09 CG. 2009.169
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Thomas Hasler sowie Dr. iur. Stefan Becker und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
R e c h t s s a c h e
der Klägerin A. wider die Beklagte Bank B. wegen Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis (Revisionsinteresse CHF 62'500.00), infolge Revision der Beklagten vom 25.01.2011 (ON 41) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 09.12.2010 (ON 40), womit der Berufung der Beklagten vom 29.09.2010 (ON 32) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 23.08.2010 (ON 31) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 09.12.2010 (ON 40) wird bestätigt.
II.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen vier Wochen die mit CHF 3'006.11 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Klage vom 13.05.2009 (ON 1) begehrte die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 100'000.00.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr die Prozesskosten zu ersetzen. Begründet wurde die Klage im Wesentlichen mit der missbräuchlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.
Mit Urteil vom 23.08.2010 (ON 31) verpflichtete das Fürstliche Landgericht die Beklagte, der Klägerin den Betrag von CHF 62'500.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen; das Mehrbegehren im Betrag von CHF 37'500 samt näher bestimmten Zinsen wies es ab.
Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 31, S.10 f.) und deren Würdigung (ON 31, S.34 ff.) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 31, S.11 ff.):
3.1.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien war ein Arbeitsvertrag vom 15.06.2007 (Beilage A), auf den sich das Fürstliche Landgericht insgesamt bezog und aus dem es einzelne Bestimmungen im Wortlaut wiedergab (ON 31, S.11 f.). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden.
3.2.
Der Kontakt zur Beklagten kam über eine Headhunterin (C.) zustande. Sie teilte dem damaligen CEO der Beklagten, Dr. D., mit, die Klägerin wünsche auch eine gewisse Abgeltung für den Umstand, dass sie den Bonus bei der Bank E., bei der sie bis zu diesem Zeitpunkt beschäftigt war, wegen ihres Ausscheidens nicht erhalte (im Folgenden: Abgangsentschädigung E.). Dr. D. entgegnete, dass dies kein Problem sei. Während der Vorgespräche, die zum Abschluss des Arbeitsvertrags führte, sicherte Dr. D. der Klägerin eine Abgangsentschädigung E. von CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 zu. Damit war die Klägerin einverstanden. Dr. D. ging davon aus, dass die Klägerin für 2007 mit einem Jahresbonus - allein für die Tätigkeit bei der Beklagten - von CHF 120'000.00 (PRO RATA) rechnen durfte.
3.3.
Die Klägerin wurde von der Beklagten speziell gesucht für sogenannte strukturierte Produkte. Hierfür sind mathematische statistische Grundsätze zu beachten, die entsprechende Kenntnisse erfordern. Die Klägerin erschien für die Beklagte aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Bank E. in diesem Bereich und aufgrund ihres naturwissenschaftlichen Studiums besonders geeignet. Bei der Bank E. war die Klägerin als Investmentbankerin tätig gewesen; bei Investmentbankern ist ein Jahresbonus im Betrag eines Jahresgehalts durchaus üblich. Bei der Beklagten, einer Privatbank, erfüllte die Klägerin Aufgaben, die in den Bereich Investmentbanking fallen. Sie erarbeitete gute Produkte und brachte damit ein lukratives Geschäft für die Beklagte. Anfang 2008 brach der Markt für strukturierte Produkte zusammen, mit der Folge, dass für die Klägerin nach und nach ein neues Betätigungsfeld gesucht werden musste.
3.4.
Nach dem Ausscheiden von Dr. D. als CEO der Beklagten, trat im November 2007 Dr. F. dessen Nachfolge an. Auf einer Fahrt im November 2007 zu einem Meeting nach Zürich sprach Dr. F. die Klägerin auf den Bonus der Beklagten an. Die Klägerin beschied ihm, üblich seien plus/minus 100% PRO RATA des Basislohns von CHF 130'000.00. Dr. F. nickte hierzu. Ob er seinerseits den Zusatz anbrachte, dass dies das Invesment-Banking-Salär betreffe, wogegen die Beklagte im Privatbanking tätig sei, liess sich nicht feststellen.
3.5.
Im Februar 2008 erhielt die Klägerin für das Jahr 2007 einen Bonus von CHF 30'000.00, brutto, sowie eine Erhöhung des Jahresgehalts auf CHF 150'000.00. Das Schreiben, mit dem ihr dies mitgeteilt wurde, findet sich im Urteil das Fürstlichen Landgerichts im Wortlaut festgestellt (ON 31, S.14). Darauf kann verwiesen werden. Welche Erwägungen der Geschäftsleitung zu diesem Bonusbeschluss für das Jahr 2007 führten, liess sich nicht mehr feststellen.
3.6.
Mit Wirkung auf den 01.03.2008 wurde die Klägerin zur Vizedirektorin befördert. Das Schreiben, mit dem ihr dies mitgeteilt wurde, findet sich im Urteil das Fürstlichen Landgerichts im Wortlaut festgestellt (ON 31, S.15). Darauf kann verwiesen werden.
3.7.
Die Klägerin ging davon aus, dass die Bonuszahlung lediglich den Bonus der Beklagten enthalte, nicht aber die Abgangsentschädigung E.. Mehrmals und nachhaltig mahnte sie bei Dr. F. wegen der ihrer Auffassung nach noch ausstehenden Abgangsentschädigung E.. Immer wieder wurde sie von Dr. F. vertröstet; eine Ablehnung der Zahlung erfolgte vorerst nicht. Als Reaktion auf die regelmässigen Mahnungen sandte ihr Dr. F. am 11.06.2008 eine E-Mail mit (unter anderem) folgendem Inhalt:
Guten Abend Frau A.,
ich hoffe, es geht Ihnen gut!
In Nachlese des heutigen Gesprächs werde ich mich für die Ihnen von mir zugesagte Zahlung einsetzen..."
3.8.
Erst Ende Juli - wohl im Zusammenhang mit der Kündigung - beschied Dr. F. der Klägerin, dass die Abgangsentschädigung E. nicht bezahlt werde.
3.9.
Auch beim Personalleiter lic. iur. G. fragte die Klägerin etwa im Mai 2008 wegen des höheren Bonus für 2007 nach. Der Personalleiter bekam die gleiche Anfrage auch von Dr. F. Er unternahm intern Abklärungen über Zusagen an die Klägern. Dabei bestand die Schwierigkeit, dass wesentliche Personen, namentlich Dr. D., nicht mehr im Betrieb waren. Lic. iur. G. recherchierte und telefonierte hierüber auch mit C. (vorstehende Ziff.3.2). Dann sandte er folgende E-Mail an Dr. F.:
Guten Morgen Dr. F.
Frau [Daniela] Herrmann (H. & Partner) hat mich am Freitag betreffend E.-Bonus für A. [die Klägerin] zurückgerufen. Ihren Aufzeichnungen zufolge (die sie aber vehement nicht rausrücken will), habe [Dr. Urs] Bolzern zugesagt, A. den durch ihren verfrühten Austritt entgehenden Bonus von "zwischen 20'000.00-30'000.00" zu übernehmen. A. hat dann im Februar 08 einen Bonus von CHF 30'000.00 erhalten. Die Vereinbarung ist somit maximal erfüllt worden, ein weiterer Anspruch existiert daher nicht.
Ist eigentlich A. bezüglich dieser Abmachung nochmals aktiv geworden? Falls ja, müssten wir über [die] und mit der Dame nochmals intensiv [richtig: Beilage 1] reden...
3.10.
Ob C. damals zu lic. iur. G. tatsächlich sagte, dass mit einem Bonus von CHF 30'000.00 für 2007 die entgangene Abgangsentschädigung E. mitabgedeckt sei, liess sich nicht feststellen.
3.11.
Bankintern gab es immer wieder Restrukturierungen. Sie betrafen auch die Klägerin. So sollte sie auch Anlagevorschläge für die Kundenberater ausarbeiten und in diesem Zusammenhang einen Fragebogen entwickeln, bei dem es um die Erörterung des Kundenprofils und um dessen Anlageverhalten ging. Sowohl I., der direkte Vorgesetzte der Klägerin, als auch Dr. F. standen diesem Fragebogen positiv gegenüber. Im Zusammenhang mit eben diesem Fragebogen kam es am 06.06.2008 zu einem Vorfall. Er führte zu einer Art Auseinandersetzung zwischen zwei Mitarbeitern der Beklagten und der Klägerin. Der im selben Raum tätige J. - bei der Beklagten wird in einem Grossraumbüro gearbeitet - empfand die Auseinandersetzung als zu laut. Er rief I. an, um ihn nach Rat zu fragen. Zwar fühlte er sich durch den Vorfall nicht gestört, empfand ihn aber als ungewöhnlich. I., der sich gemeinsam mit lic. iur. G. und Dr. F. ausser Haus befand, rief später, nachdem er sich kurz mit den beiden andern besprochen hatte, die Klägerin an. Man hatte beschlossen, die Klägerin für den Nachmittag des 06.06.2008 dienstfrei zu stellen, um die Situation nicht eskalieren zu lassen. Entsprechend sagte I. der Klägerin am Telefon, sie solle sich für den Nachmittag frei nehmen. Die Klägerin akzeptierte dies. Danach rief I. seine Assistentin, K., an: sie solle kontrollieren, dass die Klägerin das Büro tatsächlich verlasse. Nach Einschätzung von K. traf die Klägerin nicht rasch genug Anstalten hierfür. K. wusste nicht, was sie tun sollte; sie suchte und erhielt bei einer anderen Mitarbeiterin den Rat, sofort den Sicherheitsdienst anzurufen. Dies geschah. K. schilderte L. vom Sicherheitsdienst die Situation. Dieser bat die Klägerin, den Arbeitsplatz zu räumen und begleitete sie hinaus. Zuvor hatte L. für dieses Vorgehen die Einwilligung von Dr. F. eingeholt.
3.12.
Am darauf folgenden Sonntag, 08.06.2008, sandte Dr. F. folgende E-Mail an die Klägerin, die er am 08.07.2008 auch an lic. iur. G. weiterleitete:
Hallo Frau A.
Here we go. Ich werde mir diese ganze "Affäre" nochmals anschauen. Das Ganze war als De-Eskalation gedacht. Eigentlich hätte I. oder J. Ihnen sagen sollen, dass Sie sich für den Rest des Tages frei nehmen sollen, damit die ganze Sachlage am Montag nochmals besprochen wird. Das hat eine eskalierende Wendung genommen.
Ich schlage vor, dass Sie in den Bereich Unternehmensentwicklung oder - da sie Productmanagerin sind - in die Gruppe Product Management wechseln und direkt an mich rapportieren. Als "change the bank"-Person ist das m.E. der richtige Ort für Sie, zumindest mal vorübergehend.
Die Aufgaben bleiben dieselben, d.h. Investment proposal und structured Investments. Diese beiden Aufgaben sind strategische Entwicklungen der Bank und essentiell für die Weiterentwicklung der Bank. Ich glaube, dass einige Kollegen der Ansicht sind, dass so, wie das Geschäft im Moment gemacht wird, das ok ist. Ist es aber nicht, wir müssen da noch einiges besser und stärker werden.
Ich bin leider die nächsten beiden Tage auf Geschäftsreise. Wenn Sie mit meinem Vorschlag einverstanden sind, dann bitte um eine kurze [richtig: Beilage F] Bestätigung.
Ich halte es für essentiell, dass ich die Sache persönlich aufgleise. In diesem Falle schlage ich vor, dass Sie Montag und Dienstag frei nehmen (genehmigt durch mich) und dass wir uns am Mittwoch treffen zwecks Besprechung. Ich möchte eine weitere Eskalation resp. Missverständnisse vermeiden.
Besten Dank und Grüsse, F.
3.13.
Am folgenden Mittwoch, 11.06.2008, kam es zu einer Besprechung zwischen der Klägerin, lic. iur. G. und Dr. F. Den Inhalt dieser Besprechung hielt die Klägerin in einer E-Mail fest und übermittelte diese (auch) Dr. F. Dieser versah den von der Klägerin geschilderten Ablauf mit Kommentaren, die er der Klägerin zurückübermittelte. Im Urteil des Fürstlichen Landgerichts findet sich die E-Mail der Klägerin samt den (besonders kenntlich gemachten) Kommentaren von Dr. F. im Wortlaut festgestellt (ON 31, S.19 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
3.14.
In einer weiteren E-Mail vom 22.06.2008, die sich im Urteil des Fürstlichen Landgerichts im Wortlaut festgestellt findet (ON 31, S.28 f.), sodass darauf verwiesen werden kann, beantwortete Dr. F. verschiedene Fragen, welche die Klägerin über ihre künftige Arbeit bei der Beklagten gestellt hatte. Was den Vorfall vom 06.06.2008 angehe, seien entsprechende Abklärungen noch im Gang; deshalb werde eine detaillierte schriftliche Stellungnahme der Beklagten in Aussicht gestellt.
3.15.
Mit Bezug auf ihre Arbeit wurde die Klägerin fortan Dr. F. zugeordnet. Sie bekam einen Schreibtisch und einen Computer, aber, nach ihrer Einschätzung, zu wenig Platz, um ihre Unterlagen in einem Schrank unterzubringen; diese blieben vielmehr in Kisten gestapelt. In dem nach Einschätzung der Klägerin zu kleinen Büro waren noch zwei weitere (externe) Mitarbeiter untergebracht. Die Klägerin wies Dr. F. eigens darauf hin, dass sie aufgrund der Art ihrer Tätigkeit sehr viele vertrauliche Sachen zu bearbeiten habe und dass hierfür die Situation mit externen Mitarbeitern nicht eben förderlich sei; sie habe das Gefühl, in ein kleines Büro versetzt worden zu sein, obwohl sie gegenüber Dr. F. stets betont habe, weiterhin sehr gerne im Grossraumbüro zu arbeiten, um integriert zu sein.
3.16.
Am 09.07.2008 kam es bei einem Lunch zu einem Gespräch zwischen Dr. F. und der Klägerin. Die Klägerin hielt das Gespräch, wie es nach ihrer Einschätzung verlaufen war, in einer E-Mail vom 15.07.2008 an Dr. F. fest. Im Urteil des Fürstlichen Landgerichts findet sich diese E-Mail im Wortlaut festgestellt (ON 31, S.29 f.). Darauf kann verwiesen werden. Darin listete die Klägerin Zusagen auf, die Dr. F. gemacht haben soll, etwa zum Vorfall vom 06.06.2008 (Kommunikation, Entschädigungsleistung für Rufschädigung, nicht registrierter Erholungsurlaub) oder zur Zahlung des noch ausstehenden "Sign-Up Bonus aus 2007 [Abgangsentschädigung E.]" von mindestens CHF 20'000.00.
3.17.
Dr. F. beantwortete diese E-Mail vom 15.07.2008 (vorstehende Ziff.3.16) nicht. Denn nach seiner Einschätzung hatte er die von der Klägerin festgehaltenen Zusagen nicht gemacht. Der tatsächliche Inhalt des Gesprächs liess sich nicht feststellen.
3.18.
Mit Schreiben vom 31.07.2008 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt. Begründet wurde die Kündigung erst mit Schreiben vom 29.01.2009, als Antwort auf Fragen, die M. (Gewerkschaft N.) mit Schreiben vom 23.01.2009 gestellt hatte:
A. hat am 1. Oktober 2007 als Product Manager Structured Products das Arbeitsverhältnis mit der Bank B. im Bereich Asset Management angetreten. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung (15. Juni 2007) mit Frau A. war das für den Bereich Asset Management zuständige Geschäftsleitungsmitglied noch nicht rekrutiert. Ausserdem befand sich der Bereich Asset Management in einer Umbruchsphase.
Aufgrund der Umbruchsphase konnte Frau A. zunächst nicht das eigentliche Aufgabenfeld zugeordnet werden. Dies führte bei Frau A. zu Unzufriedenheit. Sie war wenig motiviert, die Umbruchsphase aktiv zu begleiten und sich den Herausforderungen zu stellen und danach die neue Funktion - allenfalls etwas verändert - zu übernehmen.
Die Unzufriedenheit von Frau A. führte zu klimatischen Störungen innerhalb ihres Teams. Daraufhin wurde Frau A. ein Vorgesetzten- und Arbeitsplatzwechsel ermöglicht. Die Aufgaben blieben ähnlich gelagert, jedoch mehr auf Projektbasis aufgebaut.
Dieser Wechsel konnte Frau die Unzufriedenheit von Frau A. auch nicht beheben und eine erfreuliche Zusammenarbeit bewirken. Aus diesem Grunde entschloss sich Bank B., das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Frau A. hat keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Nein.
Es wurden diverse Gespräche mit Frau A. geführt und es wurde nach Lösungsmöglichkeiten gesucht. Verwarnungen wurden keine ausgesprochen.
Wie bei einer ordentlichen Trennung üblich, haben wir Frau A. offen gelassen, ob eine arbeitnehmer- [oder] arbeitgeberseitige Kündigung oder eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen gemacht werden soll.
Es handelt sich um eine Freistellung, die bei Mitgliedern des Direktionskaders durchaus üblich ist.
Frau A. hatte das Kündigungsschreiben, das wir ihr am 31. Juli 2008 per Kurier überbringen wollten, erst am 5. August 2008 in Empfang genommen. Deshalb verlängerte sich die Kündigungsfrist und somit die Lohnzahlung bis zum 30. November 2008
...
3.19.
Für die Kündigung gab es keinen bestimmten aktuellen Anlass. Mit ausschlaggebend war, dass die Klägerin an Dr. F. Forderungen gestellt hatte, die dieser nicht erfüllen konnte, beispielsweise, dass sich die Geschäftsleitung bei ihr entschuldigen solle. Hinzu kam, dass damals für den Finanzplatz Liechtenstein eine hektische Zeit war; auch die Beklagte befand sich in einer Neustrukturierung. Es war unerlässlich, dass sämtliche Mitarbeiter am gleichen Strick zogen. Als CEO hatte Dr. F. den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin dies nicht wollte oder nicht konnte. Dass die Klägerin "vermehrt und immer wieder" (ON 31, S.33 oben) gegenüber Dr. F. die Abgangsentschädigung E. forderte und auf der Aufarbeitung des Vorfalls vom 06.06.2008 beharrte war mit ein Motiv für die Kündigung.
3.20.
Der Personalleiter, lic. iur. G., hatte Dr. F. mehrfach geraten, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden. Für ihn lag die Schwierigkeit darin, dass die Klägerin für etwas anderes angestellt war, als für das, was schliesslich ihr Aufgabenbereich wurde.
3.21.
Dass die Kündigung auch ausgesprochen worden wäre, wenn die Klägerin nicht vermehrt und immer wieder die Abgangsentschädigung E. gefordert und nicht auf der Aufarbeitung des Vorfalls vom 06.06.2008 beharrt hätte, liess sich nicht feststellen.
3.22.
Am 26.11.2008 sandte die Klägerin über ihren nunmehrigen Rechtsvertreter ein Schreiben an die Beklagte mit (unter anderem) folgendem Inhalt:
... Namens und Auftrags meiner Mandantin erhebe ich hiermit Einsprache gegen Ihre mit Schreiben, datiert vom 31. Juli 2008, ausgesprochene, meiner Mandantin am 5. August 2008 zugestellte Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Ihrer Bank.
Die ausgesprochene Kündigung erfolgt nicht nur [unter] äusserst fragwürdigen Umständen, sondern wohl auch zur Abschneidung der Ansprüche meiner Mandantin und war Schlusspunkt einer Kette von Zumutungen, fast schon Feindseligkeiten gegenüber meiner Mandantin, deren markanteste die nach wie vor unaufgeklärten Ereignisse um den 6. Juni 2008 waren.
Zur Spezifizierung der Ansprüche meiner Mandantin werde ich demnächst nochmals gesondert auf Sie zukommen...
3.23.
Seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ist die Klägerin arbeitslos.
Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht (ON 31, S.37 unten ff.) das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) im Wesentlichen rechtlich wie folgt:
4.1.
Das Fürstliche Landgericht habe sich ausserstande gesehen, festzustellen, welche Erwägungen die Geschäftsleitung der Beklagten zum Bonusbeschluss vom Februar 2008 und zur Zahlung von CHF 30'000.00 geführt hätten (vorstehende Ziff.3.5). Deshalb sei der Inhalt des betreffenden Schreibens (Beilage B) nach seinem objektiven Erklärungswert massgebend. Danach habe es sich bei der Zahlung von CHF 30'000.00 ausschliesslich um die Bonuszahlung hinsichtlich der Tätigkeit bei der Beklagten gehandelt. Die Klägerin habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die arbeitsvertraglich zusätzlich vereinbarte Abgangsentschädigung E., die mündlich "zwischen CHF 20'000.00 und CHF 30'000.00" festgelegt worden sei, in der erwähnten Zahlung von CHF 30'000.00 weder enthalten gewesen noch "entsprechend" berücksichtigt worden sei. Im betreffenden Schreiben (Beilage B) werde nur auf das ereignis- und erfolgreiche Geschäftsjahr 2007 zurückgeblickt und "das positive Resultat sowie die individuelle Leistung der Klägerin" hervorgehoben, um diese "am Erfolg" zu beteiligen. Der Anspruch der Klägerin auf eine Abgangsentschädigung E. bestehe deshalb zu Recht. Dass der ausbezahlte Bonus von CHF 30'000.00 als Abgeltung für die Tätigkeit allein bei der Beklagten viel zu hoch gewesen wäre, habe die Beklagte nicht unter Beweis zu stellen vermocht.
4.2.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 31, S.38 unten f.), erachtete das Fürstliche Landgericht den gesamten unter dem Titel Abgangsentschädigung E. im Betrag von CHF 25'000.00 geltend gemachten Betrag für ausgewiesen.
4.3.
Die Klägerin mache geltend, dass sich die Beklagte mit der Kündigung ausschliesslich (jedoch in mehrfacher Hinsicht) der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis - nämlich der Ansprüche, wie sie die Klägerin zu Recht geltend gemacht habe - habe entledigen wollen. Auch in der Art und Weise, wie die Kündigung ausgesprochen worden sei, zeige sich deren Missbräuchlichkeit.
4.4.
Von den in § 1173a Art.46 ABGB erwähnten Missbrauchstatbeständen kämen hier von vornherein nur die Tatbestände nach § 1173a Abs.1 Bst.c und Bst.d ABGB in Betracht. Vorauszuschicken sei, dass es für die Rechtmässigkeit einer Kündigung nach wie vor keiner besonderen Gründe bedürfe. Das liechtensteinische wie dessen Rezeptionsgrundlage, das schweizerische Arbeitsvertragsrecht, würden vom Prinzip der Kündigungsfreiheit ausgehen. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 31, S.40 f.), begründete das Fürstliche Landgericht, inwiefern der Missbrauchstatbestand nach § 1173a Art.46 Bst.c ABGB ausscheide.
4.5.
Als möglicher Missbrauchstatbestand bleibe demnach der Tatbestand nach § 1173a Art.46 Bst.d ABGB. Danach sei eine Kündigung verpönt, wenn sie ausgesprochen werde, weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend mache. Man spreche von "Rachekündigung". Der Gesetzgeber habe die gerichtliche Klärung von Ansprüchen während der Anstellung möglich machen und die Bestrafung durch eine Kündigung verhindern wollen. Der gerichtlichen Geltendmachung stehe ein Anspruch gleich, der vorerst nur mündlich oder schriftlich beim Vertragspartner geltend gemacht werde. Die schweizerische Praxis verlange für die Geltendmachung ein Vorgehen gegenüber dem Arbeitgeber, das geeignet wäre, den Anspruch durchzusetzen, beispielsweise die Vorsprache bei zuständiger Stelle; blosses "Murren" genüge nicht. Dabei sei der Begriff des Anspruchs weit zu verstehen. Er umfasse auch die Wahrnehmung von Abwesenheitsrechten nach Arbeitszeitgesetz, die Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, das Nachsuchen um eine Lohnerhöhung oder mit dem Arbeitsverhältnis verbundene Ansprüche gegen eine Versicherung. Das Tatbestandsmerkmal "nach Treu und Glauben" könne als Einschränkung verstanden werden: Wer einen an den Haaren herbeigezogenen Anspruch vor Gericht bringe oder gegenüber dem Vertragspartner geltend mache, könne daraus keinen Kündigungsschutz ableiten. Vielmehr müsse der Arbeitnehmer hierfür gute Gründe gehabt haben.
4.6.
Was die Aufarbeitung des Vorfalls vom 06.06.2008 angehe, so seien die entsprechenden Forderungen der Klägerin - Kommunikation, Entschädigungsleistung für Rufschädigung, nicht registrierter Erholungsurlaub (vorstehende Ziff.3.16) - überzogen, selbst unter Berücksichtigung der für die Klägerin zu Recht als demütigend empfundenen Art ihrer "Beurlaubung". Die Nichterfüllung dieser Forderungen in Verbindung mit der anschliessenden Kündigung mache diese noch nicht missbräuchlich. Der CEO der Beklagten, Dr. F., habe das Vorgehen insgesamt gegenüber der Klägerin bedauert; eine weitergehende Aufarbeitung erscheine nicht als adäquat: zumal sich ein aussenstehender Mitarbeiter (J.) offenkundig durch das Verhalten der Klägerin irritiert gefühlt habe und diese Irritation zum Auslöser der nachfolgenden Ereignisse geworden sei.
4.7.
Differenzierter sei der Umstand zu würdigen, dass die Klägerin immer wieder vergeblich darauf gepocht habe, eine Abgangsentschädigung E. zu erhalten: und zwar, wie das gegenständliche Verfahren gezeigt habe (vorstehende Ziff.4.1 und Ziff.4.2), durchaus zu Recht. Die aussergerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs während des aufrechten Arbeitsverhältnisses sei als Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis nach § 1173a Art.46 Abs.1 Bst.d ABGB zu qualifizieren. Abgesehen davon, habe die Klägern gute Gründe gehabt, die Abgangsentschädigung E. hartnäckig immer wieder zu fordern. Der Missbrauchstatbestand nach § 1173a Art.46 Abs.1 Bst.d ABGB wäre somit auch dann erfüllt, wenn das Fürstliche Landgericht die entsprechende Forderung für nicht berechtigt erachtet hätte. Um von einer "Rachekündigung" zu sprechen, müsse indes auch ein dem Arbeitgeber subjektiv vorwerfbares Verhalten vorliegen. Dies sei hier der Fall. Durch entsprechende Abklärungen beim vormaligen CEO der Beklagten hätte sich nämlich ergeben, dass allein als Abgangsentschädigung E. ein Betrag von CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 in den Raum gestellt worden sei. Die Forderung der Klägerin nach einer zusätzlichen Abgeltung sei deshalb sehr wohl begründet und offensichtlich nicht überzogen, wie nicht zuletzt auch das Verhalten des nachfolgenden CEO, Dr. F., zeige. Der Klägerin sei der Nachweis gelungen, dass die gegenständliche Kündigung (auch) wegen ihrer hartnäckigen Verfolgung des Anspruchs auf die Abgangsentschädigung E. erfolgt sei.
4.8.
Die Schwierigkeit des gegenständlichen Falls liege darin, dass neben diesem an sich missbräuchlichen Kündigungsgrund auch zulässige Kündigungsgründe beständen. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 31, S.43 ff.), erörterte das Fürstliche Landgericht die schweizerische Lehre und Rechtsprechung, um zu begründen, dass der Beklagten der Beweis, die Kündigung wäre auch ohne Vorliegen des verpönten Grundes erfolgt, nicht gelungen sei; deshalb sei von einer missbräuchlichen Kündigung auszugehen und eine Entschädigung nach § 1173a Art.47 Abs.1 ABGB geschuldet. Diese erscheine (in näher ausgeführtem Sinn: ON 31, S.44 unten f.) im Betrag von drei Monatsentgelten oder CHF 37'500.00 angemessen.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 23.08.2010 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) gerichteten Berufung der Beklagten vom 29.09.2010 (ON 32) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 09.12.2010 (ON 40) keine Folge und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) sein Bewenden. In der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 09.12.2010 (ON 38, S.2) hatte das Fürstliche Obergericht beschlossen, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. Die von der Beklagten erhobene Beweisrüge erachtete es für nicht berechtigt (ON 40, S.26 ff. [5.1]).
In rechtlicher Hinsicht bestätigte das Fürstliche Obergericht (ON 40, S.32 ff. [5.2]) im Wesentlichen die Erwägungen des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.4). Auf Einzelheiten wird bei der Beurteilung der gegenständlichen Revision allenfalls zurückzukommen sein.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 09.12.2010 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richtete sich die Revision der Beklagten vom 25.01.2011 (ON 41) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) abgewiesen wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 24.02.2011 (ON 43) beantragte die Klägerin (Revisionsgegnerin), der Revision der Beklagten (vorstehende Ziff.8) keine Folge zu geben. Hinzu kam ein Kostenantrag.
Nach § 1173a Art.71 Abs.1 ABGB sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor den ordentlichen Gerichten auszutragen; besondere Verfahrensbestimmungen hierzu enthält das Arbeitsvertragsrecht keine. Nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§ 471 und § 535 [E CONTRARIO] ZPO sowie § 1 Abs.1 Bst.c GOG) erwies sich die Revision als zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 224 Abs.1 Ziff.5 und 474 f. ZPO; ON 40 [Empfangsbestätigung] und ON 41 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 224 Abs.1 Ziff.5 sowie § 476 Abs.2 und 3 ZPO; ON 42 [Empfangsbestätigung] und ON 43 [Postaufgabevermerk]).
Als Revisionsgründe machte die Beklagte (Revisionswerberin) Aktenwidrigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und gliederte ihr Vorbringen entsprechend. Ebenso gliederte die Klägerin ihre Einwendungen in der Revisionsbeantwortung. Von daher erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen der Beklagten unter dem je geltend gemachten Revisionsgrund die hierzu erhobenen Einwendungen der Klägerin gegenüberzustellen, um dann die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten Aktenwidrigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens und als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Hinzu kamen als Drittes (nachstehender Abschnitt C) abschliessende Erwägungen.
A. AKTENWIDRIGKEIT BZW. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens brachte die Beklagte (ON 41, S.2 f. [1]) im Wesentlichen vor:
12.1.
Das Fürstliche Landgericht (ON 31, S.33 [3. Abschnitt]) habe in seinem Urteil folgende Negativ-Feststellung getroffen:
Dass die Kündigung auch erfolgt wäre, wenn die Klägerin die Aufarbeitung der Vorfälle vom 06. Juni 2008 und die Abgangsentschädigung E. nicht (weiter)gefordert hätte, ist nicht feststellbar.
12.2.
Das Fürstliche Obergericht (ON 40, S.36 oben) habe bei seiner rechtlichen Beurteilung erwogen:
Nachdem hier unbekämpft die (Negativ-)Feststellung getroffen wurde, dass nicht feststellbar ist, dass die Kündigung auch erfolgt wäre, wenn die Klägerin die Abgangsentschädigung E. [richtig: ON 31, S.33, 3. Abschnitt] nicht (weiter)gefordert hätte, ist die Beklagte der sie treffenden Beweispflicht nicht nachgekommen, sodass von einer rechtsmissbräuchlichen Kündigung ausgegangen werden muss.
12.3.
Diese Schlussfolgerung entspreche nicht der Aktenlage. Denn die bekämpfte Negativ-Feststellung des Fürstlichen Landgerichts enthalte auch die Aufarbeitung des Vorfalls vom 06.06.2008, also nicht nur die weitere Forderung der Klägerin nach der Abgangsentschädigung E. Dies mache insofern einen wesentlichen Unterschied, als die Beklagte die Kündigung auf die nicht erfolgte Aufarbeitung des Vorfalls vom 06.06.2008 gestützt habe, nicht jedoch im Zusammenhang mit der klägerischen Forderung der Abgangsentschädigung E.
12.4.
Das Fürstliche Obergericht habe demnach eine Feststellung übernommen, die das Fürstliche Landgericht so nicht getroffen habe. Indem es bei seiner rechtlichen Beurteilung eine Negativ-Feststellung falsch bzw. unvollständig heranziehe, liege eine Aktenwidrigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Denn es habe im Ergebnis angenommen, die Beklagte sei ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen. Dies treffe nicht zu, weil sie nicht beweispflichtig sei. Hierzu werde auf die Rechtsrüge verwiesen (nachstehende Ziff.15).
Der Klägerin (ON 43, S.2 f. [I]) widersetzte sich dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff.12):
13.1.
Das Fürstliche Obergericht habe an der entsprechenden Stelle eine rechtliche Beurteilung vorgenommen und dabei lediglich die hierfür erheblichen Passagen der erstgerichtlichen Negativ-Feststellung angeführt. Dass es diese nicht wortwörtlich wiedergegeben habe, begründe keine Aktenwidrigkeit. Bereits für das Fürstliche Landgericht sei das wiederholte Einfordern der noch ausstehenden Abgangsentschädigung E. als Mitauslöser für die missbräuchliche Kündigung festgestanden. Das Fürstliche Obergericht habe sich auf dieses verpönte Motiv beschränken können.
13.2.
Dem Vorbringen der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, welchen Unterschied es gemacht hätte, wenn das Fürstliche Obergericht die erstgerichtliche Negativ-Feststellung zur Aufarbeitung des Vorfalls vom 06.06.2008 ebenfalls aufgenommen hätte. Selbst dann bliebe es dabei, dass der Gegenbeweis hinsichtlich der Einforderung der Abgangsentschädigung E. nicht erbracht worden sei. Im Bemühen, dem geltend gemachten Mangel Wesentlichkeit angedeihen zu lassen, behaupte die Beklagte, die Kündigung geradezu auf die nicht erfolgte Aufarbeitung des Vorfalls vom 06.06.2008 gestützt zu haben. Dies wiederum lasse sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.
13.3.
Eine inhaltlich richtige, aber auf das Wesentliche beschränkte Wiedergabe der erstgerichtlichen (Negativ-)Feststellungen sei keine Aktenwidrigkeit. Inwiefern eine solche Wiedergabe einen Verfahrensmangel zu begründen vermöge und inwiefern dadurch das Verfahren überhaupt tangiert werde, habe die Beklagte nicht dargetan. Insgesamt betreffe das Vorbringen der Beklagten die Beweislastverteilung, somit eine - allerdings unbegründete - Rechtsrüge.
Hierzu (vorstehende Ziff.12 und Ziff.13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Die von der Beklagten zitierte Feststellung des Fürstlichen Landgerichts und deren Wiedergabe durch das Fürstliche Obergericht finden sich zwar in den jeweiligen Urteilen (ON 31, S.33 [3. Abschnitt] und ON 40, S.36 oben; vorstehende Ziff.12.1 und Ziff.12.2), doch stehen sie nicht beziehungslos zueinander, wie dies nach der Revision scheinen könnte. Es drängte sich deshalb auf, sie in den gebotenen Zusammenhang zu rücken.
14.2.
Auszugehen war dabei von den Feststellungen und Erwägungen des Fürstlichen Landgerichts.
14.2.1.
Nach den Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts (ON 31, S.33 [1. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.19) in Verbindung mit der von der Beklagten zitierten Negativ-Feststellung (ON 31, S.33 [3. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.21 und Ziff.12.1) waren namentlich zwei Gründe für die gegenständliche Kündigung massgebend: zum einen, dass die Klägerin auf der Aufarbeitung des Vorfalls vom 06.06.2008 beharrte; zum andern, dass sie vermehrt und immer wieder die Abgangsentschädigung E. forderte.
14.2.2.
Bei seiner rechtlichen Beurteilung erwog das Fürstliche Landgericht (ON 31, S.41 unten f.; vorstehende Ziff.4.6), die gegenständliche Kündigung werde nicht dadurch missbräuchlich, dass die Klägerin die Aufarbeitung des Vorfalls vom 06.06.2008 gefordert und die Beklagte diese Forderung nicht erfüllt hatte. Um zu beurteilen, ob die gegenständliche Kündigung missbräuchlich sei, erwies sich somit nur noch der zweite Grund als wesentlich: dass die Klägerin die Abgangsentschädigung E. weiter forderte.
14.2.3.
Folgerichtig erblickte das Fürstliche Landgericht (ON 31, S.43 oben; vorstehende Ziff.4.8) die Schwierigkeit des gegenständlichen Falls nunmehr darin, dass neben dem zweiten an sich missbräuchlichen Kündigungsgrund auch zulässige Kündigungsgründe bestanden. Die Lösung dieser Schwierigkeit erfolgte bei der weiteren rechtliche Beurteilung.
14.3.
Das Fürstliche Obergericht übernahm diesen Ansatz:
14.3.1.
Es erwog (ON 40, S.35 [letzter Abschnitt]), dass eine Kündigung bei konkurrierenden Motiven - das heisst: wenn sie zum Teil missbräuchlich und zum Teil nicht missbräuchlich ausgesprochen wurde - jedenfalls dann missbräuchlich sei, wenn der vom Gesetz verpönte Grund mindestens derart wesentlich gewesen sei, dass die Kündigung ohne sein Vorliegen nicht ausgesprochen worden wäre. Der missbräuchliche Grund müsse demnach ausschlagendes Motiv für die Kündigung gewesen sein. Stehe ein missbräuchliches Teilmotiv mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, so habe der Kündigende nachzuweisen, dass auch ohne Vorliegen des verpönten Grundes gekündigt worden wäre.
14.3.2.
Unmittelbar anschliessend (ON 40, S.36 oben) bezog sich das Fürstliche Obergericht auf die von der Beklagten zitierte Negativ-Feststellung des Fürstlichen Landgerichts (ON 31, S.33 [3. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.21 und Ziff.12.1), wonach nicht feststellbar sei, dass die Kündigung auch erfolgt wäre, wenn die Klägerin die Abgangsentschädigung E. nicht (weiter)gefordert hätte. Bei diesem Kündigungsgrund - Forderung der Abgangsentschädigung E. - handelte es sich, wie aus der unmittelbar vorangegangen Erwägung zwanglos erkennbar, um das bereits vom Fürstlichen Landgericht entsprechend qualifizierte missbräuchliche Teilmotiv der gegenständlichen Kündigung.
14.3.3.
Das Fürstliche Obergericht gab demnach - anders als die Beklagte anzunehmen schien - bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht die gesamte Feststellung des Fürstlichen Landgerichts betreffend die Kündigungsgründe wieder. Vielmehr beschränkte es sich auf einen der beiden festgestellten Kündigungsgründe: nämlich jenen, den das Fürstliche Landgericht als missbräuchlich (d.h. als einzig noch wesentlich) beurteilt hatte und anerkannte eben diesen Kündigungsgrund seinerseits als missbräuchliches Teilmotiv der gegenständlichen Kündigung.
14.4.
Aktenwidrigkeit im Sinn von § 472 Ziff.3 ZPO (? § 503 Ziff.3 öZPO) liegt nur vor, wenn dem angefochtenen Urteil in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Prozessakten im Widerspruch steht. Vorausgesetzt wird demnach ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen (Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.159 zu § 503 öZPO). Aktenwidrigkeit kann deshalb nur mit Bezug auf Tatsachenfeststellungen vorliegen: im Sinn einer ohne jede Wertung erfolgten unrichtigen Übernahme des Akteninhalts aufgrund eines Übertragungsirrtums oder Übertragungswiderspruchs (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.895, Rz.1771; Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.17 ff. zu § 503 öZPO und Rz.7 zu § 471 öZPO [? § 441 ZPO]; Walter H. RECHBERGER/Daphne-Ariane SIMOTTA, Zivilprozessrecht [7. A. Wien 2009] S.539, Rz.1021; ebenso die ständige Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs: Urteil vom 05.06.2008 zu 6 CG.1991.373, auszugsweise veröffentlicht in LES 2008 432 Erw.9.6; neuere Urteile (stellvertretend) vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1 Erw.14.1, vom 01.10.2010 zu 8 CG.2009.86 oder vom 01.04.2011 zu 3 CG.2010.67 Erw.20.1 und Erw.20.2).
14.5.
Die von der Beklagten geltend gemachte Aktenwidrigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens betraf indes keinen Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen, das heisst: zwischen den aktenkundigen Tatsachen und den die Entscheidung tragenden Tatsachen. Vielmehr betraf sie die von der Beklagten als Erstes angesprochene tatsächliche Feststellung zweier Kündigungsgründe (vorstehende Ziff.12.1 und Ziff.14.2.1), deren einer als nicht missbräuchlich und deren anderer als missbräuchlich beurteilt wurde. Die tatsächliche Feststellung des nicht als missbräuchlich beurteilten Kündigungsgrunds erwies sich fortan als nicht mehr wesentlich (vorstehende Ziff.14.2.2). Der von der Beklagten als Zweites angesprochenen weiteren rechtlichen Beurteilung (vorstehende Ziff.12.2) war nur noch der missbräuchliche Kündigungsgrund - und zwar im Sinn eines Teilmotivs - zugrunde zu legen. Dies haben beide Untergerichte getan (vorstehende Ziff.14.2.3 und Ziff.14.3).
14.6.
Aktenwidrigkeit schied demnach aus. Inwiefern das Berufungsverfahren mangelhaft gewesen sein soll - mangelhaft in dem Sinn, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindert geeignet war (§ 472 Ziff.2 ZPO), ergab sich, wie die Klägerin zutreffend einwendete (ON 43, S.3 [2. Abschnitt]) aus der Revision nicht und war auch nicht ersichtlich.
14.7.
Soweit die Beklagte (ON 41, S.2 unten f.) vorbrachte, ihre Kündigung auf die nicht erfolgte Aufarbeitung des Vorfalls vom 06.06.2008 gestützt zu haben, die jedoch in keinem Zusammenhang mit der Forderung der Abgangsentschädigung E. stehe, konnte der Eindruck entstehen, als sei die Forderung der Abgangsentschädigung E. kein Kündigungsgrund gewesen. Dieser Eindruck widerspräche den Feststellungen. Denn danach (ON 31, S.33 oben; vorstehende Ziff.3.19) war mit ein Motiv für die ausgesprochene Kündigung gewesen, dass "die Klägerin vermehrt und immer wieder gegenüber [Dr.] F. die... [Abgangsentschädigung E.] forderte".
14.8.
Die erste Rüge betreffend Aktenwidrigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich demnach als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterschied die Beklagte (ON 41, S.3 ff. [2]) zwischen der Abgangsentschädigung E. (nachstehende Ziff.15.1) und der missbräuchlichen Kündigung (nachstehende Ziff.15.2).
15.1.
Abgangsentschädigung E. (ON 41, S.3 ff. [a])
15.1.1.
Im Bonusschreiben vom Februar 2008 (Beilage B) finde sich kein Hinweis, dass damit die vereinbarte Abgangsentschädigung E. abgegolten sei. Dennoch könne dieses Bonussschreiben nur Ausfluss und Folge dessen sein, was die Vertragspartner vereinbart hätten. Mit der Zahlung von CHF 30'000.00 sei die Abgangsentschädigung E. sehr wohl beglichen gewesen. Zur Begründung verwies die Beklagte (ON 41, S.4 oben) auf den vom Fürstlichen Landgericht festgestellten Arbeitsvertrag vom 15.06.2007 (ON 31, S.11 f.; vorstehende Ziff.3.1), insbesondere auf die (ebenfalls festgestellte: ON 31, S.12 oben) Klausel, wonach der bei dem vorhergehenden Arbeitgeber nicht erhaltene Bonus entsprechend in die Erwägungen für den Bonus 2007 (Auszahlung 2008) einbezogen werde.
15.1.2.
Beim Abschluss dieses Arbeitsvertrags müssten die Verhandlungen zwischen dem damaligen CEO der Beklagten, Dr. D., und der Klägerin bezüglich des Betrags der Abgangsentschädigung E. bereits endgültig beendet gewesen sein. Andernfalls wäre dieser Punkt nicht eigens im Arbeitsvertrag festgehalten worden. Die Vertragsparteien hätten demnach gewollt, dass der bei der E. nicht erhaltene Bonus entsprechend in die Erwägungen für den Bonus 2007 (Auszahlung 2008) einbezogen werden sollte. Die erwähnte Klausel im Arbeitsvertrag (vorstehende Ziff.15.1.1) in Verbindung mit der mündlichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und Dr. D. seien die einzige Grundlage für einen Bonus an die Klägerin. Das Bonusschreiben sei eine einseitige Erklärung der Beklagten, wonach die Klägerin in Übereinstimmung mit der mündlichen Vereinbarung und dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.06.2007 einen Bonus erhalten werde.
15.1.3.
Aus dem Bonusschreiben vom Februar 2008 gehe nicht hervor, welche Erwägungen zum Grund oder zur Höhe des Bonus der Klägerin geführt hätten. Massgebend könnten indes einzig der Arbeitsvertrag und die mündliche Vereinbarung mit Dr. D. gewesen sein. Zwar enthalte das Bonusschreiben keinen Hinweis auf die Abgangsentschädigung E. Dennoch sei im Februar 2008 mit der Einmalzahlung auch der bei dem vorhergehenden Arbeitgeber nicht erhaltene Bonus (Abgangsentschädigung E.) restlos beglichen worden. Deshalb habe die Klägerin einen Bonus "in dieser exorbitanten Höhe" (ON 41, S.5 oben) erhalten, weil ein Bonus von CHF 30'000.00 für die Probezeit auch in einem guten Geschäftsjahr, wie das Jahr 2007 dies gewesen sei, "völlig überhöht und unangemessen wäre" (a.a.O.).
15.1.4.
Während ihrer Probezeit in den Monaten Oktober bis Dezember 2007 habe die Klägerin äusserst wenig für ein positives Resultat der Beklagten getan; ihre individuelle Leistung während dieses kurzen Zeitraums lasse sich nur sehr schwer einschätzen. Beim Bonusschreiben vom Februar 2008 habe es sich um ein Standardschreiben gehandelt, das nicht eigens für die Klägerin abgeändert oder ergänzt worden sei. Diese allfällige Nachlässigkeit der Beklagten könne aber nicht dazu führen, dass diese doppelt zahlen müsse.
15.1.5.
Wenn die Klägerin hätte belegen können, wie viel Bonus sie bei der E. durch ihren unterjährigen Weggang verloren habe, dann hätte dieser Betrag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses an sie ausbezahlt werden können. Die wiedergegebene Klausel im Arbeitsvertrag (vorstehende Ziff.15.1.1) hätte sich erübrigt. Weil die Klägerin diesen Betrag nicht habe beziffern können oder wollen, habe sich die erwähnte Klausel aufgedrängt und hätte vom Fürstlichen Obergericht in seine rechtliche Beurteilung einbezogen werden müssen.
15.1.6.
Indem sich das Fürstliche Obergericht einzig auf das Bonusschreiben gestützt habe, sei es zum rechtlich falschen Ergebnis gelangt, die vereinbarte Abgangsentschädigung E. sei nicht geleistet worden. Dies sei indes mit der Zahlung von CHF 30'000.00 restlos geschehen.
15.2.
Missbräuchliche Kündigung (ON 41, S.6 ff. [b])
15.2.1.
Soweit die Beklagte (ON 41, S.6 ff.) Feststellungen und Erwägungen der Untergerichte zusammenfasste und sich dabei auf die schweizerische Rezeptionsgrundlage bezog, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden.
15.2.2.
Für die gegenständliche Kündigung habe kein genaues Motiv ermittelt werden können, weil es hierfür keinen bestimmten aktuellen Anlass gegeben habe. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, die Angemessenheit unternehmerischer Entscheide zu überprüfen. Deshalb müsse im gegenständlichen Fall vom Grundsatz der Kündigungsfreiheit und damit von einer rechtmässigen Kündigung ausgegangen werden.
15.2.3.
Nach den Feststellungen habe die Klägerin bereits unmittelbar nach Erhalt des Bonusschreibens im Februar 2008 die Abgangsentschädigung E. gefordert. Schon wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs - der Klägerin sei auf November 2008 gekündigt worden - könne nicht von einer Rachekündigung gesprochen werden. Andernfalls würde die Kündigungsfreiheit ungebührlich, CONTRA LEGEM, eingeschränkt.
15.2.4.
Während eines Arbeitsverhältnisses komme es oft vor, dass ein Arbeitnehmer (zu Recht oder zu Unrecht) Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber dem Arbeitgeber geltend mache. Falls Monate oder Jahre danach gekündigt würde, könnte der Arbeitnehmer eine missbräuchliche Kündigung konstruieren, wann immer es für die ausgesprochene Kündigung keinen bestimmten aktuellen Anlass gebe. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 41, S.8 unten ff.), legte die Beklagte dar, zu welchen Folgen eine derartige Auffassung führen würde und inwiefern sich die Anwendung von § 1173a Art.46 Abs.1 Bst.d ABGB auf (in näher ausgeführtem Sinn: ON 41, S.9 [3. Abschnitt]) qualifizierte Fälle beschränke, bei denen ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Geltendmachung von Ansprüchen und der Kündigung bestehe. Im gegenständlichen Fall gebe es keinen Hinweis dafür, dass der Klägerin nicht gekündigt worden wäre, wenn sie die Abgangsentschädigung E. nicht gefordert hätte.
15.2.5.
Mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 41, S.10 f.), legte die Beklagte dar, dass die Klägerin nach (näher ausgeführter: ON 41, S.3 [3. Abschnitt] f.) schweizerischer Lehre die Beweislast für die Missbräuchlichkeit der Kündigung trage. Nach den Feststellungen habe es indes für die gegenständliche Kündigung keinen bestimmten aktuellen Anlass gegeben.
15.2.6.
Auch der Betrag der zugesprochenen Entschädigung von drei Monatsgehältern sei zu hoch. Die Klägerin sei nach der Kündigung sofort freigestellt worden und habe demnach für einen Zeitraum von nahezu vier Monaten volle Bezüge erhalten, ohne hierfür arbeiten zu müssen. Ob die gekündigte Klägerin zufällig rasch oder mit grösseren Schwierigkeiten eine neue Stelle finde, habe keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung. Im Übrigen sei die Klägerin, entgegen den Erwägungen des Fürstlichen Berufungsgerichts, seit mindestens November 2010 wieder berufstätig, sogar als Kadermitglied bei der Bank E. Weil zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen wahrzunehmen seien, hätte das Fürstliche Obergericht bei der Annahme einer missbräuchlichen Kündigung die Arbeitstätigkeit der Klägerin berücksichtigen müssen.
Die Klägerin (ON 43, S. 3 ff. [II]) widersetzte sich dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff.15), wobei auch sie zwischen der Abgangsentschädigung E. (nachstehende Ziff.16.1) und der missbräuchlichen Kündigung (nachstehende Ziff.16.2) unterschied.
16.1.
Abgangsentschädigung E. (ON 43, S.3 ff. [a])
16.1.1.
Die Beklagte mache nur hinsichtlich des Erklärungsinhalts des Bonusschreibens eine Rechtsrüge geltend. Mit Vorbringen zum angeblich nicht berücksichtigen Arbeitsvertrag oder zur Vereinbarung zwischen Dr. D. und der Klägerin erhebe sie eine nicht mehr zu berücksichtigende Beweisrüge. Soweit die Klägerin (ON 43, S.4) in diesem Zusammenhang Feststellungen und Erwägungen der Untergerichte zusammenfasste, um sie sich zu eigen zu machen, kann auf ihre Einwendungen verwiesen werden. Namentlich ergebe sich aus den Feststellungen, dass die Klägerin bei der Beklagten allein für das Jahr 2007 mit einem Jahresbonus von rund CHF 120'00.00 hätte rechnen dürfen, sodass der ihr ausgerichtete Betrag von CHF 30'000.00 keineswegs "exorbitant" gewesen sei (vorstehende Ziff.15.1.3).
16.1.2.
Mit dem Arbeitsvertrag sowie mit der Vereinbarung zwischen Dr. D. und der Klägerin werde festgelegt, was zu geschehen habe. Ob dies tatsächlich geschehen sei, ergebe sich daraus selbstverständlich nicht. Demgegenüber nenne das Bonusschreiben die näheren Umstände der Zahlung von CHF 30'000.00 an die Klägerin. Ob es sich dabei um ein Standardschreiben gehandelt habe, sei nicht wesentlich. Es habe nur so verstanden werden können, wie es die Untergerichte verstanden hätten: nämlich dahingehend, dass die Beklagte damals lediglich ihren Bonus für das Jahr 2007 zur Auszahlung gebracht habe.
16.2.
Missbräuchliche Kündigung (ON 43, S.5 ff. [b])
16.2.1.
Die Beklagte, die sich vorab (in näher ausgeführtem Sinn: ON 43, S.5 [b, 1. Abschnitt]) unter rechtspolitischen Gesichtspunkten äussere, versuche vorzubringen, dass die Klägerin den Anspruch auf die noch nicht bezahlte Abgangsentschädigung E. erstmals im Februar 2008 geltend gemacht habe, wogegen die Kündigung erst fünf Monate später ausgesprochen und das Arbeitsverhältnis gar erst rund neun Monate später beendet worden sei. Um die Zeitnähe zu beurteilen, sei nicht auf das Ende des Arbeitsverhältnisses, also auf den Ablauf der Kündigungsfrist, sondern auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abzustellen. Nach schweizerischer Rechtsprechung sei diese zeitliche Nähe ein Indiz für eine missbräuchliche (Rache-)Kündigung. Eine solcherart verpönte Kündigung liege indes auch vor, wenn die geltend gemachten Ansprüche weder geklärt noch erfüllt noch anerkannt, sondern weiterhin eingefordert würden. Eben dies sei hier (in näher ausgeführtem Sinn: ON 43, S.6) der Fall.
16.2.2.
Bei der Beweislastverteilung hätten die Untergerichte, übereinstimmend mit schweizerischer Lehre und Rechtsprechung, angenommen, dass die Klägerin, der gekündigt worden sei, beweisen müsse, dass ein verpönter Grund kausal für die Kündigung gewesen sei. Dabei handle es sich um einen inneren Vorgang des Kündigenden. Deshalb begnüge sich die schweizerische Rechtsprechung mit dem Beweisgrad der hohen Wahrscheinlichkeit. Sei der Beweis in diesem Beweismass gelungen, obliege dem Kündigenden der Beweis dafür, dass ausschliesslich lautere Gründe zur Kündigung geführt hätten.
16.2.3.
Soweit die Klägerin (ON 43, S.7 [3. Abschnitt]) im Wesentlichen erneut an die Feststellungen und Erwägungen der Untergerichte anknüpfte - mit dem Hinweis, inwiefern die Beklagte von den untergerichtlichen Feststellungen abweiche -, kann auf ihre Einwendungen verwiesen werden.
16.2.3.
Weitere Einwendungen der Klägerin betrafen die Höhe der Kündigungsentschädigung (ON 43, S.8 ff. [3]). Soweit die Beklagte vorbringe, die Klägerin habe nun wieder eine Arbeit gefunden, handle es sich hierbei nicht um eine Rechts-, sondern eine Tatsachenänderung. Eine Freistellung während der Kündigungsfrist wirke sich als solche nicht entschädigungsmindernd aus; nur wenn die Stellensuche der Klägerin von Erfolg gekrönt gewesen wäre, hätte sich dies unter dem Gesichtspunkt der "Dauer der nachfolgenden Arbeitslosigkeit" ausgewirkt. Die Kritik der Beklagten, wonach bei der Bemessung der Entschädigungshöhe die wirtschaftlichen Folgen der Kündigung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, beruhe auf einer überholten Rechtsprechung. Nach neuerer Rechtsprechung habe die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung nicht nur Straf-, sondern auch Schadenersatzcharakter. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 43, S.9 ff.).
16.2.4.
Abschliessend erhob die Klägerin (ON 43, S.10 ff. [III]) eigene Rechtsrügen zur unterbliebenen Aufarbeitung des Vorfalls vom 06.06.2008 und zu den Ansprüchen auf Kommunikation, auf Entschädigungsleistung für Rufschädigung, auf nicht registrierten Erholungsurlaub. Auf Einzelheiten kann wiederum verwiesen werden.
Hierzu (vorstehende Ziff.15 und Ziff.16) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen, wobei - im Sinn der Parteivorbringen - unter den Gesichtspunkten "Abgangsentschädigung E." (nachstehende Ziff.17.1) und "Missbräuchliche Kündigung" (nachstehende Ziff.17.2) zu unterscheiden war.
17.1.
Abgangsentschädigung E.
17.1.1.
Zutreffend zitierte die Beklagte (ON 41, S.4) aus dem vom Fürstlichen Landgericht festgestellten Arbeitsvertrag vom 15.06.2007 (Beilage A; ON 31, S.12 [1. Abschnitt am Ende]):
Bei unterjährigem Eintritt wird ein allfälliger Bonus PRO RATA ausbezahlt. Der bei dem vorhergehenden Arbeitgeber nicht erhaltene Bonus wird entsprechend in die Erwägungen für den Bonus 2007 (Auszahlung 2008) einbezogen.
Wie die Beklagte ebenfalls vorbrachte (ON 41, S.4 [3. und 4. Abschnitt]), mag es durchaus zutreffen, dass zwischen den Vertragsparteien vereinbart war, die Abgangsentschädigung E. in die Erwägungen für den Bonus 2007 einzubeziehen. Zur beurteilen war indes, ob dies tatsächlich geschehen sei. Denn, wie die Klägerin zutreffend einwendete (ON 43, S.4 [2. Abschnitt]), folgt aus dem, was hätte geschehen sollen, selbstverständlich nicht, was tatsächlich geschah.
17.1.2.
Was dieses tatsächliche Geschehen angeht, sah sich das Fürstliche Landgericht ausserstande, hierzu Feststellungen zu treffen. Namentlich vermochte es - aufgrund eingehender Beweiswürdigung, auf die im Revisionsverfahren nicht mehr zurückzukommen war (ON 31, S.35 ff.) - nicht festzustellen, "welche Erwägungen der Geschäftsleitung im Einzelnen zu diesem Bonusbeschluss für das Jahr 2007 führten". Im festgestellten Bonusschreiben vom Februar 2008 (Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2007; ON 31, S.14, mit Verweisung auf Beilage B) wurde - anders als im Arbeitsvertrag vorgesehen (vorstehende Ziff.17.1.1) - der von der vorhergehenden Arbeitgeberin (Bank E.) nicht erhaltene Bonus (Abgangsentschädigung E.) nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, in die Erwägungen einbezogen. Die Beklagte (ON 41, S.3 [2, a, 4. Abschnitt] oder [indirekt] S.4 [4. und 5. Abschnitt]) anerkannte denn auch ausdrücklich und zutreffend, dass sich im Bonusschreiben vom Februar 2008 (Beilage B) "kein Hinweis darauf findet, dass damit die vereinbarte Abgangsentschädigung E. abgegolten ist".
17.1.3.
Die Beklagte (ON 41, S.5 [2. Abschnitt]) brachte vor, die Klägerin könne während "ihrer Probezeit in den Monaten Oktober bis Dezember äusserst wenig für ein positives Resultat der Beklagten getan haben... und auch ihre individuelle Leistung [sei] in diesem kurzen Zeitraum nur sehr schwer einzuschätzen". Mit diesem Vorbringen entfernte sie sich zunächst vom festgestellten Bonusschreiben vom Februar 2008 (ON 31, S.14; Beilage B). Die dortige Formulierung, wonach das positive Resultat im Geschäftsjahr und die "individuelle Leistung" der Klägerin der Beklagten erlauben würden, die Klägerin am Erfolg für das Geschäftsjahr zu beteiligen, lässt die von der Beklagten nunmehr vorgebrachte Deutung nicht zu. Vielmehr kann in diesem Punkt auf die zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Landgerichts (ON 31, S.38) und deren Bestätigung durch das Fürstliche Obergericht (ON 40, S.32 [5.2.1]) verwiesen werden. Mit ihrem Vorbringen entfernte sich die Beklagte aber auch von der Feststellung (ON 31, S.13 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.3), wonach die Klägerin - und zwar während ihrer ersten drei Monate im Geschäftsjahr 2007, auf das sich das Bonusschreiben vom Februar 2008 bezog - gute Produkte erarbeitet und damit ein lukratives Geschäft für die Beklagte erbracht hatte und wonach der Markt für strukturierte Produkte erst Anfang 2008 zusammenbrach.
17.1.4.
Die Beklagte (ON 41, S.5 [1. Abschnitt]) bezeichnete den Bonus von CHF 30'000.00 "für die Probezeit auch in einem guten Geschäftsjahr wie das Jahr 2007 [als] völlig überhöht und unangemessen". Aufgrund eingehender Beweiswürdigung, auf die im Revisionsverfahren nicht mehr zurückzukommen war (ON 31, S.34), hatten das Fürstliche Landgericht (ON 31, S.13 oben) und, ihm folgend, das Fürstliche Obergericht (ON 40, S.26 ff. [5.1]) festgestellt, der damalige CEO der Beklagten, Dr. D., sei davon ausgegangen, "dass die Klägerin für 2007 mit einem Jahresbonus - allein für die Tätigkeit bei der Beklagten - von CHF 120'000.00 (PRO RATA) rechnen durfte". Nach Ziff.I des festgestellten Arbeitsvertrags vom 15.06.2007 (ON 31, S.11) war die Klägerin am 01.10.2007 als Product Manager - Structured Products in die Dienste der Beklagten getreten. Durfte sie demnach, wie festgestellt, für das Geschäftsjahr 2007 allein für die Tätigkeit bei der Beklagten mit einem Jahresbonus von CHF 120'000.00 (PRO RATA) rechnen, so entsprach der im Bonusschreiben vom Februar 2008 für ihre "individuelle Leistung" während dreier Monate des Geschäftsjahres 2007 vorgesehene Betrag eben dem Betrag, von dem Dr. Urs Bolzen ausgegangen war und erschien insofern weder überhöht noch unangemessen: umso weniger, als sie, wie ebenfalls festgestellt und eben dargelegt (vorstehende Ziff.17.1.3), gute Produkte erarbeitet und damit ein lukratives Geschäft für die Beklagte erbracht hatte und der Markt für strukturierte Produkte erst Anfang 2008 zusammenbrach.
17.1.5.
Wie die Klägerin zutreffend einwendete (ON 43, S.3 [letzter Abschnitt]), stellte die Beklagte in ihrer Rechtsrüge betreffend die Abgangsentschädigung E. im Wesentlichen untergerichtliche Feststellungen und die Beweiswürdigung, auf der sie beruhten, in Frage. Solches ist im Revisionsverfahren nicht zulässig (stellvertretend: KODEK, Rz.1 zu § 503 öZPO [? § 472 ZPO] oder ZECHNER, Rz.6 zu § 503 öZPO), weshalb sich die Rechtsrüge unter dem Gesichtspunkt der Abgangsentschädigung E. als nicht berechtigt erwies.
17.2.
Missbräuchliche Kündigung
17.2.1.
Nach § 1173a Art.46 Abs.1 Bst.d ABGB (? Art.336 Abs.1 Bst.d des schweizerischen Obligationenrechts [CH-OR]) ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht, weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht. Mit dieser Bestimmung sollte die gerichtliche Klärung von Ansprüchen während der Anstellung möglich gemacht und die Bestrafung durch eine Kündigung verhindert werden; dem gerichtlich geltend gemachten Anspruch gleichgesetzt ist ein Anspruch, der vorerst nur mündlich oder schriftlich beim Vertragspartner geltend gemacht wird (Adrian STAEHELIN im Zürcher Kommentar V 2 c [Zürich 1996] Rz.24 zu Art.336 CH-OR; Ullin STREIFF/ Adrian VON KAENEL, Arbeitsvertrag [6. A. Zürich/Basel/Genf 2006] N 8 zu Art.336 CH-OR). Dass die Klägerin im wiedergegebenen Sinn vermehrt und immer wieder die Abgangsentschädigung E. gefordert hatte, blieb zu Recht unbestritten, ebenso, dass eine Kündigung nach § 1173a Art.46 Bst.d ABGB missbräuchlich wäre, falls sie - auch und massgebend - wegen dieser Forderung ausgesprochen worden sein sollte.
17.2.2.
§ 1173a Art.46 Abs.1 Bst.d ABGB entspricht inhaltlich seiner schweizerischen Rezeptionsgrundlage, Art.336 Abs.1 Bst.d CH-OR. Zum Verständnis von § 1173a Art.46 Abs.1 Bst.d ABGB darf und soll deshalb schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu Art.336 Abs.1 Bst.d CH-OR beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw.19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (neuerdings im Urteil vom 10.06.2011 zu Sv.2010.18 Erw.10.2). Diesen Ansatz haben denn auch beide Untergerichte (ON 31, S.40 [3. Abschnitt] und ON 40, S.33 [5.2.2, 1. Abschnitt]) zutreffend gewählt.
17.2.3.
Soweit die Beklagte (ON 41, S.7 [1. Abschnitt]) den Grundsatz der Kündigungsfreiheit thematisierte, war auf ihr Vorbringen nicht näher einzugehen. Denn beide Untergerichte (ON 31, S.40 [3. Abschnitt] und ON 40, S.33 [5.2.2, 2. Abschnitt]) hatten die Kündigungsfreiheit ausdrücklich anerkannt, indem sie erwogen, dass es für die Rechtmässigkeit einer Kündigung keiner besonderen Gründe bedarf. Zu beurteilen war hier demnach einzig, ob die gegenständliche Kündigung einen der in § 1173a Art.46 ABGB (nicht abschliessend: Wolfgang PORTMANN im Basler Kommentar Obligationenrecht I [4. A. Basel 2007] Rz.21 ff. zu Art.336 CH-OR) erwähnten Missbrauchstatbestände erfülle, insbesondere den Tatbestand von § 1173a Art.46 Abs.1 Bst.d ABGB.
17.2.4.
Dass die gegenständliche Kündigung auch erfolgt wäre, wenn die Klägerin die Aufarbeitung des Vorfalls vom 06.06.2008 und die Abgangsentschädigung E. nicht (weiter) gefordert hätte, liess sich nicht feststellen. Diese ausdrückliche Negativ-Feststellung des Fürstlichen Landgerichts (ON 31, S.33 [3. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.21), die nicht Gegenstand der im Berufungsverfahren erhobenen Beweisrüge bildete (ON 40, S.26 ff. [5.1]) - die im Anschluss daran, im Revisionsverfahren, erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vorstehender Abschnitt A) interessierte in diesem Zusammenhang nicht - beruhte auf folgender Beweiswürdigung, auf die im Revisionsverfahren nicht mehr zurückzukommen war (ON 31, S.37 [3. Abschnitt]):
Für das [Fürstliche] Landgericht lässt der gesamte Ereignisablauf nur den zu konstatierenden Schluss zu, dass die immer wieder gegenüber [Dr.] F. geforderte Abgangsentschädigung [E.] und das insistierende Verhalten der Klägerin in Bezug auf die Aufarbeitung des Vorfalls vom 06.06.2008 jedenfalls mit ein Grund für die ausgesprochene Kündigung war, was von [Dr.] F. ja auch - indirekt - zugestanden wird. Dass die Kündigung auch erfolgt wäre, wenn die Klägerin die Aufarbeitung der Vorfälle vom 06.06.2008 und die Abgangsentschädigung E. nicht weiter gefordert hätte, ist nicht feststellbar, weil in dieser Hinsicht kein wie immer geartetes Beweissubstrat vorliegt.
17.2.5.
Aus der wiedergegebenen Negativ-Feststellung und aus der Beweiswürdigung, auf der sie beruhte (vorstehende Ziff.7.2.4), ergab sich zwanglos, dass namentlich zwei Gründe für die gegenständliche Kündigung massgebend waren, unter diesen die vermehrte und immer wieder geforderte Abgangsentschädigung E. (vorstehende Ziff.14.2.1). Ebenso ergab sich daraus, dass die vermehrt und immer wieder geforderte Abgangsentschädigung E. - möglicherweise nicht nur, aber auch - in tatsächlicher Hinsicht (BGE 130 III 699 Erw.4.1 S.702) kausal für die gegenständliche Kündigung war.
17.2.6.
Soweit die Beklagte (ON 41, S.10 [2. Abschnitt] vorbrachte es gebe "keinen Hinweis dafür, dass der Klägerin nicht gekündigt worden wäre, wenn sie die Abgangsentschädigung E. nicht gefordert hätte", entfernte sie sich von der wiedergegebenen Negativ-Feststellung (vorstehende Ziff.17.2.4). Davon entfernte sie sich auch, soweit sie vorbrachte, der Vorfall vom 06.06.2008 habe "schlussendlich zur [gegenständlichen Kündigung] geführt, ohne auch die geforderte Abgangsentschädigung E. als festgestellten weiteren, gleichwertigen Kündigungsgrund zu erwähnen. Von der wiedergegebenen Negativ-Feststellung entfernte sie sich schliesslich, soweit sie vorbrachte, der Beweis, dass ein verpönter Kündigungsgrund vorlag und dieser für die Kündigung kausal war, sei der Klägerin nicht gelungen: Nach den Feststellungen habe es für die Kündigung keinen bestimmten aktuellen Anlass gegeben (ON 41, S.10, letzter Abschnitt] oder S.11 [2. bis 4. Abschnitt]). Im Zusammenhang gelesen, bedeutete die Feststellung, dass es für die gegenständliche Kündigung "keinen bestimmten, aktuellen Anlass" gegeben habe (ON 31, S.32 unten) nämlich nur, es habe für die gegenständliche Kündigung keinen zusätzlichen ("aktuellen") Anlass gegeben, ausser den bereits festgestellten Umständen. Denn unmittelbar danach (ON 31, S.33 oben) stellte das Fürstliche Landgericht fest, mit ein Motiv für die ausgesprochene Kündigung sei gewesen, dass die Klägerin "vermehrt und immer wieder" gegenüber Dr. F. die Abgangsentschädigung E. gefordert habe. Damit erachtete es mit hoher Wahrscheinlichkeit die von der Klägerin geforderte Abgangsentschädigung E. als in tatsächlicher Hinsicht kausal für die gegenständliche Kündigung. Gleiches traf im Fall, den das schweizerische Bundesgericht (BGE 121 III 60 Erw.3a S.61) zu beurteilen hatte und auf den sich die Beklagte (ON 41, S.10 [3. Abschnitt]) berief, nicht zu.
17.2.7.
Die Beklagte bestritt die Missbräuchlichkeit des Kündigungsgrundes nach § 1173a Art.46 Abs.1 Bst.d ABGB, indem sie die zeitliche Nähe zwischen der erwähnten Forderung der Klägerin und der gegenständlichen Kündigung vermisste. Wohl hatte die Klägerin, wie festgestellt (ON 31, S.15; vorstehende Ziff.3.7), nach Erhalt des Bonusschreibens "mehrmals und in nachhaltiger Art und Weise die ihrer Auffassung nach noch ausstehende Abgangsentschädigung E." gefordert. Unter dem Gesichtspunkt der gegenständlichen Kündigung und deren zeitlichem Zusammenhang mit der geforderten Abgangsentschädigung E. war indes, anders als die Beklagte vorbrachte (ON 41, S.8 [4. Abschnitt]), nicht entscheidend, wann sie dies erstmals tat, sondern dass sie, wie ebenfalls festgestellt, dies vermehrt und immer wieder tat. So hielt die Klägerin noch mit E-Mail vom 15.07.2008 gegenüber Dr. F. an der "Zahlung des noch ausstehenden Sign-Up Bonus aus 2007 [Abgangsentschädigung E.], min. CHF 20'000.00" als einer ihr zustehenden und ihres Erachtens beim Lunch-Gespräch vom 09.07.2008 anerkannten Forderung fest; mit Schreiben vom 31.07.2008 kam es zur gegenständlichen Kündigung (ON 31, S.29 f.; vorstehende Ziff.3.16 und Ziff.3.18). Zwischen der festgestellten letztmaligen Forderung der Abgangsentschädigung E. und der gegenständlichen Kündigung lagen demnach 16 Tage. Massgebend war dabei, wie die Klägerin (ON 43, S.5 [b, 3. Abschnitt]) zutreffend einwendete, der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde, nicht der Tag, an dem die Kündigungsfrist ablief. Abgesehen davon, dass die Untergerichte den Kausalzusammenhang zwischen der vermehrt und immer wieder geforderten Abgangsentschädigung E. und der gegenständlichen Kündigung für das Revisionsverfahren in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt hatten (vorstehende Ziff.17.2.5), würde er durch den dazwischen liegenden Zeitraum von 16 Tagen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Soweit die Beklagte (ON 41, S.10 [2. Abschnitt]) auf den "zeitliche[n] Konnex zum Vorfall vom 06.06.2008" abstellte, bezog sie sich auf den einen Umstand, den die Untergerichte nicht als missbräuchlichen Kündigungsgrund anerkannt hatten und der deshalb nicht entscheidungswesentlich war.
17.2.8.
Dass die Klägerin vermehrt und immer wieder die Abgangsentschädigung E. gefordert, also im Sinn von § 1173a Art.46 Abs.1 Bst.d ABGB nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht hatte, war zwar ein verpönter Kündigungsgrund, aber nur einer von zumindest zwei festgestellten Kündigungsgründen (vorstehende Ziff.17.2.5). Zutreffend haben die Untergerichte im Anschluss an die schweizerische Lehre und Rechtsprechung (vorstehende Ziff.17.2.2) bei ihrer Beurteilung der gegenständlichen Kündigung aus konkurrierenden, nur zum Teil verpönten Gründen darauf abgestellt, ob der festgestellte verpönte Grund mindestens derart wesentlich war, dass die Kündigung ohne sein Vorliegen nicht ausgesprochen worden wäre. Stand, wie hier, zumindest ein verpönter Kündigungsgrund mit hoher Wahrscheinlichkeit fest (vorstehende Ziff.17.2.1 und Ziff.17.2.6), so oblag der kündigenden Partei, also der Beklagten, nunmehr der Beweis, dass sie auch ohne Vorliegen des verpönten Grundes gekündigt hätte (STREIFF/VON KAENEL, N 20 zu Art.336 CH-OR, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Nach den Feststellungen war der Beklagten eben dieser Beweis nicht gelungen; es liess sich gerade nicht feststellen, dass die gegenständliche Kündigung auch erfolgt wäre, wenn die Klägerin die Abgangsentschädigung E. nicht (weiter) gefordert hätte (vorstehende Ziff.17.2.4). Auf diesem Ansatz beruhte die richtige rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts (ON 40, S.35 f.).
17.2.9.
Nach § 1173a Art.47 ABGB (? Art.336a CH-OR), soweit hier wesentlich, hat die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (Abs.1). Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten (Abs.2).
17.2.10.
Die der Klägerin zugesprochene Entschädigung von drei Monatsgehältern würde nur dann auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhen, wenn die Untergerichte das ihnen durch § 1173a Art.47 Abs.2 ABGB gewährte Ermessen überschritten, unterschritten oder missbraucht, das heisst nach sachfremden Gesichtspunkten willkürlich betätigt hätten (stellvertretend für die herrschende Lehre: Ulrich HÄFELIN/ Georg MÜLLER/Felix UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht [6. A. Zürich/St. Gallen 2010] S.107, Rz.473; bezogen auf Art.336a OR: STREIFF/VON KAENEL, N 3 [S.704] zu Art.336a CH-OR, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts).
17.2.11.
Die Untergerichte betätigten ihr Ermessen (ON 31, S.44 f.; ON 40, S.36 [5.2.3]), und zwar im gesetzlichen Rahmen (vorstehende Ziff.17.2.9). Für eine Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung fehlen von vornherein jegliche Anhaltspunkte.
17.2.12.
Das Fürstliche Landgericht (ON 31, S.45 [3. Abschnitt] hatte - vom Fürstlichen Obergericht (ON 40, S.36 [5.2.3]) nicht beanstandet - bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt, dass die Klägerin noch immer arbeitslos sei. Die Beklagte brachte vor, entsprechend der pönalen Funktion der Entschädigung habe dieser Umstand keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung. Soweit die Beklagte (ON 41, S.12 oben) in diesem Zusammenhang auf BGE 119 II 157 verwies, wendete die Klägerin (ON 43, S.9 [3. Abschnitt]) zutreffend ein, dass das Bundesgericht diese Rechtsprechung seither präzisiert und der Entschädigung nach Art.336a CH-OR (? § 1173a Art.47 ABGB) einen doppelten Zweck beigemessen hat: Strafe und Wiedergutmachung. Nach dieser Zweckbestimmung durften auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der gegenständlichen Kündigung auf die Klägerin berücksichtigt werden (PORTMANN, Rz.3 zu Art.336a CH-OR). Als das Fürstliche Landgericht - unter anderem (ON 31, S.45 [3. Abschnitt] - berücksichtigte, dass die Klägerin nach wie vor arbeitslos sei, traf dies offensichtlich zu. Dass sie es seit November 2010 offenbar nicht mehr ist, gehört, anders als die Beklagte vorbrachte (ON 41, S.12 [3. Abschnitt]), nicht zu den von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtsänderungen, sondern ist eine im Revisionsverfahren erstmals und unzulässigerweise vorgebrachte neue Tatsache. Weitere Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch fehlen von vornherein.
17.2.13.
Auch unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Kündigung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
17.2.14.
Soweit die Klägerin ihrerseits Rechtsrügen erhob (ON 43, S.10 ff. [III]), war auf ihre Einwendungen nicht näher einzugehen. Im erstgerichtlichen Verfahren hatte sie (nur, aber immerhin) teilweise obsiegt. Anerkannt wurden ihre Ansprüche auf die Abgangsentschädigung E. und auf eine Entschädigung nach § 1173a Art.47 ABGB im Betrag von drei Monatsgehältern. Abgelehnt wurden weitere Ansprüche, namentlich im Zusammenhang mit der (nach Auffassung der Klägerin ungenügenden) Aufarbeitung des Vorfalls vom 06.06.2008. Im Berufungsverfahren hatte sich die Klägerin darauf beschränkt, ihren im erstgerichtlichen Verfahren erzielten Teilerfolg zu verteidigen, und deshalb beantragt, der Berufung keine Folge zu geben (ON 34, S.16). Allfällige Ansprüche im Zusammenhang mit der Aufarbeitung des Vorfalls vom 06.06.2008 waren nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahren, ebenso wenig des Revisionsverfahrens: umso weniger, als die Klägerin (ON 43, S.10 unten f.) selber einräumte, die ihr von den Untergerichten zugesprochene Entschädigung von drei Monatsgehältern befinde sich zwar "an der absoluten Untergrenze dessen, was die entscheidungsrelevanten Elemente zulassen" würden, sei "noch nicht als manifest ungerecht zu bezeichnen". Entsprechend beantragte sie in ihrer Revisionsbeantwortung lediglich, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben (vorstehende Ziff.9), was im Sinn der vorstehenden Erwägungen denn auch geschah (vorstehende Ziff.17.2.13).
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil sich die Revision unter allen geltend gemachten Revisionsgründen und unter allen dabei geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.14.8, Ziff.17.1.5 und Ziff.17.2.13), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis der Klägerin (§ 54 ZPO; ON 43, S.13).
Vaduz, 1. Juli 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat