09 CG. 2009.237
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Helmut Neudorfer, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der Rechtssache der klagenden Partei GH**, vertreten durch Holzhacker, Advokaturbüro in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei HH**, vertreten durch Achammer und Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Herabsetzung des einstweiligen Unterhaltes (StW.: CHF 90'000.00) infolge Revision des klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.12.20010 (ON 22), womit der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 31.08.2010 (ON 12) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 3'544.40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
Zwischen den Streitteilen behängt zu AZ 09 Eg.2008.106 ein Ehescheidungsverfahren, in dem die nunmehr Beklagte und dortige Klägerin die Scheidung ihrer Ehe mit dem nunmehrigen Kläger und dortigen Beklagten begehrt.
In diesem Verfahren schlossen die Parteien bei der Tagsatzung vom 26.02.2009 (ON 8 in 09 Eg.2008.106) einen Vergleich über die Benutzung des Hauses **, das bis dahin als Ehewohnung gedient hatte, mit folgendem Wortlaut:
"Die Parteien kommen darin überein, dass der Klägerin das ausschliessliche Benutzungs- und Wohnrecht im 1. Obergeschoss zukommt, während der Beklagte das ausschliessliche Benutzungs- und Wohnrecht im Erdgeschoss hat. Die übrigen Teile des Hauses werden gemeinsam genutzt.
Die damit verbundenen Umbau- und Umzugarbeiten werden ehestmöglich durchgeführt. Es handelt sich um den Einbau einer Türe im Erdgeschoss im Aufgang zum 1. Stock. Die diesbezüglichen Kosten werden hälftig getragen.
Das halbe Schlafzimmer (bestehend aus einem Bett, Kommode und Nachttisch) wird ins Erdgeschoss verfrachtet. Das Büro HCH wird dem gegenüber ins ehemalige Eheschlafzimmer verbracht. Die diesbezüglichen Arbeiten werden von der Klägerin in Auftrag gegeben und die diesbezüglichen Kosten werden hälftig getragen.
Durch diese Regelung soll sichergestellt sein, dass die Lebensbereiche der Streitteile möglichst weitgehend getrennt sind."
Einen weiteren Vergleich schlossen die Parteien im Scheidungsverfahren bei der Tagsatzung vom 12.03.2009 (ON 7 in 09 Eg.2008.106) über den vom Kläger an die Beklagte für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlenden Unterhalt.
Dieser Vergleich lautet:
"Der Sicherungsgegner und Beklagte verpflichtet sich, der Sicherungswerberin und Klägerin einen einstweiligen Unterhalt in Höhe von CHF **, jeweils bis zum 5. eines jeden Monates im Voraus, beginnend mit Februar 2009 zu bezahlen, wobei die Zahlung in Höhe von CHF ** für Februar angerechnet wird.
Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von einem der Streitteile innert 14 Tagen (Datum der Postaufgabe) widerrufen wird."
Im Ehescheidungsverfahren trat am 15.11.2010 Ruhen des Verfahrens ein, da keine der Parteien zu der an diesem Tag anberaumten Tagsatzung erschienen war. Das Ruhen des Verfahrens dauert bis heute an.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kläger die Abänderung des Unterhaltsvergleiches dahingehend, dass seine Unterhaltsverpflichtung von monatlich CHF ** auf monatlich CHF ** herabgesetzt werden möge. Er trägt zusammengefasst vor:
Dem Vergleichsabschluss sei zugrunde gelegen, dass die Beklagte einen Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung dadurch erbringt, dass sie weiterhin, auch für den Kläger, den Haushalt führt. Bis Mitte April 2009 sei die Beklagte dieser Verpflichtung auch mehr oder weniger nachgekommen. Mit Email vom 15.04.2009 habe sie dem Kläger jedoch mitgeteilt, dass sie nicht mehr gewillt sei, weiterhin den Haushalt für ihn zu führen. Die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, dass die Einstellung der Haushaltsführung ein Ergebnis der räumlichen Trennung der Ehegatten sei. Tatsächlich sei aber mit der Nutzungsvereinbarung vom 26.02.2009 die gemeinsame Benützung der Ehewohnung nicht aufgehoben worden; es handle sich bei dieser Vereinbarung vielmehr um eine Benützungsregelung bezüglich einzelner Räume. Nach wie vor sei die Beklagte in der Lage, die Haushaltsarbeiten auch für den Kläger zu verrichten.
Die Ehegatten schuldeten sich während aufrechter Ehe gegenseitigen Beistand. Der Kläger erfülle seine Verpflichtung durch die grosszügige Unterhaltsleistung, hingegen weigere sich die Beklagte, ihren Teil zu erfüllen. Die Beklagte sei daher nicht mehr berechtigt, die volle Unterhaltsleistung des Klägers zu beanspruchen.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvergleiches und darüber hinaus bis Mitte April 2009 habe die Beklagte die Haushaltsarbeiten für den Kläger besorgt. Erst danach habe sie mit dem oben erwähnten Schreiben vom 15.04.2009 erklärt, diese Arbeiten nicht mehr für ihn verrichten zu wollen. Damit hätten sich die Verhältnisse seit Vergleichsabschluss grundlegend geändert. Der Kläger sei durch das Verhalten der Beklagten getäuscht worden. Ein solches Verhalten widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es berechtige den Kläger, die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung zu verlangen.
Die Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, die vom Erstgericht bereits rechtskräftig verworfen wurde und daher nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.
In der Sache selbst bestritt die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung das Klagsvorbringen und wendete zusammengefasst ein:
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit Abschluss des Vergleiches liege nicht vor. Der Kläger habe im Ehescheidungsverfahren selbst folgendes vorgebracht: Die Klägerin könne jederzeit aus der Ehewohnung ausziehen; es sei aber auch eine Trennung der Lebensbereiche möglich, da das als Ehewohnung dienende Haus durchaus geeignet sei, in zwei separate Wohnbereiche geteilt zu werden. Eine vollkommene Aufteilung der Wohnbereiche bedürfe nur geringfügiger Änderungen (ON 7 Seite 18/19 im Verfahren 09 Eg.2008.106).
Nach umfangreichen Vergleichsgesprächen sei es dann zur oben bereits wieder gegebenen vergleichsweisen Benützungsregelung für die frühere Ehewohnung gekommen. Das Ziel dieser Regelung sei die Trennung der Lebensbereiche der Ehegatten gewesen.
Für die Reinigungsarbeiten im Hause, das Waschen und Bügeln sei im Haushalt der Streitteile immer schon eine Haushaltshilfe zuständig gewesen. Die Beklagte habe für den Kläger immer nur das Frühstück und Abendessen zubereitet, zu Mittag sei der Kläger nicht nach Hause gekommen. Im Zuge des Scheidungsverfahrens habe sich das Verhältnis der Streitteile immer mehr verschlechtert. Der Kläger habe keine Gelegenheit ausgelassen, die Beklagte zu demütigen und zu beschimpfen. Aufgrund dieses Verhaltens des Klägers sei es der Beklagten nicht zumutbar, für ihn weiter Haushaltsarbeiten zu verrichten.
Die Beklagte wäre bereit gewesen, für den Kläger organisatorische Belange im Zusammenhang mit dem Haushalt zu erledigen und für ihn weiter Mahlzeiten zuzubereiten, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass sich der Kläger an die getroffene Vereinbarung halte. Mit Schreiben vom 09.03.2009 habe der Beklagtenvertreter dem Kläger eine Unterhaltsregelung für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorgeschlagen mit der Möglichkeit, diese Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Der Kläger habe diesen Vorschlag abgelehnt, sich aber zu einer Unterhaltsleistung von CHF ** monatlich an die Beklagte verpflichtet. Er habe sich auch kein Kündigungsrecht vorbehalten, sondern lediglich ein Recht auf Widerruf des Vergleiches binnen 14 Tagen.
Der Kläger verdiene nach eigenen Angaben monatlich CHF **, in Wirklichkeit jedoch zumindest CHF **. Aufgrund dieser Einkommensverhältnisse wäre ein Unterhalt von zumindest CHF ** gerechtfertigt. Die Beklagte habe jedoch im Vergleich einer Unterhaltsleistung von CHF ** während des Scheidungsverfahrens zugestimmt, damit dieses Verfahren möglichst effizient geführt werden könne.
Mit Urteil und Beschluss vom 31.08.2010 (ON 12) verwarf das Erstgericht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte zusammengefasst folgenden Sachverhalt über den bereits einleitend wiedergegebenen hinaus fest:
Im Zuge der vorprozessualen Korrespondenz richtete der Beklagtenvertreter im Scheidungsverfahren (dort Klagsvertreter) ein Schreiben an den Kläger, das nachstehenden Vergleichsvorschlag enthält:
Der Kläger verpflichtet sich, an die Beklagte einen monatlichen einstweiligen Unterhalt in Höhe von CHF ** zu bezahlen.
Die Beklagte wird für den Kläger weiterhin im bisherigen Umfang die Mahlzeiten zubereiten und dafür sorgen, dass die Wäsche gemacht und das Haus gereinigt wird.
Die Kosten für den Haushalt (Lebensmittel, Strom, Schuldentilgung für die Liegenschaft, Putzfrau, Versicherung, Reinigungsfirma etc.) werden aus einem gemeinsamen Topf finanziert, der von beiden Ehegatten pro Monat mit je CHF ** gespeist wird.
Der Kläger hat eine Nachzahlung von CHF ** in die gemeinsame Kasse zu leisten, da er ab Dezember nichts in diese Kasse einbezahlt hat. Die Beklagte ist berechtigt, die von ihr zuviel in die gemeinsame Kasse einbezahlten Beträge zu beheben.
Der Kläger bezahlt an die Beklagte CHF ** zurück, die er zu Unrecht von seiner Unterhaltsleistung abgezogen hat.
Diese Vereinbarung gilt bis zur rechtskräftigen Trennung bzw. Scheidung der Ehe. Sie ist von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Monates aufkündbar.
Bei Abschluss des oben bereits wiedergegebenen Unterhaltsvergleichs vom 12.03.2009 ging der Kläger davon aus, dass die Beklagte weiterhin einen Betrag in Form von Reinigungs- und Putzarbeiten, zur Bereitstellung der Verpflegung und der Besorgung der Wäsche erbringt. Hingegen verstand die Beklagte diesen Vergleich so, dass sich die Lebensbereiche weitgehend trennen. Die Begegnungen mit dem Kläger empfand die Beklagte als belastend.
Nach Abschluss dieses Vergleiches verrichtete die Beklagte zunächst die Haushaltsarbeiten für den Beklagten noch bis Mitte April 2009.
Mit Email vom 15.04.2009 teilte sie dem Kläger mit, dass sie in Zukunft keine Haushaltsarbeiten mehr für ihn verrichten werde. Sie begründete dies damit, dass nunmehr die räumliche Trennung gemäss Gerichtsbeschluss vollzogen sei und er konsequenterweise zukünftig für die Erledigung des Haushaltes (Wäsche, Essen, Putzen etc.) selbst zuständig sei. Sie verrichtete danach für den Kläger keine dieser Haushaltstätigkeiten.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes führt das Erstgericht zusammengefasst aus:
Zwischen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers und der Besorgung der Haushaltsarbeit durch die Beklagte bestehe keine Synallagma.
Schon aus diesem Grund könne der Kläger seine Unterhaltszahlungen nicht von der Verrichtung der Haushaltsarbeiten durch die Beklagte abhängig machen.
Die Bereinigungswirkung des Vergleiches umfasse alle bekannten und erkennbaren Folgen, einschliesslich der zukünftigen, ausgenommen solche, die nicht vorhersehbar sind. Somit sei der von den Parteien abgeschlossene Unterhaltsvergleich als umfassende Unterhaltsregelung anzusehen, die auch künftige Änderungen der Sachlage abdeckt, an die der Kläger möglicherweise nicht gedacht hatte, die er aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit ins Kalkül ziehen hätte müssen.
Der Kläger habe sich nicht auf eine Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums berufen. Ebenso wenig komme eine Anfechtung des Vergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Frage, denn eine solche Anfechtung scheide dann aus, wenn die Änderung der Verhältnisse voraussehbar gewesen wäre.
Gegen das erstgerichtliche Urteil erhob der Kläger Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Berufungsgericht möge der Berufung Folge geben und das angefochtene Urteil dahin abändern, dass dem Klagebegehren kostenpflichtig stattgegeben wird; in eventu: Das angefochtene Urteil kostenpflichtig aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen.
Der Kläger wendete sich in seiner Berufung vor allem gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, er sei zur Erbringung der vereinbarten Unterhaltsleistungen ungeachtet des Umstandes verpflichtet, dass die Beklagte die Haushaltsarbeiten für ihn nicht mehr verrichte. Die Beklagte sei nach wie vor in der Lage, ihrer Verpflichtung zur Besorgung dieser Arbeiten nachzukommen, da keine vollständige Trennung der Lebensbereiche der Ehegatten stattgefunden habe. Von der Möglichkeit aus der gemeinsamen Ehewohnung auszuziehen, habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes bestehe sehr wohl ein Zusammenhang zwischen der Unterhaltsleistung des Klägers und der Erfüllung der der Beklagten obliegenden Haushaltsführung. Es widerspreche dem Aspekt der Gleichbehandlung beider Ehegatten, wenn einer von ihnen an seine Vertragspflicht gebunden wird, der andere sich jedoch ohne zwingenden Grund dieser Verpflichtung entledigen könne.
Das Erstgericht berücksichtige das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 09.03.2009 nicht, worin dieser anbot, die Beklagte werde den Haushalt für den Kläger weiterführen. Zu diesem Schreiben habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, was einen sekundären Verfahrensmangel begründe.
Der Kläger sei von der Beklagten in Bezug auf ihre Bereitschaft, den Haushalt weiterzuführen, in Irrtum geführt worden. Dazu erstattete der Kläger in der Berufung neues Vorbringen:
Die Irreführung seitens der Beklagten bestehe darin, dass sie trotz Auflösung der ehelichen Gemeinschaft seit 2007 die Haushaltsarbeiten für den Kläger bis mehrere Wochen nach Abschluss des Unterhaltsvergleiches im Scheidungsverfahren verrichtete und der Beklagtenvertreter die Bereitschaft der Beklagten zur Verrichtung dieser Arbeiten in seinem Schreiben vom 09.03.2009 bestätigte.
