09 CG. 2010.272
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei A., ..., vertreten durch Brandauer Mähr Bickel BMP, Rechtsanwälte in 9494 Schaan, wider die beklagten Parteien 1. B., ..., 2. C., ..., beide vertreten durch Mayer & Roth Rechtsanwälte AG, Rechtsanwälte in 9495 Triesen, wegen CHF 53'275.69, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 06.05.2011, 09 CG.2010.272, ON 17, mit dem der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 12.01.2011, ON 8, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen vier Wochen zu Handen der Klagsvertreter die mit CHF 3'221.75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Die Klägerin begehrt mit der am 13.10.2010 eingebrachten Klage von beiden Beklagten 5 % Zinsen aus dem ihr zugesprochenen Betrag seit 20.09.2007. Aufgrund eines Versehens habe das Klagebegehren im Vorprozess eine Zinsenforderung nicht enthalten. Sie begehre die Zinsen von 5 % p. a. für den Zeitraum von 3 Jahren vor dem gegenständlichen Vermittlungsantrag, somit dem 20.09.2007. Die noch nicht verjährten Zinsen würden sich auf CHF 53'275.69 belaufen.
Die Beklagten haben bestritten und kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt. Die Geltendmachung von Verzugszinsen sei im Nachhinein unzulässig, es liege entschiedene Streitsache vor, die Forderung sei verjährt. Die Geltendmachung von Zinsen in diesem Stadium sei rechtsmissbräuchlich, es liege zumindest ein konkludenter Verzicht vor.
Das Erstgericht traf folgende entscheidungswesentliche Feststellungen:
Der Klagsvertreter habe aus einem Versehen die Geltendmachung der Zinsen übersehen. Die Vermittlung der klagsgegenständlichen Forderung habe am 11.10.2010 stattgefunden, dies über Antrag vom 06.09.2010. Zu StGH 2010/130 sei ein Individualbeschwerdeverfahren beim Staatsgerichtshof anhängig, eine Entscheidung stehe noch aus.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die gesonderte Einklagung von Zinsen zulässig sei. Es liege auch kein Prozesshindernis der entschiedenen Streitsache vor, ebenso wenig jene der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Ein schlüssiger Verzicht sei aus dem Tatsachensubstrat nicht ableitbar, ebenso wenig sei ein Verstoss gegen Treu und Glauben gegeben. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beklagten der Klägerin ab dem Tag der gerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteils-ergänzungsanspruchs, sohin ab dem 13.10.2006, gesetzliche Zinsen in Höhe von 5 % p. a. schuldeten. Gem § 1480 ABGB würden Zinsforderungen in drei Jahren verjähren, sodass die Zinsforderung der Klägerin drei Jahre vor dem gegenständlichen Vermittlungsantrag vom 20.09.2007 zu Recht bestünden.
3.1. Es handle sich vorliegendenfalls nicht um eine Einschränkung eines seinerzeitigen Hauptbegehrens, sondern um die selbständige Geltendmachung von Nebengebühren, sodass der kapitalisierte Zinsenbetrag als Streitwert heranzuziehen sei. Dieser sei auch für die Beurteilung der Anfechtbarkeit massgeblich.
3.2. Die Zinsen seien nicht ein Teil des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, sondern eine gesetzliche Säumnisfolge. Auf die Zinsenforderung komme § 1000 Abs 1 ABGB zur Anwendung, wonach bei gesetzlichen Zinsen 5 von 100 "auf ein Jahr" zu entrichten seien. Daher gelange die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB zur Anwendung. Die Zinsenforderung sei daher nicht verjährt.
4.1. Das Obergericht habe sich mit den Entscheidungen des öOGH GlUNF 3.632 und 4 Ob 90/10d nicht auseinandergesetzt. Es würden auch die Entscheidungen 4 Ob 214/06h und 5 Ob212/72 ignoriert. Der öOGH stehe auf dem Standpunkt, dass durch die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren das Interesse der Miterben gewahrt bleibe, möglichst rasch Gewissheit zu erlangen, ob und inwieweit sie das Erbe zur Abdeckung des Schenkungspflichtteils wieder herausgeben müssen.
Die "nicht ordentliche Auseinandersetzung" des Obergerichtes mit diesen Entscheidungen stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
4.2. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Die Verzugszinsen seien akzessorisch zur Hauptforderung und seien daher stets mit dieser zusammen geltend zu machen, was sich nicht nur aus § 912 ABGB, sondern auch aus dem Urteil 4 Ob 90/10d ergebe. Aus dieser Entscheidung folge e contrario, dass der öOGH die Sache anders beurteilt hätte, wenn es sich bei den geltend gemachten Zinsen um blosse Verzugszinsen gehandelt hätte. Verzugszinsen hätten daher schon im Verfahren 02 CG.2006.304 eingeklagt werden müssen.
4.3. Die Zinsen seien auch verjährt. Gem § 1487 ABGB verjähre das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, nach drei Jahren. Verzugszinsen, die nur zusammen mit der Hauptforderung geltend gemacht werden könnten, seien daher seit 29.10.2010 verjährt.
Zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung aus:
Das Berufungsverfahren wäre nur dann mangelhaft, wenn sich das Obergericht mit einer zulässigen Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Der Revisionswerber zeige einen derartigen Mangel nicht auf.
Die gegenständlichen Verzugszinsen seien nicht Teil des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, sondern gesetzliche Säumnisfolge. Die gegenständliche Zinsforderung könne daher auch selbständig eingeklagt werden, was der ständigen österreichischen Rechtsprechung entspreche (Hinweis auf Judikatur). Es gelange die Verjährungsfrist des § 1480 ABGB zur Anwendung. Verjährung sei für den Zeitraum von drei Jahren vor Einbringung des Vermittlungsantrags nicht eingetreten.
6.1. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Was die Beklagten unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend machen, stellt schon nach ihren Behauptungen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht dar: Bei diesem Revisionsgrund geht es um einen Verfahrensmangel, der auf die Entscheidung in der Hauptsache Einfluss hatte (LES 2010, 150 ua). Was die Beklagten zu diesem Revisionsgrund ausführen, ist die "nicht ordentliche Auseinandersetzung" des Obergerichts mit Entscheidungen des öOGH zu Verjährungsfragen. Damit machen die Beklagten evident einen Verfahrensmangel nicht geltend, sondern rügen eine dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnende mangelhafte rechtliche Begründung. Eine bloss mangelhafte, unvollständige oder rechtlich unschlüssige materiellrechtliche Begründung stellt weder einen Nichtigkeitsgrund (LES 2009, 184) noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dar.
Dieser Revisionsgrund ist daher nicht gesetzmässig ausgeführt.
6.2. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Zunächst ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung ein Geldanspruch ist und den Regeln des Schuldrechts unterliegt. Der Noterbe hat im Fall des Verzugs Anspruch auf Verzinsung (öOGH 25.11.2008, 9 Ob 57/07h). Diese Entscheidung ging davon aus, dass der Noterbe Verzugszinsen für seinen Pflichtteilsauffüllungsanspruch ab der Fälligstellung des Anspruchs (dort gegenüber dem Geschenknehmer) verlangen kann (öOGH 25.11.2008, 9 Ob 57/07h). Schon aufgrund dieser Judikatur steht fest, dass Zinsen vom Pflichtteilsergänzungsanspruch Verzugszinsen sind, die also nicht einen Bestandteil des Pflichtteilsergänzungsanspruchs selbst darstellen, sondern nur im Fall des für sie vorauszusetzenden Verzugs als Entschädigung gebühren. Nichts anderes lässt sich aus der Entscheidung öOGH 10.07.2003, 6 Ob 109/03b, NZ 2004/43, 147 = RZ 2003, 257, ableiten. Beide Entscheidungen setzen für Zinsen aus dem Schenkungspflichtteil den eingetretenen Verzug voraus, wobei es ihnen um die Frage des verzugsauslösenden Sachverhaltes ging. Auch aus der Entscheidung öOGH 08.06.2010, 4 Ob 90/10d, ZIK 2010/305, 200, ist für die Beklagten nichts zu gewinnen. Diese Entscheidung betraf einen Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung und bezog sich auf die Streitwertberechnungsbestimmung des § 54 öJN. Aus dieser Entscheidung vermögen die Beklagten keinen "e contrario"-Schluss für sich abzuleiten, weil sie sich allein auf die verfahrensrechtliche Frage der Streitwertberechnung gem § 54 Abs 2 öJN bezog und insbesondere aus ihr nicht abzuleiten ist, dass Verzugszinsen stets akzessorisch zur Hauptforderung seien und nicht unabhängig von dieser geltend gemacht werden könnten.
6.3. Die von der Revision zitierte Entscheidung des öOGH 4 Ob 214/06h (SZ 2006/189) sagt zur Frage der Verjährung von Zinsen nichts aus, sondern betrifft den Pflichtteilsergänzungsanspruch an sich. Dieser ist, wie bereits ausgeführt, jedoch von Verzugszinsen, die sich aufgrund seiner nicht rechtzeitigen Berichtigung (Verzug) ergeben, zu unterscheiden. Die Ausführungen der Revision, dass die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren gem § 1487 ABGB das Interesse des Miterben wahre, rasch über die Verpflichtung zur Abdeckung eines Schenkungspflichtteils Gewissheit zu erlangen, betrifft nur den Pflichtteil selbst, nicht aber den infolge Verzugs in der Begleichung des Pflichtteils entstehenden Anspruch auf Verzugszinsen (ebenso die Entscheidung öOGH 28.11.1972, 5 Ob 212/72, SZ 45/130). Diesbezüglich würde auch der Erbe nicht im Sinne dieses Rechtsgedankens schutzwürdig erscheinen, befindet er sich doch in Verzug mit der Begleichung des Pflichtteilsanspruchs.
6.4. Der Charakter der gegenständlichen Zinsen ist jener eines Anspruchs aufgrund Verzugs des Schuldners in der Begleichung seiner gesetzlichen Schuld. Solche Ansprüche zählen zu den Nebengebühren im Sinne des § 912 ABGB. Schon nach alter Judikatur (öOGH 4.4.1905 GlUNF 3632) war die selbständige Forderung der Nebengebühren auch nach rechtskräftigem Urteil über die Hauptschuld zulässig. Zwar setzt die Entstehung einer Nebenforderung grundsätzlich eine Hauptforderung voraus, doch erfasst nicht einmal das Erlöschen der Hauptforderung auch die Nebenforderung, sodass etwa ein Kostenanspruch, ebenso aber auch Verzugszinsen weiterhin aufrecht bleiben (vgl Bollenberger in KBB3 §§ 912 - 913 RZ 2).
6.5. Diese Entscheidung (GlUNF 3632, Seite 715), welche die Beklagten für sich ins Treffen führen, führt zu den Zinsen aus, dass diese "ihre rechtliche Eigenschaft als Akzessorium des Kapitals durch die selbständige Einklagung bzw. durch den früher erfolgten urteilsmäßigen Zuspruch des alleinigen Kapitals keineswegs verloren haben", womit sie den Standpunkt der Beklagten gerade nicht bestätigt und eine Differenzierung dahin, dass dies für fällige Zinsen nicht gelten sollte, der Entscheidung auch nicht zu entnehmen ist.
6.6. Zinsen verjähren grundsätzlich in drei Jahren (Griss in KBB3 § 1000 Rz 9): Der Aufzählung in § 1480 ABGB unterliegen grundsätzlich vertragliche oder gesetzliche Zinsen (Dehn in KBB3 § 1480 Rz 3). Der geltend gemachte Zinsanspruch für die Zeit ab dem gegenständlichen Vermittlungsantrag (20.09.2007) besteht daher zu Recht.
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Vaduz, am 02. September 2011Fürstlich Oberster Gerichtshof, 1. Senat