09 CG. 2011.313
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie die OberstrichterIn Univ. Prof. Dr. Reinhold Hotz, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei A***, vertreten durch B***, wider die beklagte Partei C***, vertreten durch den Verfahrenshelfer D***, wegen CHF 36.100,-- s.A. über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 26.04.2012, 9 CG.2011.313-18, mit dem der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 31.01.2012 (ON 10) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 4 Wochen die mit CHF 1.966,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1.1 Mit der am 14.09.2011 beim Landgericht eingebrachten Klage beantragte der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von CHF 36.100,-- s.A.
Hiezu brachte der Kläger zusammengefasst vor, dass der Beklagte mit seiner Firma E*** GmbH (im Folgenden auch: GmbH) im Jahre 2006 in ... in der Schweiz eine Disco-Bar betrieben habe. Der Kläger habe dafür seine Gastwirtekonzession zur Verfügung gestellt und in diesem Betrieb auch gearbeitet. Dafür sei ein Entgelt von monatlich CHF 3.000,-- vereinbart worden, sohin für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.12.2006 CHF 24.000,--. Weiters habe der Kläger dem Beklagten im Jahre 2006 verschiedene Darlehen eingeräumt, und zwar CHF 7.500,-- für eine Mietkaution, CHF 3.000,-- für eine Mischpultanlage und CHF 1.600,-- für den Stock (Anfangsbestand für das Portmonee-Wechselgeld). Nachdem der Beklagte den Betrieb bzw das Lokal verkauft habe, habe er dem Kläger zugesagt, für die vorerwähnten Forderungen persönlich aufzukommen. Der Beklagte habe die persönliche Haftung übernommen, weshalb darüber zwischen den Parteien eine undatierte Vereinbarung geschlossen und unterfertigt worden sei.
1.2 Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Zwischen den Parteien habe nie ein Arbeitsverhältnis bestanden und seien vom Kläger für den Beklagten auch nie irgendwelche Arbeiten erledigt worden. Der Kläger habe dem Beklagten weder einen Kredit für eine Mietkaution noch für die Mischpultanlage und für den Stock gewährt. Der Beklagte habe weder eine Vereinbarung unterschrieben noch irgendwelche Zugeständnisse gemacht. Aus der angeblichen Vereinbarung gehe überdies hervor, dass der Kläger die angebliche Mietkaution an die GmbH übertragen habe. Die CHF 1.600,-- für den Stock sowie CHF 3.000,-- für die Mischpultanlage seien an die GmbH bezahlt worden.
Hiebei traf das Landgericht folgende Feststellungen:
"Der Beklagte betrieb im Jahre 2006 in ... den E***. Das Gastwirtschaftspatent für das Lokal E*** in ... (St. Gallen) stellte hiebei der Kläger zur Verfügung, dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem Beklagten, wonach der Kläger CHF 3.000,-- im Monat für die Zurverfügungstellung des Wirtepatentes und für seine Arbeit im Lokal erhalten sollte. Die Mietkaution in Höhe von CHF 7.500,-- bezahlte der Kläger an die F*** in ..., diese Kaution war notwendig, damit das Lokal betrieben werden konnte. Für das Mischpult mussten neue Gerätschaften angeschafft werden, dies erledigte der Kläger und bezahlte hiefür CHF 3.000,--. Auch finanzierte er den Stock, also das Anfangsgeld für das Portemonnaie (Wechselgeld) in Höhe von CHF 1.600,--. In weiterer Folge war der E*** acht Monate in Betrieb und wurde dann vom Beklagten verkauft. Während der Zeit des Betriebes hat der Kläger gemeinsam mit dem Beklagten dort Musik gemacht (DJ), serviert, aufgeräumt, geputzt usw. Zunächst hat der Kläger auf sofortige Zahlung verzichtet, bis die Anlaufphase vorbei war, zum Schluss wurden gute Umsätze gemacht und der Beklagte hat den Club verkauft, weshalb der Kläger auf ihn zukam mit seinen Forderungen, nämlich Lohn sowie Entgelt für die Zurverfügungstellung des Wirtepatentes für acht Monate, Mietkaution in Höhe von CHF 7.500,--, Auslagen für die Anlage für Mischpult und Lichteffekte in der Höhe von CHF 3.000,-- sowie Finanzierung des Stocks in Höhe von CHF 1.600,--. Der Beklagte sagte dem Kläger zu, dass er das bezahlen würde, dass dieser aufschreiben solle, was der Beklagte ihm noch schulden würde und er dies unterschreiben würde.