Die Beklagte erstattete eine Berufungsmitteilung mit dem Antrag, das Berufungsgericht möge das erstgerichtliche Urteil bestätigen. Darin trägt die Beklagte in Erwiderung auf die Rechtsausführungen in der Berufung vor, sie sei nicht die Putzfrau des Klägers; unter Berücksichtigung des grob ehewidrigen Verhaltens des Klägers sei sie nicht verpflichtet, für ihn den Haushalt weiter zu besorgen. Das liechtensteinische Scheidungsrecht kenne keine Verpflichtung der Ehefrau, während des Scheidungsverfahrens dem Ehemann den Haushalt zu führen. Haushaltsarbeit stehe nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zur Unterhaltsleistung. Der Kläger sei von der Beklagten auch nicht in Irrtum geführt worden. Das Schreiben vom 09.03.2009 beinhalte lediglich einen Vergleichsvorschlag, der aber in der Folge vom Kläger nicht akzeptiert wurde. Der in der Folge abgeschlossene Vergleich beinhalte lediglich eine Unterhaltsvereinbarung.
Das Berufungsgericht gab mit Urteil vom 14.12.2010 der Berufung keine Folge. Dabei erwog es zu den von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zusammengefasst folgendes:
Auszugehen sei vom Unterhaltsvergleich vom 12.03.2009, der gemäss der gemäss der Umstandsklausel bei geänderten Verhältnissen an diese angepasst werden könne.
Die Einstellung der Haushaltsarbeiten durch die Beklagte stelle keine Änderung der Verhältnisse dar, die den Kläger berechtige, eine Unterhaltsherabsetzung zu verlangen. Der Unterhaltsvergleich vom 12.03.2009 sei ein reiner Zahlungsvergleich. Das vorangegangene Schreiben des Beklagtenvertreters vom 09.03.2009 sei ein Vergleichsangebot, das vom Kläger nur in Bezug auf die Unterhaltsleistung akzeptiert wurde. Der Kläger habe nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte für ihn weiterhin die Haushaltsarbeiten verrichte. Die ehelichen Rechte und Pflichten stünden nicht in einem vertraglichen Synallagma, sondern jeder Ehegatte habe nach Kräften zum gemeinsamen Unterhalt beizutragen. Die Einstellung der Haushaltsarbeiten seitens der Beklagten berechtige den Kläger nicht, seine Unterhaltsverpflichtung nicht oder nur in reduziertem Ausmass zu erfüllen.
Die Beklagte wäre von Gesetzes wegen (Art. 60 Abs 1 EheG) berechtigt gewesen, den gemeinsamen Haushalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens jederzeit ohne Begründung und ohne richterliche Bewilligung aufzuheben. In diese Falle wäre ihre Verpflichtung zur Haushaltsführung naturgemäss entfallen. Eine der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gleichkommende Situation hätten die Streitteile schon durch ihren Vergleich vom 26.02.2009 geschaffen. Daher könne die Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte den Haushalt besorgt, kein relevanter Bemessungsfaktor für den der Beklagten geschuldeten Geldunterhalt sein.
Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beklagten könne keine Rede sein. Die Parteien hätten in ihrem Vergleich über die Benützung des Hauses grösstmögliche Trennung der Lebensbereiche vereinbart. Unter diesen Umständen könne in der Weigerung der Beklagten, die Haushaltsarbeiten weiterhin auch für den Kläger verrichten zu wollen, keine grobe Eheverfehlung erblickt werden.
Das neue Vorbringen des Klägers in seiner Berufung erachtete das Berufungsgericht als unzulässig, weil es eine im Berufungsverfahren nicht mehr zulässige Klagsänderung bewirke.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge der Revision kostenpflichtig Folge geben, das angefochten Urteil aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht respektive das Fürstliche Landgericht zurückverweisen; in eventu: Das angefochtene Urteil dahin abändern, dass dem Klagebegehren vollumfänglich stattgegeben werde.
Als Revisionsgründe macht der Kläger Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Als mangelhaft bezeichnet der Kläger das Berufungsurteil, weil es sein Neuvorbringen in der Berufung zu Unrecht als unzulässige Klagsänderung beurteile. Gemäss § 432 Abs 2 ZPO sei im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen uneingeschränkt zulässig. Eine restriktive Auslegung dieser Gesetzesstelle, wie sie das Berufungsgericht vornehme, widerspreche der Bestimmung des Art. 43 LV, wonach der Rechtsmittelweg ohne Beschränkung offenstehe.
In seinen Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wiederholt der Kläger im Wesentlichen seine bereits in den unterinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente:
Entgegen der Ansicht der Untergerichte sei davon auszugehen, dass die Weiterführung der Haushaltstätigkeit der Beklagten Eingang in die Bemessungsgrundlage des Unterhaltsvergleiches gefunden habe. Dies ergebe sich einerseits aus dem Email des Beklagtenvertreters vom 09.03.2009 wie auch aus der Tatsache der Weiterführung dieser Arbeiten durch die Beklagte nach Abschluss des Vergleichs.
Es sei weiters unrichtig, wenn das Berufungsgericht die Ansicht vertrete, die Beklagte sei während des Scheidungsverfahrens nicht gesetzlich verpflichtet, den Haushalt zu besorgen. Die Beistandspflicht der Ehegatten erfordere auch während des Scheidungsverfahrens die beiderseitige Erfüllung ihrer Beistandspflicht. Es sei Unrecht, einen Ehegatten vollumfänglich zur Unterhaltsleistung zu verpflichten, denn anderen aber jeglicher Verpflichtung zu entbinden. Der Kläger dürfe daher mit Fug und Recht von der Beklagten die Verrichtung der Haushaltsführung verlangen und im Falle ihrer Weigerung seine Unterhaltsleistung kürzen.
Wenn das Berufungsgericht argumentiere, die Beklagte sei während des Scheidungsverfahrens jederzeit berechtigt gewesen, aus dem gemeinsamen Haushalt auszuziehen, so spreche dies nicht gegen ihre Beistandspflicht, weil sie von der Möglichkeit, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, eben keinen Gebrauch gemacht habe. Die Beklagte habe nach wie vor die Gelegenheit, die Haushaltsaufgaben für den Kläger zu erfüllen, da im Scheidungsverfahren lediglich eine Benützungsregelung bezüglich der Ehewohnung getroffen worden sei, die die Beklagte nicht daran hindere, den gemeinsamen Haushalt zu führen. Die Beklagte verletze daher aus freien Stücken und mutwillig die Erfüllung der ihr obliegenden Beistandspflicht. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Argumente, aus denen es einen Rechtsmissbrauch der Beklagten verneint, seien unzutreffend. Wenn die Beklagte auf der eine Seite von der Möglichkeit, aus der Ehewohnung auszuziehen, keinen Gebrauch mache, auf der anderen Seite aber die Haushaltsführung verweigere, stelle dies einen Rechtsmissbrauch dar, der keinen Rechtsschutz verdiene.
Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung, worin sie beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Sie hält den vom Kläger in der Revision ins Treffen geführten Argumenten zusammengefasst folgendes entgegen:
Das Vorbringen des Klägers zur angeblichen Irreführung durch die Beklagte sei unschlüssig, weil diesem Vorbringen nicht zu entnehmen sei, worin der Irrtum bestehen soll. Der Hinweis auf das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 09.03.2009 sowie die Tatsache, dass die Beklagte noch einige Wochen nach Vergleichsabschluss den Haushalt weiterführte, begründeten ebenfalls keine Irreführung des Klägers, denn eine solche müsse sich aus den Vergleichsinhalt beziehen, was der Kläger aber nicht vorgebracht habe.
Das Schreiben vom 09.03.2009 enthalte lediglich einen Vergleichsvorschlag, den der Kläger nicht akzeptierte. Der Kläger vermöge für seinen Standpunkt, er sei berechtigt, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten um 50 % zu kürzen, keine neuen Gesichtspunkte aufzuzeigen. Der Kläger beharre lediglich auf seinem unrichtigen Standpunkt, dass zwischen seiner Unterhaltsverpflichtung und der behaupteten Verpflichtung der Beklagten zur Haushaltsführung ein Synallagma bestehe. Zu Recht verweise das Berufungsgericht darauf, dass die Beklagte jederzeit den gemeinsamen Haushalt auflösen hätte können. In diesem Fall hätte sie auch keine Haushaltsarbeiten mehr zu verrichten gehabt. Aus dem Vergleich über die Benützung des Hauses ergebe sich, dass damit eine der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gleichkommende Situation geschaffen wurde. Es sei in diesem Vergleich vereinbart worden, dass die Lebensbereiche der Streitteile möglichst getrennt gehalten werden sollen.
Die Revision und die Revisionsbeantwortung sind zulässig und rechtzeitig erhoben.
Zu den geltend gemachten Revisionsgründen hat der erkennende Senat erwogen:
Unter diesem Revisionsgrund bekämpft der Kläger die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, das Neuvorbringen in Punkt 5. der Berufung beinhalte einen neuen Klagegrund, durch den eine im Berufungsverfahren unzulässige Klagsänderung bewirkt werde.
Dieser Vorwurf ist unberechtigt.
Das Berufungsgericht behaftete zu Recht den Kläger bei seiner Erklärung in Punkt 3.4. der Berufung, es sei richtig, dass er sich bisher nicht ausdrücklich auf eine Anfechtung des Vergleiches wegen Irreführung berufen habe; dies hole er jedoch mit dem Neuvorbringen in Punkt 5. der Berufung nach. Damit räumt der Kläger selbst etwaige Zweifel an der Bedeutung seines Klagsvorbringens (Punkt 4.2. zweiter Absatz der Klage), er sei durch das Vorgehen der Beklagten von dieser bewusst getäuscht worden, ein solches Verhalten widerspreche Treu und Glauben, aus. Im Hinblick auf die Erklärung des Klägers in Punkt 3.4. seiner Berufung ist das zitierte Klagsvorbringen, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, als Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit und nicht als Anfechtung des Unterhaltsvergleichs wegen listiger Irreführung im Sinne des § 870 ABGB zu interpretieren.
Tatsächlich führt das Neuvorbringen des Klägers in seiner Berufung (Punkt 5) einen neuen Klagegrund in das Verfahren ein. Der Kläger behauptet dort, er sei von der Beklagten dadurch irregeführt worden, dass sie die Haushaltsarbeiten für ihn bis April 2009 erledigte, obwohl sie im Scheidungsverfahren selbst vorgebracht habe, die Ehe sei seit 2007 de facto aufgelöst. Überdies habe der Rechtsvertreter der Beklagten dem Kläger im Email vom 09.03.2009 bestätigt, dass die Beklagte weiterhin den Haushalt besorgen werde.
Unabhängig vom materiell rechtlichen Gehalt dieses Vorbringens - dazu später - beinhaltet die Anfechtung des Vergleiches in der Berufung wegen listiger Irreführung tatsächlich einen neuen Klagegrund, der eine nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (Fasching Lehrbuch Rz 1227, Rechberger ZPO3 RZ 3 zu § 235 öZPO) eine Klagsänderung nach § 243 ZPO bewirkt, die gemäss § 453 Abs 3 ZPO im Berufungsverfahren unzulässig ist.
Es war nicht erforderlich, dass das Berufungsgericht das unzulässige Vorbringen ausdrücklich zurückweist. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung (LES 2007, 302), dass aus den Entscheidungsgründen die Unzulässigkeit des Vorbringens hervorgeht.
Die vom Kläger in der Revision gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ins Treffen geführten Einwände sind nicht stichhältig. Richtig ist zwar, dass § 432 ZPO neues Vorbringen in der Berufung zulässt. Eingeschränkt wird diese Neuerungserlaubnis aber durch § 453 Abs 3 ZPO, der Neuvorbringen verbietet, soweit dadurch eine Klagsänderung bewirkt würde. Der Verweis des Klägers auf Art. 43 LV ändert daran nichts. Diese Verfassungsbestimmung gewährt zwar eine Rechtsmittelbefugnis "bis zur höchsten Stelle", dies aber nur, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht. Gerade eine solche enthält aber § 453 Abs 3 ZPO.
Dazu tritt noch ein weiterer verfahrensrechtlicher Gesichtspunkt:
Die Anfechtung des Vergleichs wegen Irreführung hätte dessen Aufhebung zur Folge. Ein Aufhebungsbegehren wurde vom Kläger nicht gestellt. Eine Teilanfechtung (Anpassung) des Vergleiches in analoger Anwendung des § 872 ABGB, wie sie dem Kläger mit seinem Unterhaltsherabsetzungsbegehren offensichtlich vorschwebt, käme nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung (siehe Rummel in Rummel ABGB3 Rz 7 zu § 870 ABGB und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung) nur in Frage, wenn der Täuschende, das wäre nach der Behauptung des Klägers im vorliegenden Fall die Beklagte, auch zu den geänderten Bedingungen abgeschlossen hätte. Hiefür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
Aus diesen Gründen liegt der vom Kläger behauptete Mangel des Berufungsverfahrens nicht vor.
Zu Recht rücken die Untergerichte den von den Streitteilen im Ehescheidungsverfahren abgeschlossenen Unterhaltsvergleich in den Mittelpunkt ihrer rechtlichen Überlegungen. Bei der Auslegung dieses Vergleiches ist zunächst, wie bei der Auslegung von Verträgen ganz allgemein, vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen (Koziol-Welser12 Band I, Seite 97, Gschnitzer AT des Bürgerlichen Rechts Seite 136). Dabei ist allerdings nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften sondern ein allenfalls über die buchstäbliche Bedeutung der Wörter hinausgehender Wille der Vertragsparteien zu erforschen (§ 914 ABGB).
Auf den vorliegenden Fall angewendet zeitigen diese Auslegungsgrundsätze jedenfalls nicht das vom Kläger angestrebte Ergebnis. Der Vergleich enthält ausschliesslich eine Verpflichtung des Klägers zur Unterhaltsleistung; von einer Gegenleistung der Beklagten ist darin nicht einmal andeutungsweise die Rede. Ebenso wenig lässt sich ein über den Wortlaut des Vergleichs hinausgehender Parteiwille feststellen. Im Gegenteil: Das Erstgericht stellt fest (ON 12 Seite 10), der Kläger sei bei Vergleichsabschluss davon ausgegangen, dass die Beklagte weiterhin einen Beitrag zur ehelichen Gemeinschaft in Form von Reinigungsarbeiten, Bereitstellung der Verpflegung und der Besorgung der Wäsche erbringt; die Beklagte hingegen habe den Vergleich so verstanden, dass sich die Lebensbereiche der Ehegatten weitgehend trennen.
Der Hinweis in der Revision auf das Email des Beklagtenvertreters vom 09.03.2009 stützt die Rechtsauffassung des Klägers nicht. In diesem Email unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag für die Unterhaltsverpflichtung des Klägers während der Dauer des Scheidungsverfahrens des Inhaltes, dass die Beklagte gegen Bezahlung eines einstweiligen Unterhaltes von CHF ** bereit sei, im bisherigen Umfang Haushaltsarbeiten zu übernehmen. Darüber hinaus enthält der Vergleich in seinen Punkten 3. bis 5. einige Klauseln über die Kostentragung der Haushaltsführung sowie in Punkt 6. eine Klausel, die es dem Kläger ermöglicht hätte, jederzeit während des Ehescheidungsverfahrens den Unterhaltsvergleich zu kündigen. Wenn der Kläger tatsächlich so grossen Wert auf die Führung des Haushalts durch die Beklagte gelegt hätte, wie er nunmehr behauptet, wäre es ihm freigestanden darauf zu bestehen, dass die Klausel des Vergleichsvorschlags, in der sich die Beklagte bereit erklärt, den Haushalt während des Scheidungsverfahrens weiter zu führen, als Bedingung für die Unterhaltszahlung in den Vergleich aufgenommen wird. Wenn ein erfahrener Rechtsanwalt wie der Kläger sich entschliesst, den Vergleich ohne eine solche Klausel zu schliessen und die Unterhaltsverpflichtung, wie im Vergleich vorgeschlagen, in voller Höhe akzeptiert ohne auf der Führung des Haushalts durch die Klägerin zu bestehen, so indiziert dies viel eher einen Verzicht des Klägers auf die Haushaltsführung seitens der Beklagten als deren Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistung.
Auch die vom Kläger in seinen Rechtsmittelschriften zur Stützung seines Rechtstandpunktes in den Vordergrund gerückte Tatsache, dass die Beklagte bis einige Wochen (bis 15.04.2009) nach dem Abschluss des Unterhaltsvergleiches Haushaltsarbeiten für ihn verrichtete, lässt nicht den Schluss zu, dass sie sich zu diesen Arbeiten rechtswirksam verpflichtet hatte. Schlüssiges Verhalten darf gemäss § 863 ABGB nur dann als rechtswirksame Willenserklärung ausgelegt werden, wenn kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass sich der Erklärende damit rechtsgeschäftlich verpflichten wollte. Dabei ist ein strenger Massstab an den Erklärungswert des Verhaltens anzulegen (Rummel in Rummel ABGB3 Rz 14 zu § 863 ABGB). Die Fortsetzung der Haushaltsarbeiten durch die Beklagte über den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses hinaus hat keinen eindeutigen Erklärungswert in der Richtung, dass die Beklagte damit die Verpflichtung übernehmen wollte, für die Dauer des Scheidungsverfahrens weiterhin die Hausarbeiten für den Kläger zu erledigen; vielmehr kann dieses Verhalten zwanglos auch dahin ausgelegt werden, dass die Beklagte diese Leistungen freiwillig erbrachte, um dem Kläger Zeit zu geben, diesbezügliche Vorkehrungen zu treffen.
Der Kläger irrt, wenn er in der Revision die Ansicht vertritt, die Beklagte sei gesetzlich verpflichtet, während des Ehescheidungsverfahrens weiterhin die Haushaltsführung zu besorgen.
Nach Art. 60 Abs 1 EheG kann jeder Ehegatte nach Eintritt der Rechtshängigkeit (= Streitanhängigkeit nach § 240 ZPO) für die Dauer des Verfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben. Dazu benötigt er weder eine Begründung noch eine formelle richterliche Erlaubnis (Basler Komm. zum Schweizerischen Privatrecht ZGB I2 Rz 3 zu Art. 137 ZGB). Das Berufungsgericht erwog zutreffend, dass die Streitteile durch den Abschluss der Benützungsbewilligung vom 26.02.2009 im Scheidungsverfahren eine der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gleichkommende Situation schufen und die Beklagte im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts von ihrer Pflicht zur Haushaltsführung jedenfalls entbunden wäre (Seite 40 des Berufungsurteils 1. Absatz).
Über diese Interpretation der Benützungsregelung vom 26.02.2009 hinausgehend beurteilt der erkennende Senat die Einigung der Ehegatten über die Benützung des Hauses ** das die Ehegatten zuvor als gemeinsame Ehewohnung benützt hatten, nicht bloss als eine der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gleichkommende Situation sondern als die effektive Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Sinne des § 60 Abs 1 EheG.
Diese Gesetzesstelle entspricht Art. 137 Abs 1 ZGB. Zu ihrer Auslegung können daher Schweizer Lehre und Rechtsprechung herangezogen werden.
Die Aufhebung des ehelichen Haushalts im Sinne der Art. 137 Abs 1 und 175 ZGB hat das Getrenntleben der Ehegatten im Sinne des Art. 114 ZGB zur Folge. Dieses ist dann verwirklicht, einerseits die Ehegatten das Getrenntleben auch äusserlich wahrnehmbar vollziehen und andererseits auf Seiten zumindest einen Ehegatten der Wille zum Getrenntleben besteht. Es ist dazu nicht zwingend erforderlich, dass ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung auszieht; auch innerhalb der gleichen Wohnung kann das Getrenntleben aufgenommen werden, wobei diesfalls der subjektiven Komponente und der Erkennbarkeit des entsprechenden Trennungswillens zentrale Bedeutung zukommt (Schwenzer Fam. Kommentar, Scheidung, Rz 13-15 zu Art. 114 ZGB).
Diese Tatbestandsmerkmale haben die Parteien mit der Benützungsregelung vom 26.02.2009 eindeutig verwirklicht. Sie trennten ihre Wohnbereiche faktisch durch Zuweisung des ersten Stockes an die Beklagte und des Erdgeschosses an den Kläger und erklärten in der Benützungsregelung ausdrücklich ihren Willen, ihre Lebensbereiche möglichst weitgehend trennen zu wollen. Damit war die Aufhebung des ehelichen Haushalts im Sinne des Art. 60 Abs 1 EheG vollzogen. Ab diesem Zeitpunkt war die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Haushaltsführung entbunden, denn es wäre ein Widerspruch in sich selbst, wollte man der Beklagten trotz Aufhebung des Haushalts die Pflicht zur Haushaltsführung auferlegen.
Dem Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihn bei Abschluss des Unterhaltsvergleichs in Irrtum geführt, er sei daher berechtigt, den Vergleich anzufechten (§ 870 ABGB) fehlt abgesehen von den im Rahmen der Erörterung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufgezeigten prozessualen Hindernissen auch die materiell rechtliche Grundlage. Dies aus folgenden Gründen:
Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei von der Beklagten zum einen dadurch in Irrtum geführt worden, dass sie einige Wochen über den Vergleichsabschluss hinaus für ihn die Haushaltsarbeiten erledigte und zum zweiten dadurch, dass der Rechtsvertreter der Beklagten im Email vom 09.03.2009 bestätigte, auch weiterhin für die Dauer des Scheidungsverfahrens den Haushalt zu besorgen.
Es wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass die Fortsetzung der Haushaltsführung einige Wochen über den Unterhaltsvergleich hinaus keinen Schluss darauf zulässt, dass die Beklagte damit eine rechtliche Verpflichtung zur Erledigung der Haushaltsarbeiten für die Dauer des Scheidungsverfahrens eingehen wollte. Das Email des Beklagtenvertreters vom 09.03.2009 enthält, worauf das Berufungsgericht zu Recht verweist, einen blossen Vergleichsvorschlag, der, soweit die Beklagte sich darin unter bestimmten Bedingungen zur Weiterführung des Haushalts während des Scheidungsverfahrens bereit erklärte, keinen Eingang in den gerichtlichen Vergleich fand. Eine listige Irreführung des Klägers ist dabei nicht erkennbar.
Der Kläger vertritt weiters die Ansicht, seine Unterhaltsverpflichtung sei untrennbar mit der Verpflichtung der Beklagten zur Haushaltsbesorgung verknüpft. Da die Beklagte sich weigere, dieser Verpflichtung nachzukommen, sei er berechtigt, denn vereinbarten Unterhalt zu kürzen.
Zu Recht weisen die Untergerichte daraufhin, dass sich das auf zweiseitige, entgeltliche Verträge anwendbare Synallagma nicht auf die Rechtsbeziehung zwischen Ehegatten übertragen lässt. Die Unterhaltspflicht eines Ehegatten besteht während des Ehescheidungsverfahrens weiter (LES 2008, 22). Sie findet ihre Grenze erst im Verbot des Rechtsmsissbrauches, der einen Ehegatten nur dann vorgeworfen werden kann, wenn er sich schuldhaft schwerwiegender Eheverfehlungen schuldig macht, wie etwa der Begründung einer neuen eheähnlichen Gemeinschaft oder des Angriffs auf den Ehepartner in lebensbedrohender Weise (Schwenzer aaO, Rz 26 zu Art. 176 ZGB).
Das Argument des Klägers scheitert überdies auch daran, dass, wie oben dargelegt, die Beklagte nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts keine Verpflichtung zur Haushaltsführung trifft.
Auf die weiteren in der Klage angedeuteten Klagegründe (Umstandsklausel, Wegfall der Geschäftsgrundlage) kommt der Kläger in seiner Revision nicht mehr zurück. Es kann deshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Untergerichte verwiesen werden.
Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers besteht daher nach wie vor in dem im Vergleich vom 09.03.2009 festgelegten Ausmass. Das Begehren des Klägers, seine Unterhaltsverpflichtung um 50 % zu reduzieren, ist nicht gerechtfertigt. Der Revision muss daher der Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Vaduz, 01.07.2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat