiger Sicht wird als relevant auch geprüft werden müssen, was Rechtsanwalt N als Vertreter der Erstbeklagten und J als allfällige Vertreterin der Zweitbeklagten konkret miteinander vereinbart und welchen Hintergrund sie unter der "formalen Übernahme der Treuhandschaft" verstanden haben und wie diese tatsächlich umgesetzt wurde. Die in Seite 22 oben des Ersturteils angeführte Negativfeststellung bezieht sich offenbar nur auf die dazu getroffene Honorarvereinbarung (vgl Ersturteil S 36 Abs 2). Nach den bisherigen Feststellungen hat die Erstbeklagte in der Folge keine "eigenständige Tätigkeit oder Kontrolle ausgeübt", ohne dass sich daraus aber ergibt, wie die Wahrnehmung der "formalen Funktion des § 180a-Treuhänders" faktisch erfolgte und bei welchen Gelegenheiten und auf welche Weise die Erstbeklagte "über Ersuchen von J die Mandate nach aussen hin vertreten hat" (Ersturteil S 21 unten, S 25 Abs 1). Dabei wird darauf zu achten sein, dass vertragliche Beziehungen über eine Treuhänderschaft wegen der weitgehend deckungsgleichen Interessenlage wie bei der Stiftung nicht nach § 914 ABGB sondern nach dem Willensprinzip auszulegen sind (OGH LES 2000, 148 unter Hinweis auf Bösch in LJZ 1999, 73 [75] mwN).
10.4.9. Die ebenfalls in der Revision aufgeworfene Frage, wonach die zwischen der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten bzw J abgeschlossene Vereinbarung ein "Scheingeschäft" darstelle, kann derzeit nicht beantwortet werden, weil dazu - wie bereits ausgeführt - die näheren Umstände der möglichen Übertragung der Treuhänderfunktion abgeklärt werden müssen. Es sei daher derzeit an dieser Stelle nur der Hinweis auf § 916 ABGB und die dort normierten Rechtsfolgen sowie darauf gestattet, dass einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben hat, die Einrede des Scheingeschäftes nicht entgegengesetzt werden kann. Abschliessend sei dazu an die Unterscheidung zwischen absolutem und relativem Scheingeschäft einerseits und Umgehungsgeschäft andererseits erinnert (vgl dazu Bollenberger in KBB öABGB 4. Auflage § 916 Rz 1-5).
10.4.10. Die grundsätzlichen Rechtsausführungen des Erstgerichts unter Bedachtnahme auf die Artt 910, 919, 922, (richtig:) 924 PGR (auch im Zusammenhang mit Bestimmungen der Treuhandurkunde), die vom Berufungsgericht als zutreffend qualifiziert wurden, werden in der Revision in ihrer Allgemeinheit nicht in Zweifel gezogen, sodass gemäss §§ 482, 469 a ZPO insoweit auf diese und im Übrigen auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden kann. Richtig hat das Erstgericht auch erkannt, dass nach Art 910 Abs 1 PGR der Inhalt der Treuhandurkunde, wie namentlich des Vertrages, des Treuhandbriefes, der Verfügung von Todes wegen, des Statuts, für die Auslegung des Treuhandverhältnisses zwischen Treugeber, Treuhänder und Begünstigten in erster Linie massgebend ist (zum Willensprinzip siehe oben Punkt 10.4.8.). Richtig ist auch, dass nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle der Inhalt einer derartigen Urkunde, der den zwingenden Vorschriften oder der öffentlichen Ordnung des Landes widerspricht, so auszulegen ist, dass er damit im Einklang steht, soweit das Gesetz oder die Urkunde es nicht anders vorsehen.
Art 922 Abs 1 PGR bestimmt, dass der Treuhänder verpflichtet ist, die Bestimmungen der Treuhandurkunde und die hier aufgestellten, mit jener nicht im Widerspruch stehenden Vorschriften getreulich zu befolgen, das Treugut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwahren, zu verwalten und, wo es üblich oder angemessen erscheint, das Vermögen gegen Gefahren zu versichern. Der Treuhänder darf nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle keine Verfügungen über das Treugut vornehmen, die den besonderen Zweck der Treuhänderschaft beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Auch bei der Beurteilung dessen, was eine Pflichtverletzung im Sinne dieser Gesetzesstelle darstellt, ist primär auf den Inhalt der Treuhandurkunde abzustellen (StGH 2007/082 GE 2010, 446).
Der Treuhänder, der den in der Treuhandurkunde aufgestellten oder den sonst einschlägigen Vorschriften dieses Titels zuwiderhandelt (Treuhandbruch), haftet nach Art 924 Abs 1 PGR dem Treugeber und, falls ein solcher nicht mehr vorhanden ist, dem Begünstigten gemäss den Grundsätzen des Vertragsrechts persönlich und mit seinem ganzen Vermögen. Laut Abs 2 des Art 924 PGR haften Mittreuhänder bei Treubruch, unter Vorbehalt ihres Rückgriffsrechts auf den Schuldigen, sofern die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, unbeschränkt und solidarisch, soweit sie nicht nachzuweisen vermögen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes in der Überwachung des Mittreuhänders angewandt haben.
Im Rahmen der angeführten Sorgfaltspflichten hat der Treuhänder insbesondere in Betracht zu ziehen, dass es sich beim Treugut nicht um sein Privatvermögen, sondern um Fremdvermögen handelt, das er nicht im gleichen Umfang Risiken aussetzen kann wie sein Privatvermögen. Die Sorgfaltspflicht des Treuhänders geht also über den Sorgfaltsmassstab, den er in eigenen Angelegenheiten anwendet, hinaus. Es ist wie insbesondere Biedermann, aaO 245 ff, ausführte, ein strenger Massstab anzulegen. Zur Begründung der Haftung ist nicht nur auf die weiter bestehende Verantwortlichkeit des Treuhänders und insbesondere sein Einstehen für ein allfälliges Auswahlverschulden, sondern auch auf eine kausale Verantwortung für den durch den Dritten verursachten Schaden Bedacht zu nehmen. Die Haftung des Treuhänders für die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" im Sinne der Bestimmungen des Art 922 Abs 1 PGR ist also streng und weitreichend und erfasst alle Arten des Verschuldens von der leichten Fahrlässigkeit bis zum Vorsatz. Die Sorgfaltspflichten eines Treuhänders reichen allerdings nicht in den Bereich des Unvorhersehbaren, Unverwirklichbaren und damit Unzumutbaren. Ein Treuhänder, der Treugut weitergibt, muss eine wirksame Kontrolle ausüben, um eine dem Treuhandvertrag widersprechende Gebarung mit dem Treugut auszuschliessen (LES 1988, 60 mwN).
Art 924 Abs 3 PGR bestimmt weiters, dass der Treuhänder - unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts oder soweit es sich aus den Umständen bei der einzelnen Treuhand nicht anders ergibt - auch für Handlungen und Unterlassungen eines Dritten, dem er die Besorgung von Treuhandgeschäften übertragen oder den er sonst hierbei verwendet hat, wie beispielsweise bei Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und dergleichen, haftet.
Besonders hingewiesen hat das Erstgericht auf Art 919 Abs 5 PGR, wonach der Treuhänder alle Verwaltungshandlungen durch Dritte vornehmen lassen kann, soweit es nicht auf die persönliche Erfüllung der Treupflichten ankommt. Daraus hat das Erstgericht abgeleitetet, die Verwaltung des treuhänderisch übergebenen Vermögens bilde geradezu den typischen Aufgabenbereich des Treuhänders, den er gemäss Art 919 Abs 5 PGR - auch bei Gestattung durch den Inhalt der Treuhandurkunde - nicht übertragen dürfe.
Nach Biedermann, aaO 261 f, hat der Treuhänder das ihm gemäss der Treuhandurkunde bzw gesetzlicher Vorschrift eingeräumte Ermessen persönlich auszuüben, da Ermessen definitionsgemäss einen persönlichen Entscheidungsspielraum des Ermessensträgers begründe. Wer Ermessen gewähre, setze sein Vertrauen in die Person des Ermessensträgers. Er wolle dessen persönliche Entscheidung und nicht die eines ihm unbekannten Dritten. Demgegenüber darf nach dieser Literaturmeinung der Treuhänder rein ausführende Geschäftsführungshandlungen stets durch Dritte vornehmen lassen, da es hierbei nicht auf die Persönlichkeit des Treuhänders ankomme.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Weitergabe von Treugut an dritte Personen grundsätzlich zulässig ist. Dies wurde insbesondere aus Artt 919 Abs 5, 924 Abs 3 PGR und § 64 Abs 1 TrUG abgeleitet (OGH LES 1988, 60; vgl OGH LES 1987, 114).
So legt etwa jener Treuhänder, der Treuhandgeld weitergibt, ohne sich über die Bonität des Empfängers die erforderliche objektive Sicherheit verschafft zu haben, genau jene Sorglosigkeit an den Tag, die die Schutzbestimmungen der Artt 922, 924 PGR (im Übrigen auch § 64 Abs 1 TrUG) hintanhalten wollen. Es reicht nicht hin, dass der Treuhänder subjektiv an die Bonität jener weiteren Unternehmen glaubt, mit denen er im Rahmen der in Rede stehenden Treuhandgeschäfte in Geschäftsverbindung stand. Denn Fahrlässigkeit ist auch dem zuzurechnen, der subjektiv nicht erkannte, was er objektiv unter Anwendung der bei ihm zu unterstellenden Fähigkeiten hätte erkennen müssen. Mit anderen Worten: Die als Schädiger in Anspruch genommene Partei kann sich nicht dadurch entschuldigen, dass sie die bei der Weitergabe fremden Geldes erforderliche Kontrolle und Aufsicht durch die schlichte Hoffnung ersetzte, jetzt werde, da bisher alles gut gegangen sei, wohl auch in Zukunft damit sein Bewenden haben. Gerade darin liegt das Verschulden einer Partei, die sich bei Veranlagungsgeschäften mit fremdem Geld, die eine genaue Kontrolle erforderten, auf blosses Vertrauen verliess und die notwendige Kontrolle vernachlässigte. Wenn sich das vom Treuhänder durch objektive Massnahmen nicht gedeckte Vertrauen später als unberechtigt erwies, muss er den hieraus entstandenen Schaden nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes ersetzen. Dabei können unter Umständen die Regeln über die alternative Kausalität zur Anwendung kommen (vgl dazu weitergehend LES 1987, 114; LES 1988, 60 wie vor).
Auf die Zulässigkeit der Weitergabe von Treugut und die damit verbundene Übertragung von Verwaltungsaufgaben kann aber derzeit ohne die noch zu verbreiternden Feststellungen über die Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen, wie sie insbesondere zwischen der Erstbeklagten einerseits und der Zweitbeklagten bzw J andererseits bestanden haben, nicht abschliessend eingegangen werden.
10.4.11. Die Erstbeklagte wird sich allerdings bei Vorliegen der noch abzuklärenden weiteren Haftungsvoraussetzungen an den dargestellten Sorgfalts- und Haftungsgrundsätzen in Verbindung mit dem Inhalt der Treuhandurkunde (Punkt 12.) - so ua zur Frage, ob und auf welche Weise die Erstbeklagte eine wirksame Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit und Bonität der Zweitbeklagten bzw J vorgenommen hat - messen lassen müssen.
10.5. Zu der in der Revision nicht mehr wirksam in Zweifel gezogenen Aktivlegitimation des Klägers, der zu Lebzeiten alleiniger Begünstigter war und ist (vgl dazu die Revisionsausführungen S 15 unten), kann auf die Artt 924 Abs 1, 925 Abs 5 und die Ausführungen in Biedermann, aaO 169 f, 524, verwiesen werden.
10.6. Die Erstbeklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren auch einen Mitverschuldens- und Verjährungseinwand erhoben. Dazu führt sie in der Revision nur noch aus, der Schluss der Unterinstanzen, dass der Protektor Dr. I keine Kontoauszüge hätte anfordern können, sei unrichtig. Damit hat es aber die Revisionswerberin unterlassen, darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Unterinstanzen unrichtig erscheint § 475 Abs 2 ZPO), weil sie sich damit auf die blosse und nicht weiter ausgeführte Behauptung beschränkt, auch das Berufungsgericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt. Damit wird die Frage des nach den Behauptungen der Erstbeklagten (über Handlungen bzw Unterlassungen durch den Protektor Dr. I und J) dem Kläger anzulastenden Mitverschuldens mangels ausgeführter Rechtsrüge zu einer selbständigen anspruchsvernichtenden Einwendung nicht gesetzmässig ausgeführt, sodass darauf und auf die überhaupt nicht mehr angesprochene Verjährung nicht mehr einzugehen ist (vgl RIS-Justiz RS0043605; RS0043338). Entsprechendes gilt auch für die Höhe der vom Erstgericht dem Kläger im Verhältnis zur Erstbeklagten zuerkannten Leistung (vgl dazu insbesondere Revision ON 130, S 8 Absatz 1), soweit es hiezu nicht ohnehin im Sinne der obigen Ausführungen einer Verfahrensergänzung bedarf. Mit ihren Ausführungen, wonach sich der Kläger als Begünstigter das Verhalten von J zurechnen lassen muss, weil er ihr die Vermögenswerte mit Vollmacht und Auftrag zur Vermögensverwaltung übertragen habe (ON 130 S 15 unten), entfernt sich die Erstbeklagte in unzulässiger Weise von den Feststellungen. Andererseits bestreitet die Erstbeklagte eine rechtsgeschäftliche Übertragung von Treugut an die "G" (ON 130 S 18 Abs 4). Dazu lässt sich aber den Feststellungen in ihrer Gesamtheit entnehmen, dass der Kläger "wirtschaftlicher Treugeber des *** Trust" und dass dessen nicht unerhebliches Treuvermögen Gegenstand von diversen Verwaltungshandlungen durch unterschiedliche Treuhänder war. Auch in diesem Punkt ist daher die Revision nicht gesetzmässig ausgeführt.
10.7. Zusammengefasst zeigt sich aber, dass die Sachverhaltsgrundlage zu einigen Punkten klarzustellen und zu ergänzen ist. Es wird abzuklären sein, ob und in welcher Höhe dem *** Trust ein Schaden entstanden ist (Punkt 10.4.2. - 10.4.4.). Weiters wäre zu prüfen, ob der Erstbeklagten in Bezug auf den Trust wirksam Rechte und Pflichten überbunden wurden (Punkte 10.4.5. - 10.4.9.). Schliesslich wäre von Bedeutung, ob die Erstbeklagte diesen Pflichten entsprochen hat (Punkte 10.4.10. - 10.4.11.) und ob Pflichtverletzungen für den allfälligen Schadenseintritt kausal waren (Punkte 10.4.2. - 10.4.4.). Sohin wären (soweit bisher nicht geschehen) die relevanten Fragen mit den Parteien zu erörtern und diesen Gelegenheit zu geben, dazu Prozessbehauptungen und Beweisanbote zu erstatten, um sodann eine tragfähige Sachverhaltsgrundlage zu schaffen.
Die Revisionswerberin legte mit ihrem Rechtsmittel einen Ausdruck aus dem "Internet-Duden" zu der ihrer Ansicht nach "rechtlich bisher verkannten Bedeutung des Wortes formal" vor. Diese Urkunde betrifft jedoch weder die von der Erstbeklagten geltend gemachte Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens, der die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern vermochte, weil hier jedenfalls derzeit nicht die Bedeutung dieses Wortes im Sinne eines (Online-) Wörterbuches entscheidend ist, sondern was die betreffenden Beteiligten unter der "formalen Funktion des § 180a-Treuhänders" verstanden und wie dieser Begriff im Sinne der oben stehenden Ausführungen auszulegen ist. Dieses Beweismittel war daher schon aus diesen Erwägungen heraus im Sinne des § 473 Abs 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Nach § 478 Abs 1 ZPO entscheidet das Revisonsgericht über die Revision in nicht öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Ein Erfordernis auf Anberaumung einer Revisionsverhandlung nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle, die im Ermessen des OGH liegt (OGH 05.03.2010 06 CG.2005.232 GE 2010,572), besteht nach den vorstehenden Gründen, die sich im Wesentlichen auf die Erörterung von Rechtsfragen beschränken, nicht. Der auf Anberaumung einer Revisionsverhandlung gerichtete Antrag der Erstbeklagten war daher zurückzuweisen.
Insgesamt erweist sich aber die Revision in den von ihr als mitumfasst zu sehenden Anträgen dahin berechtigt als die Urteile der Vorinstanzen (hinsichtlich des Urteils des Fürstlichen Landgerichtes soweit dieses nicht unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist) aufzuheben waren und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen war. Es wird nämlich eine umfassende Würdigung der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise vorzunehmen sein, während nicht der Schwerpunkt des Verfahrens in die zweite Instanz zu verlagern ist. Andernfalls würde man den Parteien eine Tatsacheninstanz entziehen und eine höhere Kostenbelastung auferlegen (vgl OGH 09.01.2014 02 CG.2006.213 mwN).
Der Vorbehalt über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in § 52 Abs 1 2. Satz ZPO begründet.
Vaduz, am 08. Mai 2015