Im Weiteren setzte der Kläger die Beilage A bzw A1 auf und gelegentlich eines vereinbarten Treffens in ... (Ende 2006/Anfang 2007) unterfertigte der Beklagte, nachdem er sie durchgelesen hatte, die Beilage A bzw A1, welche folgenden Inhalt hat (vgl Beilage A bzw A1):
A***,
... ...
E*** (Büro)
C***
... ...
Privat
C***
9493 Maren
Nat. ***
Herr C*** schuldet mir A*** den Lohn von 8 Monaten vom 1.04.2006 bis am 31.12.2006 (8 x 3000.00Fr. = 24000.00Fr).
Ich (A***) habe auch Mietkaution von 7500,-Fr. Bezahlt an die F*** in ... für den E*** in ....
Weiter habe ich (A***) eine Anlage für den Mischpult und Lichtefekte bezahlt im Wert von 3000.00Fr. die ich bis heute nicht erhalten habe.
Weiter habe ich (A***) den Stock von von 1600.00Fr. nicht erhalten.
Mit freundlichen Grüssen
A*** C***
eigenhändig eigenhändig
Eine Zahlung durch den Beklagten ist bislang nicht erfolgt."
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung erläuterte das Landgericht insbesondere die Unglaubwürdigkeit und Widersprüchlichkeit des Prozessvorbringens des Beklagten und der von diesem abgelegten Parteiaussage.
Rechtlich beurteilte das Landgericht den Sachverhalt nach Schweizer Recht. Der Beklagte habe dem Kläger persönlich die Bezahlung der Klagsforderung zugesichert und werde deshalb auch zu Recht, sei es aufgrund eines Schuldbeitrittes, sei es aufgrund eines selbstständigen Schuldbekenntnisses im Sinne des Art 17 chOR, vom Kläger persönlich in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht verwarf die Beweisrügen des Klägers und übernahm alle erstinstanzlichen Feststellungen als Ergebnis einer zutreffenden und überzeugend begründeten Beweiswürdigung.
Weiters erachtete das Berufungsgericht die Verfahrensrüge, in der die Übergehung des Beweisantrages des Beklagten auf Einvernahme der Zeugin G*** gerügt wurde, in Ermangelung eines relevanten Beweisthemas für nicht berechtigt. Die erstmals in der Beweisrüge der Berufung beantragte Einvernahme eines informierten Vertreters der F*** ... sei entbehrlich. Dies, weil die hiezu als Beweisthema genannte Frage des Geschäftsverlaufes der Disco und die ohnehin ausser Streit stehende Tatsache, dass diese Disco von der GmbH betrieben worden sei, nicht wesentlich seien. Dass die GmbH nicht verkauft worden sei, ergebe sich aus dem Handelsregisterauszug. Inwieweit dies überhaupt wesentlich sein solle, verbleibe im Dunkeln.
Schliesslich erachtete das Obergericht die zum grössten Teil prozessordnungswidrig nicht von den erstinstanzlichen Feststellungen ausgehende und überwiegend die Beweiswürdigung bekämpfende Rechtsrüge für nicht berechtigt. Hiebei schloss sich das Berufungsgericht vollinhaltlich der rechtlichen Beurteilung des Landgerichtes an.
In seiner Revisionsbeantwortung stellte der Kläger den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Revision. Auf das darin enthaltene Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
Entgegen dem Standpunkt der Vorinstanzen wäre die Einvernahme der Zeugin G*** für die gegenständliche Rechtssache wichtig und unumgänglich gewesen, da diese Zeugin hätte bestätigen können, dass nur die GmbH der Vertragspartner des Klägers gewesen und der Beklagte immer als Organ dieser Gesellschaft tätig gewesen sei und nie eine persönliche Bürgschaft übernommen habe. Aufgrund der Zeugenvernehmung von G*** wäre klar festzustellen gewesen, dass der Beklagte nur eine Bestätigung habe ausstellen wollen, damit der Kläger eine schriftliche Bestätigung bezüglich der Zahlungen habe.
Die Zeugeneinvernahme eines informierten Vertreters der F*** sei insbesondere zum Thema angeboten worden, dass die GmbH von allem Anfang an Zahlungsprobleme gehabt habe, der Beklagte nicht Mieter oder Betreiber des Lokals in ... gewesen sei, die Mischpultanlage bei der Übergabe des Mietobjekts im Dezember 2008 an die F*** übertragen worden sei und die Mietkaution durch den Kläger im Namen und auf Rechnung der GmbH übergeben worden sei. Die Ladung des informierten Vertreters der F*** hätte auch Rückschlüsse auf die Erstellung der Beilage A gegeben, dass hier keine Schuldenübername durch den Beklagten stattgefunden habe, sondern der Sinn und Zweck nur die schriftliche Bestätigung der Forderungen des Klägers gegenüber der GmbH gewesen sei. Die undeutliche und unzweideutige Ausformulierung des Vertragstextes durch den Kläger könne nicht zu Lasten des Beklagten ausgelegt werden. "Die Nichtladung des Zeugen führe die Nichtigkeit der Entscheidung herbei und stelle deshalb einen wesentlichen Verfahrensmangel dar."
Aktenwidrig soll das Berufungsurteil nach Meinung des Revisionswerbers sein, weil aus der Beilage A eindeutig hervorgehe, dass der Vertragspartner des Klägers nicht der Beklagte gewesen sei. Die Vorinstanzen hätten diesbezüglich keine Ausführungen gemacht und damit der eindeutigen Aktenlage und der Beilage A widersprochen. Der Beklagte sei keine Partei, sondern nur die GmbH. Somit könne der Beklagte dem Kläger auch nichts schulden. Die Vorgehensweise der Vorinstanzen und die klare Aktenwidrigkeit seien ein klarer Widerspruch und stellten einen Bruch von verfahrensrelevanten Grundsätzen dar.
In rechtlicher Hinsicht habe das Landgericht bei seiner Interpretation der Urkunde Beilage A übersehen, dass diese vom Beklagten als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der GmbH unterschrieben worden sei. Eine vom Wortsinn und Zweck ausgehende Interpretation dieser Urkunde ergebe, dass auf der einen Seite der Kläger und auf der anderen Seite die GmbH gestanden seien. Die Vorinstanzen hätten auch die inkonsistenten Vertragsformulierungen der weiteren Absätze der Beilage A nicht richtig interpretiert. Der Kläger habe in seiner Parteieneinvernahme nie zwischen der natürlichen Person des Beklagten und diesem als Vertreter der GmbH unterschieden. Immer wieder habe der Kläger ausgeführt, dass er die Müllgebühr und den Stock an den Beklagten gegeben habe, obwohl klar bewiesen worden sei, dass dies nicht den Tatsachen entspreche. Der weitere Vertragstext der Beilage A müsse ebenfalls nach dem Sinn und Zweck des Vertrages ausgelegt werden; insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass es nicht logisch und ausserhalb der Lebenserfahrung sei, dass der Beklagte die Schulden einer Gesellschaft übernehmen solle, die bereits konkursreif sei. Bei richtiger Schuldübernahme hätte der Beklagte als Organ der GmbH und als dritte Partei, nämlich als natürliche Person die Schuldübernahme unterschreiben müssen. Eine Schuldübernahme brauche nämlich auch die Zustimmung der jeweiligen Drittpartei bzw des Schuldners, welche hier nicht erfolgt sei. Die zweideutige Schreibweise des Vertragsinhaltes könne jedoch nicht zu Lasten des Beklagten ausgelegt werden. Klar sei, dass der Beklagte nur als Organ der Gesellschaft unterschrieben habe. Es sei nie sein Wille gewesen, Schulden der konkursiten Gesellschaft zu übernehmen.
Eine Übernahme der Schulden der GmbH durch den Beklagten widerspreche jedem Erfahrungsschatz, da ansonsten die Gründung und die Abwicklung der Geschäfte über eine GmbH absolut sinnlos gewesen wäre. Die Vorinstanzen hätten deshalb zum rechtlichen Schluss kommen müssen, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte keine Partei im Vertrag Beilage A sei, auch keine Forderung des Klägers bestehe. Aus Sinn und Zweck dieser Beilage gehe hervor, dass der Kläger eine Bestätigung erhalten sollte, dass er Forderungen gegenüber der Gesellschaft habe, da er bis zu diesem Zeitpunkt keine schriftlichen Belege für diese Forderungen in der Hand gehabt habe. Die Vorinstanzen hätten deshalb den Sachverhalt nicht ordentlich festgestellt. Diese Handlungsweise stelle eine klare Verhinderung der Wahrheitsfindung dar und hätte bei der rechtlichen Beurteilung im Rahmen der Auslegung nach dem Wortsinn berücksichtigt werden müssen.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Nicht anders verhält es sich mit der vom Beklagten vermissten Einvernahme eines informierten Vertreters der F*** .... Ein solcher Beweisantrag wurde entgegen der Behauptung des Beklagten in seiner Berufung im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht gestellt (ON 11 S 9). Das in der Mängelrüge der Berufung hiezu enthaltene Vorbringen bzw Beweisthema (GmbH als Betreiberin der Disco, Geschäftsverlauf etc) betraf für die rechtliche Beurteilung dieser Sache von vorneherein irrelevante Umstände und hätte dieser erstmals in der Berufung gestellte Antrag auch wegen offenkundiger Verschleppungsabsicht gemäss § 275 Abs 2 ZPO zurückgewiesen werden können.
Das Erstgericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beklagte dem Kläger zusagte, er werde die klagsgegenständlichen Forderungen bezahlen; der Kläger solle aufschreiben, was ihm der Beklagte schulde und werde der Beklagte dies unterschreiben (ON 10 S 5). Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen und ausgehend vom Wortlaut der auch vom Beklagten unterfertigten Erklärung (C*** schuldet dem Kläger etc) erweisen sich nicht die Feststellungen der Vorinstanzen als aktenwidrig, sondern vielmehr die diesbezügliche Rüge des Beklagten, die damit auch nicht zur prozessordnungsgemässen Darstellung gebracht wurde (Kodek in Rechberger³ § 503 Rz 17 mwN).
Auch die Rechtsrüge, der zum überwiegenden Teil ein urteilsfremder Sachverhalt unterstellt wird, ist nicht berechtigt. Wie schon erwähnt ging es in der gegenständlichen Rechtssache nicht allein darum, das nach seinem Wortlaut ohnehin eindeutige Schreiben Beilage A losgelöst von seiner Vorgeschichte zu beurteilen. Entgegen der Meinung des Beklagten liegt es keinesfalls ausserhalb der Lebenserfahrung, sondern entspricht es häufiger Praxis, dass sich der Gläubiger einer in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen GmbH nach deren Verkauf bzw nach Einstellung des Betriebes durch den - hier - Mehrheitsgesellschafter von diesem persönlich die Bezahlung seiner offenen Forderungen versprechen lässt. Die mündlichen und schriftlichen Erklärungen des Beklagten sind sohin gemäss dem hier unbestrittenermassen zur Anwendung gelangenden Schweizer Recht als Schuldbekenntnis gemäss Art 17 chOR zu beurteilen. Dieses keiner besonderen gesetzlichen Form unterworfene Rechtsgeschäft bedurfte nicht der Zustimmung der GmbH. Zu Recht wies das Landgericht auch darauf hin, dass der Beklagte keinerlei Vorbringen erstattete geschweige den Nachweis erbrachte, dass und warum er trotz seiner mündlichen und schriftlichen Schuldbekenntnisse diese nicht schulde oder noch nicht zur Zahlung verhalten werden könne (BGE 65 II 84; BGE 105 II 1887 E. 2a; 4 C. 326/2004 [19.04.2005] E. 3.2.1 fr).
Zum gleichen Ergebnis würde im Übrigen die Qualifikation der Erklärungen des Beklagten entweder als Garantiezusage oder als dessen kumulative Mitverpflichtung für die Klagsforderung führen (BGE 101 II 323 ff).
Der Revision muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung tarifkonform verzeichnet.
Vaduz, am 31. Oktober 2012.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat