09 CG.2011.179
09 CG. 2011.179
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie die Oberstrichterln Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei DU***, vertreten durch JP***, wider die beklagten Parteien I. MT***, 2. DT***, beide vertreten LS***, wegen Aufhebung des Miteigentums an der Liegenschaft Parzelle Nr *** (Streitwert: CHF 25.742,50) infolge des Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 09.11.2011, 9 CG.2011.179-20, mit dem in Stattgebung des Rekurses der Klägerin der Unterbrechungsbeschluss des F Landgerichtes vom 11.07.2011 (ON 12) aufgehoben und dem Landgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses sowie des aus Anlass dieses Rechtsmittels gestellten Kautionsantrages der Klägerin dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Landgericht zurückgestellt.
Mit dem gemeinsamen sowohl an das Landgericht als auch an den OGH gerichteten Schriftsatz vom 06.06.2012 teilten die Parteien mit, dass sie einen - näher dargestellten - umfassenden Vergleich abgeschlossen haben, der auch das gegenständliche Verfahren betrifft. Dieser Vergleich beinhaltet ua die Zurücknahme der dem gegenständlichen Rechtsstreit zugrunde liegenden Klage vom 16.05.2011 sowie die Zurückziehung des dem OGH vorgelegten Revisionsrekurses der Beklagten und des hiezu gestellten Kautionsantrages der Klägerin gemäss § 57 ZPO. Auch wurde eine umfassende Kostenvereinbarung getroffen.
Die Zurücknahme des Revisionsrekurses und des Kautionsantrages ist in Analogie zu den die Berufung bzw Revision betreffenden Bestimmungen der §§ 454, 482 ZPO zulässig und vom OGH mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen.
Schon in Ermangelung von über den Klagsgegenstand absprechenden vorinstanzlichen Urteilen und eines dagegen zum OGH erhobenen Rechtsmittels obliegt die Entscheidung über die von den Parteien mitgeteilte Zurücknahme der Klage dem Landgericht (Kodek in Rechberger3 vor §514 Rz5; §463 Rz4; 7Ob 86/01 zua).
Vaduz, 06.07.2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat